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Ich bin ziemlich sicher, das bei mir nichts vorliegt und auch niemals vorlag. Ich habe nicht mal den Robert oder die Annalena im Internet beleidigt oder ähnliche Verbrechen begangen. Nichts, niemals. Gut, ich war als Kind bei den "Jungen Pionieren" und den "Thälmann-Pionieren", weil mir als Kind eh nichts anderes übrig blieb. Oder was meinst Du ansonsten mit "waffen- und strafrechtlich überhaupt nicht relevant"? Trotzdem hat mir mein Sachbearbeiter auch bei mehrmaligen Anrufen immer nur mitteilen können, dass die Abfragen noch nicht durch sind und er nur Antwort auf Abfrage x und y bereits sehen kann. Mein Name ist auch recht selten, mein einziger Namensvetter ist mir persönlich bekannt und vermutlich eine genauso harmlose Socke. Selbst wenn etwas vorläge, dann dürfte sich die lange Entscheidungszeit ja auch nur einmal pro "Erkenntnis" ergeben und nicht mehrfach direkt hintereinander. Es sei denn, mein Namensvetter ist ein ganz schlimmer Finger und stellt aller 2 Monate wieder etwas Neues an, der wohnt aber zum Glück dann überhaupt nicht in meiner Nähe. Ich vermute, es ist eine Kombination aus Überlastung der SB, zeitweise wirklich langer Abfragedauer einzelner Stellen und technischer Pannen bei der Abfrage (auch das kam bei mir laut SB vor). Und ich denke, meine Behörde macht auch bei jeden Vorgang die komplette Abfrage. Und wer weiß zudem, wann die die Abfrage in dem ganzen Prozess überhaupt erst starten.
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NRW hier. Letztes Jahr Wartezeit für Voreintrag knapp 6 Monate. Die Eintragung nach der Erwerbsmeldung hat dann direkt reichlich 7 Monate gedauert. In 2025 hatte ich demzufolge meine grüne WBK nur eine Woche bei mir. Mal sehen, wie lange es dieses Jahr dauert. Die erste WBK war übrigens bei derselben Behörde vor 3 Jahren nach 4 Wochen im Briefkasten.
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Das ist falsch und geht auch an der eigentlichen Fragestellung vorbei. Die eigentlich Frage war ja, warum bei Erhalt des Voreintrages zu einer bereits gekauften Waffe während der Leihdauer finaler Erwerb unterstellt wird, während eine Rückgabe der gekauften und ausgeliehenen Waffe kurz vor Erhalt des Voreintrages das eben nicht passieren soll, obwohl der Leihnehmer weder Wissen noch Einfluss bezüglich Zeitpunkt des Erhalts des Voreintrages zu Beginn der Leihe haben kann - demzufolge also die Bewertung der rechtlichen Lage rein von der Bearbeitungsgeschwindigkeit des Voreintrages abhängen soll. Mir geht es nicht um die moralische Bewertung oder die Diskussion, ob die Leute lieber nach der monatelangen Wartezeit auf den Voreintrag noch mehrere Monate Lieferzeit für die Waffen abwarten sollen, sondern schlicht und einfach um eine Erläuterung des rechtlichen Hintergrundes dieses oben beschriebenen Widerspruchs bei der Bewertung.
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Ja, klingt soweit logisch. Es wird aber unlogisch genau an der Stelle, wo die Einschätzung über die Zulässigkeit der Leihe nur an der Bearbeitungsgeschwindigkeit der Behörde liegt. Das ist ja der einzige Unterschied in meiner Geschichte verglichen mit der von JFry und das hat ja der Leihnehmer gar nicht in der Hand (was auch schließen lässt, dass seine Intention in beiden Fällen immer dieselbe war). Die wahre Absicht des Leihnehmers lasse ich mal außen vor, denn die ist in der Betrachtung ja völlig irrelevant. weil ja am Ende sowieso auf Basis der äußeren Umstände geurteilt wird.
