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  1. Auch zum x-ten Mal: ich als SB muss mich an die VwV halten. Schon merkwürdig, dass diese nach 30 Jahren WaffG kein Gericht gekippt hat, nicht knight ? (kann also nicht so falsch sein, was da drin steht). Deine pauschale Behauptung zu § 13 finde ich deshalb sehr mutig.
  2. Dann geht das Gesetz natürlich vor ! Bei den SD ist aber nix anderes geregelt (vgl. § 3 Abs. 1 WaffG1976 mit Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3.)
  3. Moment mal, im alten Waffenrecht wars doch nicht anders (Gleichstellung SD wurde beschrieben wie im neuen Recht). Die neue WaffVwV ist noch nicht da, also richte ich mich nach der alten, was ich tun kann, solange nichts anderes bestimmt wird.
  4. Knight zielt auf die Gleichstellung der SD mit den Schusswaffen ab und folgert daraus, dass diese wie die nicht nach BJG verbotenen Langwaffen für den Jäger frei erwerbbar sein müssen. Schon nach altem WaffG waren SD den Schusswaffen gleichgestellt, waren allerdings trotzdem einem besonderen Bedürfnisprinzip unterworfen. Nicht umsonst wurde das in Ziff. 32.6 WaffVwV festgehalten: "Ein Bedürfnis zum Erwerb von SD kommt nur in besonders gelagerten Einzelfällen in Betracht. Dabei ist davon auszugehen, dass SD-Waffen im allgemeinen weder zur Jagd noch zur Ausübung des Schießsports benötigt werden". An diesem Bedürfnisprinzip hat sich meines Erachtens auch bei geltender Rechtslage nichts geändert. Oder kann mir knight da eine Passage für SD im neuen WaffG nennen, die vom alten Recht abrückt ?
  5. Ist bestimmt auch besser so.
  6. Tja, wenn es da das Bedürfnis nicht gäbe, das auch noch zwischen erlaubt und unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt unterscheidet... (vor dem Schreiben bitte Gehirn einschalten).
  7. Also gecko sei mir bitte nicht böse. Aber wenn Du richtig lesen würdest, wäre diese Antwort jetzt nicht gekommen. Also halt nochmal: Seit WaffG1972 sind SD nicht verbotene Gegenstände (damals nach § 37 geregelt) sondern waffenbesitzkartenpflichtige Gegenstände, die den Schusswaffen gleichgestellt sind. Wie auch die Schusswaffen, unterliegen SD gewissen Bedürfnisvoraussetzungen. Der Sammler muss sein Sammelbedürfnis nachweisen, der Jäger sein Jagdbedürfnis und der Sportschütze sein Sportschützenbedürfnis. Die wenigen Fälle, in denen SD in Frage kommen, wurde ja bereits erörtert. Hats jetzt geklingelt ?
  8. @gecko: Bevor Du hier so eine große Röhre schwingst, solltest Du lieber mal selbst im Gesetz blättern... Nach altem und neuem Waffenrecht sind Schalldämpfer keine Schusswaffen, stehen diesen aber gleich. Sie sind keine verbotenen Gegenstände, unterliegen aber der Waffenbesitzkartenpflicht. Ohne Bedürfnis geht gar nix in Richtung Schalldämpfer. Der Jäger muss nach § 13 Abs. 1 WaffG glaubhaft machen, dass er den SD zur Jagd benötigt, der Sportschütze, dass er das Teil zum sportlichen Schießen braucht. Für den Jäger ist mir auf Anhieb nur der Fall vom Kleintierabschuss in Friedhofsnähe geläufig, für den Sportschützen überhaupt keiner. Die Luftpumpen mit F-Zeichen lassen wir jetzt mal lieber außen vor.
  9. Schalldämpfer waren immer schon erlaubt ? Also das ist mir neu...
  10. In Antwort auf: niemand, wirklich niemand hat ungefragt eine fremde waffe anzufasse!!! anschaun ja, anfassen is hundepfui!!! dabei könnt ich jedes mal ausrasten!!! Wie viele Kerben sind denn in Deinem Colt schon drin ?
