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MarkF

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  1. In "Das wahre Verfassungsrecht", der Festschrift zu einem runden Jubiläum des BVerfG, das teils aus ernsthaften, teils weniger ernsthaften Fachaufsätzen besteht, bei dem man auch als Jurist erst bei näherer Überlegung erkennt, ob der Inhalt ernst oder humoristisch gemeint ist (und häufig geht es Hand in Hand), wird in einem Aufsatz das Grundrecht auf Verbreitung von Unsinn in Wort und Schrift postuliert. Du magst dieses Grundrecht als Ausfluß der allgemeinen Meinungsfreiheit in Anspruch nehmen. Dennoch würde ich es begrüßen, wenn Dir der Inhaber des hiesigen Hausrechts untersagen würde, weiterhin dieses groben Unfug zu behaupten. Da Du anscheinend zu borniert bist, um auch nur ins Gesetz zu schauen: Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) § 43 Wirksamkeit des Verwaltungsaktes (1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird. (2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. (3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam. Maßgeblich ist Abs.2: "(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist." Und damit ist alles gesagt. Die auf Grundlage des § 14 Abs.4 WaffG a.F. erlassenen Erwerbserlaubnisse in Form der "mittelalten" GeWBK sind begünstigende Verwaltungsakte und bleiben solange wirksam bis sie zurückgenommen, anderweitig aufgehoben, durch Zeitablauf oder auf sonstige Weise erledigt werden/sind. Und Rücknahme etc. muß durch die zuständige Behörde - die den VA erlassen hat - geschehen. Die allgemeinen verwaltungsrechtlichen Vorschriften zu Rücknahme und Widerruf von VAen finden sich in §§ 48, 49 VwVfG, spezialgesetzlich - hier aber nicht einschlägig - in § 45 WaffG. Allenfalls einschlägig könnten § 49 Abs.2 Nr.4 i.V.m. § 48 Abs.4 VwVfG sein, die den Speziallfall einer nachträglichen Änderung der Rechtsgrundlage regeln, wobei nicht nur das öffentliche Interesse gefährdet sein muß sondern auch die Jahresfrist aus § 48 Abs.4 VwVfG gewahrt sein muß. § 49 Abs.2 Nr.5 VwVfG - "schwere Nachteile für das Gemeinwohl" - ist hier natürlich nicht einschlägig - außerdem: Jahresfrist. Auch darauf habe ich bereits hingewiesen. Eine Übergangsregelung zur Weitergeltung von VAen (welcher Art auch immer) war und ist daher grundsätzlich nicht erforderlich sondern schließt - sofern sie überhaupt einschlägig ist - im Ergebnis nur die Möglichkeit der Behörden aus, soweit es § 49 Abs.2 Nr.4, 5 VwVfG erlauben würden in der Jahresfrist die betreffenden VAe zu widerrufen. Aber abgesehen davon, daß die aktuelle Übergangsregelung in § 58 Nr.22 WaffG ohnehin nicht einschlägig ist, da sie eine nicht Gesetz gewordene Besitzbegrenzung betrifft, nicht aber die (wirksam) angeordnete Erwerbsbegrenzung für neu zu erlassende Erlaubnisse (GeWBKen) in § 14 Abs.6 WaffG, ist die Jahresfrist des § 48 Abs.4 VwVfG längst verstrichen, so daß die "mittelalten" GeWBKen nicht nur Verweis auf § 49 Abs.2 Nr.4 oder 5. VwVfG (und Behaupten eines öffentlichen Interesse oder gar schweren Nachteils für das Gemeinwohl) und die geänderte Rechtslage für neue GeWBKen widerrufen werden dürfen. Und damit ist jetzt Schluß. Ich habe wirklich besseres zu tun - und wenn es Löcher in die Luft starren wäre - als mich auf dieser lächerlichen Ebene mit bornierten Ignoranten wie Dir herumzustreiten.
  2. Was ziehst Du hier für einen Stunt ab? Ich habe den Fred allein begonnen, um diese Rechtsfrage fachlich (das heißt: juristisch) zu diskutieren. Und schon gar nicht geht es darum, irgendeinen Laien zu irgendwelchen Handlungen zu überreden. Wer als Inhaber eine "mittelalten" GeWBK von einem unberechtigten "niet" seiner Waffenbehörde betroffen ist, der kann selbst entscheiden, ob er das akzeptiert oder sich an den Anwalt seines Vertrauens wendet, mit dem er an das richtige Vorgehen bespricht. Oder macht sich selbst schlau und überlegt sich das richtige Vorgehen. Also hör endlich damit auf hier so ein Theater zu machen. Und hör auf, mir erzählen zu wollen, was ich verstehe und was nicht. Im Gegensatz zu Dir bin ich Profi und dies möglicherweise schon länger als Du auf der Welt bist. Weniger Deine ignoranz ist beeindruckend als vielmehr Deine Schwindelfreiheit, mit der Du wieder und wieder demonstrierst, daß Du wirklich nicht die geringste Kenntnis von auch nur den Grundlagen des Verwaltungsrechts hast. Und nein, ich bin kein Verwaltungsrechtsexperte, ich bin, wie ich mehrfach geschrieben habe, von hause aus Zivilrechtler. Aber man muß kein Experte im Verwaltungsrecht sein, um die die verwaltungsrechtlichen Grundlagen, um die es hier geht (siehe die mehrfach zitierten Hausnummern des VwVfG) zu kennen - das ist, wie geschrieben, Stoff der Anfängerübungen im Verwaltungsrecht, Kram aus dem 3. oder 4. Semester. Oder bist Du, was ich mittlerweile fast glaube, eine Art Troll? Diese hartnäckige Borniertheit läßt sich kaum anders erklären. Normenkontrollklage .... Mann, Mann, Mann, was für ein Schwachfug. Du hast offensichtlich nicht die geringste Ahnung, wovon du da schreibst. Hast wohl in wikipedia geblättert? Dann solltest Du aber auch die zitierten Normen lesen - es gibt nur ein Verfahren, das als Normenkontrollklage bezeichnet wird, und das ist in § 47 VwGO geregelt und ist hier - wie man dem Gesetz entnehmen kann - so uneinschlägig wie nur irgendwas. Daß Dir nicht den ganzen Tag die Ohren klingeln ....
  3. Nein, das war nicht meine Aussage. Ich habe ausdrücklich von Nichtzulassung der Berufung gesprochen und es ist etwas ganz anderes, ob eine zulässige Berufung als "offensichtlich unbegründet" zurückgewiesen wird oder ob sie ohne eine ausdrückliche Zulassung eben nicht zulässig ist. Das mag Dir als Laie vielleicht nicht einleuchten, aber es ist so.
  4. Im Fred wird die hier relevante Rechtsfrage ausführlich diskutiert.
  5. Falsch. Das ist keine Zulassungsberufung. Lies den Gesetzestext. Im Verwaltungsrecht müssen die Berufungen zugelassen werden. Richtig ist aber, daß die Regelung häufig zur auch zur Kontrolle der Arbeitsbelastung mißbraucht wird. Insbesondere dann, wenn "offensichtlich" über viele, viele Sätze begründet wird/werden muß. Aber das ist hier nicht das Thema.
  6. Ich krakele nicht herum, ich versuche hier zu diskutieren und zu argumentieren, leider in der irrigen Annahme, daß sich an dieser Diskussion Juristen oder zumindest kundige Verwaltungsrechtler beteiligen würden. Aber dieses Laienspiel ... Deine Behauptung zur "Änderung" bislang erteilter WBKen ist - mal Klartext gesprochen - grober, wenn nicht gröbster Unfug. Ich habe es wiederholt erklärt. Herrgott, auch wenn man wie Du offensichtlich keine Ahnung vom Verwaltungsrecht hat - ich habe die einschlägigen Hausnummern des VwVfG genannt, es ist nun wirklich kein großer Aufwand, sie zu lesen, und schwer zu verstehen sind sie auch nicht. Du verhältst Dich so, als sei Borniertheit eine Tugend. Noch einmal: Wir reden hier über die allereinfachsten Grundlagen des Verwaltungsrechts, den Verwaltungsakt und sein Schicksal. Das ist alles im VwVfG geregelt. Und wenn die jeweiligen Fachgesetze - wie das WaffG - keine abweichende Regelung treffen (wie z.B. hinsichtlich Rückname/Widerruf geschehen, § 45 WaffG), dann bleibt es eben bei den Regeln des VwVfG. Und § 14 bestimmt, unter welchen Voraussetzungen für Sportschützen welche Erlaubnisse mit welchem Inhalt erteilt werden dürfen. Und wenn die jeweilige Erlaubnis - ein Verwaltungsakt - einmal erteilt ist und weder widerrufen noch zurückgenommen werden kann, dann sind sie grundsätzlich bis in alle Ewigkeit existent und bestandskräftig. Das hat das BVerwG sogar für VA aus der NS-Zeit entschieden. Das alles ist Jura für Anfänger, Anfängerübungen (kleiner Schein) im Verwaltungsrecht, 3. oder 4. Semester. Die Kommentierung ist fachlich gesehen zumindest amüsant. Woraus ergibt sich denn der Normzweck? Aus seinem klar formulierten Inhalt, aus seiner systematischen Stellung, aus der amtlichen Begründung? Hallo? Selbst in der amtlichen Begründung steht ausdrücklich die Begrenzung der Ewerbsberechtigung. Und unabhängig vom Wortlaut gibt auch die systematische Stellung der Norm nichts anderes her. Denn diese Regelung beschreibt ausdrücklich den Inhalt der mit der GeWBK erteilten (bzw. zu erteilenden) Erlaubnis. Dabei handelt es sich (nur) um eine Erwerbserlaubnis. Mehr stand im § 14 Abs.4 WaffG a.F. nicht drin und mehr steht auch im § 14 Abs.6 WaffG nicht drin. Es ist natürlich immer wohlfeil, von einem Redaktionsversehen des Gesetzgebers zu reden, aber hier ist es absurd. Denn man kann dort nicht einfach "Erwerb" durch "Besitz" ersetzen. Dann ergibt die Regelung offensichtlich überhaupt keinen Sinn mehr. Ich habe an anderer Stelle in diesem Fred bereits erläutert, was der Gesetzgeber hätte tun müssen - nämlich die Formulierung des alten § 14 Abs.4 WaffG a.F. beibehalten und um eine ausdrückliche Besitzbegrenzung zu ergänzen. Das wäre absolut simpel und ausreichend, zwar von der Systematik her auch nicht perfekt, aber Perfektion kann man im WaffG nicht erwarten. Aber das hätte alle Probleme, die diese völlig unsinnige Regelung bereiten wird, verhindert. Aber nein, man wollte den Sportschützen noch eins reindrücken. Aber diese Regelung, wie sie nunmehr im Gesetz steht UND mit der amtlichen Begründung übereinstimmt, im Sinne der alten Regelung zu verkürzen und um eine weitere, völlig andere Regelung zu ergänzen, die weder im Gesetz noch in der amtlichen Begründung Niederschlag gefunden hat, ist rechtsdogmatisch, nach allen Regeln der Methodenlehre, ganz und gar unzulässig. Was natürlich nicht bedeutet, daß die Verwaltungsgerichte letztlich dies doch einfach so machen und behaupten werden. Siehe die im vorherigen post genannte Rechtsprechung des BVerwG zum HA für Jäger. Und ich bin auch bereit, zu konzedieren, daß eine durchaus nicht ganz geringe Wahrscheinlichkeit dafür spricht. Was aber nichts daran ändert, daß dies falsch und "unrecht" wäre. Was aber wiederum letztlich völlig egal ist, denn in unserem Staat haben nun mal die Gerichte in dieser Hinsicht das letzte Wort und insbesondere die Bundesgerichte kümmert es regelmäßig einen Dreck, ob ihre Rechtsprechung von der Rechtwissenschaft kritisiert wird.
