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Sachbearbeiter

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  1. Das ganze geht auch formlos. Die meisten Formulare sind eh grottenfalsch. Einfach ein Blatt Papier nehmen und die zu meldende Munition dort aufführen. Die Meldepflicht besteht übrigens n i c h t, wenn Munition aufgrund einer Munitionserwerbserlaubnis erworben worden ist, sondern nur in folgenden Fällen: 1. Erwerb vor dem 1.1.1973 (Inkrafttreten des WaffG1972) 2. Erlaubnisfreier Erwerb (also z.B. als Erbe oder Finder). Wer also mal auf den Jagdschein, einen Munitionserwerbsschein oder eine in der WBK eingestempelte Munitionserwerbsberechtigung berechtigt Munition erworben hat, muss nicht melden. Dabei spielts auch keine Rolle, ob die Erwerbsberechtigung heute noch besteht (z.B. nicht mehr verlängerter Jagdschein, abgelaufener Munischein, Waffe inzwischen überlassen). Im übrigen schadet es nix, wenn man meldet, ohne es zu müssen. Das Ding wird zur Kenntnis genommen und abgeheftet. Das wars dann auch schon. Also jeglicher Wirbel um § 58 Abs. 1 war und ist absolut unbegründet. Blöd ist nur, dass die Betroffenen (schätzungsweise zu 80% Erben ohne waffenrechtliche Kenntnisse) von der Meldepflicht gar nichts wissen...
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