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Inhalte mit der höchsten Reputation seit 07.10.2025 in allen Bereichen anzeigen

  1. @ASE @MarkF Als gelernter (Teil)Jurist mag ich eure Beiträge, in denen ihr euch über juristische Themen zum WaffG und seiner Nebengesetze und Vorschriften auseinandersetzt sehr. Diese regen mich oft zum Überdenken meiner eigenen Meinung und zum Nachlesen von Vorschriften an. Noch toller wäre es allerdings, wenn ihr beide dabei die gegenseitigen, persönlichen Anfeindungen lassen könntet. Und jetzt bitte nicht streiten wer angefangen hat ... just my 2 cent.
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  2. Eine Anmerkung noch zu Schalldämpfern im Schiesssport: Gerade der Bereich „Arbeitsschutz und Emissionsschutz“ , der bei den Jägern zur Freigabe geführt hat, ist ein wesentlicher Grund für die Zurückhaltung mancher Akteure – darunter auch Verbände – bei der Forderung nach einer generellen Freigabe von Schalldämpfern für Sportschützen. Die Sorge ist nicht völlig unbegründet, dass eine solche Freigabe langfristig über Umwege zu einer faktischen Pflicht zur Nutzung von Schalldämpfern führen könnte – insbesondere durch arbeitsrechtliche Vorschriften. Betroffen wären vor allem kommerzielle Schießstände und Veranstaltungen, bei denen Standaufsichten, Range Officers oder anderes Personal in unmittelbarer Nähe zu den Schützen tätig sind – sei es auf Basis geringfügiger Beschäftigung, freier Mitarbeit oder sogar rein ehrenamtlich. Auch der Emissionsschutz – etwa in Bezug auf die Lärmbelastung für Anwohner – könnte eine Rolle spielen. Selbst wenn aus der Gruppe der Betroffenen (Angestellte von Schiessständen) selbst keine Forderungen nach Maßnahmen kommen würden, gibt es zunehmend aktivistische Gruppen, die solche Themen gezielt nutzen, um Sportschützen durch juristische oder politische Maßnahmen unter Druck zu setzen. Und spätestens bei der ersten Inanspruchnahme einer BG wegen Knalltrauma durch eine versicherte Person würden entsprechende Vorgaben wohl kommen. Wer selbst längere Zeit Erfahrung mit Schalldämpfern gesammelt hat, weiß zudem, dass diese nicht nur Vorteile mit sich bringen – insbesondere nicht im Bereich des Großkaliberschießens, wo sie keineswegs als Allheilmittel taugen. Beim jagdlichen Einsatz, bei dem gelegentlich ein einzelner Schuss ohne Gehörschutz abgegeben wird, tragen Schalldämpfer erheblich zur Risikominimierung bei. Dennoch verwende ich – wann immer möglich – zusätzlich einen Gehörschutz. In Innenräumen oder auch auf Außenschießständen mit seitlichen Wänden oder Kugelfängen in unmittelbarer Nähe ist ein Schalldämpfer allein jedoch keinesfalls ausreichend. Erst recht nicht bei der Schussfrequenz, wie sie im sportlichen Schießen üblich ist. Hinzu kommt die begrenzte Lebensdauer: Während dies im Jagdeinsatz kaum relevant ist, ist es im sportlichen Bereich – vor allem bei Kurzwaffen – ein erheblicher Faktor. Viele Schalldämpfer verschleißen, noch bevor der Lauf der Waffe ausgeschossen ist. Auch der Reinigungsaufwand ist nicht zu unterschätzen, insbesondere wenn man 50, 100 oder noch mehr Schüsse pro Tag abgibt. Ein weiteres Problem ist die starke Hitzeentwicklung: Gerade günstige Modelle überhitzen bereits nach fünf bis zehn Schüssen und müssen dann lange abkühlen – sonst werden sie endgültig unbrauchbar. Robustere Behördenmodelle aus Stahl halten zwar deutlich mehr aus, sind aber schwerer, teurer und beeinträchtigen die Präzision dennoch bereits nach wenigen Schüssen. Zusätzlich führen Hitzeflimmern und die oft größere Bauform zu Problemen, besonders bei Disziplinen mit offener Visierung (Iron Sights). Nicht zu vergessen: Viele Waffen müssten erst für mehrere hundert Euro umgebaut und neu beschossen werden, um überhaupt ein Gewinde für den Dämpfer zu erhalten – andernfalls wären sie faktisch nicht mehr nutzbar. Unterm Strich sprechen also zahlreiche praktische Gründe gegen die breite Nutzung von Schalldämpfern im sportlichen Schießen. Genau deshalb ist das Interesse vieler ernsthafter Sportschützen, die sich zudem fachlich mit dem Thema auskennen, eher gering. Es gibt schlichtweg deutlich wichtigere Anliegen, für die sich Sportschützen einsetzen sollten. Wobei die Unpraktikabilität allein an sich unproblematisch wäre– jeder sollte schließlich selbst entscheiden dürfen. Aber die reale Gefahr, dass über den Umweg „Arbeitsschutz“ eine indirekte Verpflichtung zur Nutzung von Schalldämpfern eingeführt wird, bleibt halt als Risiko.
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  3. In den Medien wird ja immer wieder mal erwähnt, daß die heutige Internet-Community damit überfordert wäre, längere, zusammenhängende Texte zu lesen und zu erfassen, so auch hier, denn auch hier geht es mittlerweile um eine völlig andere Thematik als die Ausgangs-Beschwerde, und so nimmt der Diskussionsverlauf denn WO üblichen Verlauf des völligen Themenwechsels, denn inzwischen kreist die Diskussion nur noch um Schalldämpfer. Ich kann den ersten paar Foristen in ihrer Zuschrift und Meinung nur recht geben, denn wenn es den Beschwerdeführer stört daß der Standnachbar Druckwellen aussendet, oder gar Pulverteile (die Mimose hat noch nie neben einem Revolverschützen mit Schwarzpulver gestanden) oder gar mit heißen Hülsen schmeisst, ja nun, Bogen schießen, mit Luftdruck spielen, oder gleich zum Halma wechseln. Gegen gewisse Kleinteile werden übrigens Schutzbrillen mit Seitenschutz nicht nur empfohlen sondern sind teilweise vorgeschrieben, auch in gewissen Disziplinen. Im übrigen kann ich das Geplärre eh nicht verstehen. Ich schieße seit Jahrzehnten, und wenn statisch, mit Schwarzpulver (Revolver), sowie mit KW und LW auf diversen Ständen, und bei allen (ALLEN) gibt an der Decke aufgehängte Trennwände (Stärke = 5 oder 6mm) zwischen den Ständen. Wo es keine Deckenkonstruktion gibt, da sind diese Wände in Haltevorrichtungen zwischen den Ständen aufgestellt - wo also ist das Problem?? Solche Trennwände sind z.B. auch gesundheitserhaltend wenn es der begnadete Wiederlader-Standnachbar etwas übertrieben hat und die Kammer (Trommel) sich zerlegt, die Trennwande fängt die Splitter auf - selbst schon erlebt. Die Tennwand lässt sich auch problemloß in wenigen Sekunden entfernen. Wo also ist das Problem?? Wenn du zum Wettkampf gehst dann kannst du dir den Standnachbarn und die Standkonstruktion auch nicht aussuchen. Wir sind Schützen und beim schießen, nicht bei stricken, oder beim Schach. Sahara
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  4. Die korrekte Formulierung lautet: Inhaber eines Jahresjagdscheines dürfen Schalldämpfer, die für Zentralfeuerkaliber und für Langwaffen bestimmt sind, erlaubnisfrei erwerben. Anschließend muss die (Dauer-) Besitzerlaubnis mittels WBK-Eintragsanmeldung innerhalb von 14 Tagen beantragt werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob es ein Schalldämpfer zum Aufschrauben oder ein Integraldämpfer mit Waffe ist. Wenn die Waffe einen Integraldämpfer hat, muss dieser Umstand bei der Anmeldung mit angegeben werden. Es gibt auch keine "Sondergenehmigung" für Kurzwaffen-Schalldämpfer oder Langwaffenschalldämpfer für Randfeuerpatronen. Es ist ganz normal eine Waffenbesitztkarte mit enstsprechendem Eintrag zu beantragen, da es sich nicht um verbotene Gegenstände handelt. Die Genehmigungspraxis ist eher restriktiv. Soll zB eine Randfeuerlangwaffe mit Integraldämpfer cal 22 lfB erworben werden, ist im WBK Antrag das Kreuzchen für den eingebauten Schalldämpfer bei der beantragten Waffe zu setzen bzw im Textfeld darauf hinzuweisen. frogger
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  5. Die Formulierung im Gesetz lautet doch sinngemäß: Bei Jägern findet für den Erwerb von bis zu 2 Kurzwaffen keine Bedürfnisprüfung statt. So habe ich das meinem Amt gegenüber argumentiert. Es steht drin, dass für den Erwerb KEINE Bedürfnisprüfung stattfindet. Also auch keine Prüfung, wieviele Waffen ich als Sportschütze habe und was ich damit machen könnte. Hat das Amt so eingesehen.
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  6. das bedürfnis für den revolver bestätigt dir als sportschütze DEIN sportverband und NICHT die behörde ! hast du vom verband die entsprechenden unterlagen ?
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  7. Waffen Vogel in Östringen. https://jsz-vogel.de/oestringen/oestringen-cerakote/ Habe allerdings selbst keine Erfahrung.
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  8. Wie gesagt, ich steh auf den DeLisle. Hoffentlich taucht mal einer auf.
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  9. Das ist noch nicht einmal erforderlich. Man muß als Versender nur auf das Paket schreiben: "Ersatzzustellung ausgeschlossen", und schon gelten die entsprechenden AGBen von z.B. DHL nicht mehr und es darf nur noch an den Empfänger persönlich zugestellt werden. Denn so lautet der - jeder - Auftrag, nicht ohne Grund hat jede Sendung einen namentlich benannten Empfänger. Nur in den AGBen bedingen sich die Transporteure das Recht der Ersatzzustellung an bestimmte Dritte aus. Und wenn auch der Empfänger vorsorglich an seine Tür oder Klingel einen entsprechenden Zettel klebt oder dies gar der zuständigen Verteilerstelle mitteilt haben beide alles Menschenmögliche getan, um sicherzustellen, daß die Sendung nur an den Berechtigten gelangt. Ja, letztlich genügt für den Versender sogar die ernsthaft erscheinende Versicherung des Empfängers, daß er jeden Tag zu den Postzustellezeiten anwesend ist. Denn der Empfänger ist Inhaber eine WBK, ist also zuverlässig. Und wenn er als so zuverlässig gilt, daß er eine Waffe besitzen darf, dann ist er erst recht zuverlässig genug, um durch Anwesehenheit sicherzustellen, daß das Paket nur an ihn zugestellt wird. Und wer einmal die Zusteller von z.B. overnight oder wen auch immer näher in Augenschein genommen hat: Mal ehrlich, wer ist wohl zuverlässiger und verläßlicher, ich als WBK-Inhaber oder so ein Zustellhansel? Wem darf man mehr trauen? Wenn man also irgendein Unternehmen und damit irgendeinen Hanswurst mit Transport und Zustellung einer in einem Paket verpackten Waffe beauftragen darf, dann darf man erst recht der Versicherung des zuverlässigen WBK-Inhaber-Empfängers glauben - zumal der siene Zuverlässigkeit los ist, wenn er entgegen seiner Zusicherung nicht anwesend ist und das Paket in die falschen Hände gerät. Aber die gewerblichen Versender ignorieren das. Ich habe dies "denen" schon wirklich zigfach erklärt und es ist so einfach, daß es auc ein Händler begreifen kann. Aber die halten sich an den Unfug, den der VDB verbreitet, der stur und blöde das wiedergibt, was Overnight & Co. verbreiten - natürlich im ureigensten Interesse. Und da der Händler die Zeche nicht zahlt ...