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Naja, von außen betrachtet wäre aber der einzige Unterschied, dass die Behörde innerhalb oder außerhalb der Leihfrist mit dem Voreintrag fertig geworden ist. Daraus leitet dann das Gericht eine andere Absicht des Kunden ab? So richtig logisch erscheint das für mich noch nicht. Für mich ist da ein Bruch in der Logik, genau genommen an der Stelle, wo bei der Ausleihe schon ein finaler Erwerb behauptet wird. Alle anderen Variationen der Ausleihe von vorbestellten/gekauften Waffen erben dann irgendwie dieses Logikproblem.
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Das würde dann faktisch aber bedeuten, dass der Unterschied zwischen problematischer Ausleihe mit anschließendem WBK-Verlust (wie von JFry beschrieben) und der problemlosen Ausleihe der Zufall entscheidet, ob die Waffenbehörde mit dem Voreintrag schneller ist als die Leihfrist endet oder nicht?
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Dem steht ja leider in der Regel die Lebenswirklichkeit entgegen: Der Büchsenmacher hat die gewünschte Waffe nicht und besorgt diese natürlich, wenn man ihn damit beauftragt (also das Ding kauft). Trotzdem wird die von Dir beschriebene Variante (Kauf + Ausleihe danach während der Antrag läuft) durchaus auch heute noch so als "klar, das geht völlig problemlos" propagiert. Trotzdem - und das ist meine Frage dazu - verstehe ich das mit dem finalen Erwerb noch nicht so ganz, denn die Konstellation kann ja problemlos auch folgendermaßen aussehen: K reicht Antrag auf Voreintrag bei seiner Waffenbehörde ein K beauftragt daraufhin den Büchsenmacher B mit der Beschaffung der Waffe, nachfolgend kommt ein Kaufvertrag zustande (und der ist Voraussetzung dafür, dass der B die Waffe beschafft) Waffe kommt beim Büchsenmacher B an, dieser verleiht daraufhin die Waffe an K zum Ausprobieren K probiert die Waffe aus, befindet sie für gut und gibt sie nach Ablauf der Leihfrist wieder an B zurück K wartet weiter Wochen oder Monate bis dann endlich mal der Voreintrag eintrudelt K besucht B und erwirbt die Waffe, macht die Erwerbsbmeldung usw. An welcher Stelle findet hier der finale Erwerb statt?
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Eben, das Problem betrifft laut Artikel nicht auf den Verkauf, sondern auf das Erwerbsdatum. Was allerdings im Unklaren bleibt: Geht es um eine falsche Darumsabgabe bei korrektem Erwerb (was ein ganz schlechter Witz wäre) oder ist das Erwerbsdatum selber strittig.
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Ganz wichtig: Der Verein bewilligt gar nichts! Der Verein bestätigt nur Deine regelmäßige Teilnahme am Schießen und das Vorhandensein eines entsprechenden Standes für die beantragten Waffen. Das und nichts anderes ist die Aufgabe und Zuständigkeit des Vereins. Wenn sich der Vereinsfürst anmaßt, über die Bewilligung entscheiden zu wollen, wäre der direkte Weg zum Verband angeraten, um mit diesem das Problem zu besprechen. Die Bewilligung den Verbänden zu überantworten, war eine der besten Waffengesetzänderungen. Mittelfristig aber is dringend der Vereinswechsel anzuraten.
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Zahlenschloss öffnen im Todesfall des Besitzers
msk antwortete auf Serious Sam's Thema in Waffenrecht
Interessanterweise wurde eine Möglichkeit hier nie angesprochen, auch wenn das eher nicht ganz ernst gemeint ist: Könnte man den Code nicht der Waffenbehörde geben, da die ja letztendlich das Verfahren nach dem Tod des Waffenbesitzers hinsichtlich der Waffen regelt. Klingt für mich zumindest logischer und zielgerichteter als das einem Notar zu überantworten. Wie gesagt, das ist eher eine hypothetische Frage, ich würde das nie machen, da mein Vertrauen in meine Behörde gegen Null geht, aber irgendwie logisch wäre das für mich ja schon... -
Das bezieht sich aber auf ein rechtskräftiges Urteil, nicht auf die "negative Zukunftsprognose" ohne Verurteilung, die zwar keine Bestrafung sein soll, aber genau das ist - nur eben ohne ein Gerichtsverfahren (im Prinzip also Willkür). Daher ist die Frage berechtigt - sind auch solche Willkür... äähh sorry "Zukunftsprognosen" der Behörden mit Fristen belegt bzw. gibt es da Erfahrungswerte?
