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Dürfen Nicht-Wiederlader wiedergeladene Munition von nicht-gewerblichen Wiederladern verwenden/besitzen?


P 8X

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Ich wende mich an die sachkundigen Foristen unter euch zur juristischen Seite von wiedergeladener Munition,

denn ich suche rechtssichere Antworten auf obige Fragestellung.

Meine Waffensachkunde ist knapp drei Jahre her, und mein Lehrheft stiftet dazu mehr Verwirrung,

als es aufklärt. Quellen führt es auch nicht an.

Beispielfrage:

Sportschütze A ist kein Wiederlader, besitzt aber eine 9Para mit Munitionserwerbserlaubnis.

Sportschützenkollege B eines anderen Vereines/ seines eigenen Vereines/ ist Wiederlader und

lädt unentgeltlich 9Para-Patronen für A und überlässt sie ihm. Zum Verschießen, und zum Besitz.

Keine größeren bzw. gewerbsmäßigen Mengen, nur für den Eigenbedarf von A.

Darf A die von B wiedergeladenen Patronen --> verschießen im Vereinsstand von B;

--> verschießen im eigenen Vereinsstand;    --> verschießen in anderen Ständen;    --> bei sich zuhause aufbewahren.

Leider konnte ich bisher keine einschlägige Fragestellung im Forum "Waffenrecht" dazu finden.

Vielen Dank für eure Hilfe im Voraus!

 

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Soweit ich das noch vom Lehrgang weiß, darf der nicht-gewerbliche Wiederlader nichts weitergeben. Auch keine Kleinstmengen und auch nicht zum sofortigen Verbrauch auf dem Stand. Er darf nur für sich selbst wiederladen.

 

Aber ohne Gewehr - ich überlasse das Feld hier lieber den Profis!

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bin zwar auch kein Profi, aber bei uns hieß es man darf Munition weiter geben. 

"nicht gewerblich und ohne Gewinnabsicht" sind da wihl die Schlüsselwörter. 

alles andere wie, nur im eigenen Verein usw. ist wohl ehr Fantasie bzw untermauert halt die nicht Gewerblichkeit. 

 

was gegen den Besitz sprechen soll wenn der jenige berechtigt ist weiß ich nicht. 

 

es wurde allerdings nicht unbedingt empfohlen. aber ehr aus Versicherungsgründen.... 

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Geregelt ist das in Paragraph 39 Abs. 3 der Beschussverordnung:

 

https://www.gesetze-im-internet.de/beschussv/__39.html

 

Sinngemäß steht da, dass du nicht gewerblich wiedergeladene Munition ohne „Kennzeichnungsbrimborium“ weitergeben darfst, sofern der Erwerber Mitglied derselben jagdlichen oder schiesssportlichen Vereinigung ist, der auch der Wiederlader angehört.

 

Voraussetzung ist natürlich, dass der Erwerber eine gültige EWB für diese Munition hat, sofern sie nicht sofort am Stand verbraucht wird.

 

P.S.: Zugelassen werden muss nicht gewerbsmäßig wiedergeladene Munition dafür auch nicht sein (Par. 37 Beschussverordnung)

Edited by Clayshooter
Tippfehler beseitigt
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vor einer Stunde schrieb Alex90:

bei uns hieß es

 

vor einer Stunde schrieb tissi:

wurde mir beigebracht

 

Zur (Waffen-) Sachkunde gibt es zwar einen Fragenkatalog, aber offenbar keine Qualitätskontrolle was die Kurse angeht. Beim Wiederladen scheint das noch etwas bunter zu sein...

 

Hat jetzt nicht mit den Foristi zu tun, die ich zitiert habe. Aber das zeigt halt die Vielfalt. 

 

Wer im SprengG eine Regelung findet, möge sie hier posten. Ebenso eine passende in WaffG oder der Verwaltungsverordnung dazu.

