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Stefan Klein

WO Silber
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  1. Mit der Seriennummer kannst du nämlich einen Nachschlüssel bestellen. Deshalb die Nummer immer schwärzen. Gruß Stefan
  2. 1. Übergangsfristen? Was passiert mit den Lagerbeständen an A\B Schränken, die jetzt nur noch Altmetallwert haben? Die Händler bleiben auf dem Lagerbestand sitzen. 2. Für mich handelt es sich um eine kalte Enteignung, denn der Restwert meiner A\B Waffenschränke beträgt genau Null. Wer ersetzt mir diesen Wertverlust? 3. Mir erschließt sich nicht, warum die Altbestandsregelung nicht an den Schrank an sich gekoppelt ist--ähnlich wie bei Luftgewehren vor 1971 (?) ohne F-Zeichen, die auch weiterhin trotz ggf. über 7,5 Joule, erlaubnisfrei bleiben und das auch beim Besitzerwechsel. Die Idiotie dieser Regelung wird deutlich, wenn man sich als Beispiel einen Erbfall vorstellt. Eine gesetzeskonforme Aufbewahrung durch einen Altbesitzer in einem A\B-Schrank wird beim Erbübergang zum Regelverstoß, da für den Erben die Aufbewahrung in den Schränken plötzlich nicht mehr zulässig ist. Und das gilt sogar, wenn der Erbe die Waffe nicht einmal aus dem Schrank genommen hat. Gruß Stefan
  3. Das ist üblicherweise der Anfang vom Ende. Wenn die Frau anfängt, dich erziehen zu wollen, dann solltest du schnell das Weite suchen, solange es noch geht. Gruß Stefan
  4. Bei allen anderen Berufsgruppen ist es eher ein minimiertes Risiko und der eigene Tod dann ein "Berufsunfall". Niemand verlangt von einem Arzt, dass er ohne OP Handschuhe operiert. Einem Soldaten befiehlt man, wenn es der Auftrag erfordert, ins gegnerische Feuer zu laufen, also bewusst sein Leben zu riskieren. Gruß Stefan
  5. Ja, kann er. Der Amtseid verlangt einzig von Soldaten Tapferkeit. Gruß Stefan
  6. Ich habe Herrn Reichenbachs Musteremail ebenfalls erhalten und wie folgt geantwortet: Sehr geehrter Herr Reichenbach, mit Verwunderung habe ich Ihre Antwortmail zur Kenntnis genommen. Sicherlich liegt hier ein Irrtum vor, denn in meinem Anschreiben habe ich mit keinem Wort die vorgesehene Regelüberprüfung beim Verfassungsschutz erwähnt. Weiterhin beruht mein Anschreiben keineswegs auf einer "Mustermail". Ich habe meine Ausführungen lediglich auch an Ihre Kollegen und Kolleginnen des Innenausschusses versendet und mir deshalb die persönliche Anrede erspart, da die Sache alle Mitglieder des Ausschusses gleichermaßen betraf. Leider enthält Ihre pauschale Befürwortung der Regelüberprüfung keinerlei Sachargumente, auf die ich eingehen könnte. Wenn Sie mir aber schon den Ball der Regelüberprüfung zuspielen, gehe ich gerne darauf ein. Vorweg: Ich halte die geforderte Regelüberprüfung für nicht sinnvoll. 1. Obwohl ich nicht mit den Reichsbürgern sympathisiere, so halte ich einen Großteil dieser Leute lediglich für verquere Eigenbrödler. Keineswegs sind alle Reichsbürger rechtsradikal. Ihren Vorwurf gilt es erst einmal zu beweisen. 2. Ich zitiere Artikel 3 (3) Grundgesetz (Hervorhebung durch mich). Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. 3. Gehen wir mal davon aus, dass die bayrische Zahl von 340 Reichsbürgern, die legale Schusswaffen besitzen, korrekt ist. Extrapolieren wir nun diese Zahl und sagen, dass es bundesweit vielleicht 1.000 Reichsbürger mit waffenrechtlichen Erlaubnissen gibt. Selbst wenn man bei allen diesen Leuten von einer Unzuverlässigkeit ausgehen würde, was vor Gericht sicherlich keinen Bestand hat, so beträfe das bei 1.5 Millionen bundesdeutschen Legalwaffenbesitzern einen Anteil von weniger als einem Promille. 4. Ihre Forderung nach einer Überprüfung durch den Verfasungschutz bedeutet, dass Sie fortan den Einsatz geheimdienstlicher Methoden gegen 1.5 Millionen bislang unbescholtener Bürger befürworten. Ernsthaft? Wegen eines Einzelfalles? Stasi-Chef Erich Mielke würde vor Freude im Grabe rotieren. Der zusätzliche Verwaltungs-, Zeit- und Kostenaufwand bei den Landesverfassungschutzämtern steht zum zu erwartenden Erfolg jedenfalls absehbar in keinem Verhältnis. 