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  10. Nein, weil das konkrete Bedürfnis der WBK, auf deren Basis der Freistellungsgrund von der Erlaubnispflicht fußt, relevant ist. Das ist mitnichten so klar geregelt und damit ja gerade Gegenstand der Diskussion. Tatsächlich könnte man in den Wortlaut der Regelung beide Varianten hineininterpretieren, und damit liegt – wie so oft bei diesen Grenzfällen – die Antwort auf die Frage, ob die eigene Waffenbehörde das auf die eine oder die andere Weise interpretiert, vorhersehbar darin, ob die Quersumme deren Telefonnummer gerade oder ungerade ist. Während die Entscheidung des Verwaltungsgerichts davon abhängt, ob der Richter (m/w/d) Rücken- oder Seitenschläfer ist. Also alles ganz eindeutig und rechtssicher! Wenn man sich jetzt aber die anderen Fallkonstellationen anschaut, in denen es ausnahmsweise zu einer zulässigen selbstständigen Zugriffsmöglichkeit auf eine Waffe durch Nichtbesitzer kommen kann, dann findet man z. B. in der WaffVwV unter Punkt 36.2.14 die Regelungen zur gemeinsamen Aufbewahrung. Und da ist z. B. von der Gleichwertigkeit der Erlaubnisse die Rede (Jäger vs. Sportschütze als Positivbeispiel, Sportschütze vs. Inhaber einer WBK für erlaubnispflichtige Signalpistolen als Negativbeispiel für die Zulässigkeit). Jetzt gilt die WaffVwV nur für die Behörde und hat keinerlei direkte Bedeutung für den Bürger. Zudem ist es ein anderer Tatbestand (Zusammenlagerung vs. Leihe), aber es ist nicht fernliegend, anzunehmen, dass auf Seiten der Behörde oder des Gerichts die dahinterstehende Intention („WBK-Niveau ist nicht gleich WBK-Niveau“) schon sehr stark zur Kenntnis genommen wird. Allerdings ist auch hier wieder der Knackpunkt, dass weder das Positiv- noch das Negativbeispiel einschlägig ist. Da bei einer Signalwaffen-WBK nicht nur das Bedürfnis, sondern auch die Sachkunde eine andere ist, kann man definitiv sagen: Diese sind nicht gleichwertig. Nur soll – zumindest im Fall der Zusammenlagerung – die reine überprüfte Zuverlässigkeit gerade nicht ausreichen. Bei einem Inhaber einer 4-mm-WBK hingegen ist nur das Bedürfnis ein anderes. Die Sachkunde etc. ist jedoch identisch. Auch die Aufbewahrungsvorschriften. Wenn jetzt so ein 4-mm-WBK-Inhaber nachweislich als Sportschütze aktiv ist (im Verein und regelmäßig am Trainieren, ggf. sogar mit GK-Waffen), nur seine Mindestzeit noch nicht voll hat, dann halte ich das mit „Kann kein Bedürfnis zum sportlichen Schießen haben und die WBK sind auf jeden Fall unterschiedliche Stufen“ halt nicht für so eindeutig. Würde weder auf das eine noch auf das andere wetten – Zumindest nicht, ohne vorher die Quersumme der WB-Telefonnummer zu errechnen und alle möglicherweise für mich zuständigen Richter am VG nach ihren Schlafgewohnheiten zu befragen. Daher gibt es auf diese Frage nur eine richtige Antwort: Und die gibt einem die eigene Waffenbehörde nach schriftlicher Anfrage! Sie muss dabei nicht zwangsläufig, wird es mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auch nicht, Identisch mit der Antwort sein die der Schützenkamerad mit Wohnsitz im Nachbarkreis bekommt. Das sind jedoch völlig andere Konstellationen und haben mit der vorliegenden Fragestellung so gar nichts zu tun. Wobei mich bei den Fällen wo die (ehemaligen) Erlaubnisinhaber versucht haben den Fall als unter §12 fallend zu argumentieren und sich damit zu retten das, bis auf den Fall des Vereinsvorstands im Bereich Augsburg, als sehr wahrscheinliche Schutzbehauptung interpretieren würde. Der Augsburger Fall ist etwas anders gelagert, da kann man vielleicht wirklich von Naivität/Gedankenlosigkeit/Wissenslücke ausgehen.
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  11. Aus Sicht eines Neulings, dachte ich auch zuerst, dass diese Aussage den Nagel auf den Kopf trifft. Es wurde ein Prüfungsverfahren durchlaufen, die Erlaubnis und eine WBK mit Voreintrag erteilt. Vermutlich das selbe Prüfungsverfahren, wie es bei bedürfnispflichtigen Waffen der Fall ist. So kommt es zu der Annahme, dass man auch die gleichen Rechte damit hat: Ich habe eine WBK (Waffenbesitzkarte), ich kann nun jede Waffe mit Leihschein einen Monat leihen. Hier darf allerdings nicht vergessen werden, wofür (4mm bedürfnisfreie Waffe) die WBK ausgestellt worden ist. Hätte man eine bedürfnispflichtige Waffe (z.B. 9mm) ohne Vereins-/Verbandsnachweis, Jagdschein, Waffensammler, etc. beantragt, würde es nicht zu einem WBK-Voreintrag und der damit verbundenen Ausstellung einer WBK kommen. Das Regelwerk mit dieser Methode auszuhebeln, dass man bereits früher an eine bedürfnispflichtige Waffe mit Leihschein kommt, ohne ein Bedürfnis nachgewiesen zu haben, ist vermutlich nicht im Sinne des Gesetzgebers bzw. auch nicht so ausgelegt. (Auch wenn ich mir selbst ein liberaleres und einfacheres Waffenrecht in Deutschland wünsche) Mir selbst wäre das zu heiß, einem Schützenmitglied auf diesem Weg eine bedürfnispflichtige Waffe zu verleihen, da ich somit unter Umständen meine eigene Zuverlässigkeit auf's Spiel setze. Evtl. kann dies mit den ein oder anderen Behörden vor Ort schriftlich geklärt werden, Ausnahmen bestätigen die Regel. Allerdings finde ich den Tipp, mit einem Antrag auf eine WBK mit einer bedürfnisfreien Waffe die Ausstellung der WBK früher anzustoßen, dennoch einen Clou. Ist evtl. interessant für Personen, die im Vorhinein schon wissen, dass ihre Behörde (Ordnungsamt/Bürgerbüro/Rathaus/Stadtamt/Landratsamt/Polizeidienststelle/etc.) eine sehr lange Bearbeitungszeit von mehreren Monaten hat. Auch wenn eine erneute behördliche Prüfung bei neuer Beantragung eines Voreintrages für eine dann endlich "bedürfnispflichtige" Waffe mit Bedürfnisnachweis des Vereines/Verbands durchlaufen/abgewartet werden muss, gehe ich davon aus, dass es schneller gehen wird, wenn schon eine WBK im System vorhanden ist. In diesem Sinne an alle die auch noch keine WBK haben: Lasst euch nicht entmutigen, wartet lieber etwas länger, nutzt dennoch alle Optionen (WBK bereits beantragen oder kleiner Waffenschein), um evtl. etwas im Ablauf beschleunigen zu können, trefft nette Schützenkollegen, die offen sind und euch in die schöne Welt des Schießens einführen. Mein Tipp ist es, falls ihr die Auswahl habt, schaut euch mehrere Schützenvereine an. Manchmal reichen schon 1-3 Besuche im selben Verein aus, um sich ein Bild machen zu können, ob der Verein einem zusagt. Da ich selbst gerne Großkaliber- und Kleinkaliber-Waffen schießen wollte, hatte ich mich schnell von Vereinen wieder verabschiedet, die hauptsächlich Luftgewehr und -pistole im Fokus hatten und teilweise forderten, dass man mind. erst ein Jahr Luftpistole/-gewehr schießen muss, bevor man überhaupt mit einer Klein-/Großkaliberwaffe trainieren darf. Nach einem Jahr würde es dann erst mit Kleinkaliber losgehen. Es gibt, Gott sei Dank, kein Gesetz, das diese Regel vorsieht. Man darf in Begleitung einer Schießstandaufsicht sofort mit scharfer Munition nach einer Einweisung loslegen. Und jetzt haltet euch fest: Man darf sogar Spaß haben!