 

Auch das von @Weinbergererwähnte Urteil wäre interessant, die Datenbank des Saarlandes liefert nichts dazu passendes. 

 

 

 

 

 

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Weitergabe nichtgewerblicher Munition

Urteil vom VERWALTUNGSGERICHT des SAARLANDES

Az.: l K 122/97 - vormals l K 54/95, Urteil verkündet am 28.10.1997, rechtskräftig

 

…..

Für die nichtgewerbliche Tätigkeit gilt § 41 WaffG. Dort ist aber weder der Handel noch das Überlassen von Munition geregelt. Der Wortlaut stellt nur auf die Herstellung von Schußwaffen ab, und Munition ist nach der Definition des § 2 WaffG etwas anderes. Daß der Gesetzgeber die Munition dort nicht erwähnt hat, ist kein Redaktionsversehen, denn eine Anwendung der Erlaubnispflicht nach § 41 Abs. l WaffG auf die nichtgewerbliche Herstellung von oder dem Umgang mit Munition ist nicht erforderlich, da nur der Inhaber einer Sprengstofferlaubnis die benötigten Treibladungsstoffe erhält (Steindorf, a.a.O., § 41 Rdnr. 1). Da -wie unten noch näher erläutert wird- strenge Anforderungen an den Inhaber einer Sprengstofferlaubnis zu stellen sind, wird keine Notwendigkeit gesehen, das Überlassen von selbst hergestellten Munition wie dasjenige der Herstellung von Schußwaffen zu regeln. § 41 WaffG ist somit auch keine Rechtfertigung für die Auflage des Beklagten.

Entscheidend ist, daß für den Bereich der (nicht gewerblichen) Munitionsüberlassung eine eigene waffenrechtliche Regelung existiert. In § 34 Abs. l WaffG ist nämlich ausgeführt, daß Schußwaffen und Munition, zu deren Erwerb es ihrer Art nach einer Erlaubnis bedarf, nur Personen überlassen werden dürfen, die nach diesem Gesetz oder nach einer Rechtsverordnung aufgrund des § 6 WaffG zum Erwerb berechtigt sind und diese Berechtigung nachweisen können (§ 34 Abs. 2 WaffG). Das Waffengesetz macht somit das i legale überlassen von Munition allein von der Person des Empfängers abhängig. Einem Schießsportkameraden kann die Munition gar ohne entsprechende Erlaubnis übergeben werden, wenn er_ sie ausschließlich zum sofortigen Gebrauch auf der Schießstätte erwirbt (§§ 29 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 28 Abs. 4 Nr. 6 WaffG). Eine eigene Erlaubnispflicht für die Übergabe oder weitere Einschränkungen hat der Gesetzgeber außer für den Fall des gewerbsmäßigen Überlassens, das nach § 34 Abs. l Satz 3 WaffG nur in verschlossenen Packungen möglich ist, nicht für notwendig erachtet.

 

……

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Aus meinem Widerladerkurs:

 

Ich kann jemandem meine selbst wiedergeladene Munition einem berechtigten in kleinen Mengen ausnahmsweise überlassen - zum testen auf dem Schießstand der eigenen Waffe beim Verkauf o.ä.

Die §27 Erlaubnis sieht aber nur vor, für sich selbst und den eigenen Bedarf wieder zu laden.

 

Ich persönlich würde nur selbst geladene Munition aus der eigenen Waffe schießen, du weißt nicht was in den anderen Patronen drin ist, den Zustand deiner Waffe usw.

Im Falle einer Waffensprengung erkläre das mal dem Amt, denn der wiederlader ist dann haftbar dafür

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vor 7 Minuten schrieb Schwertmaid:

Die Lebenserfahrung sagt: So lange alles gut geht, ist es erlaubt; Wenn was schief geht, ist es verboten.

Oder mit anderen Worten: Wo kein Kläger, da kein Richter.

