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IGNORED

Kontrolle Erlaubnis nach§ 27 Sprengstoffgesetz ?


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Geschrieben

Neulich auf einer Bezirksmeisterschafft Großkalieber des DSB in Hessen...

 

Bei der Anmeldung wurde während der Waffenkontrolle auch nach meinen Ausweis gefragt ( 95 % der Anwesenden und wie ich weinte die Schießleitung kannten mich )

 

Ich habe etwas verwundert meinen Ausweis gezeigt. Darauf hin meinte der nette Herr das er auch bei Wiedergeladener Munition meinen Pullverschein ( er meinte sicherlich meine Erlaubnis nach§ 27 Sprengstoffgesetz ) überprüfen könnte , was er aber nicht machen wollte ….Die stehe jetzt so in der Sportordnung

 

Wie seht ihr das ?

 

Darf eine Schießleitung bei Nutzung von Wiedergeladener Munition einen Pullverschein kontrolieren ?

Es gibt ja auch gewerbliche Wiederlader etc.

 

Beste Grüße 

Geschrieben
vor 4 Minuten schrieb raven2:

was er aber nicht machen wollte ….

großzügig & wohlwollend,........ feiner Zug von Ihm,......

 

vor 7 Minuten schrieb raven2:

auch nach meinen Ausweis gefragt

ist bei uns aber auch gang und gebe ab BM,......... und ich gehe da seit dreissig Jahren hin,.......

 

vor 5 Minuten schrieb raven2:

Die stehe jetzt so in der Sportordnung

" Ach das wusste ich ja noch gar nicht,..... kannst Du mir mal zeigen wo das steht " ?

 

einfach mal dumm stellen,.....

Geschrieben
vor 37 Minuten schrieb raven2:

Bei der Anmeldung wurde während der Waffenkontrolle auch nach meinen Ausweis gefragt ( 95 % der Anwesenden und wie ich weinte die Schießleitung kannten mich )

 

Ich habe etwas verwundert meinen Ausweis gezeigt. Darauf hin meinte der nette Herr das er auch bei Wiedergeladener Munition meinen Pullverschein ( er meinte sicherlich meine Erlaubnis nach§ 27 Sprengstoffgesetz ) überprüfen könnte , was er aber nicht machen wollte ….Die stehe jetzt so in der Sportordnung

 

 

 

1. Woher weiß er zwingend, dass es sich hier um wiedergeladene Munition handelt?

 

2. Du müsstest ja gar kein Wiederlader sein, sondern könntest die Munition z.B. von einem befreundeten Wiederlader erhalten haben. Somit gäbe es da gar keinen § 27-Schein zu kontrollieren. 

 

3. Ich bin mir weitestgehend sicher, mich beim BDMP und dortigen Wettkämpfen mit einem solchen kleinlichen Mist nicht auseinandersetzen zu müssen... 

Geschrieben

Selbst wenn es wiedergeladene Muni ist und ich die selber geladen habe...es ist Muni!

 

Nix mit §27

 

Warum sollte ich den auch mitführen wenn ich mit wiedergheladener Munition unterwegs bin ?

 

 

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Geschrieben

Die DSB-SpO sieht ausdrücklich auch die Verwendung  wiedergeladener Munition vor.

 

Die Kontrolle des §27 hingegen wird und kann auch nur für VL-Bewerbe vorgeschrieben werden.

 

 

Das nächste mal Entladehammer mitnehmen, eine Pille zerlegen und sagen das du X-Grain drin hast. Er soll nachzählen. Wird er bestimmt machen und die Schnappatmung anfangen, der argen Überladung wegen^^

 

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Geschrieben (bearbeitet)

Also die Kontrolle $27 kenne ich bei Kreis- oder Landesmeisterschaften nur im Bereich Vorderlader. Bei patronierter Munition wird höchstens kontrolliert, ob die 8x57 eine vernickelte oder die 7,62x54R eine rot/schwarze Geschoßspitze hat 😜 .... und Bleigeschosse mag man nicht bei Waffen, die im Normalfall Vollmantel schießen .... gegen Teilmantel oder HP hat noch nie jemand was gesagt ...

Bearbeitet von Ulli S
Geschrieben
vor 39 Minuten schrieb ASE:

Die Kontrolle des §27 hingegen wird und kann auch nur für VL-Bewerbe vorgeschrieben werden.

Jetzt bitte nicht lachen, ich habe jetzt Teil 0 und 7 der DSB-SpO durchsucht und finde nur unter 7.6.1 das entsprechende Stichwort; für Schießleiter oder Aufsicht!

 

Wobei, als Ausrichter kann ich eine Kontrolle der WBK zur vorgelegten Waffe incl. eventuelle Transportbescheinigung vornehmen.

Ebenso die Frage zum §27er Schein, da dieser mitgeführt werden muss.

 

 

Geschrieben (bearbeitet)
vor 14 Stunden schrieb schuster:

... Ebenso die Frage zum §27er Schein, da dieser mitgeführt werden muss.

Als Wiederlader muss ich den nur mitführen, wenn ich gerade Pulver transportiere (z.B. nach dem Kauf).

 

Zur Klarstellung: Sobald ich als Wiederlader die Komponenten zu einer fertigen Patrone zusammengebaut habe, unterliegt die fertige Munition ausschließlich dem Waffengesetz, der §27 hat dann keine Bedeutung mehr!

