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Qnkel

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  1. Puh, was soll ich da noch sagen? Fang vielleicht bei §1 an. Im WaffG gibt's keine "erlaubnispflichtigen Schusswaffen", weil was soll das auch sein? Erlaubnis eines Gegenstands. Es gibt erlaubnispflichtigen Umgang, untergliedert in Erwerb, Besitz und Führen. Diese Erlaubnis erhält immer eine Person und nicht eine Schusswaffe. Eine Schusswaffe ist ein toter Klumpen Metall, der keine Rechte oder Pflichten haben kann. Dieser Umgang ist im WaffG geregelt, inklusive Ausnahmen und Anzeigepflichten. Und danach ändert sich, ja genau, der rechtliche Status. Der Umgang mit einer Schusswaffe auf einem Schießstand hat einen anderen rechtlichen Status als in der Öffentlichkeit, oder beim Händler etc. Wenn sich nach seiner Interpretation der rechtliche Status nie ändert, wie kann dann jemand ohne WBK/Erlaubnis eine fremde Schusswaffe auf dem Schießstand erwerben? Das wäre nach deiner Theorie ja völlig unmöglich...
  2. Liest Du auch die Paragraphen, die Du anführst?? Habe es für dich mal extra groß hervorgehoben! Wenn ich keiner Erlaubnis nach §12 bedarf, gibt es auch keine Anzeigepflicht.
  3. Doch, liefert es. Der Erwerb ist anzeigepflichtig und zwar innerhalb von zwei Wochen und nicht nach zwei Wochen! Nur weil man die Waffe innerhalb der zwei Wochen wieder überlässt, erlischt nicht die Anzeigepflicht! Alle Ausnahmen der Anzeigepflicht stehen abschließend in §12.
  4. Das sind deine Pflichten: Sowie weitergehend: Mehr sieht das WaffG nicht vor. Ich würde die Erwerbsanzeige stellen. Wenn das nur schriftlich geht, mit der WBK dabei. Wenn sich zwischen Erwerb und Eintragung bei der Behörde ein Überlassen ergibt, würde ich eine Überlassungsanzeige nachreichen mit dem Hinweis, dass die WBK schon vorliegt. Damit hast Du deine Pflicht erfüllt. Jetzt muss dir die Behörde ein Fehlverhalten vorweisen.
  5. BGB != WaffG. Der Widerruf ist für dich kostenfrei. Die Pflichten des WaffG inkl. Gebühren bleiben aber bestehen - es sind keine Kosten der Ware sondern Gebühren für Amtshandlungen. Mit Erwerb bist Du verpflichtet, die Waffe eintragen zu lassen. Da gibt's keine Umgehungsmöglichkeit, auch nicht bei Widerruf nach BGB. Das WaffG ist da streng und klar. Alternativ hättest Du die Waffe vom Händler direkt auf Leihschein erwerben können, um sie eben ohne Eintragung erstmal zu testen. Das ist aber nicht erfolgt. Um die Ein- und Austragung bei Erwerb wirst Du nicht herum kommen. Die Ansicht vertrete ich und das WaffG nicht. Die Eintragung in der WBK ist eine Formalie seitens der Behörde. Du hast nur die Pflicht, Erwerb und Überlassen der Behörde anzuzeigen und die WBK vorzulegen, mehr nicht. Während der Bearbeitungszeiten gibt es keine "Handlungssperre" oder ähnliches auf der Waffe.
  6. Bei welchem Transporteur kann ich dies den rechtssicher ausschließen? (als zubuchbare Option im Beförderungsvertrag).
  7. Ich wollte nichts kostenlos von dem BüMa. Wenn ich die Dienstleistung bezahle, ist es doch erstmal wurscht, ob ich die Waffe bei ihm gekauft habe, oder nicht. Bei nem Auto würde auch keine Werkstatt so denken...
  8. Frankonia muss erstmal prüfen, ob die Waffe überhaupt bei denen gekauft wurde... Letzte Aussage eines Frankonia BüMas zu mir "Was haben wir mit irgendwelchen egun-Waffen zu tun..."
  9. Absolute Unzuverlässigkeit. Was soll ein Anwalt da noch rausholen? Dazu käme auch
  10. 5G Router mit externen Antennen. Die Antennenkabel halten es auch aus, im Fenster eingeklemmt zu werden.
  11. Jetzt werden schon unschuldige Messer eingeschlossen....
  12. Keine Ahnung, welches Gesetz Du gelesen hast - im deutschen WaffG ist das doch eindeutig geregelt! Da gibt's kein Interpretationsspielraum. §12 sagt eindeutig " von seinem Bedürfnis umfassten Zweck". Was das Bedürfnis ist und wie es nachzuweisen ist, steht eindeutig in §8. Da steht nichts von "weil er öfters trainiert" oder ähnliches... Was als Sportschützenbedürfnis im Sinne des Gesetzes gilt, steht in §14 abschließend. Da gibts keinerlei Herleitung von, dass man als Sportschütze gilt oder ein Sportschützenbedürfnis hätte, nur weil man im Verein zum Training kommt.
  13. DHL ist bestimmt offen für deinen Vorschlag.
  14. Zustellungswahrscheinlichkeit ist höher, Nachfrage ist höher = wirtschaftlicher.
  15. Nein. Wenn Du mit der Waffe aktuell nichts machst, wo Du sie oder Teile in der Hand hast, muss sie in Tresor. Ganz einfach.
  16. ...und der Schlüssel vom Schloss muss wiederum in einem gleichwertigen Behältnis aufbewahrt werden... schon klar
  17. Alterssichtprüfung ist deutlich einfacher! Es muss nur das Alter des Annehmers geprüft werden, dass muss nicht der Empfänger selbst sein sondern kann jedes Haushaltsmitglied sein - also deutlich einfacher. Dazu wird die Alterssichtprüfung für viel mehr Bereiche und Pakete genutzt: FSK18-Material (Filme, Bücher, Spiele...), Arzneimittel, freie Waffen - allein die ersten beiden sind ein riesiger Markt.
  18. Und man bekommt hinterher sogar Geleitschutz! Sicherer geht es ja wohl wirklich nicht mehr
  19. Du schreibst, die AWaffV gibt dazu nichts her, um dann die WaffVwV zu zitieren, in dem auf die AWaffV verwiesen wird Durch die Reform ist es jetzt §13 (9) AWaffV und nicht mehr (11).
  20. Selbst die vorübergehende Aufbewahrung ist im Gesetz geregelt und da steht genau nichts von dem, was Du schreibst! Also bleib bitte bei den Tatsachen und lies erstmal die Gesetze, bevor Du sowas schreibst... Gibt auch diverse Urteile zu dem Thema, Waffen im Fahrzeug und Stopp am Restaurant, Supermarkt etc.
  21. Sicherer wäre in getrennten Fahrzeugen und unterschiedlichen Routen - falls man überfallen wird.
  22. pulvernase hat es doch schon gesagt! Es ist damit ganz klar definiert.
  23. 2.10.3 - Mindestlauflänge 100mm für alle KW!
  24. Das kein dünnes Eis, das wäre einfach nur dämlich. Die Intention des Gesetzgebers und der Bedürfnisprüfung ist doch unbestritten. Ansonsten bräuchte man ja weder Waffenart noch Disziplin im Bedürfnis angeben sondern es würde ein Blanko reichen "Glaubhaftmachung des Bedürfnisses zum Erwerb einer Waffe nach unserer Sportdisziplin." - ähnlich wie für die gelbe. Dazu auch die WaffVwV:
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