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Wenn Du so aufläufst wie Dein Avatar, kann nix mehr schiefgehen. Ich sag Dir: der genehmigt Dir dann alles !
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Wechselsytem und besonders die Muntion betreffend!
Sachbearbeiter antwortete auf Daniel-Mark's Thema in Waffenrecht
Die Vielzahl der kontrovers diskutierten Threads zum Thema WS/WL zeigt, dass es noch sehr unterschiedliche Auffassungen zum Eintrag etc. gibt. Ich kann deshalb nur nochmals meine Meinung dazu sagen: die Eintragung von WS und WL in gleichem oder geringerem Kaliber in die WBK kann nicht erfolgen, da Erwerb und Besitz (und genau zum Nachweis darüber ist die WBK da) dieser Teile freigestellt sind. Von freiwilligen Eintragungen halte ich deshalb gar nix. Die Gebühren dafür sind meines Erachtens rechtswidrig und es wird unnötiger Verwaltungsaufwand betrieben. Zu Deiner Frage: Du kannst mit Deiner WBK bei jedem Händler diese Munition erwerben. Derjenige, der es Dir nicht gibt, dem sagst Du, dass das Bundesinnenministerium diese Auffassung teilt, wenn die Muniton beschussrechtlich zugelassen (Ausnahme: verbotene Munition ohne BKA-Ausnahmegenehmigung) ist. Quelle: Mitteilung des BMI IS7-681 280/9 vom 27.01.2004 sowie BMI IS5-681 280/9 vom 13.03.1995 -
@Werner Brozio: Nach § 32 Abs. 2 der 1. WaffV konnte vom Nachweis der waffentechnischen Kenntnisse abgesehen werden, wenn der Antragsteller eine Ausbildung an Handfeuerwaffen (z.B. im Zoll- oder Polizeidienst) erhalten hat. Die bei der BW in der normalen Grundausbildung erworbenen Kenntnisse reichen hierfür nicht aus. Wer einen Uffz-Lehrgang bestanden hat, kann seine Sachkunde nachweisen. Der W15, der in der Waffenkammer gearbeitet hat, ist meines Erachtens ein Grenzfall. Um sicher zu gehen, könnte man den ja für einen Sachkundenachweis etwas durch eine sachkundige Person "abhören" lassen. @Morpheus: Klar kannst Du eine grüne WBK bekommen, wenn Du noch keine gelbe WBK hast (umgekehrt genauso). Es sind schlichtweg zwei unterschiedliche Erlaubnisse, die ähnlichen Zwecken dienen. Der § 8 ist die Auffangnorm für das Bedürfnis, das (bei Sportschützen) nicht nach § 14 WaffG nachgewiesen kann. Das sind aber Ausnahmefälle, wenn z.B. ein Sportschütze in Grenznähe aus irgendwelchen Gründen nur im Ausland schießen kann oder aber auch für die Vereins-WBK und sind stets gut zu begründen bzw. der Waffenbehörde gegenüber glaubhaft zu machen. Der "normale" Sportschütze wird sich darauf im Regelfall nicht berufen können. OK ?
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Wechselsytem und besonders die Muntion betreffend!
Sachbearbeiter antwortete auf Daniel-Mark's Thema in Waffenrecht
Wurde hier auch schon gepostet: Die Munitionserwerbsberechtigung gilt für alle Kaliber, die aus der in der WBK eingetragenen Waffe verschossen werden können - also auch für das Wechselsystem. Alles im Lack ? -
Wie schon gesagt, wenn dessen Bedürfnisbescheinigungen schon nach altem WaffG anerkannt worden sind: ja !
