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So ist es, allerdings nicht bezogen auf privaten Waffenbesitz allgemein. Sofern man aus Art.20 Abs.4 GG überhaupt irgendetwas positives in Hinblick auf zu erlaubenden Waffenbesitz ableiten kann / möchte - und das kann und muß man mit dicken Fragezeichen versehen, denn die Vorstellung des privaten Waffenbesitzes als selbstverständlichen Ausfluß der Freiheit des Souveräns, gar zur Verteidigung des Gemeinwesens und der staatlichen Ordnung, findet weder in der Gesellschaft noch der Politik irgendeinen Rückhalt (genau das Gegenteil ist der Fall) und somit kann man getrost davon ausgehen, daß auch in Karlsruhe nicht eben eine überschäumende Begeisterung dafür vorhanden ist - dann selbstredend nur mit Blick auf dieses Ziel, diesen Zweck. Dieser Waffenbesitz muß also dafür sowohl erforderlich als auch ausreichend sein. Nach meinem Verständnis bedeutet dies ein HA plus eine KW nebst entsprechendem "Zubehör", aber mehr auch nicht. Nichts anderes gilt übrigens auch für die USA. Eine für Widerstand taugliche Miliz erfordert letztlich auch nicht mehr. Z.B. der Besitz von 10 KW wäre davon unmittelbar nicht erfaßt. D.h. wenn man den privaten Waffenbesitz gleichwohl beschränken will könnte man dies in etwa so tun, ohne gegen die Verfassung zu verstoßen (jetzt bezogen auf ein auf diese oder jene Weise formulierte Widerstandsrecht). Eine andere Frage ist, ob man z.B. hier in D aus Art.2 ein entsprechendes Freiheitsrecht ableiten möchte, das freilich im Interesse der Allgemeinheit etc. auf diese oder jene Weise kanalisiert wird (wie es derzeit ja auch der Fall ist), wobei dem Gesetzgeber natürlich ein sehr weiter Spielraum gegeben ist (auch wenn man es als verfassungswidrig ansehen kann, daß z.B. die häusliche Notwehrmöglichkeit nicht als Bedürfnis anerkannt ist).
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Vielleicht ist Dir nicht bewußt, daß Du in einem solchen (Widerstands)Fall auch für Dich selbst und Deine Lieben handeln würdest. Oder möchtest Du in einem derartigen System, das unsere - offensichtlich nicht fehlerfreies, aber immerhin - Rechtsordnung in negativer Hinsicht ablöst, leben? Formal würde der Widerstand durch die Verteidigung unserer Rechtsordnung (deren Vertreter und Protagonisten, das wissen wir, uns zugleich derzeit wie angehende Terroristen behandelt) legimitiert. Aber eine Diskussion des Widerstandsrechts gehört nicht hierher. Wir haben keinen solchen Fall und er ist auch nicht konkret in Aussicht. Und wenn man in Karlsruhe mit der absurden Behauptungen auftrumpfen würde, ein solcher Fall stünde dicht bevor, würde man sich nicht nur lächerlich machen sondern sich selbst ins Knie schießen. Denn wer eine solche Behauptung aufstellt, der beweist so wenig Urteilsvermögen, daß ihm offensichtlich die Grundelemente der Zuverlässigkeit fehlen (die auch die Achtung und Einhaltung der Rechtsordnung umschließt, d.h. nicht absurderweise zu Unrecht einen Widerstandsfall anzunehmen). Hier geht es nicht um Revolution. Sondern darum, sine ira et studio darzulegen, daß man die "Entwaffnung" der Bevölkerung nicht beliebig weit treiben kann, weil man dann eine Axt an die Grundvoraussetzung des derzeit noch im Grundgesetz verankerten Widerstandsrecht, dem auf EU-Ebene kein Pendant gegenübersteht und das man letztlich zu den unabdingbaren Kern unserer Verfassung zählen muß, anlegen würde. Das Spiel kann man allenfalls gewinnen, wenn man die Regeln beachtet, auch wenn man den Gegner seinerseits nicht dazu zwingen kann.
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Gott erhalte euch eure Ignoranz. Mann, wie ich euch Laien manchmal hasse. Erstens ist überhaupt keine Eile. VB gegen ein Gesetz kann innerhalb einer Jahresfrist eingelegt werden. Und glaubt nicht, daß die Herrschaften in Karlsruhe auf uns warten. Selbst wenn sie, unerwarteterweise, die VB annehmen sollten, kann die Entscheidung laaaange auf sich warten lassen. Kann aber auch innerhalb kürzester Zeit ohne Begründung zurückgewiesen werden. Zweitens ist das Verfassen einer objektiv (auch wenn möglicherweise nicht nach Meinung des BVerfG) ausreichenden und begründenden VB eine Menge Arbeit. Zum einen schon grundsätzlich, zum anderen hinsichtlich der hier erforderlichen verfassungsrechtlichen Argumentation, die über die übliche Rüge der Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör oder des Willkürverbots weit hinausgeht. Da muß man sich als normaler Anwalt/Jurist einlesen, überdies in eine nicht eben sehr griffige Materie und die erforderliche Literatur - z.B. Kommentare zum GG - hat niemand zuhause bzw im Büro stehen, da muß man sich tagelang in den einschlägigen Bibliotheken an juristischen Fakultäten, vielleicht auch an OLGen, aufhalten. Und da es auch um Art.20 Abs.4 GG geht muß man ohnehin extrem tief und überdies in "uralte" Quellen einsteigen. Ihr habt nicht auch nur ansatzweise eine Ahnung, was das bedeutet - dazu muß man schon ordentlich Jura studiert UND vergleichbares schon mal gemacht haben. Hinzu kommen die waffenrechtlichen Spezifika und die rein tatsächlichen Fragen, um deren Sammlung es in diesem Fred ja geht, der insofern leider ziemlich unergiebig war. Und das war euer Part an dem Projekt. Und dritten wird der ganze Spaß, soweit jedenfalls meine Erkenntnis, von niemandem bezahlt. Zumindest kompetente Anwälte leiden nicht eben unter Langeweile, genau genommen kann ich das Wort nur mit Autokorrekturhilfe schreiben ;-), das geht also alles vom Umsatz (rechne mal aufgrund der weiterlaufenden Kosten mit 400 bis 800 Euro/h, je nach Kanzlei) und damit Verdienst und/oder der ohnehin kargen Freizeit ab. Und auch für Juristen/Anwälte, denen ihre Tätigkeit nicht bloß Lebensunterhalt darstellt sondern auch durchaus auch mal Freude und Spaß bereitet und Teil des Lebens und der Person ist, also nicht mit der ersten Rentenzahlung bzw. so früh wie möglich endet, ist SO etwas keine Freude sondern - zumal aller Erfahrung und Voraussicht nach ohnehin vergebens - eine höchst unerfreuliche Arbeit, überdies in einem Gebiet, in dem man nicht so zu hause ist wie in seiner Hosentasche oder dem angestammten Arbeitsgebiet. Mit anderen Worten: Das ist eine langwierige Geschichte, der man sich jedenfalls ohne Fristendruck (der erst gegen Mitte Dezember 2020 beginnt) nur widmen kann, wenn gerade mal Zeit ist. Schon frech. Nichts dazu beitragen, erst recht nichts zahlen, aber Ansprüche stellen, mahnen und auch noch frech/beleidigend werden. Wenn Du zügig Ergebnisse sehen willst, dann schicke ich Dir gerne eine Honorarvereinbarung zu, und nach Rückerhalt (unterzeichnet) und der ersten Vorschußzahlung werde ich mich im Rahmen der üblichen Geschäftsvorgänge auch schnell um die Sache kümmern. Mann, wie ich euch Laien manchmal hasse.
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An diejenigen, die noch über das Widerstandsrecht grübeln, aber keinen GG-Kommentar zu Hand haben 😉 : https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2013/47878421_kw50_grundgesetz_20-214054 Die abschließenden Ausführungen sagen zugleich, warum auch ein Blick in die Kommentare kein Material für eine Prognose erbringt, wie sich das BVerfG dazu stellen wird ...