  7. Ich kenne das Verfahren sehr gut, ich war damit (allerdings erst nachdem das BVerwG entschieden hatte) befaßt. Bis dahin wurde das Verfahren zwar eher suboptimal betrieben, aber das BVerwG WOLLTE einfach so entscheiden, da kann man als Rechtsanwalt machen was man will, es ist vergebens. Ja, ein gutes Beispiel dafür, daß wir LWB faktisch rechtlos sind und man sich nicht darauf verlassen kann, daß die Verwaltungsgerichte und das BVerfG das Recht richtig anwenden. Aber das ist für einen Forensiker nichts neues, die hohen Fallzahlen der Rechtsmittelgerichte in Zivilsachen (da gibt es - noch - nicht die Möglichkeit, durch Nichtzulassung der Berufung zu entscheiden, was man überprüfen lassen möchte oder überprüfen möchte) gibt es nicht ohne Grund und auch das Lamento des BGH über seine ach so große Beanspruchung (ist natürlich auch hausgemacht, denn es ist nun wirklich nicht nötig, aus jeder Entscheidung einen wissenschaftlichen Aufsatz zu machen) folgt nicht daraus, daß die Instantzentscheidungen alle einwandfrei wären. Was ich meinte: Erstens ist es noch zu früh, um eine VG-Entscheidung erwarten zu können. Und wenn er eine solche kennen würde, dann hätte er sie genannt. Aber diese Diskussion geht nicht um die Frage, wie die VGe wohl entscheiden würden. Sondern was rechtlich richtig ist. Beides ist - siehe oben - nicht nur im WaffR nicht zwingend deckungsgleich.
  8. Alles das ist in diesem Fred längst angesprochen. Aber da es anscheinend sein muß noch einmal: Wir reden hier über eine ausdrückliche Begrenzung des Erwerbs bzw. der Erwerbsfälle, so wie es der Gesetzgeber ausdrücklich in § 14 Abs.6 WaffG hineingeschrieben hat. Und eine solche ausdrückliche Begrenzung gab es bislang offenkundig nicht. Und daß das Fehlen einer ausdrücklichen Begrenzung nicht bedeutet, daß es nicht doch faktisch eine Begrenzung über die Schiene des Bedürfnisses gibt, die eben von den Umständen des Einzelfalls abhängig ist - z.B. beim 20. K98k oder beim 10 KK-UHR oder bei der 5. (faktisch identischen) DF je nach Waffenhörde und Einstellung und Arbeitsbelastung des SB zu einem "niet" führt - ist spätestens seit jener VG-Entscheidung zum hundert-xten Ordonannzgewehr (oder waren es sogar identische K98k ?) allgemein bekannt. Und die Übergangsregelung in § 58 Abs.22 WaffG - ebenfalls längt wiederholt angesprochen und behandelt - belegt lediglich die Inkompetenz desjenigen, der das formuliert hat. Zum einen bedarf es normalerweise keiner Übergangsregelung, nämlich aus dem simplen Grund, den ich hier wiederholt erläutert habe: Weil nach den Grundlagen des Verwaltungsrecht - die einschlägigen Regelungen des VwVfG, ich habe die Hausnummer wiederholt genannt - bestandkräftige Verwaltungsakte und damit auch die nach § 14 Abs.4 WaffG erteilten Erlaubnisse unverändert bleiben, wenn deren rechtliche Grundlage sich ändert. Und auch ein ausnahmsweiser (!) Widerruf in Ansehung der Gesetzesänderung (Voraussetzung stehen im VwVfG, die Hausnummer ist genannt kann nur binnen Jahresfrist erfolgen. Daher wirkt eine solche Übergangsregelung nur insofern, als nicht einmal in der Jahresfrist ein Widerruf möglich ist, selbst wenn die ausahmsweisen Voraussetzungen für den Widerruf vorliegen würden. Zum anderen ist diese Übergangsregelung hier deswegen völlig sinnbefreit, weil sie eine entsprechende Regelung mit dem Inhalt der Besitzbegrenzung voraussetzt (von deren Existenz der Verfasser offensichtlich ausgegangen ist), die aber für jeden, der des Lesens mächtig ist, offenkundig nicht existiert. Und die ausdrücklich auf die Begrenzung der durch Erteilung (!) einer neuen GeWBK erteilte Erwersberechtigung auf 10 Erwerbe gerichtete Regelung des § 14 Abs.6 WaffG (die, wie wiederholt erläutert, ebenso wie der frühere § 14 Abs.4 WaffG a.F., nicht den Inhalt der aktuellen Erwerbsberechtigung in Form der GeWBK bestimmt sondern lediglich bestimmt, welchen Inhalt die in Form der GeWBK erteilte Erwerbsberechtigung haben darf bzw. - je nach Sichtweise - haben muß) enthält nun einmal offensichtlich keine solche Besitzbegrenzung. Und sie ist, da völlig eindeutig, auch nicht "auslegungsfähig", zumal sogar in der amtlichen Begrenzung ausdrücklich von der Begrenzung der Erwerbsbegrenzung die Rede ist. Wie gesagt, der Verfasser hatte keine Ahnung. Aber das habe ich in diesem Fred wiederholt erklärt.
  9. Nein. Definitiv nicht nach der objektiven Rechtslage wie erläutert. Die für jeden im Verwaltungsrecht auch nur ansatzweise kundigen Juristen aufgrund des völlig eindeutigen (und zwar im Sinne meiner Erläuterungen) Wortlaut des § 14 Abs.6 WaffG ebenso eindeutig sagt: Gilt eo ipso nicht für "mittelalte" GeWBK, die gem. § 14 Abs.4 WaffG a.F. erlassen/herausgegeben wurden. Und Du wirst ganz gewiß auch keine verwaltungsgerichtliche Entscheidung beibringen können, die gegenteilig Deine Meinung bestätigt. Es mag sein, daß die eine oder andere Behörde bei >10 auf GeWBK die Eintragung abgelehnt und der Betreffende das akzeptiert hat -> es gibt viele Waffenbehörden und noch mehr SB und jeder Antragsteller ist selbst seines Glückes Schmied. Mir ist kein solcher Fall bekannt, aber das hat bei den hunderten oder tausenden Waffenbehörden überhaupt nichts zu sagen. Und dies hat auch überhaupt nicht mit Waffenerwerb "über Verbandsbescheinigung nach §14 Abs 3" zu tun. Mannomann, da kräuseln sich ja die Fußnägel.
  10. Nun, die Diskussion ist erst 6 Monate her, in dieser Zeit bekommst Du nur normalerweise nicht einmal einen Termin zur mündllichen Verhandlung vor dem VG, selbst wenn Du gleich im Herbst Klage eingereicht hättest (was natürlich einen entsprechenden Fall voraussetzt, d.h. entweder ein Eintragungsbegehren für eine > 10. Waffe auf einer vor dem 1.9.2020 ausgestellten GeWBK, das von der Behörde inkl. Widerspruchsausschuß unter Verweis auf § 14 Abs.6 WaffG abgelehnt wurde, oder - wesentlich kniffliger - den Antrag eines Inhabers mehrerer solcher GeWBKen mit mehr als 10 dort eingetragenen Waffen auf Ausstellung einer weiteren geWBK. Ich selbst habe noch kein derartiges Mandat erhalten, nur eine eigene Sache als Teilaspekt eines wesentlich komplexeren Vorgangs, das sich - eben weil nur ein Teilaspekt - immer noch auf behördlicher Ebene befindet, bei dem die Behörde aber mittlerweile nachdenklich geworden ist und erkannt hat, daß es so einfach nicht ist und geht (wie ASE, Sbine und einige andere, denen die simpelsten verwaltungsrechtlichen Grundlagen fehlen), einfach § 14 Abs.6 WaffG auch auf diese "mittelalten" GeWBK anzuwenden. Mir ist natürlich lieber, wenn die Behörde nachgibt, weil sie vermeiden möchte, einen/diesen Prozeß vor dem VG zu verlieren und einer Flut entsprechender Anträge ausgesetzt zu sein. Denn wollte ich auch hier (kurzzeitig) Rechtsgeschichte schreiben würde ich einfach einen Fachaufsatz für eine der verwaltungsrechtlichen Fachzeitschriften verfassen. Zumal: Sobald dies fachlich hochkocht wird es irgendwann der Gesetzgeber mitbekommen und dann - möglicherweise nun wirklich wirksam - nachbessern. Was nicht unbedingt sein muß. Also: Geduld, oder selbst für einen solchen Fall sorgen.
  11. Hier https://public.centerdevice.de/df9dc34e-125b-4929-aab3-1a9608bf6d6e hurtig runterladen, sonst vielleicht wieder wech ...
  12. Meinst Du etwa damit Begriffe wie Erlaubnis, Besitz, Erwerb, Verwaltungsakt, Behörde, Rücknahme, Widerruf, Bestandskraft? Ja, ich bekenne mich schuldig, ich habe diese Begriffe verwendet. Die Zunge möge mir verdorren, aber es tut mir aufrichtig leid (nein, das ist gelogen, tut es nicht), wenn wir über diese Dinge reden dann muß ich sie nun einmal entsprechend bezeichnen. Der Rest ist normales Deutsch, vielleicht exakter formuliert und auf den Punkt gebracht, als sich die meisten selbst schriftlich ausdrücken mögen, aber es geht ja ums Verstehen. Es geht hier auch nicht um Fachtermini, denn abgesehen davon, daß es sich nicht um Fachtermini handelt, geht es Dir überhaupt nicht um bestimmte Worte sondern um die differenzierte Betrachtung und Analyse rechtlicher Vorgänge und der Rechtslage, die, damit sie jeder verstehen kann, der sie verstehen will, mehr als nur ein paar dürrer Worte bedarf, also viel zu lesen und exakt mit- und durchzudenken ist. Vor allem weil hier der Unwille verbreitet ist, diese auch nur zur Kenntnis zu nehmen. Weißt Du, als einfache Erklärung, wie es ist, hätten wirklich ein paar Sätze ausgereicht, schlichte statements, wie die Rechtslage aussieht. Zack, zack, zack. Dies hätte aber nicht dazu geführt, es zu verstehen und nachvollziehen und darüber ernsthaft diskutieren zu können. Was die Kollegen in Deiner 4ma auch nicht beabsichtigen, die sagen Dir, wie es ist, und Du akzeptierst, weil Du deren Rolle in dem Spiel akzeptierst (und sie vermutlich recht ordentlich dafür bezahlt werden). Aber mach Dir noch mal den Spaß und bitte die Kollegen in Deiner 4ma, Dir das hier zu erklären. Was natürlich nicht wirklich etwas bringt, denn nachdem ich es erklärt habe weißt Du es ja bereits, so daß Dir auch 5 zusammenfassende Sätze mit ein paar Stichworten ausreichen würden, um zu sagen: Super erklärt, so kurz und einfach.
