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    • Nein, keine KI, die wäre ja -wenigstens dem Namen nach- intelligent. Hier schreibt ein typischer deutscher Beamter.
    • Keine Ahnung, welches Gesetz Du gelesen hast - im deutschen WaffG ist das doch eindeutig geregelt! Da gibt's kein Interpretationsspielraum.   §12 sagt eindeutig " von seinem Bedürfnis umfassten Zweck".   Was das Bedürfnis ist und wie es nachzuweisen ist, steht eindeutig in §8. Da steht nichts von "weil er öfters trainiert" oder ähnliches...   Was als Sportschützenbedürfnis im Sinne des Gesetzes gilt, steht in §14 abschließend.   Da gibts keinerlei Herleitung von, dass man als Sportschütze gilt oder ein Sportschützenbedürfnis hätte, nur weil man im Verein zum Training kommt.
    • Ich mache es kurz (die Langfassung ist eben bei einem Absturz ins Nirwana getreten):   Für diese Auffassung gibt es im Gesetz keine Stütze. Es gibt im Wortlaut keinerlei junctim zwischen dieser "einen" WBK und dem Bedürfnis. Und auch die amtliche Begründung gibt dafür nichts her. Offenbar hast Du keinen Beleg für diese Meinung, etwa Rspr.  Allerdings dürfte dieses Problem nicht eben praxisrelevant sein. Geht man davon aus, daß das Bedürfnis in irgendeiner Weise erkennbar, dokumentiert sein sein muß, so kommt faktisch nur eine entsprechende WBK in Betracht. "Mein" Fall des Inhabers einer Sammler-WKB und noch Sportschützen-Novize ist ganz sicher nicht der, den der Gesetzgeber primär als prototypisch im Visier hatte. Und ein Novize ohne WBK ist ohnehin draußen.   Und wie ich bereits wiederholt sagte: Wenn nicht 100% sicher dann zuvor die WaffBeh fragen.   Alles andere ist unerheblich bzw. evident und selbstverständlich.       Offenbar hast Du die Entscheidungen nicht nachgelesen. Sie sind nicht einschlägig. Entweder lagen die Voraussetzungen evident nicht vor oder der Kläger konnte den Beweis nicht erbringen bzw. das Gericht überzeugen. Aber natürlich ist das auch ein typisches Problem in so einem Fall. Denn wenn man als Außenstehender schon meint, von einem wie auch immer nicht regelgerecht abgelaufenen Ewerb ausgehen zu können, dann sind die konkreten Umstände dergestalt, daß erst recht ein wie üblich ablehnend eingestellter Verwaltungsrichter jedes spätere Verteidigungsvorbringen als Schutzbehauptung und jeden Beweis als nachträglich konstruiert ansieht. Oder anders gesagt: Typischerweise liegen in solchen Fällen der letztlich nicht regelgerechten Überlassung die Voraussetzungen des § 12 WaffG eben nicht vor und lassen sich daher auch nicht im Nachhein konstruieren - und wenn es nur an den Fristen/Zeiten hapert. Dann ist ja auch nicht verwunderlich, wenn Behörde/VG nicht mitspielen.
