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  1. Doch, aber darum geht es nicht, sondern um den Look. Mit diversen Sachen aus dem Baumarkt gehts nämlich genauso... Lassen wir es damit aber gut sein. Da kann man durchaus auch eine andere Meinung vertreten.
  2. Tolle Arbeit im übrigen von Elo. Klasse ! In die Aufstellung einfügen könnte man auch die Begründungen und Beschlussempfehlungen zu den diversen WaffG-Änderungen (z.B. BR-Drucksachen 74/76, 61/17, BT-Drucksache 14/8886, 18/12397, 14/7758). Da kann man sich also wundervoll austoben. 🙂
  3. In vielen Kommentierungen zum WaffG (z.B. bei Lehle/Lehmann oder Hinze) finden sich ebenfalls viele historische Erläuterungen und auch diverse Verlinkungen in den Online-Werken Gade, Heller/Soschinka oder Steindorf. Siehe zur Geschichte des Waffenrechts seit Beginn des 20. Jahrhunderts ansonsten auch Adolph/Brunner/Bannach, Entwicklungsgeschichte (Band 2).
  4. Bei Beck-Texte im Deutschen Taschenbuch-Verlag findet sich z.B. das Buch "WaffR Waffenrecht" mit einer 27-seitigen Einführung in die Geschichtes des deutschen Waffenrechts mit Blick zurück bis 1871, wo im damaligen Strafgesetzbuch erste Vorschriften zu Waffen zu finden waren. Geschrieben von Dr. Joachim Steindorf, Richter am BGH a.D.
  5. Aktive Sportschützen könnte man davon ja ausnehmen, so wie auch der Jäger im Jagdrevier keinen KWS braucht, wenn er dort SRS-Waffen führt.
  6. Da mehrfach angefragt, was andere HA sein sollen: alle, die nicht wie eine Kriegswaffe aussehen. Und da gibts doch schon einen erheblichen Unterschied zwischen z.B. einer Schmeisser, Hera, H&K, Tippmann etc. und einer (gängigen) Anschütz, Browning, Brünner, Erma, Rossi o.ä. oder ? Letztendlich geht es doch einfach darum, dass eine zivile Waffe nicht in rein militärischem Look ausgestaltet sein muss. Das weckt nur unschöne Assoziationen an Kriege, Waffenverherrlichung etc. und insbesondere in Jägerkreisen ist das genau deshalb auch vielfach verpönt. Der Markt für "normale" HA ist doch wahrlich groß genug, damit jeder was brauchbares für sich finden kann. Was im Falle einer WaffG-Änderung ganz nett wäre, wenn man dabei mal die Totgeburt Erbwaffenblockierung zurücknehmen würde. Seit der Insolvenz von Armatix sind nur noch wenige Blockiersysteme verfügbar. Der seit WaffG2008 (!) redaktionelle Fehler zu Nr. 1.3 der Anlage zu § 15 Abs. 2 Nr. 2 AWaffV könnte auch mal geradegezogen werden. Auch die WaffVordruckVW könnte nach inzwischen über 2 Jahren Änderungsbedarf mal angepasst werden. Insbesondere bei den Verbringungserlaubnissen finde ich es gar nicht gut, wenn dort noch ein § 31 WaffG aufgeführt ist, den es gar nicht mehr gibt. Und dass es keine einheitlichen Sachkunderichtlinien im Waffenrecht gibt habe ich sowieso noch nie verstanden. Jeder Sportschützenverband und jeder staatlich anerkannte Sachkundeausbilder hat da unterschiedliche Verfahrensweisen. Man stelle sich vor, jeder Fahrlehrer prüft nach eigenem Gusto... Gruß SBine
  7. Interessant. Dazu ein paar Anmerkungen von meiner Seite: Das plant Bundesinnenministerin Faeser unter anderem Verbot von kriegswaffenähnlichen halbautomatischen Waffen - auch wenn das viele hier anders sehen, mit Bestandsschutz (!) meines Erachtens vertretbar, da es genügend andere HA gibt Kleiner Waffenschein für Armbrüste und Schreckschusswaffen - auch ok, da ich mich schon lange wundere, warum Armbrüste außer in puncto Schießstandzulassung von allen Erlaubnispflichten ausgenommen sind. Wer so was führt, soll zuverlässig und persönlich geeignet sein Einschränkungen für Schützen ohne waffenrechtliche Erlaubnis - das zielt wohl auf Gastschützen in Schützenvereinen ab. Die sind ja