  13. Naja, ich darf die Verwaltungsvorschrift natürlich nicht ignorieren, denn zum einen ist sie dann und wann auch uns günstig und zum anderen muß man natürlich wissen, wie die Gegenseite "tickt", wie deren vermutliche Reaktion sein wird, um die so gut wie möglich zu berücksichtigen. Mit Ausnahme von der Umsetzung von Rechtsprechung ist sie aber auch faktisch für jeden außerhalb der Behörde rechtlich irrelevant, das sollte inzwischen jeder verstanden haben. Und wenn wir hier über die Rechtslage reden dann sind nur rein verwaltungsintern geltende Regelungen nun mal ohne Bedeutung. Aber ursprünglich hast Du auf die Möglichkeit, die tatsächliche Gewalt auszuüben, verwiesen und genügen lassen. Die Möglichkeit, die tatsächliche Gewalt auszuüben, ist aber etwas ganz anders, als "die Möglichkeit, über den Gegenstand nach eigenem Willen zu verfügen." Du hast die - ich sage mal etwas bösartig - die behördliche Definition der tatsächlichen Gewalt zitiert. Wie in Mathe können wir wir also diese Definition in Deine Aussage einsetzen. Daraus wird dann: "Die Möglichkeit, die Möglichkeit, über den Gegenstand nach eigenem Willen zu verfügen." Oder sprachlich vielleicht etwas besser "Die Möglichkeit der Möglichkeit, über den Gegenstand nach eigenem Willen zu verfügen." Wir sind uns sicher einig, daß dies doch nicht so ganz auch der "behördlichen" Definition entspricht ... Man könnte das jetzt als typisch juristische Spitzfindigkeit und Erbsenzählerei abtun, aber das ist es nicht. Unabhängig davon, daß Du mit "Möglichkeit, die tatsächliche Gewalt auszuüben", möglicherweise ( 😉 ) nichts anderes als die tatsächliche Möglichkeit (im Sinne: Man kann es jederzeit nach Belieben tun), mit dem Gegenstand nach Belieben zu verfahren, gemeint hast, impliziert eben die bloße Möglichkeit, die tatsächliche Gewalt auszuüben, sprachlich eben zwingend, daß man diese tatsächliche Gewalt eben gerade noch nicht ausübt. Um ein Beispiel zu nennen: Dies würde den Fall bezeichnen daß Dir als 2m-Muskelmann ein 1,50-Schwächling mit dem Schüssel zum Waffenschrank (oder auch einer ungeladenen Waffe) in der Hand gegenübersteht. Diese Situation kann es auf dem Schießstand durchaus geben. Ganz offensichtlich hättest Du die "Möglichkeit", die tatsächliche Gewalt auszuüben: Du nimmst dem Abziehbild Schlüssel oder Waffe einfach weg, ist ja nur ein Griff und überhaupt kein Problem, und schon hättest Du die bloße Möglichkeit, die tatsächliche Gewalt auszuüben, vom Stadium der Möglichkeit in die Realität, des Ausübens der tatsächlichen Gewalt, überführt. Der Rest Deines langen Zitats belegt, daß der Sonderweg, den das Waffenrecht hinsichtlich der Bedeutung der Begriffe wie Besitz, Erwerben usw. einschlägt, letztlich doch in die Fiktionen des strafrechtlichen Gewahrsamsbegriffs und auch des zivilrechtlichen Besitzes (nur daß letzterer viel weiter differenziert, verfeinert und verästelt ist) mündet. Denn daß der abwesende Eigentümer Besitz an dem Inhalt seiner Wohnung haben soll ist natürlich nur eine rechtliche Fiktion. Halte ich mich in den USA auf kann ich natürlich offensichtlich nicht die tatsächliche Gewalt ausüben. Sinnvollerweise hätte man sich der zivilrechtlichen Terminologie angeschlossen, denn einerseits ernsthaft von der tatsächlichen gegenwärtig vorhandenen Möglichkeit der Einflußnahme auf die Sache, was eigentlich mit der tatsächlichen (!) Gewalt gemeint ist, zu sprechen, andererseits die rechtliche Fiktion auf Grundlage der sozialen Anschauungen des täglichen Lebens, wie gerne fabuliert wird, genügen zu lassen, weil eben nicht sein kann was nicht sein darf, ist nicht wirklich sinnvoll. Das macht auch auf der rechtlichen Ebene des Umgang mit dem WaffG nicht einfacher (für den Laien mag es egal sein, meist vermag er ohnehin nicht zwischen Eigentum und Besitz zu unterscheiden, von der komplizierten Dogmatik des Besitzrechts nicht zu reden, und dann noch die strafrechtliche Gewahrsamsdogmatik). Aber wie wir an anderer Stelle (s.o.) gesehen haben kann ja auch "der Gesetztgeber" nicht immer und wirklich auch nur zwischen Besitz und Erwerb unterscheiden ...
  14. ich verstehe nicht recht, worauf Du mit "insgesamt" abzielst. Daß man überhaupt erst mal auf diese zehn Erwerbe kommen (können) muß? Oder worauf sich "insgesamt" bezieht? Zu letzterem: Sehr prima facie könnte man natürlich meinen, daß sich "insgesamt" auf die Gesamtzahl aller eben "insgesamt" auf GeWBK erworbenen Waffen beziehe und ich erwarte, daß auch die WaffBeh dies behaupten werden, wenn man wie oben diskutiert unter Verweis auf die wie auch immer begründete Nichtgeltung einer Erwerbsbegrenzung mehr als zehn bzw. vorhanden erwerben bzw. eintragen lassen möchte. Die amtliche Begründung sagt dazu nichts. Es erscheint mir aber recht eindeutig zu sein, daß sich das "insgesamt" auf die Waffenarten bezieht. Zum einen wirkt diese Erwerbsbegrenzung schon per se nur für die ab dem 1.9.2020 ausgestellten Erwerbserlaubnisse, und zwar nicht nur systematisch und vom eindeutigen Wortlaut ("... wird ... erteilt ...") her sondern auch sondern aus den mehr als nur hinreichend erläuterten Gründen, den Grundlagen des Allgemeinen Verwaltungsrechts, so daß sich eine Einbeziehung der der früher erworbenen Waffen in die Zählung mit "insgesamt" schon sehr ausdrücklich auch die früheren Erwerbsvorgänge inkludieren müßte. Zum anderen würde eine Formulierung von ".. die zum Erwerb von bis zu zehn ... bla ... bla ... sowie .. bla ... und ... bla ... berechtigt" geradezu zwingend zu dem Verständnis führen, daß damit jeweils bis zu zehn Waffen, also aus jeder genannten Waffengattung, gemeint seien. Du hast völlig recht, wenn Du aus der Altbesitz- bzw. Übergangsregelung § 58 Abs.22 WaffG den Eindruck gewinnst, daß der Gesetzgeber möglicherweise eine Begrenzung des Besitzes erreichen oder regeln wollte. Und ich konzediere auch gerne, da offensichtlich, daß der Verfasser dieser Regelung möglicherweise der Auffassung war, daß § 14 Abs.6 WaffG eine solche Regelung zur Besitzbegrenzung enthalte. Aber wie Du ebenfalls zutreffend feststellst ist dies nun einmal definitiv, vom völlig eindeutigen, unmißverständlichen und auch ins sich widerspruchsfreien Wortlaut her nicht der Fall. Aber der Gesetzgeber -d.h. eigentlich der Innenausschuß - hat es nicht einmal vollbracht, in der amtlichen Begründung auch nur diese Absicht widerspruchsfrei und dementsprechend zu formulieren, denn dort (S.37 der Drucksache 19/15875, unter "Zu Buchstabe d (Nummer 6 – § 14 des Waffengesetzes)") steht u.a.: "Der neugefasste Absatz 6 Satz 1 enthält eine Begrenzung der von Sportschützen auf die Gelbe Waffenbesitzkarte, d.h. ohne gesonderten Nachweis des Erwerbsbedürfnisses, zu erwerbenden Schusswaffen, auf zehn Stück." Also erneut, wie im Gesetzestext, "eine Begrenzung der zu erwerbenden Schusswaffen auf zehn Stück." Was soll dazu noch sagen außer: Dann eben nicht? O.k., abgesehen von dieser Polemik ist irrelevant, was in einer Übergangs- oder Altbesitzregelung steht. Diese ist nicht mehr wert als eine Absichtserklärung des Gesetzgebers, nämlich allenfalls für eine Auslegung als Argument brauchbar, wenn eine Auslegung (! - nicht freihändige Gesetzesneuschaffung) einer anderen Regelung erforderlich, möglich und zulässig wäre. Wenn aber eine Restriktion, von der diese Altbesitz- oder Übergangsregelung eine Ausnahme schaffen möchte, überhaupt nicht existiert, dann läuft diese Regelung ins Leere. Und schon mal gar nicht läßt sich diese Altbesitz- und Übergangsregelung und dann auch noch im völligen Gegensatz zu ihrem Inhalt zu dieser fehlenden, freihändig formulierten Restriktionsregelung uminterpretieren. Man kann nicht von Ergänzung sprechen. Es handelt sich von der Absicht her um eine - wenn hier auch leer laufende - Übergangs- und Altbesitzregelung, die überdies "eigentlich" § 14 Abs.6 nicht berührt bzw. berühren dürfte. Denn auch hier muß man zwischen § 14 Abs.6 WaffG, so wie er ist, und der Erwerbs- und Besitzererlaubnis in Form der GeWBK unterscheiden. Die Erwerbserlaubnis haben wir nicht "gem." oder "durch" § 14 Abs.6 WaffG sondern aufgrund eben der Erwerbserlaubnis (Verwaltungsakt) in Form der GeWBK. § 14 Abs.6 ist nur die Rechtsgrundlage für die Erteilung der Erwerbserlaubnis. Das gleiche gilt für die Besitzerlaubnis, deren Rechtsgrundlage überdies offensichtlich nicht in § 14 Abs.6 zu suchen ist sondern wie oben erläutert in § 10 Abs.1 WaffG. Diese Unterscheidung zwischen dem Verwaltungsakt als Erlaubnis und der Rechtsgrundlage für deren Erlaß ist auch keine Marginalie oder kleinkarierte Erbenzählerei sondern eine der grundlegende Dinge des Verwaltungsrechts und auch der Grund, weswegen, eine Änderung allein der Rechtsgrundlage für einen Verwaltungsakt nicht zu dessen inhaltlicher Änderung führt, führen kann. Richtigerweise würde § 14 Abs.6 in einem 2. Satz eine ausdrückliche Besitzbegrenzungsregelung für alle aufgrund "mittelalter" und "neuer" GeWBK besessenen Waffen enthalten und die Übergangsregelung würde diese Begrenzung auf die tatsächliche Zahl erweitern, solange der Besitz unverändert andauert. Tatsächlich aber fehlt nicht nur diese Besitzbegrenzungsregelung in § 14 Abs.6. Sondern auch diese Übergangs- und Altbesitzregelung in § 58 Abs.22 ist insgesamt völlig verunglückt und falsch, auch wenn einzeln betrachtet richtige Elemente enthält. So erfaßt schon die Formel "auf Grund einer Erlaubnis nach § 14 Absatz 6" offenkundig keinen Altbesitz, der vermutlich eigentlich geregelt werden sollte. Denn auch wenn der eine oder andere es noch immer nicht wahrhaben will - die "mittelalten" GeWBKen, aufgrund derer der Altbesitz besteht, sind keine Erlaubnisse nach § 14 Absatz 6. Meine "mittelalte" GeWBKen - Erwerbserlaubnisse mit Besitzerlaubnissen - sind definitiv nicht