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    • Dann hätte man jedesmal einen ziemlich lästigen Umweg zur Bank (das Fillialnetz wird ja immer dünner) wenn's auf den Schießstand oder auf Ansitz gehen soll...
    • Wie war das eigentlich nochmal mit dem Einbruch und Jagdwaffendiebstahl beim heutigen NRW MP H. Wüst (damals Landesminister)...? Über die Einbrecher im Fall war u.a. 2018 in der WELT berichtet worden (Zitat):  „Aus einem Waffenschrank konnten sie mithilfe eines aufgefundenen Ersatzschlüssels zwei Repetierwaffen sowie dazugehörige Munition erbeuten.“ 
    • Es ist ja auch völlig plausibel dass man den  Tresor einer Bank aufbricht um an die Schlüssel für den Tresor mit dem KK-Einzelladergewehr zu kommen 
    • Polizei Bonn: 11.Darf der Notschlüssel in einem Bankschließfach hinterlegt werden? Aufgrund entsprechender Hinweise von Banken hat das LKA NRW bereits im  Jahr 2012 festgestellt, dass Bankschließfächer in der Regel nicht die Mindestanforderungen nach § 36 WaffG und § 13 AWaffV an eine sichere  Aufbewahrung von Waffen und Munition erfüllen. Falls diese Voraussetzungen  ausnahmsweise doch im Einzelfall gegeben sind, können Sie unter Vorlage entsprechender Nachweise die Anerkennung der Gleichwertigkeit bei Ihrer zuständigen Waffenbehörde beantragen.
    • Wie wäre es denn z.B. wenn man den 2. Schlüssel eines Schrankes vernichten würde und dann den noch vorhandenen letzten Schlüssel in einem Bankschließfach deponieren würde. Käme dann eine unangekündigte Kontrolle, könnte man die guten Gewissens wieder nach Hause schicken, mit der Begründung, dass man ja momentan nicht an die Waffen komme, da ja der Schlüssel kurzfristig nicht zur Verfügung steht. Er sei ja in einem verlangten sicherem Verwahrungsort der sei aber leider momentan kurzfristig nicht erreichbar. Klar, das würde so kein ordentlicher Bürger so machen, unvorstellbar.
    • Nein, man muss sogar widersprechen: Im Falle des Schlüsselurteils hatte der Jäger seine Verwahrung des Schlüssels bei Antragstellung auf Jagdschein nachgewiesen und war auch in der Folge kontrolliert worden.  Nach dem Einbruchdiebstahl der Waffen hat dann die selbe Behörde den Jagdschein für ungültig erklärt, der unzulässigen Schlüsselverwahrung wegen.....   Aussagen von Behörden sind nichts wert, wenn sie nicht in Form von § 13 Abs. 6 AWaffV, also als Erlaubnis zur von der Norm abweichenden Verwahrung,  daherkommen.   ---------------------------------------------   Zur Eingangsfrage:   Geändert hat sich nichts. Alt-Waffenschränke dürfen von ihren Besitzern weiter genutzt werden. Von Erben nur dann, wenn sie zu Lebzeiten des Erblassers von der gemeinsamen Verwahrung Gebrauch gemacht haben, sie werden aber nicht zu Besitzern im Sinne der Vorschrift, d.h. sie können nicht weitervererben. Und auch die gemeinsame Verwahrung mit ihnen ist ausgeschlossen.    Am Beispiel: Großvater und Vater verwahren gemeinsam in A/B. Großvater stirbt,  Vater darf weiter im geerbten A/B aufbewahren. Sohn benötigt aber eigenen Waffenschrank EN 0/1 und darf nicht mehr in  Großvaters Schrank mit dem Vater zusammen verwahren und kann den A/B Schrank auch nicht (waffenrechtlich) erben.     Schlüsselfrage A/B:    Die eigentliche wesentliche Änderung 2017 war die ersatzlose Streichung der Gleichwertigkeitsklausel und die Einführung einer Zertifizierungspflicht.     