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IGNORED

Anweisungen/Aussagen in/von Behörden zu HA für die Jagd


Gast

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vor 2 Minuten schrieb cartridgemaster:

Völlig falscher Denk- und Argumentationsansatz.

 

Die Gefahr geht niemals von der Waffe aus, sondern immer nur von dem Menschen, der sie benutzt.

 

CM

Deshalb sollte man das Regelwerk auf den Menschen beschränken, nicht auf die Gegenstände. Und genau darum geht es beim §6 AWaffV eben nicht, da wird der Umgang eingeschränkt, aufgrund der Beschaffenheit einer Sache. Waffen sind so gefährlich wie ein Stein oder ein Auto, d'accord. In der Größenordnung sollte auch die Regulatorien sein, also Führerschein für Waffen. Der Bedürfnis-Bescheinigungs-Verfahrens-Zirkus kann weg.

 

Es steckt auch in diesem, wie auch in anderen §§ die ganze Hintergrund-Misstrauensvermutung gegenüber dem Bürger im Raum:

- kurze Waffen sind verboten, die kann man leichter verstecken

- Schalldämpfer sind nicht erlaubt, (lautloses Töten)

- Leicht zerlegbare Waffen sind böse (Wilderer)

- Ziellaser und Taschenlampen sind böse (weil der Terminator sowas benutzt)

- kurze Hülsen sind Böse (Die Russkis kommen)

 

Alles Quatsch, mit Verlaub.

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Oh, diese Sch... Forensoftware. Einstampfen, den Schrott.

 

Kennt jemand zufällig die Rechtslage in der Schweiz hinsichtlich Vollautomaten? Ich frage mich nämlich, ob es überhaupt ein Land gib, in dem VA regulär legal besessen werden dürfen und nicht nur in ganz ausnahmsweiser und homöopathischer Zahl.

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Meine Waffenbehörde meinte, ICH sollte meine jagdlichen HA`s erstmal nicht benutzen.

Aber kann ich die denn an einen Sportschützen für einen Tag verleihen? Dann benutze ICH sie ja nicht.

Will das aber nicht nochmal bei der Behörde erfragen...weiß das jemand?

 

Falls schon irgendwo beantwortet....sorry....hab dann nicht aufgepasst.

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vor 3 Stunden schrieb Shelby:

...

Will das aber nicht nochmal bei der Behörde erfragen...weiß das jemand?

...

 

 

Bei solchen Fragen verlässt man sich nicht auf die Aussagen in einem Forum sondern klärt das mit der Behörde ab, ein Anruf ist kein großer Aufwand.. und im Zweifelsfall lässt man es sich schriftlich geben!

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Tja. Solange der Eintrag in der WBK besteht kann man Dir aus dem Besitz keinen Strick drehen. Die Problematik bei der jagdlichen Benutzung folgt ja nur daraus, daß das BVerwG meint, diese HA dürften nicht jagdlich benutzt werden. Die Meinungen, welche Folge eine "Zuwiderhandung" gegen diese Meinung, die ja objektiv und für sich genommen für Sich Dich rechtlich ähnlich relevant ist wie die Deiner Großmutter und nur aufgrund des Umstands relevant ist, daß sich andere Behörden und Gerichte künftig daran orientieren werden/könnten/können, gehen ja auseinander. Die Nichtbenutzung im jagdlichen Bereich ist ja lediglich eine besonders "sichere" und risikominimierende Verhaltensweise. Als Anwalt befragt würde ich Dir zur größten Sicherheit dazu raten, denn das ist das anwaltliche Credo: Den Weg des geringstens Risikos wählen. Wer davon abweicht tut dies auf eigene Gefahr.

Das Verleihen an Sportschützen ist dagegen etwas anderes. Solange Du berechtigt besitzt - und dies ist der Fall, solange der Eintrag in der WBK besteht - darfst Du das tun, was jeder LWB darf: An einen Berechtigten in dem für Dich erkennbaren Rahmen seines Bedürfnisses verleihen. Dies berührt nicht die Problematik Deines jagdlichen Bedürfnisses bzw. der Benutzung in dem Rahmen Deines (Dir vom BVerwG beschränkten) Bedürfnisses.

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Am 19.5.2016 um 10:37 schrieb Sachbearbeiter:

Auf jeden Fall sollten Jäger und Sportschützen die sich bereits im Besitz befindlichen betroffenen Halbautomaten erst mal im Tresor lassen. Auch wenn manche Waffenbehörden arglos einer weiteren Jagdausübung bzw. Verwendung zustimmen, kann das ein Staatsanwalt bei einer Anzeige ganz anders sehen und im schlimmsten Fall die Zuverlässigkeit des Betroffenen gefährden. Hier sind jetzt halt ein paar Monate Geduld gefragt...

