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Neues Waffenrecht WBK Verfassungsschutz


callahan44er

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Scheint dann aber wieder unterschiedlich gehandhabt zu werden.

Ich werde dann glaube ich Montag mal bei meiner Behörde anrufen und fragen wie es aussieht. 

 

Edit:

Die VS Abfrage fällt auch unter Paragraf 5 "Zuverlässigkeit" und die war doch eigentlich 6 Monate gültig. Zur genauen Gültigkeitsdauer konnte ich nichts finden.

Bearbeitet von lambda
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Am 17.10.2020 um 10:42 schrieb MrCoopa:

Diese 6 Monate Gültigkeit, so wurde mir gesagt, findet man in keiner Vorschrift. Das ist Kulanz der Behörde.

Woher dieser immer wieder genannte Zeitraum stammt, würde mich auch mal interessieren. Das BVerwG hat entschieden, dass eine Kostenerhebung nach so kurzer Zeit nicht zulässig ist.

 

Da die Regelprüfungsdauer nach erfolgter Erlaubniserteilung spätestens alle drei Jahre erneut durchzuführen ist, könnte man auch diesen Zeitraum verwenden.

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Ich warte jetzt seit 8 1/2 Wochen auf meine Erst-WBKs. Rheinland-Pfalz/ Stadt. Habe von Schützen empfohlen bekommen:

1. Sachstandsabfrage

2. nach 3 Monaten Wartezeit Untätigkeitsklage

3. oder rechtsmittelfähigen Ablehnungsbescheid einfordern und klagen.

Habt ihr Erfahrungen mit sowas? Und welche Rechte hat man überhaupt in solchen Fällen?

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vor 23 Minuten schrieb P 8X:

Habt ihr Erfahrungen mit sowas?

Bevor man die ganz großen Geschütze auffährt, erst mal mit dem Amt telefonieren und freundlich (!!!) nachfragen, wo es hakt.

Eventuell ist ja noch eine alte OWI, die man schon lange vergessen weil bezahlt hat, aber doch nicht als "erledigt" vermerkt wurde,
schuld an der Verzögerung. So wars bei mir vor ca.20 Jahren.

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Hallo P 8X!

 

Die Rechtsgrundlage für eine „Untätigkeitsklage“ wäre § 75 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO):

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

 

Wenn es allerdings nur an der Verfassungsschutzabfrage liegt, könnte die Behörde wahrscheinlich glaubhaft darlegen, daß sie die Verzögerung nicht zu vertreten hat (siehe Hervorhebung).

Die Streitwerte vor den Verwaltungsgerichten sind nicht allzu hoch und die Gegenseite (Behörde) vertritt sich dort oft selbst, so daß von dieser Seite zwar durchaus Kosten, aber keine echten Rechtsanwaltsgebühren anfallen.

Interessant ist der Untersuchungsgrundsatz - vereinfacht ausgedrückt, das Gericht ermittelt den Sachverhalt in eigener Verantwortung, der Kläger muss also nicht z. B. mit einem Beweisantrag etwas anstoßen.

 

Trotzdem sollte man m. E. wirkliche Kenntnisse auf dem Gebiet haben oder einen Anwalt beauftragen , der auf dem Gebiet Erfahrungen hat.
Für Verwaltungsrecht gibt es entsprechende Fachanwälte.
Auf Waffenrecht spezialisierte Anwälte wurden hier im Forum ja schon häufiger empfohlen.

 

Mein Rat wäre allerdings auch, zuerst einmal freundlich nachzufragen, waran es denn konkret liegt.
Auch wenn hier oft auf die Waffenbehörden geschimpft wird, sind mir doch diverse Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter bekannt, die sich sehr um einen zügige Bearbeitung bemühen, aber durch andere Umstände ausgebremst werden.

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Noch als Ergänzung – da es ja Dein erster Antrag ist, kennst Du wahrscheinlich weder die Personen bei „Deiner“ Waffenbehörde, noch deren Aufgabenverteilung oder „Befindlichkeiten“.

In Deinem Verein sollte es Leute geben, die mehr Erfahrung mit der Waffenbehörde haben und vielleicht mal für Dich dort nachfragen.
Ich meine damit NICHT die, die einfach pauschal den Rat zur Klage geben.

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Guten Abend,

ich würde jetzt gerne mit euch allen anstoßen auf meine ersten WBKs!

Nach der Benachrichtigung am Donnerstag konnte ich sie am Freitag mittag abholen. Und meine SIG ein paar Stunden später!

Am 27.10.2020 um 00:54 schrieb Elo:

Noch als Ergänzung – da es ja Dein erster Antrag ist, kennst Du wahrscheinlich weder die Personen bei „Deiner“ Waffenbehörde, noch deren Aufgabenverteilung oder „Befindlichkeiten“.

Doch, ich kannte die Personen bei "meiner" Behörde schon vorher.

Auf der Webseite steht nämlich, daß vor Antragstellung eine persönliche Vorsprache beim Ordnungsamt empfehlenswert sei. Dem bin ich auch nachgekommen.

Wir haben mehrere SB. Die Zuständigkeiten sind klar aufgeteilt ... 

Ich bin so erleichtert. Rechtliche Schritte sind meistens nicht wirklich lustig.

Für eure Vorschläge, eure Unterstützung und eure Hilfe möchte ich mich vielmals bedanken!

P 8X

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Hallo zusammen,

 

auch Erstantrag in KW 43 im Kreis Gütersloh, NRW. Wenn ich das hier so lese, wird es wohl noch eine Weile dauern bis ich etwas hören werde.

 

Wenn man das insgesamt liest, kann einem ja fast Angst und Bange vor der Überprüfung werden. Heute kann ja schon ein Bild mit der falschen Person erhebliche Konsequenzen haben, von sozialen Medien fangen wir besser gar nicht erst an.

 

 

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  • 2 Wochen später...

Passt meine Erfahrung hier rein?

BDS-Bedarf am 26.10.20 bestätigt zurückgekommen, Antrag nach vorheriger tel. Terminanbsprache am 29.10.20 persönlich abgegeben und heute mit Ausstellungsdatum 19.11.20 meine gelbe und grüne WBK im Briefkasten vorgefunden.

Die nette SB hatte mich auf 4 Wochen Wartezeit eingestellt, wegen BKA usw.

 

Ich denke, da kann man nun nicht meckern und habe mich lange nicht mehr so gefreut. 🍻🍻🍻

 

 

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Am 21.11.2020 um 12:31 schrieb Saxcab:

Passt meine Erfahrung hier rein?

Die nette SB hatte mich auf 4 Wochen Wartezeit eingestellt, wegen BKA usw.

Wenn Du sagst in welchem Bundesland/Kreis, Ja. 

In Hessen ist das mitunter auch so, in NRW ist wohl eher 6 Monate die Regel (liegt einzig an Verf.schutz Abfrage).

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