    • Das ist mitnichten so klar geregelt und damit ja gerade Gegenstand der Diskussion. Tatsächlich könnte man in den Wortlaut der Regelung beide Varianten hineininterpretieren, und damit liegt – wie so oft bei diesen Grenzfällen – die Antwort auf die Frage, ob die eigene Waffenbehörde das auf die eine oder die andere Weise interpretiert, vorhersehbar darin, ob die Quersumme deren Telefonnummer gerade oder ungerade ist. Während die Entscheidung des Verwaltungsgerichts davon abhängt, ob der Richter (m/w/d) Rücken- oder Seitenschläfer ist. Also alles ganz eindeutig und rechtssicher!   Wenn man sich jetzt aber die anderen Fallkonstellationen anschaut, in denen es ausnahmsweise zu einer zulässigen selbstständigen Zugriffsmöglichkeit auf eine Waffe durch Nichtbesitzer kommen kann, dann findet man z. B. in der WaffVwV unter Punkt 36.2.14 die Regelungen zur gemeinsamen Aufbewahrung. Und da ist z. B. von der Gleichwertigkeit der Erlaubnisse die Rede (Jäger vs. Sportschütze als Positivbeispiel, Sportschütze vs. Inhaber einer WBK für erlaubnispflichtige Signalpistolen als Negativbeispiel für die Zulässigkeit). Jetzt gilt die WaffVwV nur für die Behörde und hat keinerlei direkte Bedeutung für den Bürger. Zudem ist es ein anderer Tatbestand (Zusammenlagerung vs. Leihe), aber es ist nicht fernliegend, anzunehmen, dass auf Seiten der Behörde oder des Gerichts die dahinterstehende Intention („WBK-Niveau ist nicht gleich WBK-Niveau“) schon sehr stark zur Kenntnis genommen wird.   Allerdings ist auch hier wieder der Knackpunkt, dass weder das Positiv- noch das Negativbeispiel einschlägig ist. Da bei einer Signalwaffen-WBK nicht nur das Bedürfnis, sondern auch die Sachkunde eine andere ist, kann man definitiv sagen: Diese sind nicht gleichwertig. Nur soll – zumindest im Fall der Zusammenlagerung – die reine überprüfte Zuverlässigkeit gerade nicht ausreichen. Bei einem Inhaber einer 4-mm-WBK hingegen ist nur das Bedürfnis ein anderes. Die Sachkunde etc. ist jedoch identisch. Auch die Aufbewahrungsvorschriften. Wenn jetzt so ein 4-mm-WBK-Inhaber nachweislich als Sportschütze aktiv ist (im Verein und regelmäßig am Trainieren, ggf. sogar mit GK-Waffen), nur seine Mindestzeit noch nicht voll hat, dann halte ich das mit „Kann kein Bedürfnis zum sportlichen Schießen haben und die WBK sind auf jeden Fall unterschiedliche Stufen“ halt nicht für so eindeutig. Würde weder auf das eine noch auf das andere wetten – Zumindest nicht, ohne vorher die Quersumme der WB-Telefonnummer zu errechnen und alle möglicherweise für mich zuständigen Richter am VG nach ihren Schlafgewohnheiten zu befragen. Daher gibt es auf diese Frage nur eine richtige Antwort: Und die gibt einem die eigene Waffenbehörde nach schriftlicher Anfrage! Sie muss dabei nicht zwangsläufig, wird es mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auch nicht, Identisch mit der Antwort sein die der Schützenkamerad mit Wohnsitz im Nachbarkreis bekommt.   Das sind jedoch völlig andere Konstellationen und haben mit der vorliegenden Fragestellung so gar nichts zu tun. Wobei mich bei den Fällen wo die (ehemaligen) Erlaubnisinhaber versucht haben den Fall als unter §12 fallend zu argumentieren und sich damit zu retten das, bis auf den Fall des Vereinsvorstands im Bereich Augsburg, als sehr wahrscheinliche Schutzbehauptung interpretieren würde. Der Augsburger Fall ist etwas anders gelagert, da kann man vielleicht wirklich von Naivität/Gedankenlosigkeit/Wissenslücke ausgehen.  
    • Man kann das - wie viele anderen Dinge und ggf. auch mit rein juristischem Blick - hinterfragen, aber die Diskussion, was denn nun Schießsport ist, würde ich nicht führen wollen. Alle, die sich - auch nur auf minimalem Leistungsniveau - einbringen, sollten uneingeschränkt willkommen sein. Insbesondere, wenn sie in den Jahrzehnten davor einen aktiven Beitrag geleistet haben. Keinesfalls darf eine alterbedingte Einschänkung (solange die Sicherheit gewährleistet ist) ein Ausschlußkriterium sein.
