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  1. Aufgrund der total neutralen Formulierung "in einem Schießsportverein nach Absatz 2" kann nur ein x-beliebiger Schützenverein gemeint sein. Das deckt sich dann auch mit dem Bedürfnisnachweis für die gelbe WBK, denn auch bei selbiger könnte trotz ursprünglichem Nachweis über den DSB später eine passende Waffe für eine Disziplin im BDS erworben werden. Deshalb gilt: anerkannter Schießsportverband oder angehöriger Schützenverein ist Voraussetzung. Welche von den vielen ist aber wurscht.
  2. Letztendlich geht es bei den Bedürfnisnachweisen nach § 14 WaffG darum, dass diese jeweils nur durch vom BVA anerkannte Sportschützenverbände (bzw. in puncto Folgeprüfungen nach der Übergangsregelung bis 31.12.2025 oder ab 10 Jahre Mitgliedschaft im Verein von diesen angegliederten - im Gesetz benannt als angehörigen - Schützenvereinen) ausgestellt werden. Gruß SBine
  3. Im Prinzip ja, da nach rechtzeitiger Anmeldung die Aufbewahrungsbestimmungen nicht greifen. Da für Dritte aber das Verbot besteht, wäre wohl wie für Munition zumindest ein verschlossenes Behältnis zu empfehlen. Jopp
  4. Die Fragestellung war halt, ob sich das für die anmeldenden Personen nicht wirksam werdende Verbot auch auf die Aufbewahrungsbestimmungen nach § 13 AWaffV auswirkt oder nicht. Erstaunlicherweise trennt das BMI hier die Fälle des § 58 Abs. 17 Satz 1 WaffG von denen nach Satz 2, obwohl in beiden Fällen das Verbot nicht wirksam wird. Je nach Stichtag soll das nun also unterschiedlich gehandhabt werden. Denn Sinn dahinter habe ich allerdings nicht wirklich verstanden. Gruß SBine
  5. In der WaffVwV steht dies dazu (wird Dich nicht interessieren, da kein Gesetz, wird von den Waffenbehörden in der Praxis so aber angewendet): Zu Abschnitt 2: Anlage 1 Abschnitt 2 Nummer 1 Unter Erwerben ist das bewusste Erlangen der tatsächlichen Gewalt zu verstehen, d. h. die Möglichkeit, über den Gegenstand nach eigenem Willen zu verfügen. Als tatsächliche Gewalt ist hierbei die unabhängig von rechtlichen Befugnissen rein tatsächlich bestehende Möglichkeit anzusehen, mit der Waffe nach eigenen Vorstellungen umgehen zu können. Die Dauer einer derartigen Sachherrschaft ist für die waffenrechtliche Bewertung wie das Bestehen einer Weisungsabhängigkeit oder die Anwesenheit weisungsberechtigter Personen unerheblich; erfasst werden in diesem Zusammenhang vielmehr auch die Sachherrschaft etwa in den Fällen eines Kurzbesitzes oder der Umgang mit Waffen als Besitzdiener. Rein schuldrechtliche Rechtsgeschäfte (z. B. Kaufvertrag, Schenkung) ohne Änderung der tatsächlichen Herrschaftsverhältnisse führen daher nicht zu einem Erwerben im waffenrechtlichen Sinn. Es kommt für die Beurteilung dieser Vorgänge ferner nicht darauf an, ob das Eigentum an der betreffenden Waffe übergeht oder ob dem Erwerben ein zweiseitiges Rechtsgeschäft zu Grunde liegt. Ein Erwerb ist daher auch in den Fällen des Erlangens der tatsächlichen Gewalt durch Erben, Finder oder deliktisch vorgehende Personen anzunehmen. Kein Erwerb und Besitz liegt dagegen im Bereich der zivilrechtlichen Besitzkonstruktionen (z. B. mittelbarer Besitz, Erbenbesitz) vor, sofern diese Rechtspositionen nicht wiederum mit einer ausreichenden tatsächlichen Einwirkungsmöglichkeit verbunden sind. Die Ausübung der tatsächlichen Gewalt setzt einen Herrschaftswillen und damit Kenntnis vom Entstehen der Sachherrschaft voraus. Die tatsächliche Gewalt erfordert nicht die Anwesenheit des Inhabers; so bleiben z. B. Waffen, die in einer Wohnung eingeschlossen sind, in der tatsächlichen Gewalt des abwesenden Inhabers. Über verlorene Gegenstände übt der bisherige Inhaber nicht mehr die tatsächliche Gewalt aus. Nach den Umständen des Einzelfalles können auch mehrere Personen zusammen die tatsächliche Gewalt über einen Gegenstand ausüben, z. B. nach § 10 Absatz 2 oder Eheleute, die beide selbstständigen Zugriff haben.
