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Stefan Klein

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  1. Ja, kann er. Der Amtseid verlangt einzig von Soldaten Tapferkeit. Gruß Stefan
  2. Ich habe Herrn Reichenbachs Musteremail ebenfalls erhalten und wie folgt geantwortet: Sehr geehrter Herr Reichenbach, mit Verwunderung habe ich Ihre Antwortmail zur Kenntnis genommen. Sicherlich liegt hier ein Irrtum vor, denn in meinem Anschreiben habe ich mit keinem Wort die vorgesehene Regelüberprüfung beim Verfassungsschutz erwähnt. Weiterhin beruht mein Anschreiben keineswegs auf einer "Mustermail". Ich habe meine Ausführungen lediglich auch an Ihre Kollegen und Kolleginnen des Innenausschusses versendet und mir deshalb die persönliche Anrede erspart, da die Sache alle Mitglieder des Ausschusses gleichermaßen betraf. Leider enthält Ihre pauschale Befürwortung der Regelüberprüfung keinerlei Sachargumente, auf die ich eingehen könnte. Wenn Sie mir aber schon den Ball der Regelüberprüfung zuspielen, gehe ich gerne darauf ein. Vorweg: Ich halte die geforderte Regelüberprüfung für nicht sinnvoll. 1. Obwohl ich nicht mit den Reichsbürgern sympathisiere, so halte ich einen Großteil dieser Leute lediglich für verquere Eigenbrödler. Keineswegs sind alle Reichsbürger rechtsradikal. Ihren Vorwurf gilt es erst einmal zu beweisen. 2. Ich zitiere Artikel 3 (3) Grundgesetz (Hervorhebung durch mich). Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. 3. Gehen wir mal davon aus, dass die bayrische Zahl von 340 Reichsbürgern, die legale Schusswaffen besitzen, korrekt ist. Extrapolieren wir nun diese Zahl und sagen, dass es bundesweit vielleicht 1.000 Reichsbürger mit waffenrechtlichen Erlaubnissen gibt. Selbst wenn man bei allen diesen Leuten von einer Unzuverlässigkeit ausgehen würde, was vor Gericht sicherlich keinen Bestand hat, so beträfe das bei 1.5 Millionen bundesdeutschen Legalwaffenbesitzern einen Anteil von weniger als einem Promille. 4. Ihre Forderung nach einer Überprüfung durch den Verfasungschutz bedeutet, dass Sie fortan den Einsatz geheimdienstlicher Methoden gegen 1.5 Millionen bislang unbescholtener Bürger befürworten. Ernsthaft? Wegen eines Einzelfalles? Stasi-Chef Erich Mielke würde vor Freude im Grabe rotieren. Der zusätzliche Verwaltungs-, Zeit- und Kostenaufwand bei den Landesverfassungschutzämtern steht zum zu erwartenden Erfolg jedenfalls absehbar in keinem Verhältnis. 5. Dem Reichbürger, der in Bayern einen Polizisten erschossen hat, wurden die waffenrechtlichen Erlaubnisse entzogen. Das bestehende System hat also völlig ausgereicht. Dass der Zugriff so tragisch ausgegangen ist, liegt übrigens daran, dass, wie die Medien berichteten, der Täter durch Reichsbürgerkollegen bei der Polizei vorgewarnt war und bereits auf die Beamten wartete. Ich verstehe bis heute nicht, warum man in so einem Fall um sechs Uhr morgens die Tür eintreten muss, anstatt den Herrn einfach auf dem Weg zum Einkaufen abzupassen. Aber gut, ich bin ja kein Polizist und wende einfach nur logischen Menschverstand an. Jedenfalls werden nun wegen dieses einen tragischen Vorfalls alle Waffenbesitzer an den Pranger gestellt. Ist das kein "Generalverdacht"? Wir sehen hier jedenfalls wieder einmal ein hervorragendes Beispiel deutscher Anlassgesetzgebung. Im Moment wird gerade die "Reichsbürger"-Sau durchs Dorf getrieben. Herr Reichenbach, wir haben in der Politik derzeit wahrlich wichtigere