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Wheelgun

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  1. Nein, nein um Gottes Willen, wo kämen wir da hin..... Vorteil ist ja auch, dass die Halbjahresfrist nur in Gang gesetzt wird durch Waffen, deren Erwerb in die WBK eingetragen wurde..... :grin:
  2. Wobei ich bei dieser Formulierung "Die Halbjahresfrist wird erstmalig in Lauf gesetzt durch den Eintrag des Erwerbs der ersten Waffe in der WBK" hin tendiere zu der Auffassung, dass es sich um ein Konstrukt um den Eintrag des Erwerbs der ersten Waffe in eben die jeweilige WBK handelt. Das kann dann natürlich (und wird!) auch wieder zu Verwirrungen führen wenn sich eine auf "Grün" einzutragende Waffe - bei gleicher Anwendung dieser besch... Regel - mit dem festgestellten "Gelb"-Datum überkreuzt, aus Erfahrung wissen wir doch aber schon, dass dann die restriktivst auszulegende Möglichkeit zur Anwendung kommen wird... Mal ehrlich, über so einen Kram machen sich die Herren Waffenrechtsexperten von Bund und Ländern keinen Kopf. Gruß, Wheelgun
  3. Hallo, also wenn ich nichts von der Verwaltungsvorschrift wüsste, würde ich es auch so gehandhabt haben, weil praxistauglich. Allerdings widerspricht diese Vorgehensweise der Verwaltungsvorschrift. Denn dort steht, (sinngemäß), dass die Zeiträume beim Kauf der ersten Waffe entsprechend festgelegt werden. D.h., Kauf erste Waffe 13.01. bedeutet, die ersten 6 Monate gehen vom 13.01. bis zum 12.Juli, die zweiten 6 Monate gehen vom 13.07.bis zum 12.01. des Folgejahres. In beiden Zeiträumen darf man jeweils max. (i.d.R.!)zwei Waffen kaufen. Gruß, Wheelgun
  4. Was stünde noch im WaffG, wenn alles abgeschafft würde, was keinen Mehrwert für die innere Sicherheit bringen würde....
  5. Und Dich kriegen Sie auch noch......Du wirst schon sehen was Du davon hast........mach nur so weiter.......
  6. Die trauen sich alle nicht mehr weil sie nur Gelb Neu haben und Deine Einstellung zu der Sache kennen. Wenn Du etwas nicht kennst oder noch nicht gesehen hast bedeutet dies auch nicht, dass dies nicht zulässig wäre, oder? Dies ist pure Spekulation und, um im Bild zu bleiben, Du schießt ins eigene Lager. Du sprichst in Rätseln. Wenn Du die Aufbewahrungskontrollen meinen solltest: Kennst Du Kaya Yanar? Dann feier mal schön. Vielleicht kommst Du ja auf andere Gedanken. Gruß, Wheelgun
  7. Okay Joe. Nur dass ich´s richtig verstehe: Du kennst also Fälle, in denen Deiner Meinung nach das Gesetz verbogen wurde. Konkretes magst Du nicht erzählen. Aha. Und weil Du die o.g. anderen Fälle kennst, bist Du dagegen, dass jemand auf die "Gelbe" einen Drilling erwirbt. Obwohl der Drilling grundsätzlich auf die "Gelbe" geht und es auch noch ´ne Disziplin gibt deren Bezeichnung den Drilling einschließt und somit zulässt. Das könnte Dir ja eigentlich egal sein....so theoretisch...... Vielleicht ist Joe07 ja auch ein besonders restriktiver SB und es ärgert ihn nur dass er nach Lesen des Threads keine Möglichkeit mehr sieht, den Eintrag eines Drillings in die gelbe WBK zu verbieten. Spaß beiseite: Ich denke, sachliche Gründe hast Du nicht für Deine Haltung. Eher diffuse Befürchtungen. Aber es ist Deine Haltung. Und die sollst Du ja auch behalten dürfen. Ein SB würde sich Deine Argumentationskette allerdings wohl nicht leisten können. Gruß, Wheelgun
  8. Dieses Waffengesetz ist Bockmist! Glaubst Du wirklich, dass Du von unseren Gegnern keine Vorwürfe mehr zu hören bekommst, wenn Du wohlfeile Ansichten vertrittst? Das ist nun etwas, was ich nicht glauben kann. Es geht hier nicht um Trickserei. Wie Du an der Diskussion siehst, ist die Auslegung mindestens strittig. Darum ist es mir ja ein Rätsel, dass Du die Haltung der Gegenseite vertrittst. Du meinst nicht im Ernst, dass wir wiederkehrende Bedürfnisprüfungen haben, weil einzelne Betroffene Ihre Rechte im Rahmen der Gesetze wahrgenommen haben. Gruß, Wheelgun
  9. Alles Dinge, die Du getrost Demjenigen überlassen kannst, der mit einem Drilling sportlich schießen will. Wieso stellt sich für Dich diese Frage? Es passt doch lt. SpO. Und auf die WBK passt Einzellader-Lang sowieso. Du vertrittst mit Deiner Haltung die Sichtweise von Leuten, die uns Waffenbesitzern immer mehr Prügel zwischen die Beine schmeißen wollen. Vertrete doch lieber die Interessen von uns Waffenbesitzern. Beides geht nicht.