5. Dem Reichbürger, der in Bayern einen Polizisten erschossen hat, wurden die waffenrechtlichen Erlaubnisse entzogen. Das bestehende System hat also völlig ausgereicht. Dass der Zugriff so tragisch ausgegangen ist, liegt übrigens daran, dass, wie die Medien berichteten, der Täter durch Reichsbürgerkollegen bei der Polizei vorgewarnt war und bereits auf die Beamten wartete. Ich verstehe bis heute nicht, warum man in so einem Fall um sechs Uhr morgens die Tür eintreten muss, anstatt den Herrn einfach auf dem Weg zum Einkaufen abzupassen. Aber gut, ich bin ja kein Polizist und wende einfach nur logischen Menschverstand an. Jedenfalls werden nun wegen dieses einen tragischen Vorfalls alle Waffenbesitzer an den Pranger gestellt. Ist das kein "Generalverdacht"? Wir sehen hier jedenfalls wieder einmal ein hervorragendes Beispiel deutscher Anlassgesetzgebung. Im Moment wird gerade die "Reichsbürger"-Sau durchs Dorf getrieben. Herr Reichenbach, wir haben in der Politik derzeit wahrlich wichtigere Aufgaben. Haben wir von Euromüdigkeit, AfD, Brexit und Trump nichts gelernt? Insofern gebe ich Ihren Vorwurf gerne zurück und vermute, dass Ihre Antwort wiederum lediglich eine Musterantwort war. Ich bedanke mich deshalb ganz herzlich, dass Sie sich so intensiv mit den Anliegen Ihrer Wähler auseinandersetzen. Ich werde meine Schlüsse daraus ziehen und das bei meiner Wahlentscheidung im kommenden Jahr berücksichtigen. Meiner Familie und dem Arbeitsumfeld werde ich eine entsprechende Wahlempfehlung aussprechen. Eine echte Antwort auf meine Email vom 24. November würde mich jedenfalls freuen. Mit freundlichen Grüßen Ich wollte der SPD eigentlich auch noch viel Erfolg beim Projekt 18-X wünschen, hab mir das aber dann doch erspart. Er wird die Mail vermutlich eh nicht lesen... Beste Grüße Stefan
  7. Im Moment wäre es eine gute Zeit, um die eigene Sammlung abzustoßen. Die Preise sind völlig verrückt. In Österreich und im benachbarten EU Ausland kann ich es ja noch verstehen. SV hat wieder Konjunktur. Aber selbst hier bei uns ist der Markt völlig überhitzt. Gruß Stefan
  8. Dann sag dem SB er soll beim Tragen helfen... Ich habe jetzt sechs LRA, Polizeien und Kreisverwaltungen durch und noch keiner kam mir mit Sonderwünschen wegen der Aufbewahrung um die Ecke. Gruß Stefan
  9. Seh ich nicht so. Der Gesetzgeber hat klar festgelegt welche Mindestvoraussetzungen zu erfüllen sind. Für Kurzwaffen in unbegrenzter Zahl ist das Klasse 1 > 200kg. Alles andere muss man erst einmal begründen. Gruß Stefan
  10. Und was macht ein Sammler mit Mietwohnung? Beste Grüße Stefan
  11. Danke, dass du nicht "für den Arsch" geschrieben hast, damit verbleibt dir ein letzter Rest Anstand. Diskussionskultur sieht jedenfalls anders aus. Aber bitte: Du hast Recht. Und damit ist für mich das Thema beendet. Gruß Stefan
  12. Nein. Der §9(3) AWaffV unterscheidet nicht zwischen "in und außer" Dienst oder dienstlichem und nicht-dienstlichem Schießen. Als Sportschütze und Bediensteter der in §55(1) WaffG explizit aufgeführten Bundeswehr, darf er innerhalb der Standzulassung deshalb aus meiner Sicht nahezu alles machen, was er will. Er darf z.B. seine legalen Waffen außerhalb seines eigentlichen Bedürfnisses verwenden, mit Waffen schießen, die nach §6(1) eigentlich ausgeschlossen sind usw. D.h z.B. dürfte er als Sportschütze auch mit SL-Langwaffen schießen, deren Magazin mehr als 10 Patronen fassen. Ich zitier mal den §9 (1), Ergänzungen durch mich in rot. ------------------------------------------------------- (1) Auf einer Schießstätte ist unter Beachtung des Verbots des kampfmäßigen Schießens (§ 27 Abs. 7 Satz 1 des Waffengesetzes) (hier konkurriert für Sportschützen der §9(3) mit dem §7(1) Satz 2 AWaffV) das Schießen