    • Wenn man die Verhinderung der Proliferation der "12/18-mit-JEDER-Waffe"-Auslegung und die Einführung der 10-Jahres-Freistellung als Brotkrumen bezeichnen möchte, bitte...
    • Nein, weil das konkrete Bedürfnis der WBK, auf deren Basis  der Freistellungsgrund von der Erlaubnispflicht fußt, relevant ist.   Man kann natürlich Spielchen treiben und dann feststellen, das man wegen illegalen Waffenbesitzes straffällig und waffenrechtlich unzuverlässig geworden ist, wie auch der Überlasser wegen Überlassens an einen Unberechtigten strafbar und fürderhin  absolut waffenrechtlich Unzuiverlässig wird.           Was man sich sparen kann, des es geht um das konkrete der WBK zugrundeliegende Bedürfnis. Einem Sportschützen, der eine  Erben-WBK vorlegt, dürfte man deswegen auch keine Waffe leihweise überlassen.     Vor Spielchen mit der Leihe kann man nur warnen! Die Bestimmungen des §12 Abs 1. Nr 1 a sind Ausnahmeregelungen, welche die sonst allgemein gültige und umfassende Erlaubnispflicht eng begrenzt und restriktiv auszulegen aufheben. Sie sind kein Joker gegen die Erlaubnispflicht, wie dann mancher vor Gericht feststellt. Ist auch nur eine Voraussetzung nicht oder nicht mehr gegeben, greift sofort wieder die Erlaubnispflicht und man hat sich strafbar gemacht.   Formen der Spielchen sind: - Dauerleihe - Weiterleihe an dritten - Leihe und nachfolgende Übertragung des Besitzes weil noch kein Voreintrag oder 2/6 (= Unterlaufen der Erlaubnispflicht bzw inhaltlicher Beschränkungen) - Leihe einer Waffe, für die ausweislich des der "Leih-WBK"  zugrundeliegenden Bedürfnisses  dasselbe nicht auch für die Leihwaffe existieren könnte, z.B. vom Leihe  von vomsportschiessen ausgeschlossenen Waffen über Sportschützen-WBK - Leihe des Waffenschrankschlüssels     Es ist auch eine beliebte Figur von der VGs dieses Landes, sich bei  unberechtigtem Waffenerwerb/-besitz auf den §12 retten zu wollen, weil man ja "Waffen leihen dürfe". Fliegt aber nicht. Die eigne WBK berechtigt einen nur zum Besitz an den eigenen eingetragenen Waffen. Für die ausnahmsweise(!) gestattete Waffenleihe müssen alle Voraussetzungen für die Ausnahme  a priori klar erkennbar erfüllt sein:   - Der Verleiher ist an der verliehenen Waffe berechtigt - Der Leiher ist Inhaber einer WBK - Die Leihe erfolgt nur vorübergehend  und  für maximal 4 Wochen. Es ist klar erkennbar, das die Waffe nach spätestens 4W zurückgegeben werden soll. --> Leihformular zur Dokumentation - Der Verleih erfolgt nur zum Bedürfnis umfassten Zweck. Dieses ergibt sich eindeutig aus dem Bedürfnis zur WBK, welche der Leiher zur Legitimation vorlegt.  --> Leihformular zur Dokumentation   Fehlt auch nur eine Voraussetzung: Erwerb/Besitz ohne Erlaubnis.   Hinterher aus einer unzulässigen Erwerb/Besitz eine Leihe machen zu wollen spielen die Gerichte nicht mit, nachfolgend Entscheidungen zu  § 12 Abs. 1 Nr 1a/b in die Buxxe gegangen sind (alle nun Unzuverlässig)   https://openjur.de/u/2470952.html https://openjur.de/u/2206818.html https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2024-N-49693?hl=true https://openjur.de/u/566152.html  https://openjur.de/u/498274.html und  https://openjur.de/u/499079.html https://openjur.de/u/284722.html      -      
    • Welche weitere Option meinst Du?     Das ist zwar richtig. Daher würde ich die Betonung auch auf das "Fort" legen.  Aber die Gretchenfrage ist noch: Was passiert wenn der gute Mann auf die entsprechende Anfrage der Behörde nicht nur auf seine Mitgliedschaft verweist sondern (überdies) sein Schießbuch mit dürftign 4 Einträgen vorlegt? Also die Behörde definitiv weiß, daß die normalerweise bzw. bis dahin geltende Anforderung des regelmäßigen TRainins nicht erfüllt ist.   