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Ja, man kann in unserem sog. Rechtsstaat überhaupt nicht negativ genug denken. So langsam kann man auf den Gedanken kommen, daß nicht Nicht-Abqualifizierung der Ex-DDR als Rechtsstaat auch damit zu tun hat, damit wir nicht plötzlich ähnlich negativ darstehen .. 😕 Leider muß man konstatieren, daß sich die Richterschaft nicht so sehr als Bürger denn als Vertreter des Staats versteht. Anscheinend liegt während der normalen Spruchtätigkeit völlig außerhalb der Wahrnehmung, daß sie als Bürger von den Gesetzen gleich welcher Art ebenfalls betroffen sind. Da wundert man sich, daß der BH immer noch dann und wann Steuerzahler-"freundliche" Entscheidungen trifft (die natürlich der BMF stante pede mit Nichtanwendungserlassen quittiert - das ist auch etwas, was in einem Rechtsstaat nicht möglich sein und schon der Versuch zu einer Amtsenthebung führen sollte).
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Keineswegs. Wenn ich abrate/abraten würde, dann weil ich als RA dazu verpflichtet bin, um nicht im Mißerfolgsfall (evtl. Mißbrauchsgebühr, wenngleich hier auch nicht einschlägig, keine Kostenerstattung) schadensersatzpflichtig zu werden. Nicht nur ab auch reiner Eigenschutz. Natürlich gibt es Verfahren, in denen das Abrate mit dem Wunsch erfolgt, daß der Rat befolgt wird. In diesem Fall ist es natürlich genau entgegengesetzt. Die Aufsatzschreiberei ist ja schön und gut (und Du kannst mir glauben daß ich jedenfalls für einen Praktiker sehr viel Erfahrung im Aufsatzschreiben habe, meinen Anteil am juristischen Schrifftum habe ich sozusagen weit übererfüllt, und ich kann mir sogar an die Fahne heften, daß ich nur wiederholt höchstrichterlich zitiert wurde sondern auch zusammen mit einigen wenigen anderen Mitstreitern die Rspr. des BGH beeinflußt hatte, sozusagen der juristische "Ritterschlag" 😉 ). Hier geht es um ein unmittelbares Vorgehen gegen dieses Gesetzesverschärfung und eine entsprechende VB muß innerhalb von Jahresfrist eingelegt und begründet werden. Danach ist der Zug abgefahren, dann kannst Du nur noch gegen Dich belastende Verwaltungsentscheidungen, die auf diesen Regelungen beruhen, nach Durchlaufen des Instanzenwegs der Verwaltungsgsgerichtsbarkeit (oder, falls Du Pech haben solltest, der Strafgerichte) vorgehen. was nicht nur dauert sondern auch deutlich teurer sein wird (jedenfalls verglichen mit einer selbst eingelegten und begründeten VB). Plus alle anderen damit verbundenen Nachteile (was z.B. eines der Probleme ist, jetzt noch gegen z.B. die Hülsenregelung aus § AWaffV vorzugehen. Außerdem wird es im Ergebnis kaum etwas bringen. Damit würdest Du lediglich formal eine Zitiermöglichkeit schaffen, die aber die Rspr. und vor allem das BVerfG natürlich nicht weiter wirklich interessieren wird. Die öffentliche Meinung änderst Du durch juristische Fachaufsätze schon mal gar nicht Dazu müßten z.B. die Tageszeitungen auch nur zu einer objektiven Berichterstattung bereit sein. Das fängt schon damit an, daß jeder, bei dem mehr als eine LuPi oder Küchenmesser entdeckt werden, als "Waffennarr" bezeichnet wird, im Zusammengang mit Darknet "Waffenhändler, Drogen Kinderpornografie" in einem Atemzug und gleichrangig genannt werden (als ob es eo ipso illegal sein, mit Waffen zu handeln) und wann immer von einem HA, meis natürlich einem AR15 etc., die Rede ist, plakativ von "Sturmgewehr" die Rede ist. Die naturgemäß sachlich völlig uninformierte Öffentlichkeit wird durch dieses Dauerbombardement einschlägig indoktriniert. Da hilft es auch nichts, die Redaktionen wieder und wieder auf diese falsche Darstellung hinzuweisen, denn jedenfalls bei einigen Redaktion gehört dies zum "Programm", der Redaktionsideologie (alle Waffen und vor allem privater Waffenbesitz ist böse). Flankiert wird dies durch das Krimiunwesen vor allem der deutschen Produktionen, die dem uninformierten Laien (einschließlich unserer Volksverteter) suggerieren, daß in jede Schublade eine Pistole herumliegt, jeder Zweite damit herumläuft und der illegale wie legale Erwerb überhaupt kein Problem darstellt und jedem Schwachmaten, Halbgaren und Kriminellen problemlos möglich ist. Wenn Du ein praktikables Konzept hast, die öffentliche Meinung zu ändern - nur zu. Mit den VBen gegen die aktuelle Gesetzesänderung hat dies aber nichts zu tun.
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Du darfst die zivil-/strafrechtliche Rechtfertigung von Notwehrhandlungen nicht mit einer auf Art.20 Abs.4 GG gestützten Argumentation in einer VB verwechseln bzw. gleichsetzen. Zwar hält sich die Rspr. auch bei der Anerkennung von Notwehr tendenziell zurück, wenngleich man bei einem definitiv dem Erlaubnistatbestand entsprechenden Sachverhalt durchaus mit einem Freispruch bzw. Einstellung des Verfahrens rechnen darf. Hier geht es aber insgesamt - jedenfalls mittelbar - um die Anerkennung von LWB als wie auch immer begründet grundrechtlich geschützt, sei es über Art.2 GG, sei es in einem engen Ausschnitt über Art.20 Abs.4 GG. Das ist ein ganz anderes Kaliber, eine ganz andere Spielwiese. Der mainstream sieht privaten Waffenbesitz auch grundsätzlich als etwas nicht Erwünschtes, Böses, Anachronistisches an und Leute, die dies befürworten, gar LWB sind, gelten als vielleicht nicht kriminell (denn noch sind sie LWB) aber moralisch und überhaupt minderwertig, quasi-böse. Warum wohl z.B. sorgen die Epigonen Claudia Roths dafür, daß in ihrem wikipedia-Eintrag jeder Hinweis auf sie angebliche Pistolenaffaire sofort gelöscht wird (wer es nicht weiß: Es wurde einmal behauptet, Claudia Roth sei bei einer Polizeikontrolle mit einer Pistole in der Handtasche aufgefallen - allerdings habe sie einen Waffenschein vorweisen können, was zunächst nicht unglaubhaft erscheint, da BT-Angehörige als per se höchst gefährdete Personen einen solchen erhalten können. Gegen eine entsprechende Publikation hat sie sich gerichtlich gewehrt und natürlich konnte der Journalist bzw. das Blatt diese Behauptung nicht beweisen, da "natürlich" keine Aussage des angeblich kontrollierenden Polizisten vorlag/möglich war. Daher wurde diese Behauptung widerrufen - sei es vor oder nach einem entsprechenden Urteil, das habe ich nicht mehr präsent). Wenn sogar eine wahrheitsgemäße Erwähnung dieses eigentlich positiven Sachverhalts - erfolgreiche Durchsetzung eines Anspruchs gegen eine nicht erweisbare "ehrenrühige" Behauptung - und damit auch nur die somit als unwahr geltende Behauptung, sie habe eine Pistole besessen, dem Ansehen als abträglich angesehen wird .... Selbst im Erfolgsfall kann es nicht mehr geben und ausdrücklich bezogen ohnehin nur auf die angegriffenen Regelungen. Das, was wir eigentlich gerne hätten, nämlich ein klares statement, daß LWB zu den Grundrechten gehört und jedenfalls "zuverlässigen" (jaja, ich weiß ...) Bürgern nicht versagt werden dürfe, wird es nach meiner festen Überzeugung nicht geben. Das wäre nur ein Formelkompromiß, der aber die angeblichen Belange bzw. hinter dem Verbot stehenden angeblichen Interessen gerade nicht wahrt. Eine solche Blockierung zu entfernen ist offenkundig nur eine Sache von Minuten. Denn es gibt ja überhaupt kein wir auch immer geartetes Interesse der Allgemeinheit, auf dem Schießstand nicht mehr als 10 oder 20 Patronen einfüllen zu können - auf dem Schießstand ist die Allgemeinheit nicht anwesend (wie es natürlich auch kein Interesse der Allgemeinheit gibt, sportlich nicht mit HA-AK o.ä. im Originalkaliber mit 39mm-Hülsenlänge oder "böse" aussehenden HA-KK zu schießen - aber das ist eine andere Baustelle).