Aufgaben. Haben wir von Euromüdigkeit, AfD, Brexit und Trump nichts gelernt? Insofern gebe ich Ihren Vorwurf gerne zurück und vermute, dass Ihre Antwort wiederum lediglich eine Musterantwort war. Ich bedanke mich deshalb ganz herzlich, dass Sie sich so intensiv mit den Anliegen Ihrer Wähler auseinandersetzen. Ich werde meine Schlüsse daraus ziehen und das bei meiner Wahlentscheidung im kommenden Jahr berücksichtigen. Meiner Familie und dem Arbeitsumfeld werde ich eine entsprechende Wahlempfehlung aussprechen. Eine echte Antwort auf meine Email vom 24. November würde mich jedenfalls freuen. Mit freundlichen Grüßen Ich wollte der SPD eigentlich auch noch viel Erfolg beim Projekt 18-X wünschen, hab mir das aber dann doch erspart. Er wird die Mail vermutlich eh nicht lesen... Beste Grüße Stefan
  3. Im Moment wäre es eine gute Zeit, um die eigene Sammlung abzustoßen. Die Preise sind völlig verrückt. In Österreich und im benachbarten EU Ausland kann ich es ja noch verstehen. SV hat wieder Konjunktur. Aber selbst hier bei uns ist der Markt völlig überhitzt. Gruß Stefan
  4. Dann sag dem SB er soll beim Tragen helfen... Ich habe jetzt sechs LRA, Polizeien und Kreisverwaltungen durch und noch keiner kam mir mit Sonderwünschen wegen der Aufbewahrung um die Ecke. Gruß Stefan
  5. Seh ich nicht so. Der Gesetzgeber hat klar festgelegt welche Mindestvoraussetzungen zu erfüllen sind. Für Kurzwaffen in unbegrenzter Zahl ist das Klasse 1 > 200kg. Alles andere muss man erst einmal begründen. Gruß Stefan
  6. Und was macht ein Sammler mit Mietwohnung? Beste Grüße Stefan
  7. Danke, dass du nicht "für den Arsch" geschrieben hast, damit verbleibt dir ein letzter Rest Anstand. Diskussionskultur sieht jedenfalls anders aus. Aber bitte: Du hast Recht. Und damit ist für mich das Thema beendet. Gruß Stefan
  8. Nein. Der §9(3) AWaffV unterscheidet nicht zwischen "in und außer" Dienst oder dienstlichem und nicht-dienstlichem Schießen. Als Sportschütze und Bediensteter der in §55(1) WaffG explizit aufgeführten Bundeswehr, darf er innerhalb der Standzulassung deshalb aus meiner Sicht nahezu alles machen, was er will. Er darf z.B. seine legalen Waffen außerhalb seines eigentlichen Bedürfnisses verwenden, mit Waffen schießen, die nach §6(1) eigentlich ausgeschlossen sind usw. D.h z.B. dürfte er als Sportschütze auch mit SL-Langwaffen schießen, deren Magazin mehr als 10 Patronen fassen. Ich zitier mal den §9 (1), Ergänzungen durch mich in rot. ------------------------------------------------------- (1) Auf einer Schießstätte ist unter Beachtung des Verbots des kampfmäßigen Schießens (§ 27 Abs. 7 Satz 1 des Waffengesetzes) (hier konkurriert für Sportschützen der §9(3) mit dem §7(1) Satz 2 AWaffV) das Schießen mit Schusswaffen und Munition auf der Grundlage der für die Schießstätte erteilten Erlaubnis (§ 27 Abs. 1 Satz 1 des Waffengesetzes) nur zulässig, wenn 1. die Person, die zu schießen beabsichtigt, die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen nachweisen kann und das Schießen mit Schusswaffen dieser Art innerhalb des der Berechtigung zugrunde liegenden Bedürfnisses erfolgt, (also kann er auch außerhalb seines Bedürfnisses schießen) 2. geschossen wird a) Auf der Grundlage einer genehmigten Schießsportordnung, (muss er sich nicht dran halten) b) im Rahmen von Lehrgängen oder Schießübungen in der Verteidigung mit Schusswaffen (§ 22), c) zur Erlangung der Sachkunde (§ 1 Abs. 1 Nr. 