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Jagdwaffen zum sportlichen Schießen nutzen


Cannon Balls

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Und ich dachte das wäre endlich geklärt. Das bedeutet ja, daß mit Waffen, die in der Stammkarte mit Bedürfnisgrund "Jagd" gekennzeichnet sind, im VdRBw nicht mehr zum sportlichen Schießen genutzt werden dürfen. Und das gleiche gilt dann auch für Dienstwaffen aller Art. Was für ein Blödsinn von vorauseilendem Gehorsam. Und im umgekehrten Fall dürfen wir mit Sportwaffen nicht mehr auf die Jagd gehen? Und auch keine Dienstwaffenträger mehr einladen? 

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Sind Jagd oder nicht Sportwaffen zum Sportschießen erlaubt (1).pdf

Bearbeitet von Cannon Balls
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vor 10 Minuten schrieb Commerzgandalf:

In meinem Landkreis in der WBK Nummer.

 

Manche beginnen mit dem Buchstaben J und andere mit S

Meine Jagd- und Sportwaffen sind alle in der selben grünen WBK. Und das, auf Grund der Anzahl, in mehreren grünen WBK´s.

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Kann man mit einem lachenden und einem weinenden Auge sehen.

 

 

Aus sich des Jägers gibt es hier aber ohnehin ein Gegenargument: Langwaffen so wie  2. Kurzwaffen werden ohne Prüfung des Bedürfnisses erworben  und besessen (§13 Abs 2), weshalb sich schlecht argumentieren lässt, das die Waffe ausschließlich zu Jagdzecken oder jagdlichem Training eingesetzt werden darf, vulgo jagdlichen Bedürfniszecken eingesetzt werden darf.

 

Dementpsrechend gibt in manchem Bundesland auf ministerieller Ebene die an die unteren Ebenen mitgeteilte Ansicht, das es keine "Mauer" zwischen den Bedürfnissen gibt. BW zum Beispiel. Zum zwecke des Schiessen wollens ist das natürlich gut, es mutet grotesk an, das ich mit einer "Jagdwaffe", also einer Waffe die ich über §13 erworben habe, nicht an sportlichen Training und Wettkämpfen teilnehmen können soll, während ich die selbe Waffe auf Sportschützen-WBK leihen könnte oder verleihen könnte zu genau diesem Zwecke. Absurd. Bei nach §14 erworbenen Waffen könnte man gewiss den Punkt machen, da hier, anders als beim bedürfnislosen Jäger,  bei jeder Waffe das Bedürfnis "Sport" anerkannt wird.

Allerdings, und so ist die Auffassung in BW, kann man bei der Verwendung einer Sportwaffe aus Sicht des Schutzzweckes, der "Wenig Waffen ins Volk wie möglich"-Doktrin und der mit dem Leihrecht einhergehenden Absurdität  nichts gegen die Verwendung von Sportwaffen durch einen Jäger einwenden, oder gar von einer Mißbräuchlichen Verwendung der Waffe sprechen.

 

 

Für Sportschützen und ihre Verbände hat das natürlich nicht nur vorteilhafte Konsequenzen: Man kann den Kuchen nicht essen und behalten wollen, will sagen, wenn es keine Mauer zwischen den Bedürfnisse gibt, dann auch nicht beim Erwerb&Besitz. Also müssen die Verbände dann den Gesamtbestand eines Jäger-Schützen berücksichtigen bei einer Bedürfnisbescheinigung. Anders herum  kann die Behörde bei einem Jäger bei Kurzwaffen dann auf vorhandene Sport-Kurzwaffen verweisen, bei Langwaffen darf das Bedürfnis ja gem. §13 Abs 2 nicht geprüft werden.  Beides schlägt voll in die Kerbe der Sicherheitsdoktrin, denn so, anders als bei einer strikten Trennung,  kann ja die Zahl der Waffen im Volk minimiert werden: Den Jäger heisst man seine Sport-Kurzwaffen nutzen, während der Sportschütze bei Kontingentsfragen dann seine Jagdwaffen mitanrechnen lassen muss.

 

 

Das Schreiben des Verbandes ist insofern der Versuch der Abgrenzung, um sich hier mehr Spielraum für Bescheinigungen zu schaffen. Glaube aber nicht, das das langfristig fliegen wird.

 

Natürlich kann man als Jagd-Sport-Doppelagent durch geschickte Beschaffung dieses Problem umschiffen: Stichwort §6 AWaffV: Sind vorhandene Waffen nicht sportlich nutzbar, wobei §6 ein hartes Ausschlusskriterium darstellt, so kann der Verband bescheinigen.

