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    • Daher ist das Urteil aus Stuttgart auch bemerkenswert streng, da es über die Behördensicht ("hol dir Munition auf dem Schießstand") hinaus die Erprobung im Rahmen der Sammlertätigkeit verneint und damit das Sammeln auf den reinen Wortsinn reduziert, ala "Kauf sie und leg sie in den Waffenschrank" Das wäre am VGH angreifbar gewesen, das Waffensammeln umfasst ja gerade auch die Dokumentation technischer Aspekte der Sammelgegenstände wie z.B.  der Präzision im Lichte der Zweckbestimmung oder Funktion der Waffe mit verschiedenen Laborierungen.   Im Kern sind zitierte Urteile aber eben richtig:   Mit Sammlerwaffen soll   a) nicht regelmäßig geschossen werden b) keine Möglichkeit zur Umgehung der Kontingentsregeln anderer Erlaubnistatbestände geschaffen werden  
    • @JFry Du schwafelst viel zu viel. Ich lese Deine Beiträge nur diagonal, den Du redest unglaublich viel ohne dabei viel zu sagen. Ich finde das sehr anstrengenden.   Nein, selbstverständlich muss beim ersten Training eines Interessenten nicht jemand aus der "Vereinsführung" dabei sein. Warum auch?   Und auch Menschen die einfach nur Waffen haben wollen zum haben sind damit nicht gefährlich. Wer gefährlich ist wird durch erfahrene Fachleute die viel Zeit dafür investieren gezielt danach zu suchen regelmäßig falsch vorhergesagt, wie sollen totale Laien das in wenigen Stunden schaffen?
    • Gehen tut das, ist aber nicht billig… so 600 bis 1000 Euro für eine Waffe. Je nach Aufwand und Qualität der Ausführung kann man das schon mal veranschlagen. Wohlgemerkt: nur für die Arbeit. Dazu kommt dann noch die Waffe selbst, und wenn zusätzlich noch Restaurierungsarbeiten/optische Ausbesserungen dazukommen, wird es noch einmal teurer. Und diese Waffen fallen trotzdem noch als Waffen der Kategorie C unter das Waffengesetz, wenn auch mit erleichterten Aufbewahrungs- und Erwerbsvorschriften. Und mehr als ein Klumpen Metall ist es dann wirklich nicht mehr. Da bewegt sich nichts mehr. Zumindest für gängige Waffen ist eine Replik, also etwas, das nie eine scharfe Waffe war, daher meist die bessere Wahl. Und oft näher am Original als das Original nach der Deaktivierung! (Bewegliche Teile, Schweißstellen, Löcher.) Zudem haben diese – abgesehen vom Anscheinsparagraphen (Führverbot) – absolut nichts mit dem Waffengesetz zu tun. Sie sind nicht strenger eingestuft als eine echt aussehende Kinderspielzeugwaffe. Selbst hochwertige Repliken sind oft billiger (meist erheblich billiger) als deaktivierte Originalteile und haben noch bewegliche Elemente. Es gibt auch Anbieter, die gute Repliken auf Wunsch bauen; das ist natürlich definitiv alles andere als günstig, aber wenn das Originalteil auch selten und teuer ist, könnte sich das lohnen. Um welche Waffe geht es denn? Und natürlich aufpassen mit deaktivierten Dekowaffen nach älterem Recht. Da können schnell ganz andere Bedingungen hinsichtlich Erwerb und Lagerung gelten… Besonders übel kann es werden, wenn es sich um (im Ursprungszustand) verbotene oder Kriegswaffen handelt. Ist bei einem AK47/G3/MG42 etc. dann ein wesentliches Waffenteil, auch deaktiviert, demontierbar und man legt es daneben, hat man eine verbotene Waffe im Besitz. Mit allen Folgen, als wäre das Teil scharf!  
