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MarkF

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  1. Ich hatte es letzten Freitag schon geschrieben, aber gerne noch einmal: In § 12 geht es nicht um Leihe oder ein andere zivilrechtliches Besitzverschaffungsverhältnis - es könnte sogar an einen Kauf auf Probe o.ä. sei -, es geht, wie es im Gesetz steht, allein um die Erlangung der körperlichen Gewalt, die für einen begrenzten Zeitraum ausgeübt wird und, vereinfacht gesagt, dem Bedürfnis dient, durch dieses gerechtfertigt wird. Diese körperliche Gewalt ist ein tatsächlicher Zustand, der in unserem Beispielsfall auch nicht endet, und keine juristische Fiktion. Eine Zäsur würde erfordern, daß die körperliche Gewalt unterbrochen wird, etwa indem die Waffe für auch nur eine Sekunde an den Überlasser zurückgegeben wird - aber dann hätten wir ja auch kein Problem. Daß sich die zivilrechtliche causa für den Besitz am 19.10. ändert hat nicht die geringste Auswirkung auf den waffenrechtlichen Besitz, die (Ausübung der) tatsächliche Gewalt über die Waffe, und auf die allein kommt es an. Auf welcher Rechtsgrundlage sollte die Behörde eine Rückgabe der Waffe und einen erneuten Erwerb verlangen können? Damit sie einen Voreintrag fordern und die Gebühren einstreichen kann? Nein, dafür gibt es keine Grundlage. Damit würde Ursache und Wirkung auf den Kopf gestellt werden: Die Erlaubnispflicht ist eine Folge des Vorgangs der erlaubnispflichtgen Überlassung, nicht umgekehrt. Erfolgt keine erlaubsnispflichtige Überlassung wie er im WaffG definiert ist, dann gibt es diese nicht und dann bedarf es auch keiner entsprechenden Erlaubnis. Die Behörde hat den tatsächlichen Zustand hinzunehmen wie er ist und der Zustand ist, daß am 19.10. nicht waffenrechtlich erworben wurde sondern nur die tatsächliche Gewalt, der waffenrechtliche Besitz, tatsächlich unverändert weiter ausgeübt und letztlich "nur" eine andere waffenrechtliche Rechtfertigung für den weiteren waffenrechtlichen Besitz in Anspruch genommen wird. Nimm mal das Beispiel des Erben, der sich entschließt, die geerbte Waffe als Sportschütze zu behalten (weiterzubesitzen) und überdies auch überobligationsmäßig eine passende Bedürfnisbescheinigung beibringen kann. Sie kann bzw. muß dann regulär mit Munerwerbsberechtigung - wenn beantragt - und ohne Voreintrag eingetragen werden. Tag des Erwerbs ist Tag des Erbfalls bzw. beim Vermächtnisnehmer Tag des Erhalts, auch wenn der Erbe/Vermächtnisnehmer zunächst nur ohne verwaltungsrechtliche Erlaubnis qua § 20 besessen hat. Daraus könnte man ableiten, daß hier der 1.10. als Erwerbsdatum einzutragen wäre. Dies hätte allerdings das Problem, daß der Überlasser nicht fristgerecht die Überlassung zum 1.10. mitgeteilt hat, dafür auch keine Veranlassung besaß, denn am 1.10. war es ja keine erlaubnis- und mitteilungspflichtige Überlassung. Andererseits haben wir definitiv keine Überlassung zum 19.10. Eine "richtige" im Sinne von "gesetzmäßige" Lösung gibt es dafür nicht. Wenn man den Vorgang nach § 12 respektiert, dann bleibt es dabei, daß am 1.10. erlaubnisfrei erworben und vom 1.10. bis 19.10. erlaubnisfrei besessen wurde. Somit müßte man nach Sinn und Zweck der Eintragungsregelungen den Erwerb sozusagen fingieren und den fiktiven Erwerb auf den 19.10. datieren. Rein praktisch würde ich den Vorgang der Behörde schildern (am besten sogar mit Beifügen einer Kopie des Überlassungsscheins, man hat ja nichts zu verbergen) und es unter Verwahrung gegen die Kostenlast (Voreintrag!) der Behörde überlassen, was sie wie eintragen möchte. Dann hat sie den Schwarzen Peter. Als LWB komme ich durch Schilderung der tatsächlichen Vorgänge meinen Pflichten nach; man muß ja nur die Eintragung beantragen, nicht ein Datum vorgeben.
  2. Ein Post, überflüssig wie ein Kropf ...
  3. Kommt Dir nicht in den Sinn, daß die zivilrechtliche Grundlage der Überlassung nichts, aber auch überhaupt nichts mit der waffenrechtlichen Beurteilung zu tun hat, da § 12 nicht auf das zivilrechtliche Rechtsverhältnis abstellt sondern nur darauf, daß man die Waffe lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit "erwirbt". Wenn Jura so einfach wäre .... ?