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  12. Dieses Urteil wurde ja kürzlich auch im WuH-Forum zitiert. Es bleibt zu hoffen, dass dies nicht – wie bereits bei den Verfahren zu den „unbegrenzten jaglichen Langwaffen“ – nun ebenfalls von immer mehr Waffenbehörden aufgegriffen wird. Besonders, da es wieder in dasselbe Schema fällt wie die mir bekannten „Langwaffenverfahren“: Jemand besitzt bereits eine im Verhältnis hohe Anzahl an Waffen und gehört damit zu den mengenmäßig obersten Prozent. In diesem Fall fast das Fünffache eines Kurzwaffenkontingents bzw. das 2,5-Fache beider Kontingente zusammen. Daraufhin sagt die Behörde: „Sie haben bereits eine so hohe Zahl an Waffen – ein Vielfaches dessen, was als Grundbedarf angesehen wird. Bitte begründen Sie, warum Sie eine weitere benötigen, damit wir sie eintragen können." (Oder beantrage z.B. eine rote WBK.) Nach den Sachverhaltsangaben im Urteil sieht es jedoch so aus, als wäre nicht einmal der Versuch unternommen worden, dies sachlich zu begründen. (Im Fall von Kurzwaffen bei einem aktiven Wettkampfschützen hätte es zumindest Ansätze gegeben zu begründen warum die für die Jagd ungeeignet sind– ob erfolgreich, ist eine andere Frage.) Stattdessen wurde – trotz bekannter, ähnlich verlaufener Fälle – erneut versucht, mit einer rein wörtlichen Auslegung einzelner Paragraphen nach dem Motto „Ich darf aber!“ zu argumentieren. Das führt vorhersehbar dazu, dass das Gericht erklärt, man müsse den Regelungszweck als Ganzes im Blick behalten – und die Klage scheitert entsprechend. Im Ergebnis entsteht so wieder ein weiteres restriktives Urteil, das nun möglicherweise wieder von einigen Waffenbehörden herangezogen wird – auch von solchen, die bislang bei Doppelkontingenten keinerlei Bedenken hatten und teilweise sogar bei der jeweils dritten Kurzwaffe (also insgesamt sechs) noch fast auf zuruf eingetragen haben. Jetzt beginnen vielleicht bald einige bereits, die dritte Kurzwaffe INSGESAMT in Frage zu stellen. Nur, weil jemand seine 11., 12. oder 13. Kurzwaffe nicht mehr ohne Begründung eingetragen bekam und sich nicht die Mühe machen wollte, eine plausible Begründung zu formulieren – oder schlicht „bockig“ war. Schönen Dank auch! Bei den Langwaffen gab es ja, wenn ich mich richtig erinnere, einen Fall mit fast 60 Stück, bei dem die Behörde dann meinte: Es reicht langsam. In der Folge hat ein Richter dann (fälschlich) gemeint Sportschützen düften 10 (es sind ja 10 auf Gelb PLUS 3 im Grundbedarf auf Grün), darum Jäger auch 10 und Prompt haben einige Waffenbehörden die Grenze für den einfachen Erwerb nun bei zehn Langwaffen gezogen. Zehn ist zwar eine Zahl, die nicht jeder erreicht, die aber auch ohne ausgeprägten Sammeltrieb schnell überschritten sein kann – etwa, wenn jemand verschiedene Jagdarten ausübt und zudem jagdsportlich mit Ambitionen schießt (was selbstverständlich ebenfalls zur Jagdausübung im Sinne des Bedürfnisses gehört). Oder wenn jemand ein, zwei Kinder oder Enkel mit Jugendjagdschein hat. Weil jemanden fast 60 Langwaffen, ganz ohne rote WBK, nicht genug waren... Das alles völlig unabhängig davon, ob man die Meinung des Richters teilt oder das Urteil für falsch hält – der Ausgang war vorhersehbar. Und ich bin sicher nicht der Meinung, man müsse alles widerspruchslos hinnehmen. Aber irgendwann ist der Punkt erreicht, an dem man sich auch einmal an die eigene Nase fassen sollte. Verstehen und unterstützen kann ich hingegen diejenigen, die damals gegen die „2-Schuss-Eintragung“ geklagt haben. Auch wenn das negative Urteil damals von manchen Waffenbehörden ebenfalls als Grundlage genutzt wurde, um restriktiver zu agieren – hier gab es zumindest den Versuch einer sachlichen Begründung. Die Betroffenen waren auch tatsächlich erheblich eingeschränkt, was eine völlig andere Ausgangslage darstellte als die 60. Langwaffe oder 11 Kurzwaffe. In diesem Fall hat der Gesetzgeber dann ja auch relativ schnell reagiert und der überstrengen Auslegung durch einer Gesetzesänderung den Boden entzogen – eben weil der Anspruch nachvollziehbar war. Etwas, das bei reinen „Ich will aber!“-Verfahren niemals passieren wird.
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  13. Die Diskussion zeigt nur, der Bedürfniskram ist überflüssig wie ein Kropf und gehört weg.
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  14. Die dritte in .22 ist mittlerweile sowieso Geschichte für Jäger. Gibt nur noch ganz wenige Behörden die das machen. Meine Behörde hat mir ganz klar untersagt die Kurzwaffen bedürfnisfremd zu nutzen. Also jagdliche nur jagdlich und sportliche nur sportlich. Bei den Langwaffen auf gelb, welche ja ausschließlich sportlich ist, ist das komischerweise wieder anders. Die Langwaffen darf ich jagdlich nutzen.
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  15. Das war einige Zeit vor der Nancy. Das müsste so Pi mal Daumen 2015 gewesen sein.
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  16. Ich würde mich nicht wundern, wenn es schlicht Halluzinationen wären. Kommt recht häufig vor wenn "Laien-KI" juristische Fragen beantworten soll.
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  17. Ich bin mir relativ sicher, dass die Überkontingentregelung nach 14 V WaffG keine Anwendung auf die nicht zahlenmäßig limitierte gelbe WBK findet. Im Übrigen besitzt P im Beispiel nichts im "Überkontingent".
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  19. Somit hat P keinen Mitgliedsausweis des BDS, richtig? Und er ist auch bei keinem sonstigen anerkannten Dachverband gemeldet? Sorry, aber dann viel Erfolg beim Schach.
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  20. Ja, und? Wieder blubber-blubber. Ein Strafsenat des BGH hat die Meinung vertreten, daß ein Sachkundeprüfungsausschuß im Rahmen des § 7 WaffG handelt. Prima. Wer hätte das gedacht ... Und was hat das mit der zuletzt diskutierten Frage der Relevanz und Maßgeblichkeit des Fragenkatalogs des BVA (und der Irrelevanz der WaffVwV hierzu) zu tun? Natürlich nichts. Und ja, Prädikatsjurist, in der Tat, wobei die Betonung hier auf letzterem liegt, und daher verstehe ich im Gegensatz zu Dir auch, was ich an Rechtskram lese, und verfüge dank meiner einschlägigen Ausbildung über ausreichendes Grundlagenwissen, um das einzuordnen. Es genügt eben nicht, Zugriff auf juris, Urteilsdatenbanken oder welche Recherchemöglichkeiten Du auch immer benutzt (vielleicht sogar chatgpt?) oder Zugriff auf einen Kommentar zum WaffG zu haben und darin herumzuschmökern - man muß es auch verstehen und einordnen können. Und auch wenn Du in einem anderen Fred zutreffend aus den amtlichen Begründungen zitiert hast (immerhin, denn kaum jemand hält sich hier damit auf, "back to the roots" zu gehen, und auch die VGe nehmen nur das zur Kenntnis, womit sie ihre Entscheidungen begründen können), so ändert dies nichts daran, daß Dir offenbar die grundlegensten Kenntnisse im Verwaltungsrecht fehlen, da Du anscheinend den Unterschied zwischen einer Rechtsverordnung (die aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung erlassen wird) und einer bloßen Verwaltungsvorschrift nicht kennst und - noch schlimmer - nicht wahrhaben willst. Zur Strafe lesen: https://de.wikipedia.org/wiki/Verwaltungsvorschrift. Das erinnert mich an einen ehemaligen Kollegen aus einem Verein, Sanitärinstallateur, der sich als Experte im Waffenrecht ansah, weil er sich einen Kommentar zum WaffG gekauft hatte, darin herumlas und das, was er sich da mühsam "angelesen" hatte, den Vereinskollegen als Weisheit verkaufte. Überflüssig zu schildern, daß er kaum etwas von dem auch verstanden hatte, und dementsprechend enervierend waren die einschlägigen Gespräche mit ihm. Aber dazu paßt natürlich auch Deine Meinung/Vermutung/Andeutung der Falschbeurkundung im Amt (§ 348 StGB). Herrjeh, wieder etwas im Gesetz gelesen und nicht verstanden. Geradezu prototypisch. Auch wenn man die Prüfer mit dem BGH als Amtsträger - und zwar auch im Rahmen des § 348 StGB - ansehen möchte - welche Tatsache sollen sie falsch beurkundet haben? Das Prüfungszeugnis besagt nicht, daß der Prüfling immer richtig mit der Waffe umgeht, immer wenigstens 1 Ring schießt oder (immer) alle Fragen des BVA-Fragenkatalogs richtig beantworten kann. Es besagt nur, daß er die Prüfung bestanden, also die konkreten Prüfungsanforderungen erfüllt, hat. Selbst wenn den Prüflingen die z.B. 12 Prüfungsfragen nebst richtigen Antworten zuvor mitgeteilt wurden, damit sie sie auswendig lernen können, und sie danach tatsächlich auch die richtigen Antworten geben, wird das Prüfungszeugnis zutreffend erteilt: Sie haben alle Fragen richtig beantwortet und die Prüfung bestanden. An § 348 StGB kann man denken, wenn trotz Nichterfüllens der konkreten Prüfungsanforderungen das Zeugnis erteilt wird. Aber es kann gut sein, daß dies in manchen Vereinen nicht so ernst gesehen/genommen wird, wie es ist. Zumal vermutlich kaum einem der Prüfer bewußt sein dürfte, daß er dabei hoheitlich handelt. Daher: Wenn das BMI meint, den Länderbehörden, den SB der WaffBeh, in der WaffVwV Vorgaben machen zu müssen/dürfen, was diese zu beachten hätten, wenn sie Fragenkataloge der Verbände abnicken, dann ist das schön. Es ändert aber nichts daran, daß weder WaffG noch AWaffV vorsehen, daß die Verbände eigene Fragenkataloge zusammenstellen und diese zur Grundlage der Sachkundeprüfung machen dürften. Und da es sich bei der Sachkundeprüfung um etwas "amtliches" handelt gelten insofern (also für die Sachkunde) für uns als Prüfling Betroffene allein die Regelungen des WaffG und der AWaffV. Wie oben angemerkt findet sich zwar in der AWaffV keine dezidierte Regelung zur Verbindlichkeit des Fragenkatalogs des BVA. Insofern könnte man durchaus ein Fragezeichen ranmalen und darüber diskutieren. Sollte dies aber einmal zum (gerichtlichen) Schwur kommen, so würde das VG mit größter Wahrscheinlichkeit schon aus der gem. § 7 WaffG ersichtlichen Zuständigkeit und Ermächtigung des BMI, diese Materie im Rahmen einer Rechtsverordnung zu regeln, auch die Kompetenz annehmen, ergänzende Detailfragen auf deren Grundlage zu regeln, zumal die Erwähnung des/eines mit dem BR bzw. der Länder abgestimmten Fragenkatalogs in § 3 Abs.2 AWaffV die Auslegung rechtfertigen kann, daß der BMI generell den Inhalt der Sachkundeprüfung durch einen solchen Fragenkatalog auch außerhalb der AWaffV regeln dürfe. Andernfalls wären die Sachkundeprüfungen der letzten 25 Jahre angreifbar ... was ja nicht sein kann/darf. Aber da auch ich mangels dezidierter Bestimmungen in der AWaffV oder gar dem WaffG keine Rechtsgrundlage für die Verbindlichkeit des Fragenkatalos benennen und diese zweifelsfrei und sauber herleiten kann habe ich mal beim BVA nachgefragt. Das BVA wird ja zumindest eine Meinung zur Rechtmäßigkeit ihres Tuns haben ... aber ob wir eine belastbare Antwort erhalten bleibt abzuwarten; auch bspw. das BMI äußerst sich nie zur Fragen etwa bei unklaren oder lückenhaften amtlichen Begründungen zu Gesetzen, die aus deren Feder stammen. Im übrigen, Du Kasper, ist es nicht "meine" 12-Fragen-Sachkundeprüfung. Ich habe lediglich zur Thematik mitgeteilt, wie dies bei uns im Kreis gehandhabt wird, und dies in keiner Weise verteidigt, sondern im Gegenteil sehr deutlich kommuniziert, daß ich diese Prüfung aufgrund des völlig unzulänglichen Wissens der Kollegen für einen Witz halte. Also spar Dir Deine Anwürfe.