  10. Eigentlich wollte ich erst auf Deinen Beitrag #78 antworten, aber der hat sich mit Deinen Statements hier schon überholt. Seh mir bitte nach, dass ich Deine obigen Aussagen auf den Kern reduziert habe. Sorry Joe, aber hier wird kein Bedürfnis herbeigeredet. Es ist vorhanden. Ob die Waffe auf dem Schießstand ergebnismäßig (ich nehme an, dies hast Du gemeint) eine Rolle spielt ist ebenfalls unerheblich. Es sind auch keine vermeintlichen Gründe (die zur Zulassung nach SpO führen), sondern es sind einfach Fakten. Und was in der Schießsportpraxis eine Rolle spielt beurteilt sowieso jeder Schütze anders. Auch lassen Formulierungen wie "schießsportlich voll daneben" darauf schließen, dass es Dir nicht unbedingt um sachliche Gründe geht. Sonst könnte es Dir egal sein, dass Jemand mit einer Waffe schießt, die (möglicherweise) nicht für die schießsportlichen Schusszahlen ausgelegt ist. Du bist halt dagegen, dass jemand einen Drilling schießsportlich einsetzt. Aber warum eigentlich? Es ist doch die individuelle Entscheidung die jedem Einzelnen zusteht, woran er seine Freude im Schießsport auslebt; aus was für Gründen auch immer. Nimm an Du schießt aus irgendeinem persönlichen Grund mit irgendeiner Armee-Kurzwaffen-Gurke in einer Disziplin, deren Voraussetzungen diese Kanone lt. SpO erfüllt. Nimm weiter an, dass Du gegen die Hightech-Geräte Deiner Wettkampfgegner damit null Chancen hättest. Würdest Du Dir von irgendjemandem vorschreiben lassen, dass Du Dein Lieblingsteil nicht benutzen dürfen sollst? Auch wenn es lt. SpO zulässig wäre? Gruß, Wheelgun PS: Und die fachliche Kompetenz des SB ist nur insoweit gefragt als er erkennen muss, dass die Waffenmerkmale der SpO entsprechen. PPS: Dies sind auch keine Experimente. Die Bürokratie hat sich an geltendes Recht zu halten.
  11. Der VA durfte ja erlassen werden. Bitte nochmal lesen worauf ich geantwortet habe. Du hast in Beitrag #71 die Aussage getroffen, dass eine fehlerhafte Ermessensausübung des SB eine nachträgliche Rücknahme bzw. Widerruf des Verwaltungsaktes zur Folge haben könne. Als Beispiel hast Du gebracht, dass man gerade bei Eintragungen in die gelbe WBK riskiere, sich in ein solches Verfahren zu verstricken. Zusammengefasst hast Du also behauptet, dass der eine SB mir was in gelb eintragen könnte und ein anderer (z. Bsp. neuer) SB dies wieder kassieren könnte. Dies ist einfach falsch. Die Eintragung einer Waffe in die gelbe WBK ist keine Ermessensentscheidung sondern an Tatbestände geknüpft. So muss die Waffe z. Bsp. erstmal von der Art her auf der gelben WBK untergebracht werden können. Auch muss es möglich sein mit ihr eine Disziplin mit genehmigter SpO zu schießen. Dann muss 2/6 passen u.s.w. Tatbestände eben. Wenn alles passt muss der SB eintragen. Um bei unserem Beispiel des Drillings zu bleiben: Wenn mir mein SB so ein Teil nach Prüfung aller Voraussetzungen in die gelbe WBK einträgt (bzw. sein Dienstsiegel reindrückt) so hat sein evtl. Nachfolger keinerlei Möglichkeit irgendein Ermessen zu meinen Lasten auszuüben. Dann handelt es sich nämlich um einen rechtmäßigen VA. Und Dein §48 VwVfG (in dem es ja um die Rücknahme rechtswidriger VAs geht) kommt nicht zum Zug. Somit könnte allenfalls §49 VwVfG (Widerruf eines rechtmäßigen VAs) zur Anwendung kommen. Unter welch engen Voraussetzungen dieser rechtmäßige VA nur widerrufen werden darf, ist für die Fälle der begünstigenden VAs (Eintrag/Besitzerlaubnis = begünstigend) in den einzelnen Unterpunkten des Abs. 2 dieses Paragraphen benannt. Diese Unterpunkte habe ich im Schnelldurchlauf als im Beispiel nicht anwendbar abgehakt. Wenn Drillinge im allgemeinen im Schießsport nicht eingesetzt werden, diese aber nach einer SpO zulässig sind, dann kann der SB blöd sein wie er will. Er muss eintragen.
  12. Nein. Siehe Dein Link des VwVfG: § 49 Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes (1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt..... (Anmerk. von mir: trifft ja nicht zu) 2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, ... nur widerrufen werden, 1. wenn der Widerruf ... vorbehalten ist; 2. wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist ... 3. wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, ... 4. wenn die Behörde ... berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht ... hat, ... 5. um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen. Und Ende Gelände. Gruß, Wheelgun
  13. Na ja, wenn wir so anfangen, dann kommt der Nächste und sagt, dass die Glock nicht zum Scheibenschießen geeignet ist, auch wenn ich selbst mit dem Teil praktisch nicht aus dem 9er rauskomme. Ich denke, dass jeder schon selbst entscheiden kann und muss, was für ihn geeignet ist und es hier nur um die Eignung gemäß der sportlichen Regularien gehen kann.
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