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    • Die Untersuchung muss ja NICHT auf dem Niveau einer MPU sein. Es muss eine Psychologische Begutachtung stattgefunden haben und der Antragsteller muss von der Behörde die genehmigung zum unbeschränkten Umgang (== auch vollständig unbeobachteter Umgang ausserhalb der Dienststelle) haben. Das sind die Vorraussetzungen. Allerdings wollte der Bundesrat sogar noch eine Änderung des Gesetzestextes um da eine Klarstellung und Vereinfachung zu erreichen. Deshalb wurde von diesem folgende Änderung vorgeschlagen: https://dserver.bundestag.de/brd/2003/0415-1-03.pdf Seite 3 Die Begründung ist auch Logisch:  
    • Es geht nicht ums Vollauto-Schießen oder nicht, das spielt hier KEINERLEI Rolle. Denn schießen darfst du ja ab 18 unbeschränkt (nur privat nicht mit Kriegswaffen). Es geht um den „eigenverantwortlichen und unbeaufsichtigten“ Umgang mit Waffen und Munition. Sprich: Kann ich unbeobachtet eine Waffe und eine größere Menge Munition schnappen und damit zu meiner alten Schule gehen und aus „Rache an Mobbern“ ein paar unschuldige aktuelle Schüler niederschießen, von denen ich die meisten nicht einmal kenne?   Um DIESE Möglichkeit geht es. Das ist der ganze Grund für die als Anlassgesetzgesetzgebung entstandene Regelung. Und vermutlich kann man von Glück sprechen, dass viele der damals an der Einführung auf der „Pro-Verschärfung“-Seite Mitarbeitenden kein vertieftes Wissen hatten und die niedlichen kleinen KK-Patrönchen als „nicht so gefährlich, vielleicht minimal mehr als ein 7,5-J-Luftgewehr“ angesehen haben…   Dass für ausgebildete Polizisten aber weiterhin die 21-Jahres-Grenze gilt, ist natürlich Blödsinn. Wobei in vielen Bundesländern die Zahl der Absolventen unter 21 ja sehr gering ist (Abi als Einstellungsvoraussetzung und dreijähriges Studium). Aber es gibt natürlich noch die Länder mit dem mittleren Polizeivollzugsdienst. Und bei der Bundespolizei gibt es den mD ebenfalls noch. Vermutlich hätte man bei den meisten, aber wohl nicht allen Waffenbehörden als voll ausgebildeter Polizeivollzugsbeamter mit vorliegender Führerlaubnis außerhalb des Dienstes recht gute Chancen auf eine Ausnahme vom Alterserfordernis. Ich habe gerade mal die Gesetzesbegründung rausgesucht: https://dserver.bundestag.de/brd/2003/0415-03.pdf Interessanterweise stehen diese Überlegungen -bis auf die 21er Grenze- wirklich exakt so wörtlich in der Gesetzesbegründung: Allerdings ergibt sich daraus auch das die Ausnahme enger gemeint war als ich sie jetzt interpretiert habe (Bedeutung „Uneingeschränkter Umgang“) Seite 41 (45 laut PDF Zählung)     Bei den Polizisten gehe ich – aus denselben Gründen, die auch in der Begründung genannt werden – davon aus, dass eine solche Beurteilung hoffentlich stattfindet. Und zwar nicht nur wegen der Waffe allein. Soldaten sind von der Regelung im Allgemeinen ausgenommen, solange sie keine Genehmigung zur privaten Aufbewahrung haben. Eine solche Genehmigung könnte ich mir, ohne nähere interne Kenntnisse der BW, höchstens bei besonders gefährdetem Spitzenpersonal zum Selbstschutz vorstellen, in Bezug auf eine Pistole.   