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Stefan Klein

WO Silber
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Alle Inhalte von Stefan Klein

  1. Da kommt es aufs Alter an. Wenn vor dem 1. Januar 1970, dann ist es frei Gruß Stefan
  2. Da sieht man doch wo die Reise hin soll. Olympische Disziplinen? Das heißt Luftdruckwaffen, KK und Schrot! Nix GK. Gruß Stefan
  3. In der Zeit, in der ihr den Stand mietet, ist das eure Sache. Ob man sich natürlich solchen Ärger mit seinem Vermieter einhandeln will, das steht auf einem anderen Blatt. Gruß Stefan
  4. Es gibt eine Kasse, es gibt einen Vorstand (gewählt?), also hat der Zusammenschluss ja eine Vereinsähnliche Struktur. Vorstand ist rechenschaftspflichtig. Gruß Stefan
  5. Der Vorstand ist rechenschaftspflichtig über Vereinsvermögen. Waffenrechtlich ist der Verlust irrelevant. Grüße Stefan
  6. Stahlronde (20cm). In der Mitte ein Loch durchschießen. Schrift / Konterfei einlasern. Grüße Stefan
  7. Ok, mit der Einstellung brauchst du schon mal bei mir nicht anrufen. Das Wissen um das potentielle Sammelgebiet ist das eine. Der Behörde nachvollziehbar und möglicherweise sogar gerichtsfest darzulegen, dass es sich bei dem angestrebten Themengebiet um eine kulturhistorisch bedeutsame Sammlung handelt, ist das andere. Grüße Stefan
  8. Er soll sich einen vernünftigen Gutachter suchen, der weiß was er tut. Grüße Stefab
  9. Viel interessanter ist folgende Aussage: Umgekehrt kann derjenige, dem der Umgang mit Waffen erlaubt ist, in aller Regel nicht berechtigterweise darauf vertrauen, dass die einmal geltenden Anforderungen für alle Zukunft unverändert bleiben. Grüße Stefan
  10. Wer viel fragt… Jetzt wird es spannend, welche Gebühren die Behörde berechnet, denn der ursprünglich höhere Aufwand, wie bspw. Abfrage Verfassungsschutz, entfällt ja nun. Wenn du Pech hast, dann rechnen die nun Eintrag/Austrag und neuen Voreintrag ab. Grüße Stefan
  11. Und woher weißt du exakt was reingegangen ist? Gruß Stefan
  12. @erstezw Genau das. Wie soll der Nachweis geführt werden, wieviel genau verschossen wurde (Eintrag), um dann eine 90%-Recyclingquote nachzuweisen. In allen europäischen Ländern, hätte ich gesagt: Papier ist geduldig. Nur in Deutschland wird das sicher „aufwandsarm“ umgesetzt… Gruß Stefan
  13. 2/6 ist in diesem Zusammenhang ebenfalls ein Spezialproblem. Kann gerne an anderer Stelle diskutiert werden. Grüße Stefan
  14. @Kanne81: War missverständlich formuliert. Habe es editiert. @BlackFly: Ja, ja, korrekt. Das hat aber mit dem Spezialproblem der alten Gelben nichts zu tun. Grüße Stefan
  15. Die WaffVwV führt zum 58(1) WaffG wie folgt aus: § 58 Absatz 1 Satz 1 ordnet die grundsätzliche Fortgeltung waffenrechtlicher Erlaubnisse an. Besondere Bedeutung hat diese Bestimmung für die nach altem Recht erteilte Gelbe WBK, weil diese nach § 28 Absatz 2 Satz 1 ab 1976 einen allgemeinen und unbefristeten Erwerb und Besitz von Einzellader-Langwaffen ermöglichte. Gelbe WBK gelten als Erwerbs- und Besitzerlaubnis im nach altem Recht gegebenen Umfang fort. Ist in einer nach altem Recht erteilten Gelben WBK kein Platz mehr für die Eintragung weiterer Einzellader-Langwaffen, so stellt die Behörde auf Antrag das sie fortsetzende Erlaubnisdokument aus und vermerkt, dass die alte Gelbe WBK vor dem 1. April 2003 erteilt wurde; in dem Feld „Amtliche Vermerke“ wird die gegenständliche Beschränkung dieser Erlaubnis auf Einzellader-Langwaffen vermerkt. Ich lese daraus, dass die Mengenbegrenzung des 14(6) darauf eher nicht anzuwenden ist. Hier hätte das BMI ja erklären können, dass die 10er Regelung auch auf die alte Gelbe anzuwenden ist. Hat es aber nicht. Meine Erlaubnisbehörde sieht das leider nicht so und wendet die Mengenbegrenzung auf die alte Gelbe an. Vielleicht gibt es ja hier gegenteilige Erfahrungen. Gruß Stefan