  4. Meinst Du mit oder ohne Voreintrag? Tja .... Überlassen, also Besitz erworben, im Rahmen des § 12, also erlaubnisfrei, ohne Verpflichtung zur Anzeige erfolgte am 1.10. Dieser Erwerbs- und daraus folgende Besitztatbestand und -zustand muß niemals zur Anzeige gebracht werden, solange nur vorübergehend iSd § 12. Da sind wir uns sicher alle einig. Wenn wir von obigen Beispielsdaten ausgehen, dann kann die Zweiwochenfrist im Ergebnis nicht vor dem 19.10. begonnen haben. Eben weil bis zum 19.10. definitiv und unzweifelhaft ein Besitzzustand mit der causa Leihe und somit gerechtfertigt nach § 12 vorlag. Am 19.10. endete diese rechtsgeschäftliche causa: Zivilrechtlich ganz klar, indem Du Eigentümer wurdest. Daß dies hier nicht "normal" durch Einigung und Übergabe erfolgte, die zivilrechtliche Konstruktion des Ersetzens der körperlichen Übergabe am 19.10., braucht uns hier mangels Relevanz nicht zu interessieren (und ist für Nichtjuristen ohnehin nur schwer zu begreifen und vermittelbar, sorry). Es genügt zu wissen, daß am 19.10., mit dem Zeitpunkt des Eigentümerwerdens, das Rechtsverhältnis der Leihe endete. Wenn Du einen Voreintrag hast ist die Sache damit zu Ende. Da spätestens am 19.10. die Besitzberechtigung aus dem Voreintrag (Erwerbs- und vorübergehende Besitzerlaubnis bis Eintragung) "greift", mußt Du Dir keine Gedanken darüber machen, ob Du auch nach dem Eigentümerwerden noch im Rahmen des § 12 besitzen darfst. Die Formulierung der Anzeigepflicht in § 10 Abs.1a Wer eine Waffe auf Grund einer Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 erwirbt ist recht eindeutig und unmißverständlich: Erforderlich ist ein Erwerb aufgrund einer Erlaubnis per WBK, also gelb/rot oder grün mit Voreintrag. Wörtlich genommen greift allerdings diese Anzeigepflicht in dem Fall nicht, da Du ja nicht am 19.10. erworben hast: Erworben, also Besitz (tatsächliche Gewalt) erlangt hast Du am 1.10., und zwar auf Grundlage von § 12. Da sich daran und dem aus dem Erwerb folgenden Zustand des waffenrechtlichen Besitzes (Ausüben der tatsächlichen Gewalt) rein tatsächlich auch am 19.10. nichts geändert hast, kannst Du am 19.10. nicht noch einmal waffenrechtlich (Besitz) erwerben, also die tatsächliche Gewalt erlangen (weil dies denklogisch, zwingend voraussetzt , daß Du vor diesem Akt der Gewalterlangung eben nicht die tatsächliche Gewalt inne hattest). In diesem Beispielsfalls tritt also der Tatbestand, an den die Anzeigepflicht des § 10 Abs.1a anknüpft, niemals ein. Folglich, nach dem Wortlaut der Regelung, hat der SB keinen Anlaß zum Schrägschauen sondern muß ohne Gemecker jedenfalls auch noch innerhalb der Jahresfrist der Gültigkeit des Voreintrags eintragen. Als findiger (Verwaltungs)Jurist, also z.B. Amtsjurist oder Verwaltungsrichter, kann man natürlich auf den Gedanken kommen, "irgendwie" auf die Legitimation des Besitzes abzustellen. Im Verbiegen des WaffG sind die Verwaltungsgerichte ja nicht eben kleinlich, wie wir immer wieder feststellen müssen. Und im Ergebnis wäre diese "Auslegung" des Begriffs "Erwerb" bzw. die "ergänzende Auslegung" der Regelung des § 10 Abs.1 in Hinblick auf "Änderung des Rechts zum Besitz" jedenfalls von Sinn und Zweck der Regelung doch irgendwie umfaßt. Was aber auch im schlimmsten Fall nur zur Folge hätte, daß diese Zweiwochenfrist erst ab dem 19.10., also dem Zeitpunkt, zu dem man Eigentümer wird und zu dem man, hätte man nicht vorher bereits nach § 12 erworben und besessen, erstmals erwerben würde, zu laufen beginnen würde. Aber, wie gesagt, nach dem Wortlaut des Gesetzes und unter Anwendung der Definitionen in Anlage 1 (s.o.) läuft überhaupt keine Frist. Und mehr als das wörtliche Verständnis der waffenrechtlichen Regelungen kann man von einem Laien nicht verlangen - im Gegenteil könnte man schon sehr zufrieden sein, wenn alle LWB die waffenrechtlichen Regelungen wenigstens dem Wortlaut entsprechend richtig verstehen. Nun zu Variante ohne Voreintrag: Jetzt könnte man meinen, daß von dem Moment des Eigentumserwerb an (Wegfall/Ende der zivilrechtlichen Leihe) die Legitimation zum Besitz nach § 12 weggefallen sei. Das wäre wohl so, wenn § 12 auf ein bestimmtes zivilrechtliches Rechtsverhältnis abstellen