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Noch ein Mal: Sofern man überhaupt geneigt ist, aus Art.20 Abs.4 GG irgendeine Wirkung in Hinblick auf LWB zu folgern (erstens muß man in "Widerstand" "gewaltsam" inkludieren, was objektiv gesehen natürlich eo ipso zwingend ist, aber wenn man nicht will, dann wird das einfach ignoriert, und zweitens muß man ebenso bereit sein, zu erkennen, daß effektiver gewaltsamer Widerstand eine entsprechende Bewaffnung voaussetzt, was schon grundsätzlich jeden einschlägigen Abwehrreflex mobilisiert, die überdies schon "rechtzeitig", also solange noch kein "Widerstandsfall" vorliegt, beschafft werden - können - muß), dann erstreckt sich diese jedenfalls unmittelbar nicht auf den LWB insgesamt sondern nur auf einen LWB, der für die möglicherweise irgendwann erforderliche Ausübung des Widerstandsrecht unabdingbar erforderlich ist. Wobei - darauf kann man sich verlassen - ein ausgesprochen engherziger Maßstab angelegt werden wird. Denn das BVerfG ist nicht eben für eine LWB-freundliche Einstellung bekannt. Was im Ergebnis durchaus bedeuten kann, daß z.B. die Möglichkeit, sich eine Ausnahmegenehmigung für normal große (jetzt verbotene Magazine) zu beschaffen, als ausreichend angesehen wird. So daß man darauf verwiesen werden könnte, erst diese Ausnahmegenehmigung zu beantragen, gegen deren - objektiv natürlich absolut vorhersehbare - Versagung den Instanzenweg durchzuklagen und dann, in 5 Jahren oder wann auch immer, gegen die dann negative letztinstanzliche Entscheidung (sofern man überhaupt in die Revision zum BVerwG gelangt) VB einzulegen. Wäre ich am BVerfG mit der entsprechenden, LWB-abgeneigten Einstellung, dann würde ich genauso verfahren. Einerseits akzeptiert man die objektiv aus Art.20 Abs.4 GG resultieren Folgerungen (außerdem weiß man ja nie, ob es nicht doch irgendwann mal zum Tragen kommt und Leute, die für einen selbst - der sich natürlich schon aus Altersgründen und mangels erforderlicher Hardware vornehm zurückhalten wird - die Kastanien aus dem Feuer holt, nützlich werden - ebenso wie es nicht wirklich schadet, vorsorglich in der Kirche zu bleiben ...), kann andererseits aber die Anspruchsteller auf eine tatsächlich bestehende Möglichkeit verweisen, um deren Realisierung sich dann vermutlich andere kümmern müssen, und muß noch nicht einmal in einer als unschön empfundenen Angelegenheit in einer als unwillkommen empfundenen Weise Stellung beziehen, was - "Es kann offen bleiben, ob ..." geradezu als Krönung richterliche Spruchtätigkeit angesehen wird, sofern man nicht einen dringenden Wunsch verspürt, irgendein entsprechendes statement abzugeben, oder dies aus anderen Gründen als erforderlich erscheint. Daher müßte ich jedem, der mit dem Ansinnen, eine solche VB einzulegen, bei mir vorstellig wird, unter Verweis auf diese Möglichkeit und die sowohl grundsätzlich als auch speziell eher sehr geringe Erfolgschance dringend davon abraten. Aber welche andere Wahl haben wird? Gegen das Gesetz können wir nur binnen Jahresfrist VB einlegen und alles andere erfordert ein kostenträchtiges Verfahren durch alle Instanzen mit im Ergebnis ebenso geringen Erfolgschancen.
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Nun, recht offenkundig bist jedenfalls Du nicht "vom Fach". Ich bin jedenfalls insofern "vom Fach", als sich seit über 30 Jahren als RA arbeite und mit WaffenR und mit VBen u.ä. ebenfalls seit zig Jahren Erfahrung habe, ohne aber in Anspruch zu nehmen, Verwaltungs- oder Verfassungsrechtler oder (selbsternannter) Guru in Bezug auf VBen o.ä. zu sein. Jedenfalls der OP ist Kollege, wer von den anderen Mitdiskutanten dazu zählt kann ich nicht sagen. Und was Du als "Monolog" abwertetest ist der unbezahlte Versuch, denjenigen, die als Laien oder auch als mit dieser Thematik völlig unerfahrenen Kollegen (denn mit Verfassungsrecht und VBen o.ä. hat man in der anwaltlichen Praxis so gut wie nie zu tun, sofern man nicht aus persönlicher Betroffenheit oder geradezu fanatischem Gerechtigkeitsbedürfnis, was zumeist faktisch pro-bono-Tätigwerden bedeutet, bei besonders übel aufstoßenden Entscheidungen sich mit VBen oder entsprechenden landesrechtlichen Eingaben befaßt) keine einschlägigen Kenntnisse besitzen, die Materie etwas näher zu bringen und zu erläutern. Aber Du bist keineswegs gezwungen, dies zu lesen, und wenn es Dich intellektuell überfordert oder langweilt, dann solltest Du vielleicht erwägen, das Abonnement dieses Fred oder am besten gleich dieser ganzen Rubrik dieses Forums zu beenden.