nach § 14 Abs.6 WaffG erlassen worden sondern nach, beruhend auf, in Einklang mit, gemäß § 14 Abs.4 WaffG a.F. als Rechtsgrundlage und da sie auch keine Erwerbsbegrenzung oder irgendeine wie auch immer bezifferte zahlenmäßige Begrenzung enthalten sind sie definitiv keine Erlaubnisse nach § 14 Absatz 6, die nun einmal aufgrund der ausdrücklichen und zwingenden Vorgabe des § § 14 Abs.6 WaffG eine solche Erwerbsbegrenzung enthalten müssen und, wenn man so möchte, auch dadurch definiert sind. Die Übergangsregelung gilt also aufgrund ihres völlig eindeutigen Wortlauts nur für "neue" Erwerbserlaubnisse in Form "neuer" GeWBKen, die nur mit zahlenmäßiger Erwerbsbegrenzung erlassen werden dürfen - für die aber eine Altbesitz- und Übergangsregelung per se weder erforderlich noch sinnvoll ist. Jajaja, ich weiß, dies würde doch beweisen, daß der Gesetzgeber keine Unterschied zwischen den GeWBKen machen würde und man müsse dies auslegen und blablabla. Alles richtig, rechtlich aber irrelevant. Welche irrige Vorstellung der Verfasser dieser Zeilen auch besessen haben mag ist für die (verwaltungs)rechtliche Beurteilung der erteilten Erlaubnisse ohne jede Bedeutung. Natürlich könnte der Gesetzgeber in § 14 Abs.6 oder auch anderswo eine spezielle oder allgemeine Waffenbesitzbegrenzung einführen und damit, auf diese Weise, mittelbar auch die "mittelalten" GeWBKen "beschränken". Das hat er nun mal aber nicht getan. Sofern es Altbesitz-/Übergangsregelungen oder Entschädigungen gibt wäre dies auch verfassungsrechtlich jedenfalls grundsätzlich zulässig. Und was eine Auslegung angeht, also Abs.22 so auslegen, daß damit Erlaubnisse nach § 14 Abs.4 WaffG a.F. gemeint seien ... Mag sein, daß dies möglich und zulässig wäre, ändert aber nichts daran, daß es dann gleichwohl eine leer laufende (wenn auch nicht so offensichtlich sinnlose) Übergangsregelung wäre, denn es gibt, wie wiederholt erläutert, eben in § 14 Abs.6 keine Beschränkung, die auch den "Altbesitz" treffen würde. Der zweite Fehler ist, daß dort bestimmt wird, daß "die Erlaubnis" - gemeint ist damit die GeWBK - "abweichend von § 14 Absatz 6 Satz 1 für die eingetragene Anzahl" gelte (solange der Besitz fortbesteht). Wie wiederholt erklärt muß man aber grundsätzlich zwischen Erlaubnis (Verwaltungsakt) und dessen Rechtsgrundlage unterscheiden. Bspw. wäre eine "neue" Erwerbserlaubnis, die nicht die in § 14 Abs.6 (für die zu erteilende Erlaubnis!) vorgeschriebene zahlenmäßige Begrenzung (bezogen worauf auch immer) enthält, natürlich erst mal wirksam. Selbstverständlich könnte und würde dieser Verwaltungsakt als recht offensichtlich rechtswidrig untechnisch bezeichnet "korrigiert" werden (§ 45 WaffG, Rücknahme oder Widerruf). Aber bis dahin wäre er wirksam und wenn es niemandem auffällt .... Demzufolge ist eine Begrenzung, wie sie in § 14 Abs.6 als Inhalt der zu erteilenden Erwerbserlaubnis zwingend vorgeschrieben ist, nur wirksam, wenn sie auch Teil der Erlaubnis, des Verwaltungsakts, ist, also in welcher Form auch immer darauf geschrieben wird. Ob hierbei ein Verweis auf das Gesetz, also auf die Rechtsgrundlage, ausreichen würde (z.B. als "Es gilt die Erwerbsbegrenzung in § 14 Abs.6 WaffG") möchte ich mangels Relevanz hier nicht diskutieren. Wenn nun aber § 58 Abs.22 hinsichtlich der Nichtgeltung bzw. der Änderung/Erhöhung der zahlenmäßigen Grenze der Erwerbsberechtigung auf das Gesetz, also auf die Rechtsgrundlage für den bereits erlassenen Verwaltungsakt verweist, dann ist das zwar nett, für die betreffende und bereits erlassene Erlaubnis aber völlig irrelevant. Diese gilt zunächst so und unverändert fort wie sie erlassen wurde, also wenn sie mit einer zahlenmäßigen Begrenzung erlassen wurde, dann gilt diese unverändert weiter. Weil: Siehe oben. Fehler 2b ist, daß auch insofern wieder nur auf "neue" GeWBKen gem. § 14 Abs.6 verwiesen wird, denn nur für diese gilt die Erwerbsbegrenzung des § 14 Abs.6, aber das stört nun auch nicht weiter, denn insofern bedarf es ja offensichtlich keine Übergangsregelung. Würde es nicht diese absurde Erwerbsbegrenzung in § 14 Abs.6 geben sondern stattdessen in einem 2.Satz eine saubere Begrenzung des zulässigen Besitzes, dann - und nur dann - wäre diese Vorgehensweise, die gesetzlich geregelte Grenze des zulässigen Besitzes am aktuellen Bestand zu orientieren, wirksam. Denn in diesem Fall würde sich die Besitzbegrenzung nicht aus der Erlaubnis, dem Verwaltungsakt ergeben sondern zulässigerweise unmittelbar aus dem Gesetz, und wenn in einer Übergangs- oder Altbesitzregelung für bestimmte Fälle diese gesetzliche Grenze geändert wird, wäre dies völlig ok und wirksam. Aber aufgemerkt: Wenn eine WaffBeh in diesem theoretischen/hypothetischen Fall gleichwohl Erwerserlaubnisse jenseits dieser Grenze erteilt, dann wären diese als Verwaltungsakt wirksam - zwar rechtswidrig, aber zunächst wirksam. Würden wir eine wirksame Regelung zur Besitzbegrenzung haben und wäre die Übergangsregelung dementsprechend passend formuliert, dann wäre Deine Beschreibung des "Mechanismus" der Anpassung der Obergrenze nach unten im Ergebnis her völlig richtig. Leider. Es ist aber nicht nur ziemlich sinnlos sondern auch kontraproduktiv, eine Erwerbsbeschränkung als Besitzbegrenzung zu bezeichnen - nicht? Die Diskussion ist ohnehin schwierig genug, dem muß man mit dem Durcheinanderwürfeln von Bezeichnungen nicht auch noch Vorschub leisten. Aber natürlich bewirkt eine wirksame Erwerbsbegrenzung darüber auch mittelbar eine Besitzbegrenzung. Und zwar nicht nur wie in dem Extrembeispiel des Kaufens - Verkaufens, Kaufens - Verkaufens usw. bis auf Null sondern auch wenn man kauft und behält. Dies aber nur, wenn man wie oben wiederholt angesprochen und erläutert die Erwerbserlaubnis als eine (1) einheitliche Erwerbserlaubnis, egal wieviele GeWBKen ausgestellt wurden, begreift. Dann würde diese Erwerbsbegrenzung zumindest für "neue" GeWBKen gelten, die "mittelaten" GeWBKen wären nicht nur nicht erfaßt (was sie ja ohnehin nicht sind) sondern müßten grundsätzlich immer wieder als bloße Eintragungsgrundlage für neue Besitzerlaubnisse neu erteilt werden, wenn die letzte voll ist. Diese Thematik hatte ich weiter oben in zwei langen posts behandelt. Deine Folgerung, daß nur eine GeWBK erteilt werden könne, ist aber nicht wirklich zwingend. Denn auch wenn man - dementsprechend - die Meinung vertritt, daß es nur eine (1) einheitliche Erwerbserlaubnis geben würde, so müßten doch gleichwohl entsprechend der erlaubten und erfolgten Erwerbe Besitzberechtigungen erteilt werden, was entweder die Ausstellung zusätzlicher GeWBKen, die man dann hinsichtlich der Erwerbsberechtigung nur als weitere Verkörperung der bereits erteilten einen (1) einheitlichen Erwerbsberechtigung begreifen müßte, oder das Antackern irgendwelcher Zusatzblätter an die GeWBK erfordern würde. Aber wie bereits geschrieben: Bislang spielte diese Rechtsfrage überhaupt keine Rolle und daher hat sich auch niemand hierüber Gedanken gemacht. Ich vermute, die Behörden würden, wenn man sie losgelöst von dieser konkreten Problematik danach befragt, demgegenüber aber das Ausstellung einer weiteren GeWBK als erneutes Erteilen einer solchen Erwerbserlaubnis ansehen - weil sie dann immer wieder die Zuverlässigkeit überprüfen können/müssen. M.W. ist dies die Praxis. Weswegen dann aber in jedem Fall die Erwerbsbegrenzung - obwohl durch die vorherige "neue" GeWBK noch nicht ausgeschöpft - erneut und nur für diese eine GeWBK gelten würde.
  15. Erstens ist es nicht möglich. Und zweitens ist vor allem nicht jedem gegeben, zu verstehen.
  16. Schon interessant. Wir reden hier von den Grundlagen des Allgemeinen Verwaltungsrecht, ich habe mehrfach auf die entsprechenden Regelungen im VwVfG verwiesen, sogar wörtlich ziert, und dennoch weigerst Du Dich, das zu akzeptieren. ich denke mir das nicht aus, lies es doch bitte ganz einfach nach und zieh Dir die wenigen Seiten eines Skripts für Allgemeines Verwaltungsrecht rein. Im Sinne des vorherigen Posts: Es ist absolut einfach und banal: Die Erwerbserlaubnis ist ein Verwaltungsakt und solange dieser nicht wirksam wie auch immer "aufgehoben" ist - die entsprechenden Regelungen sind ebenfalls wiederholt zitiert worden - ist er bestandskräftig und weiterhin wirksam. Das hat nichts mir irgendwelchen uralten Privilegien etc. zu tun, das ist gerade im Gegenteil allersimpelstes modernes Verwaltungsrecht. Da gibt es nichts "vorzustellen", man schaut einfach ins Gesetz, was in diesem Fall sogar tatsächlich genügt. Vielleicht solltest Du Dir einmal die Mühe machen und mal nachschlagen, was vor 50 Jahren wie geregelt war? Du scheinst zu glauben, daß es - sagen wir vor 1970 - kein Waffenrecht, keine Waffengesetze gegeben habe. Sondern eine unbeschränkte Freiheit des Waffenbesitzes, gestützt auf irgendwelche uralten "Privilegien" der Bürger. Weit gefehlt. 50 Jahre erscheinen zwar zunächst lang, aber 1970 war auch schon Neuzeit, auch wenn manche damals noch nicht geboren waren. Und auch 1945 ist nicht unbedingt Steinzeit oder Mittelalter. Und auch in den 1920er und 1930er Jahren und auch schon davor gab es ein sehr ausdifferenziertes Rechtswesen nebst waffenrechtlichen Regelungen. Unser Waffengesetz beruht in vielerlei - leider auch uns belastender - Hinsicht -auf dem Waffenrecht der 1920er bis 1930er Jahre. Im Netz gibt es genügend historische Abrisse der Waffengesetzgebung. Besonders ans Herz legen möchte ich die frei zugängliche geschichtswissenschaftliche Dissertation"Die Schusswaffendebatte im deutschsprachigen Raum": https://fis.uni-bamberg.de/bitstream/uniba/45213/1/SGuK29DissStraubeopusse_A3a.pdf. Jedenfalls aus meiner Sicht sehr einfach geschrieben, geradezu "barrierefrei", und zeigt u.a. auch die historische Entwicklung auf.
