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Ich habe nicht behauptet, dass das so im Gesetz steht, sondern die für mich relevante Auswirkung des Gesetzes.
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Ohne besondere Wettkampfaktivitäten und ständiges Gehampel mit dem Erhalt des Bedürfnisses (je nach Bundesland) auch über die 10-Jahres-Frist hinaus sind es eben nur zwei halbautomatische Kurzwaffen.
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Wenn sie denn alt genug wurden... Sehr viel mehr als die Begrenzung der gelben WBK auf 10 Waffen stören mich die Erwerbsstreckung und die Begrenzung der halbautomatischen Kurzwaffen auf zwei. Das schränkt mich, insbesondere als noch einigermaßen Neuling besonders ein.
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Das mag vielleicht die offizielle Begründung gewesen sein, ist aber ziemlicher Stuss. Das angebliche "Horten von Waffen" erreicht man durch eine Obergrenze, nicht durch eine sinnlose zeitliche Streckung. Die zeitliche Streckung ist eher dem Bereich "Symbolpolitik" zuzuordnen. Man macht irgendwas, ohne wirklich etwas zu machen. Es wird etwas bürokratischer, hässlicher und umständlicher, aber prinzipiell bleiben die Möglichkeiten irgendwie erhalten. Meine Anfrage zur "Ausnahme" der zeitlichen Streckung aufgrund von extrem langen Bearbeitungszeiten (genau genommen lief das auch nur darauf hinaus, trotz ewig langer Bearbeitungszeiten insgesamt in etwa in dem 2/6-Rahmen bleiben zu können) bei der Waffenbehörde wurde nicht mal einer Antwort gewürdigt.
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Verständnisfrage zur unterschiedlichen Bewertung des Abreißgewichts bei B-Alt.
msk antwortete auf Tatonka's Thema in Waffenrecht
Versuche doch einfach mal auf die Argumente einzugehen. So schwer kann das doch nicht sein. Die "einfache Mitnahme" endet übrigens schon beim Überwinden der verschlossenen Eingangstür oder dem Aufhebeln des Fensters. Und auch beim nicht ohne spezielle Hilfsmittel zu transportierende 275 kg die Kellertreppe hoch. Warum bei Dir das Abhebeln des Schranks von der Wand mit demselben Werkzeug, mit dem vorher das Fenster aufgehebelt wurde, plötzlich nicht mehr zur einfachen Mitnahme wird, musst Du noch versuchen logisch zu erklären. -
Verständnisfrage zur unterschiedlichen Bewertung des Abreißgewichts bei B-Alt.
msk antwortete auf Tatonka's Thema in Waffenrecht
Von welchen Basics sprichst Du da? Seit wann ist Abhebeln keine einfache Mitnahme? Aufstemmen und Abhebeln sind absolute Einbrecher-Basics. Damit kommen die in der Regel schon in Deine Bude rein. Das ist sehr viel einfacher als den Schrank dann beispielsweise zu tragen, wenn er mehr als 100 kg Gewicht hat. Du argumentierst weder logisch im Bezug auf den eigentlichen Zweck noch steht das in irgendeinem Bezug zum Gesetz. Wenn Du mal wirklich über die Bedeutung "einfache Mitnahme" nachdenken würdest, kämst Du schnell auf sehr viel wirksamere Mittel als eine semiprofessionelle Verankerung, die jeder mittelmäßige Einbrecher mit seinem Standard-Werkzeug innerhalb weniger Minuten überwinden kann: 1. Gewicht: Alleine ein Gewicht von mehr als 200 kg verhindert eine einfache Mitnahme. Das tragen auch keine zwei Leute mehr. 2. Aufstellort: Insbesondere in Verbindung mit Punkt 1 (Gewicht) ist der Aufstellort die wirksamste Mitnahmeverhinderung. Ist nämlich eine Treppe zu überwinden, funktioniert der Transport für Schränke > 200 kg ohne spezielle Hilfsmittel faktisch gar nicht mehr. Gegen den Transport eines 275 kg-Schranks aus dem Keller hoch zum Abtransport ist Deine alberne, selbstgebaute Verankerung nichts weiter als ein Placebo. Lass den Papagei-Modus. Das wirkt sehr unprofessionell. Für Dich nochmal zum Mitschreiben: 1. Es geht hier nicht darum, anderen Leuten Unverschämtheiten (Reichsbürger, Revoluzzer) zu unterstellen, die man sich so im realen Leben nie trauen würde. 2. Es geht hier auch nicht darum, durch dem Zweck nicht sonderlich dienliche und gesetzlich klar nicht geforderte Maßnahmen zu beweisen, wie besonders vorbildlich man erscheinen oder auftreten will, mit denen man aber nur beweist, dass man weder Gesetz noch eigentlichen Zweck so richtig verstanden hat. 3. Es geht hier um einigermaßen rechtssichere und zweckdienliche Anwendung der bestehenden Gesetzeslage. -
Verständnisfrage zur unterschiedlichen Bewertung des Abreißgewichts bei B-Alt.