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Das ist Deine Sichtweise. Dem BVerfG ist aber ziemlich Wumpe, ob 1% oder 2% oder 5% der Bevölkerung dies so sieht. Auch die Meinung von 50% der Bevölkerung - sofern überhaupt seriös feststellbar - interessieren dort nicht. Und eine 50%ige Mehrheit wird es dafür weder in der Bevölkerung noch in der Politik geben. Was ich mir aber vorstellen kann, ist daß sich in einer sicherlich auch irgendwie politisch denkenden aber unabhängigen Gruppe wie den Leuten im Karlsruhe eine objektive-vernünftige Sichtweise durchsetzt, sofern man nicht mit indiskutabel überzogenen Forderungen kommt. Ich versuche es noch einmal: Ich versuche es noch einmal: Unter der aktuellen Einstellung der Bevölkerung, Medien, Politiker und der grundsätzlichen Einstellung der hier primär zuständigen Verwaltungsrichter, über die sich wohl niemand irgendwelchen Illusionen hingeben wird, wird man mit einem Verstoß, der gestützt auf Art.2 GG die faktische unbegrenzte Freiheit zum Waffenbesitz proklamiert, 100% sicher Schiffbruch erleiden. Und ich halte dies auch bei aller Kritik am geltenden WaffR für richtig, denn auch ich möchte nicht, daß jeder Schwachmat und Kriminelle legal über Schußwaffen verfügt. Wobei diese Leute möglicherweise die Mehrzahl der Bevölkerung darstellen. Ob man dies durch Kategorien wie "Zuverlässigkeit" und "Bedürfnis" kanalisiert ist juristisch-technisches Klein-Klein. Ebenso, ob man das anerkannte Bedürfnis nicht erweitern sollte, etwa in Hinblick auf häusliche Notwehr, Widerstand usw. Damit Du mich nicht falsch verstehst: Ich würde diesen Leuten auch Messer, Kettensägen, Beile usw. wegnehmen, wenn es irgendeinen praktikablen Weg für diese Beschränkungen geben würde, und auch einen Führerschein würde ich ihnen nicht geben. Wie auch immer, auch falls Du die Notwendigkeit solcher Beschränkungen nicht erkennen solltest, die herrschende Meinung ist davon überzeugt und zwar derart felsenfest, daß es schon ein riesiger Fortschritt wäre, dies auch nur in kleinen Schritten zu ändern - was rede ich, auch nur den status quo ante beizubehalten bzw. wieder zu erhalten. Und Art.20 Abs.4 GG bietet nun definitiv überhaupt kein Einfallstor für unbegrenzten Waffenbesitz sondern legitimiert, wenn überhaupt, nur einen sehr begrenzten und für diesen Zweck erforderlichen Besitz. Begrenzungen der gelben WBK gehören definitiv nicht dazu. Und auch hier gilt: Je weniger Widerstände zu überwinden sind destso besser und, soweit man es überhaupt sagen kann, aussichtsreicher. Auch wenn es derzeit nur um Magazingröße geht wird man eher Gehör finden, wenn die "Hauptsache" - nämlich der einschlägige Waffenbesitz als solche - nicht Gegenstand des Anliegens ist sondern in der gegenwärtig definitiv möglichen und objektiv betrachtet auch zumutbaren und ausreichenden Form das ermöglicht, was man aus Art.20 Abs.4 GG ableiten könnte. Außerdem mußt du auch folgendes bedenken: Juristen, insbesondere Richter, stehen privatem Waffenbesitz und insbesondere solchem, der auf die Wahrnehmung bzw. Durchsetzung von Rechte abzielt (Notwehr/-hilfe, Widerstand) naturgemäß ausgesprochen kritisch gegenüber. Denn nach ihrem Selbst- und Berufsverständnis sind sie die einzige und letzte Instanz, die hierüber zu entscheiden hat. Alles, was dies beeinträchtigt (Notwehr, Widerstand) ist erstmal böse, auch wenn natürlich die rationale Überlegung sagt, daß man in einer Notwehrsituation schlechterdings nicht die Polizei rufen und Klage einreichen und dann in Ruhe abwarten kann. Diesen gleichwohl vorhandenen Abwehrreflex muß man nicht noch unnötigerweise reizen. Ich hatte es geschrieben und wiederhole es ganz ernsthaft: Reiche selbst Verfassungsbeschwerde ein und begründe sie so, wie Du es als richtig ansiehst. Ich würde Dir sogar das formale Gerüst zur Verfügung stellen, auch wenn Du in den Tiefen des Netzes sicherlich irgendwelche Muster finden wirst - und ganz sicher gibt es in der juristischen Fachliteratur auch so etwas wie Anleitungs- oder "Koch"bücher zu dieser Thematik, die nicht viel mehr kosten als eine oder zwei Schachtel Mun (auch wenn deren Benutzung vermutlich weniger Spaß machen wird). Wenn Du das nicht willst bleibt mir nur, Dir den Spruch zuzurufen, den vor weit über 30 Jahren uns Studenten unserer "alter" Repetitor hinter uns stehend zuraunzte, wenn wir auf sein Be- und Abfragen wieder einmal nicht die examensrelevante herrschende Meinung oder Rspr. repetierten sondern - sei es aus Ignoranz, sei es aus Eifer oder Klugscheißerei - irgendeine eigene oder Mindermeinung von uns gaben: "Schreib einen Aufsatz!". Die Literatur sowohl zum Waffenrecht und erst recht zu Art.20 Abs.4 ist derart dünn, daß Dir damit eine Erwähnung in einem der Kommentare sicher wäre (allerdings müßtest Du die Hürde überwinden, den Aufsatz in einer unserer Fachzeitschriften unterzubekommen, was ohne eine auf eine juristische Ausbildungen hinweisen (Berufs)Bezeichnung, und wenn es nur der "Assessor" wäre, eher schwierig sein dürfte).
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Ich habe geschrieben: Kein allgemeines Recht auf Waffenbesitz. Bei Art.20 Abs.4 geht es nur um das Widerstandsrecht und allenfalls, wenn man möchte, folgt daraus auch die tatsächliche Möglichkeit, also eine dafür taugliche Bewaffnung. Das mag einen HA und eine Pistole rechtfertigen, aber nicht den Keller voller Waffen. Natürlich wäre es etwas widersprüchlich, sagen wir mal 1 Mio derart ausgestattete Bürger (m.E., wie ich es oben skizziert habe, Sportschützen oder Jäger) als "keine Gefahr" zu akzeptieren, zugleich diesen Leuten zusätzliche KW oder Repetierer oder was auch immer mit der Begründung zu versagen, daß sie damit eine Gefahr für die Gesellschaft, den Staat werden würden. Aber Absurditäten hindern unsere Volksvertreter ja nicht, wie wir aktuell wieder einmal sehen. Bei der Entscheidung darüber geht es nicht um politische Mehrheiten. Die werden derzeit - von der Magazinproblematik abgesehen - auch nicht benötigt, da sich - wie oben ausgeführt - auch nach der derzeitigen Rechtslage dieses Recht, sofern man daraus ein vorverlagertes "Bedürfnis" (jetzt nicht waffenrechtlich verwendet), in einem im Ergebnis vernünftigen Umfang mit akzeptablen Aufwand ausüben läßt. Aber es ist müßig, weiter darüber zu spekulieren, wie man sich in Karlsruhe wohl dazu stellen wird. Es gibt nicht viele verfassungsrechtliche Argumente gegen die aktuellen Beschränkungen also muß man jeden Strohhalm nutzen.
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Aus Art.20 Abs.4 GG läßt sich kein allgemeines Recht auf Waffenbesitz ableiten. Allenfalls für diesen Zweck, auch gegenständlich eng begrenzt. Aber immerhin .... Dieser sog. "Grundsatz" ist eine richterliche Erfindung. Vor vielen, vielen Jahren hat dies ein Spruchkörper (ein OVG oder ein Reichs-/Bundesgericht, ich weiß es nicht mehr) aus der blauen Luft geholt, frei erfunden, nach meiner Erinnerung ohne Begründung (wie will man es auch begründen, man kann in Hinblick auf den Zweck des Art.20 Abs.4 GG oder des 2.Verf.Zus. der Amis mit Fug und Recht genau das Gegenteil behaupten, jedenfalls wenn man wie in anderer Hinsicht (vor allen den die handelnden Politiker legitimierenden Wahlen) den mündigen Bürger behauptet), und seit her wird es von Urteil zu Urteil weitergereicht, ohne daß sich jemand die Mühe macht und Rechenschaft ablegt, woher diese Weisheit kommend, wie sie begründet wurde und ob die Begründung überhaupt tragfähig ist. Aber schon dies - wiederholt von Bundesgerichten und dem Gesetzgeber als "Grundsatz" behauptet genügt, um es zu einem unverrückbaren Grundsatz zu machen - sofern und solange dies denjenigen in den Kram paßt. Daher nutz es auch wenig, nachzuweisen (was möglich wäre), daß es eine "uralte" freie Erfindung darstellt. Du vergißt, daß sich das BVerfG überhaupt nicht mit einer Eröterung der Frage, der Begründung einer Ablehnung befassen und aufhalten muß. Die begründungslose Nichtannahme ist die Regel, irgendwas zwischen 95 und 100%, soweit ich mich erinnere. Ob wir uns aufregen und "Entwertung/Kassation des Art.20 Abs.4" wettern, interessiert dort niemanden.
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Du verstehst die juristische Denk- und Vorgehensweise und Verfassungsdogmatik nicht. Das hat nichts mit "Muffensausen" zu tun und ist Teil des Durchdenkens. Und wenn Dir nicht auffällt, daß ein Unterschied zwischen, nennen wir es mal plakativ, Meinungsfreiheit und dem eines selektiven Waffenbesitzes, wenn man es denn mal aus Art.20 Abs.4 GG herleiten möchte, besteht, dann hat es wenig Sinn, darüber zu diskutieren. Es ist nicht wie auf einem Basar oder Gesprächen mit Abgeordneten oder Ministerialen. Wenn Du im Rahmen einer VB Grundrechte einforderst, dann wird von Dir erwartet, daß Du Dir Gedanken um Schranken und Beschränkungen machst. Kein Grundrecht gilt unbeschränkt und daß es gerade beim Recht auf Waffenbesitz, den man aus Art.2, 20 ableiten kann, Schranken und Grenzen gibt, ist evident. Borniert unbegrenzte Rechte einzufordern führt nicht dazu, daß man im Wege eines Kompromisses eine Einigung findet. Sondern zum Gegenteil. Sofern man überhaupt irgendeine Chance besitzt. Du scheinst nicht verstanden zu haben, daß wir faktisch auf den guten Willen der Leute in Karlsruhe angewiesen sind und daß es niemanden "darüber" gibt, nicht einmal einen Anspruch darauf, dies alles mit den Entscheidern zu diskutieren. Wie ein trotziges Kleinkind aufzutreten ist da der falsche Weg. Aber es steht Dir frei, Dich selbst zu versuchen. Meine besten Wünsche (ganz ernst gemeint) hättest Du.