  11. Über § 27 Abs. 1 WaffG sind die Sportschützen über den Verein gedeckt mit mindestens 10.000 Euro gegen Unfall im Todesfall bzw. mindestens 100.000 Euro für den Invaliditätsfall. Das ganze läuft über den Schützenbund (für die Vereine, die dort angegliedert sind).
  12. Gute Idee. Und für mich dann bitte auch eine Rubrik "wie sag ichs meinem Antragsteller" ohne dass er mir gleich die Magnum unter die Nase hält... sorry, musste einfach sein.
  13. Das sind harte aber leider nur allzu wahre Worte, die der geschätzte Muni da niederschreibt.
  14. Geplant war ein Treffen Mitte Januar von Vertretern des BMI mit den Chefs der Landesverbände. Ob die da nur Kaffee getrunken und sich über die aktuellen Börsenkurse unterhalten haben, entzieht sich leider meiner Kenntnis . Mäuschen wär ich dort schon gern gewesen... 3 Stunden mit Laptop und Excel ? Also ich hätte das Ding in 30 Minuten fertig ! Aber länger dauert vermutlich das Finden eines Verlags, der kostengünstig das 200-seitige Begleithandbuch im Taschenformat druckt. Ich kann nicht mehr....
  15. Erklär mir mal bitte, was ein Gesetz ist. Hab davon noch nie gehört.
  16. PN ist nicht so mein Ding (obwohl ich selbst ständig angepiepst werde)... Also die Sache ist doch ganz einfach. Wer solche Einsteckpatrönchen besitzt, muss die halt auch einem Berechtigten überlassen, wenn er die zugehörige Waffe verkauft. Was soll er auch mit dem Teil alleine tun ? Schön wäre natürlich, wenn man die Altbesitzregelung nach § 58 Abs. 1 WaffG auch auf solche Fälle ausdehnen würde.
  17. Jo, ist schon etwas seltsam. Der Hintergrund ist, dass bundeseinheitliche Formulare geschaffen werden sollen, damit nicht jeder Verband ein anderes Formular hat. Über Sinn und Zweck kann man sicher streiten, aber auch dann könnte das Ganze meines Erachtens wesentlich schneller über die Bühne gehen. Wenn ich in dem Tempo arbeiten würde, wäre ich heute noch an den Fällen von 2002.
  18. Hi Muni, ich leb noch (grad so) Pffffffff !!!! Eine Lösung ? Na mit Munitionserwerbsschein natürlich ! Anders gehts (für den Sportschützen) leider nicht, es sei denn er kauft sich einen WL im gleichen Kaliber. 30 Euro für 6 Jahre Geltungsdauer sind ja auch nicht so wild, oder ? Wenn Du eine pragmatische Lösung suchst, sehe ich sogar noch eine weitere (wenn auch nicht ganz saubere ) Lösung, für welche man allerdings Ziff. 29.3 der alten WaffVwV strapazieren müsste, die ja insofern noch angewendet werden kann, wie sie dem geltenden Recht nicht entgegensteht. Das wäre also durchaus eine Sache für die neue WaffVwV: Eintrag Munitionserwerb auf der Rückseite der WBK. Mit viel Wohlwollen (meines Erachtens passt Ziff. 29.3 auch nicht so recht, weil dort nur auf eine konkrete Schusswaffe, nicht aber die ebenfalls passende Munition abgehoben wird) machen das vielleicht sogar manche SB ... Einstecksysteme wurden übrigens schon nach altem Waffenrecht nicht eingetragen (zumindest nicht von den SB, die § 4 der 1. WaffV gelesen haben). Jetzt kommen halt die WS dazu.