würde. Das ist aber nicht der Fall. Daß wir in solchen Fällen ständig von Leihe sprechen dient allein dem Zweck, zu verdeutlichen, daß sich diese (z.B. testweise) Überlassung auch zivilrechtlich nicht im luftleeren bzw. rechtsfreien Raum abspielt. Waffenrechtlich kommt es aber nicht darauf, welches zivilrechtliche Rechtsverhältnis dieser temporären Überlassung zugrundeliegt oder wie wir das Baby bezeichnen. § 12 Abs.1 Nr.1 a) erfordert nur, daß man die Waffe lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit "erwirbt". Dies lag ursprünglich unzweifelhaft vor. Und daran ändert sich auch am 19.10. nichts. Du hattest die Waffe am 1.10. völlig legal nach § 12 erworben. Das weitere Erfordernis des Bedürfnisses liegt ebenfalls nach wie vor, denn an diesem hat sich ja ebenfalls nichts geändert. Dies erst recht, wenn man bereits eine Bedürfnisbescheinigung des Verbands besitzt (was dringend zu empfehlen ist, denn andernfalls wird es mit der Monatsfrist des § 12 nicht mehr klappen). In dieser Konstellation muß man sich auch nicht entscheiden, ob das "erwirbt" in § 12 Abs.1 Nr.1 a) wirklich nur "erwirbt" bedeutet oder als "erwirbt und besitzt" zu verstehen sei. Denn an dem rechtfertigenden Tatbestand für den Erwerb am 1.10. und den bis zum 19.10. andauernden Besitz hat sich ja auch am 19.10. nichts geändert. Da wir aber in dieser Variante nicht den Umstand eines Voreintrags haben, der evtl. - s.o. - als Folge zeitigen könnte, daß ab 19.10. die Zweiwochenfrist zu laufen beginnt, gibt es aufgrund des insofern nun wirklich eindeutigen Wortlauts in § 10 Abs.1a (s.o.) keine Möglichkeit des Rückgriffs auf § 10. Das ist allerdings kein Grund zum Jubeln. Denn die aus § 12 abgeleitete fortdauernde Besitzberechtigung endet ja in Kürze. Im Fall des Voreintrags muß man "nur" mitteilen, daß man die Waffe (also deren Eigentum) zivilrechtlich erworben hat und nunmehr unter Verweis auf den Voreintrag dauerhaft besitzt bzw. besitzen möchte und die Sache zur endgültigen Eintragung zu bringen. Wie lange das Amt dazu benötigt kann Dir insofern schnuppe sein - Du hast fristgerecht getan, was Dir obliegt, und fertig. Ohne diesen Voreintrag mußt Du bis Ablauf der Überlassungszeit nach § 12, also im Zweifel der Monatsfrist, unter Vorlage der Bedürfnisbescheinigung zumindest den Eintragungsantrag stellen. Und um nicht in die unschöne Situation zu kommen, bei besonders langsamen oder gar bewußt hinausgezögertem Arbeiten der Behörde noch nach Ablauf der Monatsfrist zu besitzen, ohne daß die Waffe eingetragen ist, sollte man diesen Eintragungsantrag so früh wie möglich stellen. Denn ob jenseits der Monatsfrist noch ein weiteres Besitzrecht aufgrund des Eintragungsantrags bis zu dessen Bescheidung besteht ist eine kifflige Frage. Man kennt eine ähnliche Situation aus dem Bereich geerbter Waffen (§ 20): Bei rechtzeitiger Antragstellung darf man die Waffe bis zur Entscheidung über den Antrag weiterbesitzen. Und auch bei einem "normalen" Erwerb qua Voreintrag gilt nichts anderes: Erwirbt man im Extremfall am vorletzten Tag der Gültigkeit des Voreintrags und stellt am letzten Tag den Eintragungsantrag, dann darf man im Ergebnis auch bis zur Eintragung weiterbesitzen, obwohl das aus der Voreintragung resultierende Besitzrecht "eigentlich" erloschen ist. Aber gut, das ist ein anderes Thema.
  5. Vorsicht! Besitz bzw. Besitzen im waffenrechtlichen Sinn ist nicht identisch mit dem zivilrechtlichen Besitz, der bzw. dessen Bedeutung und Implikationen viel mehr (teils auch falsch) im Bewußtsein des Normalbürgers verankert ist. Der waffenrechtliche Besitz bzw. das waffenrechtliche Besitzen (soweit ich mich erinnere wird im WaffG das Wort "Besitz" nicht verwendet, nur das entsprechende Verb, aber ich mag mich da irren), also das Ausüben der tatsächlichen Gewalt, hat mehr Ähnlichkeit mit dem strafrechtlichen Gewahrsam, der allerdings auch nicht ohne Fiktionen auskommt (wie etwa der Gewahrsam an einem auf einer einsamen Landstraße defekt zurückgelassene PKW). Solches juristische-dogmatische Kopfzerbrechen hat sich der Gesetzgeber, insbesondere die Nichtjuristen im Innenausschuß, natürlich nicht gemacht. Die Praxis muß dann sehen, wie sie damit zurecht kommt. ?