Mutige Einstellung beim Waffenrecht. Hast du da schon so viele Erfahrungen, d.h. Interaktionen mit Exekutive und Judikative, sammeln dürfen, sodass man auf deine Lebenserfahrung in diesem Bereich dann auch was geben kann?

 

Gibt viele verbotene Sachen im Waffenrecht, die auch ohne Schiefgehen beim Entdecken zu Strafen oder Verlust der Zuverlässigkeit führen...

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Bei der letzten Verlängerung habe ich den Passus mit „ Treibladungspulver darf nur für den eigenen Verbrauch verwendet werden“ ohne Probleme streichen lassen.

 

Genau aus dem Grund das ich z.B. für die Frau wiederladen darf.

 

 

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vor 14 Minuten schrieb s_f:
vor 25 Minuten schrieb Schwertmaid:

Die Lebenserfahrung sagt: So lange alles gut geht, ist es erlaubt; Wenn was schief geht, ist es verboten.

Oder mit anderen Worten: Wo kein Kläger, da kein Richter.

Mutige Einstellung beim Waffenrecht. Hast du da schon so viele Erfahrungen, d.h. Interaktionen mit Exekutive und Judikative, sammeln dürfen, sodass man auf deine Lebenserfahrung in diesem Bereich dann auch was geben kann?

 

Gibt viele verbotene Sachen im Waffenrecht, die auch ohne Schiefgehen beim Entdecken zu Strafen oder Verlust der Zuverlässigkeit führen...

 

Warum schließt mann daraus, daß ich mich über Gesetze hinweg setze?

ICH kenne Kommissar Zufall und weiß das alles was schiefgehen kann oftmals auch schief geht, daher lasse ich es...

Warum sollte ich auch... Aber es gibt auch Typen die eine gefundene Patrone im benötigten Kaliber in die Waffe laden.

Muss jeder selbst wissen (Ich weiß!)

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der verlinkte §39 Beschussgesetz gibt doch ganz gut wieder, dass es erstmal NICHT grundsätzlich verboten ist wiedergeladene Munition abzugeben. Da steht auch erstmal nicht drin, dass die Abgabe nur an zum Wiederladen berechtigte Personen erlaubt ist. Also scheint die Lage doch erstmal klar. 

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vor einer Stunde schrieb waldlaeufer55:

Der Beitrag den der Webnotar vom Saarland eingefügt hat, gilt doch allgemein

 

Nein, das Urteil wirkt nur zwischen den Parteien des Rechtsstreites; ein anderes Gericht kann anders entscheiden!

Dass die rechtliche Argumentation plausibel und nachvollziehbar ist, steht auf einem anderen Blatt. 

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Man muss da unterscheiden, es geht ja nicht nur um dürfen. Bei einem Ladefehler kann es auch um Haftung gehen.

Trotzdem das Saarlandurteil arbeiet die Sache ja ganz ordentlich durch. Wenn man mitels AZ googelt, sieht man wie umfangreich

der Sachverhalt gewürdigt wird.

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vor 2 Stunden schrieb Ni3mand:

Im Falle einer Waffensprengung erkläre das mal dem Amt

Ziemlich einfach.
Da gehst du hin, zeigst Bilder vom Schrott und lässt diesen dann aus der WBK austragen.
Dem ist das völlig egal. 
Der würde die sogar austragen, wenn du sie verkauft hättest, statt zu sprengen

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vor 51 Minuten schrieb Mittelalter:

Ziemlich einfach.
Da gehst du hin, zeigst Bilder vom Schrott und lässt diesen dann aus der WBK austragen.
Dem ist das völlig egal. 
Der würde die sogar austragen, wenn du sie verkauft hättest, statt zu sprengen

Ich will nicht neben einem 357er stehen, der zum Cabrio ummodelliert wird, was ist denn mit dem Schützen selber, oder anderen Anwesenden?

 

Bei Personenschaden kann man vermutlich nicht nur die Waffe austragen, sondern auch gleich die WBK mitgeben

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