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    • Das Thema "VRF auf Gelbe" war und ist, salopp ausgedrückt, tief im Graubereich. Oder: Glatteis; oder auch: dünnes Eis...    Ich bin ja auch nicht für unberechtigtes klein-bei-geben; aber an dem Cartoon oben ist echt was dran.    
    • Das Schaubild finde ich schön.   Ich merke noch aus technischer Sicht an, daß Schrot, wenn es aus gezogenen Läufen verschossen wird, ziemlich deftig streut, die "Garbe" nach wenigen Metern eher einer Wolke ähnelt. Also ist der ach so clevere Gelbe-WBK-VRF-Besitzer wahrscheinlich unzufrieden.   Die Flinten mit gezogenem Lauf sind in 'merica ein Behelf. Einsatzgrund 1: um einem armen Schlucker doch die Jagd auf Wild zu ermöglichen, der neben Enten/Tauben einmal im Jahr mit seiner Flinte einen Bock/Weißwedelhirsch mit FLG erlegt. Grund 2: In manchen Gegenden ist die Jagd mit Flinte&FLG als "straight Wall-Cartridge" mit einer besseren/längeren Jagd-Zeit erlaubt. Deswegen wird auch noch mit Bogen und mit Vorderlader in USA gejagt, weil das eine andere Saison (meist zusätzlich 2 Wochen vorher/nachher) ist.   Wie ist denn das Zusammenbauen der Flinte mit einem "Schrot"-Lauf also dem glatten Lauf zu bewerten ? Grundsätzlich sind Austauschläufe ja ohne Erwerbsvoraussetzungen unbeschadet der Eintragungspflicht, wenn sie Kaliberkleiner oder -gleich sind. Nur ist dann die Voraussetzung des Erwerbs über die Gelbe WBK hinfällig. So meine Lesart.
    • Unten: in etwa so erlebt mit so einem speziellen Kandidaten...
    • Auch hier ist aber nicht das nachgewiesene Bedürfnis als Erlaubnisvorraussetzung sondern die Erlaubnis selbst maßgeblich.    Beispiel rechtwidrige Erlaubnis: Würde eine Waffenbehörde auf Grundlage des Gutachtens mit Titel "Langwaffen der Firma Mauser" eine Sammler-WBK ausstellen mit Erlaubnistext "Langwaffen der Firma Anschütz" wäre eben nur letzteres erlaubt unabhängig davon, was das Gutachten (=Bedürfnis) aussagt. Die Sammler-WBK wäre in diesem Fall ein einer rechtsgültigen Erlaubnis im erteilten Umfang trotz materieller Rechtswidrigkeit    Gegenbeispiel nichtige Erlaubnis: Würde eine KFZ-Zulassungsbehörde auf Grundlage des Gutachtens mit Titel "Langwaffen der Firma Mauser" eine Sammler-WBK ausstellen wäre die Sammler-WBK ex tunc eine nichtige Erlaubnis gem. § 44 VwVfG. Der Erwerb von Waffen wäre damit ein strafbarer gröblicher Verstoß gegen das Waffengesetz.     Anders gesagt: Aufgrund der Vorschriften des § 44 VwVfG, besondern § 44 Abs. 3 kann eine Waffenbehörde im Grunde ausschließlich rechtswirksame Waffenbesitzkarten ausstellen, so lange sie dabei den generellen Rahmen des Waffengesetzes nicht verlässt, d.h. Erlaubnisse für Waffen erteilt, für deren Erteilung sie nach §§ 48/48 WaffG garnicht zuständig ist.   Gelbe WBK 1. So lange auf einer Waffenbesitzkarte keine rechtswirksamen inhaltlichen Beschränkunge eingetragen sind, gilt sie für die von § 14 Abs. 6 bezeichneten Waffenarten. 2. Eine gelbe WBK berechtigt zum Erwerb einer Repetierlangwaffe mit gezogenem Lauf, eine Pumpgun 12/76 mit vollständig gezogenem Lauf fällt da drunter, die Autoren der WaffVwV wurden nicht dazu ermächtigt eigene Rechtssetzung zu bereiben.  3. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Besitzerlaubnis besteht nur, wenn das Bedürfnis nachgewiesen ist, was bei der gelben WBK i.d.R. durch die bloße Existenz einer Disziplin einer genehmigten Sportordnung der fall ist.   ----------------------------- In der Praxis      Nimmt man bis sich die Rechtslage ggf ändert von solchen Spielchen Abstand und tritt eben in einen Verband ein, der einen entsprechende Disziplin hat und stellt dort Bedürfnisantrag.  
    • Ein Grund mehr dem als Bürger nicht auch noch durch derartige Forderungen Vorschub zu leisten.
    • Ich hätte jetzt Finnland, Schweden und oder die baltischen Länder nehmen können. China lag aus Gründen näher. Eine gute Freundin lebt und studiert seit vier Jahren dort. Sie war vor wenigen Wochen zu Besuch und erzählte ziemlich viel.   Und wenn ich mir das Beharren gewisser Parteien auf der "Vorratsdatenspeicherung", "Chatkontrolle", dem "Mitlesen wollen", dem Überwachungswahn nicht viel weiter weg. Mit dem kleinen Unterschied: in China wird JEDER überwacht. Dafür darfst du dort sogar die kommunistische Partei kritisieren. Mit einer Einschränkung: je mehr Reichweite und Follower du hast solltest du tunlichst überlegen wie und wenn du kritisierst.