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Da es zum Widerstandsrecht aus Art.20 Abs.4 GG kein Pendant in der sog. EU-Grundrechtscharta gibt - wie immer man diese auch qualifizieren will - sollte so wie ich die aktuelle Rspr. des BVerfG verstehe eine Überprüfung der Neuregelung - auch wenn es sich um "zwingende" EU-Vorgaben handeln sollte - nicht am Primat des EU-Rechts scheitern. Aber soweit es eben keine zwingende EU-Vorgaben gibt sondern die Regelungen auf einer "freien" Entscheidung des BT beruhen ist die Prüfung eine rein deutsch-grundrechtliche Angelegenheit. Was - faktisch - natürlich auch bedeutet, daß sich das BVerfG damit befassen will. Wir müssen auch nicht darüber diskutieren, wie der Widerstandsfall auszusehen hat, wie es dazu kommen könnte und was anderes man vorher alles tun müßte, weil die Definition des Widerstandsrechts schon voraussetzt, daß es keine andere Möglichkeiten gibt. D.h. ein nach Art.20 Abs.4 GG gerechtfertigter Widerstand liegt eben erst vor, wenn es den Rechtsweg gerade nicht mehr gibt. Und es liegt in der Natur der Sache, daß in dieser Situation die dann unter Kontrolle der Bösen stehenden Gerichte eben genau dies und damit das Vorliegen des Widerstandsfalls verneinen werden. Es geht jetzt aber nicht darum, einen Widerstand zu legitimieren, denn trotz aller faktischen Maulkörbe und allem anderen haben wir keine solche Situation. Es geht nur um die logische Konsequenz, daß - erst recht ein grundgesetzlich verbrieftes - Widerstandsrecht nicht erst für die jeweilige Situation gilt (ex post betrachtet, denn von aktuell "wirken" kann man nicht sprechen, denn wenn es so weit gekommen ist, daß man gewaltsamen Widerstand leisten muß und, kann man sich nicht mehr auf Art.20 Abs.4 GG berufen, denn wenn man es könnte, wäre noch kein Widerstandsfall gegeben) sondern auch für die Zeit davor wirkt, und zwar nicht hinsichtlich einer Widerstandshandlung sondern zur Vorbereitung, für den Fall der Fälle effektiven und gewaltsamen Widerstand leisten zu können. Das alles ist ganz und gar offensichtlich, aber ebenso offensichtlich ist, daß die daraus folgende Konsequenz jedenfalls heute absolut unerwünscht ist. Natürlich ist die Vorstellung, daß JEDER sich auf dieser Grundlage effektiv bewaffnen dürfte, abschreckend, denn "jeder" sind auch Leute, in deren Hände niemand mit auch nur etwas Verstand Schußwaffen sehen möchte. Ich bin nicht genug Verfassungsrechtler, um einen dogmatisch einwandfreien Weg zu konstruieren, wie man diese Regelung auf das objekriv akzeptabe Ergebnis, daß nur zuverlässige, sachkundige und regelmäßig trainierende (also kompetente) Bürger davon Gebrauch machen dürfen, reduzieren kann (ich bin nur Praktiker, der VBen einlegen un begründen kann). Dies ist aber auch nicht erforderlich, denn bis jetzt (d.h. bis zur beschlossenen Änderung) war das Recht aus Art.20 Abs.4 GG auch hinsichtlich einer Vorbereitung nicht ernsthaft beeinträchtigt. Denn tatsächlich kann sich jeder zuverlässige, faktisch also unbescholtene, Bürger mit einem (sogar drei) HA nebst Mun ausstatten. Er muß nur in einen passenden SV eintreten und Mitglied in einem der Verbände werden, die auch HA-Diszipline haben (sofern wie in Hessen der DSB keine entsprechende B-Liste hat). Das heißt: Läßt man einmal die Frage der Ausstattung mit VA weg (m.W. haben auch die Schweizer Reservisten "nur" HA zuhause, aber ich mag mich irren), so besteht in diesem Umfang bereits jetzt bzw. noch bzw. nach wie vor die Möglichkeit, von dieser Wirkung des Art.20 Abs.4 GG Gebrauch zu machen. Objektiv betrachtet - und damit verrate ich keine Geheimnisse - sind die damit verbundenen Anforderungen und Aufwendungen nicht überzogen und ermöglichen einen vernünftigen Kompromiß zwischen einerseits den Interessen der Gesellschaft und des Einzelnen aus Art.20 Abs.4 GG (denn natürlich dient das Widerstandsrecht letzen Endes der Gesellschaft, der Allgemeinheit, des Staates, daher ist jede engherzige und die gegenwärtigen Sicherheitsinteressen überbetonende Sichtweise völlig kontraproduktiv) und andererseits dem Interesse der Gesellschaft, daß nicht jeder Schwachmat mit einem HA herumfuchteln kann (was, wie auch immer begründet, im Ergebnis zu idealerweise vernünftigen Beschränkungen führt). Freiheit ist halt nicht unbegrenzt. Dies jedenfalls, solange diese Möglichkeiten nicht lediglich theoretischer Natur sind, nur auf dem Papier stehen. Daher könnte das BVerfG insofern ohne weiteres den sich so darstellenden Schutzbereich des Art.20 Abs.4 GG mittragen, ohne jedenfalls derzeit hinsichtlich der tatsächlichen Ergebnisse für gravierende Änderungen zu sorgen. Allerdings hätte dies zur Folge, daß künftige Beschränkungen zu einem Konflikt führen würden. Was - Folgenbetrachtung - natürlich eine starke Motivation darstellt, diese Bedeutung und Wirkung von Art.20 Abs.4 GG zu negieren, wenn wir uns jetzt darauf berufen, daß die Beschränkung auf 10er Mags die Vorbereitung auf den Widerstandsfall und damit die tatsächliche Sicherstellung, erforderlichenfalls von diesem Recht auch Gebrauch machen zu können, verhindert, Art.20 Abs.4 GG ernsthaft konterkariert. Da können wir mit einer amtlichen Begründung oder damaligen BT-Redebeiträgen oder - mangels einschlägiger Fälle unergiebiger - Kommentarliteratur wedeln wie wir möchten - es wird einfach ignoriert oder bestenfalls mit Floskeln weggewischt, wenn "man" nicht möchte. Darin sind unsere Richter, das muß ich leider nach über 30 Jahren Berufserfahrung sagen - ganz groß drin (natürlich ist das insgesamt betrachtet nicht die Regel, passiert aber häufig genug). Natürlich ist es schön, wenn man sich auf mehr als nur die eigene Meinung und Argumentation stützen kann, aber man muß sich immer vor Augen halten, daß man dann, wenn es keine Rechtsmittel (mehr) gibt, auf den guten Willen der Richter (und sei es nur den guten Willen, objektiv zu entscheiden) angewiesen ist.