msk antwortete auf Tatonka's Thema in Waffenrecht
Hast Du eigentlich meinen Beitrag gelesen und verstanden? Nicht nur das, Du widersprichst Dir sogar selber: Abhebeln mit einem Stemmeisen (der Einbrecher-Grundausstattung) ist "einfache Mitnahme". Und für wen ein 275 kg-Schrank "einfach mitzunehmen" ist, der kann hier gern die nächsten Umzüge übernehmen. Und ob die Normalbürger Paragraphen verstehen oder nicht, ist völlig zweitrangig für deren Anwendung. Vielleicht solltest DU einfach mal die Gesetze ernster nehmen bevor Du anderen Revoluzzerverhalten oder Reichsbürger-Mitgliedschaften unterstellst. -
Verständnisfrage zur unterschiedlichen Bewertung des Abreißgewichts bei B-Alt.
msk antwortete auf Tatonka's Thema in Waffenrecht
Wenn die Orientierung an der Gesetzeslage schon "Revoluzzerverhalten" ist, dann hast Du vermutlich für das Fahren mit einem Motorroller gleich mal den LKW-Führerschein gemacht. Willst ja schließlich nicht als Revoluzzer oder Reichsbürger im Straßenverkehr fahren.... In dem Fall ist aber eher Deine Haltung zum Staat und seinen Gesezen sehr kritisch zu hinterfragen. Du kannst mir auch gleich mal mit erklären, welchen tieferen Sinn es hat, wenn im Gesetz explizit Verankerung für bestimmte Schränke bis zu einem gewissen Gewicht vorgeschrieben ist, dann für Schränke mit besserer Sicherheitsstufe und deutlich höherem Gewicht dasselbe hineinzuinterpretieren? Und weil Du von "leicht machen" sprichst: Einen Schrank gegen Abhebeln einigermaßen sicher so an der Wand zu befestigen, dass er gegen Mitnahme gesichert sind, ist überhaupt nicht einfach! -
Verständnisfrage zur unterschiedlichen Bewertung des Abreißgewichts bei B-Alt.
