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So konnte nun doch noch eine Beitrag des letzten Training und Match erstellen weil ich gerade ein wenig Zeit habe und dann nutze ich die gleich Mal hierfür. Am Wochenende waren LUPRA das erste Mal beim TIR-Echternach (direkt an der deutschen Grenze) und haben da ein Training am Samstag und ein Match am Sonntag organisiert. Die Distanzen waren 20m, 45m und 50m. Es ist das 3. Match von LUPRA in Luxemburg organisiert gewesen. Es waren viele bekannte Gesichter dabei so wie auch einige Neulinge die sich ganz gut angestellt haben für ihr erstes Mal Precision Rifle. Danke an den TIR-Echternach für das Vertrauen uns ihren 50m Stand für 2 Tage zu vermieten. Der Stand und die Möglichkeiten vor Ort wurde von den Teilnehmer gelobt und wir kommen gerne wieder um weitere Events dort zu veranstalten. Auch wenn die Teilnehmerzahl des Matches sehr übersichtlich war wurde trotzdem an der Spitze auf einem sehr hohen Level um die ersten Plätze im Overall gekämpft. Gratulation an unseren Gewinner Overall und in der Klasse Open, @Gossko. OPEN Podium: @Gossko, Markus Hänle, Christian Zech LADIES OPEN Podium: Anne Straus, Sina Lahm, Mirjam Kowalzik Einen großen Dank an die Sponsoren. #ColeTacEurope #armurerierraoulcloos #opticsandmore #huntingsportluxembourg #armureriefreylinger Hier zuerst Fotos vom Match von letztem Sonntag mit Resultat: Hier sind die 3 verschiedenen Distanzen gut zu sehen und die vielen 50m BR Zeroing Spiegel wo jeder Morgens zuerst sauber Nullen konnte bevor es los ging. Eine Premiere auf einem Match in Luxemburg. Alle Teilnehmer waren Luxemburgisch oder Deutsch sprachig. Somit konnten wir das komplette Match auf Deutsch leiten. Hier ein Arbeitskollege der an dem Wochende zum ersten Mal Precision Rifle auf dem Training und Match geschossen hat. Da er (zur zeit noch) über keine eigene geeignete Waffe verfügt bekam er unseren Frankenstein und benötigtes Equipment von uns gratis zur Verfügung gestellt. (Ja er ist angefixt. ) @Gl0ckFrau mit ihrer neuen Rim-X Full Custom mit PSE Composites Schaft extra lackiert in den Landesfarben für die kommende WM in England. Vor jeder Stage gibt es ein Stage Briefing wo alles im Detail erklärt wird. Es dürfen Fragen gestellt werden und man kann die Positionen (ohne Material) testen ohne die Barrikade zu berühren. (IPRF Regelwerk) Insgesamt 2 Schützen die zum sich zum ersten Mal ans Precision Rifle getraut haben, hatten die Option genutzt zur verlängerten Zeit auf 120 Sekunden ausserhalb des Haupt Klassement. Das haben wir zum ersten mal versucht mit 2 Timer. Denke das ist interessant für Anfänger weil sie mehr schießen können und nicht so schnell abgepfiffen werden. Die Schützen müssen wie das normal ist beim Precision Rifle selber mithelfen mit Spotten (mind. 2 Stück) und einer schreibt die Impacts auf. Die verkürzte Distanz hat eine geschlossene Kiste mit Gongs drin. Sie dient als Kugelfang und gleichzeitig bleibt das meiste Blei in der Kiste. Der Rest was nach vorne abspritzt von den Gongs wird von der PVC Plane davor aufgefangen. Diese selbst gebauten Kisten funktionieren wirklich gut. Es wäre kein richtiges Precision Rifle Match ohne die obligatorischen Panzer Barrikaden. Beim Precision Rifle kann man wirklich alle möglichen Sachen verwenden/modifizieren zu einer Barrikade. Ein ehemaliges TV-Regal (kostenlos abgeholt) etwas gekürzt und modifiziert. Schon hat man eine anspruchsvolle Barrikade. Wenn man bis etwas trainiert mit den unterschiedlich großen Pillowbags, kann das einem das Leben einfacher machen und man stabiler deutlich kleinere Ziele noch schneller trifft. Drunter die zweite Variante wie man deutlich stabiler wird. Die Benutzung eines Dreibein. (Dies braucht aber schon etwas Training um damit schnell genug zu sein!) Wer auf den Boden schaut was sich da nach ein paar Stages ansammelt, versteht eventuell warum wir Rimfire Precision Rifle mit 22lr dem GK bevorzugen mittlerweile. An den 2 Tagen gingen da einiges an Munition durch. Bei den kommenden 2 Tages Matches auf jeweils 2 Ständen gleichzeitig mit 4 Squads wird das noch deutlich mehr werden. Hier noch ein paar Fotos vom Training von Sammstags:15 Punkte
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Genau das sagt dann der "Echte Schießsportler" der DSB Einzellader schiesst über deine geliebte AR's....genau das sagt der "Echte Schießsportler"-KK Schütze über GK...und genau das sagt der "Echte Schießsportler"- Luftdruck Schütze über KK....lässt sich beliebig fortsetzen wenn der "Echte Schießsportler" aus seinen kleinem Fokus nicht heraus kommt....12 Punkte
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Die machen eben das Beste aus dem, was sie dort waffenrechtlich dürfen. Da sehe ich wirklich nichts zum "Schämen" dran. Vermutlich würden sich die Schützen mit realen Waffen wettkampfmäßig ordentlich schlagen.11 Punkte
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Wenn du keinen Spaß am Ballern hast, warum gehst du dann überhaupt auf den Schießstand? Ich unterstelle mal, dass niemand hier im Forum Waffen braucht und schießen muss. Absolut jeder macht das 'nur zum Spaß'. Viele Kommentare klingen so, als ob die Leute aus der Not eine Tugend zu machen versuchen, in dem sie Dinge, die sie nicht dürfen, als irgendwie anrüchig, mindestens aber als unnötig darstellen. Was macht Schießen nach deutscher Sportordnung 'höherwertiger' als Finnish Brutality und all die anderen 'Actionwettbewerbe' in den USA oder den Kampftraining Kurs für Zivilisten? Die Beleidigung anderer wegen ihrer Kleidung und das Unterstellen psychischer Probleme in bester großes-Auto=kleiner-Penis Manier sorgen dafür, dass viele denjenigen, der solchen Aussagen tätigt, peinlich finden.10 Punkte
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Eben, und deswegen ist hier Schluss!7 Punkte
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Zukünftig werden es sich dann diejenigen die dringend Hilfe bräuchten genau überlegen, ob sie sich in Psychologische Behandlung begeben. Aus Angst die Waffen zu verlieren. Was dann am Ende dabei rauskommt sieht man zu genüge. Dieses Land hat fertig........7 Punkte
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Sehe ich nicht so. Jeder Sport, den ich mache, ist für mich, für mein Wohlbefinden, meine Ertüchtigung und meine Freude. Ich brauche und will keine Wettkämpfe machen, wenn ich laufe, radfahre oder an der Klimmzugstange herumhample. Amateurfunk-Conteste gehen mir auch hinten vorbei, wenn ich Amateurfunk betreibe. Und das geht so grob geschätzt 95% aller Leute so, die in irgendeiner Sportart oder einem Hobby etwas tun. Die Forderung, gefälligst Wettkämpfe zu bestreiten, damit man sich ein eigenes Fahrrad oder Laufschuhe kaufen darf, wirkt zu Recht völlig bizarr - im Schießsport aber wird plötzlich Sport umdefiniert zu etwas, das eigentlich nur der kleine Bereich des Leistungssports darstellt.7 Punkte