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  21. Nein. § 7 WaffG verweist auf eine Rechtsverordnung, hier also die AWaffV. Die WaffVwV ist keine Rechtsverordnung sondern nur eine (überdies alte) Verwaltungsvorschrift - den Unterschied kennst Du - die rein verwaltungsintern wirkt und keine unmittelbare Rechtswirkung nach außen besitzt. Ach ... woher nimmst Du diese Weisheit? Nur die AWaffV regelt in §§ 1ff die Sachkunde und hnsichtlich der Prüfung ist da nichts von diesen 100 Fragen etc. die Rede. Auch nicht auf der Homepage des BVA sowie in dem Vorwort zum Fragenkatalog: https://www.bva.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Buerger/Ausweis-Dokumente-Recht/Waffenrecht/Sachkunde/Fragenkatalog_sachkunde_mitAntworten.pdf?__blob=publicationFile&v=4 sofern man dem überhaupt Regelungscharakter zubilligen möchte. Wem sagst Du das ... aber nicht, weil gegen Regeln verstoßend (denn dies ist nicht der Fall) sondern weil die Leute danach praktisch nichts wissen. Falsch. § 1 Abs.1 Nr.3 AWaffV fordert nicht nur ausreichende Kenntnisse über die sichere Handhabung von Waffen oder Munition sondern auch einschließlich ausreichender Fertigkeiten im Schießen mit Schusswaffen Dort steht zwar nicht "mindestens einen Ring" aber was sonst soll mit "Fertigkeiten im Schießen mit Schußwaffen" gemeint sein? Sicherlich nicht bloß der sichere Umgang damit. Wobei mindestens ein Ring ohnehin sehr großzügig ist. Blubber, blubber. Die Ermächtungsgrundlage für die WaffVwV interessiert nicht. Und vor allem ist eine Verwaltungsvorschrift keine Konkretisierung einer Rechtsverordnung sondern eben nur das: Eine verwaltungsinterne Vorschrift. Die AWaffV regelt aber das Verhältnis des Staats zum Bürger und daher ist eine Verwaltungsvorschrift hierzu völlig ungeeignet. Sie bindet die Verwaltung, kann aber keinerlei Verpflichtung des Bürgers begründen. Daher ist völlig egal, was die WaffVwV möglicherweise hinsichtlich der Sachkundeprüfung regelt oder regeln möchte. Man kann darüber diskutieren, wo die Rechtsgrundlage für den Fragenkatalog zu finden ist. In der AWaffV ist davon nur in anderem Zusammenhang in § 3 Abs.2 AWaffV die Rede - da geht es um die Anerkennung einer in einem anderen Zusammenhang abgelegten Prüfung: Eine Anerkennung des waffenrechtlichen Teils einer zum Führen eines Luft- oder Wasserfahrzeuges berechtigenden staatlichen Prüfung soll erfolgen, wenn die theoretische Ausbildung auf der Grundlage anerkannter Grundsätze, insbesondere eines zwischen Bund, Ländern und Verbänden abgestimmten Fragenkatalogs, stattfindet und die praktische Unterweisung im Umgang mit Seenotsignalmitteln durch sachkundige Personen erfolgt. Man könnte argumentieren, daß sich die Zuständigkeit des BVA als dem BMI nachgeordneten Behörde aus dessen Zuständigkeit/Kompetenz für diese Regelungsmaterie gem. § 7 WaffG ergibt. Und aus dem Katalog bzw. dessen Vorwort ergeben sich dann dessen Verbindlichkeit und die zu beachtenden Vorgehensweisen. Letztlich würde dies für uns aber nur eine Rolle spielen, wenn wie im Beispiel genannt eine dem Fragenkatalog entsprechende Antwort als falsch gewertet und deswegen die Prüfung nicht bestanden wird. Auch da ist die Vorgabe im Fragenkatalog eindeutig: Verbandsspezifische Fragen dürfen sein, haben aber auf das Bestehen der Prüfung aber keinen Einfluß. Woher nimmst Du die Verpflichtung der Verbände, "ihren" Fragenkatalog genehmigen zu lassen? Auch in § 3 Abs.1 Nr.2 c) und Abs.5 AWaffV findet sich dazu nichts. Bei meiner Prüfung damals wurde auch den Fragenkatalog des BVA ausdrücklich verwiesen und m.W. wird dies auch hier im Kreis so gemacht. Allerdings nimmt dies niemand zum Anlaß, sich damit zu befassen; man verläßt sich auf den Inhalt des vom DSB veranstalteten sog. Lehrgangs.
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  22. Schaut euch doch mal an, wer alles ne WBK hat... so schwer kann die Prüfung gar nicht sein.
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  23. In der Walhalla-Kommentierung wird primär auf die amtliche Begründung verwiesen, die da lautet: "Mit Nummer 1 Buchstabe a wird künftig die vorübergehende Ausleihe von Schusswaffen vor allem unter Sportschützen und Jägern als aus Gründen der öffentlichen Sicherheit unbedenklich auf eine eindeutige gesetzliche Grundlage gestellt. . ...Hier wie in weiteren Bestimmungen dieses Paragrafen (s.Absatz 3 Nr. 1, 2) wird die Freistellung auf den „von seinem Bedürfnis umfassten Zweck“ beschränkt. Diese Beschränkung soll sicherstellen, dass der von einer Erlaubnis zum Führen Freigestellte die Waffe gegenüber seinem anerkannten Bedürfnis nicht zweckentfremdet (s. das bei Absatz 3 Nr. 1 näher aufgezeigte Beispiel: Der Sportschütze nutzt seine Sportwaffe, um als – bewaffneter – Türsteher in einer Diskothek zu fungieren). Umgekehrt ist ein im Zusammenhang mit der Ausübung des Bedürfnisses stehendes Verhalten durch die Wörter „zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck“ mit abgedeckt, beispielsweise im Falle des Absatzes 3 Nr. 1 das Vorführen der Waffe bei einem Waffeninteressenten zwecks Besichtigung in Anbahnung eines Kaufgeschäfts über die Waffe."(BT-Drucks. 14/7758, S. 60) und daraus gefolgert: "Der vom Bedürfnis umfasste Zweck ist bei Jägern die Jagdausübung oder das Training im jagdlichen Schießen einschließlich der Teilnahme an jagdlichen Schießwettkämpfen (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 WaffG), bei Sportschützen der Schießsport (vornehmlich nach Maßgabe des Abschnitts 3 der AWaffV), bei Waffensammlern die Sammlertätigkeit und bei Waffensachverständigen die ihnen erlaubten Aktivitäten. "(Rdnr.19 zu § 12) Leider beschränkt sich die amtliche Begründung auf Beispiele, die den Besitzer der Waffen und dessen diesbezügliches Bedürfnis betreffen. Allerdings wird klar, daß dies nicht das konkrete waffenbezogene Bedürfnis, also z.B. für die konkrete 9mm-Pistole oder den konkreten .44mag-Revolver, betrifft sondern sozusagen das allgemeine Bedürfnis als Sportschütze. Daher erscheint die auch die Kommentierung als zutreffend. Anders wäre im Bereich der grünen WBKen ein Ausleihen auch nur mit einem entsprechenden Voreintrag möglich, denn erst durch diesen ist ein konkretes waffenbezogenes Bedürfnis "amtlich". Es verbleibt also die Frage, wie das bei "bedürfnislosen" Waffen zu beurteilen ist. Nimmt man das in der amtlichen Begründung genannte Beispiel "Vorführen der Waffe bei einem Waffeninteressenten zwecks Besichtigung in Anbahnung eines Kaufgeschäfts über die Waffe" dann wird doch deutlich, da es keiner Eintragung einer "bedürfniserforderlichen" Waffe bedarf. Denn natürlich darf auch der Besitzer eine "bedürfnislosen" Waffe diese bei einem Kaufinteressierten vorführen. Daraus folgt: Wenn man mit "bedürfnislosen" Waffen schießsportlich tätig ist, darf man zu diesem Zweck auch andere Waffen ausleihen. Man hat eine WBK, man ist zuverlässig etc., man ist Sportschütze. Daraus folgt übrigens auch, daß auch der bislang bloße Sammler mit Sammler-WBK, der in einem Verein schießsportlich tätig ist, eine dafür geeignete Waffe ausleihen darf. Aber wer ganz sicher sein will, der fragt vorher bei seiner WaffBeh nach, ob dies das auch so sieht.
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  24. Naja, die Antwort steht ja schon da: ' für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck'. Da noch kein waffenrechtliches Bedürfnis geltend gemacht werden kann darf er es nicht.
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  25. Ich möchte eine Walther PDP in Cerakote beschichten lassen und habe schon nach einem Beschichter gesucht. Allerdings fand ich die Suche über die Cerakote Seite nicht so hilfreich, da die Ergebnisse kaum Beschichter mit Beispielen hervorbringen. Hat jemand von euch schon Cerakote nachträglich (auf Neuwaffe) beschichten lassen und kann Tipps geben? Ich bin mir bei der Farbwahl noch nicht 100% sicher und hätte auch gerne einen Beschichter der auch eine Beratung durchführen kann.
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  26. Weil für die GeWBK jedenfalls nach dem Wortlaut des Abs.6 (irgendeine) schießsportliche Aktivität erforderlich ist. Wie gesagt, ich kenne zwar keinen Fall, in dem das geprüft wird, aber ich halte es für durchaus denkbar, daß die WaffBeh in Fällen, in denen jemand bei Überprüfung des Bedürfnisses nur die "10-Ender"-Karte zieht, damit kontert, daß die Erwerbsberechtigung der GeWBK widerrufen/zurückgenommen wird, wenn nicht irgendeine (ausreichende) schießsportliche Aktivität nachgewiesen wird. Was völlig rechtmäßig wäre, denn diese Voraussetzung steht nun mal in Abs.6. Er darf weiterbehalten, ja, aber nicht neu erwerben. Und damit er nicht dennoch von einem Gutgläubigen Dritten erwirbt, der das nicht ja nicht wissen kann, was natürlich spätestens beim Eintragungsantrag hochpoppt und zur Unzuverlässigkeit führt, wird im Rahmen dieses Vorgangs das "erwerben" auf der GeWBK gestrichen. Die Gretchenfrage ist daher, wie umfänglich man noch aktiv sein muß, um einerseits nicht mehr "normal" regelmäßig zum Schießen gehen zu müssen, andererseits bei Lust noch auf GeWBK erwerben zu können. Ich denke nicht, daß die Frage große praktische Relevanz besitzt, aber gleichwohl: Die erforderliche Aktivität ist ja nur die eine Frage des wie of sondern auch des womit. In dem Verein, dem ich aktuell angehörige, gibt es zahlreiche Ältere, die wenn überhaupt nur noch mit erlaubnisfreien VL oder gar nur Druckluft schießen. Zwar erfordert, wie herausdestilliert, Sportschütze sein nicht, ein Bedürfnis zu haben, und da das Bedüfnis nicht nur vom wie oft sondern auch womit abhängt, kann auch ein LuPi-Schütze oder freie-VL-Schütze Sportschütze sein. Aber dennoch vermag man sich vorzustellen, daß behördlicher-/gerichtlicherseits die zum Weiterbestehen der Erwerbserlaubnis erforderliche Tätigkeit als mit erlaubnispflichtigen Schußwaffen zu erfolgen gefordert wird. Nach Sinn und Zweck der Regelung jedenfalls nicht eben fernliegend oder gar absurd. Zwar verweist Abs.6 ohnehin auf die Erfordernisse in Abs.3, dies aber nur für die erstmalige Erteilung der Erlaubnis (=GeWBK). Insofern kann man sich fragen, welche Bedeutung der nochmaligen Erwähnung der erforderlichen schießsportlichen Tätigkeit in Abs.6 zukommt. Würde es allein um die Mitgliedschaft gehen wäre dies so formuliert, wenngleich überflüssig, da ohnehin auf Abs.3 verwiesen wird. Tja. Aber vielleicht unerheblich: Man müßte dies vielleicht näher prüfen, aber prima facie scheint mir hier ein Fall des § 45 Abs.2 vorzuliegen: Durch Inaktitviät ist eine Tatsachenlage eingetreten, die wenn sie bei Erteilung der GeWBK als auch unbefristete Erwerbserlaubnis vorgelegen hätte, deren Erteilung entgegengestanden hätte. Folge: Widerruf. Dann aber würden hinsichtlich der erforderlichen Aktivität für das Weiterbestehend der Erwerbserlaubnis bzw. deren Nicht-Widerruf die Voraussetzungen des Abs.3 gelten, also regelmäßiges Training, wie gehabt. Mhm.