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Rückkehr aus dem Ausland mit dort erworbener Waffe
Sachbearbeiter antwortete auf Geheimrat's Thema in Waffenrecht
Jo, sollte bei Anwendung von § 8 WaffG kein Problem sein... -
Wen es interessiert: Für die Schießstätte zuständige Waffenbehörde ist meines Wissens Landratsamt Karlsruhe Straßenverkehrs- und Ordnungsamt z.Hd. Herrn Fürniß Postfach 39 47 76126 Karlsruhe Gruß SB
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Rückkehr aus dem Ausland mit dort erworbener Waffe
Sachbearbeiter antwortete auf Geheimrat's Thema in Waffenrecht
Mensch, hab grad gesehen, dass Du ganz neu hier bist und Dich noch gar keiner begrüßt hat. So eine Sauerei aber auch ! Das holen wir aber sofort nach: "Guten Tag, Herr Geheimrat. Herzlich willkommen in diesen heiligen Hallen und viel Vergnügen mit all den netten Leuten hier... Ich weiß jetzt leider nicht, auf was Du genau hinaus willst. § 45 Abs. 3 regelt die Ausnahmen vom Bedürfniswegfall (der sonst zum Widerruf führt) und sagt aus, dass es in Bezug auf das Führen keine Ausnahmen gibt. Aber Du hast ja eh keinen deutschen Waffenschein, den es zu widerrufen gäbe. Du wirst hoffentlich nicht darauf abzielen, ob trotz Bekanntwerden des unberechtigten Verbringens der Verteidigungswaffe bei Deiner Waffenbehörde vom möglichen Widerruf Deiner WBK wegen Verstoß gegen das WaffG abgesehen werden kann. -
Rückkehr aus dem Ausland mit dort erworbener Waffe
Sachbearbeiter antwortete auf Geheimrat's Thema in Waffenrecht
Ich schließe mich der Auffassung von Makalu an. Wenn das Teil eine Sportwaffe wäre, würde ich hier als zuständiger SB die allgemeine Bedürfnisregelung nach § 8 WaffG anwenden (meines Erachtens ein Paradebeispiel zur Anwendung dieser Vorschrift) und die bloße Mitgliedschaft in einem Schützenverband, der einem anerkannten Landesverband angeschlossen ist, ohne zusätzlichen Bedürfnisnachweise gelten lassen. Aber mit den 2 1/2 Zoll ist das nicht so gut. Bleibt wohl wirklich nur der Verkauf. Wenn die Waffe schon in Deutschland sein sollte, wirds brenzlig, weil diese mit dem EFP ja nur mitgenommen - nicht aber verbracht - werden darf. -
Jo. Dann könnte auch eine neue gelbe WBK ausgestellt werden.
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Bundeswehr-Tätigkeiten haben nichts mit Deinem Bedürfnis als Sportschütze zu tun. Wenn Du dort Schießausbilder gewesen bist, kannst Du Dir aber wenigstens die Sachkundeprüfung sparen. Die 12 Monaten musst Du fürs Bedürfnis leider absitzen bzw. verballern. Wenn Du aber eh keine WBK willst, reichts ja auch als Gastschütze mit den alten Plempen...
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Ja, dem ist momentan leider so.
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Für Baden-Württemberg gibts einen Erlass vom 06.06.2003, wonach die Waffenbehörden auch die Bedürfnisbescheinigungen des Badischen Sportschützenverbandes 1862 e.V. sowie des Württembergischen Schützenverbandes 1850 e.V. anerkennen können, da die Vordruckmuster mit dem IM inhaltlich abgestimmt seien. Entsprechendes gilt auch für vergleichbare Bedürfnisbescheinigungen anderer Verbände, wenn deren Bescheinigungen die Voraussetzungen nach dem alten WaffG erfüllt haben. Sprich Deinen SB mal auf diesen Erlass an !
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Tja, der April ist nun fast um. Für BaWü gibt es einen Erlass vom 06.06.2003, der die Vordruckmuster des BDS quasi "absegnet". Zumindest für Eintragungen in die grüne WBK wurde damit grünes Licht gegeben (die neue gelbe WBK regelt der Erlass vom 26.01.2004). Kriegst was runter vom Stapel ?
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Ich benutz die Dinger nie, dann nutzt sich auch nichts ab.
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Hat das nicht schon die Popgruppe "Queen" benutzt ? I want to...