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Das ist sogar noch schlimmer: §34 (2) WaffG (Hervorhebung durch mich) Ich glaube, das war auch schon vor 2002 im alten WaffG so geregelt, also laaaaange bevor der ganze andere Unsinn kam. Und dann gibt es welche, die argumentieren, dass ein verschlossenes Behältnis nur dann verschlossen ist, wenn da ein Schloss dran ist, womit es dann eigentlich ein abgeschlossenes Behältnis wäre... Hat schonmal jemand eine Mun-Packung mit Schloss dran gesehen?7 Punkte
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Mir gestern passiert: Ich habe mir ein gebrauchtes Nachsatzgerät Sytong HT88 (Auf Kleinanzeigen...) gekauft und problemlos erhalten. Da ich mittlerweile Wärmebild nutze und das "neue" Sytong mit Infrarottechnik (zum Ansprechen irgendwie besser geeignet, sofern die Luft klar ist), kann mein altes HT-660 nun weg - dachte ich. Also schnell zwei Anzeigen in KA erstellt (Gerät und Rusan-Adapter getrennt), faire Preisvorstellung dazu und eine ehrliche Beschreibung. Nix dramatisches, die Begriffe Waffe und Jagd sogar noch vermieden und siehe da - KA hat die Anzeigen gelöscht. Bzw. gar nicht erst freigeschaltet. Begründung: Hallo, deine Anzeige [...] wurde gelöscht, da wir das Anbieten von Waffen aller Art nicht zulassen. Dazu gehören unter anderem: •Schuss-, Hieb- und Stichwaffen sowie Zubehör und Munition •Dekowaffen und •Modellwaffen Da Kleinanzeigen als Onlineplattform die Waffen nicht überprüfen kann, ist eine Unterscheidung zwischen echten und nicht echten/ nicht mehr schussfähigen Waffen nicht möglich. Die Anzeige wurde uns durch unser automatisiertes Kontrollsystem bzw. einen anderen Nutzer gemeldet. Durch die Prüfung eines Moderators wurde die Löschung bestätigt. Nun, dachte ich, da war die KI und ein gelangweilter Mod wohl etwas oberflächlich. Also Beschwerde per beigefügtem Link angewählt und sachlich und freundlich klargestellt, dass man die Dinger AUCH an Zielfernrohre klemmen kann, aber es ansonsten ein frei erhältliches NSG bzw. ein Optik-Adapter dazu ist. Sowie den Hinweis dazu, dass man mit den Suchbegriffen "Sytong", PARD" und "Rusan" zusammen etwas 400 Treffer mit teils identischen Geräten und auch von gewerblichen Anbietern bei KA erhält, am selben Tag freigeschaltet sowie älter. Hat die nicht die Bohne interessiert. Als Antwort kam vorhin fast derselbe Standardtext wie bei der ersten Löschungsmail. Ich könne mich bei Nichtgefallen an den EU-Streitschlichtungsquatsch oder ein Gericht wenden. Und der Hinweis, dass mein ansonsten komplett sauberer und seit 12 Jahren bestehender Account mit einwandfreien Bewertungen gesperrt werden könne, falls ich nochmal gegen deren wässrige AGB verstoße. Der ganze woke (und bigotte, denn in USA wird bei Ebay fast ALLES angeboten, was keine Händler-Lizenz braucht) Ebay-Laden und dessen Abkömmlinge kotzt mich mittlerweile nur noch an. So, etwas Frust ist von der Seele. Danke fürs Lesen, wer bis hierhin gekommen ist.7 Punkte
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Da wirft einer bei FB 2 Bilder hin und sagt das die Polizei den Vorfall klärt. Man weiß nichts über die Umstände, weder ob Fabrik oder wieder geladene Munition. Noch wo da was genau innerhalb der Waffe passiert ist. Demnach kann man in WO sagen was? Genau: NIX.7 Punkte
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Wenn du einer verfassungsfeindlichen Organisation angehörst , hoffentlich sehr schnell. Ansonsten kannst du von mir aus Flaggen was du willst.6 Punkte
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Das ist mal wieder ein wunderbares Beispiel des Stockholmsyndrom. Als ob irgendwie der Missbrauch von Schusswaffen etwas zu tun hätte mit der Anzahl Waffen, die jemand besitzt. Oder dieser vermindert wird, weil er irgendwie eine Arbeit zusammengeschustert hat, die nach dem Gusto eine Behörde ist. Das ist doch völlig sinnbefreit. Ich identifiziere mich als Ansammler von Waffen mit meinen nahezu 100 Waffen, davon 40 Vollautomaten. Das Ganze ohne je eine Zeile geschrieben zu haben, und selbst ohne Sachkunde, oder sonstigen Schnickschnack. Das Einzige, was ich je vorweisen musste, ist nicht vorbestraft zu sein und älter als 18 Jahre zu sein. Allerdings wegen den VA, gibt es so alle 10 Jahre eine Kontrolle, ob diese immer noch existieren und ob sie auch vorschriftsmässig aufbewahrt sind. Weisst wie viele Missbräuche es in der CH gegeben hat mit VA? Wo doch sehr viele welche besitzen und viele ohne irgendein Papier, weil vor 1989 erworben. NULL in den letzten 50 Jahren....6 Punkte
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hi, als eingang die frage: bist du auch in einem verband gemeldet ? wenn ja in welchem ? was mich extrem verwundert: du schreibst, dass du seit mehreren jahren in einem verein aktiv bist. da unterhält man sich doch mit den schützenkollegen über gott und die welt und ganz besonders das thema waffen und waffengesetz. das dürften die von dir genannten fragen eigentlich automatisch beantwortet werden ? oder sprecht ihr nicht miteinander ?6 Punkte
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SB hat mir gesagt, dass das IM BW die Waffenbehörden im August 2021 wie folgt informiert hatte: " Betreff: Aufbewahrung von Großmagazinen Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, aufgrund aktueller Anfragen möchten wir Sie nach Abstimmung mit dem BMI über die Aufbewahrung von Großmagazinen i.S.d. Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.3 bis 1.2.4.5 zu § 2 Abs. 2 bis 4 WaffG informieren. Sind die Voraussetzungen des § 58 Abs. 17 Satz 1 WaffG erfüllt, führt die fristgerechte Anzeige dazu, dass entsprechende Magazine/Magazingehäuse dauerhaft nicht als verbotene Waffen zu qualifizieren sind, solange sie sich im Besitz des Anzeigenden befinden. § 36 WaffG sowie § 13 AWaffV finden in diesen Fällen daher keine Anwendung. Im Falle des § 58 Abs. 17 Satz 2 WaffG gilt die Verbotsfreistellung nur bis zur Erteilung bzw. der endgültigen Versagung der fristgerecht beantragten Ausnahmegenehmigung nach § 40 Abs. 4 WaffG. Sollte eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden, sind entsprechende Magazine/Magazingehäuse danach weiterhin als verbotene Gegenstände zu qualifizieren, sodass die Aufbewahrungsvorschriften nach § 36 WaffG, § 13 AWaffV sowie gegebenenfalls verfügte Auflagen der Genehmigung nach § 40 Abs. 4 WaffG zu beachten sind. Wir bitten um entsprechende Information der nachgeordneten Waffenbehörden. Mit freundlichen Grüßen ..."6 Punkte
