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Sers, nach der langen Zeit bin ich gestern mal auf der Schießbahn gewesen. KK mit Diopter auf 100 Meter Distanz. Nicht schlecht für den Anfang nur einer ging ins weiße. Hat Suchtfaktor. Neben mir waren die Jungs mit den AR15 die haben ganz schön was rausgejagt. Wiederholung folgt..... Grüße aus Bayern8 Punkte
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....aus dem Bericht, der am Freitag vorgestellt wurde, geht auch hervor, dass mindestens 52 Waffen und gefährliche Gegenstände aus der Vergleichswaffensammlung des LKA verschwunden sind. Dies war bereits im vergangenen Jahr bekannt geworden. 40 der fehlenden Waffen waren laut Prüfung an die Fachhochschule der Polizei verliehen und dort abhanden gekommen.... Warum verlieren wir Jäger, Sportschützen z.b. wg einer herausrepitierten KK Patrone auf dem Schießstand die sich im Hosenumschlag "versteckt" hat, unsere Zuverlässigkeit. Oder wir werden, bei genauer Beachtung der von Waffenbehörden herausgegeben Informationen zur Aufbewahrung von Altbesitzmagazinen, mit Anzeigen und Verlust der Zuverlässigkeit bestraft. Gibt es jetzt ein zwei Klassen Recht zum sorgfältigen Umgang mit Waffen. Der eine oder andere Vorgesetzte im Bereich der Waffensammlung sollte mal über seinen Beamtenstatus und die damit verbundenen Privilegien nachdenken (müssen). Am besten vor einer Disziplinarkommision. Ich glaube ja , die sind schlicht zu xxx ihre Leihkarten ordentlich zu führen, vielleicht braucht es ein bundesweites Waffenregister für Behördenwaffen.7 Punkte
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hi, als eingang die frage: bist du auch in einem verband gemeldet ? wenn ja in welchem ? was mich extrem verwundert: du schreibst, dass du seit mehreren jahren in einem verein aktiv bist. da unterhält man sich doch mit den schützenkollegen über gott und die welt und ganz besonders das thema waffen und waffengesetz. das dürften die von dir genannten fragen eigentlich automatisch beantwortet werden ? oder sprecht ihr nicht miteinander ?7 Punkte
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Das ist mal wieder ein wunderbares Beispiel des Stockholmsyndrom. Als ob irgendwie der Missbrauch von Schusswaffen etwas zu tun hätte mit der Anzahl Waffen, die jemand besitzt. Oder dieser vermindert wird, weil er irgendwie eine Arbeit zusammengeschustert hat, die nach dem Gusto eine Behörde ist. Das ist doch völlig sinnbefreit. Ich identifiziere mich als Ansammler von Waffen mit meinen nahezu 100 Waffen, davon 40 Vollautomaten. Das Ganze ohne je eine Zeile geschrieben zu haben, und selbst ohne Sachkunde, oder sonstigen Schnickschnack. Das Einzige, was ich je vorweisen musste, ist nicht vorbestraft zu sein und älter als 18 Jahre zu sein. Allerdings wegen den VA, gibt es so alle 10 Jahre eine Kontrolle, ob diese immer noch existieren und ob sie auch vorschriftsmässig aufbewahrt sind. Weisst wie viele Missbräuche es in der CH gegeben hat mit VA? Wo doch sehr viele welche besitzen und viele ohne irgendein Papier, weil vor 1989 erworben. NULL in den letzten 50 Jahren....6 Punkte
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Außerdem bleibt es weiterhin verboten toten Kojoten die Hoden zu verknoten5 Punkte
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Warum darf ich dann keinen kaufen?5 Punkte
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hi dinesh, ipsc kannst du in deutschland nur beim bds schiessen - ja ? und der verband agiert oft SCHÜTZENFEINDLICH und fordert, den abbau von teilen bzw. umbau von waffen... , damit die betreffende waffe in einer anderen disziplin geschossen werden kann ? erkläre uns allen doch bitte mal, wo du diese blödsinnige behauptung her hast.........4 Punkte
