Zum Inhalt springen

Stefan Klein

WO Silber
  • Gesamte Inhalte

    3.347
  • Benutzer seit

  • Letzter Besuch

Alle Inhalte von Stefan Klein

  1. Der §10(3) zählt mehrere Möglichkeiten der Erlaubnisdokumente auf, aus denen sich die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz ergibt. Zitat: (3) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition wird durch Eintragung in eine Waffenbesitzkarte für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt. In den übrigen Fällen wird die Erlaubnis durch einen Munitionserwerbsschein für eine bestimmte Munitionsart erteilt; sie ist für den Erwerb der Munition auf die Dauer von sechs Jahren zu befristen und gilt für den Besitz der Munition unbefristet. Die Erlaubnis zum nicht gewerblichen Laden von Munition im Sinne des Sprengstoffgesetzes gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz dieser Munition. Nach Ablauf der Gültigkeit des Erlaubnisdokuments gilt die Erlaubnis für den Besitz dieser Munition für die Dauer von sechs Monaten fort. Der letzte Satz bezieht sich auf alle vorherig aufgezählten Erlaubnisdokumente und nicht nur auf eine Erlaubnis nach §27 SprengG. Alles andere würde auch zu einer Ungleichbehandlung der jeweiligen Erlaubnisdokumente zueinander führen und ließe zeitliche Fristen für Waffenbesitzkarte und Munitionserwerbsschein unbeantwortet. Grüße Stefan
  2. Falsch. 6 Monate… Ist lesen und verstehen so schwer? Die Thematik Munition ist doch zur Abwechslung mal eindeutig im WaffG und SprengG geregelt. Gruß Stefan
  3. Für Jäger gilt §13(5) WaffG. Der Jagdschein ist die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Langwaffenmunition. Gruß Stefan
  4. Für selbst wiedergeladene Munition ist die Erlaubnis nach §27(1a) SprengG die Grundlage. Der Threadstarter sprach aber von „Werksmunition“. Für die gilt §10(3) WaffG. Gruß Stefan
  5. Ein Blick ins WaffG wirkt Wunder und verschafft Klarheit. Die Lösung findet sich in §10(3) WaffG. Zitat: Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition wird durch Eintragung in eine Waffenbesitzkarte für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt. In den übrigen Fällen wird die Erlaubnis durch einen Munitionserwerbsschein für eine bestimmte Munitionsart erteilt; sie ist für den Erwerb der Munition auf die Dauer von sechs Jahren zu befristen und gilt für den Besitz der Munition unbefristet. Die Erlaubnis zum nicht gewerblichen Laden von Munition im Sinne des Sprengstoffgesetzes gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz dieser Munition. Nach Ablauf der Gültigkeit des Erlaubnisdokuments gilt die Erlaubnis für den Besitz dieser Munition für die Dauer von sechs Monaten fort. Gruß Stefan
  6. Stefan Klein