  17. Meinst du nicht, daß es sich per se ausschließt, komplizierte Sachverhalte in wenigen einfachen Sätzen zu erläutern? Mit der Simplifizierung von Komplexität mag man war vielleicht ein gewisses Grundverständnis zu vermitteln, aber wenn Du, um ein vergleichbares Beispiel zu nennen, die Problematik der Corona-Viren und Schutzimpfungen etc. diskutieren willst oder bestimmte Probleme der Blockchain-Technologie, dann kommt du mit "wenigen einfachen Sätzen" nicht weiter. Aber das ist ja wuch völlig o.k, nicht wahr, da akzeptiert jeder, daß man halt entsprechendes Fachwissen und Fachkenntnisse benötigt, wenn man auf der Eben der Fachleute mitdiskutieren und nicht lediglich oberflächliche eine vage Ahnung haben möchte, weil man eben selbst weiß, daß man keine Ahnung hat und daher Fachleuten zubilligt, es halt besser zu wissen, weil sie es eben besser wissen. Aber wenn es um die nicht minder komplizierte und komplexe Materie der Juristerei geht, da beansprucht natürlich jeder, in vollem Umfang mitreden zu können, denn mehr als lesen muß man ja nicht können, was man ja kann, denn es sind ja nur Worte, und denken kann man auch und im übrigen braucht man ja nicht mehr als seinen gesunden Menschenverstand, das ist ja alles völlig banal und einfach und die Juristensäcke machen das ja nur kompliziert, um sich wichtig zu machen und daran zu verdienen. Du findest Dich hier wieder? Wenn es so einfach wäre (und bitte nicht wieder das Genöle, daß die Gesetze und Regelungen für den Bürger seien und von diesem verstanden werden können müssen etc. etc. - erstens müssen wir die Dinge nehmen, wie sie sind, und zweitens würdest Du nach ein paar Semestern Jura wahrscheinlich selbst verstehen, warum die Vorstellung von 10 simplen Geboten ebenso wie der Steuererklärung auf dem Bierdeckel (spätestens dann, wenn es um den als ungerecht empfundenen Einzelfall geht) an der Lebenswirklichkeit völlig vorbeigeht), dann hätten wir Rechtspraktiker kaum etwas zu tun, weil sich dann kaum jemand aus Unkenntnis falsch verhalten würde. Meine Sätze sind zwar nicht wenig, aber einfach. Einfach strukturiert, einfach zu lesen. Oder meinst Du, wenn ich mit anderen Juristen diskutiere, mache ich mir die Mühe, bei Adam und Eva anzufangen und jeden Gedanken zu erklären? Gleichwohl gelingt es offensichtlich weitgehend nicht, die Barriere des Nicht-wissen-wollens und Nicht-verstehen-wollens, vielleicht auch des Nicht-verstehen-könnens, zu durchbrechen. Und wie das Beispiel leider nur einiger anderer zeigt sind eigentlich noch nicht mal irgendwelche Erklärungen erforderlich, weil Selberdenken und -lesen schon genügt. Ich habe an keiner Stelle behauptet, daß § 14 Abs.4 WaffG tatsächlich ein großes Problem darstellen würde. Sondern nur als weiteres Beispiel für eine nicht durchdachte und mies gemachte Regelung die Folgen erläutert, die diese Vorschrift nach ihrem eindeutigen Wortlaut haben kann, also haben würde, würde man sie entsprechend ihres eindeutigen Wortlauts anwenden.
  18. Die ersten paar Worte sind zutreffend, denn ein Erwerbsvorgang, der (Anlage 1 Abschnitt 2 Nr.1) mit "erwirbt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber erlangt," definiert ist, führt natürlich zwangläufig zum Besitz, der (Anlage 1 Abschnitt 2 Nr.2) mit "besitzt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber ausübt," definiert ist. Falsch ist aber daher Deine Behauptung, es würde die "Möglichkeit" für die Ausübung der Gewalt genügen. Die (tatsächliche) Erlangung der sog tatsächlichen Gewalt ist unabdingbare Voraussetzung. Ob es grundsätzlich erforderlich ist oder immer einen Sinn ergibt, grundsätzlich und hinsichtlich der Erlaubnisse zwischen Erwerb, also Erlangung des Besitzes, und dem Besitz zu unterscheiden vermag ich ad hoc nicht zu beurteilen - aber es interessiert auch nicht. Die Unterscheidung besteht und damit müssen wir leben und umgehen. Dies geschieht, indem - soweit ich es ad hoc übersehen kann in jedem Fall des erlaubten Erwerbs - eine gewisse Zeit des darauf folgenden Besitzes als durch den Erwerbsvorgang gerechtfertigt und erlaubt betrachtet wird, bis eben die Erlaubnis für den dauerhaften Besitz eingeholt werden/worden sein muß. Dies hat aber überhaut nichts mit diesem Fred zu tun. Ganz im Gegenteil zeigt gerade das Beispiel der GeWBK, daß die Unterscheidung zwischen Erwerbs- und Besitzerlaubnis alles andere als "hanebüchen" (das Wort kommt weder vom Huhn/Hahn noch vom Hahn einer Schloßmechanik, auch wenn dies hier passend wäre, sondern laut wikipedia von der Hainbuche bzw Hagebuche) im Sinne von "abwegig, haarsträubend oder empörend" (ebenfalls laut wikipedia) sondern im Gegenteil jedenfalls im System unseres Waffenrecht jedenfalls insofern sinnvoll und zwingend ist. Denn der Zweck der GeWBK ist, daß man aus einem rein gattungsmäßig bestimmten Bereich von Waffen im Prinzip frei bestimmt erwerben darf. Also gerade nicht für jeden Erwerbsvorgang - im Gegensatz zum Normalfall - eine spezielle und nur für diese Waffe bzw. diesen Erwerbsvorgang geltende Erwerbserlaubnis einzuholen ist, in der "eigentlich", würde man dieses Prinzip konsequent umsetzen, die dann zu erwerbende Waffe auch konkret bezeichnet sein müßte. Was erfreulicherweise aber nicht der Fall ist; § 10 Abs.1 WaffG ist da hinreichend unklar. Die Besitzberechtigung - genauer gesagt die Berechtigung für den nach dem Besitzerwerb folgenden dauerhaften Besitz - wird aber nach den Prinzipien unseres Waffenrechts nur für eine bestimmte, konkrete Waffe erteilt. So weit klar, nicht? Wie wolltest Du aber beides realisieren, ohne zwischen Erwerb und (dauerhaften) Besitz zu differenzieren? Würdest Du auf eine gesonderte Regelung des Besitzerwerbs verzichten, was sicherlich möglich wäre, also nur den Besitz regeln, der dann auch den Besitzerwerb umfassen würde, dann wäre eine im Prinzip allgemeine Erwerbserlaubnis (die sich auf den Besitzerwerb bezieht) in Form der GeWBK oder auch der roten Sammler- oder SV-WBK nicht möglich, denn auf das Erfordernis der sich nur auf eine ganz bestimmte und konkrete Waffe beziehenden Berechtigung zum Besitz - Besitzerlaubnis - würde keinesfalls verzichtet werden, dann wäre das ganze Prinzip des Erlaubnisvorbehalts des Waffenbesitzes hinfällig. Sondern es würde nur auf eine ganz bestimmte, konkrete gerichtete Besitzerlaubnis, die dann auch den Besitzerwerb umfassen würde, geben (können). Du siehst, die Differenzierung zwischen Erwerb (Besitzerwerb) und Besitz ist so sinnlos nicht (und schon gar nicht "hanebüchen"), sondern nicht nur durchaus sinnvoll sondern für uns auch vorteilhaft. Daß man dann darüber stolpert, daß sich die eigentliche Besitzerlaubnis nur auf den dauerhaften Besitz nach einer gewissen "Karenzzeit" des auf den eigentlichen Besitzerwerb sich naturgemäß anschließenden sozusagen "vorläufigen" Besitzes bezieht und der sozusagen "vorläufige" Besitz durch die Besitzerwerbserlaubnis erlaubt wird - je nun. Man kann nicht alles haben. Und daraus wird auch deutlich, daß diese Unterscheidung nichts mit der hier diskutierten Problematik zu tun hat. Das Problem, das hier bei dem neuen § 14 Abs.6 WaffG besteht, resultiert allein daraus, daß der Gesetzgeber nicht erkannt hat, daß die Begrenzung des Besitzerwerbs Unsinn und sogar kontraproduktiv ist, sondern das sowohl ausreichend wie erforderlich wäre/war, wie an anderer Stelle skizziert ganz einfach in einem dem unveränderten Wortlaut angefügten Satz ausdrüchlich die Zahl der Besitzberechtigungen bzw. der Waffen, für die eine Besitzberechtigung erteilt werden wird/darf/kann, zu begrenzen. Das ist derselbe gequirlte Unfug wie die Behauptung, wir Rechtsanwälte würden für möglichst unklare Gesetze sorgen, damit und weil wir daran verdienen würden. Das ist auf demselben Niveau wie etwa die Behauptung, Bill Gates habe Corona in die Welt gesetzt um uns über den Impfstoff Microchips implantieren zu lassen. Und wenn Du schon so etwas unterstellst, dann solltest Du es richtig tun. Der Sachverhalt ist das tatsächliche Geschehen, und das kann man nicht eigentlich verdrehen, denn er ist einem Beweis zugänglich. Was Du vermutlich meinst ist die Möglichkeit, Sachverhalte unterschiedlich rechtlich zu bewerten, insbesondere dann, wenn er nicht völlig aufgeklärt werden kann und eine Interpretation in die eine oder andere Richtung zuläßt, und natürlich bei der folgenden Subsumtion unter notwendigerweise allgemein formulierte Normen, insbesondere dann, wenn diese auslegungsfähig und -bedürftig ist. Eine ganz andere Frage ist, ob man sich um eine objektive rechtliche Beurteilung bemüht oder warum auch immer ein bestimmtes Ergebnis erzielen möchte und daher entsprechend zielgerichtet argumentiert.
  19. Ja, ich gebe zu, wenn man das nicht studiert hat ist es natürlich nicht unbedingt eingängig, daß es für so etwas wie Auslegung von Gesetzen (denn schließlich kann ja jeder lesen und denken und hat seine Meinung) Regeln, die sog. juristische Methodenlehre gibt, auch wenn, ich habe es konzediert, in der Praxis gerne oder auch meist ergebnisorieniert und daher nur "schein"argumentiert wird. Gleichwohl gibt es diese Regeln und die Behauptung eines "Gesamtkonsens´" oder der Meinung des Gesetzegebers oder "Das kann ja gar nicht anders sein!" ist nichts, was in einer ernsthaften juristischen Diskussion irgendeinen Wert hätte. Aber was rede ich, im Netz kann man genug dazu lesen, sogar bei wikipedia, ich habe es verlinkt, aber wenn man es nicht wissen will ... dann eben nicht. Ich verstehe es ja auch, das beschränkt ja alles nur unnötig die Möglichkeit, sein eigenes wie-auch-immer-Verständnis an den Mann zu bringen.
