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Sal-Peter

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  1. Wo hast du denn diesen küchenpsychologischen Quatsch gefunden? Um seine Gäste zu demütigen, beschenkt er sie mit unwiederbringlichen Kultur- und Industriegütern? Dass die Vertreter eines Militärbündnisses "pikiert" reagieren, wenn sie eine Waffe geschenkt bekommen (und wenns nur ne Sammlerwaffe ist!), zeigt wie verkorkst diese Leute denken und fühlen. Wenn sie ihnen nicht gefällt, versteigern für nen Guten Zweck.
  2. ... diese Gesellschaft destabilisieren, um sie nach ihren kruden Ideologien umzubauen?
  3. Folgende Kerninhalte und Pflichtangaben sind gem. §§ 57 und 58 BGB zwingend erforderlich: Name (muss sich von anderen Orten unterscheiden) Zweck des Vereins Sitz des Vereins Absicht der Eintragung (Zusatz e.V.) Wichtige BGB-Vorgaben für die Klauseln: Vertretung: Der Vorstand nach § 26 BGB muss in der Satzung benannt sein (wer vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich?). Mitgliederversammlung: Die Satzung muss festlegen, wie Mitgliederversammlungen einberufen werden und wie Beschlüsse dokumentiert werden (z. B. Protokollform). Abweichungen vom BGB: Das Gesetz regelt viele Standardabläufe. Sofern die Satzung zu bestimmten Punkten schweigt, greifen die gesetzlichen Regeln des BGB. Da ich die Satzung des betreffenden Nicht-Vereins nicht kenne, kann ich dazu keine konkreten Aussagen treffen. Kennst du sie?
  4. Das ist erst mal richtig - nur "was ist ein Verein" ??? - dass die Vereinseigenschaft aufgrund der eher imperialen als demokratischen Satzung vom Gericht verneint wurde, ist für ein Mitglied erstmal nicht offensichtlich. Dass das Gericht (ich bin mal böse:) weisungsgemäß geurteilt hat, so dass die Behörde Recht hatte, ist ziemlich wahrscheinlich. @ASE - ich bin mir ziemlich sicher, dass du kein "Volljurist" bist - kann mich natürlich irren - WEISS aber zu 100%, das @webnotar ein solcher ist. Wem soll ich also eher glauben?
  5. Entschuldigung - aber die Diskussion hier wurde einfach nur noch bizarr.
  6. Wir sollten Putin bitten, dem undemokratischen teutschen Treiben ein nukleares Ende zu setzen. Wer das dann überlebt hat, kann ja mit der Repetierarmbrust um die noch verbleibeben Ressourcen kämpfen.
  7. Darum wurden ja auch Mindestanforderungen definiert, was ein "anerkannter Verband" überhaupt ist. Deshalb gibt es in Deutschland auch nur etwa zwei Handvoll davon.
  8. Bezüglich Willkür kann man natürlich immer noch einen drauf geben.
  9. Das war übrigens die Ausgangsfrage. Die nur der jeweilige Verband oder Standbetreiber beantworten kann. Was DSB, PSSB oder BDS oder DSU anerkennen oder nicht, ist vollkommen Wumpe, solange sie nicht - z.B. als Ausrichter eines Schießsportevents temporär oder dauerhaft Standbetreiber sind. Denn NUR der Standbetreiber überprüft die jeweilige Qualifikation und beauftragt dann - als seine Erfüllungsgehilfen - entsprechend qualifizierte Personen als vAP - das genaue Prozedere für privilegierte Standbetreiber bitte der Handreichung entnehmen, die @webnotar verfasst hat. Für MEINEN Verein kann ich verneinen - wir erkennen solche windigen Onlinekurse NICHT an - sondern nur die Kurse von Anbietern, denen wir bezüglich ihrer Kompetenz und Seriosität trauen. Ab liebsten natürlich denen, die wir selbst geschult oder nachgeschult haben - denn es sind ja für die vAP auch viele standspezifische Faktoren einzuhalten, die bei fremden Lehrgangsträgern aus nachvollziehbaren Gründen nicht vermittelt werden konnten.
  10. Ich bin zwar - im Gegensatz zu @webnotar - kein Jurist, sondern Ingenieur, aber DU BIST AUCH KEIN JURIST - denn was du da rumkonstruierst, erfüllt in keinster Weise den Tatbestand der Logik. "AUSKÜNFTE ERTEILEN" ist nicht das selbe, wie einen Ausweis vorzeigen. Du hast in EINEM Recht: Ein vorgezeigter amtlicher Ausweis (Perso oder Reisepass) erspart dem Überprüften unnötigen Aufwand - ABER - eine OWI, den nicht dabei zu haben, wenn man nicht gleichzeitig Waffen dabei hat, ist es nicht. Das hat @webnotar 100%ig richtig dargestellt. Glaub es oder spring rum wie Rumpelstilzchen, deine Entscheidung. Für mich hast du deine Reputation vollkommen verspielt.
  11. Oh nein. DIESES DOKUMENTES
  12. Er ist dafür grundsätzlich befähigt, denn dee vaP Lehrgang ist seit einigen Jahren Voraussetzung, dem SL Lehrgang machen zu dürfen, in der Tätigkeit als Schießleiter ist er häufig auch tätige vAP, wenn er am Stand arbeitet. Ja, ich habs ein wenig verkürzt geschrieben.
  13. Der Sportwart ist in der Regel ein Wahlamt und Vorstandsmitglied.
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