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Sachbearbeiter

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  1. Ein Monat nach Bekanntsein der Erbenstellung wäre korrekt. Wenn ein Erbschein ausgestellt wird, läuft die Frist also erst ab Zugang desselben beim Erben. Das kann je nach Schwierigkeitsgrad beim Nachlassgericht, Prüfung evtl. vorliegender Testamente o.ä. ggf. also auch erst Monate nach dem Todesfall sein. Wie schon richtig oben geschrieben, ist der Erwerb als Erbe über § 20 WaffG aber immer bedürfnisfrei. Da darf die Waffenbehörde keine Bedürfnisbescheinigung fordern.
  2. Der Bericht im ARD hat mich zunächst auch geschockt. Unterm Strich verstehe ich hier aber irgendwo beide Seiten. Warum man zivil mit kriegswaffenähnlichen Halbautomaten schießen muss, hat sich mir bislang auch noch nicht erschlossen und in Jägerkreisen sind diese auch schon seit Jahren oft verpönt. Es gibt doch so viele andere Waffengattungen und Disziplinen, die genauso spannend sind bis hin zum lautlosen und total erlaubnisfreien Bogenschießen. Zum Thema Extremisten mit Waffen muss halt gewährleistet sein, dass die Erkenntnisse auch bei der Waffenbehörde ankommen. Meines Erachtens sollte dies via den regelmäßigen Anfragen an LKA und Verfassungsschutz funktionieren. Munitionsklau für Gäste auf dem Schießstand darf natürlich unter keinen Umständen passieren. Da sind die Standaufsichten gefordert, dies zu vermeiden. Gruß und allseits schönes Wochenende SBine
  3. Das was ich gepostet habe, betrifft nur Baden-Württemberg ! (da es dort kein Landesgebührenverzeichnis gibt, aber das Landesgebührenrecht einer Gebührenerhebung entgegensteht). Widerspruch einlegen geht natürlich nur nach Bescheiderteilung innerhalb der Monatsfrist. Wenn sich im Ländle niemand wehrt, wird sich auch nix ändern... Gruß SBine
  4. Da kann ich nur empfehlen, sofort Widerspruch einzulegen und sich nicht mit einem ggf. negativ ausfallenden VG-Urteil abspeisen zu lassen. Die o.g. Grundlage wird hier einfach nicht beachtet (siehe auch Ausarbeitung wissenschaftliche Dienste deutscher Bundestag: Ausarbeitung Bundestag Kostenbeteiligung Tresorkontrolle.pdf
  5. So ist es. Und für BaWü gilt immer noch Nr. 3.3.2 AHLGeb: Keine Zurechenbarkeit der individuellen Leistung bei Kontrollen und Überwachungsmaßnahmen, die nach dem Zufallsprinzip bzw. einer Risikoanalyse unregelmäßig durchgeführt werden, wenn ein Verstoß gegen eine der Kontrolle oder Überwachungsmaßnahme zugrunde liegende Rechtsvorschrift nicht festgestellt wird. Oder anders gesagt: Gebührenerhebung nur zulässig, wenn die Kontrolle (z.B. durch Verweigerung oder zusätzlich erforderlichem Aufwand) durch den Waffenbesitzer veranlasst worden ist. Per se ist letzters nur dann der Fall, wenn die Waffenbehörde (wie z.B. bei der mindestens dreijährigen Überprüfung der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung oder der fünjährigen Bedürfnisprüfung der Fall) gesetzlich zur Prüfung verpflichtet ist. Tresorkontrollen erfolgen aber im pflichtgemäßen Ermessen der Waffenbehörde - die auch über Art und Weise der Durchführung entscheidet. Kann also auch mit Versand von Auskunftsbogen erfolgen. Gruß SBine
  6. Diese Vordrucke sind rechtswidrig, denn ein Antragsteller muss sich nicht selbst belasten. Es ist vielmehr Aufgabe der Waffenbehörde, u.a. auch die persönliche Eignung zu prüfen. Und da bedienen sich dann nicht wenige mit solchen unzulässigen Abfragen. Wurde aber schon vor langer Zeit von ganz oben klargestellt, dass das so nicht zulässig ist !!! Normalerweise müssten die Datenschützer da Sturm laufen... Gruß SBine
  7. ??? Genau das Gegenteil, wenn Du meine Zeilen gelesen hast. Deine Auslegung. Aber wie schon dargelegt nicht sehr schlüssig, warum hier die Übergangsregelung nicht anwendbar sein soll.