  20. Warum machen wir es uns nicht noch einfacher und lassen das Gesetz einfach weg? Scheißegal, was darin steht, wir "verstehen" es so, wie wir wollen, und die Behörden "verstehen" es so, wie sie es wollen. Dummerweise sitzen dann die Behörden am längeren Hebel. "Gesamtkonsens" ist nichts anderes als: "Ich habe zwar keine Ahnung, wie ich es rechtlich-dogmatisch richtig begründen kann und ich verstehe es auch nicht und und es kotzt mich am, aber letztlich muß es doch soundso sein." Ja klar. Das machen die Behörden gerne so. Weil nicht sein kann was nicht sein darf. Anscheinend ist die gesamte Diskussion an Dir vorübergegangen. Nein. ich wiederhole das jetzt nicht wieder, ich habe wirklich ausreichend oft erklärt und erläutert. Daß die GWBK zum Besitz der darin enthaltenen Waffen berechtigt ergibt sich allein aus der GWBK und den Eintragungen. Du verwechselst die Rechtsgrundlage für die Erteilung der Besitzerlaubnis mit der Besitzerlaubnis selbst. Jeder hat doch eine GeWBK, nicht? Dann schaut doch bitte einmal auf den Erlaubnistext. Ich habe den Wortlaut von § 13 Abs.2 und den von § 14 Abs.6, soweit relevant, genau aus diesem Grund gepostet - damit er vor Augen steht. Und sogar die Aussage der Regelungen nochmal "übersetzt". Wenn Du dennoch den nun wirlich offenkundigen Unterschied nicht erkennen kannst - sorry, dann tut es mir leid, dann ist Dir nicht zu helfen. Ich komme mir vor wie in Gesprächen mit manchen (nicht allen) SBn. Manche verschließen ganz fest die Augen und weigern sich, den ausdrücklichen Gesetzeswortlaut auch nur zur Kenntnis zu nehmen sondern behaupten einen definitiv nicht bestehenden Regelungsinhalt, weil sie es schon immer so gemacht haben oder es ihnen so gesagt wurde.
  21. § 37a lautet (soweit es hier interessiert): "Der Inhaber einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 ... hat der zuständigen Behörde den folgenden Umgang mit .. Schusswaffen, deren Erwerb oder Besitz der Erlaubnis bedarf, binnen zwei Wochen schriftlich oder elektronisch anzuzeigen: ... 2. den Erwerb, ..." Dies betrifft den Inhaber einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz - so steht es geschrieben. Wenn Du noch keine solche Waffe besitzt, dann hast Du bis dahin aber allenfalls eine Erwerbserlaubnis, sei es pauschal in Form der GWBK, sei es als sog. Voreintrag (=Erwerbserlaubnis) in einer Grünen WBK. Also bist Du als "Ersterwerber" lediglich Inhaber einer Erwerbserlaubnis (oder auch mehrerer, egal), nicht aber Inhaber einer Besitzerlaubnis. Denn diese wird regelmäßig erst/nur durch Eintragung der erworbenen bzw. einer konkreten Waffe in eine WBK erteilt -> § 10 Abs.1 WaffG. Da der Gesetzgeber, wie Du in der 2. Zeile des obigen Zitats lesen kannst, durchaus den Unterschied zwischen "und" und "oder" bzw. zwischen "Erwerb und Besitz" und "Erwerb oder Besitz" kennt und beides nun einmal offensichtlich nicht gleichbedeutend ist, mußt Du "Erlaubnis zum Erwerb und Besitz " jedenfalls zunächst so verstehen, wie es dort geschrieben steht. Zwar steht dort "von Waffen", es wird also nicht auf die konkret betroffene Waffe, als diejenige, die Du erwerben möchtest, Bezug genommen, was dem ganzen die Krone aufsetzen würde, so daß die Besitzberechtigung hinsichtlich irgendeiner Waffe genügt. Aber an dem völlig eindeutigen Wortlaut kommt man zunächst nicht vorbei, da tut wirklich Auslegung Noth. Und da wir gerade dabei sind - § 14 Abs.4 WaffG ist nicht besser. Würde man diese Regelung wörtlich verstehen, also auch auf die nach dem Erwerb und vor allem auf die nach dem Erwerb der ersten Waffe zu erteilende Besitzberechtigung beziehen, dann würde es keine neuen Sportschützen geben, denn die Anforderung in S.1, "den Schießsport in einem Verein mit einer eigenen erlaubnispflichtigen Waffe" betrieben zu haben, kann üblicherweise nur derjenige erfüllen, der bereits eine erlaubnispflichtige Waffe legal besitzt. Man könnte jetzt versuchen, speziell dies dadurch zu entschärfen, daß man "eigenen" auf die BGB-rechtlichen Eigentumsverhältnisse bezieht, so daß es jedenfalls grundsätzlich möglich wäre, Sportschütze zu werden, indem man auch vor dem ersten Training eine Waffe zivilrechtlich kauft und zu Eigentum erwirbt, sie aber waffenrechtlich durch einen anderen erwerben läßt und bei diesem lagert, was grundsätzlich jedenfalls nicht unmöglich ist (ich war schon viele Jahre vor meinem Eintritt in einen Schützenverein zivilrechtlich Eigentümer eines Highway Patrolman, der allerdings von einem auswärtigen Freund auf dessen WBK registriert war, trainiert hatte ich aber dennoch mit einer zu jedem Training ausgeliehenen KK-Pistole). Aber ganz gewiß hatte dies der Gesetzgeber nicht im Blick. Vom Wortlaut her beschränkt sich Abs.4 jedenfalls nicht auf die Zeit nach der erstmaligen Erteilung der/einer Besitzberechtigung, auch wenn nur dies Sinn ergeben würde. Allerdings fehlt dann jede Regelung für die Eintragung der Besitzberechtigung nach dem Erwerb, dessen Bedürfnis sich bekanntlich nach Abs.3 richtet. Anscheinend hat man sich gedacht, daß die erstmalige Besitzberechtigung nach dem Erwerb aufgrund des dafür erforderlichen Bedürfnisses (im Normalfall des Sportschützenwerwerbs nach § 14 Abs.3 WaffG) zwingend zu erteilen sei, so daß nur noch das procedere der späteren Regelüberprüfung zu regeln sei, eben in Abs.4. Aber das steht da unzweifelhaft nicht so drin. Man sieht, daß WaffG ist durchgehend inkonsistent, mieses Gesetz, mies gemacht.
  22. Nicht alles was hinkt ist ein Vergleich. Zwar hast Du recht, daß die Formulierung des "Besitz und Erwerb" in S.1 jener Regelung Unsinn ist, da die (dauerhafte) Besitzerlaubnis immer erst durch Eintragung der Waffe in die WBK erteilt wird und daher eine "Erlaubnis zum Erwerb und Besitz" jedenfalls beim erstmaligen Erwerb einer Waffe nicht vorliegt (eben weil noch keine Besitzerlaubnis für irgendeine Waffe erteilt wurde) und somit für diesen Ersterwerb "eigentlich" keine Anzeigepflicht des Erwerbs nach Nr.2 besteht. Aber dieser Lapsus, den man nun wirklich durch sachgerechte Auslegung beheben kann (aufgrund des offensichtlichen Widerspruchs in der Regelung ist eine Auslegung zulässig), ist nun wirklich kein taugliches Argument in dieser Diskussion.
  23. So ist es. Und zwar im Gegensatz zur vorherigen Regelung ist für das Besitzbedürfnis nur die Mitgliedschaft im Verein und ggfs. Training erforderlich. Wo steht das? Ich wiederhole: Der ausdrückliche Wortlaut von § 14 Abs.6 zieht lediglich bei Erwerben eine Grenze, irgendein Bezug zu dem vorhandenen Besitz besteht gerade nicht. Das ist doch gerade die Krux dieser Regelung. Es fehlt jede offensichtlich auch nur ansatzweise Besitzregelung und daran kommt man nicht vorbei. Nach dem Wortlaut ist nur zu prüfen, wieviel Waffen man erworben hat, also die Zahl der Erwerbsvorgänge. ich habe an anderer Stelle auch erläutert, daß man uch mit einer einfachen ergänzenden "Auslegung" nicht weiterkommt, weil dann entweder die Erwerbserlaubnis fehlt oder eine pauschale aber auf zehn begrenzte Besitzerlaubnis erteilt werden würde, was nicht in die Systematik paßt und ganz gewiß nicht gewollt ist, und auch dies die Begrenzung der Erwerbsvorgänge unberührt lassen würde. Man müßte, wie erläuterte, die Begrenzung auf zehn streichen und einen entsprechenden Satz mit Begrenzung für die Besitzerlaubnisse anfügen - aber das übersteigt jedenfalls bei diesem eindeutigen Wortlaut jede zulässige "Auslegungs"grenze, das ist keine Auslegung mehr sondern Gesetzesneuschöpfung. Nun, damit liegst Du falsch, weil offenkundig nirgends im Gesetz eine Besitzbegrenzung geregelt, angeordnet ist. Da Du anderer Auffassung bist: Bitte zitiere exakt die Vorschrift, die Deiner Meinung nach eine Besitzbegrenzung enthalten soll. Was natürlich denkbar wäre ist, daß die Waffenbehörden in "neuen" GWBKen eine solche Besitzbegrenzung hineinschreiben. Wenn man dies akzeptiert, dann gilt diese für den Betreffenden, möglicherweise auf Dauer, möglicherweise auch nur für diese konkrete GWBK, je nachdem, welche der o.a. Theorien zur Art der Erwerbserlaubnis (eine einheitliche oder mit jeder GWBK eine neue, eigenständige) man anhängt. Je nachdem, wie weit diese formuliert ist, könnte diese auch über die GWBK hinausreichen. Aber ohne eine solche behördlich angeordnete Besitzbegrenzung wirkt die gesetzlich nicht angeordnete Besitzbegrenzung . eben weil es sie nicht gibt - natürlich nicht für "auf grün" besessene Waffen. Und selbst wenn man auf welche krude Weise , die man als "Auslegung" tarnt, auch immer man § 14 Abs.6 WaffG den Inhalt - nur oder auch - einer Besitzbegrenzung geben möchte, so würde sich eine solche "Auslegung" auf solche Waffen beschränken müssen, die man mit dieser Erwerbsberechtigung erworben hat. Denn zur Rechtfertigung/"Begründung" dieser als "Auslegung" getarnten Gesetzesneuschaffung müßte man sich auf die Absicht des Gesetzgebers, wie sie aus der sog. amtlichen Begründung ergibt, stützen, und die ist insofern - daß dies nur den Besitz und Erwerb "auf gelb" betreffen soll - eindeutig.
  24. Echt? Das mach mir mal vor (nicht auf alles bezogen, ich muß mich ja anscheinend wiederholen) sondern das einzelne post). Du meinst § 13 Abs.2 S.2 WaffG? Der lautet (gekürzt aufs wesentliche): "Bei Jägern ...erfolgt keine Prüfung der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 sowie des § 4 Abs. 1 Nr. 4 für den Erwerb und Besitz von ... zwei Kurzwaffen, sofern die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 vorliegen." Die Regelung besagt und bedeutet also: Bis zwei KW keine Erfordernis der Geeignetheit etc. wenn nicht verboten und kein Bedürfniserfordernis. Das nun offensichtlich etwas ganz anderes als "Sportschützen ... wird ... eine unbefristete Erlaubnis erteilt, die zum Erwerb von insgesamt bis zu zehn .. berechtigt." aus § 14 Abs.6 WaffG, nicht wahr? Allein schon weil § 13 Abs.2 S.2 WaffG ausdrücklich auch den Besitz anspricht. Eine wörtliches Verständnis von § 14 Abs.6 WaffG hinsichtlich der Zahl der Erwerbe ist - auch wenn wir alle dies letztlich als "falsch" ansehen - viel weniger abwegig als z.B. die Forderung mancher WaffBeh, die Bestandsmeldung von Magazinen nur bei Erwerbsnachweisen durch Kaufquittungen anzuerkennen. Und mit dem Verweis auf § 13 Abs.2 S.2 läßt sich dies jedenfalls nicht "widerlegen".
