Aus der VDB-Stellungnahme dazu,
Zitat:
"Schon geringe formale Abweichungen, unklare Erlaubnislagen oder verwaltungsrechtliche Grenzfälle führen bereits jetzt dazu, dass Waffenbesitzer mit dem Vorwurf eines nicht vollständig erlaubnisgedeckten Umgangs konfrontiert werden. Nach dem Berliner Vorschlag könnte ein solcher Vorwurf bei halbautomatischen Kurzwaffen künftig in den Bereich eines Verbrechens verschoben werden, sodass kein Ermessensspielraum mehr bleibt....
Auch bei einer derartigen Waffenrechtsverschärfung würden Fälle, die keinerlei Bezug zu organisierter Kriminalität, illegalem Waffenhandel oder bewaffneten Straftaten haben, strafrechtlich in eine Kategorie geraten, die für schwere Kriminalität vorgesehen ist. Die Folge wäre nicht nur ein erhöhtes Mindeststrafmaß von einem Jahr Freiheitsstrafe, sondern bereits der Anfangsverdacht könnte schwerwiegende strafprozessuale und waffenrechtliche Konsequenzen auslösen.
Betroffen wären beispielsweise die verspätete Rückgabe einer geliehenen Kurzwaffe, das versehentliche Überschreiten der Reviergrenze durch einen Jäger beim Führen einer Kurzwaffe oder der Erwerb einer Sammlerwaffer, die nach behördlicher Auslegung jedoch nicht in das genehmigte Sammelgebiet fällt."
Daher Vorsicht mit reflexhaftem - jedoch offenbar unreflektiertem - Beifall...