Der Wortlaut der Regelung weist nicht auf eine Fiktion hin. Bei aller Vorsicht bei den semantischen Wortklaubereien - die Erfahrung lehrt, daß "der Gesetzgeber" häufig nicht auch nur ansatzweise so viel Sorgfalt und Hirnschmalz auf seine Formulierungen verwendet wie Rechtswissenschaft und Rechtsprechung später bei dem Versuch einer sinnvollen Auslegung, sondern eher "dahinschwätzt". Das zeigt sich aktuell bei Drama der erlaunbisfreien Druckluftwaffen, das zeigt sich etwa bei § 14 Abs.6 WaffG, in dem (und auch der amtlichen Begründung) nur vom Erwerb, aber nie vom Besitz die Rede ist. Das "genügt" deutet schlicht auf eine Anforderung hin. Entkleidet man die Formulierung allem, was darauf beruht, daß sie - wie Du richtig feststellst - ein bis dahin begründetes und aufrechterhaltenes und dabei nachgewiesenes Bedürfnis voraussetzt, dann lautet sie (grammatikalisch sinnvoll umgestellt): Es genügt für das Bedürfnis des Sportschützen die Mitgliedschaft in einem Schießsportverein nach Absatz 2. Etwas ungestellt: Für das Bedürfnis des Sportschützen genügt die Mitgliedschaft in einem Schießsportverein nach Absatz 2. Wobei das "genügt" noch auf eben dem "Fortbestehen" rekurriert, darauf beruht. Daher weiter verkürzt und "gefälliger" im Sinne einer originären Regelung umformuliert: Für das Bedürfnisses des Sportschützen ist die Mitgliedschaft in einem Schießsportverein nach Absatz 2 erforderlich. Es ist also schlicht die Formulierung einer nunmehr, nach 10 Jahren, geringer gewordenen Anforderung, nämlich im Ergebnis der Wegfall des Erfordernisses des regelmäßigen Trainings. Keine Fiktion, keine Vermutung. Nur Wegfall einer der Anforderungen. Vielleicht meintest Du das mit der "weiteren Option"? Demzufolge würde auch die definitive Kenntnis der WaffBeh, daß der Betreffende nicht mehr (ausreichend) trainiert/schießt, keine Rücknahme/Widerruf der WBKen rechtfertigen.   Schaut man in die amtliche Begründung findet man dieses Verständnis bestätigt: Dort ist die Rede von dem alten Sportschützen, der nicht mehr so häufig trainieren könne. Das kann man beurteilen wie man möchte - auch ich halte diese Begründung (obwohl davon theoretisch profitierend) nicht für stichhaltig: Nimmt man das Bedürfnisprinzip absolut ernst, das Bedürfnis als conditio sine qua non für einen nur daran orientierten Waffenbesitz, dann ist der Wegfall der Trainingsanforderung, also des Aktivseins, ein Systembruch, nicht zu rechtfertigen. Und am Vereinsleben kann man auch teilnehmen, wenn man nicht mehr schießen kann. Aber es steht nun mal so geschrieben - das bis zum Erreichen der 10 Jahre geltende Trainingserfordernis soll danach gerade nicht mehr gelten und iVm mit dem Wortlaut der Regelung gilt dies auch für denjenigen, der überhaupt nicht mehr aktiv ist. Zwar besteht ein quantitativer Unterschied zwischen "nicht mehr so häufig/intensiv" und "überhaupt nicht mehr", aber der Wortlaut der Regelung, der eben den Wegfall einer Anforderung formuliert, bietet kein Möglichkeit einer Einschränkung. Und wo wollte man da auch die Grenze ziehen? 4 x jährlich? 2 x jährlich? 1 x jährlich? 40 Schuß je Termin? 20 Schuß je Termin? 10 Schuß je Termin? Nur noch KK und keine GK mehr? Assistiert? Zielhilfe? Offen gesagt, wenn ich manche alte (also noch älter als ich) Kollegen sehe, die im sog. Training mit der KW nur noch aufgelegt schießen (können), dann habe ich schon Zweifel, ob man das noch als Schießsport anerkennen kann.  Nein. Jedenfalls nach Rückgriff auf die amtl. Begründung kann die Regelung nur als Reduzierung der Anforderungen, Wegfall der Anforderung des regelmäßigen Trainings, verstanden werden.   Was natürlich nicht bedeutet, daß in einem Streitfall ein VG das auch beachten würde. Durchaus vorstellbar, daß die amtl. Begründung ignoriert und eine widerlegbare Vermutung behauptet und/oder aber ein wenn auch nicht regelmäßiges aber doch nicht gänzlich unerhebliches Training gefordert wird. 