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  27. @ ASE: Du bist offensichtlich gänzlich unfähig, sachlich und ohne persönliche Angriffe zu formulieren. Du hast bereits an anderer Stelle wiederholt demonstriert, daß Dir sämtliche auch nur grundlegenste Kenntnisse des Verwaltungsrechts und erst recht jedes juristische Verständnis fehlen. Also halte Dich mal damit zurück, anderen, die zumindest eine entsprechende Ausbildung haben, Unkenntnis zu unterstellen - nur weil sie nicht blind Deiner Meinung folgen. Die ist anscheinen überhaupt nicht bewußt, daß Du bereits mit der Formulierung der Auslegungsbedürftigkeit dieser Regelung in § 12 WaffG die Behauptung einer "Eindeutigkeit" konterkarierst. Eine auslegungsbedürtige Regelung ist gerade nicht eindeutig. Wäre sie eindeutig, wäre sie nicht auslegungsbedürftig. Und die Auslegungbedürftigkeit impliziert grundsätzlich die Möglichkeit unterschiedlicher Auslegungen. Ob es nur eine "vernünftige" Auslegung gibt ist es Frage des Einzelfalls und der vorgebrachten Argumente. "Abwegig" ist aber kein Argument, sondern eine bloße Behauptung, die gerne anstelle von eben nicht vorhandenen Argumenten vorgebracht wird. Bislang habe ich noch kein Argument von Dir gelesen, das Deine Auslegung dieser Regelung stützen oder gar wahrscheinlicher/sinnvoller/vorzugswürdiger gegenüber der Gegenmeinung erscheinen lassen würde. Ich wiederhole: Wie die amtliche Begründung zeigt hatte der Gesetzgeber zumindest primär Fälle im Visier, in denen sich das Bedürfnis aus der WBK, die als Grundvoraussetzung für das Ausleihen erforderlich ist, ergibt. Es verbleiben extrem wenige Spezialfälle, in denen zwar eine WBK vorliegt, die aber nicht das erforderliche und gerne in Anspruch genommene Bedürfnis reflektiert. Deine Behauptung, erst mit "Anerkennung" des Bedürfnisses durch die WaffBeh, also faktisch durch die Ausstellung der WBK bzw. durch die Vornahme eines entsprechenden Eintrags, würde dies waffenrechtliche Wirkung entfalten, ist zum einen falsch und zum anderen irrelevant. Irrelevant ist Deine/diese Behauptung, weil sie als Zirkelschluß voraussetzt, daß entsprechend Deiner Auffassung nur ein durch die ("eine") WBK dokumentiertes Bedürfnis das in § 12 WaffG erforderte Bedürfnis sein könne. Und falsch ist diese Behauptung, weil nämlich bereits die Ausstellung der Bedürfnisbescheinigung durch den Verband waffenrechtliche Wirkung entfaltet, da sie bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Zuverlässigkeit usw.) die Behörde zum Erlaß des beantragten waffenrechtlichen Verwaltungsakts verpflichtet. Genauer betrachtet muß man sogar sagen, daß allein diese Bescheinigung maßgeblich ist, denn die WaffBeh hinterfragt und überprüft diese Bedürfnisbescheinigung nicht, prüft insbesondere nicht, ob die hierfür erforderlichen tatsächlichen Voraussetzungen vorliegen. Und genau dies ist vom Gesetzgeber bekanntlich auch beabsichtigt: Die in § 8 WaffG vorgesehe Glaubhaftmachung des Bedürfnisses erfolgt gem. § 14 WaffG durch die Vorlage einer entsprechenden Verbandsbescheinigung, die im waffenrechtlichen Sprachgebrauch als Bedürfnisbescheinigung bezeichnet wird. Daraus folgt, daß jedenfalls bereits nach Herausgabe der Bedürfnisbescheinigung durch den Verband ein entsprechendes Bedürfnis des Sportschützen nicht nur besteht sondern in vollem Umfang "bestätigt" (oder "nachgewiesen", genauer gesagt glaubhaft gemacht) ist - mehr "bestätigt", mehr "glaubhaft gemacht", kann es nicht werden, da bekanntlich die Behörde lediglich diese Bescheinigung zur Kenntnis nimmt und abhakt. Daraus folgt wiederum, daß auch dann, wenn der Sportschütze danach keinen entsprechenden Antrag bei der Behörde stellt, sein Bedürfnis besteht, und sogar dann, wenn sein Antrag etwa mangels Zuverlässigkeit abgelehnt wird, jedenfalls solange, wie man der Bedürfnisbescheinigung "Gültigkeit" zubilligen will (1 Monat? 3 Monate? 1/2 Jahr? 1 Jahr ? Bis zu Änderung der zugrundeliegenden tatsächlichen Verhältnisse?), sein Bedürfnis besteht und dokumentiert/bestätigt ist. Und somit folgt daraus, daß eine entsprechende WBK zwar ausreicht, um das erforderliche Bedürfnis im Rahmen des § 12 WaffG zu bejahen, jedoch keineswegs zwingend erforderlich ist, sondern auch ohne eine entsprechende WBK ein rechtfertigendes Bedürfnis bestehen kann. Nämlich zumindest dann, wenn eine entsprechende Bedürfnisbescheinigung vorliegt. Nun liegt in dem Ausgangsfall zwar keine Bedürfnisbescheinigung vor. Die zunächst entscheidende Frage ist aber, ob sich das reklamierte und erforderlich Bedürfnis im Rahmen des § 12 WaffG aus der ("einer") WBK ergeben muß. Und dies ist wie oben ausgeführt definitiv zu verneinen. Die/eine WBK ist ausreichend, aber nicht (immer) erforderlich. Die sich nun anschließende Frage ist, ob das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals dieser Regelung in § 12 WaffG für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit speziell das Bedürfnis, auch auf andere Weise als in § 14 WaffG vorgesehen bewiesen, oder wie in § 14 WaffG formuliert glaubhaft gemacht, werden kann. Etwa auf dieselbe Weise wie es bei einem Antrag auf Ausstellung einer Bedürfnisbescheinigung durch den Verband geschieht. Denn der Verband verfügt ja über keine weiteren Erkenntnisquellen. Er verläßt sich auf die Richtigkeit der hierbei vorgelegten Unterlagen/Bescheinigungen/Bestätigungen und prüft anhand des eigenen aber publizierten und für jedermann zugänglichen Sporthandbuchs, ob die Waffe zu den reklamierten Disziplinen paßt und erforderlich ist. Diese Beurteilung kann auch jeder andere vornehmen. Hinzu kommt, daß ein derart weitgehendes, also auf eine spezielle Waffe bezogenes Bedürfnis im Rahmen des § 12 WaffG überhaupt nicht erforderlich ist, und es sogar genügt, wenn die Leihe nur "im Zusammenhang damit" erfolgt, also diese Anforderung insgesamt weit von der für eine waffenrechtliche Erlaubnis erforderliche Glaubhaftmachung des Bedürfnisses entfernt ist. Mir erscheint es daher ausreichend, wenn der Ausleiher eine Bedürfnisbescheinigung erlangen könnte, also die hierfür erforderlichen Tatsachen in geicher Weise wie bei einem entsprechenden Ersuchen an den Verband "nachweisen", belegen kann. Das ist hier natürlich nur eine theoretische Diskussion ohne wirkliche praktische Relevanz, denn wie wiederholt geschrieben - auch wen ASE meint, es ignorieren zu müssen - sollte man in einer solchen letztlich nicht sicheren Angelegenheit auf jeden Fall zuvor das placet der WaffBeh einholen und kein Risiko eingehen. Und das gilt auch für den Fall, daß ein Kollege ohne WBK als Sportschütze mit seiner Sammler-WBK und der Bedürfnisbescheinigung herumwedelt.
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  28. q.e.d Ergo: Ja im Sinne der Ausgangsfrage, gäbe es dann (beim beim 10-Ender gem. § 14 Abs. 4 S. 3 WaffG) ein (vom Gesetzgeber vorgegebenes) Bedürfnis zum Besitz auch ohne schießsportliche Aktivität
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  29. Keine Ahnung, welches Gesetz Du gelesen hast - im deutschen WaffG ist das doch eindeutig geregelt! Da gibt's kein Interpretationsspielraum. §12 sagt eindeutig " von seinem Bedürfnis umfassten Zweck". Was das Bedürfnis ist und wie es nachzuweisen ist, steht eindeutig in §8. Da steht nichts von "weil er öfters trainiert" oder ähnliches... Was als Sportschützenbedürfnis im Sinne des Gesetzes gilt, steht in §14 abschließend. Da gibts keinerlei Herleitung von, dass man als Sportschütze gilt oder ein Sportschützenbedürfnis hätte, nur weil man im Verein zum Training kommt.