    Waffe im NWR

    Schwierig wird es dann, wenn z.B. die WBK auf dem Postweg abhanden kommt und dann der Papiernachweis fehlt, dass eine Waffe wirklich veräußert wurde. Mein erster NWR-Auszug strotze auch nur so vor Fehlern. Waffendaten falsch, Bedürfnisse falsch, Waffen fehlten, waren mehrfach gebucht, veräußerte Waffen noch bei mir eingetragen usw. Ich habe da viel Mühe investiert, um das alles zu korrigieren. Meine Behörde ist jedenfalls sehr an der Verbesserung der Datenqualität interessiert und nimmt solche Hinweise gerne auf. Gruß Stefan
  7. Nun ja, die Diensthandlung ist doch wohl schon das Begehren um Einlass und das Vortäuschen einer Kontrolle. Grüße Stefan
  8. Könnte ich. Aber ich habe entschieden, dass die 1/5 schön so originalverpackt im Wachspapier bleibt wie geliefert. Grüße Stefan
  9. Mit Bw-Vollmantel Geschossen? 3-Schuss, 5-Schuss, 10-Schuss? Umschlossen? Das sind 11mm Streukreis. Wiederholbar? Respekt. Gruß Stefan
  10. Ich war’s nicht. Ich habe mir stattdessen die 1/5 gesichert. Grüße Stefan
  11. Einen so alten Beitrag überarbeiten, kann leider nur ein Moderator. Gruß Stefan
  12. Vergiss „Schäfer“. Das hat sich über die Autokorrektur eingeschlichen. Die 8.600€ zzgl. Aufgeld für die Jubiläumspistole Nr. 5/5 sind schon ne Nummer. Mir hatte Budischowsky gesagt, er wolle die 5/5 noch behalten. Scheinbar hatte er seine Meinung aber geändert. Es ist ja auch nicht die einzige TP 70 in Edelstahl, sondern nur die einzige, die aus seiner Hand kommt. Die US-Pistolen sind alle aus Edelstahl. Gruß Stefan
  13. Der Trick hinter einer funktionierenden Gesellschaft ist, dass deren Mitglieder stillschweigend die grundlegenden Regeln des Zusammenlebens akzeptieren. Polizei und Justiz sind im Prinzip nur für die jeweiligen, vereinzelten Abweichler da. Akzeptiert aber eine breitere Mehrheit die Regeln nicht mehr, so bekommt man jedes Systems ans Ende. Man stelle sich vor, jeder einzelne würde ständig und überall Straftaten begehen und Gesetze und Regeln missachten. Wieviel Polizei, Staatsanwälte und Richter sollen wir denn einstellen, um das zu sanktionieren? Im Moment erleben wir in einigen Bereichen, diese Überforderung des Systems. Es wird nur noch gemaßregelt, was sich leicht sanktionieren lässt. Überall wo es kompliziert wird und ggf. auch noch ein entsprechendes Tätermilieu vorherrscht, das die Aufklärung und Sanktionierung erschwert, ist unsere Polizei und Justiz mittlerweile am Limit. Grüße Stefan
  14. Genau auf eine Frage in einem solchen Kontext habe ich von Herrn Budischowsky nie eine Antwort bekommen. Wenn schon kein eigenes Patent, aber welche Grundkonstruktion oder Elemente welcher Grundkonstruktionen standen für die TP 70 Pate?… Da müsste ich wohl selbst ein paar Pistolen nebeneinander legen und vergleichende Betrachtungen anstellen. Die TP 70 war, zumindest was die Pistolen deutscher Produktion angeht, nie für den Massenmarkt gedacht. Zu exklusiv und zu teuer. Ich glaube, das entspräche auch nicht dem Naturell des Herstellers. Er ist sich durchaus bewusst, das was Wertiges hergestellt zu haben und hatte ja auch eine entsprechende Preisgestaltung. Grüße Stefan
  15. KORRIPHILA-Präzisionsmechanik GmbH und BUDISCHOWSKY-Waffen GmbH waren zwei unabhängige Unternehmen, die zeitgleich die TP70 fertigten. Etwas habe ich dazu im verlinkten Artikel geschrieben. Daneben gibt es noch die Pistolen, die Edgar Budischowsky zum 50-jährigen Jubiläum in Eigenregie unter dem Label KORRIPHILA-Präzisionsmechanik Edgar Budischowsky Schäfer fertigte. Da waren die beiden vorgenannten Unternehmen nicht mehr existent. Grüße Stefan
  16. Meines Wissens nach liegt der TP70 kein eigenes Patent zugrunde. Die hier aufgezeigte Patentanmeldung bezieht sich nicht auf die TP70, die ja sogar im Text als Gegenbeispiel zur Abgrenzung genannt wird. Ich hatte diesbezüglich auch schon mal Herrn Budischowsky gefragt, aber leider keine Antwort erhalten. Grüße Stefan
  17. Hat es was mit der Bearbeitung der Systemhülse zu tun? Gruß Stefan
  18. Genau. Der Bedürfnisgrund wechselt und damit auch die Nutzungsmöglichkeiten für die Waffe. Gruß Stefan
  19. 1. Sammlerwaffen schießen zur Funktionsprüfung? Ja, das steht so in der WaffVwV. Ist aber unter den jeweiligen Behörden weiterhin strittig. Einen Wettkampf würde ich damit nicht bestreiten. 2. Ja, darf man ausleihen, sofern der die Voraussetzungen dafür erfüllt. 3. Auch das geht wohl. Zur Not die Erbwaffe eben an das Vereinsmitglied ausleihen. Gruß Stefan
  20. An die zustänfige Erlaubnisbehörde. Alles schriftlich geben lassen. Grüße Stefan
  21. Das schützt nicht vor Strafverfolgung. Gruß Stefan
  22. Das war ironisch gemeint. Ggf. merkt der SB dann, dass da was nicht stimmen kann. Gruß Stefan
  23. Dann frag deinen SB doch mal, ob du die Waffe an dich selbst ausleihen kannst und du dir dafür selbst einen Leihschein ausstellen musst. Bei einem Dritten wäre das ja problemlos möglich. Grüße
  24. Was ist denn eine „Grüne Jäger-WBK“? Ich verstehe das Problem gar nicht… Vor 2004 wurden Repetierer doch auch auf die Grüne WBK eingetragen und auch heute ist das problemlos möglich. Dein Sachbearbeiter soll das im NWR hinterlegte Bedürfnis auf „Sportschütze“ ändern. Notwendig ist das alles nicht… Gruß Stefan
×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.