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Und was man als Verfassungsbeschwerdeführer natürlich auch nicht vergessen darf: Im juristischen Auslegungskanon spielt der Wille des (historischen) Gesetzgebers leider einer nur sehr geringe Rolle. Insbesondere dann, wenn der Auslegende anderer Auffassung ist und diese Meinung nicht anerkennen will, nicht befürwortet. Dies wäre noch einfacher, wenn Art.20 Abs.4 bereits von vorneherein reingeschrieben worden wäre. Denn dann könnte man ganz locker sagen, daß dies ein Reflex aus der jüngsten Vergangenheit sei aber heute gaaaaanz andere Verhältnisse herrschen und daher diese Regelung überhaupt keine Bedeutung haben würde (daß aber zugleich vor allem auch regierungsseitig eine Hysterie geschürt wird, als würden wir kurz vor einer erneuten Machtübernahme stehen, wird dann natürlich flugs ausgeblendet). So aber stammt diese Regelung aus einer insofern unverdächtigen Zeit, als Vorsorge und mögliche Abwehr gegen einen die damals verabschiedete Notstandsgesetzgebung mißbrauchenden Staat unserer demokratischen Prägung gedacht. Im Grunde müßte sich jeder aufrechte, rechtsstaatsgläubige Demokrat wünschen, daß jeder erwachsene und nicht wirkliche kriminelle Bürger ausreichend Hardware zuhause hat und damit umgehend kann, damit sich die Zu- und Umstände nicht plötzlich ändern ...
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Eine durchaus erstaunliche Entscheidung - nicht bezüglich des Gebrauchs der Waffe, das ist bei objektiver Gesetzesanwendung und bestehender Notwehrlage zwingend. Aber damit auch die illegale Beschaffung und den bis zur Benutzung illegalen Besitz zu rechtfertigen ... dies in einem Staat, in dem die Gerichte diesem Mann nie und nimmer zu diesem Zweck eine WBK bewilligen würde und bewilligt hätten .... Respekt.
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Falsch. DAS wäre die (vorgeschobene) Lesart z.B. des BVerfG. Denn tatsächlich bedarf es überhaupt keines derartigen geschriebenen Gesetzes. Zum einen ist das naturrechtliche Recht zum Widerstand und zum Tyrannenmord anerkannt. Natürlich nur in der Nach-Tyrannen-Ära, versteht sich. Davon abgesehen wäre natürlich, wäre z.B. diese Aktion geglückt, von der neuen Regierung sofort vorsorglich ein Amnestiegesetz erlassen worden, um nicht das Risiko einzugehen, sich auf den naturrechtlichen Hokuspokus, der noch mehr im Auge der Richter liegt als die Auslegung des geschriebenen Gesetzes, verlassen zu müssen. Denn man kann durchaus daran zweifeln, daß unmittelbar nach dieser geglückten Aktion jeder Richter diese als Akt der Befreiung und lobenswerte, naturrechtlich gerechtfertigte Maßnahme angesehen hätte. Allerdings: Wäre danach quasi über Nacht aus dem DR die heutige BRD geworden, dann hätte es keines Amnestiegesetzes bedurft. Und: Du vergißt, daß unser Art.20 Abs.4 GG wie auch jedes anderes einen künftigen Widerstand legitmierendes Gesetz im sog. Widerstandsfall nicht mehr existieren wird. Oder erwartet Du wirklich, daß diese bösen neuen Machthaber - wo auch immer sie herkommen mögen - nicht als erstes die Verfassung von all dem Gerümpel befreien werden, der ihnen Scherereien bereiten könnte? Oder, falls man es aus Dekorationgsgründen bestehen lassen würde, irgendein dann tätiges Gericht es zugunsten des erfolglosen Täters anwenden würde? Hallo? Solange dies der Fall wäre, sein könnte, liegt noch kein Widerstandsfall und damit kein Recht zum gewaltsamen Widerstand vor. Im Widerstandsfal dagegen ... Das erinnert Dich an Catch-22? Willkommen in der Realität. Ich möchte nicht behaupten, daß die damals politisch Agierenden Catch-22 gekannt hätten (tatsächlich weiß ich ad hoc nicht, ob es die Geschichte damals schon gab), aber ich bin überzeugt, daß ein Teil der damals regierungsseitigen Politiker und/oder Juristen genau dies damals gedacht haben.
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Wir wollen nicht grundsätzlich und politisch werden ;-). Es genügt schon ein so banales Recht, unsere Verfassung etc. erforderlichenfalls mit Gewalt verteidigen zu dürfen, um sämtliche Abwehrreflexe zu mobilisieren. Man stelle sich das doch nur vor. Dies in einem Land, in dem Waffenbesitz und sich wehren seit jeher gerade nicht zu den bürgerlichen Tugenden gehört, bei einer Bevölkerung, die noch nie eine wirkliche Revolution zustandegebracht oder gar die Unterdrücker zur Rechenschaft gezogen hat. Die Amis können sich wenigstens darauf berufen, da es ohne diesen privaten und den Unterdrückern wenigstens im Prinzip gleichrangigen Waffenbesitz keine Revolution, keine Unabhängigkeit gegeben hätte Und dann soll man potentiell 10,20 Millionen Bürgern (so viele dürften volljährig, nicht zu alt und iSd Gesetzes zuverlässig sein) das Recht geben, wenigstens einen HA, ausreichend Mags und Mun zuhause zu haben? Eher friert die Hölle zu. Wenn es nicht für uns alle so negative Konsequenzen hätte könnte man sich fast den Widerstandsfall wünschen, damit all diejenigen, die uns dieses Recht jetzt absprechen werden, verzweifelt wünschen, sie wären damals nicht so engstirnig gewesen ....
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Art.20.Abs.4 GG trage ich schon seit einigen Jahren in meinem to-do-Gepäck der nächsten Verfassungsbeschwerde gegen Waffenbesitzbeschränkungen mit mir herum. Die Crux daran ist: Die gesetzliche Anerkennung eines Rechts zum Widerstand hilft nur solange, wie kein Widerstand erforderlich ist. Ist der "Widerstandstandsfall" - nennen wir ihn mal so - eingetreten, dann sorgen die dann Mächtigen/Machthabenden, gegen die sich der Widerstand richtet, auf die eine oder/und andere Art dafür, daß man sich nicht auf dieses Recht berufen kann. Überdies braucht es im Widerstandsfall keine entsprechenden gesetzliche Grundlage: Hat man Erfolg, ist man ein Held (naja, unsere Rechtsordnung und Gesllschaft ausgenommen), hat man keinen Erfolg, wird man man Fleischerhaken aufgehängt (ändern sich irgendwann die Verhältnisse, wird man eben posthum zum Helden). Allerdings kann man sich im Widerstandsfall nicht unter Verweis auf diese Recht, dadurch legitimiert, die dann zur Widerstandsausübung erforderliche Hardware legal beschaffen. Fazit: Das Widerstandsrecht nutzt - ebenso wie der 2.And. der Amis - nur VOR dem Widerstand etwas, weil er entsprechend ausgelegt dazu berechtigt, sich vor dem Widerstandsfalls die im Widerstandsfall erforderliche Hardware zu beschaffen und bereit zu halten (und schon ein weiteres Reizthema, jedenfalls in diesem Zusammenhang, nämlich bereithalten, bereit sein, sich vorbeiten, to prepare, be prepared, Prepper ...). Nur muß man auch bereit sein, diese offenkundige Folgerung zu ziehen. Da diese aber dazu führt, einer im Prinzip unbegrenzten Zahl von Bürgern unter allein der Voraussetzung der Zuverlässigkeit (da wird man nicht herumkommen, zum Schutz der Bevölkerung VOR dem Widerstandsfall) eine effektive Bewaffnung zuzugestehen - was bedeutet mindestens HA mit möglichst vielen, möglichst großen Mags und entsprechende Mun -, andererseits diese Logik, diese offensichtliche Konsequenz, nicht wegargumentiert werden kann (zumindest sehe ich kein Argument), ohne faktisch Art.20 Abs.4 GG auszuhebeln, zur Makulatur zu degradieren, gehe ich davon aus, daß eine entsprechende VB bzw. Argumentation mit Nichtbeachtung quittiert werden wird. Ohne jede Ironie: Art.4 20 Abs.4 GG zwingt zum Anerkennen dieses Beweggrunds als Bedürfnis (letztlich ebenso das Recht auf Selbstverteidigung, aber da heißt es ja imme ebemso stereoptyp wie offensichtlich unwahr, daß die Polizei für den Schutz vor den Bösen sorge) Aber wo kämen wir denn da hin ... also ist das Ergebnis klar. Jedenfalls diese kommende VB gegen die Magazinbeschränkung muß sich auch auf Art.20 Abs.4 GG stützen, denn was nutzt selbst ein HA im Widerstandsfall, wenn man die bis an die Zähne bewaffneten Schergen des bösen antidemokratischen Systems mit 10er Mags bekämpfen muß .... (nicht, daß man mit HA so riesig viel gegen VA ausrichten kann, daher ist auch die Begründung des Hess.Innenministers, die Polizei mit faktisch MR223 auszustatten, um mit den bösen Terroristen mit VA-AKs gleichziehen zu können (hoffentlich bin ich in einer solchen Situation zuhause und nicht vor Ort) so offenkundiger Schwachsinn, aber besser ein Päckle 30er Mags dabei als ein 10er Mag). Und natürlich auch die Bibelzitate aus meiner Sig., denn damals war das Schwert was heute die AK ist, so daß zur Religionsausübung eines bibeltreuen, gläubigen Crhists auch der Besitz einer AG, ersatzweise eines M16/4, HK416, G36 etc. zählt. Beides dürfte in vergleichbarer Weise erfolgversprechend sein ... 😞
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Du hast mich nicht verstanden. Daß hier das EU-rechtlich nicht zwingende Magazinverbot allein am Maßstab des GG zu messen ist ist klar (ob man dazu in Karlsruhe bereit ist ist eine andere Frage). Mir geht es um das Argument, daß die Richtllinie als solche unter Verstoß gegen die Kompetenzregelungen zustandegekommen sei. Dies würde, wenn man daraus deren Unverbindlichkeit folgern könnte bzw. diese begründen könnte, einen weiteren Angriffspunkt und auf die gesamte Richtlinie eröffnen und damit alle Regelungen der Prüfung auf Grundrechtskonformität zuführen (können). Sofern das BVerfG will. Und sofern der EuGH dies bestätigen sollte. Das ist eine EU-rechtliche Frage.