unter Aufsicht, weshalb ich da keinen Bedarf erkennen kann Waffenbehörden prüfen Zuverlässigkeit von Jägern - ??? das geschieht doch bereits im Zuge der Regelprüfungen nach § 4 Abs. 3 WaffG !!! Pflicht zur Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses für alle Waffenkäufer - totaler Blödsinn, da weder freie Ärzte noch Gesundheitsämter das nebenbei leisten können. Die Prüfungen nach §§ 5+6 WaffG in der jetzigen Form reichen vollkommen aus und haben sich in der Praxis seit sehr langer Zeit bestens bewährt enger Informationsaustausch zwischen Waffenbehörden, Polizei und Geheimdiensten sowie Gesundheitsämtern - bis auf letztere geschieht dies bereits jetzt. Wenn man die Gesundheitsämter unbedingt aufnehmen möchte, halte ich bei Bedarf eine Anfragemöglichkeit durch Waffenbehörden ausreichend. Gruß SBine
  8. Dieser Vorschlag geht mir zu weit und wurde ja 2003 bereits umgesetzt - und das gar nicht so übel. Nur das meiste, was danach dann noch geändert wurde, war nicht mehr so sinnvoll. Den Erwerb von SRS-Waffen erlaubnispflichtig zu machen, würde eine riesige Antragswelle an die Waffenbehörden auslesen und keinen Gewinn der öffentlichen Sicherheit bringen. KWS für das Führen ist ok, reicht aber auch vollkommen aus (vergleichbar mit Transport von scharfen Waffen nur durch WBK-Inhaber). Gruß SBine
  9. Der EFP ist ein reines Reisedokument, in welches alle sich im berechtigten Besitz des Inhabers befindliche Schusswaffen (sowie auch zur Vermeidung von Problemen bei Reisen erlaubnisfreie Waffen, die nicht im NWR gelistet sind) eingetragen werden können. Zu dessen Ausstellung wird weder Zuverlässigkeit, Bedürfnis oder sonst was geprüft, weil es keine waffenrechtliche Erlaubnis ist ! Zur Ausstellung benötigt man lediglich ein Lichtbild, mitnehmen muss man einen "Beleg für den Grund der Mitnahme". Gruß SBine
  10. Also meines Erachtens kann eine gelbe WBK problemlos auch leer bleiben. Ob ein Bedürfnis fortbesteht, wird ja alle fünf Jahre neu geprüft (§ 4 Abs. 4 i.V. mit § 14 WaffG). Gruß SBine
  11. Unser Boden im Schlafzimmer hält das 600KG schwere Wasserbett bislang sogar in Raummitte. Maße ca. 2m x 2,20m x 0,5m (Breite, Länge, Höhe). Im Wasserbettengeschäft hatte man uns damals gesagt, dass so nur bei Altbau eine fachliche Bauprüfung empfohlen wird.
  12. Ähnlich übel wie die hirnrissige ungeprüfte Aussage mit grenzenlosem Vertrauen in die Amtsvorgänger: "Das wurde hier schon immer so gemacht". Da rollen sich mir die Fußnägel hoch ! 😡 Gruß und schönes Weekend ! SBine
  13. Da ist in der Bandbreite von gar nichts bis hin zur Überprüfung der Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG (wiederholter oder gröblicher Verstoß gegen das WaffG) alles möglich. Möge jeder für sich entscheiden, ob er dieses Risiko eingehen möchte. Möglich, aber kann bei strenger Waffenbehörde (davon gibts nicht wenige) auch durchaus anders laufen.
  14. Steht halt so in der WaffVwV. Und sich in der Akte irgendwo zwei Jahrestermine zu notieren, halte ich jetzt nicht unbedingt für soooo kompliziert. Nicht sehr sinnig, wenn man die Jäger außen vorlässt. Die erwerben in der Regel weit mehr Waffen als Sportschützen (sind damit aber wie von Dir richtig dargelegt nicht gefährlicher). Stimmt. SB hatte nach Inkrafttreten der 10er-Regelung für gelbe WBK mal eine Auswertung in seinem Datenbestand gemacht und kam bei vielen Hundert Sportschützen auf eine Zahl von gerade mal ca. sieben oder acht Sportschützen mit mehr als zehn Waffen. Gruß und schönes Weekend SBine
  15. Ich lese nur das Gesetz und bringe Fundstellen dazu. Wenn man was nicht glauben möchte, muss man ja nicht die Autorin dafür blöd anmachen. Setzen, 6 !