msk antwortete auf Tatonka's Thema in Waffenrecht
Und genau da beginnt das Problem. Was denkst Du, wird ein Richter wohl als "gesunden Menschenverstand" voraussetzen, der jemandem eine negative Zukunftsprognose für seine Zuverlässigkeit ausstellt, weil der mangels Schriftstück aus dem eigenen Bundesland die Anweisungen des Innenministeriums eines anderen Bundeslandes benutzt hat - wohlgemerkt zum exakt gleich geltenden Bundesgesetz? Glaubst Du ernsthaft, der würde Deiner Argumentation folgen? Hinzu kommt, dass das Thema Verankerung vom Waffengesetz explizit angesprochen wird. Das Gesetz fordert für einen Schrank mit einer niedrigen Sicherheitseinstufung und einem Gewicht bis 200 kg eine Verankerung. Daraus abzuleiten, dass eine Verankerungspflicht auch für Schränke mit besserer Sicherheitseinstufung und deutlich höherem Gewicht gilt, hat in meiner Welt rein gar nichts mehr mit gesundem Menschenverstand zu tun. Mit dieser Logik könnte man dann auch die Regel zusammenfantasieren, dass man für das Führen eines einfachen PKW einen LKW-Führerschein benötigt. Was sinnvoll ist, ist der Schutz gegen Umfallen durch Verankern. Irgendein auch nur halbwegs sicherer Abreißschutz gegen den Versuch des Abhebelns ist gar nicht so einfach und in der Regel schon gar nicht für 10 Euro zu haben. Selbst wenn ich den Schrank bündig an die Wand bekomme, was oft schon nicht einfach ist, erledigt ein wenig abgeklopfter Putz das Thema "notwendiger Spalt zum Ansetzen eines Hebelwerkzeuges" innerhalb von einer Minute. Oder in Kurzfassung: Ein Richter, der wie oben angesprochen die negative Prognose der Zuverlässigkeit ausspricht und der angesichts der relativ klaren Gesetzeslage noch eine Verankerungspflicht für alle Schränke erfindet, bei denen das Gesetz die nicht fordert, für den ist es doch nur ein winziger Gedankensprung zur Norm und der Forderung, die Zertfizierung der Verankerung als Nachweis zu verlangen. Oder anders ausgedrückt: Wenn Du vor solche Richter gerätst, erscheint mir die Sachlage am Ende ziemlich egal für den Ausgang. -
Verständnisfrage zur unterschiedlichen Bewertung des Abreißgewichts bei B-Alt.
msk antwortete auf Tatonka's Thema in Waffenrecht
Nein, ist sie nicht, weil er nicht zwischen Norm für den Schrank und der Vorschrift für die Verwendung des Schrankes unterscheiden kann. Für die Zulassung Deines PKW muss dieser auch sehr viele Normen erfüllen, zum Beispiel eine Hupe besitzen. Trotzdem verlangt von Dir niemand, dauerhupend oder überhaupt jemals hupend damit durch die Gegend zu fahren. Grund für diese Forderung sind auch versicherungstechnische, wo es um hohe Versicherungswerte geht. Die Anwendung dieser Schränke ist nämlich keineswegs auf die Verwendung als Waffenschrank beschränkt. Und selbst wenn man aus sehr allgemein formulierten Gesetzestexten irgendwelche Fantasieanforderungen zusammenschwurbelt (Verankerung, Anstellung von Wachschutz, Einbau einer Alarmanlage...) ist das bei dem Thema Verankerung gerade eben völliger Unsinn, weil das Gesetz das Thema Verankerung explizit anspricht und nur für bestimmte Schränke und bestimmte Aufbewahrungsmengen fordert. Und ja, am Ende kann jeder Richter nach Belieben irgendwelchen Blödsinn urteilen und irgendeine Begründung zusammenschwurbeln, weil das in die Agenda "Möglichst wenig Waffen im Volk" passt, aber darauf kann man keine seriöse Argumentation aufbauen. Wer aus der fehlerhaften Anwendung einer Regelung eines Innenministeriums eines anderen Bundeslandes (wohlgemerkt für exakt dasselbe geltende Waffenrecht) für die Aufbewahrung von Blechdosen eine negative Prognose zur Zuverlässigkeit ableitet, der wird immer irgendeine Begründung für die angebliche Unzuverlässigkeit finden. -
Wie verhaltet ihr Euch bei einer Polizei-Kontrolle?
msk antwortete auf Pistolen-Paule's Thema in Allgemein
Was heißt den "Maul zu weit aufgerissen..." konkret? Ich hatte schon etliche Polizeikontrollen (wenn man nachts am Wochenende unterwegs ist, ist das oft passiert, aber auch so wird hier gern mal der eine oder andere angesehen), bisher wurde immer nur nach Papieren, Alkohol und Drogen gefragt und auf die TÜV-Plakette geschaut. Naja, und ganz früher auch mal die Frage nach Warndreieck und Co. Personenkontrollen, also Abfragen zu meiner Person habe ich nie mitbekommen dabei, vermutlich wurde da auch nichts gemacht. -
Wie verhaltet ihr Euch bei einer Polizei-Kontrolle?
