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Beschluss VG Düsseldorf 22 L 1895/24 - Aufbewahrung "großer Magazine" - 18.09.2024
MarkF antwortete auf Elo's Thema in Waffenrecht
Zur Ergänzung: Und gerade weil man vom BMI nie eine klarstellende Antwort erhält ist die Arbeit mit den amtlichen Begründungen so wichtig, weil sie die einzigen verbindlichen Anhaltspunkte liefern, wie in Zweifelsfragen und bei Unklarheiten das Gesetz zu verstehen, auszulegen, die Absicht des Gesetzgebers ist oder sein könnte. Wobei dies nur eines der Werkzeuge der juristischen Methodenlehre darstellt (mehr dazu z.B. bei wikipedia) und die Meinungen gehen auseinander bzw. es ist vom rechtswissenschaftlichen "Zeitgeist" abhängig, welche Methode man als wichtiger ansieht. Und darauf stützen sich auch die Verfasser der Kommentare bzw. Aufsätze, denn jeder von uns kocht nur mit Wasser und hat dieselben Erkenntnisquellen. Aber letztlich sucht sich jeder das heraus bzw. gewichtet das als am bedeutensten, was sein gewünschtes Ergebnis stützt. Und da ich weiß, daß der moderne Gesetzgeber tendenziell handwerklich schlechtere Gesetze macht als früher, von der Regelungsmaterie häufig nur wenig versteht und blinde Ideologie die Feder führt (ein sehr gutes Beispiel ist die Neuregelung der gelben Sportschützen-WBK, was da angeblich geregelt werden sollte findet weder im Gesetz noch in der amtlichen Begründung auch nur ansatzweise Niederschlag) ist für mich eine aus der amtlichen Begründung erkennbare Absicht mit am wichtigstens, sofern das Gesetz entsprechend ausgelegt werden kann. Und wenn hier etwas von "legalisieren" der rechtzeitig gemeldeten Magazine steht dann wäre dies für mich selbst bei deutlich weniger klarer Gesetzeslage maßgeblich. Das ganze ist halt nicht so trivial und wenn man sich wirklich objektiv um das "richtige" Verständnis bemüht und nicht lediglich eine formale Bestätigung seines gewünschten Ergebnisses will kommt man häufig eben auch nicht zu völlig eindeutigen und klaren Schlüssen. -
Beschluss VG Düsseldorf 22 L 1895/24 - Aufbewahrung "großer Magazine" - 18.09.2024
MarkF antwortete auf Elo's Thema in Waffenrecht
Man merkt immer wieder, daß Du von der Juristerei nichts verstehst. Der "Bund" versteht sich hier offensichtlich als Gegensatz zu "den Ländern", also sozusagen vertikal abgegrenzt, und nicht in Hinblick auf die horizontale Abgrenzung Legislative, Exekutive und Judikative. Das lernt man im ersten Semester. Naja, vielleicht auch erst in den ersten Vorlesungen zum öffentlichen Recht. Sofern man nicht bereits zuvor mal ins GG geblickt hat. Schau mal z.B. in Art.70 GG. Selbstverständlich. Natürlich bedürfen die Ministerien zum Erlaß eine VO einer entsprechenden Ermächtigung. Wer hat anderes behauptet? Zwar halten sie sich häufig nicht daran ... aber egal. Hier geht es nur darum, daß die Länder das WaffG (und deren VOen) vollziehen. Man kann nicht wirklich behaupten, daß die IM der Länder ihre Vorstellungen im WaffR nicht durchsetzen würden. Das Gegenteil ist der Fall. Schau Dir mal die verschiedenen Gesetzgebungsverfahren an. Regelmäßig kamen aus dem BR - faktisch also den IM der Länder - weitere Verschärfungen. Anscheinend hast Du trotz Deiner vielen Schreiberei den Unterschied zwischen Gesetzgebung und Gesetzesauslegung - insbesondere im Rahmen des Vollzugs/Umsetzung des Gesetzes - nicht verstanden. Gerade weil hier jeder seine Meinung für richtig hält ist offensichtlich, daß WaffG/AWaffV hier nicht eindeutig sondern ausgelungsbedürftig sind. Da sich der Bund vornehm zurückhält und Du vom BMI auch auf