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Geheimrat

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  1. Als der DSB noch im Anerkennungsverfahren steckte, gab es (zumindest in Niedersachsen) eine Erlaß- Lage, welche die Möglichkeit einer vorläufigen Anerkennung von Bedürfnissen sicherte (sofern lediglich die SpO noch abgenickt werden mußte und alle anderen Bedingungen für die Anerkennung des Verbandes erbracht waren). Ist sowas nicht auch analog für vom VdRBw erstellte Bedürnisse denkbar ? - Weiß da jemand was aus der Praxis zu berichten (evtl. sogar aus Niedersachsen) ? Ich meinte, aus Hamburg so was ähnliches gehört zu haben....
  2. Danke für die Willkommens- Grüße ! - Aber eigentlich bin ich eher ein Veteran. Vor der Umgestaltung des Forums war ich bis 2001 ein überaus eifriger Teilnehmer (und bin nach wie vor stolzer Träger der unverwüstlichen WO- Polo-Shirts ). Leider habe ich seitdem keinen dienstlichen Internet- Zugang mehr und auch sonst wesentlich mehr um die Ohren.... Insofern werde ich auch jetzt (leider) nicht wieder zum "Vielschreiber" werden. Um aber inhaltliche Bedenken zu zerstreuen : Ich bin nicht selber derjenige, der im vorliegenden Fall betroffen ist. - Neuer Vorschlag : Kann der Auslands- Rückkehrer ein Bedürfnis (jetzt mal unbeachtlich der 2 1/2- Zoll- Problematik) bescheinigt bekommen, wenn er in seiner Auslands- Zeit durchgängig bei einem anerkannten deutschen Schießverband Mitglied war und für seine Zeit im Ausland für dort ein regelmäßiges Training im Sinne seines Vereines zu Hause nachweisen kann (z.B. von der dortigen Polizei beglaubigtes Schießbuch) ?
  3. Was ist denn, nur mal so theoretisch, mit der Anwendung von § 45 (3) WaffG im vorliegenden Falle ? Geheimrat
  4. Folgender Fall : Ein WBK- Besitzer (Sportschütze) mit einer Kurzwaffe (Pistole 08)auf seiner Karte verzieht für einige Jahre ins europäische Ausland. Dort erhält er aufgrund seiner Gefährdung einen Waffenschein. Aufgrund dieses Waffenscheines erwirbt er im Ausland eine weitere Kurzwaffe, welche zur Verteidigung geeignet ist (S&W .38, 2 1/2 Zoll). Beide Waffen werden auch in seinen europäischen Feuerwaffenpass eingetragen. Der Mann kommt nach seiner Zeit aus dem Ausland zurück und fragt bei der zuständigen deutschen Behörde an, seinen 38´er als zweite Kurzwaffe auf die vorhandene WBK einzutragen. Antwort : Nicht möglich mangels Bedürfnis. Denn 1. besteht in Deutschland die Gefährdung als Grundlage eines Waffenscheines nicht weiter und zweitens kann der Mann für das Bedürfnis für die 38´er naturgemäß (da er ja erst jetzt aus dem Ausland zurückgekommen ist) nicht das eine Jahr regelmäßigen Trainings bei seinem deutschen Verein nachweisen. Endlich also meine Frage an alle : Was kann der Mann tun ??? (Vorschlag vom Amtmann : Ich nehme Ihre Waffe gegen Quittung für ein Jahr entgegen. Danach können Sie sie mit einem Bedürfnis wieder abholen.....) Geheimrat
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