  6. Das BKA bezog sich nur lapidar auf § 36 WaffG und überließ den Rest der zuständigen Waffenbehörde und damit die ganze Bandbreite. Das BMI hat mittlerweile aber klargestellt, dass die Magazine, für die beim BKA eine Ausnahmegenehmigung nach § 58 Abs. 17 Satz 2 WaffG eingeholt worden ist, die Freistellung von der Tresorpflicht nur bis zur Entscheidung über den Antrag besteht und danach Widerstandsgrad I benötigt wird.
  7. Ein Erwerb ohne Besitz geht letztendlich ja gar nicht, da beim Erwerb bereits die Möglichkeit dazu genügt, die tatsächliche Gewalt über eine Waffe auszuüben. Deshalb ist die Trennung dieser beiden Begriffe hahnebüchen und führt nur zu recht sonderbaren Auslegungungen (siehe z.B. dieser Thread). Im übrigen haben Juristen immer wieder den Hang dazu, Sachverhalte so zu verdrehen, wie es ihnen in den Kram passt oder interessant wirkt. Das hat dann aber nicht immer unbedingt was mit dem damaligen Willen des Gesetzgebers zu tun. Anders gesagt: man kann es sich auch mit Absicht schwer machen. Gruß SBine
  8. Hier muss man doch lediglich den Gesamtkonsens betrachten und schon ist auch bei der gelben WBK der Besitz dabei. Der spezielle Absatz 6 zum § 14 führt lediglich die nicht deliktrelevanten Waffen auf, die ein Sportschütze ohne Einzel-Voreintrag und ohne Einzel-MEB (unter Beachtung des Erwerbsstreckungsgebots) insofern erleichtert erwerben darf. Dass die gelbe WBK daneben auch zum Besitz der darin eingetragenen Waffen (sowie der dafür bestimmten Munition) berechtigt, ergibt sich bereits aus den Erlaubnisvoraussetzungen des § 14 Abs. 1 und 2 WaffG. Sowohl bei § 14 Abs. 6 WaffG als auch bei § 13 Abs. 1 und 2 WaffG verhält es sich also im Endeffekt so, dass Erwerb und Besitz der eingetragenen Waffen erlaubt ist. Einmal ist die gelbe WBK die Erwerbsberechtigung, im andern Fall die EWB für die Kurzwaffe/n. Und in beiden Fällen gibt es eine Deckelung auf eine maximal erwerbbare Waffenmenge. Ich kann da trotz der unterschiedlichen Formulierung der §§ keinen Unterschied hinsichtlich des Ergebnisses erkennen (zwei Kurzwaffen vs. insgesamt bis zu zehn ...Waffen). Macht es nicht unnötig kompliziert.
  9. Jetzt musst Du mir nur noch erzählen, dass § 37a Satz 1 Nr. 2 WaffG nicht für Inhaber einer gelben WBK gilt, weil da ja auch "zum Erwerb und Besitz" steht, dann glaub ich das auch noch. 🤣
  10. Puh, die Romane von User MarkF zu lesen, ist echt anstregend. Den Inhalt könnte man jeweils in einem Zehntel Textmenge darstellen. Die Argumente für eine angeblich nur einmalige Erwerbsmöglichkeit von bis zu zehn Waffen auf der Grundlage des § 14 Abs. 6 WaffG sind aber bereits mit einem kurzen Vergleich zum Jägerkontingent (vereinfacht gesagt keine Bedürfnisprüfung zum Erwerb und Besitz von ... zwei Kurzwaffen) recht einfach zu entkräften. Niemand wird jetzt wohl ernsthaft behaupten wollen, dass ein Jäger, der mal zwei Kurzwaffen auf sein Jägerkontingent erworben hat und diese wieder überlässt, später nicht wieder bis zu zwei KW erwerben darf. Bei der Regelung des § 14 Abs. 6 WaffG ist das nicht anders. Grüßle SBine
  11. So streng kann man das meines Erachtens nicht auslegen, weil einzig und alleine die insgesamte sich im Besitz befindilche Anzahl von Waffen zählt. Dort steht ja "...zum Erwerb von insgesamt bis zu zehn.." Wäre dies nur einmalig der Fall, hätte der Gesetzgeber dies entsprechend so formulieren müssen und könnte nach Reparaturfall oder "Tausch" den zugelassenen Bestand nicht mehr ersetzen. Ergo: hatte man schon zehn Waffen auf neue gelbe WBK und davon welche überlassen, kann man wieder bis zum Erreichen der Stückzahl von zehn neu erwerben. Auch dann wurden aktuell nicht mehr als zehn Waffen des Bestandes erworben. Zu den alten WBK hat ASE schon richtig dargelegt, dass diese keine nach § 14 Abs. 4 bzw. 6 WaffG sind und insofern nicht der 10er-Begrenung unterworfen sind bzw. auch nicht mitgezählt werden. Gruß SBine