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Thekendienst im Verein - rechtliche Einordnung und Verantwortung
msk antwortete auf BenchRestBob61's Thema in Waffenrecht
Bei weitem nicht nur. Die Reaktionszeiten mögen kein großes Problem darstellen, aber auch geringe Mengen an Alkohol führen schon zur Herabsetzung der Urteilsfähigkeit und risikoreicherem Verhalten. Je nach Typ und Gewöhnung etc. Gerade die Wesensveränderungen (typisch: viel Lachen, viel Reden) merkt man bei vielen Leuten sofort, insbesondere bei ungeübten Trinkern und schon bei geringen Mengen. Und sie führen auch sehr leicht dazu, dass noch mehr getrunken wird. Wer seine Zuverlässigkeit im Zweifelsfall behalten will, gießt da nicht noch dem Vereinskameraden das Bier ein... -
Thekendienst im Verein - rechtliche Einordnung und Verantwortung
msk antwortete auf BenchRestBob61's Thema in Waffenrecht
Dann hätte der Threadstarter ja kein Problem. Der Wirt macht das ja aus eigenem Antrieb und sollte für sich ohnehin eine Strategie gefunden haben, damit umzugehen. Dass man im Rahmen der Vereinsmitgliedschaft in so eine Lage gebracht wird, ist dann schon noch eine andere Geschichte. Da würde ich mich auch nicht mit reinziehen lassen und das Thema "Alkohol an Leute mit Waffen auf dem Schießstand" entweder ganz klar im Sinne eines sauberen Umgangs regeln oder diese Tätigkeit rundweg ablehnen. Dass im Falle des Falles sowohl Behörde als auch Gerichte mir einen Strick drehen würden "Du hast ja gewusst, dass der...", davon kann man ausgehen. Und ich würde mich ganz sicher nicht aus irgendeiner falsch verstandenen "Kameradschaft" in so was mit reinziehen lassen. Zumal ich auch kein Verständnis dafür habe, dass man irgendwelche Rauschmittel zu sich nehmen muss, wenn man mit potentiell gefährlichen Gegenständen (Maschinen, Waffen etc.) hantiert. -
Thekendienst im Verein - rechtliche Einordnung und Verantwortung
msk antwortete auf BenchRestBob61's Thema in Waffenrecht
Ein Aspekt geht hier völlig unter: Was die Leute saufen und was nicht, ist am Ende ihr Problem. Aber wie wird rechtlich bewertet, wenn er wissentlich Alkohol an Leute ausschenkt, die Waffen dabei haben? Insbesondere hinsichtlich seiner eigenen Zuverlässigkeit... Ich würde das vor allem aus diesem Grund ablehnen. Selbstbedienung, fertig. -
Nun ja, die ganze Reinigungsgeschichte ist schon etwas komplizierter. Putze ich den Kram im Keller, mache ich die Bude nicht auf oder räume das Zeug vorher in den Schrank. Was ist aber, wenn ich das üble Stinkezeug lieber im Garten in den Lauf kippe und der Kontrolleur meint, doch lieber gleich mal durch den Garten zu laufen und zu schauen, ob jemand da ist? So lange ich das Zeug immer bei mir am Mann habe und die Tätigkeit damit in irgendeiner sinnvollen Weise mit dem Bedürfnis zusammenzubringen ist, sollte das kein Problem darstellen dürften, auch beim böswilligsten Richter nicht.