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Ich hatte oben ins Unreine gedacht/überlegt, ob die nach Meinung des BayVGH erforderliche analoge Anwendung anderer Aufbewahrungsvorschriften als § 13 Abs.2 Nr.5 AWaffV nicht dazu führen kann/muß, daß nicht auch die Aufbewahrung in einem B-Schrank zulässig sein muß. Greift man auf § 36 Abs.4 WaffG zurück, dann erscheint die Aufbewahrung jedenfalls in "Altbesitz/-nutzung"-A/B als zwingend zulässig - sofern man überhaupt eine Verpflichtung zu einer "sicheren" Aufbewahrung bejahen möchte (was ich aus den bereits ausführlich erläuterten Gründen für evident falsch halte). Denn: Nach § 36 Abs.4 WaffG gelten die in § 13 AWaffV "festgelegten Anforderungen an die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition ... nicht bei Aufrechterhaltung der bis zum 6. Juli 2017 erfolgten Nutzung von" A- und B-Schränken. Hier ist zwar ausdrücklich von Schußwaffen und Mun die Rede, wie überhaupt § 36 WaffG sich nur auf diese bezieht. Woraus ja (wie schon gesagt) zwingend folgt, daß der BayVGH, der sich ja ausdrücklich auf § 36 WaffG bezieht, mit seiner Behauptung einer Regelungslücke völlig daneben liegt. Denn da § 36 WaffG nicht für nur Zubehör gilt, besteht keine Verpflichtung zur sicheren Aufbewahrung von Mags jenseits des Wortlauts der - wie ja auch der BayVGH sagt - nicht anwendbaren § 13 Abs.2 Nr.5 AWaffV. Aber egal, der BayVGH meint ja, daß § 36 WaffG dennoch auch für Zubehör gelte. Dann gilt aber auch diese Altbesitzregelung des Abs.4. Und damit kann anstelle eines 0er Schrank auch weiterhin ein A-Schrank verwendet werden, sofern er zum Stichtag in Benutzung für die Aufbwahrung von jedenfalls erlaubnispflichtigen Langwaffen war. Aus § 13 Abs.3/4 AWaffV, die der BayVGH anlog anwenden will. ergibt sich aber, daß neben Langwaffen die Aufbewahrung einer unbegrenzten Zahl dieses Zubehörs zulässig sein soll. Da und wenn anstelle eines 0er Schranks der alte A-Schrank weiterverwendet werden darf, gilt dies folglich auch für den A-Schrank. Das paßt auch wertungsmäßig: Wenn zur Eigentumswahrung in A-Schränken weiterhin bis zu 10 Langwaffen aufbewahrt werden dürfen und das Zubehör als so unerheblich gilt, daß es neben sogar einer unbegrenzten Zahl von Langwaffen in unbegrenzter Zahl aufbewahrt werden darf, dann gilt diese Bewertung ungeachtet der konkreten Aufbewahrung und bei Vorrang des Eigentums. Insbesondere auch, wenn man bedenkt, daß durch die Altbesitzregelung sogar die berechtigten Erben die alten Schränke bis zu ihrem Tode verwenden dürfen, also die Aufbewahrung von Waffen noch viele zig Jahre in A/B erfolgen wird - was dem Gesetzgeber offensichtlich als völlig problemlos und unbedenklich erscheint. Und da hier ohnehin nur die analoge, also entsprechende, Anwendung der § 13 Abs.2 Nr.3/4 AWaffV erfolgen soll/kann ....4 Punkte
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Um das Bedürfnis in Zweifel zu ziehen reicht es, wenn es halt der vierte 223 Halbautomat ist, der erworben wird. Natürlich kann es Gründe geben, warum auch der benötigt wird, aber ich kann andererseits auch ganz rational betrachtet die Behörde verstehen, die dann entweder nachfragt oder erst mal, wenn sie nicht anders klären kann, dass eben ein entsprechende Bedürfnis besteht, die Eintragung ablehnt. Ich sage auch nicht, dass diese Herangehensweise ohne weiteres vom Gesetz gedeckt ist, aber wirklich überraschend ist sie je nach Sachlage nicht.3 Punkte
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Quark. Beim BDS mit Sicherheit nicht. Und bei WSV ist das was genannt wurde in der Bedürfnisrichtlinie als "unzumutbarer Umbauaufwand" definiert worden. @Nebu88 Mein Rat Aufgrund der individuellen Bedürfnisprüfung für jede Überkontingentswaffe: Hol dir das ins Grundkontingent (= nächster Waffenerwerb) was du weniger wettkampfmäßig schießen wirst, bzw wo es weniger Wettkämpfe für gibt. Wenn du IPSC schiesst, wäre es vermutlich besser den Revolver als 2. KW und die 9mm mit offener Visierung ins ÜK zu nehmen. Dann schießt du halt mal Standard oder Production mit und gut ist. Oder ggf. Production optics. Zudem immer die Möglichkeit im Standardprogramm oder bei anderen Verbänden mitzuschiessen.3 Punkte
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hi, die befürwortungsrichtlinien sind beim bds länderübergreifend - und offiziell stellt nur der bundesverband ( durch seine beauftragten in den landesverbänden ) diese bedürfnisbescheinigungen aus. und da gibt es meines wissens nichts zum rückbau um mehrere wertungen mit einer waffe schiessen zu können. aber ich habe da eine frage an dich: die beiden kw im grundkontingent- entsprechen die den disziplinen, für die sie beantragt und befürwortet wurden oder wurden die nachträglich aufgerüstet ? und selbstverständlich erzählen alle anderen keinen pauschalen blödsinn......sorry ! wenn mir der erste ein schriftstück zeigen kann, in dem der rückbau einer vorhandenen waffe ( die zur ehemals beantragten disziplin passt ) fordert, entschuldige ich mich für alle "bösartigen behauptungen"....... die konnte oder wollte aber in den vergangenen 25 jahren keiner....... see you on stage !3 Punkte