    • Mein filius und ich selbst hatte auch im letztgenannten Sinne gleich mit KK und GK begonnen und wenn man uns erst zu einem Jahr LuPi verdonnert hätte (was wir auch zuhause können), wären wir nicht eingetreten. Das hat der jetzige Verein in einer letzten Satzungsänderung anders geregelt - erst eine bestimmte Zeit mit einem Betreuer LuPi. Einerseits schreckt man damit Neumitglieder ab. Andererseits .... ungeachtet des Aspekts der Trennung des Spreus vom Weizen (obwohl wir selbst eher dem Spreu zuzurechnen sind ;-)) muß ich konzedieren, daß diejenigen, die erst mit der LuPi das Schießen lernen, danach mit KK etc. (jedenfalls bei KW) deutlich bessere Ergebnisse/Leistungen zeigen. Ja, Spaß darf man haben, aber je nach Verein darf man das nicht zeigen. Und auch wenn wir uns selbst eher zur Kategorie der "Ballermänner" zählen (und gleichwohl 110%ig zuverlässig sind), erscheint uns doch selbst eine allzugroße Begeisterung ("Ey, ist das goiiiiil") eher etwas befremdlich, wenn nicht verdächtig.     Und nein, Du kannst nicht JEDE Waffe ausleihen sondern nur solche, für die Du grundsätzlich ein (Sportschützen)Bedürfnis geltend machen könntest. Die Frage ist nur, ob der Inhaber einer WBK. auf der keine bedürfniserforderliche Waffe eingetragen ist, also wie in dem eingangs genannten Beispiel, gleichwohl ein "allgemeines" Sportschützenbedürfnis geltend machen kann, weil er im Verein entsprechend trainiert. Daß grundsätzlich das Bedürfnis nicht wie z.B. einem Voreintrag durch eine Bedürfnisbescheinigung für eine konkrete Waffe belegt/begründet werden muß ist ausweislich der zitierten amtlichen Begründung klar. Aber der bereits eine solche Waffe besitzende Sportschütze hat sein grundsätzliches Sportschützenbedürfnis ja bereits dadurch dokumentiert - was bei dem bloßen Aspiranten eben noch nicht der Fall ist. Auch nach Sinn und Zweck der Regelung, der gesetzgeberischen Intention, beurteilt sehe ich keine eindeutige Bewertung. Denn auch in der amtlichen Begründung sind erkennbar nur "amtliche" Sportschützen bzw. Jäger genannt und nicht solche, die es noch nicht "vollwertig" sind. Denn wenn man begrifflich ("Sportschütze", "Jäger") argumentieren möchte, dann ist man ja ohne eigene Waffe "eigentlich" noch kein Sportschütze. Ja, ich weiß, das steht so nirgends, auch wer nur LuPI schießt ist Sportschütze und auch wenn man auf den "bedürfnisbedürftigen Sportschützen" abstellen wollte kann man auch das Gegenbeispiel bilden, daß etwa derjenige, der nur einen KK-KW besitzt aber als begnadeter Sportschütze alle Titel abräumt, in der Pause zwischen Verkauf seiner KW und Neukauf einer anderen KW nicht etwa kein Sportschütze mehr ist, also nach dem Verkauf seiner KK-KW (k)eine andere KW zum Ausprobieren oder auch Teilnahme an Training oder Wettkampf ausleihen dürfte. Aber natürlich läßt sich hier wiederum dagegen argumentieren, daß er immerhin schon einmal sein Bedürfnis dokumentiert hatte - und dies nicht eine Ewigkeit zurückliegt - und an seinem schießsportlichen Engagement etc. kein Zweifel besteht. Will und würde man in diesem