  6. Das ist keine Frage, wie "man" das definieren möchte. Das steht wie vieles andere ausdrücklich im Gesetz, auch wenn das anscheinend nur wenige zu kümmern scheint, und steht daher nicht zur Diskussion. Siehe Anlage 1: "Abschnitt 2: Waffenrechtliche Begriffe Im Sinne dieses Gesetzes 1. erwirbt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber erlangt, 2. besitzt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber ausübt, 3. überlässt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber einem anderen einräumt, "
  7. Es gibt keinen "dauerhaften" Erwerb. Erwerb ist die Erlangung des Besitzes, also der tatsächlichen Gewalt. Dieser Vorgang ist kein Dauerzustand wie die Ausübung des Besitzes sondern ein einmaliger Vorgang, der sozusagen nur eine juristische Sekunde dauert. Das hat auch mit der Erwerbsanzeige nichts zu tun. Ob Du den Erwerb des Besitzes und dessen Ausübung anzeigen mußt richtet sich nach der causa des Erwerbs. Aber all das ändert nichts daran, daß es nur eine Art des Besitzerwerbs und des Besitzes, nur eine Art der Erlangung und Ausübung der tatsächlichen Gewalt gibt, nämlich die Erlangung und Ausübung der tatsächlichen Gewalt. Es gibt da keinen rechtlichen Unterschied, keinen Besitzerwerb nach § 14 und einen anderen Besitzerwerb nach § 12. Tatsächliche Gewalt ist tatsächliche Gewalt. Und wenn man rechtmäßig - egal auf welche Weise - die tatsächliche Gewalt erlangt hat, dann benötigt man keine weitere Besitzerwerbserlaubnis. Wenn Dir der Gedanke an § 12 als "gesetzliche Erwerbserlaubnis" geistig in die Quere kommt, dann nimm als alternatives Beispiel einen Sammler und Sportschützen, zu dessen Sammlung auch Waffen zählen, die er als Sportschütze auf grün erwerben kann. Jetzt nimm an, daß er sich für eine solche Waffe eine Bedürfnisbescheinigung besorgt hat. Nun erwirbt er die Waffe kraft der Sammler-WBK-Erwerbserlaubnis (von einem Privatmann, um den Einwand, daß der Händler die Überlassung gleich in die WBK eintragen müßte, im Keim zu ersticken), beantragt aber unter Vorlage der Bedürfnisbescheinigung die Eintragung auf die grüne WBK. Er besitzt die Waffe bereits legal, muß sie also nicht noch erwerben (Erlangung der tatsächlichen Gewalt), also braucht er auch keinen Voreintrag, der eben nur eine Erlaubnis für den Erwerb und vorübergehend zum Besitz bis zur Besitzeintragung darstellt.
  8. Das ist aber eine sehr kreative .... Naja, von Auslegung kann man nicht mehr sprechen, eher von Rechtserschaffung. Du wirst es schwer haben, aus den Gesetzgebungsmaterialien diese Meinung "des" Gesetzgebers, der sich (in seiner Gesamtheit) meist über solche rechtliche Feinheiten schon mangels juristischer Kompetenz regelmäßig keine Gedanken macht, herauszudestillieren. Tatsache ist: Der Besitz ist vor allem im Waffenrecht keine rechtliche Fiktion sondern etwas absolut handgreifliches, und sogar gesetzliche definiert, nämlich die Ausübung der tatsächlichen Gewalt (und Erwerb ist eben deren Erlangung). Und Du kommst nicht drumherum, daß es hier keinen Unterschied nach der rechtlichen causa dieses legalen Erwerbs bzw. Besitzes gibt. Auf dieser zugegeben etwas kleinkarierten waffenrechtlichen Ebene mußt Du argumentieren und begründen, warum trotz bereits erfolgter legaler Erlangung der tatsächlichen Gewalt und deren (im Beispiel unterstellt) noch immer legaler Ausübung der tatsächlichen Gewalt für die endgültige Eintragung des Besitzes aufgrund einer Bedürfnisbescheinigung eine erneute Erwerbsberechtigung erforderlich sein soll, erteilt in Form eines Voreintrags. Der Erwerb ist bereits erfolgt, wir befinden uns der der wenn auch zeitlich befristeten Besitzphase. Ich lasse mich durchaus überzeugen, aber nicht mit der aus der Luft gegriffen Behauptung, ein Besitz nach § 12 müsse erst beendet sein, bevor eine Eintragung erfolgen könne. Das gilt z.B. auch nicht bei einer auf gelb einzutragenden Waffe: Niemand kommt auf die Idee, zu fordern, daß man z.B. einen zu Testzwecken ausgeliehenen Repetierer oder mehrschüssigen VL erst zurückgeben muß, bevor man ihn (nach erneuter Überlassung) in Gelb eintragen lassen kann. Es liegt natürlich auf der Hand, daß die Behörde aus fiskalischen Gründen auf dem kostenpflichtigen Voreintrag besteht. Aber das ist ebenso natürlich keine Rechtfertigung ....