  19. Den Vorschlag von dem Ranninger finde ich ja echt witzig: auf Wunsch eintragen. So richtig nach alter Gutsherrenart (wenn sie unbedingt möchten...). Also dazu fällt mir nix mehr ein. Entweder ist was eintragungspflichtig oder nicht. Aber auf Wunsch: ha !!!! Nee nee. Einfach herrlich. Zu den SigPi: bei den Jägern ist es ja auch so, dass die Waffen nicht nach dem Bundesjagdgesetz verboten sein dürfen und zur Jagdausübung oder zum Training im jagdlichen Schießen benötigt werden (§ 13 Abs. 1 WaffG). Diese Regelung entspricht sinngemäß § 14 Abs. 1 WaffG für den Sportschützen, der seinen schießsportlichen Zweck erfüllen muss. Aber genug der Worte meinerseits. Auf Kardinal Ranningers Worte konnte ich nicht mehr anders. Ich muss immer noch lachen. Meine Kollegin macht sich schon Sorgen...
  20. Die haben ja ein Tempo drauf.
  21. @knight: aus dem von Dir zitierten Artikel geht nicht das hervor, was Du propagierst. Nicht sportordnungskonform bedeutet nicht gleichzeitig, dass der schießsportliche Zweck nicht vorhanden sein muss ! @Smithy: es ist mir schon bewusst, dass manche SB SigPi in die neue gelbe WBK eintragen. Fehler wurden immer schon gemacht, wir sind alle Menschen und so einfach ist das Waffenrecht dann ja auch wieder nicht. Aber nur weil das so ist (wie z.B. auch zum Teil Einsteckläufe und PTB-Waffen in WBK eingetragen sind), ist es immer noch nicht richtig. Zur Sache möchte ich nichts mehr ausführen, weil § 14 Abs. 1 einfach zu eindeutig ist, um darüber zu diskutieren...
  22. Unter welchen Voraussetzungen Du den erhalten hast, wissen wohl nur Du und Dein SB. Also was soll ich dazu sagen ? Das von mir sind keine Beispiele, sondern so stehts halt im Gesetz. Ich kann doch auch nichts dafür.
  23. @Smithy: also sei mir nicht böse, aber die Formulierung ist so eindeutig, dass man sie sogar in Bayern verstehen müsste. § 14 Abs. 1 regelt einerseits eine Ausnahme in Bezug auf das ansonsten nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 WaffG festgelegte Mindestalter von 18 Jahren, wenn Großkaliber beantragt werden soll. Die olympischen Disziplinen darf man mit 18 schon. Du wirst mir aber doch nicht im Ernst erzählen wollen, dass nur Jugendliche den Zweck des sportlichen Schießens erfüllen müssen und Erwachsene nicht !? Bei aller Liebe: § 14 Abs. 1 lässt keine andere Auslegung zu, als dass die gelbe WBK (auch Sportschützen-WBK genannt) generell nur zum Zweck des sportlichen Schießens und nicht für Rambo IV ausgestellt werden kann. Also so einen Schmarrn hab ich auch noch nicht gehört...
  24. Nein kabbes, hier gehts eben nicht (nur) um die Ausnahme bei Jugendlichen ! Lest doch mal richtig: "Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition zum Zweck des sportlichen Schießens wird abweichend von... Also noch klarer kann es doch im Gesetz nicht formuliert werden. Mit der unabhängigen Art ist doch nur gemeint, dass es wurscht ist, welche der aus dem Kreis des § 14 Abs. 4 WaffG aufgezählten Waffen und in welcher Reihenfolge erworben wird.
  25. Das was ihr da oben schreibt, schließt doch nicht aus, dass auch § 14 Abs. 1 WaffG zu beachten ist. Absatz 4 kleidet diesen doch nur in Bezug auf die gelbe WBK aus. Darüber muss sich auch das Ministerium nicht mehr extra auslassen, ist doch klar. Ein .50BMG ? Gleiches Spielchen wie bei der SigPi. Wenn Sie nicht zum Zweck des sportlichen Schießens, sondern nur zur Aufbewahrung erworben werden soll: nada ! Nix Eintrag. Die Frage ist hier nur, ob der SB weiß, dass es für diese keine Disziplin gibt.
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