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dürfte Behörde sein,....... hat auf jeden Fall noch ein paar extra Keramikplatten oder nen Schweinebraten mit Knödel unter der Weste,...........3 Punkte
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Ne gebrauchte Hämmerli 208/International und dazu die Griffschalen von Nill damit geht schonmal sehr viel3 Punkte
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ausserdem sind sie ja nicht wech, es hat sie jetzt nur ein anderer!!!3 Punkte
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Ja, aber so richtig schlimm ist das nicht. Die verschwundenen Granatwerfer sind ja nicht gefährlich. Sagt die Polizei.3 Punkte
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So, ein paar Neuigkeiten: Heute gab es Post. Die Eintragung wird nach 7-1/2 Monatern abgelehnt. Man bezieht sich nach wie vor auf das Urteil aus Hessen. Von 20 anstatt 12 Stück ist keine Rede mehr, die Sache mit dem identischen Kaliber hat etwas "abgenommen", dafür versucht man jetzt verstärkt über eine vermeintlich baugleiche Waffe die Ablehung zu stützen. Den Artikel aus dem RWJ scheint dort niemand zu interessieren.2 Punkte
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Der obligatorische Blick auf das heutige Datum 😅 Allerdings hätte ich es auch geglaubt. In diesem Land wundert mich nichts mehr......2 Punkte
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Andere Idee: "Sweetheard Grips" Haben die Soldaten aus den Cockpithauben abgeschossener Flieger gemacht. Durchsichtige Griffe, auf der rechten Seite kam ein Foto der Liebsten drunter (daher der Name). Die linke Seite blieb frei, so konnte man den Füllstand des Magazins sehen.2 Punkte
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Es gibt einen Zeitungsbericht über einen Vorfall beim Amtsgericht Neu-Ulm Anfang 2012, dort wurde wohl eine Patrone 7,65 (?) bei einem als Zeugen geladenen Jäger gefunden. Die Sache zog einen Polizeieinsatz nach sich, auch das Landratsamt soll involviert gewesen sein. Letztliches Ergebnis/Folgen nicht bekannt. Ebenfalls Neu-Ulm: https://www.pirsch.de/news/kampf-um-zuverlaessigkeit-jaeger-gewinnt-vor-gericht-nach-waffenkontrolle-397672 Punkte
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In der Konsequenz dessen brauchte es im Grunde gar keine gesetzliche Regelung mehr... Die Behörden strickten sich ihr eigenes Waffenrecht, und fänden stets Verwaltungsrichter, die ihr Spiel mitspielten...2 Punkte
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Versteife dich mal nicht zu sehr auf IPSC, dafür brauchst du erstmal einen BDS Verein der idealerweise auch ein wenig im IPSC unterwegs ist, dann den SURT, nur um dann festzustellen dass IPSC KK in D ziemlich tot ist. Eine 1911 kannst du später immer noch kaufen, als GK Version, diese 22 l.r Clone sind nunmal nicht das Wahre. Schau dir mal die Walther CSP an, Ruger wurde ja bereits genannt. Zum Revolver gibt es nicht viel mehr zu sagen, S&W 17 oder 617. Vorsicht mit Beamten, egal wie gut du sie kennst oder zu kennen glaubst.2 Punkte
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Ich schieße seit länger Zeit einen S&W 17-2 in 6 Zoll. Aus meiner Sicht jeder Druckguss .22 meilenweit überlegen was Präzession, Verarbeitung und Preis Leistung angeht. Gebraucht werden diese Model aktuell zwischen 150-300 gehandelt und daher auf jeden Fall einen Blick wert!2 Punkte
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Am besten hat man beides. Ich einen S&W 617 und ein Wechselsystem für meine 1911er in 22 hab ich auch. Der Revolver macht MIR irgendwie mehr spaß und ist präziser.2 Punkte
