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Stefan Klein

WO Silber
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  1. Und mir was hat sie das begründet? Gruß Stefan
  2. Stimmt, du hast Recht. Hab das korrigiert. Gruß Stefan
  3. Erben kannst du alles, nur erwerben eben nur unter bestimmten Voraussetzungen. Gruß Stefan
  4. Und was macht der Erbe, der waffenrechtlich unzuverlässig ist? Er mag zwar Besitzer sein, aber erwerben kann er die Waffen nicht. Er muss also -neben dem Erbvorgang- noch weitere, reduzierte Anforderungen (z.B. keine Sachkunde) erfüllen, um die Waffen erwerben zu dürfen. Wir waren uns schon hier einig, dass Erbe ein Sonderfall ist und das WaffG in diesem Fall nicht explizit von Bedürfnis spricht. De facto ersetzt aber der Erbvorgang das Bedürfnis. Gruß Stefan
  5. Besitz und Erwerb… Der Misstand fängt schon bei den Begrifflichkeiten „Waffenbesitzkarte“ vs. „Erwerbserlaubnis“ an. Gruß Stefan
  6. Und? Darf man jetzt eine Erbwaffe (für die kein Bedürfnis geltend gemacht wurde, z.B. durch Bedürfnisbescheinigung des Verbandes, und die man als Sportschütze unblockiert besitzen darf) zum sportlichen Schießen auf den Schießstand verbringen? Gruß Stefan
  7. Kann ein Sportschütze ein Bedürfnis nachweisen (Bedürfnisbescheinigung), dann wird aus der Waffe infolge Erbfall eine Sportschützenwaffe. Ansonsten bleibt es eine Erbwaffe, unterliegt aber keiner Blockierpflicht. Kann der Erbe kein anderweitiges Bedürfnis nachweisen, so ist die Waffe zu blockieren. Können wir uns wenigstens darauf einigen, dass das WaffG zu verschachtelt und zu kompliziert ist… Gruß Stefan
  8. Genau so ist es. Ich denke mir das doch nicht aus. Gruß Stefan
  9. Hier geht es doch lediglich darum, ob die Erbwaffe mit einem Sperrsystem zu versehen ist. Gemeint ist ein anderweitiges Bedürfnis für Sportschießen, Jagd usw. Steht sogar im Folgesatz… Ist doch nicht so schwer zu verstehen, außer man will nicht. Gruß Stefan
  10. Ja, das ist aber nicht Sportschießen. Ich behaupte ja nicht, dass es nicht möglich ist, mit einer Erbwaffe zu schießen. Man sollte sich nur über jedes Wort, das man in einer Kontrolle von sich gibt, sehr bewusst sein. Wir haben jetzt die ganze Zeit darüber gesprochen, eine Erbwaffe zum Sportschießen zu verwenden. Gruß Stefan
  11. Straftat gemäß §52 (3) 2 WaffG. Gruß Stefan
  12. Was steht denn da? §20 WaffG? Und jetzt komm nicht mit §8 WaffG, da es sich hierbei - bereits durch die Formulierung „vor allem“ ersichtlich - nicht um eine abschließende Aufzählung handelt. Gruß Stefan
  13. Das Stichwort ist „Bedürfnis“. Jedem Erwerb liegt ein Bedürfnis zugrunde. Nutzt du die Waffe außerhalb dieses Bedürfnisses, begehst du Straftaten oder OWIs und riskierst eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit. Gruß Stefan
  14. Leute, hier darf man nicht mit logischem Menschenverstand rangehen, sondern muss ins Gesetz gucken. “Befördern“, d.h. im Gesetz „führen“, darf man nur in einem vom Bedürfnis umfassten Zweck. Beim Erbe ist dies nicht Sportschießen. Du begehst eine Straftat(!), wenn du als Erbe eine Erbwaffe (selbst wenn verschlossen und nicht zugriffsbereit) zum Zweck des Sportschießens auf den Schießstand bringst. Über das Schießen selbst, muss man sich dann gar nicht mehr unterhalten, denn es ist offensichtlich erklärter Wille des Gesetzgebers, dass die Waffe zu diesem Zweck erst gar nicht auf den Schießstand verbracht werden darf. By the way, ist eine Erbwaffe auch nicht „bedürfnisfrei in den Besitz gekommen“, sondern Erbe ist der Bedürfnisgrund. Gruß Stefan
  15. Genau das wird regelmäßig verneint. Gruß Stefan
  16. Dann erklär mal, wie du legal eine Erbwaffe zum Schießstand bekommst, wenn du damit sportlich schießen willst (Stichwort: §12 (3) 2, WaffG). Den „Schwachsinn“ erklärt dir dann ein Gericht, wenn du dich erfolglos gegen den Widerruf deiner Erlaubnisse gewehrt hast. Das Verleihen an einen anderen Erlaubnisinhaber ist ein anderer Sachverhalt, denn dann wechselt der Bedürfnisgrund. Gruß Stefan
  17. Nur dass dein Rechtsverständnis nicht zählt... Bedürfnis ist das Schlüsselwort und beim Bedürfnis "Erbe" steht eben nicht "Sportschießen" drauf. Wem seine Waffen lieb sind, dem rate ich dringend von solchen Experimenten ab. Einzige Lösung: Man hat das explizite, schriftliche "Go" vom eigenen SB. Grüße Stefan
  18. Doch, denn eine geerbte Waffe kann selbstverständlich den Bedürfnisgrund wechseln. Bspw. Ein Sportschütze verkauft an einen Jäger, ein Jäger verkauft an einen Sammler, ein Sportschütze leiht eine Waffe von einem Sammler... Gruß Stefan
  19. Komisch, in meinem Auszug aus dem NWR-Datensatz steht zu jeder Waffe der Bedürfnisgrund. Worauf stützt du deine Aussage? Hörensagen? Gruß Stefan
  20. Ja, Erwerb von sich selbst… Da die WBK ja keinen Bedürfnisgrund aufweist, müsste das Amt den Grund im NWR ändern. ABER, zu bedenken ist: der Bedürfnisgrund Erbe ist unantastbar, d.h, keine Vereinsmitgliedschaft, keine Schießnachweise, keine Wettkampfteilnahmen. Ist die Waffe erst einmal dem Bedürfnis Sportschießen zugeordnet, gibt es kein zurück. Gruß Stefan
  21. Wenn die Waffe nach §20 WaffG erworben wurde, dann ist es eine Erbwaffe und damit erst einmal sicher. Du must kein weiteres Bedürfnis nachweisen. Geerbte Schusswaffen sind nicht auf die Kontingente nach §13 oder §14 WaffG anzurechnen. Allerdings ist damit kein Munitionserwerb möglich. Willst du sie zum sportlichen Schießen verwenden, so bewegt sich das außerhalb des Bedürfnisses (Erbe). Formal müsste man da wohl das der Waffe zugrundeliegende Bedürfnis ändern. Im Zweifel über Verbandsbestätigung usw… Das versteht außerhalb Deutschlands niemand und ist wieder mal ein gutes Beispiel der Unzulänglichkeiten des derzeitigen Gesetzes. Gruß Stefan
  22. Es handelt sich doch um eine Waffe im Grundbedürfnis, soweit ich das verstanden habe. Insofern: Antrag aufrecht erhalten. Grüße Stefan
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