3) oder d) in der jagdlichen Ausbildung, oder 3. es sich nicht um Schusswaffen und Munition nach § 6 Abs. 1 handelt. (gilt nicht) In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1, Nr. 2 Buchstabe c und Nr. 3 gilt § 7 Abs. 1 und 3 entsprechend; beim Schießen nach Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a bleibt § 7 unberührt. Der Betreiber der Schießstätte hat die Einhaltung der Voraussetzungen nach den Sätzen 1 und 2 zu überwachen (da muss er sich mit dem Betreiber unter Verweis auf diesen Paragrafen einig werden). ------------------------------------------------------------- Interessanterweise wäre mal zu prüfen, inwieweit er als Sportschütze sogar Waffen erwerben dürfte, die ansonsten explizit vom Schießsport ausgeschlossen sind. Denn solange die zugrunde liegende Sportordnung nichts Gegenteiliges vorschreibt (z.B. Lauflänge), greift ja für einen Sportschützen und Bediensteten einer Behörde nach §55 (1) WaffG immer der §9(3) AWaffV. Er darf nur auf zugelassenen Schießstätten schießen (und darum geht es in §9 AWaffV ja), also sind eigentlich alle Fälle der im Bedürfnis umfassten Verwendung (zumindest was das Schießen betrifft) erfasst. Vielleicht kann ja mal ein Jurist sich der Sache annehmen... Von der GK-Regel ab 25 bzw. dem Gutachten ab 21 ist unser Threadstarter aber grundsätzlich nicht ausgenommen. Da kann ich meinem Vorredner nur zustimmen: Nachfragen. Beste Grüße
  9. Was ich glaube ist eigentlich egal. §9 (1) AWaffV gilt für ihn jedenfalls nicht. Gruß
  10. Dann lese doch mal den Paragrafen 9 (3) AWaffV ganz genau. Ein paar Vorteile hat es doch... Weiß bloß kaum einer. Gruß Stefan
  11. @MarkF Nett. Er ist aber sicherlich nicht der erste Fall eines Schweizers, der mit Waffen nach Deutschland zieht. Du konstruierst dir aus meiner Sicht die Wahrheit so zusammen, wie du sie brauchst. Der Junge soll beim BVA anfragen, dann hat er eine verbindliche Antwort. Kontaktdaten gibt es per Google-Suche. Mein Bauchgefühl (gesunder Menschenverstand) sagt mir, dass er die Waffen bei seinem Umzug mitnehmen kann, dafür eine WBK erhält und dann ein entsprechendes Bedürfnis innerhalb einer angemessenen Frist nachzuweisen hat (z.B. Mitgliedschaft in einem anerkannten Schießsportverband, Jagdschein etc.). Mein Onkel hat sich von einem mehrjährigen USA-Aufenthalt einen Colt Python mitgebracht. Gleiches Spiel: WBK erhalten mit der Auflage der Mitgliedschaft in einem Schützenverband. Ist schon ein paar Jahre her, aber daran hat sich gesetzlich vom Grundsatz nichts dran geändert. Gruß Stefan
  12. Das Verbringen aus einem Drittstaat ist aber nur insofern zulässig, als dass dazu entsprechende deutsche waffenrechtliche Erlaubnisse vorliegen müssen. Frag das BVA. Beste Grüße Stefan
  13. Das BVA dürfte als Ansprechpartner in einem sochen Fall die größte Erfahrung haben. Er ist ja sicher nicht der erste Ausländer, der mit Waffen nach DEU zieht. Meine bescheidene Meinung: 1. Zunächst einmal kann man einem Ausländer ja keinen Strick daraus drehen, dass er seinen Wohnsitz nach DEU verlegt. Das ist ja wohl legal und Waffenbesitz kann kein Hinderungsgrund sein. 2. Gesetz dem Fall der Petent hat 100 Waffen - soll er nun über 25 Jahre lang nach 2/6 Regelung erwerben? Soll er 25 Jahre lang seine Waffen bei einem Händler einlagern? Die 2/6-Regel kann deshalb aus meiner Sicht keine Anwendung finden. 3. Eine örtliche Waffenbehörde ist sicherlich unerfahrener in so einem Fall und kommt ggf. auf "dumme" Ideen. Nur wenn er Glück hat, auch auf "clevere". Das Risiko würde ich aber nicht eingehen. Da ist das BVA ist der richtige Ansprechpartner. Beste Grüße Stefan
