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    • Innerhalb von 6 Monaten darf man ja nur 2 Schusswaffen erwerben. Gilt dies für eine Person allgemein oder gilt dies pro WBK? (Bei vorhandener Gelber und Grüner)
    • Wir sind uns sicherlich einig, daß der übliche hoplophobe Richter dazu seine eigene, gegenteilige Meinung haben wird, nicht?   Aber nicht nur das "trockene" Abziehen sondern auch der scharfe Schuß, der Knall, der Rückstoß, dessen sichere Erwartung, das Gewummere und Geballere vom Nachbarn. Das würde ich Dir als Richter entgegenhalten: Richtig trainieren läßt sich nur auf dem Schießstand und "scharf" und der geringe Vorteil der Abzugscharakteristik (und gerade mit richtigen Sportwaffen tut es jede leidlich gute LuPi) rechtfertigt nicht die unermeßliche Gefahr, die von dem unüberwachten und privaten Hantieren zuhause mit einer scharfen Schußwaffe ausgeht (deren Besitz ohnehin verboten gehört, was aber leider nicht im Gesetz steht, aber glücklicherweise bin ich ja Richter und kann dies so gut es geht korrigieren).   ;-)  
    • Nein. Das ist ganz und gar offensichtlich kein Trockentraining. In der Flasche ist (irgendeine) Flüssigkeit. Warum nimmt die Dame nicht einfach eine Hantel? Die läßt sich auch viel besser halten.
    • Du hast meine Überlegungen anscheinend nur oberflächlich gelesen.  Ich möchte an dieser Stelle keine Diskussion darüber, ob diese "Umgang nur im Rahmen des Bedürfnisses"-Argumentation wirklich stichhaltig ist. Das WaffG regelt dies jedenfalls nicht so und erst recht nicht explizit. Speziell auf das Führen bezogen haben wir nur die Regelung in § 12 Abs.3 Nr.1 WaffG, daß (abgekürzt) das Führen auf fremdem Grund mit Zustimmung des Berechtigten im Rahmen des eigenes Bedürfnisses keiner Erlaubnis bedarf. Was im Klartext heißt: Ein eigentlich verbotener und eine separate (und praktisch nie erteilte) Erlaubnis benötigender Umgang ist erlaubt, wenn er im Rahmen des eigenen Bedürfnisses erfolgt.  Und was können wir daraus folgern? Jedenfalls nicht ohne weiteres, daß ein nicht ausdrücklich verbotener Umgang nur im Rahmen des Bedürfnisses zulässig sei. Sollte man nicht erwarten, daß eine solche grundlegende Beschränkung ins Gesetz geschrieben wird? Berücksichtigt man die amtliche Begründung zu dieser Regelung des § 12 Abs.3 Nr.1 WaffG (ASE kann sie sicherlich schnell beisteuern und zitieren), dann wird klar, daß der Gesetzgeber diese Regelung als erforderlich angesehen hat, um diesem "mißbräuchlichen" Umgang einen Riegel vorzuschieben. Was wiederum im Klartext bedeutet, daß dies nach Meinung des Gesetzgebers ohne dieses Regelung nicht möglich gewesen sein, was wiederum bedeutet, daß dieses Bedürfnis-junctim jedenfalls nach Absicht des Gesetzgebers und Konzeption des WaffG nicht bestanden hat. Nichts anderes folgt aus § 12 Abs.3 Nr.1 WaffG, der nur vorübergehende Erwerb ohne Erlaubnis. Auch hier: Ein an sich verbotener und eine gesonderte Erlaubnis erfordernder Umgang, nämlich der Erwerb einer Waffe, wird ausnahmsweise auch ohne Erlaubnis zugelassen, wenn dies im Rahmen des eigenen Bedürfnisses erfolgt. Läßt sich daraus ohne weiteres folgern, daß der anderweitig bereits ausdrücklich erlaubte Besitz einer Waffe nur im Rahmen des eigenen Bedürfnisses ausgeübt werden dürfe? Ganz sicher nicht. Auch die Regelung zum Transport der Waffen in § 12 Abs.3 Nr.2 WaffG besagt nichts anderes. Transport ist Führen, also verboten und separat erlaubnispflichtig, aber unter Beachtung der Regeln im Rahmen des eigenen Bedürfnisses erlaubnisfrei zulässig.  