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Verbandsbescheinigung BSSB für neue gelbe WBK
Sachbearbeiter antwortete auf Thorsten's Thema in Waffenrecht
In Antwort auf: Naja, nicht Alle wollen ja die abgeänderte Karte. Ein Tip von mir: NICHT die alte abändern lassen sondern die alte behalten und die neue zusätzlich beantragen. Man kann zwar über dieses Thema trefflich streiten, ich bin aber der Meinung dass die alte gelbe WBK durchaus ihre Vorteile hat. Oh ja, sie hat einen gewaltigen Vorteil. Keine 2/6-Regelung und in 30 Jahren Nostalgiewert ! -
Verbandsbescheinigung BSSB für neue gelbe WBK
Sachbearbeiter antwortete auf Thorsten's Thema in Waffenrecht
Was meinen die Fachkundigen hier eigentlich zur Ausstellung von neuen gelben WBK für einen Schießsportverein (Vereinswaffen) ? Die Antworten würden mich sehr interessieren... -
Das kenn ich gut, denn mein Schatz ist in der Gastronomie tätig. Find ich allerdings gar nicht so unangenehm, denn man sich ja sein eigenes "Programm" machen - und das ist beileibe nicht uninteressant .
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Ja, und manche sogar um drei Uhr nachts (da hab ich grad von WO geträumt... )
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... mit B-Innenraum für den Zündschlüssel
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Eintragung in gelbe WBK kein Problem, nur passen die Dinger so schlecht in den A-Schrank rein.
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Schalldämpfer für Jäger demnächst erlaubt?
Sachbearbeiter antwortete auf AutoMag's Thema in Waffenrecht
@bullpup: siehe Seite 5 in diesem Thread..."Hängt wohl davon ab, ob die Schallreduzierung durch einen Schalldämpfer oder aber durch die weniger wirksamen Kompensatoren bzw. Mündungsbremsen erreicht wird, die das Hochreißen der Waffe nach dem Schuss bzw. Reduzierung der Laufschwingungen zur Schussbildverbesserung bezwecken. Aber einen richtigen SD auf gelbe WBK halte ich für ausgeschlossen, da hier die schießsportliche Zweckbindung nach § 14 WaffG gewaltig in Frage gestellt wird und der Verband für so was keine Bedürfnisbescheinigung ausstellen wird, da Zulassung für Sportdisziplin der Sportordnung und Erforderlichkeit nicht gegeben sein dürfte." @wahrsager: berechtigter Einwand. Aber die entsprechenden Überlegungen sind ja bereits im Gange... -
Schalldämpfer für Jäger demnächst erlaubt?
Sachbearbeiter antwortete auf AutoMag's Thema in Waffenrecht
Also nochmals unsere beiden Auffassungen: Du und knight sind der Meinung, dass überall wo Schusswaffen im Gesetz steht (waffenrechtlich) automatisch auch SD gemeint sind, weil diese in der Anlage zum WaffG den Schusswaffen gleichgestellt sind. Ich bin hingegen der Meinung, dass dies nur für die für bestimmte Schusswaffen bestimmte SD zutrifft - so stehts nämlich auch wortwörtlich in der Anlage drin -. Anders gesagt: dadurch, dass SD eine Bestimmung vorgegeben ist, kann man sie nicht pauschal den Schusswaffen gleichsetzen. Dies erlaubt die Verwendung in bestimmten Einzelfällen. Im BJG sind SD nicht ausdrücklich als verboten bestimmt, weil es sich eben gerade nicht um Jagdwaffen handelt und insofern keiner spezialgesetzlichen Regelung bedarf. Diverse Regelungen für SD in Landesjagdgesetzen (z.B. Verbot in Bayern) sind für das neue Waffenrecht im Prinzip unnötig (maßgebend sind ohnehin nur Jagdwaffen und Munition, die nach §19 BJG verboten sind) und verdeutlichen nur nochmals, dass SD nicht zur Jagd eingesetzt werden dürfen. Wie schon gesagt, streiten wir hier um Kaisers Bart. Fakt ist allerdings, dass Du SD derzeit nicht ohne weiteres bekommst. Und diejenigen, die Dir den SD nicht auf Jagdschein aushändigen oder ihn Dir nicht in die WBK eintragen, können bestimmt auch das Gesetz lesen...