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  30. Ich mache es kurz (die Langfassung ist eben bei einem Absturz ins Nirwana getreten): Für diese Auffassung gibt es im Gesetz keine Stütze. Es gibt im Wortlaut keinerlei junctim zwischen dieser "einen" WBK und dem Bedürfnis. Und auch die amtliche Begründung gibt dafür nichts her. Offenbar hast Du keinen Beleg für diese Meinung, etwa Rspr. Allerdings dürfte dieses Problem nicht eben praxisrelevant sein. Geht man davon aus, daß das Bedürfnis in irgendeiner Weise erkennbar, dokumentiert sein sein muß, so kommt faktisch nur eine entsprechende WBK in Betracht. "Mein" Fall des Inhabers einer Sammler-WKB und noch Sportschützen-Novize ist ganz sicher nicht der, den der Gesetzgeber primär als prototypisch im Visier hatte. Und ein Novize ohne WBK ist ohnehin draußen. Und wie ich bereits wiederholt sagte: Wenn nicht 100% sicher dann zuvor die WaffBeh fragen. Alles andere ist unerheblich bzw. evident und selbstverständlich. Offenbar hast Du die Entscheidungen nicht nachgelesen. Sie sind nicht einschlägig. Entweder lagen die Voraussetzungen evident nicht vor oder der Kläger konnte den Beweis nicht erbringen bzw. das Gericht überzeugen. Aber natürlich ist das auch ein typisches Problem in so einem Fall. Denn wenn man als Außenstehender schon meint, von einem wie auch immer nicht regelgerecht abgelaufenen Ewerb ausgehen zu können, dann sind die konkreten Umstände dergestalt, daß erst recht ein wie üblich ablehnend eingestellter Verwaltungsrichter jedes spätere Verteidigungsvorbringen als Schutzbehauptung und jeden Beweis als nachträglich konstruiert ansieht. Oder anders gesagt: Typischerweise liegen in solchen Fällen der letztlich nicht regelgerechten Überlassung die Voraussetzungen des § 12 WaffG eben nicht vor und lassen sich daher auch nicht im Nachhein konstruieren - und wenn es nur an den Fristen/Zeiten hapert. Dann ist ja auch nicht verwunderlich, wenn Behörde/VG nicht mitspielen.
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  31. Mein filius und ich selbst hatte auch im letztgenannten Sinne gleich mit KK und GK begonnen und wenn man uns erst zu einem Jahr LuPi verdonnert hätte (was wir auch zuhause können), wären wir nicht eingetreten. Das hat der jetzige Verein in einer letzten Satzungsänderung anders geregelt - erst eine bestimmte Zeit mit einem Betreuer LuPi. Einerseits schreckt man damit Neumitglieder ab. Andererseits .... ungeachtet des Aspekts der Trennung des Spreus vom Weizen (obwohl wir selbst eher dem Spreu zuzurechnen sind ;-)) muß ich konzedieren, daß diejenigen, die erst mit der LuPi das Schießen lernen, danach mit KK etc. (jedenfalls bei KW) deutlich bessere Ergebnisse/Leistungen zeigen. Ja, Spaß darf man haben, aber je nach Verein darf man das nicht zeigen. Und auch wenn wir uns selbst eher zur Kategorie der "Ballermänner" zählen (und gleichwohl 110%ig zuverlässig sind), erscheint uns doch selbst eine allzugroße Begeisterung ("Ey, ist das goiiiiil") eher etwas befremdlich, wenn nicht verdächtig. Und nein, Du kannst nicht JEDE Waffe ausleihen sondern nur solche, für die Du grundsätzlich ein (Sportschützen)Bedürfnis geltend machen könntest. Die Frage ist nur, ob der Inhaber einer WBK. auf der keine bedürfniserforderliche Waffe eingetragen ist, also wie in dem eingangs genannten Beispiel, gleichwohl ein "allgemeines" Sportschützenbedürfnis geltend machen kann, weil er im Verein entsprechend trainiert. Daß grundsätzlich das Bedürfnis nicht wie z.B. einem Voreintrag durch eine Bedürfnisbescheinigung für eine konkrete Waffe belegt/begründet werden muß ist ausweislich der zitierten amtlichen Begründung klar. Aber der bereits eine solche Waffe besitzende Sportschütze hat sein grundsätzliches Sportschützenbedürfnis ja bereits dadurch dokumentiert - was bei dem bloßen Aspiranten eben noch nicht der Fall ist. Auch nach Sinn und Zweck der Regelung, der gesetzgeberischen Intention, beurteilt sehe ich keine eindeutige Bewertung. Denn auch in der amtlichen Begründung sind erkennbar nur "amtliche" Sportschützen bzw. Jäger genannt und nicht solche, die es noch nicht "vollwertig" sind. Denn wenn man begrifflich ("Sportschütze", "Jäger") argumentieren möchte, dann ist man ja ohne eigene Waffe "eigentlich" noch kein Sportschütze. Ja, ich weiß, das steht so nirgends, auch wer nur LuPI schießt ist Sportschütze und auch wenn man auf den "bedürfnisbedürftigen Sportschützen" abstellen wollte kann man auch das Gegenbeispiel bilden, daß etwa derjenige, der nur einen KK-KW besitzt aber als begnadeter Sportschütze alle Titel abräumt, in der Pause zwischen Verkauf seiner KW und Neukauf einer anderen KW nicht etwa kein Sportschütze mehr ist, also nach dem Verkauf seiner KK-KW (k)eine andere KW zum Ausprobieren oder auch Teilnahme an Training oder Wettkampf ausleihen dürfte. Aber natürlich läßt sich hier wiederum dagegen argumentieren, daß er immerhin schon einmal sein Bedürfnis dokumentiert hatte - und dies nicht eine Ewigkeit zurückliegt - und an seinem schießsportlichen Engagement etc. kein Zweifel besteht. Will und würde man in diesem Fall sein "allgemeines" Sportschützenbedürfnis akzeptieren und bejahen, muß man zur Wahrung einer Systematik bei Novizen darauf abstellen, wie glaubhaft das Sportzschützewerdenwollen gemacht wurde. Wer bspw. also nur höchst selten trainiert wird herausfallen, wer auf der anderen Seite wöchentlich mit Erfolg trainiert wird "anerkannt" werden. Anekdotisch kann ich nur sagen, daß ich selbst als Novize dank Sammler-WBK von einem Kollegen eine KK-KW ausleihen konnte und dies uns damals völlig problemlos erschien, da wir die Mitgliedschaft im Verein und das regelmäßige Training als ausreichend ansahen, um "Sportschütze zu sein" und das entsprechende "allgemeine Bedürfnis" zu bejahen. Heute, in der potentiellen Situation des Verleihers, würde ich das eher problematisch sehen, da ich nicht einmal für mich eine sichere Antwort wüßte, und würde dies vom Votum der WaffBeh abhängig machen (aber natürlich bei der Anfrage in Richtung eines "ja" argumentieren).
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  32. Woran hapert es bei Dir? Du bist doch so wunderbar in der Lage, Amtliche Begründungen, BT- und BR-Drucksachen und alle die Gesetzgebungsmaterialien aufzufinden und zumeist auch zutreffend zu zitieren. Warum und woher diese Beschränktheit und Borniertheit, nicht zu erkennen, daß eine Verwaltungsvorschrift wie die WaffVwV eben nur eine Verwaltungsvorschrift und keine Rechtsverordnung ist, also unmittelbar weder Rechte noch Pflichten des Bürgers begründet, der allenfalls verlangen kann, daß die Behörde die Verwaltungsvorschrift beachtet. Und die WaffVwV wird auch nicht, wie Du aweiter oben behauptest, auf Grundlage des § 7 WaffG erlassen. § 7 Abs.2 WaffG ermächtigt ausdrücklich "nur" zum Erlaß einer entsprechenden Rechtsverordnung, also der AWaffV. Die Ermächtigung zum Erlaß einer Verwaltungsvorschrift, hier also der WaffVwV, findet sich in Art.84 GG. Du bist und bleibst ein Dummschwätzer. Ich habe schon längst - einige posts zuvor - ausdrücklich konzediert, daß in der AWaffV der Fragenkatalog des BVA nur im Zusammenhang mit anderen Ausbildungen erwähnt ist und dessen unmittelbare "Grundlage" in der AWaffV nicht ersichtlich ist. Und wie man dieses "Problem" lösen könnte bzw. gelöst werden würde. Du schießt Dir mit diesem Aufriß selbst ins Knie - merkst Du das nicht? Unfug. An keiner Stelle habe ich dies oder ähnlichen Quatsch geschrieben, sondern immer daraufhingewiesen, daß die WaffVwV als bloße Verwaltungsvorschrift keinen über die Verwaltung hinausgehenden Regelungscharaker besitzt. Das ist Deine Erfindung. Und Du toppst Deinen Unsinn noch, indem Du behauptest, daß BVA sei/werde durch die WaffVwV "beauftragt". So ein Schwachsinn! Vermutlich beziehst Du Dich auf Ziff.7.3 letzter Absatz. Der lautet: Die Prüfungsausschüsse nach § 2 AWaffV legen der Prüfung den vom Bundesverwaltungsamt (BVA) herausgegebenen Fragenkatalog zugrunde. Schon mal richtig gelesen? Dort wird lediglich auf den Fragenkatalog verwiesen, den das BVA (bereits) herausgegeben hat. Weil das BVA als dem BMI nachgeordnete Behörde in dessen Auftrag tätig geworden ist. Du hast ein paar Abkürzungen vergessen: FBI CIA BND MAD MI5 ASE ;-) Was willst Du eigentlich? Die WaffVwV ist eine Verwaltungsvorschrift und damit ist jedenfalls für den Rechtskundigen alles gesagt. Dafür braucht es keinen "Quellen-Beweis". Und wenn Du nach wie vor nicht weißt, was eine Verwaltungsvorschrift, dann lies zum Einstieg die zitierte Wikipedia-Erklärung und wenn Dir das nicht genügt oder Du es nicht glaubst arbeitete Dich danach in die entsprechende Fachliteratur, z.B. https://www.jura.fu-berlin.de/fachbereich/einrichtungen/oeffentliches-recht/lehrende/heintzenm/veranstaltungen/archiv/0607ws/Grundkurs___ffentliches_Recht_III/Grundkurs_061103.pdf, ein. Und wenn in der AWaffV eine ausdrückliche Regelung zum Aufstellen des Sachkundekatalogs fehlt, dann ergibt sich die ensprechende Kompetenz des BMI entweder aus dem Sachzusammenhang und/oder aus einer entsprechenden Auslegung des § 3 AWaffV. Allerdings verstehst Du bekanntlich nichts von der Auslegung von Normen, von der juristischen Methodenlehre. Bist ja kein Jurist. Auf jeden Fall hat die WaffVwV als bloße Verwaltungsvorschrift für die Waffenbehörden hierzu überhaupt nichts zu sagen. Und jedenfalls scheint das BMI der Auffassung zu sein, über § 7 WaffG und die AWaffV zu dem Fragenkatalog ermächtigt zu sein. Und das sehe ich auch so. Du darfst aber gerne anderer Auffassung sein. Das lasse ich jetzt mal so stehen, damit charakterisiert Du Dich sehr treffend selbst. Und für alle anderen, die es wissen wollen: Eine Verwaltungsvorschrift bindet nur die Behörde. Sie begründet grundsätzlich keine Verpflichtung des Bürgers. Ich zitierte mal aus der Fachliteratur, z.B. dem oben verlinkten Dokument: "Verwaltungsvorschriften [entfalten] Rechtswirkungen nur innerhalb der hierarchischen Verhältnisse der Verwaltung [...], also nur zwischen übergeordneter und nachgeordneter Behörde, grundsätzlich nicht aber darüber hinaus im Verhältnis zwischen der Verwaltung und dem Bürger oder im Verhältnis zwischen der Verwaltung und den Gerichten." Und dem mit der Juristensprache etwas Vertrauten indiziert das "grundsätzlich", daß es davon Ausnahmen gibt. Erläutert dort ab S.6 (Achtung - etwas komplex). Geht man davon aus, daß es sich bei den WaffVwV um norminterpretierende Vorschriften handelt, so entfalten sie keine Außenwirkung. Für uns ist hierbei folgende Feststellung von Bedeutung (ebenda S.10): "Für ein Gericht hat die Interpretation eines Begriffs des Gesetzesrechts in einer Verwaltungsvorschrift keinen anderen Stellenwert als die Ausführungen, die über diesen Begriff in einem Erläuterungswerk, einem Kommentar zu finden sind. Es handelt sich um Anregungen, denen sich das Gericht aus eigener Überzeugung anschließen kann, aber nicht muss. Entsprechend lautet der Leitsatz einer einschlägigen Entscheidung des BVerfG (E 78, 214): "Die Gerichte sind bei ihrer Kontrolltätigkeit gegenüber der Verwaltung grundsätzlich nicht an Verwaltungsvorschriften gebunden. Sie sind jedoch befugt, sich einer Gesetzesauslegung, die in einer Verwaltungsvorschrift vertreten wird, aus eigener Überzeugung anzuschließen."" Und das ist der Grund, weswegen wir z.B. in Prozessen auch mit dem Mandanten günstigen WaffVwV argumentieren. Wobei natürlich hinzu kommt: In einem idealen System würde vorurteilsfrei und objektiv allein das Argument ohne Ansehung der Person und der eigenen Agenda z.B. des Richters beurteilt werden. Das ist die Theorie. Die Wirklichkeit ist leider anders. Und daher haben in der Wirklichkeit des Waffenrechts Argumente, die sich auf eine Verwaltungsvorschrift und damit auf eine Meinung "der Bundesregierung" stützen, größere Überzeugungskraft, mehr Gewicht. Allerdings muß man auch konzedieren, daß sich viele Erläuterungen der WaffVwV aus einschlägiger, früherer Rspr. ableiten (lassen). Sie gänzlich als Wunschkonzertliste des BMI zu bewerten wäre daher übertrieben. Auf S.11 wird zur Bedeutung noch weiter festgestellt: "Bis zur gerichtlichen Klärung schwieriger Auslegungsfragen bei unbestimmten Rechtsbegriffen sind es nämlich die Verwaltungsvorschriften, die für eine Einheitlichkeit der Norminterpretation sorgen. Nur in dem Maße, wie tatsächlich Gerichte die Norminterpretation leisten, werden die norminterpretierenden Verwaltungsvorschriften zurückgedrängt." Die gilt natürlich nur für die Verwaltungspraxis und solange Gerichte dies so akzeptieren. Die WaffVwV beruht aber, wie gesagt, zu einem nicht unerheblichen Teil auf früherer Rspr. und ist überdies auch schon recht alt; es dürfte daher in ihr kaum eine Regelung geben, für die dies gelten würde. Ebenfalls auf S.11 ist festgehalten, daß man nicht die Anwendung einer vom Gesetz abweichenden Vorschrift beanspruchen kann. Das ist richtig - es gibt keine Gleichheit im Unrecht bzw. keinen Anspruch darauf. Aber: Die WaffVwV soll ja gerade im Interesse der Verwaltung, der SB, also bei der Anwendung von WaffG und AWaffV, eine Richtschnur bieten, wenn/soweit die Norm nicht von sich aus klar ist (oder scheint). Daher dürfte eine insofern normwidrige Vorschrift wenig wahrscheinlich sein. Hinzu kommt, daß auf der Ebene der Verwaltung eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür spricht, daß sich die Verwaltung an die WaffVwV hält. Insofern wird man daher bei uns günstigen Regeln eine faktische Außenwirkung der WaffVwV auf Behördenebene erwarten können. Aber ein einklagbarer Rechtsanspruch darauf besteht nicht. Was die von ASE mit Zähnen und Klauen verteidigte Kompetenz der Verbände, eigene Sachkundefragenkataloge aufstellen zu dürfen, angeht, so muß man man zwischen der Wirkung der WaffVwV auf Verbände und auf uns unterscheiden. Wenn der BMI meint, daß aus § 3 Abs.5 AWaffV eine solche Kompetenz der Verbände folge (das ist keineswegs zwingend, ebenso gut oder noch eher könnte man annehmen, daß auch für Sachkundeprüfungen durch Vereine der BVA-Fragenkatalog per se verbindlich sei - was er faktisch ja auch ist, denn davon abweichende Fragekataloge werden vom BVA ja nicht genehmigt, siehe auch das Vorwort zum Fragenkatalog) und den WaffBeh in den WaffVwV entsprechende Vorgaben macht, dann ist das schön für die Verbände und Vereine: Solange niemand dagegen opponiert und sich die WaffBeh daran halten läuft es für die Verbände/Vereine eben nach diesen Regeln. Rechtlich verbindlich für uns Sportschützen/Prüflinge ist dies aber mangels Außenwirkung der WaffVwV nicht. Sollte tatsächlich einmal ein Verband warum und wie auch immer Fragen beim BVA durchbekommen, die vom BVA-Fragenkatalog abweichen, und ein Prüfling aus diesem Grund wegen dieser Fragen durchfallen und dies gerichtlich angreifen, dann würde für das Gericht nur die AWaffV maßgeblich sein. Und dann gilt das oben Erläuterte. Mangels Außenwirkung der WaffVwV - erst recht in Bezug auf den Prüfling - spielt die Genehmigung durch das BVA keine Rolle. Es sei denn natürlich, der Richter meint, daß sich dies tatsächlich aus § 3 AWaffV, insbesondere dort Abs.5, ergeben würde. Die Regelungen der WaffVwV etc. selbst und allein genügen jedoch nicht.
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  33. Das (groß/klein) ist vielleicht etwas sehr vereinfacht, zumal das nur eine Bequemlichkeitsfrage ist. Vom Grundsatz her kommt das mit den sich widersprechenden Anforderungen aber hin! Ich sehe hier aber insbesondere den Abzug und noch viel mehr die Munition als mögliche Argumentationsgrundlage! Eine jagdlich geführte Kurzwaffe kann ja durchaus auch in der Form „schussbereit im Holster beim Reviergang“ geführt werden. Für Dienstwaffen wie die der Vollzugsbehörden oder des Militärs, deren Einsatzzweck bei realen Lagen ja das schussbereite Führen ist, hat sich nicht ohne Grund ein verbindliches Anforderungsprofil (wie die TR Pistole 9mm x 19 der Polizei) etabliert, das neben anderen verbindlichen Vorgaben zur Schützensicherheit und zum Handling inkl. Abzugsgewicht macht. Klar ist, Jagdausübung ist etwas anderes als Polizeiarbeit, aber hinsichtlich der wesentlichen Sicherheitseigenschaften kann man es durchaus so sehen, dass die im Großen und Ganzen für alle in der Öffentlichkeit schussbereit geführten scharfen Waffen gut zu begründen sind – und dass das Führen einer Waffe, deren Eigenschaften gänzlich entgegengesetzt sind, schon fast als gefährlich fahrlässig anzusehen ist. Rein sportlich genutzte Waffen, die nur in kontrollierten Schießstandumgebungen eingesetzt werden, brauchen ein so hohes Maß an Handhabungssicherheit unter allen Einsatzbedingungen hingegen schlicht nicht – und es wäre der Präzision abträglich. Je nach Disziplin will man da z. B., dass der Schuss bereits bricht, wenn man den Abzug nur scharf ansieht. Ist bei Waffen, die bereits mit Lauf Richtung Kugelfang geladen werden und fast statischer Körperhaltung, ja auch völlig legitim. Als noch wesentlich gewichtiger sehe ich die Munitionsfrage! Bleihaltige Munition (egal ob mit oder Mantel) ist mittlerweile in fast allen Bundesländern für die Jagdausübung verboten oder ein Verbot steht bevor. Und selbst in den Bundesländern wo ein Komplettverbot weder bereits in Kraft ist noch die Übergangsfrist läuft gibt es bereits viele Flächen wo der Grundeigentümer (z.B. Landesforstbetriebe) ein Bleiverbot ausgesprochen hat oder aufgrund anderer Umstände wie Gewässernähe, Naturschutzgebiet etc. ein solches gilt. Jagdtausübung mit Bleimuniton ist daher vielerorts bereits ausgestorben oder kurz davor weil Unmöglich. Schießsport mit (absolut) bleifreier Munition hingegen ist die Ausnahme – besonders im Kurzwaffenbereich. Teilweise wird selbst im GK-Bereich ja noch komplett ohne Mantel verwendet. Vor allem Kosten, Präzision und teilweise wohl auch Vorgaben des Standbetreibers sind da ausschlaggebend. Das würde also bedeuten, dass man eine Waffe, die zur Mischnutzung vorgesehen ist, wechselnd mit bleihaltiger und bleifreier bzw. schlicht grundverschiedener Munition verwenden muss. Treffpunktlage etc. mal außen vor gelassen – da eine für die sportlich genutzte Munition eingeschossene Waffe wohl für 99,99 % der jagdlichen Anwendungsfälle, mit der viel kürzeren Distanz und der anderen Munition, genau genug ist, wenn man seine Waffe kennt – ist da doch, je nach Waffe, das erhebliche Problem mit dem Präzisionsverlust beim Munitionswechsel, was spätestens bei der nächsten sportlichen Verwendung wieder zum Problem werden könnte. Spätestens wenn man wirklich an Wettkampfniveau denkt, würde das – je nach Munitionssorten – bedeuten: zwischen jedem Wechsel gründliche Laufreinigung und dann wieder ein paar Schuss, bis die Präzision da ist. Ich denke, das sind schon Argumente, die vielleicht nicht in wirklich allen, aber doch in vielen Fällen ausreichen müssten. Zumal ich bei vielen behördlichen Dingen, bei denen ich Rückfragen erhalten habe (nicht nur bei Waffen), gar nicht das Gefühl hatte, dass man mir da etwas verwehren will – sondern man sich einfach nur versichern wollte, dass da wirklich ein berechtigtes Interesse dahintersteht oder manchmal auch nur, dass man etwas haben wollte, um es als Begründung einzutragen, damit es auf dem Papier gut geprüft aussieht. Ist aber vielleicht auch eine Mentalitätssache, dass ich mein „behördliches Gegenüber“ nicht als Gegner ansehe, sondern als jemanden, der nur seinen Job machen will – und dem es auch am liebsten ist, wenn man es ohne Stress, einvernehmlich, aber formal korrekt erledigen kann. (Zumindest bis zum Beweis des Gegenteils – die 10 % A-L*cher gibt es dort natürlich auch, und dann schalte ich auch die Gangart um. Aber erst, wenn ich sicher bin, es auch wirklich mit einem solchen zu tun zu haben. Damit bin ich bisher immer gut gefahren.)