Der Markt für o.g. Waffen ist derzeit recht klein. Auf Anhieb fallen mir als rechtmäßige Erwerber nur Waffensammler mit entsprechendem Sammelgebiet oder maritime Sicherheitskräfte ein.

@Sachbearbeiter: Du kennst doch die Gesetze in Ihrer Gesamtheit:

A. Das Kriegswaffenkontrollgesetz mit seiner Anlage zu §1 Abs.1 und den "Erläuterungen zur Kriegswaffenliste" Aus diesen Regelwerken kann entnommen werden, dass halbautomatische Gewehre als "Jagd- und Sportwaffen" gelten, wenn sie bestimmte Merkmale aufweisen und andere nicht aufweisen. Wechsel(!!)magazine bis 10 Schuss sind den derzeit geltenden Erläuterungen zur Kriegswaffenliste zufolge explizit  kein Merkmal, was gegen eine Jagd- oder Sportwaffe spräche.

 

B. Die Waffengesetz-Verordnung, die in § 6 zwar sportliches Schiessen nur für HA-Waffen mit Magazinen bis 10 Schuss definiert (NB: Def. weiter gefasst als die Berner Konvention von wegen Wechselmöglichkeit für Magazine > 2 Schuss) und die in §6 Abs. 4 AWaffV das Recht zur Beurteilung, ob Sportwaffe gem. §6,1 AWaffV  oder nicht, eindeutig dem BKA zuspricht.

 

C. Die Feststellbescheide des BKA - deren konkrete Beurteilung im Einzelfall kann zwar von einem Gericht (VG, OVG, BVerwG) überprüft werden, nicht aber generell dergestalt, dass schlechthin ALLE HA verboten würden, weil das Gericht ein eigenes "Prinzip" hochhält. Man bedenke (v.a. an die, die immer so kühn von "BKA-Bescheide könne man geradewegs in die Tonne treten, sind eh nicht das Papier wert, auf dem sie gedruckt sind... blabla" - siehe Hunter375 etc.): Hinter den Feststellbescheiden steckt nicht nur das BKA, sondern auch das BMWI, sowie die Länder, die einzeln befragt werden müssen und somit an der Erstellung der Bescheide Anteil haben, die zudem auch noch im Bundesgesetzblatt jeweils veröffentlicht werden. Kurzum: Die Bescheide drücken natürlich den Willen des Gesetzgebers aus - und diesen Willen kann man nicht einfach "in die Tonne treten", oder? 

 

D. Vom Bundesverwaltungsamt ausdrücklich genehmigte Sportverbände und ausdrücklich genehmigte Sportordnungen Hierin sind zahlreiche schiesssportliche Disziplinen für Halbautomaten "abgesegnet" worden, die u.a. ausdrücklich auch das Laden von bis zu 10 Schuss in HA-Gewehren oder unbegrenzt (in der Praxis > 20 Schuss) für HA-Kurzwaffen zulassen und/oder schnelle MagazinWECHSEL erforderlich machen (div. IPSC-SpO, Fallscheibe Büchse BDS, Fertigkeitsschiessen BDS, u.v.a.).

 

Wie kann man als in der Exekutive tätiger Beamter hergehen und in der Abwägung aller obigen Gesetzeswerke und Verordnungen einerseits und dem diesen widersprechenden "obiter dictum" eines einzigen Bundesrichters eines fachfremden (!) Senats andererseits nun die Verwaltungspraxis so komplett zugunsten einer singulären Richterbemerkung umstellen/ändern wollen?? 

 

Bezüglich des obiter dictums noch 2 Anmerkungen:

1. Dass der Senat zwar Waffenrecht in seinem Zuständigkeitsbereich liegen hat und die Gerichtsentscheidung über einen besonders einschränkenden Eintrag in der Waffenbesitzkarte durchaus beim richtigen Senat des BVerwG gelandet war (wie MarkF mal andeutete), mag zutreffen. Das "obiter dictum" betraf aber ausschließlich ein völlig anderes Gebiet, nämlich Umweltschutz/Tierschutz (Berner Abkommen) und Jagdrecht (BJagdG), beides gehörte NICHT in den Zuständigkeitsbereich dieses Senats. D.h. es handelt sich um ein "fachfremdes" obiter dictum.