  9. Der zweite Satz ist richtig. Der Voreintrag ist die - oder besser eine - Erwerbserlaubnis für Waffen, die auf die grüne WBK einzutragen sind. Für "gelbe" Waffen enthält die gelbe WBK bereits die Erwerbserlaubnis. Aber: Erwerb ist Erwerb. Oder mit den gesetzlichen Definitionen gesagt: Die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Waffe. Und da macht das Gesetz keinen Unterschied, auf welcher Rechtsgrundlage diese tatsächliche Gewalt erlangt wurde. Es gibt nur eine Art von "Erwerb", von Erlangung der tatsächlichen Gewalt, nämlich eben die Erlangung der tatsächlichen Gewalt. Der Besitz unterscheidet sich in keiner Weise, ob er auf Grundlage von § 12 erfolgte oder auf Grundlage von § 14 (Voreintrag). Und daher sehe ich beim besten ( ? ) Willen - und ich erlaube mir jetzt einmal den Luxus, rein rechtlich zu beurteilen und zu argumentieren - keinerlei Grundlage für die Notwendigkeit einer erneuten, zusätzlichen, parallelen Erwerbserlaubnis, wenn im zeitlichen Rahmen des nach § 12 WaffG erlaubten Besitzes (Ausüben der tatsächlichen Gewalt) eine reguläre "Besitz"eintragung aufgrund einer Bedürfnisbescheinigung erfolgen soll, also sozusagen eine "Umwandlung" des legal zeitlich befristeten Besitzes in endgültigen Besitz erfolgen, genauer gesagt die cause des legalen Besitzes geändert werden soll (erst § 12, dann § 14). Der entscheidende Punkt ist: Man hat bereits legal Besitz, die tatsächliche Gewalt über die Waffe, erworben, also bedarf es keiner erneuten/parallelen Erwerbs- und (vorübergehenden) Besitzberechtigung durch den Voreintrag. Überdies stellt auch dieser Voreintrag ja auch nur die causa für ein temporäres Besitzrecht dar, nämlich bis zur erfolgten "Besitz"eintragung, wenn diese fristgerecht beantragt wird.
  10. Nun ja, ist ja leider nur eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung. Je weiter oben im Instanzenzug destso "verläßlicher" in dem Sinne, daß es in anderen Fällen jedenfalls insofern beachtet wird, als ein damit konformes Handeln nicht zur Bewertung als unzuverlässig führt. Aber gerade bei dieser Problematik neigt "man" ja zu der simplen Logik und Bewertung, daß ein "Auffinden" und Mißbrauch des Schlüssels gerade der Beweis für dessen nicht ausreichend sichere Aufbewahrung sei, wobei - das muß man leider konzedieren - dies gar nicht mal so abwegig ist. btw: Ein sehr schönes aktuelles Beispiel für einen böswilligen Richter bzw. einen böswilligen Senat ist der Beschluß des Hess.VGH aus März 2019 zu den für das Fortbestehen des Bedürfnisses eines Sportschützen geltenden Anforderungen ....
  11. Abgesehen davon, daß Datumsangaben keine weitere Bedeutung haben - das ist ja gerade der Trick, da es keines Voreintrags mehr bedarf. Denn der Voreintrag soll ja gerade nur den Besitzerwerb im Rahmen des Kaufs, die Erlangung der tatsächlichen Gewalt - nennen es auf Dauer - legitimieren und ermöglichen. Wenn aber bereits im Rahmen des § 12 die tatsächliche Gewalt erlangt wurde und innerhalb der legalen Zeitdauer dieser temporären Besitzverhältnisses der Eintragungsantrag gestellt wird, dann bedarf es keines Voreintrags. Zu welchem Zweck auch? Die tatsächliche Gewalt wurde ja bereits legal erlangt.
  12. Leihe führt Erwerb. Wie Miete. Und Kauf. Erwerb bedeutet Besitzerwerb im waffenrechtlichen Sinn (tatsächliche Gewalt über die Waffe etc.). Verwechselt das nicht mit Eigentumserwerb im Rahmen und als Ziel des Kaufs (Einigung und Übergabe). Und beim Besitzerwerb gibt es keinen Unterschied auf welcher zivilrechtlichen causa dieser beruht - tatsächliche Gewalt ist tatsächliche Gewalt.
  13. So ist das nicht richtig. Auch vor einem Voreintrag kannst Du Dir eine Waffe im Rahmen des § 12 WaffG ausleihen. Und auch ein Händler kann Dir die Waffe nach § 12 zum Testen ausleihen. Die spannende Frage ist dagegen: Wie ist vorzugehen, wenn Du Dich während dieser (zeitlich begrenzten) Leihe für den Kauf und damit dauerhaften Erwerb der Waffe entscheidest und auf Grundlage eines Bedürfnisbescheinigung Deines Verbands schlicht die insofern endgültige Eintragung, logischerweise ohne gleichzeitigen Voreintrag, da dieser nicht mehr erforderlich ist, denn Du besitzt die Waffe ja bereits legal, rechtmäßig im Rahmen des § 12 WaffG erworben, beantragst? Der Voreintrag dient ja nur dem legalen Erwerb für den dauerhaften Besitz nach § 14. Besitz ist aber Besitz, gleich auf welcher Rechtsgrundlage legal erworben. Wer bereits - wenn auch zeitlich befristet - legal besitzt kann nicht noch einmal den Besitz erwerben und bedarf daher auch keiner weiteren bzw. anderen Besitzerwerbsberechtigung wie z.B. den Voreintrag.