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Artikel 2 des Grundgesetzes ist eigentlich das Wichtigste, das man dazu sagen sollte. Mit anderen Worten: Jeder kann tun und lassen, was er möchte, wenn er keinem anderen schadet. Man nennt das Freiheit. Unser Grundgesetz bestätigt der Freiheit eine sehr hohe Priorität, schließlich ist es Artikel 2, kommt gleich nach der Menschenwürde!6 Punkte
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Habe gerade in Info reinbekommen, dass die auch an anderen Orten drehen wollten, aber die Veranstalter mit Google Background-Checks machen und den Darsteller mit seinem Team abgewiesen haben. Das wurde in der Doku natürlich nicht erwähnt. Lustig, es gibt also doch bei einigen Veranstaltern Background-Checks6 Punkte
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Es geht weder dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk noch dem Staat um die öffentliche Sicherheit bzw. die Sicherheit des Normalbürgers. Sonst hätten wir eine völlig andere Politik und eine andere Berichterstattung in den Medien.6 Punkte
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Ich habe mir noch mal die amtliche Begründung https://dserver.bundestag.de/btd/18/112/1811239.pdf gezielt in Hinblick auf diese Frage angesehen. Hier das erfreuliche Ergebnis - holt euch mal Kekse oder Flips/Chips, es wird etwas länger. Die Begründung zu § 13 AWaffV findet sich auf S.58. Sie lautet hinsichtlich Abs.1 bis 2: "Zu Nummer 2 (§ 13) Die Änderungen des § 13 ergänzen die Änderungen des § 36 WaffG. § 13 regelt künftig im Detail die Vorgaben für die Aufbewahrung von Waffen und Munition. Dabei wird klargestellt, dass Schusswaffen ungeladen aufzubewahren sind. Zu Buchstabe a (Absätze 1 bis 3 (neu)) Die Absätze 1 und 2 erfüllen den Regelungsauftrag aus § 36 Absatz 5 (s. Begründung zu Artikel 1 Nummer 16). Die Regelung greift zugleich den Regelungsgehalt des bisherigen Absatzes 5 auf. Um der technischen Entwicklung im Bereich der Aufbewahrung ohne jeweilige Rechtsänderung Rechnung tragen zu können, werden Alternativen zu Sicherheitsbehältnissen zugelassen, wenn sie ein entsprechendes Schutzniveau aufweisen. Zum Nachweis der Gleichwertigkeit des Schutzniveaus wird eine Zertifizierung verlangt (s. Begründung zu Buchstabe i). Absatz 2 strukturiert die Vorgaben zur Aufbewahrung von Waffen und Munition neu und übersichtlicher." Leider findet sich dort keine spezielle Erklärung, was "mindestens" in Bezug auf freie Waffen bedeuten soll. Allerdings zeigt sich auch, daß hier über die Änderung der Sicherheitsstufen hinaus keine Änderung gegenüber der bisherigen Rechtslage erfolgen sollte: Abs.2 soll nur eine übersichtlichere Neustrukturierung darstellen. Also: Danach geht der gesetzgeberische Wille nicht auf eine Rechtsänderung. Die in Bezug genommene Begründung zum "Regelungsauftrag aus § 36 Absatz 5 (s. Begründung zu Artikel 1 Nummer 16)" findet sich auf S.47f. Ich zitiere mal vollständig, soweit relevant, und kommentiere der besseren Übersicht wegen absatzweise: "Zu Nummer 16 (§ 36) Die 2003 in das Waffengesetz aufgenommenen Regelungen, wonach Waffen und Munition grundsätzlich in Sicherheitsbehältnissen aufzubewahren sind, haben sich zwar insgesamt bewährt. Anpassungsbedarf besteht jedoch insbesondere hinsichtlich der technischen Vorgaben zur sicheren Aufbewahrung von Waffen und Munition, die derzeit auf teils veraltete technische Normen verweisen." Das bestätigt die obige Feststellungen: Keine Änderung der Rechtslage mit Ausnahme der Sicherheitsstufen beabsichtigt. "Zu Buchstabe a und b Die Bezugnahmen auf technische Vorgaben für Sicherheitsbehältnisse in Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 werden gestrichen. Diese werden nun in der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung geregelt (s. Artikel 2 Nummer 2). Dies entlastet das Parlamentsgesetz von technischen Detailregelungen im Sinne einer erhöhten Technikoffenheit und -neutralität und ermöglicht eine zukünftige Aktualisierung der Verweise Drucksache 18/11239 – 46 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode auf technische Regelwerke, ohne dass jeweils eine Änderung des Waffengesetzes erforderlich wird." Siehe oben: Auslagerung der technischen Vorgaben in die AWaffV. Allerdings ist das sehr euphemistisch begründet. Denn auf diese Weise kann der BMI (im Schulterschluß mit den gleicht tickenden BMI der Länder) am Bundestag vorbei durch entsprechende Vorgaben den Legalbesitz von Waffen faktisch verhindern. Daß sich die Parlamentarier derart entmachten lassen ... "Im Zuge der Umstrukturierung wird der Verweis auf die VDMA-Norm 24992 ersatzlos gestrichen. Der Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau (VDMA) hat diese Norm zum Jahresende 2003 zurückgezogen. Seitdem findet insoweit keine Marktüberwachung mehr statt. Überdies hält die Gleichwertigkeitsfiktion des § 36 Absatz 2 Satz 1, 2. Halbsatz, mit der Behältnisse der Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992 mit Stand Mai 1995 für gleichwertig mit Behältnissen der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 erklärt wurden, nicht der Realität stand, wie Experten mit Hinweis auf Experimente zur Öffnungs- und Aufbruchssicherheit geltend machen." Ebenfalls irrelevant für die hier interessierende Frage, insoweit keine Änderung der Rechtslage beabsichtigt. "Eine Ersetzung der VDMA-Norm durch die Nachfolgernorm DIN/EN 14450 war nicht vertretbar, weil das Sicherheitsniveau von Sicherheitsbehältnissen nach dieser DINNorm - wie sich aus dem inhaltlichen Vergleich der Regelungen sowie aus der praktischen Erfahrung der Experten ergibt und durch die Versicherungswirtschaft bestätigt wird - nur geringfügig über dem der VDMA 24992, aber weit unterhalb desjenigen der DIN/EN 1143-1 liegt. Die technischen Anforderungen an Sicherheitsbehältnisse waren auf das Niveau der gesetzgeberischen Grundsatzentscheidung von 2003 (DIN/EN 1143-1) anzuheben." Wie vorstehend. Hier irrelevant für uns. "Diese Anhebung der Aufbewahrungsstandards ermöglicht eine Vereinfachung der Aufbewahrungsregelungen dahingehend, dass die getrennte Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition, die bislang bei der Verwendung bestimmter Sicherheitsbehältnissen für erforderlich angesehen wurde, entfallen kann. Die Regelungen zur Aufbewahrung werden damit insgesamt einfacher und anwenderfreundlicher gestaltet. Das Risiko einer absichtslosen fehlerhaften Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition, das in der Vergangenheit mehrfach zu Verstößen gegen das Waffengesetz und in der Folge zur Entziehung waffenrechtlicher Erlaubnisse wegen Zweifeln an der Zuverlässigkeit der Erlaubnisinhaber geführt hat, sinkt dadurch." Auch hier: Nur erlaubnispflichtige Waffen betreffend, also hier für uns nicht relevant. Aber schon schick: Deutliche höhere Anforderungen stellen, die viele vor Probleme stellt, und