Fall sein "allgemeines" Sportschützenbedürfnis akzeptieren und bejahen, muß man zur Wahrung einer Systematik bei Novizen darauf abstellen, wie glaubhaft das Sportzschützewerdenwollen gemacht wurde. Wer bspw. also nur höchst selten trainiert wird herausfallen, wer auf der anderen Seite wöchentlich mit Erfolg trainiert wird "anerkannt" werden. Anekdotisch kann ich nur sagen, daß ich selbst als Novize dank Sammler-WBK von einem Kollegen eine KK-KW ausleihen konnte und dies uns damals völlig problemlos erschien, da wir die Mitgliedschaft im Verein und das regelmäßige Training als ausreichend ansahen, um "Sportschütze zu sein" und das entsprechende "allgemeine Bedürfnis" zu bejahen. Heute, in der potentiellen Situation des Verleihers, würde ich das eher problematisch sehen, da ich nicht einmal für mich eine sichere Antwort wüßte, und würde dies vom Votum der WaffBeh abhängig machen (aber natürlich bei der Anfrage in Richtung eines "ja" argumentieren). 
    • So langsam habe ich den Eindruck, daß hier eine KI am Werk ist. Da werden ohne wirkliches Verständnis scheinbar zutreffende bzw. einschlägige Begriffe verwendet und vordergründig als Argument angeführt, dies verbal nett und gefällig aber auch schwurbelig verpackt und damit dem Nicht-Fachmann Kompetenz suggerierend. Typisch KI.   Ja, es gibt normkonkretisierende VwV. Als ausgebildeter Jurist weiß ich das natürlich. Ebenso weiß ich daher aber auch: Zum einen spielen normkonkretisierende VwV aber nur im Bereich des Umwelt- und technischen Sicherheitsrechts eine Rolle. Bzw. werden vom BVerwG nur in diesem Bereich als - und auch nur grundsätzlich, da gerichtlich überprüfbar - verbindlich akzeptiert. Zum anderen (wichtig !) erfordern sie eine ausdrückliche (!), spezielle gesetzliche Grundlage, Ermächtigung. Die allgemeine Ermächtigung in Art.84 Abs.2 GG genügt dafür gerade nicht (z.B. https://tu-dresden.de/gsw/phil/irget/jfitur2/ressourcen/dateien/veranstaltungen/folder-2015-01-29-4521030628/Normkonkretisierende-Verwaltungsvorschriften.pdf?lang=de, einfach nach dem Begriff gogglen - grundlegend hierfür die so. Whyl-Entscheidung des BVerwG -> BVerwGe 82,300, 302 vom 19.12.85, 7 C 65.82, z.B. https://www.servat.unibe.ch/dfr/vw072300.html, "aktuell" dazu BVerwG vom 9.8.2007, 4 C 2.07, https://lexetius.com/2007,3247 - wer sich das antun möchte). Bekanntestes Beispiel ist § 48 BImSchG, der beginnt mit:   "(1) Die Bundesregierung erlässt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen des Bundes allgemeine Verwaltungsvorschriften, insbesondere über ...."   Wie wiederholt festgestellt gibt es im WaffG - und auch nicht in der AWaffV, die dafür mangels Gesetztesqualität auch nicht ausreichen würde - aber keine Ermächtigung, die WaffVwV zu erlassen. Sie beruht allein auf der allgemeinen Ermächtigung in Art.84 Abs.2 GG . Was ja auch schon zu Beginn der WaffVwV selbst steht:    "Nach Artikel 84 Absatz 2 des Grundgesetzes erlässt die Bundesregierung folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift:"   Außerdem ist die WaffVwV keine technische Vorschrift im Bereiche des Umweltrechts etc.    