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IGNORED

Verlängerung Pulverschein


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Geschrieben

Hallo zusammen,

 

vielleicht kann jemand eine Aussage dazu treffen. Wie verhält es sich denn, wenn der Antrag auf Verlängerung der Erlaubnis nach §27 (Wiederladen) rechtzeitig (4 Wochen vor Ablauf) eingereicht wurde, die Dauer der Zuverlässigkeitsprüfung aber das Ablaufdatum der Erlaubnis überschreitet?

 

Also hinsichtlich der "Verlängerbarkeit" der Erlaubnis und des im Besitz befindlichen Pulvers?

 

Nach meiner Auffassung (welche ich aber nicht mit Gesetzestexten belegen kann) sollte es da kein Problem geben, aber wer weiss es vielleicht rechtssicher?

 

Danke.

Geschrieben

Ich glaube 4 Wochen kann man nicht als rechtzeitig bezeichnen...

Als Rechtzeitig würde ich als 3 Monate vor Ablauf betrachten...

Du darfst nach Ablauf des Scheines kein Pulver mehr besitzen.... mehr sollte nicht passieren.

 

Wohnst Du im EN Kreis ?

Geschrieben

Nun, ich hatte das Verlängerungsformular beantragt (geht bei uns noch nicht online, dieses kam dann per Post) und diesem lag ein Anschreiben bei in welchem stand, ich soll (Zitat) den Antrag auf Verlängerung 4-6 Wochen vor Ablauf einreichen.

 

Dann werde ich die Behörde mal anschreiben wie die sich das vorstellen...mein Pulver bekomme ich in 1 Woche die jetzt noch bleibt nicht verladen. Danke Dir.

 

Nein, ich komme nicht aus dem EN Kreis (sagt mir auch nichts).

Geschrieben

Nichts anderes wie das lösen/verlängern  des Jagdscheins. 

Behörden können ihre selbstgesetzten Fristen nicht einhalten, der Dumme ist der Nutzer. 

Nach meinem Verständnis sollte der fristgerecht gestellte Antrag bis zur erfolgten (oder auch nicht erfolgten) Verlängerung ausreichen, bzw. rechtliche Sicherheit geben.

Leider ist dies jedoch nicht die gelebte Praxis. 

 

Ich würde mich mit der zuständigen Behörde in Verbindung setzen und fragen wie das Verfahren nun nach Ihrer Ansicht weitergeht. 

Geschrieben (bearbeitet)

Moin!

In so einem Fall gibt meine Behörde dem Aspiranten die Gelegenheit zu einer Selbstauskunft, erteilt die Gnehmigung und weist darauf hin, dass die Erlaubnis bei Vorliegen von Versagungsgründen widerrufen werden kann.

Das gilt ausdrücklich nicht für Erst-Anträge.

Bearbeitet von frosch

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