das als Vorteil verkaufen: Stellt euch einen Panzerschrank in die Wohnung, dann könnt ihr nichts mehr falsch machen. Man könnte vielleicht im Gegenteil die Anforderungen senken und vereinfachen, sozusagen Bürokratieabbau. Aber das kommt ja nicht in Betracht. Und dies obwohl sie die alten Regeln bewährt haben und in der Anhörung die Fachleute bestätigt haben, daß es keine Probleme mit den A-/B-Schränken gibt. Drecksäcke! "Den berechtigten Belangen der Besitzer von Sicherheitsbehältnissen, die nicht den neuen Anforderungen entsprechen, wird durch eine Besitzstandsregelung Rechnung getragen." Ersichtlich irrelevant für freie Waffen. "Zu Buchstabe c Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung infolge der Änderungen der Absätze 1 und 2." Auch ohne Bedeutung für die Problematik hier. Also: Auch die "ausführliche" Begründung zu § 36 bringt nur die Erkenntnis: Abgesehen von 0/1 statt A/B sollte die Rechtslage nicht geändert werden. Bestätigt wird durch die einleitende Zusammenfassung auf S.28: "1. Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition: Überholte technische Standards für Sicherheitsbehältnisse werden aus dem Waffengesetz gestrichen. Für Besitzer von diesen Standards entsprechenden Sicherheitsbehältnissen ist eine Besitzstandsregelung vorgesehen (§ 36 des Waffengesetzes (WaffG)). Überhaupt wird das Waffengesetz von detaillierten Bezugnahmen auf technische Normen entlastet und werden diese auf die adäquate Ebene der Rechtsverordnung heruntergestuft. Im Gegenzug werden die in §§ 13, 14 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) nunmehr enthaltenen Regelungen für die Aufbewahrung übersichtlicher und schlanker den einzelnen Waffen- und Munitionstypen zugeordnet. Damit wird zugleich der in der Praxis aufgetretenen Problematik begegnet, dass trotz guten Willens zur Rechtstreue bei der Aufbewahrung mangels vollständiger Durchdringung der komplexen und komplizierten bisherigen Regelungen Fehler mit der Folge von - sanktionsbewehrten - Rechtsverstößen begangen wurden. Die neue einfachere Schematisierung erleichtert dem Waffenbesitzer die Orientierung. " Also auch kein Wort von beabsichtigten weitergehenden Änderungen der Rechtslage, wie oben erläutert. Fazit: Ausweislich der amtlichen Begründung sollte die Rechtslage mit Ausnahme der neuen Sicherheitsstufen nicht geändert werden. Daraus folgt, daß die Regelungen soweit erforderlich und möglich in dieser Hinsicht auszulegen sind. Bis zur Gesetzesänderung galt für freie Waffen nur § 36 Abs.1 WaffG: "Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen." der auch heute noch so lautet. In der - aber nur die Behörde bindenden - WaffVwV ist wie Andor oben zitiert hat von einem Mindeststandard "festes verschlossenes Behältnis oder eine vergleichbare Sicherung" die Rede. Dies hat der Gesetzgeber nun abgemildert - "nur" ein verschlossenes Behältnis - in die AWaffV übernommen. Aber das auslegungsbedürftige neue "mindestens" ist in Hinblick auf zumindest gleichwertige Alternativen auszulegen. Denn wie gezeigt war keine (weitere) Verschärfung der Rechtslage beabsichtigt, also auch nicht, daß es zwingend ein Behältnis sein müsse, und diesem Willen des Gesetzgebers ist durch eine dem konforme Auslegung von "mindestens" Rechnung zu tragen. Denn die amtliche Begründung enhält keine Vorgabe, wie das "mindestens" zu verstehen ist. Somit ist die Begründungs-konforme Auslegung möglich. Daher ist genau genommen die Vorgabe des Behältnisses auch keine wirkliche Änderung zur bisherigen Rechtslage, allenfalls eine Konkretisierung. Denn wie sichert man gegen Wegnahme? Wegsperren, verstecken, anbinden, anschließen. Und nichts anderes wird mir einem "verschlossenen Behältnis oder vergleichbar" gefordert. Das ist hier die saubere rechtsdogmatische Vorgehensweise. Aber das heißt natürlich nicht, daß ein Richter dies zur Kenntnis nehmen oder gar akzeptieren wird.6 Punkte
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Ich sehe hier eine sportlich respektable Leistung. Aktuell gibts für mich in Japan deutlich weniger zum Fremdschämen als in America...6 Punkte
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Warum darf ich dann keinen kaufen?5 Punkte
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....aus dem Bericht, der am Freitag vorgestellt wurde, geht auch hervor, dass mindestens 52 Waffen und gefährliche Gegenstände aus der Vergleichswaffensammlung des LKA verschwunden sind. Dies war bereits im vergangenen Jahr bekannt geworden. 40 der fehlenden Waffen waren laut Prüfung an die Fachhochschule der Polizei verliehen und dort abhanden gekommen.... Warum verlieren wir Jäger, Sportschützen z.b. wg einer herausrepitierten KK Patrone auf dem Schießstand die sich im Hosenumschlag "versteckt" hat, unsere Zuverlässigkeit. Oder wir werden, bei genauer Beachtung der von Waffenbehörden herausgegeben Informationen zur Aufbewahrung von Altbesitzmagazinen, mit Anzeigen und Verlust der Zuverlässigkeit bestraft. Gibt es jetzt ein zwei Klassen Recht zum sorgfältigen Umgang mit Waffen. Der eine oder andere Vorgesetzte im Bereich der Waffensammlung sollte mal über seinen Beamtenstatus und die damit verbundenen Privilegien nachdenken (müssen). Am besten vor einer Disziplinarkommision. Ich glaube ja , die sind schlicht zu xxx ihre Leihkarten ordentlich zu führen, vielleicht braucht es ein bundesweites Waffenregister für Behördenwaffen.5 Punkte
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Wer sich in den sozialen Medien fröhlich so wie Du äußert, ist davon nicht bedroht. Ok, die Zuverlässigkeit ist vermutlich aber auch bald weg...5 Punkte
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Die setzen also für den Besitz höhere Maßstäbe an als für den Erwerb? Müsstest du eine deiner ÜK Waffen nach deren Regel verkaufen, müssten sie dir die gleiche Waffe einen tag später, bei Vorlage eines Bedürfnisses vom Verband, wieder genehmigen, weil du die Vorrausstzungen für den Erwerb ja sicher erfüllen kannst. Weil dafür brauchst du nur 12 /18 mit IRGENDEINER erlaubnispflichtigen Waffe. Die sind doch alle ..........................ne, schreib ich besser nicht5 Punkte
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Jeder ist gut beraten, sich vor Vereinseintritt genau mit dem Procedere und den Besonderheiten des Vereins auseinanderzusetzen. Unser mittelgroßer Verein bestätigt Erwachsenen genau, was gefordert ist: Anzahl der Trainings- oder Wettkampfeinheiten in den letzten 12 Monaten mit erlaubnispflichtigen Waffen. Und ob wir dem Mitglied eine entsprechende Schießstätte bieten können. Dann prüft das der (Landes-)Verband - incl. Sachkunde - und dann gehts zum Amt. Ein befreundeter Verein - viel kleiner als unserer - verlangt von seinen Mitgliedern grundsätzlich die Teilnahme an Wettkämpfen. Und nicht nur einen pro Jahr. Können die machen und wird auch bei der Aufnahme gleich so kommuniziert. Und haben genügend sehr aktive und auch m.W.n. hochzufriedene Mitglieder - warum nicht? Wir (der mittelgroße Verein) verlangen (!!!) aber auch von unserer Vereinsjugend die Teilnahme an Wettkämpfen. Ansonsten würde sich die Arbeit, sie zu trainieren, nicht wirklich lohnen. Allerdings gewährleisten wir, dass jeder Einzelne ein ihm persönlich zugeordnetes "Sportgerät" bekommt, keine Vereinshuren, an denen jeder rumstellt. Sport ist ohne Wettkämpfe zwar möglich, aber am Ende ziemlich reizlos.5 Punkte