    • Hallo zusammen, ich habe ein spezielles Pistolenmodell, das mir besonders gefällt und das ich daher gerne ohne größere waffenrechtliche Relevanz zuhause in der Vitrine haben möchte. Daher stellt sich mir die Frage, ob eine Deaktivierung nach EU-Recht noch möglich ist? Funktionsfähig muss sie in keinster Weise mehr sein, mir geht es nur um‘s aussehen - sprich ein Klumpen Metall, der aussieht wie das begehrte Modell, reicht.    Ich würde mich über eure Hilfe sehr freuen
    • Das war nicht die Begründung? Ja, es wurde noch der Blödsinn vom Verstoß gegen das Willkürverbot dazugenommen, was es nur schlimmer macht. Das ist fast das Niveau der Gesetzesauslegung das so manche Reichsbürger da an den Tag legen... (Von der Verständnisqualität, nicht von der Inhaltlichen Aussage oder der Absicht - nur um das Klarzustellen) Was ich da aber nicht in dem Schriftstück lese, ist der Hinweis, dass es gerade nicht am Alter alleine liegt – wie die Zulässigkeit des Erwerbs ab 18 ohne bekannte Zwischenfälle bei anderen Bedürfnissen zeigt – und dass auch das Argument, dass der Zugang als Sportschütze besonders einfach sei und deshalb höhere Hürden gelten müssten, seit den diversen letzten Verschärfungen nicht mehr gilt und somit auch keine Sicherheitsbedenken gegen eine Wiederabsenkung des Mindestalters bestehen sollten.   Der im Ausgangstext bemühte Verweis auf das Willkürverbot ist nicht nur überzogen, sondern juristisch schlicht falsch. „Willkür“ heißt im Verfassungsrecht nicht „gefällt mir nicht“ oder „ist ungerecht“, sondern: Der Gesetzgeber handelt völlig ohne sachlichen Grund. Genau das liegt hier ersichtlich nicht vor. Die Unterscheidung zwischen Jägern, Sportschützen, Sammlern usw. ist bewusst, ausdrücklich geregelt und seit Jahren fester Bestandteil des Waffenrechts. Damit scheidet eine Willkürprüfung von vornherein aus. Unterschiedliche Altersgrenzen sind im deutschen Recht völlig normal – gerade in sicherheitsrelevanten Bereichen. Niemand hat einen Anspruch darauf, Altersgrenzen durch ein individuelles Gutachten auszuhebeln. Der Gesetzgeber darf typisieren, pauschalieren und Risiken unterschiedlich bewerten. Das gilt beim Wahlrecht, beim Führerschein, beim Jugendschutz – und eben auch beim Waffenrecht. Besonders schief ist die Behauptung, Sportschützen unter 21 werde „unwiderlegbar die persönliche Eignung abgesprochen“. Das Gesetz erklärt niemanden für ungeeignet. Es sagt lediglich: Dieser Bedürfnisgrund rechtfertigt den Erwerb bestimmter Waffen erst ab einem höheren Alter. Das ist ein himmelweiter Unterschied, wird im Text aber ignoriert. Man kann diese Sonderregelung politisch kritisieren, man kann sie für unsinnig oder unfair halten – völlig legitim. Sie aber als „willkürlich“ im Sinne von Art. 3 GG zu bezeichnen, zeigt vor allem eines: hier werden verfassungsrechtliche Schlagworte benutzt, ohne deren Bedeutung zu kennen. Das schadet der Sache mehr, als es ihr nützt. Ein besonders anschauliches Gegenbeispiel findet sich übrigens im Führerscheinrecht: Ein 16-Jähriger darf mit der Klasse T, kosten 1500 Euro, einen großen Traktor mit Anhänger fahren, um Ernte vom Feld zu holen. Dasselbe Gespann, derselbe Weg, derselbe Fahrer – aber: Er darf nicht damit fahren, um z. B. Bauschutt zu transportieren. Dafür müsste er 21 sein und die 5mal teurere Klasse CE haben. Warum? Nicht wegen der Technik, nicht wegen der Straße, nicht wegen der Person – sondern allein wegen des Zwecks. Die Klasse T ist streng land- und forstwirtschaftlich zweckgebunden. Sobald der Zweck wegfällt, endet die Fahrerlaubnis. Punkt. Und niemand nennt das „willkürlich“. Warum auch? Weil es völlig normal und anerkannt ist, dass der Gesetzgeber nach Nutzungsart, Risiko und gesellschaftlicher Funktion unterscheidet – selbst wenn das im Einzelfall paradox wirkt. Genau nach demselben Prinzip funktioniert auch das Waffenrecht: Nicht jede Person, nicht jede Nutzung und nicht jeder Zweck wird gleich behandelt. Das ist keine Willkür, sondern gesetzgeberische Typisierung. Wer hier „Verstoß gegen Art. 3 GG“ ruft, kritisiert nicht das Recht – sondern verwechselt Gleichbehandlung mit Gleichmacherei.