Das Mitsicherumtragen im eigenen Zuhause fällt hingegen nicht unter das Führen. Es ist erlaubnisfrei. Wobei zu beachten ist, auf welche Weise dieser Tatbestand geregelt wurde. Nämlich nicht etwa wie die erlaubnisfreien Fälle des Führen, was möglich und vielleicht auch zu erwarten gewesen wäre - und zwar einschließlich der Beschränkung auf das eigene Bedürfnis. Was gemessen hat der angeblichen derzeitigen Rechtslage keinerlei Verschlechterung unserer Lage bedeutet hätte. Sondern gerade indem dieser Tatbestand, diese Handlung, dieser Umgang aus der Definition des erlaubnispflichtigen Führens herausgenommen wurde. Und damit gemäß der erkennbaren Systematik des Gesetzes auch aus der Notwendigkeit, dies durch das eigenes Bedürfnis rechtfertigen zu müssen. Der Gesetzgeber hat damit recht deutlich zum Ausdruck gebracht, daß er das Herumtragen z.B. zuhause grundsätzlich anders bewertet als das durch den Hausrechtsinhaber genehmigte Herumtragen auf fremdem Grund - denn andernfalls wäre auch dieser Tatbestand als "Führen" im Rahmen des § 12 Abs.3 WaffG geregelt worden. Um diese grundsätzliche unterschiedliche Bewertung durch den Gesetzgeber kommt man nicht herum und um dennoch auch hier ein Bedürfnis-junctim zu begründen muß man schon eine zwingende Argumentation bringen, die über den lapidaren Hinweis darauf, daß man für die Erlaubnis ein Bedürfnis benötige und ein erlaubtes Führen jenseits einer entsprechenden waffenrechtlichen Erlaubnis nur im Rahmen des eigenen Bedürfnisses zulässig sei. Naja, und werden die berechtigten Sicherheitsinteressen der Öffentlichkeit davon berührt, ob ich ein ausdrücklich nicht verbotenes (und nur im Rahmen des Bedürfnis zulässiges) Verhalten zuhause ausübe? Offensichtlich nicht.   Wie gesagt: Ich will dies an dieser Stelle nicht diskutieren. Aber "falsch", gar evident "falsch", ist dies nicht, und die Behauptung des Bedürfnis-junctims keineswegs so klar und evident wie es behauptet wird.  Das man sich vor einer bestätigenden Urteilsserie nicht darauf kaprizieren sollte ist klar, und ebenso klar ist, daß Richter dem nicht eben aufgeschlossen gegenüber stehen.     Da liegst Du falsch. Richtig ist, daß - jedenfalls wenn man das Gesetz so nimmt wie es geschrieben ist - der Transport meiner Sammlungswaffe (das ist der richtige Terminus, denn eine "Sammlerwaffe" im Rechtssinne gibt es nicht - meine Sammler-WBK ändert an dem Charakter, der Eigenschaft und der rechtlichen Qualifizierung der Waffe überhaupt nichts, da andernfalls weder ein Sammler eine von einem Sportschützenwaffe in seine Sammlung nehmen noch ein Sportschütze eine von einem Sammler besessene Sammlungswaffe erwerben düfte) zum Schießstand nur im Rahmen meines Sammlerbedürfnisses erfolgen darf, jedenfalls wenn ich nur Sammler und nicht zugleich auch Sportschütze bin. Denn als Sportschütze habe ich auch ein Sportschützenbedürfnis und ob sich das Bedürfnis, das zum Transport (als Führen im Rahmen des Transports) berechtigt, mit dem der Besitzerlaubnis zugrundeliegende Bedürfnis identisch sein muß, ergibt sich für den Fall des Doppel-Bedürfnisinhabers offenkundig nicht aus dem WaffG. Da kann man diskutieren, da muß man argumentieren, da muß man auch berücksichtigen, ob der Zweck, das Ziel des Transports per se legal ist. Denn: Die Erlaubnis zum Schießen auf dem Schießstand gilt ausweislich § 12 Abs.4 S.1 WaffG ohne jeden Vorbehalt für jedermann. Ob Sammler, Sportschütze, Innenminister oder meine Oma (würde sie noch leben), Das bedeutet: Das Bedürfnis spielt hierbei nicht die geringste Rolle. Daher ist völlig unerheblich, ob es sich die Waffe eines Nur-Sammlers oder eines Nur-Sportschützen oder eines SV etc. handelt - besitzt sie einen zulässigen Beschuß ist zunächst jedermann gestattet, damit zu schießen. Demzufolge kann dies auch nicht bedürfnisbezogen - darum geht hier - unzulässig sein.   Auch die AWaffV schränkt dies nur wenig ein (§ 9 AWaffV): Zunächst darf gem. Abs.1 Nr.1 jeder Inhaber einer WBK im Rahmen seines Bedürfnisses. Wer hätte das gedacht. Es darf aber auch jedermann/-frau unter den in § 9 Abs.1 Nr.2 AWaffV alternativ aufgeführten Voraussetzungen. Und schließlich darf gem. Nr.3 jedermann/-frau, wenn es sich nicht um eine nach § 6 Abs.1 AWaffV im Schießsport verbotene Waffe handelt. Denn - beachte - Nr.1 bis Nr.3 sind durch Komma und "oder" verbunden, stehen also alternativ. Wobei das Verbot des § 6 Abs.1 AWaffV nur für Nr.1 und Nr.2 gilt, wenn hierbei zufällig auch Schießsport betrieben wird.    Wenn Du nach wie vor gegenteiliger Ansicht sein solltest: Erkläre, wann das Schießen erlaubt aber unzulässig (also nicht erlaubt) sein soll.   