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Wer gleich als erstes seinen Verein verklagt mag Recht haben und bekommen, Freude und Freunde in diesem Verein aber dann wohl eher nicht mehr.5 Punkte
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Und weiter geht es: Empfehlungen der Ausschüsse: https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2025/0001-0100/67-1-25.pdf?__blob=publicationFile&v=1 Der Innenausschuss dreht richtig ab, fangen wir von hinten an: - alle bisherigen KWS sind binnen 48 Monaten zurückzugeben. - ein neuer KWS soll in § 10 Abs. 4a eingeführt werden. - Der KWS nach § 10 Abs. 4a berechtigt zum Erwerb, Besitz von KWS und dafür vorgesehener Munition und Führen von KWS im Zusammenhang mit dem Bedürfnis(!, ja richtig gelesen, Bedürfnis) - Die Voraussetzungen für den KWS sind die Gleichen wie für eine WBK,inklusive Sachkunde und Bedürfnis - Die Erwerbserlaubnis wird durch einen Voreintrag erteilt: - Ins NWR soll die SRS Waffe nicht eingetragen werden, weil sie nicht gekennzeichnet werden müssen. - Als Bedürfnis gelten die Notwendigkeit für Theateraufführungen, Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen, Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen oder Veranstaltungen der Brauchtumspflege, als Bergsteiger, als Inhaber eines Wasserfahrzeugs, als Inhaber oder verantwortliche Person einer Vercharterung, als Sportveranstalter oder verantwortliche Person einer Sportveranstaltung zur Abgabe von Start- oder Beendigungszeichen bei Sportveranstaltungen oder als Landwirt zum Vertreiben von Vögeln in landwirtschaftlichen Betrieben - Erben von SRS Waffen müssen diese Abgeben, sofern kein Bedürfnis nachgewiesen werden kann. -Keine Altbesitzregelung. Wer eine SRS besitzt muss den neuen KWS nach § 10 Abs. 4a beantragen, d.h. Sachkunde und Bedürfnis nachweisen. Vergesst das mit "wirtschaftlichem Interesse", hat bei den Pfeilabschussgeräten auch nicht funktioniert. - Aufbewahrung soll im verschlossenen Behältnis nach § 13 Absatz 2 Nummer 1 AWaffV erfolgen. - Den Schnitzer mit dem PTB-Zeichen im ersten Entwurf hat man bemerkt und die Formulierung entsprechend angepasst. - Bis auf die Sonderregelungen zur Aufbewahrung sind Schreckschusswaffen dann den erlaubnispflichtigen Schusswaffen gleichgestellt, was Strafvorschriften anbelangt. Das Ganze wird wie folgt begründet: Der Rechtsausschuss empfiehlt dagegen, den Gesetzesentwurf nicht in den Bundestag einzubringen. Kommt das durch, ist der SRS Markt in D de facto tot, mit den paar Hanseln, die das Bedürfnis noch nachweisen können, wird es sich wohl kaum rentieren die noch anzubieten.5 Punkte
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Ich habe es schon einmal gesagt: Weder kenne ich die hier diskutierten Verfahren noch war oder bin ich an diesen irgendwie beteiligt. Und es geht hier um kritische Analysen einschlägiger Urteile auf Grundlage juriistischer Beurteilung, nicht um einen Wettstreit im Rechthaben auf Grundlage eines "Die Richter haben immer recht." Sie haben das letzte Wort, ja, aber nicht unbedingt recht. Aber bei Dir ist es leider wie wenn man einem Ochsen ins Horn petzt. Juristische Überlegungen verstehst Du nicht und rettest Dich in billige Polemik. Sei´s drum. ich hatte es schon einmal erwähnt: Auch Dir sollte zu denken geben, wie viele Rechtsmittel (wenn auch nicht unbedingt im Verwaltungsrecht, denn hier hat der Gesetzgeber dafür gesorgt, daß Berufungen zugelassen werden müssen und wohin das führt, wenn derjenige, dessen Entscheidung überprüft werden soll, über die Zulassung der Überprüfung entscheidet, und derjenige, der die Überprüfung vornehmen soll, selbst entscheidet, ob er sich diese Arbeit aufhalsen will) Erfolg haben. Fast immer, weil das Untergericht nach Meinung der Rechtsmittelinstanz falsch entschieden hat. Egal wer nun recht oder unrecht hat - falsch zu entscheiden ist systemimmanent. Und speziell im Waffenrecht ist nun wirklich offensichtlich, daß die Justiz gegen LWB eingestellt ist. Auch hierzu ist alles gesagt. Du begreifst aber offensichtlich nicht. Dann bleibe dabei. Schon die Formulierung verrät ein grundlegendes Fehlverständnis. Hier geht es um technische Fachkompetenz. Und über die Reichweiter einer Feststellung des BKA muß man sich erst Gedanken machen, wenn eine solche erfolgt ist. Herrjeh, Du hast aber auch wirklich nicht die geringste Ahnung vom Verwaltungsrecht. Was meinst Du, was z.B. die Feststellungsbescheide des BKA verwaltungsgrechtlich sind? Weißt Du nicht? Steht aber in Deinem Zitat. Es sind Verwaltungsakte. Was auch sonst. Das BKA ist eine Behörde und eine BEhörde handelt üblicherweise in Form von Verwaltungsakten. Jedenfalls wenn es um Entscheidungen geht. Und was sind Verwaltungsakte? Schau ins Gesetz, §§ 35ff VwVfG. Und was macht man, wenn man als Betroffener mit einem VA nicht einverstanden ist? Man legt Widerspruch ein, sofern zulässig, oder erhebt gleich Klage. Und was macht das VG, wenn der VA nicht rechtens ist? Es hebt ihn auf. Und was meinst Du, welches Schicksal z.B. ein nicht rechtmäßiger Feststellungsbescheid des BKA erleidet? Er wird vom zuständigen VG aufgehoben. Oder vom VGH. Oder vom BVerwG - wie in dem zitierten Fall. Aber das ist hier völlig ohne Belang. Denn wir diskutieren hier nicht über eine solche Feststellung. Sondern was die Umgangsverbot-, Altbesitz- und Aufbewahrungsregeln bedeuten. Mit Ausnahme des bereits erwähnten Gedankens, daß ein Altbesitzer beim BKA eine "Einstufung" seiner Altbesitzmagazine beantragt. Zwar muß das BKA die Rechtsfrage zu deren Aufbewahrung nicht beantworten und wird es daher wohl auch nicht. Aber dieser Antrag wäre wohl zulässig und auch durch ein rechtliches Interesse des Antragstellers gerechtfertigt. Und wenn die Feststellung lautet "nicht verboten" .... tja dann .... Da das BVerwG jede Menge Volljuristen als Hilfskräfte beschäfigt sollte genügend Kompetenz vorhanden sein. Was Du aber nicht wahrhaben willst ist, daß die Herrschaften häufig genug einfach nicht wollen. Erinnerst Du Dich an das Jäger-Halbautomaten-Urteil? Eine bei objektiver Betrachtung absurde, falsche Entscheidung. Man will ein bestimmtes Ergebnis und