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Du beantragst eine halbautomatische Pistole im Kaliber .22lr mit einem Munitionserwerb. Dieser beinhaltet auch die HV Patrone, da musst Du die Behörde gar nicht fragen. einzig die Stanger von CCI (so heißen die, glaube ich) dürfen laut Frankonia, nur von Jägern erworben werden, warum auch immer. Ob die HV in der zu erwerbenden Pistole vernünftig funktioniert, muss man testen, sie kann aber auch zu Fehlfunktionen führen und zu einem erhöhten Verschleiß an der Pistole. Besser mit Standard Velocity anfangen und schauen. Mein Erleben ist, das ist aber bei jedem etwas anders, die HV Patrone ist oftmals etwas unpräziser und meist auch teurer. Kleiner Tipp am Rande, da wir ja alle nicht wissen, wie Dein Verein so tickt, kann es sein, dass die nicht so begeistert sind, wenn Du mit einer KK 1911er um die Ecke kommst, da das keine typische SpoPi ist, wie sie im DSB verwendet wird. Wenn Du aber zusätzlich IPSC schießen möchtest, schau Dir ggf. die Ruger MK Serien, Browning Buckmark oder auch die Hämmerli x-esse an. Bei diesem KK Pistolen gibt es eine Vielzahl unterschiedliche Modelle und auch einiges an Zubehör auf dem Markt und recht präzise sind sie auch. Ich habe eine SpoPi (FN/Browning International II, die richtig Laune macht, über ein 10 Schuss Magazin verfügt und in unterschiedlichen Varianten sehr günstig gebraucht zu bekommen ist. z.B. in der Version FN 150. Zusätzlich habe ich eine CZ P07 Kadett. Das ist ein richtiges Spaßgerät das auf kürzeren Entfernungen auch recht präzise ist. Hat halt nur einen kurzen Lauf, aber sie macht richtig laune. BDS K4 Mehrdistanz macht da gut Spaß mit. Magazine gibt es da auch relativ günstig und sie ist zuverlässig. Alternative dazu ist die P09 Kadet, also eine Fullsize. Nur so als Alternative2 Punkte
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Das ist genau die (deutsche) Mentalität, die uns Waffengesetze wie das in Deutschland eingebracht hat. Das harte Misstrauen gegen jede Form von Eigenverantwortung bei allen anderen (ausgenommen man selber, selber ist man natürlich ganz korrekt und verantwortlich). Vergleichbare Gesellschaften mit deutlich liberaleren Filtermechanismen wie die Schweiz, Österreich oder Tschechien, mit exakt denselben Charakteren an Menschen, zeigen deutlich, wie unsinnig und absurd das ist. Hinzu kommt, dass das Verbot von einzelnen Tatmitteln, um eigentlich verbotene und viel härter sanktionierte Taten zu verhindern, von Juristen ernsthaft als sinnvolles Instrument angesehen wird. Auch das ist an Absurdität kaum zu überbieten. Statistisch zeigt sich das alles überdeutlich an den vergleichbaren Mordraten vergleichbarer Länder wie D, CH, Ö oder ähnlichen westlichen Wohlstandsgesellschaften mit hohen sozialen Standards. Einzig die Tatwerkzeuge werden sich in ihrer Häufigkeit unterscheiden, je nach Verfügbarkeit, was aber die Sache im Zweifelsfall für Mordopfer in Ländern mit strengen Waffengesetzen noch erheblich brutaler und steinzeitlicher macht.2 Punkte
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Die Dauer im Verein ist da eher zweitrangig, die Dauer im Verband ist ausschlaggebend. Die 12 Monate Verbandszugehörigkeit müssen zwangsläufig verstreichen, damit sind die 12 Monate erfüllt. Wie dann die Termine verteilt sind ist eher zweitrangig. Wer sagt das? Es ist eine "normale" Waffe, es gibt keine .22lr <200J und .22lr >200J sondern nur eine .22lr die die vorgaben erfüllt. Und ja, die Fragen sollte in einer Sachkunde geklärt werden. Der Hinweis darauf ist aber (wie in den meisten Fällen) etwas daneben. Wenn ich mir überlege ob ich Motorrad fahren möchte mache ich ja auch nicht sofort einen Führerschein sondern erst dann wenn ich mich entschieden habe das ich ein Motorrad haben fahren möchte.2 Punkte
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Der "Clou" in Ba.-Wü. ist allerdings, dass sie da betreffend ÜK-Waffen ständig mit neuen Anforderungen aus dem Innenministerium um die Ecke kommen. Gefühlt mehrfach im Jahr kommen da, z.T. recht fantasievolle, Erlassschreiben an die unteren Waffenbehörden zur fortgesetzten Bedürfnisprüfung (Bedürfniserhalt)... - Anfangs mit der Vorgabe: Wettkampf-Belege für jede ÜK-Waffe nach § 14 Abs. 5 WaffG - dann mit der Erweiterung/Behauptung: u.a. die VRF sei auch eine ÜK-Waffe, mit denselben Anforderungen - jetzt anscheinend (wohl "Vorabinformation" einer Behörde) mit der weiteren Ergänzung, nun sei für jede ÜK-Waffe zusätzlich Trainings-Aktivität 12/18 mal jährlich zu belegen. Das scheint kein Ende zu nehmen. Es soll ersichtlich ein "Erwürgungs"-/Vergrämungseffekt auf den schießsportlichen Waffenbestand erzielt werden. Die Anforderungen sind weit hergeholt, und die Erlassschreiben liefern keine konkrete Begründung aus dem WaffG (weswegen es die meisten anderen Bundesländer eben auch nicht so auslegen..). Auch der engagierte schießsportliche LWB kann das perfide Spiel nicht endlos lange mitspielen, zumindest die meisten nicht. Ich frage mich, ab wann da mal eine harte Gegenrede von den Sportverbänden (die im Übrigen für die Mitglieder entsprechende Verbandsbescheinigungen zum Bedürfniserhalt ausstellen müssen) kommt.2 Punkte