    • Ja, aber die Anwesenheit hat eben und besonders auch den Zweck, einen Eindruck vom Bewerber zu bekommen. Deshalb ja der Probetermin.   Oder anders gesagt: Wenn ich einfach mal eine(n) Bekannte(n) zum freien Training mitbringen will, der/die nicht in naher Zukunft in den Verein eintreten will, dann darf und mache ich das einfach. Sofern ich diese Person nur mit meinen Waffen schießen lassen möchte, dann brauche ich vorher nichts zu unternehmen. Ich stelle sie vor Ort – falls wir nicht alleine auf dem Stand sind – der gerade tätigen Standaufsicht vor und trage sie als meinen Gast in die Kladde ein. Soll auch mit anderen Waffen (Vereinswaffen) geschossen werden, dann muss natürlich einen Tag vorher Bescheid gegeben werden, damit diese zur Verfügung stehen. Und falls es sich um ein abweichendes Kaliber zu meinen handelt, natürlich auch die Munition. Bringe ich einen Gast mit, der in den Verein eintreten will (oder selbst wenn ein vorher gelegentlicher Gast sich dazu entscheidet), dann läuft das ganz normale Programm: Mit dem Vorstand wird gesprochen, der ist dann auch beim ersten Termin dabei. Die nächsten Termine sind dann optimalerweise an Tagen, an denen etwas mehr los ist, damit auch andere einen Eindruck gewinnen können. Der einzige Fall, wo wir das abgekürzt haben, war jemand, der alle schon mal kennengelernt hatte und positiv aufgefallen ist – und dann doch wollte, weil er/sie sich „wohl gefühlt“ hat.   Ja schrieb ich ja: Beim freien Ü18 Training sind bei uns aber alle vorhandenen WBK Inhaber auch Aufsichtsberechtigt. Tatsächlich ist es da so das wir an einem Abend einfach durchtauschen wenn nicht jemand sowieso gerade wegen Betreuung eines Anfängers nicht selbst Schiessen kann. Nicht aber z.B. beim Jugendtraining! Beim Training nach Disziplin und Wettbewerb ist es eher gelebte Praxis das nur gut erfahrene da die Aufsicht übernehmen.   Also in Anbetracht der Tatsache, dass es bei vielen Waffenbehörden schon fast aussichtslos ist, als §13er eine dritte Kurzwaffe zu bekommen – dagegen zumindest für die dritte und vierte (manchmal auch mehr) bei Sportschützen eine jährliche Vereinsmeisterschaft noch akzeptiert wird –, würde ich das nicht gerade als „nicht maßgeblich“ betrachten. Sportschützen mit 5+ Kurzwaffen sind nun nicht gerade selten. Bei reinen Jägern findet man das – ohne Erbwaffen – nur noch bei sehr alten Erlaubnisinhabern, und selbst da werden viele Waffenbehörden jetzt tätig. Aber noch einmal: Meine Kernaussage und einzige Kritik an dem Schriftstück des WSV war, dass es eine verdammt dumme Idee ist, die durchaus legitime Forderung nach Wiederabsenkung des Mindestalters auf 18 mit dem Argument „Aber die Jäger dürfen doch, das ist Verfassungsbruch“ zu begründen – und dann im Nachgang noch zu postulieren, dass die ganzen „Filter“ ja sowieso nicht funktionieren, statt einfach sachliche Argumente dafür herzunehmen, warum diese 21er-Regelung schlecht ist. (Wenngleich ich den sehr viel größeren Handlungsbedarf bei den Altersgrenzen zum Schießen selbst sehe.) Und in der Folge wird hier eine Diskussion losgetreten wo man bei manchen den Eindruck gewinnen kann das die die Jägerschaft als den Feind ansehen...
    • Das war hier nie die Begründung. Warum der Versuch das derart darzustellen? Die fehlenden Altersgrenzen bei Jägern zeigen angesichts eines ausbleibens entsprechender Gewalttaten nur, dass die höheren Altersgrenzen bei Sportschützen keinen Grund haben. Diese Ungleichbehandlung hinsichtlich wesentlich gleicher Sachverhalte ist verfassungsrechtlich unhaltbar.