ignoriert, was entgegensteht und man nicht widerlegen kann. Auch das ist bereits diskutiert. DIe Aufbewahrungsregelung spricht nicht einfach von "verbotenen Waffen" sondern verweist auf bestimmte Regelung in Anlage 2, die Umgangsverbote formulieren. Und für Magazine "existiert" dieses Umgangsverbot nicht für bestimmte Besitzer. Du ingorierst das. Schön. Was an der Sache nichts ändert. Aber es ist ein interessanter Gedanke, wie das BKA reagieren würde, wenn ein Altbesitzer beim BKA beantragen würde, seine Altbesitzmagazine "einzustufen". Wie oft noch? Ich bin an dem Verfahren nicht beteiligt und demzufolge wurde meine juristische Argumention noch nicht gerichtlich beurteilt. Nun, in der Tat verstehen Verwaltungsrichter sehr häufig nicht viel vom Waffenrecht. Wenn Dir bewußt wäre, wie unendlich weit das Gebiet des Verwalstungsrechts und wie unbedeutend in jedweder Hinsicht das WaffR dabei ist, würde Du nicht das Gegenteil behaupten oder annehmen. Ja, schau an, so ist es eben bei offenen Rechtsfragen. Wenn es nichts gibt muß man wirklich juristisch tätig werden. Ebenso, wenn man gegen eine andere Meinung argumentieren will. Das erfordert natürlich ein entsprechendes Studium, nicht war? Aber das verstehst Du ja nicht. Wenn Borniertheit eine Tugend wäre .... Aber noch einmal für Dich zum Mitschreiben: Wenn der IM eines Landes seine Rechtsauffassung mitteilt, dann spricht alles dafür, daß die ihm nachgeordneten Behörden dieses Landes dem folgen. So funktioniert nun mal die Verwaltung, auch wenn Dir das nicht eingängig sein mag. Ob sich ein potentiell Betroffener darauf verläßt oder sich mit der betreffenden Behörde vorab in Verbindung setzt und die Frage klärt ist seine Entscheidung. Aber wenn das Kind bereits in den Brunnen gefallen ist und man um seine Zuverlässigkeit kämpft, dann ist jedes Argument wichtig, auch Meinungen der IM in anderen Bundesländern oder die Meinung des BKA. Begreifst Du nicht, daß es in dieser Diskussion nicht darum geht, anderen die eigene Rechtsmeinung aufzuzwingen oder sie zu irgendwelchen Risiken zu verleiten? Blein ruhig bei Deiner Meinung. Wer aber das Problem bereits hat oder die Frage im Vorfeld mit seiner WaffBeh klären will (ohne sich auf eine Verlautbarung "seines" IM verufen zu können), der bekommt auf diese Weise Argumente an die Hand, die er nutzen kann, um ggfs. die WaffBeh zu überzeugen oder besagte VG-Entscheidung zu relativieren.5 Punkte
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Du warst noch nie bei einem IPSC-Wettkampf...5 Punkte
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Zur Ergänzung: Und gerade weil man vom BMI nie eine klarstellende Antwort erhält ist die Arbeit mit den amtlichen Begründungen so wichtig, weil sie die einzigen verbindlichen Anhaltspunkte liefern, wie in Zweifelsfragen und bei Unklarheiten das Gesetz zu verstehen, auszulegen, die Absicht des Gesetzgebers ist oder sein könnte. Wobei dies nur eines der Werkzeuge der juristischen Methodenlehre darstellt (mehr dazu z.B. bei wikipedia) und die Meinungen gehen auseinander bzw. es ist vom rechtswissenschaftlichen "Zeitgeist" abhängig, welche Methode man als wichtiger ansieht. Und darauf stützen sich auch die Verfasser der Kommentare bzw. Aufsätze, denn jeder von uns kocht nur mit Wasser und hat dieselben Erkenntnisquellen. Aber letztlich sucht sich jeder das heraus bzw. gewichtet das als am bedeutensten, was sein gewünschtes Ergebnis stützt. Und da ich weiß, daß der moderne Gesetzgeber tendenziell handwerklich schlechtere Gesetze macht als früher, von der Regelungsmaterie häufig nur wenig versteht und blinde Ideologie die Feder führt (ein sehr gutes Beispiel ist die Neuregelung der gelben Sportschützen-WBK, was da angeblich geregelt werden sollte findet weder im Gesetz noch in der amtlichen Begründung auch nur ansatzweise Niederschlag) ist für mich eine aus der amtlichen Begründung erkennbare Absicht mit am wichtigstens, sofern das Gesetz entsprechend ausgelegt werden kann. Und wenn hier etwas von "legalisieren" der rechtzeitig gemeldeten Magazine steht dann wäre dies für mich selbst bei deutlich weniger klarer Gesetzeslage maßgeblich. Das ganze ist halt nicht so trivial und wenn man sich wirklich objektiv um das "richtige" Verständnis bemüht und nicht lediglich eine formale Bestätigung seines gewünschten Ergebnisses will kommt man häufig eben auch nicht zu völlig eindeutigen und klaren Schlüssen.5 Punkte
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Quatsch. Grober Unfug, Siehe oben. Und: https://www.bmi.bund.de/DE/themen/sicherheit/waffen/waffenrecht/waffenrecht-node.html unter: "Wer ist für die Gesetzgebung im Waffenrecht zuständig und wer für die Umsetzung des Rechts? Gibt es internationale Vorgaben?": "Die Gesetzgebungskompetenz für das Waffenrecht ist dem Bund zugewiesen. Dies schließt den Erlass ergänzender Rechtsverordnungen ein. Der Vollzug des Waffenrechts obliegt grundsätzlich den Ländern. Nur bestimmte Aufgaben sind ausdrücklich Bundesbehörden zugewiesen. Deshalb empfiehlt es sich immer, sich in konkreten waffenrechtlichen Angelegenheiten an die jeweils zuständige Waffenbehörde zu wenden. Nur sie kann einzelfallbezogen verbindlich Auskunft geben. Weitere Informationen finden sich auch auf den Internetseiten der Länder. " @ heinzaushh: Wenn Du eine möglichst belastbare Auskunft haben willst frage Deine Waffenbehörde. Oder geh zu einem Kollegen. Der Dir aber genau das gleiche sagen wird. Wir RAe machen nicht die Gesetze, wir vollziehen sie nicht, wir können weder Behörden noch Gerichte zu irgendetwas zwingen, wir sind keine Hellseher sondern können bei unklaren Regelungen nur versuchen, mit den im Studium gelernten Methoden und Werkzeugen herauszufinden, was der Gesetzgeber möglicherweise gewollt hat oder gewollt haben sollte. Dem Richter geht es genauso, natürlich, er hat die gleiche Ausbildung. Im Unterschied zu uns ist er aber jedenfalls in dieser Thematik voreingenommen. Im übrigen kannst Du lesen und denken, bist also anhand der Quellen und Argumente in der Lage, Dir selbst eine Meinung zu bilden. Oder halt auch nicht.5 Punkte
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Ist doch heute schon so: mit 21 Jahren die geladene MP durch die Fußgängerzone zu schleppen ist völlig in Ordnung, wenn man vorher gründlich geübt hat damit effektiv zu töten, solange man die richtige Mütze trägt. Am Abend im Schützenverein muß die selbe Person dann Luftgewehr schießen im Namen der öffentlichen Sicherheit, und wehe das Ziel könnte mit -7 Dioptrien und viel Phantasie irgendwie als eine menschliche Silhouette durchgehen, dann ist aber was los! Was ist eigentlich mit einem Polizisten der privat ein persönliches Waffenverbot auferlegt bekommen hat? Im Dienst gilt das ja nicht.5 Punkte