Also: Jedenfalls für jedermann mit Lese- und Verständnisfähigkeit offensichtlich: Die WaffVwV ist offenkundig keine normkonkretisierende sondern eine rein norminterpretierende VwV. Der ausgebildete Jurist weiß das. Der Laie kann es nachlesen und versteht es dann. Die KI versteht es natürlicht nicht und schwurbelt sich etwas zusammen.      Was für ein Geschwurbel. Absolut klar? Welche Normkette? Generisch? Schwurbel. Solltest Du wirklich keine KI sondern ein Mensch sein: Wie peinlich! So bis zu den Schultern in die braune Masse zu greifen ist schon wirklich ein Kunststück, das muß man fast schon wollen. Ist ja alles im Netz nach wenigen Sekunden zu finden.   Die WaffVwV beruht allein auf Art.84 Abs.2 GG und offensichtlich (!) weder auf § 7 WaffG - dort ist nicht von einer zu erlassenden VwV die Rede, nur von der Rechtsverordnung, also der AWaffV - noch auf der (dafür ohnehin nicht genügenden) AWaffV, und ja, sogar die BR bzw. BMI bezieht sich in der WaffVwV ausdrücklich (nur) auf Art.84 Abs.2 GG. Früher hätte man gesagt: "Wie blöde muß man sein ...." - aber heute mit den KI ist das ja fast schon normal.     :-) Man könnte lachen, wenn es nicht so traurig wäre. Niemand hat behauptet, daß die AWaffV ein Meisterwerk der deutschen Normgebung wäre. Wirklich nicht. Naja, vielleicht würde deren Verfasser im BMI das behaupten. Was sie ja auch müssen ;-). Jedenfalls ist sie es nicht. Sie ist nicht nur inhaltlich Krampf. Du könntest noch weitere Beispiele für ihre Lückenhaftigkeit (und auch Unsinnigkeit und "Unrichtigkeit") anführen. Aber bei aller Lückenhaftigkeit und Fehlerhaftigkeit der AWaffV ändert dies nichts an der rechtlichen Bewertung: Es gibt offensichtlich keine gesetzliche Ermächtigung für eine normkonkretisierende waffenrechtliche VwV und zulässig wäre sie dafür jedenfalls nach der Rspr. des BVerwG ohnehin nicht. Und die WaffVwV beruht allein auf Art.84 Abs.2 GG. Und daher bleibt es dabei, daß die WaffVwV rein norminterpretierenden Charakter besitzt. Lücken, Unklarheiten etc. der AWaffV (und des WaffG) sind wie immer durch entsprechende Auslegung zu füllen, soweit zulässig und möglich - oder, wie am Beispiel der Aufbewahrung von Tresorschlüsseln und "verbotenen" Magazinen zu sehen, von den VGen so gewollt (durch "freie Rechtsschöpfung"). Und falls das nicht möglich (oder gewollt) ist: Dann gibt es eben keine Regelung und es bleibt ein ungeregelter Bereich. Aus das ist möglich.      Falsch. Grundfalsch. Dir fehlt, wie sich erneut zeigt, offensichtlich jedes noch so grundlegende Verständnis für die Juristerei und hier speziell für das Verwaltungsrecht. Bei einer KI nicht anders zu erwarten. Bei einem Menschen, der sich derart weit aus dem Fenster lehnt und meint, Fachleute anpinkeln zu dürfen, mehr als nur peinlich. (Scheinbare) Lücken in Normen sind unter Anwendung der juristischen Methodenlehre durch ggfs. ergänzende Auslegung zu füllen, und wenn dies nicht gelingt, weil die Voraussetzungen nicht vorliegen, dann bleibt es eben bei der Lücke. Um ein konkretes Beispiel