 

Bei Langwaffen: Erst das Sportschützenkontingent auffüllen -> keine Bedürfnisprüfung bei jagdlichem Langwaffenerwerb.

Bei Kurzwaffen: Im prinzip Wurst, sobald 2 erreicht sind ist aus jagdlicher sicht Schluss und aus sportlicher müssen eben Wettkämpfe vorgewiesen werden. Außer die Waffen werden zuerst über Jagdliches Bedürfnis erworben und sind nicht sportlich nutzbar, entweder Aufgrund §6 AWaffv oder wegen Ausschlusskriterien der SpOs, vorallem Lauflänge oder Visierung(starr vs mikrometer)

 

 

 

Bearbeitet von ASE
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vor 6 Minuten schrieb ASE:

Also müssen die Verbände dann den Gesamtbestand eines Jäger-Schützen berücksichtigen bei einer Bedürfnisbescheinigung ...

... während der Sportschütze bei Kontingentsfragen dann seine Jagdwaffen mitanrechnen lassen muss.

So ist es gängige Praxis in RLP und bei uns konkret vorgekommen. Jäger-Schütze mit zwei alten Sportwaffen und zwei sportlich mehr oder weniger untauglichen jagdlichen KW bekommt auf Grund des Bestands keine Weiteren.

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Naja, man hat da ja durchaus Spielraum.

 

Bei wörtlicher Interpretation des Gesetztes kommt meiner Meinung nach genau diese Auffassung dabei raus.

Aber zum Glück steht ja nirgends geschrieben, dass du auf einem Schießstand immer sportlich schießen musst. Du kannst ja genau so jagdliches Übungsschießen veranstalten, das halt zufällig einer sportlichen Disziplin mehr oder weniger ähnlich sieht. Oder du schießt nach §9 Abs.1 Nr.3 AWaffG und kannst dann quasi alles tun, was nicht Verteidigungsschießen ist (natürlich innerhalb der Standzulassung und nicht mit Waffen, die nach §6 AWaffV vom sportlichen Schießen ausgeschlossen sind).

 

Für den normalen Schießbetrieb hat das also nach meiner Auffassung erst mal keine Auswirkung. Anders sieht es bei Wettkämpfen aus. Aber da gab es ja auch schon Behörden, die die gleiche Auffassung vertreten haben und bei Jagdwaffen auf sportlichen Wettkämpfen ein Problem konstruiert haben.

Leider ist der §9 AWaffV sehr konfus und semantisch fragwürdig formuliert. Das macht es überraschend schwer rauszulesen, was man eigentlich mit welchen Waffen auf einer Schießstätte überhaupt darf.

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vor 45 Minuten schrieb Cannon Balls:

Eigentlich müßte man den Herrn stv. Bundesschießsportverantwortlichen wegen verbandsschädigenden Verhalten und erwiesener Dummheit aus dem Verband ausschließen. 

Der VdRBw war schon immer ein politischer Verband. Klar dass da die Verbandsführung etwas die Orientierung verliert. 

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vor 3 Stunden schrieb Cannon Balls:

Und das gleiche gilt dann auch für Dienstwaffen aller Art

 

Ähem,

da diese gar nicht durch das Waffengesetz geregelt werden (bzw. durch §55 eben raus sind) scheint mir die Sache dort anders gelagert zu sein. Auf den Dienstwaffenträger läßt sich kein Bedürfnis (§13 bis 20) anwenden, er kann somit nicht "ausschließlich zum vom Bedürfnis umfassten Zweck" die Waffe nutzen. Er besitzt/führt ggf. eine Waffe aus den Gründen, die sein Dienstherr festgelegt hat, aber die im Waffengesetz überhaupt nicht dargestellt werden.

Wenn also die Bundeswehr, Polizei etc. ein besonderes "dienstliches" Interesse an der Teilnahme Ihrer Mitarbeiter an einem Sportwettkampf sieht, den Mitarbeitern die Waffen dazu außerhalb des WaffG überlässt, entsteht hier aus meiner Sicht nicht das selbe Bedürfnis-Dilemma. Ich sage, es geht, mit der Dienstwaffe am Sportwettkampf teilzunehmen...

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vor 6 Minuten schrieb Bounty:

Wenn also die Bundeswehr, Polizei etc.

Ich beziehe mich auf das etc. Wie ist das denn mit Sicherheits-und Wachschutz Unternehmen und zivilen Personenschützern? Deren Waffen sind doch auch im NWR mit einem Bedürfnis erfasst.

 

Wenn die RAG an einem Samstag auf D5 schießt und die RSU Kp auf D6 dann dürfen die nicht mal eben die 10m rüber kommen und bei uns mit ihrer P8 mitschießen? Ist doch abenteuerlich.