  16. Wir sind nur zwei. SB und SBine. Schreiben tue fast immer nur ich, weil ich ein "bissl" mehr Zeit habe als SB. 🙂 Gruß SBine
  17. Richtig. Ob das Folge-Zweierkontingent gleich am ersten Tag oder erst ganz am Ende genutzt wird, spielt ja schließlich keine Rolle. Im obigen Beispiel muss man dann ja wieder bis zum 2.1. warten... Im Grundsatz ist die 2/6-Regelung in der Tat totaler Nonsens. Sie wurde auch nie dezidiert begründet und macht in der Praxis nur unnötig Zusatzarbeit.
  18. Das sehe ich anders, denn im § 36 Abs. 3 Satz 1 WaffG steht folgendes: "Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen." Eine einmalige Meldepflicht lässt sich daraus nicht ableiten. Vielmehr besteht hier eine dauerhafte Bringschuld. Insofern sind der Waffenbehörde auch jegliche Änderungen (zusätzlicher Tresor, neuer Aufbewahrungsort, Mitnutzer etc.) nachzuweisen. Gruß SBine
  19. Zu kurz gedacht. Wenn einer nur beim BDS ist und diesem bei der Wiederholungsprüfung nach § 4 Abs. 4 WaffG ein nicht zugelassenes WS bekannt wird, dürfte der Ärger vorprogrammiert sein...
  20. Dieses Problem wurde mittlerweile gelöst, siehe hier: https://www.vdb-waffen.de/de/service/nachrichten/aktuelle/29042022_vdb_uebernimmt_armatix-entsperrcode-hotline.html Gruß SBine
  21. Die Waffenbehörde hat sich hier an Nr. 14.2.2 WaffVwV zu halten. Und dort steht folgendes: "§ 14 Absatz 2 Satz 3 statuiert ein Erwerbsstreckungsgebot, d. h. der Antragsteller darf in seiner Eigenschaft als Sportschütze nicht mehr als zwei Schusswaffen pro Halbjahr erwerben. Die Art der Erwerbsberechtigung als Sportschütze (Grüne/Gelbe WBK) ist unerheblich. Diese Regel wird nur in begründeten Fällen durchbrochen. Die Halbjahresfrist wird erstmalig in Lauf gesetzt durch den Eintrag des Erwerbs der ersten Waffe in die WBK." Danach muss man sich also nur noch zwei Zeitpunkte für die Folgejahre merken, die jeweils das letzte halbe Jahr beenden. Also z.B. 2.7. und 2.1. Im begründeten Einzelfall sind davon auch Ausnahmen möglich. Eigentlich nicht sooooo schwierig das ganze, auch wenn dazu immer wieder neue abenteuerliche Regeln erfunden werden... Gruß SBine
  22. guter Einwand. Zu beachten gilt hier allerdings, dass der betreffende Sportschütze ggf. auch noch bei anderen Sportschützenverbänden aktiv ist, bei denen die o.g. Variante zugelassen ist (müsste man im o.g. Beispiel halt mal prüfen, ob flächendeckend bei allen Verbänden verboten). Und dann wäre das Bedürfnis ja vorhanden. Spätestens bei der ab 2026 zwingend über den Sportschützenverband vollzogenen fünfjährigen Bedürfnisprüfung fällt man sonst halt auf die Schnauze, falls der Fehler vorher nicht entdeckt wird. Dabei gehe ich mal davon aus, dass von dort auch für die Wiederholungsprüfung die Vorlage aller WBK gefordert wird. Gruß aus Balkonien SBine
  23. Korrekt. Laut NWR-Munitionskatalog ist deshalb hier auch der Code 148 (.38SpecialWC) zu wählen, im Schützenjargon u.a. auch bekannt unter .38Special Wadcutter, .38WC, .38 Special Mid-Range.
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