  14. Ein Gang zum Bundesverfassungsgericht kann höchstens formaljuristische Schwächen des Bundesverwaltungsgerichtsurteils aufdecken. Am Grundproblem wird es nichts ändern. Insofern ist hier der Gesetzgeber mit einer Klarstellung gefordert. Mich würde die Entstehungsgeschichte des entsprechenden 2-Schuss Paragraphen im Bundesjagdgesetz interessieren. Dem Gesetzgeber würde ich mich zwingend auch aus der Technikgeschichte heraus nähern. Sinn und Zweck eines Magazins ist es, die Schussfolge zu erhöhen. Die Auswechselbarkeit erhöht die Schussfolge abermals. Selbstladewaffen beschleunigen den Nachladevorgang. Will man eine Regelung herbeiführen, so muss man akzeptieren, dass für Selbstladelangwaffen (Büchsen, tlw. auch Flinten) das wechselbare Magazin heute Stand der Technik ist. Dieses Urteil und jede abweichende Regelung des Gesetzgebers würde den Stand der Technik negieren und würde uns auf den Stand weit vor '45 zurückführen. Weiterhin würde der deutsche Markt für nahezu alle Anbieter von Selbstladelangwaffen grötenteils versperrt. Hätten wir TTIP, könnten die wenigstens die BuReg verklagen . Beste Grüße Stefan
  15. Zwei Gebrauchtwaffen online bestellt. Aufforderung WBK hinzuschicken erhalten. WBK geschickt und innerhalb einer Woche zurück. So weit so gut. Dann drei Wochen Funkstille. Fazit: beide Waffen plötzlich nicht mehr lieferbar. Enttäuschend. Gruß Stefan
  16. Ist der VdW eigentlich in solchen Runden nicht präsent? Wer vertritt denn die Belange der Sammler? Gruß Stefan
  17. Hier meine Antwort an Herrn Kölmel, Sehr geehrer Herr Kölmel, vielen Dank für Ihr Engagement. Wenn es um die Verteidigung von Freiheitsrechten geht, dann gibt es ein sehr einfaches Prüfschema: 1. Ist es eine bislang legale Handlung, die schlussendlich zu einem Schaden geführt hat? wenn ja, dann weiter zu Frage 2 wenn nein, dann ist ein Vollzugsproblem und kein Regelungsproblem. Abbruch der Untersuchung. Polizei und Justiz stärken. 2. Ist es ein Einzelfall wenn ja, dann zunächst ruhigen Kopf bewahren, weiter beobachten. wenn nein, dann Abwägung zwischen dem (Sicherheits)Zugewinn und der möglichen Freiheitseinschränkung der Bürger treffen. Ggf. Regelungsbedarf formulieren und umgehend Betroffene beteiligen. Nach eingehender Beratung mit dem nötigen emotionalen Abstand entscheiden. Dieses Prüfschema lässt sich beliebig auf alle möglichen Fälle adaptieren (Umweltschutz, Vorratsdatenspeicherung, Waffengesetzgebung, Atomausstieg). Mit besten Grüßen Stefan Klein
  18. MdEP Petra Kammerevert (SPD) hat mir die Standardantwort zurück geschickt. So einfach darf man sich da aber nicht geschlagen geben. Hier meine Antwort: Sehr geehrte Frau Kammerevert, vielen Dank für Ihr Scheiben. Grundsätzlich teile ich Ihre Auffassung, dass der illegale Waffen- und Sprengstoffhandel eingedämmt gehört. Wobei allein bereits der Begriff "Illegal" impliziert, dass sich die Betroffenen nicht an noch so scharfe Gesetze halten werden. Der Online-Erwerb von Feuerwaffen und Munition unterliegt den gleichen strengen rechtlichen Kriterien wie der Erwerb von Angesicht zu Angesicht. Insofern besteht kein rechtliches Defizit,das einer Regelung bedarf. Wenn überhaupt dann besteht lediglich ein Vollzugsdefizit, sprich Polizei und Justiz sind nicht in der