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Und das ist der Grund weswegen Vorlagen an den EuGH überhaupt nichts bringen würden und warum das Fehlen einer EU-Verfassungsbeschwerde oder Grundrechtsklage oder wie immer man dies nennen wollte im Ergebnis inhaltlich uns Bürger nicht benachteiligt (aber dafür formal das Argument fü eine demokratie- und rechtsstaatlfeindliche EU, was sie auch ist, liefert): Zum einen würde die EU-Kommission oder wer immer auch diese Stellen besetzen würde nur 150%iger EUler (nicht Europäer, denn Europäer sind wir alle, ob wir es wollen oder nicht, und daher kann man auch nicht für oder gegen Europa sondern nur für oder gegen die EU sein) dafür vorsehen und zum anderen stehen jedenfalls die aus dem Ausland stammenden Richter nicht in der trotz allem vorhandenen Tradition des BVerfG, auch mal "gegen den Staat" zu entscheiden. Dieses undemokratische der EU, daß sich ja schon daran zeigt, daß nach unserem Grundgesetz alle Staatsgewalt vom Volk aus geht und Gesetze nur von unseren demokratisch gewählten Volksvetretern gemacht werden dürfen, was natürlich nicht nur ein formaler Aspekt ist sondern auch bedeutet, daß sie natürlich nicht an ausländische (EU) Vorgaben gebunden sein dürfen, die eben auch von Leuten stammen, die nicht gemäß unserer Verfassung legitimiert sind, habe ich schon wiederholt in Karlsruhe gerügt. Natürlich hat das niemanden interessiert, wurde keines Wortes gewürdigt. Ist ja auch klar, denn in letzter Konsequenz bedeutet es, daß EU-Recht für uns und erst recht für unsere Verfassung nur verbindlich, das Grundgesetz überspielen darf, wenn zuvor in einer Grundgesetzänderung und Volksabstimmung hierfür die gesetzliche Grundlage geschaffen wurde. Davon wurde aber seinerzeit bewußt abgesehen, weil schon damals klar war, daß es dafür im Volk wohl die erforderliche Mehrheit nicht geben würde und weil man sich nicht darauf eilassen wollte, wie in anderen Ländern solange das Volk zur Urne zu bitten, bis das Engagement der blindfanatischen Befürworter die Motivation der Ablehner übersteigt. Und weil insofern die Herrschaften in Kalrsruhe doch Teil und Vertreter der Staatsgewalt und des pro-EU-Establishments sind verraten sie das deutsche Staatsvolk (oder wie auch immer man "uns" bezeichnen möchte) und verbrämen dies mit verfassungsrechtlichem Geschwurbel, das nur deswegen "gilt", weil es eben keine Instanz gibt, die darüber befinden könnte. Verfassungsrechtlich - und um dies zu verstehen muß man kein Experte im Verfassungsrecht sein, dazu genügt das, was man im Studium zum Verfassungsrecht lernt - überzeugt dies in keiner Weise (man muß sich einmal vor Augen führen, daß die Richter am BVerfG odr gar deren wiss.MA (der. sog. Dritte Senat ;-), in aller Regel karriereorientierte und auf Zeit abgeordnete jüngere Richter anderer Gerichte) in aller Regel keine "gelernten" Verfassungsrechtler sind; man kann froh sein, wenn es überhaupt in der wirklichen, praktischen, zumindest gerichtlichen Juristerei erfahrene Juristen sind und bloß Politiker oder Verwaltungsfuzzis). Eben weil nicht sein kann was nicht sein darf. Die normative Kraft des Faktischen. Würde aber tatsächlich die Mehrheit der Bevölkerung dafür stimmen, daß EU-Kommission und -Parlament mehr zu sagen haben als der BT/BR und das GG , dann müßten wir/die Gegener dis hinnehmen und darauf hoffen, daß es irgendwann einmal einen insofern derart grundlegenden politischen Wechsel in der Regierundg gibt, daß wenigstens gemäß es Beispiels von GB ein Volksentscheid über das weitere Verbleiben in der EU veranlaßt wird. Sollte D aus der EU austreten wäre dieser Laden binnen kürzester Zeit ohne am Ende. Aber entgegen einer Meinung könnte das BverfG selbstverständlich dem ganzen, dem Primat des EU-Rechts, eine Grenze setzen. Eben mit der genannten Begründungen. Aber sie wollen nicht. Über die Gründe zu spekulieren ist müßig. Ungeachtet meiner grundsätzlichen Ablehnung DIESER EU wundere ich mich aber, daß sie damit ihre eigene "Selbstentmachtung" betreiben, denn es ist offensichtlich, daß sie auf längere Zeit betrachtet sich damit zum bloßen Ja-Sager und zum Exekutierer von EU-Vorgaben degradieren. Hüter unserer Verfassung, des Grundgesetzes - ein Witz. Das war mal. Und entgegen Deiner Meinung bin ich überzeugt, daß Politik und BVerfG das Problem durchaus kennen, aber auch mir nicht nachvollziehbaren Gründen - denn auch der BT entmachtet sich dadurch selbst und degradiert sich zum bloßen Exekutierer der EU-Vorgaben - wenden sie sich nicht dagegen. Und verkaufen diesen Eidbruch damit, daß auch DIESE EU-Migtliedschaft usw, usw. im Interesse des deutschen Volkes sei. Und solange sie gewählt werden gibt es natürlich keine Instanz, die darüber richten könnte. Daß der normale Bürger dies nicht sieht ist klar. Solange er nicht mehr oder minder virulent oder halb-existentiell so wie in diesem Fall wir von diesem ganzen Unfug betroffen ist sondern nur mit vergleichsweise Marginalien wie dem Verbot von Glühlampen betroffen wird, nimmt er das so hin. Und es kommt ja auch alles schleichend. Irgendwann werden wir Zustände ähnlich wie in "Drohnenland" haben und wer dann noch die geistige Freiheit hat und sich frühere Zustände vorstellen kann (aus Erzählungen der Alten oder klandestin gelesener alter Literatur) wird sich fragen, wie es der Bürger so weit kommen lassen konnte. Derzeit sehen wir ja am Beispiel Chinas wie die entsprechende Umerziehung eines ganzen Volkes erfolgten kann ... Völlig richtig. Siehe oben. Allerdings würde ich auf das EU-Parlament überhaupt nichts geben. Es hilft nur, sich national dagegen zu wehren. Und man könnte sich dagegen wehren, wenn man wollte. Man müßte nur die entsprechenden Eier dafür haben. Aber die hier maßgeblichen Insititutionen wollen nicht. Sie wollen die nationale Souveränität aufgeben. Ein Umbesinnen bei den etablierten Parteien sehe ich nicht. Im Gegenteil, sie überbieten sich geradezu dabei, die Interessen des Volks, der Bevölkerung zu verkaufen. So ungern ich es sage, aber es hilft nur, das Kreuz demnächst an anderer Stelle zu machen - und dann wachsam zu sein. Hinsichtlich des Punkts, um den es hier geht, braucht man aber nicht so weit zu gehen. Es genügt, daß diese Reglementierung EU-rechtlich nicht zwingend war.