  25. Auf ASE Geschreibe werde ich nicht mehr eingehen, dazu ist mir die Zeit wirklich zu schade. Den Wettbewerb in Borniertheit hat er mit großem, uneinholbaren Vorsprung gewonnen. Im übrigen kann sich jeder selbst eine Meinung bilden, das Allgemeine Verwaltungsrecht ist so schwer nicht zu begreifen und man kann auch ohne die von mir exemplarisch geposteten links im Netz mehr als genug dazu finden. Im übrigen dürfte so ziemlich jeder einen Juristen oder Jurastudenten kennen, so daß man sich auch auf diese Weise schlau machen kann. Und das kann man, denke ich, von jemanden, der in diesem Teil des Forums (Waffenrecht) mitliest oder gar aktiv ist, zweifellos auch erwarten. Und wenn Du, Sgt.Tackleberry, den Fred verfolgst hast, dann wirst Du unschwer erkennen, daß ich ASE erst dann etwas von oben herab behandelt habe, nachdem er wiederholt geradezu darum gebettelt hat. Und wenn Dir meine Art gegen den Strich geht - was meinst Du wir mir es gegen den Strich geht, daß ein derart nicht nur unkundiger sondern - und das ist das einzig schlimme - bornierte Ignorant wie ASE, der selbst weiß, daß er wirklich keine Ahnung hat, auf diese freche, unverschämte und beleidigende Art Unsinn verbreitet? Und zwar derart offensichtlichen Unsinn, daß man nicht einmal wie ich Profi sein muß, um dies zu erkennen. Ich sehe auf niemanden herab, weil er juristischer Laie ist. Aber ich kann Borniertheit nicht ausstehen. Zwar gibt es nicht nur in der Juristerei reichlich Laien, die meinen, mit Zehntel- bis keinem Wissen den großen Maxe markieren zu dürfen. In eigentlich allen anderen Fachgebieten wird diesen dieser Zahn jedoch schnell gezogen. Aber wenn es ums Recht geht meint jeder, es würde ein Recht auf Verbreitung von Maximalunsinn in Wort und Schrift geben und Fachkunde sei völlig unnötig und überwertet, weil man ja nur lesen können müsse (im Gegenteil werde Fachleute sogar geschmäht, so wie es ASE vormacht). Und das kann ja so ziemlich jeder. Ich kenne so Leute aus dem Verein. Können kaum ihren Namen fehlerfrei schreiben, aber weil sie sich eine Kommentar zum WaffG geleistet haben und sich mühsam Wort für Wort durchkämpfen glauben sie, Ahnung davon zu haben und andere belehren zu dürfen und es besser zu wissen. Etwas pointiert formuliert. Und es sollte Dir auch aufgefallen sein, daß ich hier niemanden zu einem Prozeß anstiften will, schon gar nicht zu irgendeinen Vorgehen, mit dem man die eigene Zuverlässigkeit riskieren würde, sondern lediglich die sich bei genauerer juristischer (verwaltungsrechtlicher) Betrachtung der Gesetzesänderung ergebenden Konsequenzen auf genau dieser Ebene diskutieren möchte. Ich habe ausdrücklich konzediert, daß auch ich selbst mich letztes Jahr der "allgemeinen", überall verkündeten Meinung, daß es nun eine generelle Grenze auf zehn bzw. den Bestand, geben würde, unkritisch. d.h. ohne eigene Überprüfung anhand der gesetzlichen Neuregelungen, angeschlossen und durch entsprechende Erwerbe bis 31.8.2020 die vermeintlich zwingenden Konsequenzen gezogen habe, und erst nach der Notwendigkeit, die Sache rechtlich zu überrpüfen und zu durchdenken, erkannt habe, daß diese "allgemeine" Meinung nicht stimmig zu sein scheint. Daher habe ich dies und meine Überlegungen zur Diskussion gestellt und bis jetzt warte ich im Rahmen dieser leider letztlich noch immer ausbleibenden Diskussion auf diesbezügliche qualifizierte (also rechtlich, vor allem verwaltungsrechtlich, begründete) Einwände, die eine Lücke in meinen Überlegungen aufzeigen würden. Das ist eigentlich die nächste bzw. übernächste Frage. Die erste Frage lautet: Welches Schicksal erleidet die zuletzt vor dem 1.9.2020 ausgestellte "mittelalte" GWBK? Und da - ich kann es weder ändern noch anders sehen - lautet die verwaltungsrechtliche Antwort: Jedenfalls bis auf weiteres bleibt sie als bestandskräftiger begünstigender Verwaltungsakt wirksam. Die Änderung in der entsprechenden verwaltungsrechtlichen Grundlage zu deren Erteilung, nunmehr § 14 Abs.6 WaffG, ändert jedenfalls für sich genommen diese bestandskräftigen VA, diese "mittelalte" Erwerbserlaubnisse in Form der "mittelalten" GWBKen definitiv nicht. Und ich sehe gegenwärtig keinen - allgemein formuliert - Rechtsakt welcher Art auch immer, der dies aktuell bewirken würde (beachte die Formulierung). Eine andere - die zweite - Frage ist, ob aus § 14 Abs.6 WaffG eine Maximalzahl der Waffen, für die durch eine GWBK eine Besitzerlaubnis erteilt wird/werden kann/muß, herausgelesen werden könnte, und zwar - aufgemerkt - eine Besitzbegrenzung, die nicht nur für ab 1.9.2020 erteilte GWBKen gilt sondern auch für bereits bestandkräftige "mittelalte" GWBKen (naturgemäß muß der Betreffende dann wenigstens zwei solcher GWBKen halten, den andernfalls könnte er diese Grenze von zehn ja nie erreichen). Offensichtlich - da muß man nur lesen - steht so etwas nicht im Gesetz. Noch nicht einmal für neu erteilte GWBKen und erst recht nicht für bereits davor erteilte GWBKen. Und dies hat auch nicht auch nur ansatzweise im Wortlaut Anklang gefunden. Und unklar oder sonstwie nicht handhabbar oder in sich widersprüchlich oder im System des Gesetzes systemwidrig ist der Wortlaut offensichtlich ebenfalls nicht. Für eine "Auslegung" besteht daher dogmatisch (nach der reinen Lehre) gesehen keine Rechtfertigung. Eine in Richtung Besitzbegrenzung gehende und/aber insgesamt, für die gesamte Regelung noch sinnvolle "Uminterpretierung" würden den Rahmen einer zulässigen Auslegung sprengen und auf das Neuschaffen einer Regelung hinauslaufen, die der Gesetzgeber gerade nicht getroffen hat (ich habe oben erläutert, wie die einzig wirklich "richtige" Regelung/Gesetzesänderung dieser Art aussehen müßte). Was, ich wiederhole, nicht bedeutet, daß man mit so etwas bei Gericht nicht rechnen müßte. Wenn es gegen LWB geht machen die Verwaltungsgerichte noch ganz andere Dinge, wie wir wissen, als die zulässigen Grenzen der Auslegung zu sprengen. Aber wenn man die Meinung vertritt, daß man im Wege der "Auslegung" zu einer für alle GWBKen geltende Besitzbegrenzung kommt, auch wenn dies in § 14 Abs.6 WaffG nicht auch nur zu erahnen ist, dann ist natürlich der Schritt nicht weit um zu behaupten, daß dadurch auch die an sich nicht betroffene, zahlenmäßig unbegrenzte Erwerbsberechtigung der "mittelalten" GWBKen betroffen und beschränkt werde. Und zwar unabhängig von der wohl auch dafür grundsätzlich geltenden Bedürfnisbedingung sondern aus der Überlegung heraus, daß eine per GWBK erteilte Erwerbsberechtigung, die nicht zu einer dementsprechenden Besitzberechtigung führen kann, nicht ausgeübt werden dürfe, nicht bestehe. Rechtsdogmatisch könnte man dies mit einer entsprechenden inhärenten Bedingung (Auflage zu) der Erwerbserlaubnis begründen, sofern man sich überhaupt die Mühe einer rechtlichen Begründung machen möchte/müßte. Die dritte Frage ist die, die Du gestellt hast: Was passiert, wenn die zuletzt ausgestellte "mittelalte" GWBK voll ist, sei es weil sie zum 1.9.20 bereits voll war oder weil man, wie auch immer, sie danach vollmachen konnte. Ich hebe (für die Mitleser) hervor: Damit meist Du, wie Du auch ausdrücklich schreibst, eine weitere "mittelalte" GBWK ohne zahlenmäßige Begrenzung. Dieses Problem habe ich bereits angesprochen und meine Meinung dazu geschrieben, nämlich am 17. um 17:07: Du wirst sicher verstehen, daß ich das nicht noch einmal schreiben oder hier einkopieren werde. Bitte lies das zugestanden recht lange post noch einmal sorgfältig durch. Sehr kurz zusammengefaßt: Entscheidend ist, ob man in der erstmaligen Erteilung einer Ewerbserlaubnis in Form einer GWBK eine (1) einzige Erwerbserlaubnis sehen möchte, die so, wie sie zu diesem Zeitpunkt erteilt wurde, unverändert bis zu deren Rücknahme/Widerruf bestehen bleibt und durch sämtliche - die Gesamtheit der - damals und in Folge herausgegebene GBWKen verkörpert wird. Was bedeutet, daß alle Folge-GWBKen keine eigenständigen Erwerbserlaubnisse wären sondern - zusammen mit den davor herausgegebenen GWBKen - die ursprünglich erteilte Erwerbserlaubnis verkörpern/darstellen würden, faktisch also nur erforderlich wären, um weitere Besitzerlaubnisse erteilen zu können. Was natürlich auch durch einen bloßen behördlich anzutackernden "Anhang" in Form der Seiten 2-4 erfolgen könnte. Oder ob man im Gegenteil jede GWBK als eigenständige Erwerbserlaubnis ansieht, die für sich natürlich bestandskräftig wird und jedenfalls solange, wie durch sie (qua Eintragung) noch Besitzerlaubnisse erteilt werden können, zum Erwerb berechtigt. In diesem Fall würde man vermutlich eine inhärente Bedingung (Auflage) unterstellen, daß die Erwerbserlaubnis nur solange gilt, wie mit ihr noch eine Besitzerlaubnis erteilt werden kann; letztlich ist aber nicht kriegentscheidend, denn wenn sie voll ist nutzt auch eine weiterbestehende Erwerbserlaubnis nichts, bringt keinen Vorteil, da man nach § 12 Abs.1 WaffG ohnehin - und sogar für längere Zeit als die im Rahmen der GWBKen faktisch nur zwei Wochen - vorübergehend im Rahmen seines Bedürfnisses erwerben kann. Ich habe oben die für und gegen diese beiden Möglichkeiten/Theorien sprechenden Argumente kurz angesprochen. Welche richtig ist weiß ich nicht und es gibt dazu auch keine Materialien. Aus Sicht der Behörde bzw. des Staats und in Ansehung der "mittelalten" GWBKen sind, wie oben dargestellt, beide Möglichkeiten unschön. Entweder muß man den "mittelalt-GWBKLern" immer neue "mittelalte" GWBKen ausstellen (jedenfalls hinsichtlich der Besitzerlaubnisse her beschränkt wohl "irgendwie" durch das Bedürfnis), gewinnt aber im Gegenzug eine wirksame zahlenmäßige Begrenzung