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Sachbearbeiter

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  1. In Antwort auf: denn hier ist jetzt ja nach § 5 Abs. 2 Nr. 2a der Verfassungsschutz zu beteiligen... Wie kommst Du denn darauf, Russenjoe ? Nach § 5 Abs. 5 Nr. 3 WaffG gibt die örtliche Polizeidienststelle lediglich Auskunft über dortige Tatsachen und schließt eine Prüfung bezüglich polizeilichem Präventivgewahrsam mit richterlicher Genehmigung ein. Verfassungswidriges Handeln wird nur dann geprüft, wenn gewisse Anhaltspunkte auf so etwas schließen lassen. Eine pauschale Anfrage beim Verfassungsschutz ist mir neu. Zum staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister gebe ich Dir recht. Da hört man gar nix mehr. Das verläuft wohl irgendwann mal im Sand... - oder werden für diese Überprüfungen später mal zusätzliche Euros eingesammelt ?
  2. In Antwort auf: In Antwort auf: Wenn ein Verwaltungsangestellter oder Beamter nicht in der Lage ist, einen Antrag zeitgerecht zu bearbeiten, müsste mit Sanktionen bestraft werden. Gilt natürlich auch für das weibliche Geschlecht. Sorry. Beisspiel: Waffentrag - Bearbeitungsdauer fast neun Monate. 50AE Hallo, das mit den 9 Monaten verstehe ich nicht, habt ihr keinen Landrat/Oberbürgermeister. Waffenrechtlich hatten wir nie Probleme in anderen Bereichen (Baurecht, Soziales) hat ein sachliches Gespräch immer geholfen. (in Unterfranken) Karl Aber aber. Wisst ihr denn nicht, dass man auf die Geburt an die 9 Monate warten muss ? (dann werde ich mich mal so langsam an die Fälle aus 2003 ranmachen. Oh, seit April gibt es ein neues WaffG. Das ist ja interessant. ...)
  3. @borusse: das mit den Waffen und Munition als gleich anzusehen hab ich doch ganz bewusst nur provokativ in den Raum gestellt, weil es in Bezug auf das Führen keine eigenständige Regelung gibt. Völker hat es sehr gut auf den Punkt gebracht ! Es gibt somit im Prinzip kein Führen von Munition bzw. scheint das nicht zu interessieren. Man kann Munition also entweder erwerben, überlassen, besitzen, verbringen, mitnehmen, damit schießen oder diese herstellen. Schon komisch: verbringen und mitnehmen von Munition gibts (dabei führe ich ja eigentlich auch), führen selbst aber nicht. Somit besteht also wohl doch keine Ausweispflicht. Das halte ich nun allerdings für etwas unglücklich, Herr Gesetzgeber. Hat der Thread schon fünf Sterne ? Wenn nicht, wirds aba Zeit !
  4. @borussenjoe: guckst Du in § 38 Nr. 1a WaffG. Wenn alles, was für die Waffen gilt, automatisch auch für die Munition mitgilt (und davon müssen wir ausgehen), trifft das auch auf die Ausweispflicht zu. Ach ja, den Verstoß möchtest Du ja wissen: Ordnungswidrigkeit nach § 53 Abs. 1 Nr. 20 WaffG. Erwischt !
  5. borussenjoe: Du musst genau andersrum denken. Aus Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 erschließt sich, dass immer dann eine Erlaubnispflicht besteht, wenn keine Ausnahmen geregelt sind. Und genau das ist in puncto Führen von Munition der Fall. Wie schon gesagt, kann man im Waffenschein keine Munition eintragen. Aber nach der Formulierung des WaffG müsste eine Erlaubnis zum Führen derselben erteilt werden. War nur mal so eine Anwandlung "à la knight" . Also nicht zu viel drüber nachdenken... Mouche hat im übrigen sicher recht, wenn er sagt, dass ich die Berechtigung zum Munitionsbesitz bei einer Kontrolle nachweisen können muss. Und das geschieht entweder durch Vorlage der WBK oder des Munitionserwerbsscheines...
  6. Ah ja, das war mit der Drucksache gemeint. Danke Smithy. Aber jetzt bin ich auch mal wie knight spitzfindig: In Antwort auf: Für das "Führen" bzw. Transportieren von Munition gibt es keine Einschränkungen - hier kommt es nicht auf den Zweck an. bye knight Wenn ich das WaffG so lese, kann ich eigentlich nur aus § 13 (Überschrift Führen und Schießen zu Jagdzwecken) und sinngemäß aus dortigem Abs. 6 WaffG für den Jäger ableiten, dass auch die Munition von der Regelung umfasst ist. In der Überschrift zu § 14 steht hingegen nix von Führen und Schießen zu Sportzwecken. § 16 lassen wir mal außen vor. Überall sonst im WaffG (oder hab ich was übersehen ? ) wird nur Erwerb und Besitz von Munition, nicht aber das Führen derselben geregelt. § 12 hilft mir auch nicht weiter. Bleibt mir also nur noch Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1, nach welchem für Munition ja Erlaubnispflicht bestünde, wenn diese nicht nach Unterabschnitt 2 für die dort bezeichneten Arten des Umgangs von der Erlaubnispflicht freigestellt sind. So, in der Nummer 3 dort (erlaubnisfreies Führen) steht schon wieder nix von Munition. Ich weiß, der Haken ist, dass ein Waffenschein nur für das Führen von Waffen ausgestellt werden kann - aber ihr müsst doch zugeben, dass die Sache mit dem Führen von Munition eigentlich nicht so ganz koscher ist...