msk antwortete auf Pistolen-Paule's Thema in Allgemein
Das Risiko, nicht mehr heil nach Hause zu kommen. Aus Eigenschutz ist es für den Polizisten sicher keine gute Idee, dass der angehaltene Autofahrer mit Schusswaffen herumhantiert. Schließlich weiß der Polizist nicht, ob der Typ das Ding vielleicht nicht nur geladen transportiert, sondern auch noch unsicher damit hantiert... Oder ein Idiot ist, der unbedingt in die Kriminalstatistik eingehen will, weil er der Meinung ist, dass die Kontrolle gerade sehr unpassend kommt und sich der auf die unangenehme Tour entziehen will. Daher: Nur auf gestellte Fragen antworten und wenn am Ende wirklich Waffen kontrolliert werden sollen, den Polizisten fragen, ob er sich da nicht lieber selber die Kurzwaffe aus der Tasche fischen will. -
Ich bin ziemlich sicher, das bei mir nichts vorliegt und auch niemals vorlag. Ich habe nicht mal den Robert oder die Annalena im Internet beleidigt oder ähnliche Verbrechen begangen. Nichts, niemals. Gut, ich war als Kind bei den "Jungen Pionieren" und den "Thälmann-Pionieren", weil mir als Kind eh nichts anderes übrig blieb. Oder was meinst Du ansonsten mit "waffen- und strafrechtlich überhaupt nicht relevant"? Trotzdem hat mir mein Sachbearbeiter auch bei mehrmaligen Anrufen immer nur mitteilen können, dass die Abfragen noch nicht durch sind und er nur Antwort auf Abfrage x und y bereits sehen kann. Mein Name ist auch recht selten, mein einziger Namensvetter ist mir persönlich bekannt und vermutlich eine genauso harmlose Socke. Selbst wenn etwas vorläge, dann dürfte sich die lange Entscheidungszeit ja auch nur einmal pro "Erkenntnis" ergeben und nicht mehrfach direkt hintereinander. Es sei denn, mein Namensvetter ist ein ganz schlimmer Finger und stellt aller 2 Monate wieder etwas Neues an, der wohnt aber zum Glück dann überhaupt nicht in meiner Nähe. Ich vermute, es ist eine Kombination aus Überlastung der SB, zeitweise wirklich langer Abfragedauer einzelner Stellen und technischer Pannen bei der Abfrage (auch das kam bei mir laut SB vor). Und ich denke, meine Behörde macht auch bei jeden Vorgang die komplette Abfrage. Und wer weiß zudem, wann die die Abfrage in dem ganzen Prozess überhaupt erst starten.
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NRW hier. Letztes Jahr Wartezeit für Voreintrag knapp 6 Monate. Die Eintragung nach der Erwerbsmeldung hat dann direkt reichlich 7 Monate gedauert. In 2025 hatte ich demzufolge meine grüne WBK nur eine Woche bei mir. Mal sehen, wie lange es dieses Jahr dauert. Die erste WBK war übrigens bei derselben Behörde vor 3 Jahren nach 4 Wochen im Briefkasten.