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Die Druckentlastung hat funktioniert. Wenn über 3000 bar mit 4 facher Schallgeschwindigkeit in den Mag Schacht einströmen, hält das kein Mag Schacht aus. Hoch gespannte Gase, die sich mit Schallgeschwindigkeit bewegen, verhalten sich wie Flüssigkeiten.5 Punkte
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Ich hab Deutschland Flaggen in meinem Garten. Kommen die jetzt auch bei mir? Wir haben die weißen Bademäntel schon rausgelegt4 Punkte
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Ich hatte oben ins Unreine gedacht/überlegt, ob die nach Meinung des BayVGH erforderliche analoge Anwendung anderer Aufbewahrungsvorschriften als § 13 Abs.2 Nr.5 AWaffV nicht dazu führen kann/muß, daß nicht auch die Aufbewahrung in einem B-Schrank zulässig sein muß. Greift man auf § 36 Abs.4 WaffG zurück, dann erscheint die Aufbewahrung jedenfalls in "Altbesitz/-nutzung"-A/B als zwingend zulässig - sofern man überhaupt eine Verpflichtung zu einer "sicheren" Aufbewahrung bejahen möchte (was ich aus den bereits ausführlich erläuterten Gründen für evident falsch halte). Denn: Nach § 36 Abs.4 WaffG gelten die in § 13 AWaffV "festgelegten Anforderungen an die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition ... nicht bei Aufrechterhaltung der bis zum 6. Juli 2017 erfolgten Nutzung von" A- und B-Schränken. Hier ist zwar ausdrücklich von Schußwaffen und Mun die Rede, wie überhaupt § 36 WaffG sich nur auf diese bezieht. Woraus ja (wie schon gesagt) zwingend folgt, daß der BayVGH, der sich ja ausdrücklich auf § 36 WaffG bezieht, mit seiner Behauptung einer Regelungslücke völlig daneben liegt. Denn da § 36 WaffG nicht für nur Zubehör gilt, besteht keine Verpflichtung zur sicheren Aufbewahrung von Mags jenseits des Wortlauts der - wie ja auch der BayVGH sagt - nicht anwendbaren § 13 Abs.2 Nr.5 AWaffV. Aber egal, der BayVGH meint ja, daß § 36 WaffG dennoch auch für Zubehör gelte. Dann gilt aber auch diese Altbesitzregelung des Abs.4. Und damit kann anstelle eines 0er Schrank auch weiterhin ein A-Schrank verwendet werden, sofern er zum Stichtag in Benutzung für die Aufbwahrung von jedenfalls erlaubnispflichtigen Langwaffen war. Aus § 13 Abs.3/4 AWaffV, die der BayVGH anlog anwenden will. ergibt sich aber, daß neben Langwaffen die Aufbewahrung einer unbegrenzten Zahl dieses Zubehörs zulässig sein soll. Da und wenn anstelle eines 0er Schranks der alte A-Schrank weiterverwendet werden darf, gilt dies folglich auch für den A-Schrank. Das paßt auch wertungsmäßig: Wenn zur Eigentumswahrung in A-Schränken weiterhin bis zu 10 Langwaffen aufbewahrt werden dürfen und das Zubehör als so unerheblich gilt, daß es neben sogar einer unbegrenzten Zahl von Langwaffen in unbegrenzter Zahl aufbewahrt werden darf, dann gilt diese Bewertung ungeachtet der konkreten Aufbewahrung und bei Vorrang des Eigentums. Insbesondere auch, wenn man bedenkt, daß durch die Altbesitzregelung sogar die berechtigten Erben die alten Schränke bis zu ihrem Tode verwenden dürfen, also die Aufbewahrung von Waffen noch viele zig Jahre in A/B erfolgen wird - was dem Gesetzgeber offensichtlich als völlig problemlos und unbedenklich erscheint. Und da hier ohnehin nur die analoge, also entsprechende, Anwendung der § 13 Abs.2 Nr.3/4 AWaffV erfolgen soll/kann ....4 Punkte
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https://www.golem.de/news/bundesratsbeschluss-analysesoftware-der-polizei-soll-gesundheitsdaten-auswerten-2503-194605.html 24. März 2025, 13:00 Uhr Linnemann fordert Register für psychisch Kranke Um dies umzusetzen, müsse "eine bundesweite Vernetzung der Erkenntnisse zwischen Sicherheits-, Gesundheits-, Waffen- und gegebenenfalls Ausländerbehörden sichergestellt werden". Linnemann forderte weiter: "Und da braucht es einfach einen Austausch der Behörden untereinander, der Sicherheitsbehörden, auch mit der Psychiatrie, mit Psychotherapeuten und vielem mehr. Einem Bericht von Heise.de zufolge befindet sich die Verfahrensübergreifende Recherche- und Analyseplattform (Vera) von Palantir in Bayern seit dem 25. Dezember 2024 im Echtbetrieb. Über einen bereits abgeschlossenen Mantelrahmenvertrag könnte die Software für die Polizei in ganz Deutschland zum Einsatz kommen. Der Pilotbetrieb von Vera lief demnach vom 2. September 2024 bis 24. Dezember 2024. Vera soll dazu auf Millionen Daten aus allen Bereichen der bayerischen Polizei zugreifen, damit Ermittler sie durchsuchen und analysieren können. *** Ich habe schon vor Monaten hier in einem Beitrag gemutmaßt, dass die Waffenbehörden Zugriff auf die Elektronische Patientenakte (ePA) haben möchten. Falls man dem nicht zustimmt oder keine hat, gibt es halt keine WBK oder Widerruf. Dass es jetzt so schnell gehen soll und dann auch noch weit darüber hinaus für Normalbürger zwecks polizeilicher Gefahrenabwehr, dass schockiert mich wirklich. Vermutlich werden die das waffenrechtlich umsetzen können aber polizeiliche anlasslose Zugriffe auf Patientendaten von Normalbürgern (=Rasterfahndung), ohne WBK, ohne Pilotenschein ist definitiv verfassungswidrig. Versuchen werden die es trotzdem; das wird dann wie die Vorratsdatenspeicherung mehrere Jahre laufen, bis es vom Bundesverfassungsgericht für rechtswidrig erklärt wird. Und vermutlich gibt es dann für alle laufenden und erledigten Verfahren auch kein Verwertungsverbot. Ich denke, das ist jetzt genau der Zeitpunkt, juristisch mit erheblichen finanziellen Mitteln von allen Legalwaffenbesitzern und Büchsenmachern gegen diese geplante Gesetzgebung vorzugehen.4 Punkte
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Ich auch nicht. Nur weil eine Repetier-Flinte auf die grüne WBK muss, ist sie noch lange kein Bestandteil des (halbautomatischen) LW-Grundkontingent und kann somit auch automatisch kein Überkontingent darstellen. Es ist und bleibt ein Sonderfall auf der grünen WBK - abseits vom Grundkontingent. Ähnlich wie bei meinem 4mm Flobert-Revolver mit F im Fünfeck. Muss auf grüne WBK ist aber bedürfnisfrei und unterliegt nicht dem Grundkontingent.4 Punkte
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Die "Befürwortung" durch den Verein ist keine Befürwortung. Der Verein befürwortet nichts, er bestätigt, dass der Antragsteller die von ihm aufgeführten Schießtermine nach einer gültigen Sportordnung tatsächlich wie angegeben wahrgenommen hat. Die Aufgabe des Vereins geht nicht über die Tatsachenbestätigung hinaus, er hat hierbei kein Ermessen ob er "sich für den Antragsteller ausspricht" oder nicht.4 Punkte