  14. Man braucht kein Urteil um zu erkennen, daß die "sichere" Aufbewahrung iSd waffenrechtlichen Vorgaben konterkariert wird, wenn die Kombination oder Schlüssel offen herumliegen. Und zwischen "offen herumliegen" und "mit gleicher Sicherheit verwahrt" ist ein breites Spektrum. Mit letzter Sicherheit kann nur gesagt werden, daß die Aufbewahrung der Schlüssel in einem Sicherheitsbehältnis der gleichen Stufe, das sinnvollerweise nicht durch einen Schlüssel geöffnet wird sondern ein Ziffernschloß besitzt, ausreichend ist. Wenn nun mit einer vertretbaren Begründung entschieden wurde, daß die Aufbewahrung in z.B. einer verschlossenen und versteckten Geldkassette ausreicht, dann darf die Orientierung an diesen richterlichen Vorgaben nicht dazu führen, als unzuverlässig angesehen zu werden - denn klüger sein als ein Fachgericht kann man von einem Normalbürger nicht erwarten. "Darf" bedeutet aber leider, daß sich ein böswilliger Richter darüber hinwegsetzen kann. Aber besser, man kann sich darauf berufen, rechtsprechungskonform gehandelt zu haben, als daß man nur "freihändig" argumentieren und auf die Objektivität und Verständigkeit des Richters vertrauen zu müssen.
  15. Das Problem ist nicht "gutmenschig" lösbar - also wird in Kauf genommen, daß entsprechend kräftige oder gewaltbereite/gewaltgeübte Leute begünstigt werden. Der friedliebende und nicht gewaltaffine Normabürger wird so (noch mehr) zum wehrlosen Opfer gemacht. Wie es letztlich bei allen diesbezüglichen Restriktionen der Fall ist. Daß zwar möglicherweise Gott die Menschen gleich erschaffen, Samuel Colt sie aber gleich gemacht hat, wie die Amis gerne sagen, wird beflissentlich ignoriert und negiert. Edit: Nachtrag: Ich meint mit "Problem" nicht die Kampfsportler als solche sondern den Umstand, daß auch "Waffen"verbote nicht verhindern, daß der diese auslösende gewaltbereite Teil der Bevölkerung selbst dann, wenn er das Verbot beachten sollte, sowie körperlich Überlegenere massiv im Vorteil sein wird.
  16. Ansatzweise verstehe ich schon, was die "Verantwortlichen" (soweit nicht ideologisch zugekleistert wir unsere Grünfaschisten und Weltverbesserer) umtreibt. Gewalttaten mit vor allem Messern nehmen - wenn auch vielleicht nur lokal - zu, da kann, da will man nicht dabeistehen und zuschauen. Mehr Polizei ist nicht die Lösung, schon weil es nicht bezahlbar ist und auch niemand will (und man so viel Polizei, um derartiges zu verhindern, gar nicht hinstellen kann), also bleibt ein Verbot als einiges Maßnahme. Diese Leute mögen vielleicht sogar im Hinterkopf haben, daß sich diejenigen, die man eigentlich "entwaffnen" will, um das Verbot nicht kümmern, aber das wird verdrängt und ebenso die Folgen für die überwältigende Mehrheit der harmlosen Zeitgenossen mit Taschenmesser, oder was man sonst noch "normal" dabei hat, oder diejenigen, die nur derartiges transportieren. Man muß ja etwas tun, man muß ja beim nächsten Mal sagen können, da man nicht bloß zugeschaut hat. Natürlich könnte man Nichtstun auch damit erklären, rechtfertigen, daß ein Verbot viel zu sehr die Rechte und Interessen der überwältigenden Mehrheit beeinträchtigen würde, aber dazu müßte man erst mal wirklich Freiheitsrechtsrechte als wichtig und überragend anerkennen. Und so wie z.B. Schily ein gutes Beispiel für die Wandlung des Paulus zum Saulus hergibt (nicht, daß ich ihn vor seiner Zeit als BMI als vorbildlichen Paulus bezeichnen wollte) kann man anscheinend nicht im Ordnungs- und Sicherheitsbereich verantwortlich tätig sein ohne Repression als gut und bürgerliche Freiheitsrechte als absolut irrelevant zu empfinden. Und ich bezweifele, daß ein solches Argument ad hoc von der Mehrheit, deren Rechte damit gewahrt werden, anerkannt werden wird. Ebenso wie manche Leute, obwohl wie ich nicht selbst betroffen sind, aus grundsätzlichen Gründen gegen diese Verbote sind, finden sie viele zumindest potentiell Betroffene richtig (weil sie ihre eigene Betroffenheit in ihrer letzten Konsequenz nicht überschauen). Von denen vielen (obrigheitshörigen) Zeitgenossen, die halt nicht routinemäßig Taschenmesser, Spray o.ä. dabei haben, nicht zu reden. Und der Rest verläßt sich darauf, daß wie in HH (oder war es Berlin?) angekündigt, Frauen mit Sprays nicht kontrolliert bzw. verfolgt werden würden.