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Ich denke, so geht es vielen. Direkt ausgedrückt: Die zu belegende Nutzung der ÜK-Waffen (lt. Auslegung in Ba.-Wü.) zum Bedürfniserhalt war bei Ersterwerb nie Teil des "Deals". Wobei man m.E. noch differenzieren kann: - Die zu belegende Wettkampfaktivität des Schützen mit § 14(5)er-Waffen lässt sich wohl aus dem Gesetz ableiten. - Die belegende Wettkampfteilnahme mit jeder seiner § 14(5)er-Waffen ist schon weit hergeholt, also eine extreme Auslegung. - Darüber hinaus nachzuweisende Trainingsaktivitäten 12/18 mit jeder § 14(5)er Waffe, sowie zu belegende Wettkampfteilnahmen mit per Auslegung geschaffenen "weiteren ÜK-Waffen" wie VRF (gar nicht in § 14 Abs. 5 enthalten) entspringen der Fantasie des ba.-wü. Innenministeriums und sind aus dem Gesetz nicht ableitbar, um nicht zu sagen, Unsinn.2 Punkte
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Auf Grün werden z.B. auch Erbwaffen eingetragen. Diese dürfen von WBK-Inhaber auch ohne Bedürfnis ohne Blockiersystem besessen werden. @Fyodor: Der Gesetzeswortlaut in eindeutig: § 14 Abs.5 WaffG verlangt nur, daß "der Antragsteller regelmäßig an Schießsportwettkämpfen teilgenommen hat". Und gerade nicht, daß dies mit den betreffenden (gar allen) Waffen oder gar in den für das Bedürfnis geltend gemachten Disziplinen/Wettkämpfen getan hat. Und mangels anderweitiger Regelung gilt dies genauso auch für das Besitzbedürfnis. Die Obergerichte sind aber anderer Auffassung und fordern zumindest eine regelmäßige (intensive) schießsportliche Betätigung mit jeder eingetragenen Waffe (z.B. VGH KAssel https://openjur.de/u/2259783.html Rdnr.18). Selbst wenn man die auf Gelb eingetragenen Waffen davon ausnehmen wollte wäre dies selbst für das sog. Grundkontingent für eine Normalo nicht zu erfüllen. Zwar bezieht sich dies auf das bis 2020 geltende Recht; die maßgeblichen Regelungen sind aber identisch. Wie gesagt, das Gesetz differenziert in Abs.5 in keiner Weise zwischen Erwerb und Besitz und da diese Forderung der Teilnahme an den entsprechenden Wettkämpfen der betreffenden Disziplin oder auch nur schießsportlichen Betätigung mit der konkreten Waffe beim Erwerbsbedürfnis (selbstverständlich) nicht erhoben wird ... Natürlich wäre nicht abwegig, wenn der Gesetzgeber hier differenzieren würde/wollte, etwa meinen könnte, daß das Besitzbedürfnis weiter gehe als das Erwerbsbedürfnis, d.h. daß derjenige, der mit einem "schwachen" Erwerbsbedürfnis die sog. Überkontingentswaffen (oder auch alle Waffen) zwar erwerben kann aber danach auch für diese Disziplinen zumindest im Training benutzen muß. Das Gesetz gab und gibt es aber definitiv und völlig eindeutig nicht her und da diese Regelung(en) schon lange existieren und seither öfter das Gesetz geändert wurde, diese Regelung aber nicht entsprechend geändert wurde, und auch die amtliche Begründung keine vom Wortlaut abweichende Absicht erkennen läßt, halte ich die Meinung der Obergerichte für schlichtweg falsch. Dabei ist besonders zu beachten, daß dem Gesetzgeber die Differenzierung zwischen Erbwersb- und Besitzbedürfnis durchaus bewußt war und er die Möglichkeit der differenzierenden Regelung auch bewußt genutzt hat, wie die "neuen" Abs.3 und Abs.4 belegen - eine Änderung - Verschärfung - des Wortlauts der Überkontingentsregelung (jetzt Abs.5) aber gerade nicht erfolgte. Und außerdem zeigt die Regelung zum Besitzbedürfnis der Kontingentswaffen im "neuen" Abs.4 S.3, daß der Gesetzgeber das Weiterbestehen des Besitzbedürfnisses wesentlich weniger streng und weniger bedeutend bewertet wie die Gerichte glauben machen möchten bzw. gerne hätten. Das Entfallen des Besitzbedürfnisnachweises für "altgediente" WBK-Inhaber spricht eine mehr als deutliche Sprache und