 

 

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Sowas kommt dabei raus, wenn man alles mögliche ganz exakt regulieren will und das dann in völliger, an der Realität vorbei gehender, Überregulierung ausartet. Das führt dann zu sinnlosen Widersprüchen in Bereichen, die (noch) nicht durch die Regulierung abgedeckt sind. Der gewöhnliche Regulierer reagiert darauf mit weiterer Regulierung statt sich der Sinnlosigkeit seines Unterfangens bewusst zu werden.

 

:hi2:

 

Ist ja nicht nur bei uns so. Schaut euch im Thread nebenan die verlinkten aktuellen Führerscheinklassen mit den dazu gehörenden Schlüsselnummern an. Wer soll da noch durchblicken? Oder neulich haben sich die Kommunen beschwert, weil sie keine Bauvorhaben mehr realisieren können, denn sie hätten 14.000 (Vierzehntausend) Vorschriften zu beachten. Ja, warum macht ihr sie denn überhaupt??? Wenigstens leiden da mal die richtigen drunter. Ändern wird sich trotzdem nix.

 

P.S.: Mit "Sinnlosigkeit des Unterfangens" des Regulierers ist nicht die Sinnlosigkeit der Existenz des Regulierers als Person gemeint, auch wenn er letztlich aus diesen Urängsten heraus genau so reagiert. Ich bin sicher, es gibt viele andere Aufgaben in diesem Land, wo man sich auch mit einer abgeschlossenen Vergangenheit als Überregulierer mit einer neuen Aufgabe dennoch gewinnbringend für die Gemeinschaft einbringen kann.

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vor 45 Minuten schrieb Cannon Balls:

Ich beziehe mich auf das etc. Wie ist das denn mit Sicherheits-und Wachschutz Unternehmen und zivilen Personenschützern? Deren Waffen sind doch auch im NWR mit einem Bedürfnis erfasst.

 

Wenn die RAG an einem Samstag auf D5 schießt und die RSU Kp auf D6 dann dürfen die nicht mal eben die 10m rüber kommen und bei uns mit ihrer P8 mitschießen? Ist doch abenteuerlich.

 

 

 

Cannon Balls, dann hättest Du andere Begriffe verwenden müssen. Du kannst auch nicht alles wild durcheinander mengen "ich meinte das etc" und dann sucht sich jeder raus, was sich dahinter verstecken könnte.

 

Der Sicherheitsdienst oder auch der Waffenscheininhaber hat keine Dienstwaffe! Weil er keinen (Staats-)Dienst leistet und er nicht Angehöriger einer Behörde ist und ihm die Waffen auch nicht von einer Behörde zur Nutzung überlassen werden und genau deshalb fallen die auch alle nicht unter den §55. 

 

Und betreff Deinem, "hier schießt der RAG, hier schießt die Bundeswehr", natürlich kann man da nicht einfach rüber laufen. Das beginnt mit Versicherungsschutz/Absicherung. Wenn der HG von der RSU rüber kommt ist der bei Euch letztendlich Gastschütze, wie jeder Zivilist auch, daß heißt er braucht entsprechenden Versicherungsschutz. Denn bei Euch ist er nicht mehr dienstlich abgesichert. Von der Frage, warum der während der Dienstzeit nichts dienstliches macht, mal ab...

Genau so andersherum, wenn der freundliche Leitende der Bundeswehr die RAG zu sich rüber winkt, mal ein bisschen auf Mannscheiben und mit Waffen die unters KwKG fallen schießen, weil RAG Schießsport des VdRBw hat ja irgendwie was mit Bundeswehr zu tun. Der verstößt dabei gegen ein Dutzend Vorschriften seines Dienstherrn...

Bearbeitet von Bounty
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vor 1 Stunde schrieb Bounty:

Der Sicherheitsdienst oder auch der Waffenscheininhaber hat keine Dienstwaffe! Weil er keinen (Staats-)Dienst leistet und er nicht Angehöriger einer Behörde ist und ihm die Waffen auch nicht von einer Behörde zur Nutzung überlassen werden und genau deshalb fallen die auch alle nicht unter den §55

Ich kann dir versichern, dass meine Firma keine Behörde ist, mein Finanzamt aber trotzdem von Dienstwägen quatscht.... 

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Als Aufsicht werde ich garantiert nicht anfangen zu prüfen, auf welchem Bedürfnis, außer will haben, der Schütze die Waffe erworben hat.

 

Das einzige, wo ich hektisch werde, Kurzwaffen unter 2,5“ oder Halbautomatische LW die einen Anschein erwecken.

 

Alles andere soll der Schütze mit seinem Gewissen ausmachen, nicht ich

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