  17. Danke. Habe eben auch den ausführlicheren Bericht in der FAZ gelesen. Gleichwohl, das Problem bleibt hinsichtlich des Waffentransports und des Führens von erlaubten Messern bestehen. Denn um diese "normalen" Messer unter die Bedenken zu subsumieren muß man dies wollen - und an diesem Willen habe ich bei den Verwaltungsrichtern insgesamt erhebliche Zweifel. Denn wer nicht selbst routinemäßig (und ohne die Absicht, diese gegen Mitmenschen einzusetzen) Taschenmesser im Säckel hat, der wird dem als Richter mit Unverständnis gegenüberstehen.
  18. Kennt jemand das AZ jener Entscheidung? Denn wenn das VG wirklich hauptsächlich/maßgeblich auf die unzulängliche Konkretisierung abgestellt hat, dann hilft das im Ergebnis auch nicht weiter. Denn dann werden als Reaktion eben die wesentlichen davon erfaßten Gegenstände einschließlich Taschenmesser, Dosenöffner und was weiß ich noch exemplarisch aufgezählt. In diesem Zusammenhang: Die FAZ hat vor ein paar Tagen berichtet, daß in Wien aufgrund der "gehäuften" Verwendung von Messern ein die gesamte Stadt umfassendes Waffenverbot beabsichtigt sei. Bemerkenswert dabei ist nicht nur, daß sich die Wiener Polizei dagegen ausspricht, sondern daß es sich bei den fraglichen Taten wenigstens überwiegend um Beziehungstaten handelt, die natürlich so oder so erfolgt und durch ein natürlich nur für den öffentlichen Raum geltendes Waffenverbot überhaupt nicht verhindert worden wären bzw. werden würden. Als weiteren Schmankerl muß man bedenken, daß die Österreicher zum Zwecke der häuslichen Notwehr Kurzwaffen erwerben dürfen (also häusliche Verteidigung als Bedürfnis anerkannt ist). Diese häuslichen Schußwaffen wurden offenbar nicht für die Klärung von Beziehungsstreß verwendet.
  19. Du hast ja recht. Ich kann aber nicht aus meiner Haut. Auch wenn ich mir bei jedem post sage: "Jetzt ist genug, jetzt ist Schluß" kann ich dann doch gegen meine Natur. Es ist da immer noch die Hoffnung, daß es zu einer konstruktiven Diskussion kommt, daß er entsprechende Urteile/Entscheidungen liefert, in denen wirklich auf Straftaten abgestellt wurde, auch wenn ich im Inneren längst davon überzeugt bin, daß Heletz da wie in anderer Hinsicht die Grünfaschisten ideologische Scheuklappen sieht und es einfach nicht erkennt, erkennen kann, erkennen will. Vielleicht sollte der Mod den Fred ganz einfach dicht machen. Es gibt ja ohnehin nichts neues mehr und wir drehen uns nur noch im Kreis (bzw. um Heletz ;-)).
  20. Immer nur dieses pauschale Blabla. Nenne und zitierte endlich mal eine Begründung, in der nicht nur auf Dummquatsch sondern auf solche (Straf)taten abgestellt wurde. Und nicht nur eine Begründung sondern so viele, daß sich daraus ergibt, daß grundsätzlich nur wegen begangener (Straf)Taten diese Negativprognose gestellt wurde. Denn eine Schwalbe macht noch keinen Sommer.
  21. Ich glaube nicht, daß allein dummes Zeug zu schreiben für eine Verbannung genügt. Auf diese Ebene würde ich mich auch nur ungern begeben, denn morgen bin ich derjenige, dem dieser Vorwurf gemacht wird. Allein mit Dummquatsch muß man schon umgehen können. Nein, auch als ein Beispiel muß mehr hinzu kommen. Nämlich z.B. Unfrieden zu stiften, sich ungehörig zu benehmen usw. Und da könnte man anlog der "Reichsbürger"-Argumentation durchaus meinen, daß Heltz´ Ausführungen in gleicher Weise wie man den "Reichsbürgern" die künftige Nichtbeachtung der Gesetze unterstellt den Verdacht begründen, daß er demnächst (mehr) aus dem Rahmen fallen und/oder für Unfrieden sorgen wird. Und bevor dieser Zustand eintritt wird er präventiv rausgeschmissen. Wobei man durchaus der Auffassung sein kann, daß er bereits für Unfrieden gesorgt hat, also im Gegensatz zu den "Reichsbürgern" bereits "Beweise" nicht nur für Dummquatsch sondern auch für die befürchteten (oder unterstellten) Folgen vorliegen.