spricht eindeutig gegen die behauptete Absicht, das Weiterbestehend des Besitzbedürfnis bei Überkontingentswaffen entgegen des Wortlauts so zu verschärfen bzw. so extrem zu verstehen, daß dies jedenfalls im Breitensportbereich praktrisch niemand erfüllen könnte. Denn die "Rechtfertigung" für die contra Wortlaut erhobene Forderung nach regelmäßiger und intensiver Benutzung aller Waffen, "möglichst wenig Waffen ins Volk", beschränkt sich natürlich nicht auf Überkontingentswaffen sondern naturgemäß auf alle Waffen, und wenn bei Kontingentswaffen die bloße Vereinsmitgliedschaft für das Weiterbestehen des Besitzbedürfnisses genügt, dann kann es mit diesem Ziel und dieser Absicht des "möglichst wenig Waffen ins Volk" nicht ganz so weit her sein und eine gegen den Gesetzeswortlaut faktische Verunmöglichmachung des Besitzes von Überkontingentswaffen definitiv nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen. Aber das sind alles nur Argumente, Worte, wenn die Richter nicht wollen, dann wollen sie nicht.2 Punkte
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Wenigstens ist es aber ein "Ferienhaus"-Format, aus dem man etwas lernen kann.2 Punkte
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Und gleich noch Aufbewahrungkontrollen für die mit nach Hause genommene Dienstpistole. Unangemeldet, in hoher Stärke, martialisch gekleidete Besucher und selobstverständlich gebührenpflichtig. Aber in der Praxis und nicht nur in der Theorie. Wenn nur ein einziges Leben gerettet werden kann ist es das wert!1 Punkt
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Die Behörden schätzen dass nur 20% der in Deutschland befindliche Waffen legal sind, also 80% bereits heute in den Händen "der anderen" sind. Das allein ist schon ein Beweis dass diese Befürchtung nicht begründet ist.1 Punkt
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Du verstehst wohl meinen Punkt nicht. Gerade dass das Erbe aufgrund des Eigentumsrechts bedürftnisfrei ist, das Eigentumsrecht aber beim Sportschützen negiert wird, ist mein Punkt1 Punkt
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"Kurze" = Magazine? Mal ad hoc, vorläufig und zunächst ins unreine gedacht: Der BayVGH ist ja der - zutreffenden - Meinung, daß § 13 Abs.2 Nr.5 AWaffV (1er Schrank) nicht anwendbar sei und daraus folgend der - unzutreffenden - Auffassung, daß daher und weil nach § 36 WaffG und überhaupt diese Mags "sicher" aufzubewahren seien und weil der Gesetzgeber die Regelung der Aufbewahrung übersehen habe, § 13 Abs.2 Nr.3/4 AWaffV (0er Schrank) analog anzuwenden seien. Ich halte, wie erläutert, letzteres für falsch, da - § 36 WaffG ausdrücklich nur Waffen&Mun betrifft und Mags Zubehör und weder Waffen noch Mun sind - schon das Fehlen jedweder Sanktion für "unerlaubten" Umgang mit den Mags und die extrem weit reichende Altbesitz-/Legalisierungsregelung überdeutlich aufzeigt, daß der Gesetzgeber diese Mags als weit, weit, weitaus "ungefährlicher" als alles andere mit einem Umgangsverbot belegte Zeug, insbesondere z.B. Nachtsichtgeräte, bewertet, was sowohl gegen jede spezielle Aufbewahrungspflicht spricht, insbesondere aber zwingend belegt, daß aus Sicht des Gesetzgebers Mags in keiner Weise mit Nachtsichtgeräten etd. vergleichbar sind => eine analoge Anwendung der § 13 Abs.2 Nr.3/4 AWaffV ist schon objektiv weder sachgerecht noch angenemessen, da völlig unvergleichbarer Regelunggegenstand, und entspricht offensichtlich nicht der Absicht/Interesse des Gesetzgebers - die weitere Berücksichtigung der aus der amtlichen Begründung ersichtlichen Bewertung der Mags und deren Umgangsverbot belegt, daß dieses/dies für den Gesetzgeber keinerlei echte Bedeutung hatte, er die Beeinträchtigung der Sicherheit etc. durch diese Mags und deren Besitz als extrem gering ("Singularität") einstuft, was erst recht gegen jede Absicht irgendeiner spezifischen Aufbewahrungspflicht spricht. Und erst recht muß dies für angemeldete Mags gelten, daß für diese und deren Besitzer kein Umgangsverbot gilt. Ungeachtet der Schlußfolgerung - keine Aufbewahrungspflicht beabsichtigt - ist aber entgegen BayOVG aus genannten Gründen offensichtlich, daß die Regelungen zur Aufbewahrung von z.B. Nachtsichtgeräten (§ 13 Abs.2 Nr.3/4 AWaffV) völlig unvergleichbare Fälle regelt, also nicht entsprechend