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Stefan Klein

WO Silber
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  1. Du wirst unsachlich („Sportschießer“). Glücklicherweise ist der Artikel zum Urteil ja hier bereits verlinkt. Die Begründung des Gerichts deckt sich von Prinzip her 1:1 mit meinen Argumenten. “Freiheit“, bzw. die Nicht-Regelung durch den Gesetzgeber, hat das Gericht nicht anerkannt, sondern vielmehr die Grundintention des Gesetzes herangezogen. Es gibt auch unendlich viele Schießsportdisziplinen und trotzdem hat der Gesetzgeber auf 10 Waffen auf WBK Gelb gedeckelt. Darüber hinaus muss eben das Befürfnis konkreter dargelegt werden. Gruß Stefan
  2. Nein, ich bin nicht für eine Begrenzung, generell nicht. Ich versetze mich jedoch auf den Standpunkt der Gegner. Ein gutes Gegenargument habe ich von dir jetzt nicht gehört. Gruß Stefan
  3. An sich ist die Begrenzung nur konsequent, denn auch für die Jagd gilt das Befürfnisprinzip. Genau wie einem Sportschützen nicht beliebig Waffen für eine Disziplin zustehen, so könnte man dies analog für die Jagd / Jagdarten herleiten (und wie es für Fallenjagd und Fangschuss bereits praktiziert wird). Dass das an sich Quatsch ist, steht außer Frage. Es wird aber über kurz oder lang so kommen. Positiver Effekt: Es dürfte jetzt auch beim letzten der Groschen fallen, dass wir alle in einem Boot sitzen. Gruß Stefan
  4. Du hast matürlich Recht. Mea culpa. Gemeint war das BAFA, nicht das BKA. Antrag gem. §3, KrWaffKontrGDV 2. Das BKA kann gem. §40(4) WaffG nur Ausnahmen für die in Anlage 2, Abschnitt 1, WaffG aufgeführten Waffen erteilen. Wobei es wohl den ein oder anderen noch gibt, der so etwas auf WBK eingetragen hat, dann aber noch als Altbesitz von vor 1976. Grüße Stefan
  5. Ich habe an meinem 18. Geburtstag meine .45er abgeholt… Waren halt andere Zeiten. Grüße Stefan
  6. Ja, das geht. Mit entsprechender Ausnahmegenehmigung des BKA. Sicherlich nicht als Ersterwerb. Gruß Stefan
  7. Gurte zählen nicht als Magazine. Gruß Stefan
  8. Vor 25 Jahren ging Pulver mit Ausnahmegenehmigung schon mit 17 Jahren. Selbst erlebt. Gruß Stefan
  9. Ja. Natürlich geht das. Gruß Stefan
  10. Nein. Großkaliber als Sportschütze unter 25 Jahren nur mit MPU. Gruß Stefan
  11. Einfache Lösung: Kauf dir ein günstiges LG in der 50€ Klasse und behalte den Schaft. Gruß Stefan
  12. Ist ja nichts anderes als die Handgun Hanger. Ich würde in einem Waffenraum die Wände mit einer solchen Aufstecklösung versehen und mir auch stabile Stellwände mit gleicher Aufbewahrung einbauen. Gruß Stefan
  13. Ich finde folgende Aufbewahrungslösung recht ansprechend. Gelagert ist das ganze auf Schwerlastauszügen, sodass sich die Halter nach vorne aus dem Tresor herausziehen lassen. Grüße Stefan
  14. Für ambitionierte KW-Sammler sind 50 KW definitiv zu knapp. 😉 Es gibt aber durchaus Möglichkeiten, die KW auch im Tresor zu präsentieren und sie nicht „zu stapeln“. Gruß Stefan
  15. Umsonst ist das Bohren und Beschießen ja auch nicht. Erfolg: unklar. Den Preis-Unterschied zum neuen Lauf müsste man mal erfragen. Ich würde mal Mike Wiegmann anfragen. Dem traue ich das zu. Grüße Stefan
  16. Und warum lässt du die Waffe nicht gleich neu verrohren? LW bietet mWn entsprechende Läufe an. Grüße Stefan
  17. Es ist doch nicht so schwer… Hast du einen Mehrlader auf Gelben? Gruß Stefan
  18. Kaufen und dann eintragen lassen. Ergänzende Frage wäre hier lediglich, ob es sich noch um eine alte, alte Gelbe handelt (nur EL) oder ob die WBK zwischenzeitlich mal in eine neue, alte Gelbe (auch Repetierer, VL Revolver etc) umgewandelt wurde. Gruß Stefan
  19. Wer ist Seehofer? Die persönliche Meinung des Ministers ist doch für Gerichte nicht bindend. Gruß Stefan
  20. Gents, danke. Es gibt also zwei Fraktionen. 1. Lesart: der §14(4), 10-Jahresregel, deckt auch Kontigentüberschreitungen des Grundkontigents nach §14(5) ab. 2. Lesart: die §14(4) und §14(5) sind getrennt voneinander zu betrachten. §14 (5) schränkt die 10-Jahresregel insofern ein, als dass sich diese NICHT auf Waffen erstreckt, die oberhalb des Kontingents liegen. Besitz oberhalb des Grundkontingents bedarf also weiterhin der Teilnahme an Schießsportwettkämpfen. Ich bin ein Verfechter der 2. Lesart. Wenn das jedoch tatsächlich so im Zuge der nun anlaufenden 5-Jahresüberprüfungen gehandhabt wird, dann wurde das im Gesetzgebungsprozess sauber durchgebracht, ohne dass es den Verbänden aufgefallen ist. Ich habe diesbezüglich noch nie einen Kommentar gelesen. Grüße Stefan
