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Qnkel

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  1. Nicht nur prüfen, auch verpflichten.
  2. Nein, du hast von Gastschütze auf irgendeinem Stand geredet. §15 definiert eine vom Verein organisierte Nutzungsmöglichkeit, nicht vom Schützen.
  3. Das ergibt sich auch aus §15 (1) Nr. 7 c). Da man beim Bedürfnis die Disziplin angeben muss, muss man natürlich auch nachweisen, das man diese Disziplin irgendwo ausüben kann. Der Stand muss dafür nicht im Besitz des Vereins sein.
  4. Auch dieser Antrag müsste relativ zügig gestellt werden. Ob er dann Aussicht auf Erfolg hat, ist fraglich und das man damit 2 Jahre rum bekommt, mehr als fraglich... Was wäre denn eine Begründung für die aufschiebende Wirkung? Durch den Entzug der WBK hat man ja erstmal keinen großen Verlust, außer das man die Waffen einlagern muss...
  5. Wie willst Du denn auf eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung klagen, wenn es keine aufschiebende Wirkung per Gesetz gibt? Man kann nichts wiederherstellen, was es nie gegeben hat.
  6. §5 (2) 1. a) gilt nur bei vorsätzlichen Straftaten. Wenn @crack24 nach dem AntiDopG wegen Fahrlässigkeit verurteilt wurde (§4 (6)), kann ihm deswegen die WBK nicht entzogen werden - egal wie hoch die TS waren! Bei Vorsatz ab zum Fachanwalt und Möglichkeiten ausloten. Das kannste haken - Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.
  7. Verstehe auch nicht, was hier konstruiert werden soll? WS waren bis jetzt kein Thema und wurden nirgends in Frage gestellt. Der Gesetzgeber hat erst den Besitz und die Aufbewahrung konkretisiert mit dem Hinweis, dass von ihnen keine Gefahr ausgeht. Das Urteil hat überhaupt gar nichts mit WS zu tun, sondern mit Griffstücken/Lowern und dass der Antragssteller kein Bedürfnis dafür nachweisen konnte...
  8. Mangelnder Bedürfniserhalt ist keine Straftat oder OWi nach dem WaffG. Wenn die Bedürfnisprüfung negativ ist, wird die vorhandene (und bis dahin ja gültige) Erlaubnis widerrufen = WBK entzogen. Es wird nach §46 (2) eine Frist fest gesetzt, zu der Waffen und Munition an Berechtigte überlassen oder deaktiviert werden können. Danach stellt die Waffenbehörde die Waffen und Munition sicher (aber sie sind noch nicht weg). Jetzt kommt §46 (7) - man hat einen Monat Zeit der Behörde einen empfangsbereiten Berechtigten zu nennen. Erfolgt das nicht, wird das Zeug verwertet. Also Du hast Frist X + 1 Monat Zeit, dich um einen Erwerbenden zu kümmern. VGH München hat gesagt, dass eine Frist (X) von 1 Monat angemessen ist. Die Sicherstellung ist sehr wahrscheinlich nicht kostenlos
  9. Die Kohle würde ich mir sparen. Wenn ein Unternehmen eine eMail-Adresse zum Kontakt anbietet, sind sie verpflichtet den Posteingang regelmäßig zu kontrollieren und zu lesen. Würde per Mail eine Frist setzen und dann darauf hinweisen, das man weitere Schritte einleitet. Fertig. Parallel würde ich beim SB mal mündlich anfragen, ob die Waffe sauber im NWR bei Umarex eingetragen ist.
  10. Mal davon ab, das es nur bei wenigen Holstern überhaupt geht, ist Hängenbleiben und Waffe fällt raus bei offenem Verschluss ja vorprogrammiert.
  11. Sehe es wie @Fyodor. Im freien Training wird gekommen und gegangen, wie es passt. Wenn man, wie beim Wettkampf, jedes Mal in Teams den Stand durchtauscht, dauert es ja ewig und jeder trainiert ja was anderes...
  12. Niedersachsen nimmt auch Gebühren für die Erlaubnis zur Abweichung...
  13. Vergiss nicht, deine Katze mitzunehmen... https://www.katzenfriseur-fulda.de/ Absolut seriös...
  14. Das hilft bei diesem Thema jetzt genau WIE weiter?
  15. Genau darauf würde ich bestehen! Denn als Organisator ist man viel am rumfragen, wer denn bei Veranstaltungen und Wettkämpfen hilft. Alleine ist das sehr demotivierend. Mir macht das eigentlich Spaß, man lernt viele Menschen kennen und hat nette Gespräche. Aber manchmal auch Diskussionen. Wenn man dann noch Essen & Trinken für den Tag bezahlen muss, wird es undankbar.
  16. Da hakt's aber an mehreren Sachen: Wo war die Aufsicht Wenn Schütze sich selbst beaufsichtigt hat, hat er Mitverantwortung Wer hat den Stand abgeschlossen, ohne ein Blick reinzuwerfen? Wer eine Waffe ausgibt, muss es sich entweder gut merken oder dokumentieren, ansonsten ist er eben nicht zuverlässig
  17. Dann ist die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit mehr als begründet... Kein Mitleid.
  18. Vergiss nicht, das Du auch einen Sommer lang den Rasen beim Vereinsfürsten mähen musst...
  19. Ist halt die Frage, wie gut die Verplombung ist. Da hilft vermutlich für Rechtssicherheit wirklich nur ein Feststellungsbescheid. Geht übrigens um ein Repetierer, also Anschein wurst.
  20. Moin, es geht hier nicht um selbst durchgeführte Blockierungen etc. Die Firma Unlimited Dynamics in Österreich bietet 10-Schuss-Magazine in 30er Optik an: https://unlimiteddynamics.eu/de/product/unlimited-dynamics-magpul-ak-47-10-30-762x39-magazin-blk/ Sie verwenden dafür 30er Magpul-Gehäuse, die blockiert und verplombt sind. Die Besonderheit: danach gravieren Sie ihren Namen und Modellbezeichnung auf das Gehäuse. Treten also als Hersteller des Magazins auf. Magpul liefert nur den "Rohkörper". Laut BKA-Leitfaden geht es bei den Mags ja darum, was der Hersteller angibt bzw. konstruiert hat. Hier tritt ein neuer Hersteller auf, der zwar bereits endkundenfertige Produkte nutzt aber daraus ein neues Produkt schafft. Wie wird das bewertet? Gibt es eine Stelle beim BKA, wo man das konkret erfragen kann?
  21. Prinzipiell kann der Vorstand als oberste Vertretung des Vereins entsprechende Regeln aufstellen. Dafür gibt es dann die Jahreshauptversammlung, wo solche Regeln dann demokratisch abgesegnet werden können - positiv wie negativ. Also Antrag zur nächsten JHV stellen.
  22. Schön und gut, aber Du weißt ebenso, wie schwierig das in der Praxis durchzusetzen ist... Die Bedürfnisbescheinigungen sind ja meist ein Formular, wo der Verein und der Verband drauf abstempelt. Wenn der Verein dir das Formular nicht stempelt, hast halt Pech.
  23. Das tun selten die Schützen sondern die Vereinsfürsten...
  24. Ab 2009 konnte dann auch nach 3 Jahren jederzeit das Bedürfnis wieder geprüft werden. Jetzt wird halt alle 5 Jahre geprüft und nach 10 Jahren muss man nicht mehr schießen gehen...
  25. Frist läuft mit der ersten Waffe.
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