mit Schusswaffen und Munition auf der Grundlage der für die Schießstätte erteilten Erlaubnis (§ 27 Abs. 1 Satz 1 des Waffengesetzes) nur zulässig, wenn 1. die Person, die zu schießen beabsichtigt, die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen nachweisen kann und das Schießen mit Schusswaffen dieser Art innerhalb des der Berechtigung zugrunde liegenden Bedürfnisses erfolgt, (also kann er auch außerhalb seines Bedürfnisses schießen) 2. geschossen wird a) Auf der Grundlage einer genehmigten Schießsportordnung, (muss er sich nicht dran halten) b) im Rahmen von Lehrgängen oder Schießübungen in der Verteidigung mit Schusswaffen (§ 22), c) zur Erlangung der Sachkunde (§ 1 Abs. 1 Nr. 3) oder d) in der jagdlichen Ausbildung, oder 3. es sich nicht um Schusswaffen und Munition nach § 6 Abs. 1 handelt. (gilt nicht) In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1, Nr. 2 Buchstabe c und Nr. 3 gilt § 7 Abs. 1 und 3 entsprechend; beim Schießen nach Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a bleibt § 7 unberührt. Der Betreiber der Schießstätte hat die Einhaltung der Voraussetzungen nach den Sätzen 1 und 2 zu überwachen (da muss er sich mit dem Betreiber unter Verweis auf diesen Paragrafen einig werden). ------------------------------------------------------------- Interessanterweise wäre mal zu prüfen, inwieweit er als Sportschütze sogar Waffen erwerben dürfte, die ansonsten explizit vom Schießsport ausgeschlossen sind. Denn solange die zugrunde liegende Sportordnung nichts Gegenteiliges vorschreibt (z.B. Lauflänge), greift ja für einen Sportschützen und Bediensteten einer Behörde nach §55 (1) WaffG immer der §9(3) AWaffV. Er darf nur auf zugelassenen Schießstätten schießen (und darum geht es in §9 AWaffV ja), also sind eigentlich alle Fälle der im Bedürfnis umfassten Verwendung (zumindest was das Schießen betrifft) erfasst. Vielleicht kann ja mal ein Jurist sich der Sache annehmen... Von der GK-Regel ab 25 bzw. dem Gutachten ab 21 ist unser Threadstarter aber grundsätzlich nicht ausgenommen. Da kann ich meinem Vorredner nur zustimmen: Nachfragen. Beste Grüße
  13. Was ich glaube ist eigentlich egal. §9 (1) AWaffV gilt für ihn jedenfalls nicht. Gruß
  14. Dann lese doch mal den Paragrafen 9 (3) AWaffV ganz genau. Ein paar Vorteile hat es doch... Weiß bloß kaum einer. Gruß Stefan
  15. @MarkF Nett. Er ist aber sicherlich nicht der erste Fall eines Schweizers, der mit Waffen nach Deutschland zieht. Du konstruierst dir aus meiner Sicht die Wahrheit so zusammen, wie du sie brauchst. Der Junge soll beim BVA anfragen, dann hat er eine verbindliche Antwort. Kontaktdaten gibt es per Google-Suche. Mein Bauchgefühl (gesunder Menschenverstand) sagt mir, dass er die Waffen bei seinem Umzug mitnehmen kann, dafür eine WBK erhält und dann ein entsprechendes Bedürfnis innerhalb einer angemessenen Frist nachzuweisen hat (z.B. Mitgliedschaft in einem anerkannten Schießsportverband, Jagdschein etc.). Mein Onkel hat sich von einem mehrjährigen USA-Aufenthalt einen Colt Python mitgebracht. Gleiches Spiel: WBK erhalten mit der Auflage der Mitgliedschaft in einem Schützenverband. Ist schon ein paar Jahre her, aber daran hat sich gesetzlich vom Grundsatz nichts dran geändert. Gruß Stefan
  16. Das Verbringen aus einem Drittstaat ist aber nur insofern zulässig, als dass dazu entsprechende deutsche waffenrechtliche Erlaubnisse vorliegen müssen. Frag das BVA. Beste Grüße Stefan
  17. Das BVA dürfte als Ansprechpartner in einem sochen Fall die größte Erfahrung haben. Er ist ja sicher nicht der erste Ausländer, der mit Waffen nach DEU zieht. Meine bescheidene Meinung: 1. Zunächst einmal kann man einem Ausländer ja keinen Strick daraus drehen, dass er seinen Wohnsitz nach DEU verlegt. Das ist ja wohl legal und Waffenbesitz kann kein Hinderungsgrund sein. 2. Gesetz dem Fall der Petent hat 100 Waffen - soll er nun über 25 Jahre lang nach 2/6 Regelung erwerben? Soll er 25 Jahre lang seine Waffen bei einem Händler einlagern? Die 2/6-Regel kann deshalb aus meiner Sicht keine Anwendung finden. 3. Eine örtliche Waffenbehörde ist sicherlich unerfahrener in so einem Fall und kommt ggf. auf "dumme" Ideen. Nur wenn er Glück hat, auch auf "clevere". Das Risiko würde ich aber nicht eingehen. Da ist das BVA ist der richtige Ansprechpartner. Beste Grüße Stefan