  22. @ Callahan: Ich nehme an, wie habe beide die smileys vergessen .... Zum Schieß"sport" lasse ich mich öffentlich nicht ein. Aber ja, auch ich bin "Sport"schütze. Aber ich bezeichne mein alljährliches Skifahren auch nicht als Sport - das Verständnis von Sport ist halt unterschiedlich. Ernsthaft: Mit der Frage der Gruppenzugehörigkeit sprichst Du natürlich einen weiteren wichtigen Aspekt an. Das kommt erschwerend hinzu, nämlich wenn man auf mangels individueller Verfehlungen, die eine entsprechende Negativprognose begründen (können), auf gruppenspezifische bzw. bzw. -bedingte (Straf)Taten abstellen will. Bei z.B. Rockern ist man ja zimperlicher als bei den sog. ""Reichsbürgern", da wird dies explizit entsprechend begründet (ich unterstelle mal, daß jeder die entsprechenden Begründungen kennt, sie standen ja häufig genug in den Zeitungen). Aber da ist es ja nicht nur eine "Gruppe", diese Leute gehen freiwillig in eine Gemeinschaft mit persönlichen (und auch durchaus auf Delinquenz gerichteten) Verbundenheiten und Verpflichtungen, wenn nicht gar einer vereinsmäßigen Verfaßtheit. Das kann man bei den sog. Reichsbürgern nicht sagen, diese Leute sind kein Club, keine Gemeinschaft, keine "Brüderschaft", diese "eint" (wenn man das überhaupt so sagen kann) nur eine mehr oder minder geteilte absurde Rechtsvorstellung. Das ist ja recht evident. Selbst wenn der eine oder andere dieser sog. "Reichsbürger" spezifisch oder allgemein gegen Regeln verstoßen würde, so dürfte man dies nicht allen anderen in dem Sinne "zurechnen", daß auch sie deswegen als unzuverlässig etc. gelten.
  23. @ Heletz Wie gesagt HABE ich einige der von Dir zitierten Urteile gelesen und es geht immer nur um Dummgequatsche. Das hat mit "Beweisen" nichts zu tun. Natürlich gab es "Beweise" für deren Dummgequatsche. Da Du behauptest, die hätten mehr getan als nur dumm gequatscht, also gegen (Straf)gesetze verstoßen, dann mach es bitte ordentlich und zitiere diese Stellen aus den Urteilen mit entsprechender Quellenangabe. Und nicht alles, was hinkt, ist ein Vergleich. Wir reden nicht über Gefährder und diskutieren auch nicht darüber, welche Verdachtsmomente gegen "Gefährder" vorliegen müssen und wie konkret die Verdachtsmomente sein müssen, damit ein "nachgewiesener" Islamist das tut, wozu Islamisten gemeinhin bekannt sind bzw. neigen. Hier geht es darum, ob Maulheldentum ohne einen tatsächlichen Regelverstoß in individueller oder "Gruppen"-spezifischer Hinsicht ausreicht, um sozusagen als "Staatsfeind" behandelt zu werden. Mit dem Schlagwort "präventiv" ist nichts begründet, "präventiv" hat auch Stalin bzw. Stalins System jeden Kritiker in die GULAGs stecken lassen. Mit "präventiv" kannst Du allen LWB verbieten, mit "präventiv" kannst Du allen über 50 den Führerschein abnehmen, mit "präventiv" kannst Du alle CDU-Wähler einkassieren (denn diese sind verstärkt verdächtig, irgendwann AfD zu wählen, und AfD-Wähler sind ja ohnehin ganz, ganz Böse und Staatsfeinde us. usw. usw.) und mit präventiv, mein Lieber, könnte man auch ruckzuck Dich einkassieren denn Du bist offensichtlich renitent und uneinsichtig (vielleicht auch beschränkt, da bin ich mir noch nicht sicher) und begründest damit die erhöhte Gefahr, gegenwärtige oder künftig Gesetze, die Dir nicht passen, zu mißachten. Nicht wahr, da warten wir am besten auch nicht ab, bis es soweit kommt, sondern kassieren Dich am besten sofort ein, auch wenn Du bislang noch nie rechtswidrig gehandelt hast sondern nur verbal aufgefallen bist.
  24. Ich will nicht ausschließen, daß man auch ein paar Urteile finden kann, in denen Schußwaffen als "gemein"gefährliche Gegenstände bezeichnet wurden. Die Regel ist es aber nicht - idR wird nur von "gefährlich" gesprochen. Und die strafechtliche Definition von "gemeingefährlich" kannst D z.B. bei https://www.iurastudent.de/definition/gemeingef%C3%A4hrliches-mittel nachlesen. Eine Schußwaffe ist daher per se nicht gemeingefährlich. Selbst eine MPi oder ein Sturmgewehr ist es (grundsärzlich) nur in einer konkreten Benutzung im VA-Modus.
  25. Ach je. Mal anders herum: Wer wurde denn als einer der ersten in die Mannschaften gewählt und bekommt "bzw. bekam die tollen Frauen" ab? Vermutlich keiner hier. Im Gegenteil wird man davon ausgehen, daß die Mehrzahl von Forenschreibern zu den insofern Minderprivilegierten gehört, denn die anderen beschäftigen sich lieber mit Sport und den "tollen Frauen".
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