Daher ist es auch nicht zu beanstanden, wie das OVG NRW geurteilt hat. Zertifizierung bedeutet eben nicht ausgelaufene Bauvorschriften, die eh keiner mehr kontrolliert, sondern eine technisch wohldefinierte Hürde, die durch  Tests mir verschiedenen Angriffsmethoden belegt sind. Der Wille des Gesetzgebers: An Waffen darf man nur mit einem definierten technischen und zeitlichen Aufwand illegal herankommen, darüber sollen die Zertifizierungsstellen wachen. Es genügt nicht mehr, dass der Waffenschrank de facto dem Standard entspricht. Er muss auch ein Zertifikat aufweisen. Richter sollen keine aufwendigen Eruierung der Gleichwertigkeit von Müslibox und Waffenschrank mehr führen müssen, sie können sich zurücklehnen und ganz simpel entscheiden: Zertifikat: Top, kein Zertifikat: Flop. Daher muss auch der Zugriff auf den Schlüssel entsprechend technisch und zeitlich abgesichert sein da sonst die Zertifizierungspflicht ad absurdum geführt wird.  Auch hier wieder: Die Zertifizierungsstelle entscheidet, nicht das eigene Gutdünken.         Die wesentliche Frage im Hinblick auf den Altbesitz und damit auch auf die Schlüsselfrage bzw den ggf nachbeschafften Schlüsseltresor ist, inwiefern ist die "Zertifizierungspflicht" analog auch hier anzuwenden ist.            Höchste Vorsicht ist nun mit der Auslegung der Formulierung  "nach Maßgabe" geboten. Daraus könnte man ableiten, das ein "gleichwertiger" Schlüsseltresor ausreichend sei, da ja nach alter Rechtslage verfahren werden soll.  Wobei gleichwertig bei dieser Betrachtung ungleich A/B sein soll.     Aber:   - Es ist dem Wortlaut eindeutig zu entnehmen, das nur Waffenschränke, welche nachweislich der VDMA entsprechen (Typenschild) oder von der Behörde vor Stichtag als gleichwertig anerkannt wurden weiter genutzt werden dürfen. Das   steht der Zulassung weiterer Gleichwertigkeitsdebatten vor Gericht entgegen. Auch hier soll der Richter simpel entscheiden können: Typenschild/Behördenbescheid: Top, keines davon: Flop    - Aus der Begründung zum Entwurf folgt, dass nur die bereits konkret genutzten Altbehältnisse im Sinne einer Besitzstandswahrung für die Aufbewahrung von Waffen genutzt werden dürfen. Bei Erreichen der Kapazitätsgrenze oder Defekt des Schrankes darf kein Ersatz A/B beschafft werden sondern auf 0/1 umgestellt werden. Die Beweislast für die Nutzung vor dem Stichtag trägt  der Waffenbesitzer. Der Wille ist klar kommuniziert: A/B ist vorbei.     Hardliner würden jetzt mit der Gleichung Schlüsseltresor = Waffentresor die Nutzung von neu beschafften Zahlenschloss-A/B-Schränken ausschließen. Teleologen würden einwenden, das so lange der A/B Schlüsseltresor ausschließlich für die Verwahrung des Schlüssels genutzt wird, der gesetzgeberische  Wille (= Sichere Waffenverwahrung, Ende der A/B Schränke) erfüllt ist.     Daraus leitet sich die einzig rechtssichere Variante ab: Schlüsseltresor Klasse 0      
    • ... mit der Suchfunktion fand ich nichts    es ist sicherlich schon diskutiert worden ... viele Elektronik Schlösser haben ja einen Notschlüssel. Genaugenommen bräuchte ich einen zweiten kleinen Elektronik Schloss Tresor mit der gleichen Sicherheitsstufe um den Notschlüssel aufzubewahren.   Dessen Kombination ich ja für (soll nicht geschehen) Erben im Briefumschlag hinterlassen kann. 