    • Das Problem ist doch:   Die „wirklichen“ Sportschützen – egal welchen Alters – sind nicht das Problem. Das wissen auch die meisten Politiker sehr gut! Genauso wenig sind die „wirklichen“ Jäger – egal welchen Alters – das Problem. Auch das wissen die meisten Politiker sehr gut! Die Doppelbedürfnisinhaber sind ebenso wenig das Problem, egal welchen Alters. Am ehesten sind sie sogar – zumindest wenn der mögliche Waffenbestand nicht ausgeschöpft ist – am wenigsten das Problem, weil damit schon fast nachgewiesen ist, dass andere Interessen als nur möglichst viele Waffen dahinterstecken. Auch das wissen die Politiker sehr gut! Das Problem ist ein Teil der Personen, die nur so tun, als wollten sie Jäger oder Sportschütze sein, um eine Waffe zu bekommen! Nicht jeder von denen. Eine ganze Reihe ist absolut harmlos, passt halt nicht ins Bedürfnisschema, aber würde genauso wenig anderen – außerhalb einer Notwehrsituation – schaden wollen wie ein „echter“ Jäger oder Sportschütze. Und hier fängt das Problem an: Die ganzen „Steine“, die den Anwärtern von der Politik in den Weg gelegt werden – 12/18, später 4/6, Verbandsmitgliedschaft, Bedürfnisnachweise etc. – haben in erster Linie den Zweck, eine Filterfunktion zu erfüllen. Und zwar die „guten“ von den „schlechten“ Erbsen zu trennen. Das Sieb ist dabei die Betätigung im Verein bzw. – beim Jäger – der deutlich höhere Aufwand zur Erlangung des Jagdscheins. (Bei Sportschützen hat man zur Aufwandserhöhung und als Beruhigungspflaster noch die MPU dazugepackt. Trotzdem ist für einen Sportschützen ab 21 immer noch der Aufwand geringer als über den Jagdschein zum Bedürfnis zu kommen!)   Wenn man aber nun die ganze Zeit öffentlich herumposaunt, dass diese Filterfunktion so gar nicht funktioniert – ja, dann wird das nicht bedeuten, dass der Filter abgeschafft wird, sondern nur, dass noch einmal eine Schippe draufgelegt wird. Mal ganz davon abgesehen, dass ich mehrfach gesehen habe, dass die Filterfunktion da ist. Nicht perfekt, aber sie ist da – und reduziert damit das Risiko! Davon abgesehen habe ich doch jetzt schon mehrfach geschrieben, dass ich sehr wohl dafür bin, dass es auch bei GK-Sportschützen eine Option auf Waffenbesitz ab 18 und/oder ohne MPU geben sollte. Nur halt nicht mit der Begründung: „Die Jäger dürfen das auch, das ist ja so gemein“, sondern mit der Begründung, dass es auch bei Sportschützen Situationen gibt, wo ähnliche Bedingungen wie bei einem Jagdscheininhaber nach der Prüfung vorliegen – also dass er wesentlich mehr Stunden als die 30–40 im Verein verbracht hat.   Warum, statt über die – aufgrund des deutlich höheren Aufwands beim Jagdschein – dort niedrigeren Altersgrenzen zu jammern, nicht darauf hinweisen, dass es auch genug ambitionierte Sportschützen gibt, die ebenfalls die Bedingungen erfüllen und wo es vertretbar ist, dass diese dann ebenfalls ab 18, ggf. sogar ohne MPU, dürfen? Wie beispielsweise, wenn jemand schon mehrere Jahre aktiv im Verein schießt – so nach dem Motto: 3 Jahre im Verein mit gewisser Aktivität, dann GK ab 18 und ohne MPU auch als Sportschütze? Und dass die Altersgrenzen für das reine Schießen unter Aufsicht am Stand endlich wegmüssen (bzw. auf die rein körperlich begründbaren Grenzen gesetzt werden), das versteht sich von selbst. Denn sie bringen null Sicherheitsgewinn, und da ist die Unterscheidung zwischen Jagdscheinanwärtern/-inhabern und Sportschützen unter 18 wirklich absurd.
    • Psychopathie zeichnet sich übrigens gerade dadurch aus, dass man sie durch so eine soziale Kontrolle eben nicht erkennen würde. Die meisten Psychopathen treten charmant auf, können absolut überzeugend lügen und behalten einen kühlen Kopf unter Druck und in Stresssituationen. Wenn du einen gefährlichen Psychopathen und einen harmlosen sozialen Sonderling in einen Schützenverein stecken würdest, würden die meisten Leute den kontaktscheuen Einzelgänger als bedrohlich empfinden, während der Psychopath seinen manipulativen Fähigkeiten in diesem sozialen Feld freien Lauf lassen kann.
    • Aber genau das IST die erwähnte Koordination, die eben nur sehr nachrangig Instrument "sozialer Kontrolle" ist.   Nein. Es muss eine entsprechend qualifizierte Aufsicht vorhanden sein. Die braucht es IMMER eine solche Aufsicht wenn gleichzeitig mehr als eine Person schießen möchte, der Unterschied ob Neulinge dabei sind oder nicht ist was das angeht entsprechend nicht wirklich vorhanden. Es gibt exakte EINEN Aspekt, bei dem Sportschützen einen Vorteil gegenüber Jägern haben, und das ist der Erwerb von Kurzwaffen. Und auch der ist angesichts der dauerhaft nachzuweisenden Voraussetzungen dafür nicht derart maßgeblich.  
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      Flying Dutchman
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      Jörgi-1911
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