  7. Hallo Knight: könntest Du den im Thread erwähnten Ausdruck einer Drucksache hier reinstellen ? Das mit dem Führen von Munition ist ja ein interessanter Aspekt...
  8. Nö, ihr seid ja echt lieeeeeeeebbb ! Einen extra Thread für so ne verrückte Type wie mich. Danke. Endlich volljährig ! Zur Info: hatte gestern tatsächlich frei, um schön zu grillen und zu feiern. Nachts um halb 2 war dann Zapfenstreich ! So und jetzt wieder zu meinem Schreibtisch: wer hat das gestern alles hingelegt ?
  9. Ja hast Du das noch nicht gewusst. Seit dem 01.04.2003 gibt es in der WBK jeweils Voreinträge für eine Ausgabe "Visier", "Caliber", "Waffen online", "DWJ" etc. Auf die neue gelbe kann man auch Jahresabos beziehen, wenn eine Bedürfnisbescheinigung vom Verband der Kioskbetreiber vorliegt. Dort gilt allerdings: in der Regel nicht mehr als 2 Waffenzeitschriften pro sechs Monate. Diese Hefte sind sicher in der Toilette oder Abstellkammer zu verwahren
  10. Äh, das mit den Ausländern hab ich jetzt nicht so richtig kapiert. Kann mir da mal einer auf die Sprünge helfen ?
  11. Oje, jetzt wird mir erst so richtig bewusst, dass ich mich ausschließlich mit anrüchigen Kunden beschäftige, die es wagen, einfach WBK bei mir zu beantragen und offen über Waffen sprechen. Muss mir jedes mal die Hände waschen, wenn einer weg ist und ein schlechtes Gewissen haben. Hätt ich doch nur was anständiges gelernt !
  12. Damit kommt er nie durch. Schon die erste Gerichtsinstanz würde das mit Pauken und Trompeten kippen...
  13. In Antwort auf: In Antwort auf: Ulrik, zeig Deinem Schießwart doch mal, wie gut Du Dich in Notwehr auskennst. Das ist hier eindeutig eine Notwehrlage. Ist das eine aufforderung zu einer Straftat ? Nein, nur Satire in Reinkultur
  14. Ulrik, zeig Deinem Schießwart doch mal, wie gut Du Dich in Notwehr auskennst. Das ist hier eindeutig eine Notwehrlage.
  15. Hm, das halte ich schlichtweg rechtswidrig ! Nach § 31 Abs. 1 WaffG1976 hat den Nachweis der Sachkunde erbracht, wer eine Prüfung vor der dafür bestimmten Stelle bestanden hat oder seine Sachkunde durch eine Tätigkeit oder Ausbildung nachweist. Näheres regelten §§ 29 bis 32 der 1. WaffV. Der jetzige § 1 AWaffV weicht hiervon nicht gerade gravierend ab. Deshalb würde mich eine genaue Begründung hierzu schon interessieren. Und außerdem gibt es ja so was wie eine Besitzstandswahrung. Stellt Euch mal vor was los wäre, wenn jeder nochmal die Führerscheintheorie neu machen müsste, der vor mehr als ein paar Jahren die Prüfung gemacht hat. Wohl auch undenkbar, oder ? Also ich kann da nur noch den Kopf schütteln...
  16. Tja ja, das Aussehen so mancher Dinge sollte man schon vorher prüfen.
  17. Bei mir hat er es immerhin im zweiten Versuch geschafft. Und dann mit einem absoluten Volltreffer Danke, lieber Amor. So lässt sich auch der Verlust von Zeit und Geld aus der ersten Beziehung leichter verschmerzen.
  18. Das sind doch die Figuren im Brettspiel "Stratego", die als einzige die Bomben entschärfen können.
  19. Denk jetzt bloß nicht an das Unentschieden von Deutschland gegen Lettland. Sonst ist alles im Eimer...
  20. Aber aber, wer wird denn so negativ eingestellt sein.
  21. Hau rein Trooper ! Auch meinerseits sind die Daumen gedrückt... Kleiner Tipp: Liebe geht immer (auch) durch den Magen... Also rein mit der Rennie und los gehts.
  22. Tolle Einzelfall-Entscheidung. Kann man dagegen auch Widerspruch einlegen ?
  23. Oje, die Grinse dazu. Ich weiß nicht... Wie lange soll das so weitergehen ? Glück ist ja wohl was anderes, oder ? Generell hast Du natürlich recht. Im Leben ist alles möglich und wenn z.B. einer der Partner mal längere Zeit oder für immer stark krank wird, ist das eine große Belastung für eine Beziehung.
  24. Hmpf, wahrlich eine gute Frage. Wenn man halt wüsste, was mit den Teilen ist, die schon vor der Neuregelung an den Mann gebracht worden sind und damals erlaubnisfrei waren, es aber künftig nicht mehr sein sollen. Oft gibt es ja Besitzstandswahrung, aber hier wohl eher nicht. Und wohin dann mit dem ganzen Krempel ? Hast Du Sohnemann schon mal eine Wasserpistole angeboten ? Da gibts heute ganz dolle Dinger
  25. Eindeutig mit !
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