der Erwerbsberechtigung bei den "neuen" GWBKen (auch wenn diese eigentlich Quatsch und nicht wirklich zielführend ist). Oder man kann dies den Inhabern der "mittelalten" GWBKen verweigern, muß diesen aber eine "neue" GWBK (mit zahlenmäßiger Begrenzung) ausstellen und hat andererseits den Nachteil, daß die zahlenmäßige Erwerbsbegrenzung der "neuen" GWBKen jedenfalls nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nicht gilt, da nach dem Prinzip "neues Spiel, neues Glück" bei einer immer wieder neu erteilten, eigenständigen GWBK die zahlenmäßige Begrenzung auch immer wieder neu - und nur für diese eine Erlaubnis - gilt. Ich wiederhole: Was richtig ist weiß ich nicht. Es gibt für beides Argumente. Und die Konsequenzen sind die logische, zwingende Folge. Was natürlich nicht bedeutet, daß die Gerichte nicht auf die juristische Logik pfeifen und einfach behaupten können, daß es einerseiits keine weitere GWBK geben und andererseits alle insgesamt begrenzt seien. "Weil nicht sein kann was nicht sein darf", denn es sei ja klar, was der Gesetzgeber gewollt habe, und wenn er zu dämlich gewesen sei, dies ins Gesetz zu schreiben dann müsse man dem eben gerichtlich nachhelfen, denn der Grundsatz des "Nur so wenig Waffen ins Volk wie möglich" ("würg!") rechtfertige letztlich alles. Aber wir diskutieren hier ja auf der theoretischen, rechtlich reinen und sauberen Ebene. Wie geschrieben: Es kommt darauf, wie man die Erteilung der Erwerbserlaubnis verstehen möchte, ob eine einheitliche Erwerbserlaubnis oder mit jeder GWBK eine neue, eigenständige Erwerbserlaubnis. Bei letzterem ist die zahlenmäßige Unbegrenztheit - jedenfalls faktisch - dahin, wenn die letzte/jüngste "mittelalte" GWBK voll ist und es gilt bei der dann erforderlichen Neuerteilung der Erwerbserlaubnis § 14 Abs.6 WaffG, also: "neue" GWBK mit zahlenmäßiger Begrenzung. Die aber, wie oben erläutert, im Ergebnis faktisch nicht greift. Mieses Gesetz, mies gemacht. Daß die Behörden dazu natürlich nicht ohne weiteres sein werden ist offensichtlich. Aber noch weniger werden sie in der ersten Variante ohne weiteres zur erneuten Erteilung einer weiteren "mittelalten" GWBK bereit sein. Zu den weiteren Fragen: Wenn offensichtlich (unstreitig) keine Besitzerlaubnis erteilt werden wird, weil sie mangels Eintragungsplatz nicht erteilt werden kann - was rechtlich korrekt nur in der zweiten Variante, also der immer wieder erneut und eigenständig erteilten Erwerbserlaubnis in Form der GWBK, also einer Vielzahl von erteilten (wenn auch vielleicht nicht parallel nutzbaren) Erwerbserlaubnissen entsprechend der Zahl der gehaltenen GWBKen der Fall sein kann - dann halte ich es für denkbar und zulässig, unter der Behauptungen einer inhärenten Bedingung (Auflage) die Erwerbserlaubnis als nicht mehr ausübbar anzusehen, wenn die GWBK voll ist. Aber letztlich braucht man sich, meine ich, insofern nicht allzu sehr auf die Erwerbserlaubnis als solche zu fokussieren. Denn es gibt ja immer noch § 12 Abs.1 WaffG. Und zur Eintragungsverpflichtung: In letzter Konsequenz würde die Behörde durch eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts verpflichtet werden. Aber Du meinst sicherlich nicht das prozessuale Vorgehen sondern die rechtliche Grundlage für eine entsprechende Verurteilung der Behörde, also deren Eintragungsverpflichtung? Die gibt es interessanterweise nicht so ausdrücklich (auf die GWBK bezogen), wie es bei der GWBK-Erwerbserlaubnis in § 14 Abs.6 WaffG geregelt ist. Aus § 4 WaffG folgt aber, daß Erlaubnisse bei Vorliegen der Voraussetzungen zu erteilen sind. Aus § 10 Abs.1 WaffG ergibt sich, auf welche Weise sie zu erteilen sind - bei GWBKen die Besitzerlaubnis durch Eintragung der Waffe in diese (das Ding nennt sich ja auch Waffenbesitzkarte). § 14 WaffG stellt weitere Anforderungen auf, billigt Bedürfnisse zu und regelt deren Nachweis. Auf den gesetzlichen Normalfall des Waffenerwerbs und -besitzes durch Sportschützen nach § 14 Abs.3 WaffG bezogen folgt also letzten Endes die Verpflichtung zur Erteilung der Erwerbserlaubnis und der Besitzerlaubnis (durch Eintragung der Waffe an der entsprechenden Stelle der grünen WBK) aus § 4 WaffG. Abs.6 wiederum bestimmt insofern offensichtlich systemwidrig die Erteilung einer Erwerbserlaubnis in Form der GWBK für bestimmte Schußwaffen (und regelt nicht lediglich Bedürfnisfragen). Man könnte nun meinen, daß aus einer Erwerbserlaubnis auch eine Besitzerlaubnis folgen müsse, da es, wie Du selbst sagst, sinnlos wäre, erwerben aber nicht dauerhaft besitzen zu dürfen. Ich halte mich da aber lieber ans Gesetz, und dort steht eben nichts von Besitz bzw. Besitzerlaubnis. Was bedeutet, daß die Besitzerlaubnis - in Form der Eintragung - nach § 4 WaffG erteilt werden muß, wenn die dafür erforderlichen Voraussetzungen vorliegen. Was aber sind diese Voraussetzungen? Knackpunkt ist natürlich das Bedürfnis. Was sagt das Gesetz dazu (denn wie man beim Repetitor lernt: "Ein Blick ins Gesetz erspart Geschwätz!")? § 8 WaffG: "Der Nachweis eines Bedürfnisses ist erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung 1. besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssammler, Waffen- oder Munitionssachverständiger, gefährdete Person, als Waffenhersteller oder -händler oder als Bewachungsunternehmer, und 2. die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck glaubhaft gemacht sind." Und § 14 Abs.2 WaffG: "(2) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition wird bei Mitgliedern eines Schießsportvereins anerkannt, der einem nach § 15 Abs. 1 anerkannten Schießsportverband angehört." § 14 Abs.3 WaffG ist nicht einschlägig, da dieser nur das Erwerbsbedürfnis (im Normalfall) regelt - aber erwerben dürfen wir ja aufgrund der GWBK. § 14 Abs.4 WaffG stellt keine weiteren diesbezügliche Anforderungen auf und ist überdies für den Besitz der ersten Waffe nicht einschlägig, da er eine unmöglich zu erfüllende Anforderung (Training mit einer eigenen erlaubnispflichtigen Waffe) aufstellt. § 14 Abs.5 gilt nicht für Waffen, die von der GWBK erfaßt werden. Folgerung: Da § 8 WaffG offenkundig insgesamt das Bedürfnis regelt, also die dortigen Ziff.1 und Ziff.2 für das Bedürfnis vorliegen müssen, andererseits § 14 Abs.2 WaffG das Bedürfnis für Sportschützen als solches und im Ergebnis vorbehaltlos bejaht und es offensichtlich (für die GWBK bzw. davon erfaßte Waffen) keine weiteren diesbezüglichen Voraussetzungen und Einschränkungen gibt, folgt daraus, daß die Behörde nach dem Erwerb auch gem. § 4 WaffG eintragen muß. Erstaunlich, nicht? Finde ich auch. Du kannst mir gerne einen Fehler nachweisen (ich hoffe, keinen gemacht zu haben). Sehr schön, gut erkannt. Die erste Frage ist, ob §§ 48ff VwVfG neben § 45 WaffG als offensichtlich lex specialis überhaupt anwendbar sind. Das kann ich derzeit nicht sagen, das habe ich noch nicht geprüft. Bislang habe ich in praxi nur Fälle erlebt, in denen gem. § 45 WaffG vorgegangen wurde bzw. vorgegangen werden sollte. Aber wenn wir einmal unterstellen, daß § 49 VwVfG anwendbar ist: Dort Abs.2 S.1 Nr.4: "und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde" Och jeh. Ist das öffentliche Interesse gefährdet, wenn jemand, der bereits sagen wir mal 1 /2 dutzend HA "auf grün" und 10 (oder 20) minder gefährliche Waffen (so steht es in der amtlichen Begründung von 2002 geschrieben) "auf gelb" besitzt, und vielleicht darüber hinaus auch 50 oder 100 teils HA-Waffen "auf rot", zusätzlich noch eine solche minder gefährliche Waffe in den Schrank stellt? Bzw. stellen kann? Noch dazu, wenn es greifbar kein Fall des blindwütigen Waffenhortens darstellt? Klar, denkbar ist, daß dies ein Verwaltungsrichter bejaht, denn "So wenig Waffen ins Volk wie möglich!" ("Würg!") aber wirklich (d.h. objektiv zutreffend) begründen läßt sich dies nicht. Wenn natürlich jemand bspw. nur 10 doppelläufige Perkussionierer sein eigen nennt und dann einen modernen Repetierer mit 40er Mag (keine Ahnung ob es so etwas gibt) haben möchte, dann könnte man auf diese konkreten Besitzer bezogen natürlich behaupten, daß das öffentliche Interesse gefährdet sei, weil dieser konkrete Besitzer nunmehr "gefährlicher" werden würde. Obwohl in diesem Beispiel natürlich eindeutig dagegen sprechen würde, daß er diesen Repetierer völlig offensichtlich "auf grün" erhalten würde. Ich wage mal die Behauptung, daß dies gerichtlicherseits "ideologisch" entschieden werden wird/würde. Man könnte jetzt auch näher in die Thematik einsteigen und sich die einschlägige Kommentierung und Rechtsprechung reinziehen, um eine "objektive" Marschrichtung herauszudestillieren, aber davon möchte ich zunächst und ohne Noth absehen. Dort Abs.2 S.1 Nr.5: "um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen." Also, wenn nicht Nr.4 dann sicher auch nicht Nr.5 (der ja auch für bereits "genutzte" VA gilt). "Schwere Nachteile" .... durch Fortbestehen einer Erlaubnis für einen Erwerb, den ich nach § 14 Abs.3 WaffG ohnehin durchführen könnte ... Aber klar, wenn´s um LWB geht ist bei Gericht alles möglich. Erwarte von mir daher keine belastbare Prognose. Aber: Dort Absatz 2 S.2: "§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend." Und § 48 Abs.4: "4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig." Dort ist zwar von Tatsachen die Rede, aber die wohl h.M. meint (zu recht), daß dies auch für die Kenntnis von der Rechtsänderung gilt. Klar, Vertrauensschutz. Die Jahresfrist begann spätestens am 1.9.2020 und damit ist alles gesagt. Aber erst mal müßte die Behörde widerrufen und dagegen kann man klagen etc.
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