  21. @switty Nochmal. Sind seit der ersten Eintragung einer Waffe in die Waffenbesitzkarte des Petenten 10 Jahre vergangen, so prüft die Behörde gem. Paragraf 14 (4) WaffG mit Blick auf das Fortbestehen des Bedürfnisses für den Besitz lediglich die Mitgliedschaft in einem Verein, der einen anerkannten Schießsportverband angeschlossen ist. Sonst nichts. Man müsste auch keine Schießen nachweisen, nur Mitgliedschaft. Paragraf 14 (5) WaffG sieht aber nun für den Besitz von Waffen über das Grundkontingent hinaus den Nachweis der regelmäßigen Wettkampfteilnahme vor. Nochmal meine Frage. (Fiktives Bsp!!) Ist das so gewollt, dass ein 85jähriger ehemaliger IPSC pistol und rifle Schütze, mit KW und HA LW deutlich über das Grundkontigent hinaus, bis zu seinem Lebensende Wettkämpfe nachweisen muss? Gruß Stefan
  22. @switty Lese doch mal bitte meine Eingangsfragen. Der §14 (4) hat einen Nachsatz zum 10-jährigem Waffenbesitz, der ursprünglich dazu eingeführt wurde, langjährige Waffenbesitzer nicht bis ins hohe Alter mit regelmäßigen Schießnachweisen zu belasten. Mich interessiert die Kombination mit §14 (5), wonach für die Waffen, die das Grundkontingent überschreiten, diese 10-jährige Schutzklausel nicht gelten würde. Der Nachweis einer Wettkampftätigkeit ist nicht das Problem. Hier geht es ums Prinzip, dass man nun augenscheinlich den Schutz den §14 (4) aufweicht. Grüße Stefan
  23. Zitat im Formular Waffenbehörde: Der Sportschütze / Die Sportschützin nimmt regelmäßig an Schießsportwettkämpfen teil. Zitat §14 (5) WaffG: Ein Bedürfnis von Sportschützen nach Absatz 2 für den Erwerb und Besitz von mehr als drei halbautomatischen Langwaffen und mehr als zwei mehrschüssigen Kurzwaffen für Patronenmunition sowie der hierfür erforderlichen Munition wird unter Beachtung des Absatzes 2 durch Vorlage einer Bescheinigung des Schießsportverbandes des Antragstellers glaubhaft gemacht, wonach die weitere Waffe 1. von ihm zur Ausübung weiterer Sportdisziplinen benötigt wird oder 2. zur Ausübung des Wettkampfsports erforderlich ist und der Antragsteller regelmäßig an Schießsportwettkämpfen teilgenommen hat. Jetzt ist natürlich die Frage interessant, ob mit "Antragsteller" nicht schon deutlich wird, dass es hier lediglich um den Erwerbsvorgang geht und nicht um eine wiederkehrende Bedürfnisprüfung zum Besitz. Gruß Stefan P.S. nördliches NRW
  24. Hallo, Fall wie folgt: Behörde prüft Fortbestand des Bedürfnisses nach §14 (4) WaffG und will hierzu eine Bescheinigung über die Mitgliedschaft und die Zugehörigkeit des Vereins zu einen anerkannten Schießsportverband. Bei Überschreitung des Grundkontingents 3 HA LW und zwei mehrschüssigen KW wird zudem ein Nachweis / Bestätigung der Teilnahme an schießsportlichen Wettkämpfen gefordert. Meine Fragen wie folgt: Wie verhält es sich mit Waffenbesitzern, die unter die Ausnahme des §14 (4), Satz 3 bzgl. der erstmaligen Eintragung einer Schusswaffe in die Waffenbesitzkarte vor mehr als zehn Jahren fallen und die das Grundkontingent überschreiten? Erstreckt sich der Schutz des §14 (4), Satz 3 nur auf das Grundkontigent und eventuell vorhandene Waffen nach §14 (6)? Muss ein solcher Schütze trotzdem weiterhin Wettkämpfe bestreiten, um seine Waffen besitzen zu dürfen? Um das vorweg zu nehmen, auch im COVID-19 Lockdown wurden Wettkämpfe bestritten, wobei man die Frage danach zum jetzigen Zeitpunkt mindestens kritisieren könnte. Grüße Stefan
  25. Bis 2017 ging selbst in Kalifornien ganz einfach Versand. Ich habe mir immer schicken lassen, was ich brauchte, da der örtliche Gun Store eh kaum was da hatte. Ab 2018 ging dann Versand nur noch über Händler, das ist aber meines Wissens wieder gekippt worden. Munition unterliegt nahezu keinen Erwerbsvoraussetzungen. Grüße Stefan
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