    • Also, dass das, was früher mal war, nicht Thema des TO ist, da gebe ich dir völlig recht! Aber wer hat noch mal damit angefangen („Warum habt ihr nicht beim Kauf vor 10–50 Jahren …“)?   Aber die Schlüsselfrage gehört, denke ich, schon zu einer Antwort, wenn jemand fragt, ob sich rechtlich in letzter Zeit etwas an den Vorgaben zur Weiterbenutzung von A-/B-Schränken geändert hat. Schließlich ist der Schließmechanismus ein ganz wesentlicher Teil eines Waffen-/Wertschrankes, und damit ist die Frage nach einem Schrank untrennbar mit der Frage nach dem Mechanismus verbunden, wenn da Unterschiede gemacht werden. Und da nach der rechtlichen Situation gefragt wurde UND in einigen Bundesländern bzw. von einigen Gerichten da eindeutig rechtliche Unterschiede gemacht werden, gehört die Schlüsselfrage definitiv in eine Antwort auf die Ausgangsfrage!   Man muss dazu nicht ewig diskutieren, da die Sachlage für den Waffenbesitzer nun mal so ist, wie sie ist: In BW und NRW meint das Land, gestützt durch ein obergerichtliches Urteil für NRW, dass ein „versteckter“ Schlüssel den Anforderungen zur Schlüsselaufbewahrung und damit zur Waffenaufbewahrung nicht genügt, und da ein Waffenbesitzer spätestens im Moment des Einschlafens aus rechtlicher Sicht die tatsächliche Gewalt über den Schlüssel verliert, ist im Ergebnis die Aufbewahrung des Schlüssels in einem Tresor mit Zahlen- oder biometrischem Schloss notwendig. Kann man finden, wie man will, aber wer in einem dieser beiden Bundesländer wohnt, muss sich daran halten, oder die Waffenbehörde wird bei einer Kontrolle die Unzuverlässigkeit in den Raum stellen. In den anderen Bundesländern gibt es die Anforderung so verbindlich nicht. Teilweise gibt es eine „Meinung“ aus den IM, teilweise auch nicht. Auch gibt es ein Obergerichtsurteil auf derselben Ebene wie das Urteil aus NRW, das der Feststellung, dass ein Schlüssel zwingend in den Tresor müsste, widerspricht und daher zumindest für dieses Land (meine SH?) eine relative Bindungswirkung hat. Einige Waffenbehörden scheinen aber wohl derselben Meinung wie die IM von NRW und BW zu sein, was man akzeptieren kann, oder man muss dagegen klagen (entweder vorher oder aber im schlechteren Fall, nachdem der Entzug der waffenrechtlichen Erlaubnisse ausgesprochen wurde). Wenn man da nicht gerade im Gebiet mit einer der WB wohnt, die ebenfalls (ohne zentrale Vorgabe vom Landes-IM) eine Schlüsselaufbewahrung im Tresor fordert, bekommt man zumindest bei der Aufbewahrungskontrolle keine Probleme, wenn man keinen mit Nummernschloss hat. Was jedoch ggf. ein Richter daraus macht, wenn dann doch (z. B. bei einem Einbruch oder noch viel schlimmer tatsächlich durch Mitbewohner) Waffen abhanden kommen, steht auf einem anderen Blatt! Das Risiko, dass man als „Schlüsselverstecker“ da dann doch Probleme bekommt, auch wenn im eigenen Bundesland keine verbindliche EXPLIZITE Regelung existiert, ist halt höher. Daher kann man nur der Aussage von @frosch zustimmen:    
    • Dafür gibt es keine Rechtsgrundlage. Maßgeblich ist, dass ein A/B-Schrank zum 6.7.2017 für die Aufbewahrung von Waffen genutzt wurde.
    • Ich frage mich gerade, was die erneuten Diskussion über die ach so schlechten Stellungnahme der Verbände soll? Die Stellungnahmen sind alle vor Wochen/Monaten fristgerecht eingereicht worden, diese Drops ist gelutscht.   Die Evaluierung wurde nun auf den Sommer verschoben, da das BMI wohl von der Vielzahl Stellungnahmen oder auch Stellungnahmebaustellenthemen überrascht gewesen sein soll. Wie eine Stellungnahme hätte nesser formuliert werden können, spielt keine Rolle mehr und ist eh eine rein individuelle Ansichtssache. Jedem recht machen können es die Ig´s und Verbände eh nicht.   Am Ende wird es sich zeigen, welche Stellungnahmen am ehesten ernst genommen werden, die der Sport-/Jagdverbände, die der Behördenverbände, die der Polizeiverbände oder alle gleichermaßen. Vielleicht kommt man auch zu dem Entschluss, wovon ich sogar ausgehe, dass es so viele Baustellen sind, dass eine Überarbeitung des WaffG, egal in welche Richtung, dass das keinesfalls in dieser Legislaturperiode erledigt werden kann.
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