zu nennen: Die Aufbewahrung von Tresorschlüsseln ist nicht speziell geregelt. Nach Deiner (KI-/gestützten) "Logik" müßte (!) es dafür eine norminterpretierende VwV geben. Bzw. wäre die WaffVwV hierfür zuständig/geeignet. Die VGe in Nordrhein-Westfalen meinen dagegen, durch als Gesetzes-/Normauslegung getarnte "freie Rechtsschöpfung" zum gewünschten Ziel zu kommen. Richtig wäre dagegen zu erkennen, daß der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber dies eben nicht regeln wollte, obwohl und da er dies spätestens bei der jüngsten Änderung der Aufbewahrungsregeln hätte regeln können, zumal das "Problem" der Aufbewahrung der Tresorschlüssel schon seit der Erfindung von Schlössern bekannt ist. Und es daher keine spezielle Regelung dafür gibt sondern nur der Grundsatz im WaffG, daß der Zugriff durch Unbefugte zu verhindern ist. Was auch durch ein geeignetes, (auffindungs)sicheres Versteck für die Schlüssel (die ja im Gegensatz zu den Waffen versteckt aufbewahrt werden können) möglich ist. Aber das wird jetzt OT.     Auch durch Wiederholung wird Unfug nicht besser.     Die AWaffV bietet eine ausreichende Grundlage dafür.      Keine ausdrückliche Erwähnung, ja. Wie bereits mehrfach konzediert. Was aber auch nicht erforderlich ist. Das nennt sich Auslegung, sofern nicht ohnehin Kompetenz kraft Sachzusammenhang.      Eben nicht! Richtig ist ganz und gar offensichtlich: WaffG -> AWaffV Art.84 GG -> WaffVwV WaffG/AWaffG geben gerade KEINE Ermächtigung zur Erlaß der WaffVwV.  Himmherrgottnochmal, ist das Lesen denn wirklich so schwer? Ach nee, bist ja nur eine KI ...     Aha. Und? Hier geht es nur darum, daß die WaffVwV als rein norminterpretierende VwV keine rechtliche Außenwirkung entfaltet, dem Bürger weder Pflichten auferlegt noch Rechte gibt. Und damit ist alles gesagt, was zu sagen ist. Daraus folgt, daß insofern rechtlich völlig egal, was der BMI in die WaffVwV geschrieben hat, dies z.B. die Verbände nicht (gegenüber uns Sportschützen) berechtigt, einen eigenen Fragenkatalog zur Sachkunde aufzustellen und einen eigenen (= vom Katalog des BVA abweichenden) Fragenkatalog der Prüfung zugrundezulegen. Und zwar völlig egal, wie die Praxis der WaffBeh aussieht. Wie ich bereits geschrieben habe: Solange alle das Spiel mitmachen, die Fragen denen des BVA-Katalogs entsprechen und niemand Anlaß hat, sich dagegen gerichtlich zu wehren, spielt das im Ergebnis keine Rolle. Ja, und es mag sogar sein, daß in einem entsprechenden Prozeß die VGe aus §§ 1 ff AWaffV "herauslesen", daß § 3 Abs.5 AWaffV genau so auszulegen sei, wie es zufällig ( ;-) ) der WaffVwV entspricht. Aus "eigener Erkenntnis und Überzeugung". Aber dann heißt es in der Begründung eben nicht "gem. Ziff. irgendwas der WaffVwV" sondern "gem. § 3 Abs.5 AWaffV iVm §§ .... und ...", also begründet allein mit einer Auslegung der AWaffV. Bzw. dürfte es nicht mit der AwaffVwV begründet werden, da eben nur rein norminterpretierend und daher ohne rechtliche Außenwirkung. Grundlegendes Verwaltungsrecht.
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