Lage den illegalen Handel im sog. "Darknet" zu unterbinden. Ex-Legalität lässt sich aber eben nicht durch gesetzliche Regelungen kompensieren, sondern lediglich über die Durchsetzung bestehender Gesetze. Sie schreiben weiterhin: Wir befürworten außerdem die strengere Kategorisierung von halbautomatischen Waffen, die vollautomatischen Waffen gleichen (Einfügung in Kategorie A). Für halbautomatische Feuerwaffen, also Feuerwaffen die größtenteils militärischen Anforderungen entsprechen und bei denen nicht auszuschließen ist, dass sie zu vollautomatischen Feuerwaffen umgebaut werden können, gibt es im Jagdbereich keine fachliche Notwendigkeit oder jagdliche Begründung. Für die Jagd in Deutschland steht eine ausreichende Vielfalt von anderen Waffen zur Verfügung. Daher ist durch diese Maßnahme kein Eingriff in das bestehende Jagdrecht gegeben. Auch Sportschützen, die ihre Wettbewerbe mit herkömmlichen Feuerwaffen, also Gewehr/Flinte und Pistole/ Revolver ausüben, sind von dieser Maßnahme nicht betroffen. Einschränkungen gelten damit ausschließlich für kriegssimulierende Anwendungen mit halbautomatischen Feuerwaffen (etwa: sog. Dynamisches Schießen). Ihre Argumentation ist leider nicht schlüssig. Zunächst ergibt sich die Gefährlichkeit nicht aus dem äußeren Aussehen einer Waffe. Ich versuche Ihnen das mit einem leicht verständlichen Bild zu erläutern: Ein Traktor, der aussieht wie ein Rennwagen, bleibt schlussendlich doch nur ein Traktor. Eine Patrone im Kaliber 7,62x39, verschossen aus einem halbautomatischen Gewehr, das einer Kalschnikow ähnlich sieht, ist genauso "gefährlich", wie eine 7,62x39 aus einem jagdlich geschäfteten Halbautomaten oder einem Repetierer. In Afrika werden die Kalaschnikows gerne mit Zauberzeichen versehen, um sie "noch tödlicher" zu machen... Genau auf dieser Ebene bewegt sich Ihre Argumentation. Keine der in Deutschland erwerbaren halbautomatischen Langwaffen, die wie Kriegswaffen aussehen, kann einfach so in eine vollautomatische Waffe umgebaut werden. Das wird bei der Zulassung bereits durch das BKA geprüft. Ich sehe nicht, dass Sie kompenent genug wären, die jagdliche Geeignetheit bestimmter Waffen zu bewerten. Dafür gibt es in Deutschland, Gott sei Dank, rechtliche Rahmenbedingungen, die lediglich eine Mindestenergie für den Schuss auf Wild festlegen. Wohlweislich, dass das Wild nicht "toter" wird, nur weil die Waffe militärisch geschäftet ist. Als Sportschütze, mehrfacher Landes- und Deutscher Meister in Einzel- und Mannschaftsdiziplinen, bin ich durchaus von dieser Regelung betroffen. Denn ich schieße dort mit halbautomatischen Gewehren, die auf der Basis des sog. AR15 entwickelt worden sind, bzw. die vor 1945 als miitärische Halbautomaten eingeführt wurden. De Facto würde mich eine Überführung dieser Waffen in eine Kat. A enteignen und mir meinen Sport unmöglich machen. "Kriegssimulierende Anwendungen" sind im deutschen Schießsport übrigens per se nicht zugelassen. Dynamisches Schießen fällt, ganz hoch offiziell und durch das BVA festgestellt, nicht darunter. Es gibt also auch hier keinen Regelungsbedarf. Gerne tausche ich mich Ihnen persönlich aus, denn ich erkenne in Ihrem Schreiben erhebliche Wissensdefizite bzw. Halbwissen, die Ihnen als Abgeordenter nicht gut zu Gesicht stehen. Mit freundlichen Grüßen Stefan Klein