  8. Uiuiui, was ist den DAS ???? 🤒 Kompletter Blödsinn von A bis Z, weil hier keine speziellen Sachverhalte geregelt werden und nur das Gesetz wiederholt wird. Genau davon soll aber im Grundsatz immer abgesehen werden ! Das Wort Waffenschein beißt sich hier total, weil der Sportschütze für die Ausübung des Schießsports mit seinen Waffen gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 1 WaffG keinen braucht. Eine Auflage zur Meldung des Austritts aus dem Schießsportverein wird schon seit seit fast 30 Jahren mangels dazu vorhandener Rechtsgrundlage als rechtswidrig erachtet (siehe hierzu z.B. Urteil VG Freiburg AZ. 9 K 972/95 vom 07.03.1997). Der letzte Passus zum Erwerbsstreckungsgebot wurde mal in die alten Formulare eingetragen. Seit WaffVordruckVwV2012 steht das aber ja schon auf der Vorderseite drauf.
  9. Für eine Ausnahme muss es halt eine Begründung geben (siehe hierzu auch 14.2.2 WaffVwV). Einfach nur haben wollen reicht natürlich nie dafür. Meines Erachtens kommen für eine Ausnahme z.B. folgende Fallkonstellationen in Betracht: 1. Ausstattung komplettes Grundkontingent zum Westernschießen 2. Erwerb von Waffen aus einer fremden Erbmasse (Sportschütze ist nicht selbst einer der Erben und deshalb nicht über § 20 WaffG privilegiert) 3. Rare Waffe kann ein halbes Jahr später nicht mehr erworben werden, da so lange keine Reservierung möglich. Solche Fälle und ähnliche hatte der Gesetzgeber bestimmt auch im Blick. Eine pauschale Ablehnung von Ausnahmen halte ich auf jeden Fall für rechtswidrig.
  10. So ist es. Erst wenn § 58 Abs. 1 WaffG entsprechend angepasst werden würde, unterläge auch die alte gelbe WBK der Mengenbeschränkung. Meines Wissens handelt es sich aber (egal ob zu alter oder neuer gelber WBK) ohnehin um einen sehr kleinen, überschaubaren Kreis von Sportschützen mit über 10 Waffen auf gelbe WBK. Gruß SBine
  11. Ähm, Du selbst hattest aber doch zum Überkontingent folgendes geschrieben: "... Nicht für den Erwerb, denn hier gilt immer auch §14 Abs 3. Wohl aber für den Besitz, denn hier gilt auch §14 Abs 4: Also genereller Bedürfnisnachweis zum Waffenbesitz, entweder durch 6/4-Schießtermine oder Mitgliedsnachweis. Keinesfalls aber mit jeder Überkontingentswaffe, sondern nach den Regeln des §14 Abs 4. " Und ich sehe das auch so, weil es sich bei § 14 Abs. 5 WaffG um den alten § 14 Abs. 3 WaffG für Erwerbsvorgänge bei Überkontingent handelt. Die Folge-Bedürfnisprüfungen alle fünf Jahre laufen ausschließlich über § 14 Abs. 4 WaffG. Die Übergangsregelung des § 58 Abs. 21 WaffG hat ja auch den Sinn, dass die Sportschützenverbände etwas Zeit haben, das neue Verfahren zu etablieren. Es wäre ziemlich sinnfrei, wenn dies nur für die Nicht-Überkontingent-Waffen der Fall wäre... Grüße und schönen Wochenstart SBine
  12. Au weia. Normalerweise hätten die schon zeitnah nach dem Sterbefall eine Mitteilung vom Einwohnermeldeamt bekommen müssen, denn seit April 2003 sind alle Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse im Meldesatz gespeichert.
  13. Als junges Mädchen dachte ich immer, dass alle Sportschützen so rumlaufen. Das kam mir damals etwas merkwürdig vor. Später im Dienst bekam ich dann ein ganz anderes Bild darüber. 🙂 Grüßle SBine
  14. Hierzu beachte man insbesondere die bis zum 31.12.2025 geltende Übergangsregelung des § 58 Abs. 21 WaffG ! (Glaubhaftmachung des Bedürfnisses auch durch Bescheinigung des Schützenvereines ausreichend). Erstaunlich, dass in diesem Thread noch niemand darauf hingewiesen hat. Die Stadt Stuttgart geht mit keinem Wort auf diese Alternativmöglichkeit ein und fordert ausschließlich eine Bescheinigung vom Sportschützenverband. Das ist so klar rechtswidrig !!! Gruß SBine
  15. Denke schon. Zulässig wäre auch eine Geldkassette ! Munitionsverwahrung sieht man wohl deshalb nicht so eng, weil man mit der nur was anfangen kann, wenn man auch eine dazu passende Waffe hat. Viel erstaunlicher finde ich, dass der Gesetzgeber die Aufbewahrungsbestimmungen bzw. Lagerrichtlinien im Sprengstoffrecht aus den 80er-Jahre belässt und nicht mal fortschreibt. Auch die Versicherungssummen nach der SprengVwV entsprechen schon lange nicht mehr annähernd dem, was heute von den Versicherern als Standard angeboten wird. Gruß und erholsames Weekend SBine
  16. Diese Verfahrensweise entspricht der bis zum 31.12.2025 bestehenden Übergangsregelung nach § 58 Abs. 21 WaffG. Bis dahin bekommen die Schießsportverbände Zeit, um das neue Verfahren zu etablieren. So sollte das auch laufen. Meines Wissens gab es zumindest in einigen Bundesländern Anweisungen an die Waffenbehörden, in Coronazeiten bzw. bei geschlossenen Schießständen die Umstände bei der Bedürfnisprüfung zu berücksichtigen. Gruß vom Badesee SBine
  17. Und das vor dem Hintergrund, dass Jäger im Gegensatz zu Sportschützen nicht aktiv sein müssen. Mit gelöstem Jagdschein besteht das Bedürfnis automatisch fort. Verstehe es, wer will... Gruß SBine
  18. Das sehe ich anders. In meinen Augen sind damit nur befristete Erlaubnisse gemeint, die abgelaufen sind (z.B. einjährige Erwerbserlaubnis, Schießerlaubnis, Waffenschein). Stimmt, aber eine Erlaubnis braucht man in genau diesen Fällen ja nicht sondern nur eine bloße WBK (weil damit eine als zuverlässig und persönlich geeignete Person dahintersteht, weshalb theoretisch auch ein sachkundeloser Erbe oder Altbesitzer mit WBK Waffen fremdverwahren oder transportieren bzw. ggf. sogar ausleihen darf).