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... den Raum mit OSB-Platten auskleiden, damit hat man schonmal ein Behältnis und keinen Raum, denn das Behältnis ist ja eben IN dem Raum. Ist zwar ein großes Behältnis, aber hey - einen ordentlichen Kleiderschrank kann man auch betreten. Manche haben sogar ausdrücklich BEGEHBARE KleiderSCHRÄNKE. Auf die OSB-Tür dann noch ein Schild mit "Zutritt verboten" und "Deckel immer verschlossen halten!", wonach das Behältnis dann auch nicht zum Betreten bestimmt ist. Und dann noch zwei Lappen annageln, die mit einem Knopf die Tür verschließen.4 Punkte
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Leider kommen hier die üblichen Hatersprüche. Beantworte Die einfach folgende Fragen: 1. Ist es tatsächlich ein Problem an dem ein oder anderen Wettkampf teilzunehmen? 2. Wie ist der Verein als solches und die wie sind die anderen Mitglieder? Es gibt immer zwei Seiten einer Medaille. Auch wenn das Gesetz es nicht fordert und der Verband meist auch nicht, was ist schlimm daran an Wettkämpfen teilzunehmen? Ist der Verein als solches ein guter Verein und die anderen Mitglieder, nett, kameradschaftlich, hilfsbereit und das Vereinsleben macht Spaß, warum einen anderen Verein suchen?4 Punkte
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Das wurde hier schon 100 mal auf und ab diskutiert. Immer mit dem selben Ergebnis. Der Vorstand entscheidet, was er fordert und er entscheidet was er unterschreibt, und was er nicht unterschreibt. Der Schütze hat keine Möglichkeit, ausser sich einem anderen Schützenverein anschließen und alle Eventualitäten im Vorfeld zu klären.4 Punkte
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Der Verein hat außer der regelmäßigen Teilnahme an Schießterminen und ner Sachkunde nichts zu fordern… Such dir nen anständigen Verein und weise deinen Verband/Landesverband mal auf die Vorgehensweise hin…4 Punkte
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Am 15.03.2025 hat die Schießschule SSC in Pr. Oldendorf ihre Türen geöffnet. Wir bieten Kurse und Veranstaltungen rund um den Schießsport, die Jagd und für Berufswaffenträger an. Alle Veranstaltungen können online unter www.schiessschule.de gebucht werden. Bei Fragen stehen wir jederzeit zur Verfügung.Flyer+Eröffnung+Final.pdf4 Punkte
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Ich gebe jetzt mal den advocatus diaboli und frage: Welche Definitionen? Woher? Je nach Zusammenhang, Situation und Vorgang kann es schwer sein, zwischen verschlossen und abgeschlossen einen Unterschied zu sehen. Man könnte auch darüber nachdenken, bei welchen Gegenständen´diese Begriffe typsicherweise verwendet werden: Man schließt man Tür. Aber man schließt kein Schloß. Aber können Türen abgeschlossen werden? Doch eigentlich nicht, eigentlich doch eher das Schloß. Will man sich vergewissern, daß ein anderer beim Verlassen des Hauses das Schloß der Haustür benutzt hat, fragt man "Hast Du abgeschlossen?". Der Vorgangs des Abschließens bezeht sich aber primär auf das Schloß, nicht die Tür. Die Tür zieht man dank des Schnappers ins Schloss, siehe oben, aber das bezeichnen wir nicht als Abschließen. Da eine handelsübliche und mit einem normalen Auch-Schnapp-Schloß versehene Tür nie nur einfach geschlossen sein kann, da dank des Schnapper immer auch eine Halte-/Verschließfunktion vorhanden ist, und von außen (mangels Klinke) sogar eine wirkliche Sicherungsfunktion ähnlich des Abschließens, sind Haus-Türen ein schlechtes Beispiel. Ähnlich Autotüren: Schließt man sie, ist sie geschlossen. Allerdings greift dann wie bei normalen Schloß-Tür ein Schnappmechanismus. Naturgemäß, denn im normalen Betrieb (nicht "abgeschlossen"), so sie ja geschlossen bleiben. Fenster? Fenster haben normalerweise keinen solchen Mechanismus. Was was macht man, wenn man Fenster schließt? Man drück sie nicht nur eindach in den Rahmen sondern betätigt den Griff, "verschließt" sie also. Obwohl als "geschlossen" bezeichnet sind sie eigentlich - von außen betrachtet - ver- und sogar abgeschlossen, da so nicht zu öffnen. Je weiter man darüber nachdenkt destso weniger eindeutig werden die Begriffe. Hinzu kommt: Der Gesetzgeber verwendet in diesem Zusammenhang "abgeschlossen" nicht. Wir tun es nur um zu begründen, daß es nach/über "verschlossen" eine weitere Stufe gibt, nämlich "abgeschlossen", so daß "verschlossen" nicht bedeutet, mit einem Schloß und abgezogenen Schlüssel gesichert. Beachtet, daß in § 13 Abs.2 AWaffV zur Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen Gegenständen nicht die Rede davon ist, daß das entsprechende Behältnis ver- oder abgeschlossen sein muß. Der Gesetzgeber geht offenbar als selbstverständlich davon aus, daß die Tür geschlossen, das Schloß benutzt und der Schlüssel abgezogen wird, also die "höchste" Stufe der Sicherung vorgenommen wird, was wir hier als "abschließen" bezeichnen. Wie oben schon erwähnt könnte man daraus, daß im Gegensatz hierzu bei den erlaubnisfreien Waffen nur von einem verschlossenen Behältnis (und nicht z.B. von einem "Behältnis, das nicht den nachfolgend genannten Sicherungsanforderungen genügen muß") die Rede ist, es also nicht in der Weise wie bei den erlaubnispflichtigen Gegenständen benutzt werden muß (Tür schließen, abschließen, Schlüssel abziehen), folgern, daß dieser Zustand eben nicht "Tür schließen, Schloß abschließen, Schlüssel abziehen" entspricht sondern wenigstens eine Stufe darunter rangiert.4 Punkte
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... und damit würde ich dann den Verband kontaktieren. Die haben selbst ein Interesse daran wenn ihre Bescheinigungen nicht mehr anerkannt werden.4 Punkte
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Die Bescheinigungen des Verbandes sind nur Mittel zur Glaubhaftmachung. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.06.2021 - 6 S 1481/18 Da @Giraffe nach dem Erwerb einer Schusswaffe gefragt hat: Hier muss die Behörde schon begründen. warum sie die Bescheinigung des Verbandes nicht anerkennt.4 Punkte
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Und keiner, der normal im Kopf ist, wünscht sich, da drinzustecken.4 Punkte
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Guten Morgen ! Ich schiesse ZG 300m über und bis 7mm . Beide Disziplinen mit ner Tikka Tac A1 im .308 und 6,5 Creedmoor . Optiken verwende ich Delta und Athlon . Die liegen preislich beide um die 1000 Euro . Ergebnisse 2024 waren BM 150 von 150 LM 200 von 200 DM 199 von 200 mit der .308 mit der 6,5 CM bei der DM leider nur 198 von 200 Die 9er Ausreißer liegen aber an mir . Ich lade beide Kaliber selbst und erreiche damit konstante Streukriese auf 300 m zwischen 20 und 40mm . Natürlich mit stabiler Auflage . Bin somit nicht der Meinung das man spezielle Custom Waffen braucht um da Erfolg zu haben . Ich bin mit den Tikkas sehr zufrieden .Man muss sich damit beschäftigten die optimale Munition für seine Waffe zu finden . Grüsse Ralf !4 Punkte
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