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  34. mein rechner war 12 tage "tot"........mach bitte nochmal ..... DANKE
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  35. Ich kann zumindest nachvollziehen, daß die Waffenbehörde bei 8 (!) vorhandenen Sportwaffen, von denen ich vermute, daß sie in der Mehrheit in Großkaliber sind, nicht allzu großzügig agiert. Bei lediglich 2 Sportwaffen dürfte es anders aussehen, vor allem wenn diese eher groß und schwer sind. Nur meine 0,02 €
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  36. als ausschliessliches einzelmitglied im BDS LV-1 kann ich das bestätigen. dieser landesverband hat für einzelmitglieder einen eigenen „bereich“‘und eine eigene sachbearbeiterin. als einzelmitglied reicht man seine (online)formulare für etwaige bedürfnisbescheinigungen dort ein. bei der letztjährigen verlängerung meines 27gers reichte der berliner behörde auch die BDS-einzelmitgliedschaft als bedürfnis. kopie des mitgliedsbuches wurde vor ort gemacht und fertig war der lack.
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  37. Und wie soll das funktionieren? Kennt die Behörde jede Sportordnung? Nicht die Behörde entscheidet darüber sondern der Verband. Beim Verband stellst Du einen Antrag für eine zweite Waffe in demselben Kaliber und schreibst beim Antrag dazu das die erste Waffe eine jagdliche Waffe ist und schon bekommst Du ohne Rückfragen die entsprechende Bescheinigung. Die Behörde hat nicht die Aufgabe (und im Normalfall auch nicht die Kompetenz) dieses dann zu hinterfragen. Selbst wenn Du zwei mal eine Glock 17 auf dem Weg kaufen solltest würde es immer noch punkte geben die dagegen sprechen das die erste sportliche benutzbar ist, so könnte z.B. ein Leuchtkorn verbaut sein das der Verband nicht erlaubt (nur als ein mögliches Beispiel). Also wie soll das funktionieren? Ganz abgesehen davon das die Anforderungen an eine jagdliche Waffe oftmals genau gegensätzlich sind zu den Anforderungen an eine Sportliche Waffe und allein damit schon die Begründung besteht warum die getrennt zu betrachten sind. Soll nicht heißen das Du ein Lügner bist und es nicht doch solche Behörden gibt, aber wie will eine Behörde argumentativ dies durchsetzen?
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  38. Das entspricht schlicht nicht der Gesetzesgrundlage. Bei meiner Behörde war/ist es übrigens exakt entgegengesetzt. Strikte Ansage war etwa "kein jagdlicher Einsatz von auf sportlichem Bedürfnis besessenen Waffen". Man hat allmählich das Gefühl, jede Waffenbehörde "in Posemuckel" strickt sich nach Gusto ihr eigenes Waffenrecht.
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  39. Das ist korrekt. Es ging darum das Jäger nur ein 2 Schuss Magazin benutzen dürfen! Wenn die Möglichkeit bestand ein größeres Magazin einzusetzen war die Waffe nicht erwerbbar für Jäger. Es gab sogar einen Hersteller der ein festes klappbare Magazin an seine Waffe gedengelt hat.
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  40. Wenn ich es oben in dem Post von Jake Cutlass (" .... Es gibt im LV1 auch die Einzelmitgliedschaft für Individualisten, bei der Waffenanträge nur über den Landesverband laufen. ... ) richtig verstanden habe, ist der BDS-LV1 ein solcher Hybrid-Verein, der auch für Einzelmitglieder ohne anderen Verein waffenrechtliche Bescheinigungen erteilen kann, mit denen ein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen glaubhaft gemacht werden kann.
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  41. WSV hat das gemacht, genau wegen der "Zettelwirtschaft" der vereine. Haken setzten, unterschrift, fertig
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  42. Es lohnt sich den gesetzgeberischen Willen anzusehen zur 10-Jahresregel anzusehen und mit dem Wortlaut zu vergleichen Drucksache 19/13839 Seite 72 Drucksache 19/15875, Seit 37 Das beisst sich eigentlich mit dem Wortlaut: Es ist offensichtlich, dass der erste Halbsatz nicht den Nachweis, sondern das Fortbestehen des Bedürfnisses für den Fall 10-Jahre Waffenbesitz in materiell-rechtlicher Hinsicht regelt. Der zweite Halbsatz regel die Form des Nachweise, d.h Mitgliedsbescheinigung durch Verein. Zum ersten Halbsatz ist die Kernfrage nun ob hier der Wortlaut (= möglicherweise gesetzliche Fiktion) oder die Begründung (= widerlegliche Vermutung) bei der Auslegung überwiegt. Fiktion: Hier wäre in der Tat keine Schießaktivität mehr erforderlich, denn das Gesetz ordnet eben an, das ein Bedürfnis alleine durch die Mitgliedschaft in einem solchen Verein als vorhanden zu behandeln ist, unabhängig von den Tatsachen. widerlegliche Vermutung: Hier könnte aus der Nichtaktivität des Schützen geschlossen werden, das die widerlegliche Vermutung "Mitgliedschaft im SV = Bedürfnis an Schusswaffenbesitz" unzutreffend ist. Eigentlich(!) wäre dann aber im Streitfall die Behörde in der Beweislast, anders als es beim Bedürfnisnachweis sonst der Fall ist. Die Behörde müsste also das VG durch Beweise überzeugen, das der Schütze entgegen der aus der Vereinsmitgliedschaft abgeleiteten Vermutung überhaupt nicht schießsportlich Aktiv ist und damit kein Bedürfnis mehr vorliegt. ------------------- Wenn ich Geld darauf wetten müsste, wie ein Gericht hier entscheiden würde. würde ich auf widerlegliche Vermutung setzen. Hier wird garantiert mit mit dem Zweck des Gesetzes und der Doktrin begründet die als zentrales Element das Bedürfnis für den Waffenbesitz vorsieht. Eine Fiktion würde das konterkarieren. Allerdings besteht dann immer noch die Beweislast seitens der Behörde.
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  43. Ich sehe für Juristen in Behörden und Unternehmen, deren Lebenszweck das Erstellen juristischer Gutachten ist, in Kürze ziemlich schwarz. So schnell, wie sich die KI aktuell entwickelt, wird sie viele bisher gutbezahlte Jobs für "fleißige Intelligenzler", die nicht vorwiegend kreativ oder intuitiv tätig sind, arbeitslos machen. Das, was ich hier genutzt habe, ist kostenlos. Bezahlversionen, spezialisiert auf juristische Fragestellungen, werden da noch wesentlich besser und juristisch sauberer formulieren. Oje!
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  44. Da habe ich doch auch mal Chat GBT angeworfen - wenn ich auch vor ca. 3 Monaten extrem enttäuscht von der Performance war, scheint die KI sich inzwischen doch etwas weiterentwickelt zu haben:
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  45. Die WBK, die ich vor 3,5 Monaten zum Volleintrag meiner erworbenen Waffen abgegeben habe, ist natürlich immer noch nicht wieder da. In dem Zusammenhang ist mir aufgefallen, dass ich angesichts dieses einen(!!) Erwerbsvorganges, bestehend aus Voreintrag und Eintrag, die WBK dieses Jahr genau 1 Woche in meinem Besitz hatte. Da es für mich wenig Sinn ergibt, hier verwaltungsrechtlich wegen eines Eintrages etwas zu unternehmen, die Frage an Euch: Welchen verantwortlichen Stellen (nein, nicht die Chefin der Behörde, das ergibt vermutlich gar keinen Sinn) kann man auf den Senkel gehen, damit vielleicht irgendwann mal die Verwaltung ihre Arbeit wieder aufnimmt?
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  46. Der Bedürfnisnachweis fehlt. Aus dem Erwerb oder Besitz einer bedürfnisfreien(!) Waffe entsteht ja nicht plötzlich ein Bedürfnis.
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  47. Ich habe immer dabei: - klappbares Bitset mit: Kreuzschlitz, Inbus, Torx und Schlitz-Einsätzen - kleinen Handgriff für die Bits - kleine Minizange - ein paar Kabelbinder, falls mal was mit dem Kofferschloss sein sollte - lange Vollcarbonstäbe 5.5 mm in fast jedem Waffenkoffer, um Hülsen herauszubekommen - kurze 5.5mm Vollcarbonstäbe für Kurzwaffenhülsen - kleinen Inbus-Schraubendreher für die Verstellung der Red-Dot Justageschrauben - zöllige Inbus-Schlüssel für die Ami Waffen - langen Torx Inbus für die DAR- Gasabnahme - bisschen Waffenöl im Minifläschchen - einen Lappen (z.B. um Munition darauf auszukippen) - AAA Ersatzbatterien für Gehörschutz - Brillen-Antibeschlagtuch - CR2032 Batterien für die ganzen Red Dots und ZF-Beleuchtungen - bisschen Kleingeld -das Allerwichtigste: kleine Taschenlampe Das meiste Zeug brauchen aber die Kollegen..... Bei allem muss man aufpassen, dass man möglichst leichte Dinge einpackt. Das summiert sich schnell im Gewicht. Die, die sich lustig machen, sind normalerweise die ersten, die auf dem Stand dann angedackelt kommen: Haste mal nen 3mm Inbus? Haste mal xyz...?
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  49. Ja, aus Sicht der Privatperson ist die Perspektive eine andere. Man muss allerdings auch betrachten, dass sich die Kuriere jede Zusatzleistung ebenfalls gut bezahlen lassen. Falsche Adresse, Empfänger nicht beim ersten Mal angetroffen oder Sendung nicht zustellbar bedeutet teils happige Zusatzkosten. Diese müssten dem Händler natürlich auch zugestanden werden. 5€ wäre sozusagen nur der Idealfall für den informierten Kunden, der eine fertig verpackte Waffe abgibt, die ohne Probleme zugestellt werden kann (und vorausgesetzt, der Händler müsste keine NWR Meldung machen). Die eigentliche Frage ist aber nicht, warum Händler nicht für andere Privatpersonen verschicken. Die Frage ist, warum sie auch die eigenen Waffen nicht oder nur selten auf diese Art verschicken. Sicher, die Kosten können an den Endkunden weitergegeben werden. Der Kunde würde aber für 20-30€ weniger Gesamtkosten vielleicht zu einem anderen Händler gehen. Warum also so häufig diese teuren Kuriere?
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  50. Du hast anscheinend noch nicht mit Kundenkontakt zu tun gehabt. Wenn du das anbietest, dann rufen dich erstmal 20 Leute an, wollen wissen wie das geht, ob das auch rechtssicher ist. Wie lange das dauert usw. Schonmal 5 Stunden kostenlos gearbeitet. Dazu kommen noch zehn nachfragen per E-mail. Wenn du diese nicht innerhalb 2 Stunden beantwortest, gibt es eine 2 Sterne Google Bewertung und/oder mecker hier im Forum. Dann kommt ein Paket zurück, weil der Empfänger nicht da war, dann hast du das zeug bei dir im Laden liegen. Der nächste verschickt ein Paket bei dir, und am nächsten Tag kommt er und will die Adresse geändert haben, weil er was verwechselt hat. Hält dich also auch wieder 20 minuten auf.... Also warum sollte sich ein Händler sowas freiwillig antun? Wenn er 30 Euro dafür nimmt, was wahrscheinlich betriebswirtschaftlich realistisch ist, dann wird hier im Forum wieder rumgeheult, dass der steinreich sein muss, weil er ja 2 Pakete in der Woche verschickt, und nur für 20 ct ein Label drucken muss...
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