  19. Ah, gut. So wie Du das geschrieben hattest, wurde es von mir genau andersrum verstanden.
  20. Das stimmt. Aber in der Praxis überwiegen ganz klar die Ausnahmen von der Blockierpflicht, weil es für die Erbwaffenkaliber keine zertifizierten Systeme gibt. Und wie man in der PTB-Zulassungsliste sieht, werden seit mittlerweile zehn Jahren (!) keine neuen Systeme mehr angeboten. Die vier Zulassungen von 2013 bis 2019 waren ja lediglich "Wiederholer" bzw. Zertifizierungen zu bereits anderweitig zugelassenen Kalibern. Das hat sich also schon lange totgelaufen. Interessieren würde mich mal, wie man Trustlock-Sicherungen entfernen kann bzw. an die Codes dazu kommt, wenn der Anbieter nicht mehr auf dem Markt agiert. Nicht jeder hat ja einen Schwingschleifer im Haus. 😎
  21. Jein. Sie dokumentiert dann zwar keinen konkreten Waffenbesitz mehr, berechtigt aber ja zur Leihe, sicheren Verwahrung oder Beförderung von Waffen (§ 12 Abs. 1 Nr. 1a und 1b WaffG) und könnte auch nach einer späteren Erwerbserlaubnis darin, Eintrag Langwaffe auf Jagdschein o.ä. wieder aufleben. Im Regelfall wird sie nach Austrag der letzten Waffe allerdings von der Waffenbehörde einbehalten.
  22. Stimmt so nicht, weil auch eine leere gelbe WBK zum Erwerb berechtigt und deshalb ohne Bedürfnis (sofern keine Ausnahme nach § 45 Abs. 3 WaffG gewährt wird) zu widerrufen ist.
  23. Siehe Blockierpflicht für Erbwaffen. Absolut nicht begründbar und seit der Pleite von Armatix ohnehin inzwischen nur noch eine Farce... Gruß SBine
  24. Dass hier niemand hinterfragt, warum die WBK im NWR keine Nummer haben soll, wundert mich ehrlich gesagt. Im Zuge der Erstbefüllung des NWR (dies erfolgte bis Ende 2012) bekam jede aktive WBK (auch gelbe WBK ohne Waffen bzw. mit lediglich ausgetragenen Waffen) eine ErlaubnisID. Deshalb muss hier auch keine neue WBK (und schon gar nicht mit Verbandsbescheinigung !) ausgestellt werden. Die alte gelbe WBK aus 1992 für EL-Langwaffen muss im NWR gelistet sein ! Im vorliegenden Fall reicht entsprechend § 14 Abs. 4 Satz 3 WaffG ein aktueller Bedürfnisnachweis zur bestehenden Mitgliedschaft über den Schützenverein wegen erstmaliger Waffeneintragung vor mehr als zehn Jahren. Die Altsachkunde muss hier auch zwingend anerkannt werden, da kein Neuantrag ohne vorherige Erlaubnis gestellt wird. Und der Tresor im Widerstandsgrad 0 führt hier ja auch zu keinen Auslegungsproblemen. @Bauer: nur wenn Du eine WBK nach § 14 Abs. 6 WaffG haben möchtest, musst Du den Weg über den Verband gehen (und dazu aktuell mindestens ein Jahr lang Aktivität gehabt haben). Wenn Dir Deine alte gelbe WBK reicht, würde ich die nicht hergeben und die einbehaltene WBK wieder zurückfordern. Auf diese sollten dann auch für einen Waffenerwerb vom Waffenhändler PersonenID und ErlaubnisID aufgedruckt werden. Grüßle (noch eine Zeit lang aus der Sonne, bis ich in den Schatten verschwinde) SBine
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