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Wie schon geschrieben: Aufgabe und Selbstverständnis des EuGH ist nicht, EU-Kritikern und -Ablehnern irgendwie zu helfen. Weil nicht sein kann was nicht sein darf. Wo kämen wir denn dann auch hin ... dann könnte ja jeder kommen .... Eigentlich hätte man sich diese Institution auch sparen können .... Die Briten machen es richtig und gehen raus, die Schweizer sind eigentlich nicht richtig drin und könnten froh darüber sein, werden es aber immer mehr. Naja, ich erhalte weder die eine noch die andere Staatsbürgeschaft und aus meiner Sicht als LWB ist die Rechtslage GB auch nicht unbedingt das wahre ... und die Schotten wollen sogar LG verbieten ....
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Es kann insoweit relevant sein, als eine - jetzt mal völlig hypothetisch - nicht verbindliche Richtlinie deren Umsetzung nicht als zwingende Umsetzung von EU-Vorgaben der Beurteilungskompetenz des BVerfG entziehen kann. Denn nach Meinung des BVerfG seien zwingende Umsetzungen von EU-Vorgaben seiner Beurteilungskompetenz entzogen, da selbst der popeligste EU-Furz über unserem GG steht (und daran wird im Ergebnis auch die aktuelle Rechtsprechung nichts ändern, und selbst wenn das so sein müßte könnte sich das BVerfG dieser unbequemen Feststellung (denn niemand sollte ich einbilden, daß sich die Damen und Herren in Karlsruhe wegen und stigmatisierter Halbverbrecher, die in der öffentlichen Meinung jedenfalls solange, wie wir nicht Olypiamedallien holen können, nur knapp überhaöb der schlimmsten Perversen rangieren, mit dem EuGH "anlegen") einfach nicht begründungslose Nichtannahme entziehen. Im nächsten Leben werde ich auch Richter am BVerfG. Hätte ich das alles schon vor mehr als 30+ Jahren gewußt, dann wäre ich Richter und nicht RA gworden). In Hinblick auf die Magazinregelung ist dies aber nicht zwingend erforderlich, denn es besteht ja anscheinend jenseits des BMI und den BT Konsens, daß diese EU-Regelung nicht zwingend gewesen sei. Also die erfolgte Magazinregelung ein Sahnehäubchen für uns LWB ist, damit wir nicht ob der erzielten Teilerfolge übermütig werden sondern und auf das Kommende einstimmen können. Aber gleichwohl wäre es argumentativ natürlich schöner, wenn man auch die grundsätzliche Unverbindlichkeit der Richtlinie anführen und belegen könnte.
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Dieses Argument liest/hört man des öfteren. Allerdings fehlte bislang immer eine juristische Begründung, aus welchem Grund daher diese Richtlinie nicht verbindlich sei. Anders gesagt: Verfassungsrechtlich ist klar, daß "überschießende", also den zwingenden Inhalt einer EU-Richtlinine übersteigende (im Sinne einer Grundrechtsbeeinträchtigung) Regelungen des Bundesgesetzgebers in diesem "überschießenden" Umfang allein vom BVerfG in vollem Umfang überprüft werden dürfen/können/müssen und allein am Maßstab des GG zu messen sind (ob das BVerfG dazu bereit ist, ist eine andere Frage, und wenn es behauptet, es sei EU-rechtlich daran gehindert, ist es zwar unrichtig aber mangels Rechtsmittel eben so). Aber wo steht geschrieben, daß dies für jede Umsetzung einer von einer nicht zuständigen EU-"Behörde" (Kommissar) erlassenen oder initiierten EU-Richtlinie gilt? Ich kann zwar unser Verfassungsrecht beurteilen, nicht aber EU-Recht. Bitte, wo steht das geschrieben? Ich könnte mir allenfalls vorstellen, daß man dies EU-rechtlich beanstanden könnte, allerdings nicht wir Bürger (denn uns hat man wohlweislich kein Klagerecht gegen nichts gegeben) sondern allenfalls ein dies dem EuGH vorlegendes deutsche Gericht. Was nicht nur erfordert, das betreffende deutsche Gericht zu überzeugen, sondern nach aller Erfahrung auch deswegen völlig aussichtslos wäre, weil der EuGH ja kein EU-Recht-überprüfendes bzw. EU-Kommission-kontrollierendes, also sozusagen EU-kritisches Gericht ist sondern genau das Gegenteil. Der EuGH wird daher nie eine EU-Regelung kassieren sondern im Gegenteil nur nationale Maßnahmen (welcher Art auch immer), die nach deren Meinung irgendwie EU-Recht ankratzen. Selbst wenn man also das BVerfG davon überzeugen könnte, daß diese Richtlinie inhaltlich mangels Kompetenz nicht verbindlich sei und noch viel weniger eine rechtliche Grundlage zur objektiven Verletzung des GG darstelle, wäre diese Feststellung der Kompetenz des BVerfG nach dessen eigenem Verständnis entzogen (denn EU-Recht bricht immer auch das GG und jede "ablehnende" Beurteilung von EU-Recht obliegt allein dem EuGH), würde dem EuGH vorgelegt werden und der würde diese Meinung natürlich ablehnen. Aber ich lasse mich gerne (begründet) vom Gegenteil überzeugen.
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@ Franky: Ich kann Deinen Optimimus, Unterstützung der Verbände und wenn auch nur in argumentativer Form zu erhalten (ganz abgesehen von der Frage, woher diese plötzlich das verfassungsrechtliche know-how haben sollten), nicht teilen. Meine Erfahrungen aus den früheren VBen waren eher negativ. Aber versuchen kann man es ja. Ich bin auch nicht wirklich optimistisch, ob es viel bringt, Entwürfe der VB hier einzustellen. Du siehst die destruktiven Reaktionen (ich hätte fast geschrieben "der übliche Verdächtigen", aber das stimmt ja zumindest ausweislich der Namen nicht) einiger, die offenbar nicht begriffen haben, daß Nichtstun die schlechteste aller Optionen ist, und aus unzähligen Diskussionen, in denen man als Fachmann darum kämpfen muß, selbst die banalsten Grundlagen zu vermitteln bzw. unendlich viel Zeit mit nichtigen Diskussionen verschwenden, mußte, wird es einen riesigen Fred mit einer ebenso riesige Menge Müll geben, den kein Mensch mehr auswerten kann. Ich habe einfach keine Lust mehr auf dieses unsägliche Dummgeschwätz mancher Leute. Das mußte jetzt mal so deutlich raus. Vielleicht weiß jemand, der professionell in der IT unterwegs ist, eine Lösung. Wenn es nicht darum geht, Gelder zu sammeln, sollten wir eher versuchen, eine gewisse Anzahl von selbst betroffenen Kollegen mit Erfahrungen in VBen und/oder Verfassungsrecht zu bekommen, und dann gemeinsam das tun, was wir andernfalls jeder für sich tun würde. Ich bin nicht eben begeistert von der Aussicht, tagelang in GG-Kommentaren lesen zu müssen, aber noch weniger begeisternd ist, mit dieser Gesetzesänderung zu leben. Magazine als verbotene Gegenstände ... wohin das in letzter Konsequenz führen wird ist ja wohl klar. Eigentlich müßten alle Verbände schon an Muster-VBen arbeiten bzw. diese erarbeiten lassen (aber ich fürchte, daß manche Verbandsyogis 2- oder 5-Schuß-Mags ganz toll finden).