Neben Vollzugsbeamten im Polizei- oder Zolldienst, die in der Gesetzesbegründung ausdrücklich genannt werden und für die über die generelle Behördenausnahme im Waffengesetz eine entsprechende Regelung gilt, sofern der Dienstherr die nötigen Freigaben erteilt, gibt es wohl auch einen Zwischenschritt: Dienstwaffenträger, die ihre Waffe nicht privat führen dürfen, sie aber zu Hause aufbewahren und auf dem direkten Weg zum Dienst und zurück mitführen dürfen. Das würde nach meinem Verständnis ebenfalls noch unter die Definition von „uneingeschränkt“ laut dem Verordnungsentwurf fallen. Ob alle Waffenbehörden diese Regelung kennen, ist eine andere Frage. Vermutlich nicht, wenn man hört, welche Vorschriften manchen Behörden sonst ebenfalls nicht bekannt sind. In einem solchen Fall hilft aber ein Hinweis auf die entsprechende Vorschrift, und damit sollte das Thema grundsätzlich geklärt sein. Natürlich muss man als Betroffener die Regelung dafür selbst kennen. Aber ganz ehrlich: Es gibt im Wesentlichen drei relevante Vorschriftenwerke zum Waffenrecht. Mit zwei davon muss man sich im Rahmen der Sachkunde ohnehin befassen; beim dritten, der Verwaltungsvorschrift (WaffVwV), ist es zumindest sinnvoll, sich einmal näher damit beschäftigt zu haben. Ich bin immer wieder erstaunt, wie wenig manche über die einschlägigen Vorschriften wissen.   Wobei da ja nicht bekannt ist was da wirklich hinter steckt... Haben die Betroffenen versucht, eine entsprechende Bescheinigung von ihrer Dienststelle zu bekommen, und keine erhalten? Hat die Waffenbehörde eine vorgelegte Bescheinigung nicht anerkannt? Oder wussten sie selbst nichts von dieser Möglichkeit, haben ihre Dienststelle deshalb nie danach gefragt und wurden auch von der Waffenbehörde nicht darauf hingewiesen – möglicherweise, weil dort ebenfalls niemand an diese Regelung gedacht hat oder sie schlicht nicht bekannt war?
    • Ja. Und wenn nicht ist der Wortlaut des Gesetzes hinreichend eindeutig. Nein. Und genau da liegt der Hase im Pfeffer.  Dass eine derartige Untersuchung auf dem Niveau einer MPU erfolgt ist die absolute Ausnahme. 
    • Wissen das auch die Behörden? Und wird jeder Polizist oder Soldat entsprechend untersucht? Und stellt jede Behörde/Dienststelle so eine Bescheinigung aus?   Ich weiss von mindestens 2 Polizisten denen ohne MPU (wobei so eine Bescheinigung ja im Prinzip dasselbe ist nur von einem anderen Aussteller) die Großkalibrige Waffe verweigert wurde und die mit Leihwaffen an Bundesweiten Wettkämpfen teilgenommen haben weil sie eben keine eigene bekommen haben. Und zusätzlich kommt dann ja auch noch die 21 Jahre Grenze dazu die ebenfalls für Polizisten und Militärs gilt die dienstlich vollauto schießen aber privat keine 9mm bekommen
    • Bei uns kann man so einen Kurs nur besuchen, wenn man vorher eine sogenannte "Unbedenklichkeitbescheinigung" (also in anderen Worten praktisch eine Genehmigung) der Behörde vorlegt (§ 34 SprengV).
    • Was für Genehmigung für den Kurs? Bei uns legt man dem Amt die Urkunde fürs Bestehen vor und man bekommt den 27er.
    • Interessant. Das müsste sich ja dann auch auf weitere Bereiche übertragen lassen. Unserem Sohn wollte die Behörde jedoch keine Genehmigung zum Wiederlader-Kurs ausstellen, obwohl er die entsprechende Munition mit seinem Jagdschein jederzeit auch einfach kaufen könnte.  
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    1. hnhs9
      hnhs9
      61 Jahre alt
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