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Das ist falsch und geht auch an der eigentlichen Fragestellung vorbei. Die eigentlich Frage war ja, warum bei Erhalt des Voreintrages zu einer bereits gekauften Waffe während der Leihdauer finaler Erwerb unterstellt wird, während eine Rückgabe der gekauften und ausgeliehenen Waffe kurz vor Erhalt des Voreintrages das eben nicht passieren soll, obwohl der Leihnehmer weder Wissen noch Einfluss bezüglich Zeitpunkt des Erhalts des Voreintrages zu Beginn der Leihe haben kann - demzufolge also die Bewertung der rechtlichen Lage rein von der Bearbeitungsgeschwindigkeit des Voreintrages abhängen soll. Mir geht es nicht um die moralische Bewertung oder die Diskussion, ob die Leute lieber nach der monatelangen Wartezeit auf den Voreintrag noch mehrere Monate Lieferzeit für die Waffen abwarten sollen, sondern schlicht und einfach um eine Erläuterung des rechtlichen Hintergrundes dieses oben beschriebenen Widerspruchs bei der Bewertung.
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Ja, klingt soweit logisch. Es wird aber unlogisch genau an der Stelle, wo die Einschätzung über die Zulässigkeit der Leihe nur an der Bearbeitungsgeschwindigkeit der Behörde liegt. Das ist ja der einzige Unterschied in meiner Geschichte verglichen mit der von JFry und das hat ja der Leihnehmer gar nicht in der Hand (was auch schließen lässt, dass seine Intention in beiden Fällen immer dieselbe war). Die wahre Absicht des Leihnehmers lasse ich mal außen vor, denn die ist in der Betrachtung ja völlig irrelevant. weil ja am Ende sowieso auf Basis der äußeren Umstände geurteilt wird.
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Naja, von außen betrachtet wäre aber der einzige Unterschied, dass die Behörde innerhalb oder außerhalb der Leihfrist mit dem Voreintrag fertig geworden ist. Daraus leitet dann das Gericht eine andere Absicht des Kunden ab? So richtig logisch erscheint das für mich noch nicht. Für mich ist da ein Bruch in der Logik, genau genommen an der Stelle, wo bei der Ausleihe schon ein finaler Erwerb behauptet wird. Alle anderen Variationen der Ausleihe von vorbestellten/gekauften Waffen erben dann irgendwie dieses Logikproblem.
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Das würde dann faktisch aber bedeuten, dass der Unterschied zwischen problematischer Ausleihe mit anschließendem WBK-Verlust (wie von JFry beschrieben) und der problemlosen Ausleihe der Zufall entscheidet, ob die Waffenbehörde mit dem Voreintrag schneller ist als die Leihfrist endet oder nicht?
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Dem steht ja leider in der Regel die Lebenswirklichkeit entgegen: Der Büchsenmacher hat die gewünschte Waffe nicht und besorgt diese natürlich, wenn man ihn damit beauftragt (also das Ding kauft). Trotzdem wird die von Dir beschriebene Variante (Kauf + Ausleihe danach während der Antrag läuft) durchaus auch heute noch so als "klar, das geht völlig problemlos" propagiert. Trotzdem - und das ist meine Frage dazu - verstehe ich das mit dem finalen Erwerb noch nicht so ganz, denn die Konstellation kann ja problemlos auch folgendermaßen aussehen: K reicht Antrag auf Voreintrag bei seiner Waffenbehörde ein K beauftragt daraufhin den Büchsenmacher B mit der Beschaffung der Waffe, nachfolgend kommt ein Kaufvertrag zustande (und der ist Voraussetzung dafür, dass der B die Waffe beschafft) Waffe kommt beim Büchsenmacher B an, dieser verleiht daraufhin die Waffe an K zum Ausprobieren K probiert die Waffe aus, befindet sie für gut und gibt sie nach Ablauf der Leihfrist wieder an B zurück K wartet weiter Wochen oder Monate bis dann endlich mal der Voreintrag eintrudelt K besucht B und erwirbt die Waffe, macht die Erwerbsbmeldung usw. An welcher Stelle findet hier der finale Erwerb statt?
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Eben, das Problem betrifft laut Artikel nicht auf den Verkauf, sondern auf das Erwerbsdatum. Was allerdings im Unklaren bleibt: Geht es um eine falsche Darumsabgabe bei korrektem Erwerb (was ein ganz schlechter Witz wäre) oder ist das Erwerbsdatum selber strittig.