angewendet werden kann (Vergleichbarkeit ist unabdingbare Voraussetzung für eine Analogie). Sofern man überhaupt eine spezifische Aufbewahrung als erforderlich ansieht (eine Begründung hierfür ist aber nicht ersichtlich, da schon § 36 WaffG nicht greift), müßte auch eine weniger "sichere" genügen, z.B. wie bei freien Waffen oder "schlimmstenfalls" in einem A- oder allenfalls B-Schrank. Daraus folgt folgende Handlungsanweisung an Mag-Besitzer, die sie bereits in einem 0-Schrank, also jedenfalls nach dem BayOVG ordnungsgemäß lagern, aber diesen lieber anders nutzen würden: Sprecht mit eurer WaffBeh und versucht, mit diesen unter obiger Argumentation zu vereinbaren, daß diese eine anderweitige (wie freie Waffen/bestimmter Schrank/A-/B-Schrank) Lagerung akzeptiert. Bei Totalverweigerung könnt ihr eine Klage zum VG erwägen.1 Punkt
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Also wenns um Modellvorschläge geht, Ruger Mark IV. Da gibt es genügend Varianten für alle. Sogar mit einem Griffstück welches der 1911 ähnelt. Aber wir kommen vom Thema ab...1 Punkt
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wenn was anderes anrechenbar ist, aber nur Verein eher nicht1 Punkt
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Nicht ganz richtig. Im BDS LV4 reichen 9 Monate wenn du 12 Monate im Verein bist. @TE rein theoretisch kannst du die 18x auch an 18 Tagen nacheinander schießen wenn du 12 Monate im Verein bist. Es soll aber Behörden geben die da Stunk machen. 18x in 4 oder 5 Monaten sollte aber auf jeden Fall gehen. So als Tipp: Lass das mit der GSG. Alu oder Druckgusskniffte. Und hast die schon mal auseinander genommen? Wenn du keine Kohle für was vernünftiges hast, auch nicht in absehbarer Zeit und keine Ansprüche an Präzi hast, nimm ne Glock 44. Mit HV läuft die. Ansonsten guck nach was gebrauchtem. Ne X Esse oder Ruger Mark xx.1 Punkt
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Ich habe mittlerweile auch die Durchführungsdokumente in BW gelesen. Dort kann ich herauslesen dass BW mit jeder ÜK-Waffe Wettkämpfe sehen will. Im Gesetz steht das so nicht drin, aber das zu erfüllen wäre für mich kein großes Problem, dafür habe ich die ja auch mal gekauft. Aber selbst dort kann ich nicht herauslesen dass ich mit jeder ÜK-Waffe 12/18 mal auf den Schießstand müsste. Da setzt wohl meine Behörde selbst da noch was oben drauf. Richtig irre wird es aber an anderer Stelle: sportschießende Jäger. Denn hier möchten die auch die Jagdwaffen zum Kontingent zählen, mit entsprechenden Anforderungen. Nach welchem System das jetzt eine reine Jagdwaffe ist die nicht darunter fällt und welche doch, weiß ich nicht.1 Punkt
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Die Politik hätte beschließen können, dass Licht in Schränken aufzubewahren ist und es würden sich die Foren damit füllen, wie das regelkonform umzusetzen ist, welcher Beschaffenheit ein Schrank zu sein hat, um Licht zu verwahren, ab welcher Wellenlänge das Licht im Schrank zu lagern, welches Messmittel zulässig ist.1 Punkt
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Schon wieder eine Verschwörungstheorie von mir im Arsch. Hat aber immerhin erstaunlich lange gehalten. Erst mal praktisch für die Beamten und Politkommissare daß die nicht in der GKV versichert sind. Für einen Zeitgewinn wird es reichen.1 Punkt
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Das ist eine Interpretation aus einem Landesministerium. Mehr nicht.1 Punkt
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Hallo zusammen, wir bieten aktuell die GECO Special Selection 9mm Munition mit 124 Grain Vollmantelgeschoss zu einem Sonderpreis an, den ihr euch durch eine Vorbestellung sichern könnt. Bei Abnahme von 1.000 Schuss erhaltet ihr einen attraktiven Preis von 253,-€/1.000 Schuss (exkl. Versandkosten). Sichert euch den Preis durch unsere Vorbestelleraktion. Sobald die Munition bei uns im Lager angekommen, werden wir euch informieren! Diese Munition zeichnet sich durch hohe Präzision und Zuverlässigkeit aus und ist ideal für Training und Wettkampf. Für weitere Details besucht uns im Ladengeschäft oder auf www.wiederladewelt24.com. Hier geht es direkt zur Munition: GECO 9mm Special Selection 124GR Vollmantel Bei Fragen oder Anregungen dürft ihr euch natürlich sehr gerne bei uns melden! Euer Wiederladewelt24-Team1 Punkt