  19. Scheinbar schon zu spät. Die Innenminsiter der EU haben heute bereits ein Maßnahmenpaket beschlossen: http://www.spiegel.de/politik/ausland/eu-innenminister-beschliessen-anti-terror-massnahmen-a-1063891.html Teil des Pakets sind auch neue Regelungen zu Feuerwaffen. Ich gehe davon aus, dass der Spiegel die Inhalte nur unzureichend wiedergegeben hat und dass damit die hier bereits diskutierten Inhalte gemeint ist. Gruß Stefan
  20. Oder es ist eben tatsächlich so, dass 99,999% überhaupt kein Problem mit der Waffe haben. Zumindest entspricht dieses Ergebnis auch meiner Wahrnehmung in der Truppe. Gruß Stefan
  21. Mundus vult decipi, ergo decipiatur. Sollte der Rechtsweg keinen erfolgt haben, so streicht man das IPSC einfach aus der Satzung und ersetzt es durch Schießsport. Woher wollen die Finanzbehörden denn wissen, welchen Disziplinen die Mitglieder nachgehen. Gruß Stefan
  22. Ich habe schon die ein oder andere BüMa-Werkstatt gesehen. Irgendwo liegt immer was EWB-pflichtiges rum und sei es ein alter KK-Lauf im Schirmständer. Ich denke, wenn man was finden will, dann findet man auch was. Schade. Gruß Stefan
  23. siehe hier: http://forum.waffen-online.de/topic/434776-waffenimport-schweden/ Beitrag #10 (vieles, was in den Beiträgen davor und danach geschrieben ist, stimmt nicht!) Innerhalb der EU kannst du dir den Zoll sparen. Du musst dich vorher auf einen Händler festlegen und das Prozedere wie im Beitrag beschrieben durchführen. Einfach so in Prag in ein Geschäft gehen und munter einkaufen geht nicht. Gruß Stefan
  24. Nichts desto trotz entbindet eine "kompetente" Inspektion von einem Büma den Waffenbesitzer nicht von seiner Verantwortung. Wer sich auf die jährliche Inspektion seiner Waffen verläßt, der ist meines Erachtens verlassen. Der Vergleich mit dem Auto ist doch perfekt. Der Gesetzgeber fordert die Beschusspflicht ähnlich dem TÜV. Inspektionen und Service am Auto kann jeder selber machen oder machen lassen nach seinem Gusto. Doch alle diese Überprüfungen (beim Auto) entbinden den Kraftfahrer nicht davon, vor Fahrtantritt sein Fahrzeug auf Fahrtauglichkeit zu überprüfen. So ist es auch bei Waffen. Ein Jäger sollte zumindest wissen, wo seine Waffe hinschießt und sich in regelmäßigen Abständen davon versichern. Gibt dann der BüMa auch eine Mobilitätsgarantie oder kostenlosen Service (Federn, Schrauben etc.), wenn innerhalb des Serviceintervalls was passiert? Der Kunde muss ja was davon haben, ansosnten ist es bloß rausgeschmissenes Geld. Ich fahre mein Auto zumindest nicht zum Händler zum Waschen oder Reifendruck prüfen. Meine Waffen hatte ich alle schon mal auseinander und weiß wie man sie reinigt und wo Öl hingehört. Das Waffen Schumacher die ganze Sache befürwortet ist ja klar. Ein Autohändler würde ja auch keinem Kunden sagen, dass mancher Service eigentlich für die Katz ist. Unter den Jägern, die mit einer Packung Mun 5 Jahre auskommen, könnte der Waffenpass jedoch reißenden Absatz finden. Gruß Stefan
  25. Kommt darauf an, was du mit der Waffe machen willst. Ich habe bei meinem OA15 auch vor der Wahl gestanden - ungeflutet oder nicht? Die Oberländer sagten, dass es Gewichtsmäßig etwas 10% ausmacht. Da ich aber mein OA nur für statische Disziplinen verwende (z.B ZG4) ist das Gewicht egal bzw. ist es sogar besser, wenn die Waffe vorne mehr Gewicht hat (ZG4 = 5 Schuss in 8 sec), weil die Waffe dann noch weniger zum Auswandern und Springen neigt. Temperatur ist bei 20 -30 Schuss, die man da macht eher Nebensache. Gruß Stefan
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