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Ganz wichtig: Der Verein bewilligt gar nichts! Der Verein bestätigt nur Deine regelmäßige Teilnahme am Schießen und das Vorhandensein eines entsprechenden Standes für die beantragten Waffen. Das und nichts anderes ist die Aufgabe und Zuständigkeit des Vereins. Wenn sich der Vereinsfürst anmaßt, über die Bewilligung entscheiden zu wollen, wäre der direkte Weg zum Verband angeraten, um mit diesem das Problem zu besprechen. Die Bewilligung den Verbänden zu überantworten, war eine der besten Waffengesetzänderungen. Mittelfristig aber is dringend der Vereinswechsel anzuraten.
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Zahlenschloss öffnen im Todesfall des Besitzers
msk antwortete auf Serious Sam's Thema in Waffenrecht
Interessanterweise wurde eine Möglichkeit hier nie angesprochen, auch wenn das eher nicht ganz ernst gemeint ist: Könnte man den Code nicht der Waffenbehörde geben, da die ja letztendlich das Verfahren nach dem Tod des Waffenbesitzers hinsichtlich der Waffen regelt. Klingt für mich zumindest logischer und zielgerichteter als das einem Notar zu überantworten. Wie gesagt, das ist eher eine hypothetische Frage, ich würde das nie machen, da mein Vertrauen in meine Behörde gegen Null geht, aber irgendwie logisch wäre das für mich ja schon... -
Das bezieht sich aber auf ein rechtskräftiges Urteil, nicht auf die "negative Zukunftsprognose" ohne Verurteilung, die zwar keine Bestrafung sein soll, aber genau das ist - nur eben ohne ein Gerichtsverfahren (im Prinzip also Willkür). Daher ist die Frage berechtigt - sind auch solche Willkür... äähh sorry "Zukunftsprognosen" der Behörden mit Fristen belegt bzw. gibt es da Erfahrungswerte?
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Thekendienst im Verein - rechtliche Einordnung und Verantwortung
msk antwortete auf BenchRestBob61's Thema in Waffenrecht
Bei weitem nicht nur. Die Reaktionszeiten mögen kein großes Problem darstellen, aber auch geringe Mengen an Alkohol führen schon zur Herabsetzung der Urteilsfähigkeit und risikoreicherem Verhalten. Je nach Typ und Gewöhnung etc. Gerade die Wesensveränderungen (typisch: viel Lachen, viel Reden) merkt man bei vielen Leuten sofort, insbesondere bei ungeübten Trinkern und schon bei geringen Mengen. Und sie führen auch sehr leicht dazu, dass noch mehr getrunken wird. Wer seine Zuverlässigkeit im Zweifelsfall behalten will, gießt da nicht noch dem Vereinskameraden das Bier ein... -
Thekendienst im Verein - rechtliche Einordnung und Verantwortung
msk antwortete auf BenchRestBob61's Thema in Waffenrecht
Dann hätte der Threadstarter ja kein Problem. Der Wirt macht das ja aus eigenem Antrieb und sollte für sich ohnehin eine Strategie gefunden haben, damit umzugehen. Dass man im Rahmen der Vereinsmitgliedschaft in so eine Lage gebracht wird, ist dann schon noch eine andere Geschichte. Da würde ich mich auch nicht mit reinziehen lassen und das Thema "Alkohol an Leute mit Waffen auf dem Schießstand" entweder ganz klar im Sinne eines sauberen Umgangs regeln oder diese Tätigkeit rundweg ablehnen. Dass im Falle des Falles sowohl Behörde als auch Gerichte mir einen Strick drehen würden "Du hast ja gewusst, dass der...", davon kann man ausgehen. Und ich würde mich ganz sicher nicht aus irgendeiner falsch verstandenen "Kameradschaft" in so was mit reinziehen lassen. Zumal ich auch kein Verständnis dafür habe, dass man irgendwelche Rauschmittel zu sich nehmen muss, wenn man mit potentiell gefährlichen Gegenständen (Maschinen, Waffen etc.) hantiert.