  18. 300€ ist ok. Billiger wird es vermutlich nicht. Ich hatte mal eine KW aus GB importiert. Es war eine wunderschöne goldgravierte Taschenpistole in originalen Samtkästchen. Da das in GB eine verbotene Waffe ist, bekam ich bei der Auktion für £50.00 den Zuschlag. Wohlwissend, was da auf mich zukommt, denn über Export einer KW aus GB hatte ich mich vorher schlau gemacht. Verschicken durfte das nur ein lizensierter Händler, der auch verbotene Waffen handeln durfte. Inkl. Importgehmigung etc. hat mich die Waffe dann etwas unter 500€ gekostet. Das war für das Stück immer noch günstig. Das entspräche auch etwa den Kosten, die du genannt hast. Beste Grüße Stefan
  19. Ein Gang zum Bundesverfassungsgericht kann höchstens formaljuristische Schwächen des Bundesverwaltungsgerichtsurteils aufdecken. Am Grundproblem wird es nichts ändern. Insofern ist hier der Gesetzgeber mit einer Klarstellung gefordert. Mich würde die Entstehungsgeschichte des entsprechenden 2-Schuss Paragraphen im Bundesjagdgesetz interessieren. Dem Gesetzgeber würde ich mich zwingend auch aus der Technikgeschichte heraus nähern. Sinn und Zweck eines Magazins ist es, die Schussfolge zu erhöhen. Die Auswechselbarkeit erhöht die Schussfolge abermals. Selbstladewaffen beschleunigen den Nachladevorgang. Will man eine Regelung herbeiführen, so muss man akzeptieren, dass für Selbstladelangwaffen (Büchsen, tlw. auch Flinten) das wechselbare Magazin heute Stand der Technik ist. Dieses Urteil und jede abweichende Regelung des Gesetzgebers würde den Stand der Technik negieren und würde uns auf den Stand weit vor '45 zurückführen. Weiterhin würde der deutsche Markt für nahezu alle Anbieter von Selbstladelangwaffen grötenteils versperrt. Hätten wir TTIP, könnten die wenigstens die BuReg verklagen . Beste Grüße Stefan
  20. So schnell wie deine Behörde eben arbeitet. Bei mir nie länger als 14 Tage. Bei ersteigerten Waffen kann man immer über die Lagerkosten argumentieren. Ansonsten hilft ein persönliches Gespräch oder ein Anruf. Beste Grüße Stefan
  21. Moral interessiert aber vor Gericht recht wenig. Ich persönlich bin für bewaffnete SV. Von mir aus sollte jeder Bürger über 18, der nicht vorbestraft ist, eine Waffe haben dürfen. Würde ich eine zur SV tragen? Ja! Hilft aber alles nichts. Gruß Stefan
  22. Ist ja richtig und grundsätzlich auch legitim. Nur ist es eben bei uns nur in ganz beschränktem Umfang erlaubt. Solange sich die gesetzlichen Rahmenbedingungen bzw. die Verwaltungspraxis nicht ändern, ist es eben illegal. Gruß Stefan
  23. Für mich mal wieder ein WO-typischer Diskussionsverlauf. 1. Als gesetzestreuer Bürger besorge ich mir keine Illegale, auch wenn morgen der komplette legale Waffenbesitz verboten würde. 2. Warum beschafft sich jemand eine illegale Waffe? Doch wohl nicht, um damit Schiesssport zu betreiben. Das Argument "Wenn nicht legal dann eben illegal" leistet nur unseren Gegnern Vorschub. Es impliziert nämlich, dass viele LWB doch nicht so gesetzestreu sind, wie wir selbst immer propagieren. Beste Grüße Stefan
  24. Wo ist denn das? Da würde man als Sammler ja arm... Gibt mir einen Hinweis, dass ich da nie aus Versehen hinziehe. Gruß Stefan
  25. Zwei Gebrauchtwaffen online bestellt. Aufforderung WBK hinzuschicken erhalten. WBK geschickt und innerhalb einer Woche zurück. So weit so gut. Dann drei Wochen Funkstille. Fazit: beide Waffen plötzlich nicht mehr lieferbar. Enttäuschend. Gruß Stefan
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