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So konnte nun doch noch eine Beitrag des letzten Training und Match erstellen weil ich gerade ein wenig Zeit habe und dann nutze ich die gleich Mal hierfür. Am Wochenende waren LUPRA das erste Mal beim TIR-Echternach (direkt an der deutschen Grenze) und haben da ein Training am Samstag und ein Match am Sonntag organisiert. Die Distanzen waren 20m, 45m und 50m. Es ist das 3. Match von LUPRA in Luxemburg organisiert gewesen. Es waren viele bekannte Gesichter dabei so wie auch einige Neulinge die sich ganz gut angestellt haben für ihr erstes Mal Precision Rifle. Danke an den TIR-Echternach für das Vertrauen uns ihren 50m Stand für 2 Tage zu vermieten. Der Stand und die Möglichkeiten vor Ort wurde von den Teilnehmer gelobt und wir kommen gerne wieder um weitere Events dort zu veranstalten. Auch wenn die Teilnehmerzahl des Matches sehr übersichtlich war wurde trotzdem an der Spitze auf einem sehr hohen Level um die ersten Plätze im Overall gekämpft. Gratulation an unseren Gewinner Overall und in der Klasse Open, @Gossko. OPEN Podium: @Gossko, Markus Hänle, Christian Zech LADIES OPEN Podium: Anne Straus, Sina Lahm, Mirjam Kowalzik Einen großen Dank an die Sponsoren. #ColeTacEurope #armurerierraoulcloos #opticsandmore #huntingsportluxembourg #armureriefreylinger Hier zuerst Fotos vom Match von letztem Sonntag mit Resultat: Hier sind die 3 verschiedenen Distanzen gut zu sehen und die vielen 50m BR Zeroing Spiegel wo jeder Morgens zuerst sauber Nullen konnte bevor es los ging. Eine Premiere auf einem Match in Luxemburg. Alle Teilnehmer waren Luxemburgisch oder Deutsch sprachig. Somit konnten wir das komplette Match auf Deutsch leiten. Hier ein Arbeitskollege der an dem Wochende zum ersten Mal Precision Rifle auf dem Training und Match geschossen hat. Da er (zur zeit noch) über keine eigene geeignete Waffe verfügt bekam er unseren Frankenstein und benötigtes Equipment von uns gratis zur Verfügung gestellt. (Ja er ist angefixt. ) @Gl0ckFrau mit ihrer neuen Rim-X Full Custom mit PSE Composites Schaft extra lackiert in den Landesfarben für die kommende WM in England. Vor jeder Stage gibt es ein Stage Briefing wo alles im Detail erklärt wird. Es dürfen Fragen gestellt werden und man kann die Positionen (ohne Material) testen ohne die Barrikade zu berühren. (IPRF Regelwerk) Insgesamt 2 Schützen die zum sich zum ersten Mal ans Precision Rifle getraut haben, hatten die Option genutzt zur verlängerten Zeit auf 120 Sekunden ausserhalb des Haupt Klassement. Das haben wir zum ersten mal versucht mit 2 Timer. Denke das ist interessant für Anfänger weil sie mehr schießen können und nicht so schnell abgepfiffen werden. Die Schützen müssen wie das normal ist beim Precision Rifle selber mithelfen mit Spotten (mind. 2 Stück) und einer schreibt die Impacts auf. Die verkürzte Distanz hat eine geschlossene Kiste mit Gongs drin. Sie dient als Kugelfang und gleichzeitig bleibt das meiste Blei in der Kiste. Der Rest was nach vorne abspritzt von den Gongs wird von der PVC Plane davor aufgefangen. Diese selbst gebauten Kisten funktionieren wirklich gut. Es wäre kein richtiges Precision Rifle Match ohne die obligatorischen Panzer Barrikaden. Beim Precision Rifle kann man wirklich alle möglichen Sachen verwenden/modifizieren zu einer Barrikade. Ein ehemaliges TV-Regal (kostenlos abgeholt) etwas gekürzt und modifiziert. Schon hat man eine anspruchsvolle Barrikade. Wenn man bis etwas trainiert mit den unterschiedlich großen Pillowbags, kann das einem das Leben einfacher machen und man stabiler deutlich kleinere Ziele noch schneller trifft. Drunter die zweite Variante wie man deutlich stabiler wird. Die Benutzung eines Dreibein. (Dies braucht aber schon etwas Training um damit schnell genug zu sein!) Wer auf den Boden schaut was sich da nach ein paar Stages ansammelt, versteht eventuell warum wir Rimfire Precision Rifle mit 22lr dem GK bevorzugen mittlerweile. An den 2 Tagen gingen da einiges an Munition durch. Bei den kommenden 2 Tages Matches auf jeweils 2 Ständen gleichzeitig mit 4 Squads wird das noch deutlich mehr werden. Hier noch ein paar Fotos vom Training von Sammstags:1 Punkt
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