Wenn bei einem Wettkampf in der Ausschreibung oder Sportordnung des Verbandes die Verwendung wiedergeladener Munition nicht untersagt ist, kann ich die auch ohne gesonderte Nachweise verwenden. Außer evtl. Faktormessung geht das

den Schießleiter schlicht nichts an.

 

Bearbeitet von Wolfgang553
Geschrieben (bearbeitet)
vor 3 Minuten schrieb Wolfgang553:

..Außer evtl. Faktormessung geht das den Schießleiter schlicht nichts an.

 

 

Auch mit Faktormessung geht den das nix an. Sondern ausschließlich das Resultat der Messung.

 

Wenn Messung, dann werden ja alle Teilnehmer gemessen, nciht nur die Wiederlader, auch alle Fabrikpatronen.

Bearbeitet von Benjamin Arendt
  • Gefällt mir 4
  • Wichtig 1
Geschrieben
vor 20 Minuten schrieb Wolfgang553:

Als Wiederlader muss ich den nur mitführen, wenn ich gerade Pulver transportiere (z.B. nach dem Kauf).

 

Was führst Du mit, wenn du WBK-fremde Kaliber mitnimmst?

Geschrieben
vor 17 Stunden schrieb raven2:

….Die stehe jetzt so in der Sportordnung

 

Wie seht ihr das?

Ist erstens Unfug. Soll dir mal die Passage in der SpO zeigen.

 

typischer Range-Nazi

 

Abstand von solchem Gesocks halten.

Geschrieben
vor 30 Minuten schrieb Mateusz:

 

Was führst Du mit, wenn du WBK-fremde Kaliber mitnimmst?

 

Nehme an, diese Frage ist rhetorischer Natur..? Als Nachweis, wenn nicht in WBK, dann Mitführen .. gegenüber zB Polizei.

 

Bei der Munitionskontrolle / Chrono / Faktormessung  ... geht den nix an. Bei mir hat noch keiner geprüft, ob ich das jeweilige Kaliber in der WBK stehen hatte.

Geschrieben
vor 16 Stunden schrieb schuster:

jep, bei Munition gilt die WBK.

 

vor 15 Stunden schrieb Vroma:

Bei Munition die nicht auf der WBK steht, und selber geladen wurde, der 27er 🤓

 

vor 1 Stunde schrieb Mateusz:

 

Was führst Du mit, wenn du WBK-fremde Kaliber mitnimmst?

 

Für diejenigen, die das WaffG immer bis zum äußersten auslegen:

 

Für Munition gibt's keine Ausweispflicht. Ich muss bei Mitnahme von Munition theoretisch meine EWB dafür nicht mitführen.

Geschrieben
vor 33 Minuten schrieb Qnkel:

Für Munition gibt's keine Ausweispflicht. Ich muss bei Mitnahme von Munition theoretisch meine EWB dafür nicht mitführen.

 

Das mag durchaus sein, verkürzt aber die Diskussion bei einer Kontrolle wahrscheinlich erheblich .... 🤔😬

 

Geschrieben
vor 7 Stunden schrieb Wolfgang553:

 

Zur Klarstellung: Sobald ich als Wiederlader die Komponenten zu einer fertigen Patrone zusammengebaut habe, unterliegt die fertige Munition ausschließlich dem Waffengesetz, der §27 hat dann keine Bedeutung mehr!

 

Nein. Sprengstoffgesetz und Waffengesetz berühren sich in Paragraph 10, Absatz 3 des Waffengesetzes:

 

Die Erlaubnis zum nicht gewerblichen Laden von Munition im Sinne des Sprengstoffgesetzes gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz dieser Munition. Nach Ablauf der Gültigkeit des Erlaubnisdokuments gilt die Erlaubnis für den Besitz dieser Munition für die Dauer von sechs Monaten fort.

 

 

Geschrieben
Am 12.5.2022 um 17:03 schrieb raven2:

nach meinen Ausweis

 

Fragen kann er. Zeigen muss man den nur einer Ordnungsbehörde.

 

Am 12.5.2022 um 17:03 schrieb raven2:

Wiedergeladener Munition einen Pullverschein kontrolieren ?

Wer hat denn wiedergeladene Munition? Oder will der Hans das jetzt auch kontrollieren? Zudem habe ich meinen Schein nie zum schießen dabei, wozu auch. Viel zu viel Ärger wenn der weg ist.

 

Aber wieder ein Grund mehr auf den DSB einen diclen Hau..en zu k...en.

 

Und bevors einer sagt.......der DSB sorgt ganz alleine dafür das er gebasht wird!

Geschrieben
vor 1 Stunde schrieb Vroma:

 

 

 

Die Erlaubnis zum nicht gewerblichen Laden von Munition im Sinne des Sprengstoffgesetzes gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz dieser Munition. Nach Ablauf der Gültigkeit des Erlaubnisdokuments gilt die Erlaubnis für den Besitz dieser Munition für die Dauer von sechs Monaten fort.

 

 

Das gilt nur für selbst hergestellte Munition die nicht in der wbk eingetragen ist.

 

Munition die in der wbk eingetragen ist, und man wiedergeladen hat, darf man auch nach Ablauf der 6 Monate, wenn man 27er nicht verlängert hat, weiterhin behalten 

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