    • Klassisches Argument in Widerrufsverfahren, das grundsätzlich nie verfängt.     Aber:     Doch genau das heisst es.  Doch warum?   1. § 4 legt Erlaubnisvorraussetzungen fest. Diese sind nicht gleichbedeutend mit der Erlaubnis selbst.   2. Eine unbefristete waffenrechtliche Erlaubnis erlischt erst, wenn sie zurückgegeben, zurückgenommen oder widerrufen wurde.   3. So lange eine unbefristete waffenrechtliche Erlaubnis nicht zurückgegeben, zurückgenommen oder widerrufen wurde, entfaltet sie volle Rechtskraft.   4. Stellt sich heraus, das eine der Erlaubnisvoraussetzungen von vorneherein nicht gegeben war oder weggefallen ist, dann kann oder muss die Erlaubnis zurückgenommen oder widerrufen werden.   5. Bei festgestelltem Fehlen der Erlaubnisvoraussetzungen Zuverlässigkeit und persönliche Eignung (§ 4 Abs. 1 Nr 2 WaffG) sowie Sachkunde (§ 4. Abs 1 Nr. 3 WaffG) muss die Behörde die Erlaubnis zurücknehmen (§ 45 Abs . 1) bzw. widerrufen (§ 45 Abs . 2)   Es handelt sich  um absolute Voraussetzungen zur Erreichung des gesetzgeberischen Zweckes ohne Ermessensspielraum der Behörde oder wie ich es nenne die harten Erlaubnisvoraussetzungen Dies nicht mit der absoluten Unzuverlässigkeit vs. ermessensbeurteilten Regelunzuverlässigkeit verwechseln. § 45 geht von bereits festgestelltem Fehlen der Erlaubnisvorraussetzungen aus. Wenn die Behörde in § 5 Abs. 2 von der Annahme der Regelunzuverlässigkeit absieht, ist § 45 gar nicht mehr einschlägig, weil die Zuverlässigkeit als Erlaubnisvoraussetzung noch gegeben ist   6. Bei Wegfall des Bedürfnisses kann die Behörde gem. § 45 Abs. 3 WaffG bei vorübergehendem  oder sogar bei dauerhaftem Wegfall des Bedürfnisses vom Widerruf absehen.  Das Bedürfnis ist also eine Regelvoraussetzung auf das um Grunde sogar verzichtet werden kann. Wohlgemerkt nur bei Widerruf, als nachträglichem Wegfallen. Lag von vorneherein kein Bedürfnis vor, so besteht kein Ermessensspielraum, die Erlaubnis ist zurückzunehmen.   ------------------------- Daher gilt, und das ist nicht speziell Waffenrecht sondern allgemeines Verwaltungsrecht,    - Es immer einer Behördenentscheidung bedarf, um die Erlaubnis zum Erwerb oder häufiger Besitz  zurückzunehmen oder zu widerrufen - So lange der Rücknahme oder Widerruf keine Rechtskraft erlangt haben und gesetzte Fristen verstrichen sind, ist der Waffenbesitz legal.     Und das ist auch Gerichtsfest, das Paradebeispiel hat das VG Darmstadt ausgeurteilt (Urteil vom 27.08.2010 - 5 K 38/10.DA) https://openjur.de/u/306089.html         Aufgrund dieser rechtsstaatlichen Verfahrensweise bei Erlaubnissen hat der Gesetzgeber für die ganz harten Kriterien (Zuverlässigkeit, pers. Eignung) die unmittelbar den Zweck des Waffengesetzes (=Schutz der öffentlichen Ordnung) berühren auch besondere Regeln erlassen bzw. eigentlich sogar erlassen müssen: Wegfall der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage (§ 45 Abs. 5),  Schaffung der  Möglichkeit, dass  Behörden Waffen im Zuge einer Durchsuchung vorläufig für 6 Monate (=Klärung Zuverlässigkeit oder persönliche Eignung) sicherzustellen können oder dies sogar sofort müssen (Weisung des § 46 Abs. 4) wenn eine missbräuchliche Verwendung zu befürchten ist.      -------------------   Was bedeutet das für die eingangst gestellte Frage:   1. So lange nur Waffen erworben worden sind, welche dem Erlaubnistext einer gültigen Erlaubnis entsprechen, kann von vorneherein kein Verstoß gegen das Waffengesetz vorliegen 2. So lange Waffen besessen werden, welche von der Behörde eingetragen wurden, d.h.: Für welche die dauerhafte Besitzerlaubnis erteilt wurde, kann von vorneherein kein  Verstoß gegen das Waffengesetz vorliegen                       
    • Ach, sag' das nicht - das Waffenrecht ließe sich noch beliebig weiter verkomplizieren. 
    • Der DJV hat das nicht nötig. Alle Schützen im Rahmen von DJV Veranstaltungen haben einen gültigen Jugend- / Jahresjagdschein und benötigen höchstens für den Erwerb einer weiteren Kurzwaffe für das jagdliche Schießen eine Bescheinigung des jagdlichen Kreisverbandes. Die Genehmigung erfolgt dann nach §13 WaffG. Eine Anerkennung nach §15 /§15a als Schießsportverband mit genehmigter Schießsportordnung ist für den DJV nicht erforderlich.   frogger
    • Vollkommen berechtigte Kritik, wobei sich im Bereich der Fahrerlaubnis dort wesentlich mehr derartige Konstellationen ergeben als im Bereich waffenrechtlicher Erlaubnisse.
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