2. Das obiter dictum betraf ausschließlich die jagdliche Verwendung bestimmter Halbautomaten. Weder das BJagdG noch das Berner Abkommen betrifft in irgendeiner Form die Sportschützen.  Wenn die Exekutive und damit Dich eingeschlossen nur basierend auf dem fachfremden obiter dictum und gegen alle bisherigen Regelwerke und Verordnungen wie KWKG, AWaffV, BVA-Bescheide/genehmigte Sportordnungen, BKA-Feststellbescheide (die in Zusammenarbeit mit BMWI+Länderbehörden erstellt wurden) nun nach vielen Jahrzehnten Sportschützenhalbautomaten mit Wechselmagazinen plötzlich verbieten will, wäre das Rechtsbeugung. Man muss und sollte "die Kirche dann auch mal im Dorf lassen" - meine Empfehlung.

 

 

 

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Am 19. Mai 2016 um 12:59 schrieb CZM52:

 

Dein Wissen .....na dann.  Auf welcher Grundlage kann den der Verband "anweisen"?

 

 

Und warum nicht an Sportschützen?

 

Das ist der sogenannte vorauseilende Gehorsam, in Fachkreisen auch als "Arschkriechen für Fortgeschrittene" bekannt.

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vor 17 Stunden schrieb MarkF:

Das Verleihen an Sportschützen ist dagegen etwas anderes. Solange Du berechtigt besitzt - und dies ist der Fall, solange der Eintrag in der WBK besteht - darfst Du das tun, was jeder LWB darf: An einen Berechtigten in dem für Dich erkennbaren Rahmen seines Bedürfnisses verleihen. Dies berührt nicht die Problematik Deines jagdlichen Bedürfnisses bzw. der Benutzung in dem Rahmen Deines (Dir vom BVerwG beschränkten) Bedürfnisses.

 

Tja. Vollends interessant wird es dann in der Variante:

Jagdlich erworbener, jedoch auch schießsportlich verwendbarer HA... und schießsportliches sowie jagdliches Bedürfnis in einer  Person vereint (was, gerade hier, ja nicht so selten ist).

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Was ist daran interessanter als der Fall, wenn nur offizielles jagdliches Bedürfnis besteht?

 

Die hier herbei beschworene Konstellation eines Verstoßes gegen das BJagdG würde sich auch dann nur stellen, wenn die Person auf der Jagd mit dem HA angetroffen werden würde. 

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Am ‎29‎.‎05‎.‎2016 um 21:19 schrieb Schwarzwälder:

@Sachbearbeiter: Du kennst doch die Gesetze in Ihrer Gesamtheit:

...

Eben - und genau deshalb rate ich auch zur Vorsicht.

 

Kann natürlich gut gehen im Einzelfall, wenn man das Urteil einfach nicht beachtet. Falls nicht, ist das Gejammer danach halt riesengroß.

 

Letztendlich für jeden wie in so vielen Dingen des Lebens eine reine Risikoabwägung. Da in diesem Fall viel dranhängt...

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Am 28.5.2016 um 10:51 schrieb MarkF:

 

 

Kennt jemand zufällig die Rechtslage in der Schweiz hinsichtlich Vollautomaten? Ich frage mich nämlich, ob es überhaupt ein Land gib, in dem VA regulär legal besessen werden dürfen und nicht nur in ganz ausnahmsweiser und homöopathischer Zahl.

Ja ich, bin Schweizer. Generell möglich mit Ausnahmebewilligung, (kostet rund 150 Franken) die aber je nach Kanton etwas restriktiver bzw. weniger restriktiver ausgelegt wird. Verschluss des VA getrennt und in meinem Wohnortkanton kommt die Polizei so ungefähr alle 3 Jahre vorbei um zu kontrollieren. Schiessen von VA geht nur mit Ausnahmebewilligung (Kosten rund 100 Franken) und Schiessstandbetreiber muss damit auch einverstanden sein bzw. Schiessanlage dafür ausgelegt sein.  Ich persönlich habe keinen VA, ist mir persönlich zu kompliziert ausgelegt, speziell wegen dem Schiessen.

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vor einer Stunde schrieb mwe:

Was meinst Du damit? Den Verschluss in anderem Tresor oder Tresorfach aufbewahren als den Rest der Waffe?

Gibt doch ein schönes Video wo ein Schweizer zum Obligatorischen ( heist das so?) fährt und alles erklärt wird was an Vorschriften zu beachten ist. Der holt den Verschluss aus dem einen abgeschlossenen Schrank ( Holz, kein Tresor ) und die Waffe aus einem anderen Schrank. Die Schweizer sind da wohl schmerzunempfindlicher als die Deutschen(behörden)

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vor 2 Stunden schrieb mwe:

Was meinst Du damit? Den Verschluss in anderem Tresor oder Tresorfach aufbewahren als den Rest der Waffe?