  12. Sehe es auch wie ASE. § 14 Abs. 4 WaffG 01.04.2003-31.08.2020 =§ 14 Abs. 6 WaffG aktuell Die Deckelung auf 10 Waffen betrifft all diese WBK und wer drüber liegt und noch mehr will, muss das halt per Einzelbedürfnisbescheinigung über grüne WBK deichseln. Gruß und guten Appetit SBine
  13. @Zakharias: Hmm, im Prinzip ist das ganze hier aber ja nicht anders als damals bei der LEP-Waffen-Regelung. Damals gabs auch keine Altbesitzregelung und wenn ich mich richtig erinnere, gabs zu diesem Thema auch (für die Betroffenen negative) Gerichtsurteile. Gruß SBine
  14. Weils schlimmer als von den Grünen gar nicht möglich ist. 😎 Grundsätzlich bitte ich aber zu bedenken, eine Wahlentscheidung auch als Waffenbesitzer/in nicht alleine vom Thema WaffG abhängig zu machen. Wie und ob überhaupt die vollmundigen Ankündigungen später dann umgesetzt werden, steht ohnehin immer in den Sternen...
  15. Um das ganze nochmals auf einen klaren Punkt zu bringen: 1. Verwahrung im Tresor des berechtigten Schwiegervaters ist dauerhaft möglich, wenn eine häusliche Gemeinschaft mit diesem besteht. Vorübergehend (bis ein eigener Tresor vorhanden ist) auf jeden Fall problemlos zulässig. 2. Die Eintragung der Waffen in eine gemeinsame WBK des Schwiegervaters macht nur dann Sinn, wenn auch beide die Waffen nutzen möchten. Andernfalls eigene WBK beantragen. Grüssle SBine
  16. Wie wärs ganz easy und locker mit als Gast auf den Schießstand gehen und dort mit Vereinswaffen schießen ? Für gute Schützen "reservieren" manche Vereine im besten Fall sogar diverse Vereinswaffen, damit nicht ständig die Visierung umgestellt werden muss.
  17. Wenn Du so argumentierst, wäre ja von vornherein für keinen Sportschützen (wenn er nicht nebenher noch eine Waffenherstellungserlaubnis nach § 21 WaffG hat) die Eintragung von Uppern oder Lowern im Jahreszeitraum über § 58 Abs. 13 WaffG möglich. Der WBK-Eintrag erfolgt, wenn die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1-4 WaffG vorliegen. Insofern darf dann ein Gehäuse genauso wie dort eingetragene Waffen, Austauschläufe etc. dem Bedürfnis entsprechend genutzt werden. Ist ja lediglich ein neu definiertes wesentliches Teil und nicht verboten.
  18. Durch die fristgerechte Beantragung und danach erfolgte Eintragung in die WBK bleibst Du berechtigter Besitzer der Lower und darfst diese weiterhin zum Schießsport verwenden. Kalibereintrag erfolgt bei Gehäusen nie, da sie schlichtweg (wie z.B. auch ein Verschluss) keines haben. Neuerwerb eines Lowers nur auf Voreintrag möglich, da erlaubnisfreier Erwerb für WBK-Inhaber weiterhin nur für Wechsel- und Austauschläufe gleichen oder kleineren Kalibers einschließllich der für diese Läufe erforderlichen Verschlüsse und Wechseltrommeln. Da ist es sicher spannend, wie unterschiedlich der Bedürfnisnachweis dazu gehandhabt wird...
  19. Eigentlich muss man dazu nur Anlage 2 Abschnitt 1 Nrn. 1.2.4.3 bis 1.2.4.5 lesen. Überschrift dazu: verbotene Waffen. 🤔
  20. Bei nichts kann man ja zumindest Farbe und Material angeben. Eine gewisse Unterscheidbarkeit für später ist auf jeden Fall zielführend.
  21. Mein Gedanke war eben, dass der Aufenthalt im Ausland nur vorübergehend ist. Bei einer richtigen Auswanderung würde ich die Waffen auch auf jeden Fall mitnehmen. Bei einem späteren Umzug kann man sie dann als Umzugsgut wieder in die BRD einführen und das läuft dann in aller Regel erst mal über § 8 WaffG mit Eintrag ohne MEB. Für letztere muss man dann einen neuen Bedürfnisnachweis bringen. SBine
  22. Das kann man ja auch schlank formulieren, z.B. "Füllstandsanzeige 1 bis 20".
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