  16. Hallo Leute, ich möchte mal wieder ein Thema anstoßen, dass für den ein oder anderen älteren Schützen durchaus Relevanz entwickeln kann. Der §14(6) WaffG sieht eine Mengenbegrenzung auf 10 Waffen auf die Gelbe WBK vor. Die alte Gelbe WBK (vor 2004) unterliegt einem Bestandsschutz nach §58(1) WaffG. Inwieweit erstreckt sich die Mengenbegrenzung nach §14(6) auch auf die alten Erlaubnisse? Konkretes Beispiel: Ein Schütze besitzt bereits 10 Waffen auf WBK gelb (alt und neu). Eine seiner WBK ist noch eine alte Ausführung vor 2004. Kann er sich trotzdem eine EL-Langwaffe auf die alte Gelbe WBK kaufen? Grüße Stefan
  17. Wenn die Behörde die WBK nicht widerrufen hat, dann ist sie zunächst einmal noch gültig. Einzig könnte - und müsste - die Behörde sich auf §45 WaffG berufen und die alte WBK jetzt widerrufen. Grüße Stefan
  18. Ich stimme ASE voll zu. Vor Gericht zählt der Text und nicht, was irgendwer gemeint hat oder Verbände aus dem Text herauslesen. Die Strategie nur auf das Wort "Antragsteller" auszurichten ist fahrlässig. Die Grundintention des Gesetzgebers kann m.E. auch nur gewesen sein, den Erwerb über Kontingent auch weiter zu reglementieren. Gesetz dem Fall, ein Sportschütze erwirbt unter 2/6 über 10 Jahre Waffen nur auf Grüne WBK, die nach kurzer Zeit das Grundkontigent überschreiten (Disziplinen und nachgewiesenes Bedürfnis vorausgesetzt). Glaubt wirklich einer, dass der Gesetzgeber nach 10 Jahren einfach sagt, behalt die 35 (40-Grundkontingent) Plempen!? Gruß Stefan
  19. @Friedrich Gepperth Wir sind uns einig, dass die Regelung nicht gut ist. Die Diskussion über das Wort „Antragsteller“ ist jedoch Semantik. Zum „Erwerb und Besitz“ ist der Nachweis von Wettkämpfen nötig. Logisch muss also der Antragsteller bei Kontigentüberschreitung entsprechende Nachweise erbringen, um zunächst erst einmal zu erwerben. Das Bedürfnis muss der Antragsteller damit aber auch zukünftig aufrecht erhalten. Klingt für mich logisch und genau so gewollt. Gruß Stefan
  20. Was man will ist das eine, was man ins Gesetz schreibt ist das andere. Der Text ist eindeutig. Wettkampfteilnahme als Nachweis des Bedürfnisses für den Besitz von Überkontigentwaffen. Gruß Stefan
  21. https://www.rheinmetall.com/de/rheinmetall_ag/career_1/career_vacancies/index.php Derzeit über 1300 offene Stellen. Rüstung boomt gerade. Gruß Stefan
  22. Blockieren kann man nur, wenn ein Blockiersystem verfügbar ist. Gruß Stefan
  23. Und wo steht das, dass die Behörde das mit einer Besichtigung vor Ort prüfen muss? Ich habe schon sieben zuständige Behörden durch und noch nie hat sich jemand die Aufbewahrung des Pulvers angeschaut. Ohne rechtliche Grundlage kann die Behörde auch keine Gebühren erheben. Grüße Stefan
  24. Im Privaten ist es kein genehmigtes Lager. Ich hatte bereits viele Umzüge, aber für eine Adressänderung im 27er hab ich noch nie was bezahlt. Grüße Stefan
  25. Leute, gemäß Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO) NRW, Ziffer 11.11.12.1, sind wesentliche Änderungen einer Erlaubnis nach §27 SprengG gebührenpflichtig. So weit so gut. Meine Frage: Was ist eine wesentliche Änderung im Sinne des SprengG? Ich finde dazu keine Definition. Im Allgemeinen Verwaltungsrecht habe ich gefunden, dass eine wesentliche Änderung dann vorliegt, wenn sie für den vorliegenden Verwaltungsakt in dem Sinn Bedeutung hat, dass dieser nach dem jetzigen Sachverhalt und/oder der jetzt vorliegenden Rechtslage nicht, nicht mehr oder nicht so erlassen werden dürfte. In meinem Fall geht es lediglich um eine Adressänderung im der §27-Erlaubnis. Ist das überhaupt gebührenpflichtig? Grüße Stefan
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