Es gibt also grundsätzlich überhaupt kein Verbot, mit meinen Sammlungswaffen zu schießen. Ja, ich weiß, es gibt gegenteilige Entscheidungen. Diese zeichnen sich aber dadurch aus, daß iura eben doch nicht novit curia. Die Richter kannten das WaffG bzw. die AWaffV nicht. Einen Bedürfnisvorbehalt gibt es nur für Nr.1, aber wenn ich Nr.1 nicht in Anspruch nehmen muß weil auch Nr.2 und/oder Nr.3 greifen dann ist es eben so. Und zu behaupten, daß ich als Sammler mit meinem StG44 nicht schießen dürfte, meine Oma aber sehr wohl, ist nicht nur evident rechtswidrig sondern auch offensichtlich willkürlich oder dämlich. Was bleibt ist also das Verbot, meine Sammlungswaffen zum Schießstand zu transportieren, sofern nicht die Ausnahme des Ausprobierens etc., das auch dem Sammler zugestanden wird, vorliegt. Denn nach herrschender Meinung umfasse das Bedürfnis des Sammlers nur ausnahmsweise das Schießen, nämlich nur zum Zwecke der Erprobung, so daß ein Transport der Waffe zum Spaßschießen die Existenz der BRD gefährde und verboten sei. Nun ja. Abgesehen davon, daß mein Doppelbedürfnis im WaffG nicht berücksichtigt ist (s.o.): Ein gewisser Wertungswiderspruch besteht da schon. Das viel "schlimmere" Schießen ist mir, da auch jedermann, jedenfalls nach §§ 12 Abs.4 Nr.1 WaffG, § 9 Abs.1 Nr.2 und Nr.3 AWaffV erlaubt. Der viel weniger "schlimme" Transport zum Schießstand, um mein Recht aus §§ 12 Abs.4 Nr.1 WaffG, § 9 Abs.1 Nr.2 und Nr.3 AWaffV auszuüben, soll dagegen verboten sein. Und noch absurder: Mein Bekannter, der weder Mitsammler noch zum Sammeln meiner Waffen berechtigt sondern nur in einem 500km entfernten Verein Sportschütze ist, darf meine mit gültigem Beschuß versehenen Sammlungswaffen jedenfalls dann zum Schießstand transportieren, wenn sie nicht grundsätzlich zur schießsportlichen Verwendung verboten sind. Und er darf sie mir natürlich dort überlassen. Daß sie zufällig in meinem Eigentum stehen und zu meiner Sammlung gehören spielt dabei nicht die geringste Rolle. Denn warum sollte ich weniger Rechte haben als jeder andere Depp?   Wenn man dies bis zum Ende durchdenkt kommt man zwangsläufig zum Ergebnis, daß es die Konstellation "erlaubt aber unzulässig" überhaupt nicht geben kann. "Unzulässig" bedeutet "verboten". Zugleich erlaubt und verboten geht aber nicht. Ein geradezu erlaubter Umgang - Herumtragen zuhause - kann daher nicht unzulässig sein. Denn dann wäre er verboten und das ist er geradezu ausdrücklich nicht. 
    • @berndfig Was ich daheim an Bierflaschen-Trocken-Nass-Training mache! Das war mir so gar nicht bewusst... Kein Wunder schieß ich so gut  Ich frag meine Aufsicht daheim, ob Sie mir noch einen stempelt       
    • ... und vor allem ... bekomme ich dafür auch einen Stempel in mein Schiessbuch?
    • Das ist ein Trugschluss. Der Lerneffekt wenn man mit besseren schießt entsteht dadurch, dass man seine eigene Taktik mit der Taktik des “Profis” abgleichen kann bzw. ab und an auch mal Elemente direkt übernehmen kann, wenn man es früh genug beim begehen abgucken kann.
    • Interessant ist doch nur, was am Ende in Prozent dabei rauskommt. Dass es theoretisch geht, eine Striker Kanone für Open umzubauen, zeigt aktuell ein Schweizer Schütze mit einer Glock. 
    • @MarkF Der Gedankengang ist naheliegend, aber dennoch falsch. Der Umfang des erlaubten Umgangs, erschließt sich aus deinem Bedürfnis. Du kannst also auch erlaubnisfrei bedürfnisfremden Umgang haben.   Den hast du z.B. auch, wenn du mit deiner Sammlungswaffe spaßhalber auf der Schießstätte schießt, was nach 12 ja erlaubnisfrei, aber dennoch nicht zulässig ist. In der Konstellation sehr vergleichbar mit der Ausgangsfrage.
    • Edit: Achtung! Bitte nur mit stillem Wasser trainieren.  Bei kohlesäurehaltigem Wasser ist, wegen der Explosionsgefahr, das Trockentraining vorher bei der Behörde anzumelden.   Aber gilt das Trockentraining rechtlich noch als Trockentraining, wenn es mit Wasser durchgeführt wird?
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