Ist im Gesetz/Verordnung nicht genau definiert. Sollte aber in dem Fall bessser ein abschliessbares Behältnis sein. Sonst haben wir bei Waffen bsp. HA keine spezifischen defnierten genauen Aufbewahrungsvorschriften wie Tresor oder ähnliches. Man sollte natürlich aber seine Waffen so sichern, dass keine Unbefugten einfach Zugriff darauf haben. Andernalls hat man ein Problem, falls bsp. Sohnemann mit Papas Waffe(n)  einen Schiessunfall baut und die Behördern stellen fest, er kam ohne Probleme an Papas Waffe(n) ran.

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vor 5 Stunden schrieb mühli:

Ja ich, bin Schweizer. Generell möglich mit Ausnahmebewilligung, (kostet rund 150 Franken) die aber je nach Kanton etwas restriktiver bzw. weniger restriktiver ausgelegt wird....Schiessen von VA geht nur mit Ausnahmebewilligung (Kosten rund 100 Franken) 

 

Was sind denn die Kriterien für die Ausnahme? Bezahlen von 150 CHF? Saubere Weste? Absingen der Nationalhymne ;-)?

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Am 30.5.2016 um 08:03 schrieb karlyman:

 

Tja. Vollends interessant wird es dann in der Variante:

Jagdlich erworbener, jedoch auch schießsportlich verwendbarer HA... und schießsportliches sowie jagdliches Bedürfnis in einer  Person vereint (was, gerade hier, ja nicht so selten ist).

Jaaaa ... das mit dem Bedürfnis als Sportschütze ist so eine Sache, wenn als Jäger erworben und eingetragen ....

Im Normalfall des Sportschützen wird das Bedürfnis durch die entspr. Bescheinigung dokumentiert, die im Original in der Behördenakte bleibt.

Wenn Du als Jäger erwirbst hast Du zuvor kein Schießsport-Bedürfnis nachgewiesen, überhaupt keinen Beleg für dieses. Du besitzt "als" Jäger. Anders nur, wenn parallel ein Sportschützenbedürfnis nachgewiesen und zusätzlich eingetragen, daß die Waffe auch als Sportschütze besessen wird bzw. sportlich geschossen wird. Genau genommen. Ungenau genommen: Was sollte passieren? Eintrag auf grün, Polizeikontrolle vor dem Schützensverein, grüner Eintrag offenkundig o.k., dank gelber WBK als Sportschütze ausgewiesen .... durchgewunken. Oder?

Jetzt kommt wieder das Argument des Ausleihens an sich selbst ... was aber nicht hilft, denn "Insich" ist keine Überlassung möglich.

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Als langjähriger Jäger und Sportschütze (gelber WBK) wurde mein auf Jagdschein erworbenes SL 7 nicht nur bei Bewegungsjagden sondern auch

beim VdRBw zum Training und Wettkämpfen eingesetzt. Ich bin wahrscheinlich nicht der einzige der dieses Problem jetzt hat.

Bedürfnis über den Sportbund für diese Waffe neu beantragen oder gleich einen neuen Halbautomaten kaufen.

 

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vor 12 Stunden schrieb MarkF:

 

Was sind denn die Kriterien für die Ausnahme? Bezahlen von 150 CHF? Saubere Weste? Absingen der Nationalhymne ;-)?

ja saubere Weste und einige Kantone erwarten schon ein paar Waffen in der Sammlung. Heisst im Klartext, gleich als erste Waffe eine VA, wenn man noch keine Waffen hat, kommt meistens nicht gut an bei den Behörden.

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vor 13 Stunden schrieb MarkF:

 

Was sind denn die Kriterien für die Ausnahme? Bezahlen von 150 CHF? Saubere Weste? Absingen der Nationalhymne ;-)?

Grundsätzllich sind die Voraussetzungen nicht anders als beim normalen WES. Nur das in dem Fall das Ermessen bei der Waffenbehörde liegt und effektiv gefragt wird schon ein paar Waffen zu besitzen. Allerdings kann man das erfolgreich einklagen wie es ein Journalist getan hat der als einzige Waffe eine VA Kashi wollte, Grund Errinerung an eine Afgh Reise. Das Bundesgericht hat Argumentiert das eine Sammlungs auch aus einer Waffe bestehen kann.

 

Das habe ich bei mir an der Wand hängen, alle voll funktionsfähig. Geht aber auch in anderen Ländern Europas wie Luxemburg zb.

 

 

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Bearbeitet von joker_ch
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