Anfragen keine Antwort erhältst, wie dies oder jenes zu verstehen ist (die Antwort lautet: Vollzug ist Ländersache, fragen Sie Ihre WaffBeh), und auch auf den Konferenzen der IM der Länder und des BMI keineswegs immer alles geklärt wird, was - und da hast Du sicherlich einen Punkt, daß die IM der Länder sich in ihre Kompetenzen nicht gerne hineinreden lassen - vielleicht geklärt werden sollte, handeln die IM der Länder eben im Rahmen ihrer vom GG gegebenen Kompetenzen und wenden die Bundesgesetze so an, wie sie sie verstehen. Was für sich nicht zu beanstanden ist, wenn Unklarheiten bestehen und nicht contra legem. Daß es für den Bürger unerfreulich ist, wenn dies zu einer gewissen Zersplitterung der Rechtsanwendung auf Behördenebene führt ... ja. Oh Du Klugscheißer, wer redet hier von Verordnungen. Dort wird nur der Inhalt von Art.83 GG wiedergegeben: "Die Länder führen die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt oder zuläßt." -
Beschluss VG Düsseldorf 22 L 1895/24 - Aufbewahrung "großer Magazine" - 18.09.2024
MarkF antwortete auf Elo's Thema in Waffenrecht
Wir reden von einem link auf eine Äußerung des BKA. Und wo genau steht dies als Feststellung/Meinung des BKA? Der Inhalt der Altbesitzregelung ist bekannt, umstritten ist dessen Wirkung in Hinblick auf die Aufbewahrungsvorschriften. Das sehe ich zwar auch so, aber ganz so glasklar ist es nicht. Schau Dir bspw. die Diskussion zum Schießen mit Sammlungswaffen an. Da wird argumentiert, daß der Bedürfnisgrund nur Erwerb und Besitz umfasse, nicht aber das Schießen. Das ist zwar richtig, aber auch Sportschützen- und SV-WBKen erlauben unmittelbar nur Erwerb und Besitz; das Schießen ist dort nicht erwähnt, die Erlaubnis (WBK) umfaßt ausdrücklich nur Erwerb und Besitz. Glaubst Du nicht? Schau auf Deine WBK, lies was der Erlaubnistext sagt. Im Gegenteil, § 10 Abs.5 WaffG setzt fürs Schießen einen Erlaubnisschein (Schießerlaubnis) voraus. Ausnahme: § 12 Abs.4 WaffG: Schießstätte, Wettkkampf+Langwaffe+Schießstand usw. Und dann § 9 Abs.1 AWaffV, der beim Schießen auf Schießstätten nach Schießsportordnung oder für Schießsport "zugelassene" Waffen nicht die geringste Einschränkung vorsieht (beachte die Kommata und "oder"). D.h. auch Sportschützen dürfen nicht aufgrund allein ihrer WBK sondern nur gem. §§ 12 Abs.4 WaffG, 9 Abs.1 AWaffV schießen und ihr Bedürfnis ist nur für das Schießen nach § 9 Abs.1 Nr.1 AWaffV relevant, nicht aber für das Schießen nach Nr.2 und Nr.3 - die in gleicher Weise für jedermann ungeachtet irgendeiner WBK gelten. Also wenn Du so willst ist auch dies völlig klar, und dennoch ... -
Beschluss VG Düsseldorf 22 L 1895/24 - Aufbewahrung "großer Magazine" - 18.09.2024
MarkF antwortete auf Elo's Thema in Waffenrecht
Quatsch. Grober Unfug, Siehe oben. Und: https://www.bmi.bund.de/DE/themen/sicherheit/waffen/waffenrecht/waffenrecht-node.html unter: "Wer ist für die Gesetzgebung im Waffenrecht zuständig und wer für die Umsetzung des Rechts? Gibt es internationale Vorgaben?": "Die Gesetzgebungskompetenz für das Waffenrecht ist dem Bund zugewiesen. Dies schließt den Erlass ergänzender Rechtsverordnungen ein. Der Vollzug des Waffenrechts obliegt grundsätzlich den Ländern. Nur bestimmte Aufgaben sind ausdrücklich Bundesbehörden zugewiesen. Deshalb empfiehlt es sich immer, sich in konkreten waffenrechtlichen Angelegenheiten an die jeweils zuständige Waffenbehörde zu wenden. Nur sie kann einzelfallbezogen verbindlich Auskunft geben. Weitere Informationen finden sich auch auf den Internetseiten der Länder. " @ heinzaushh: Wenn Du eine möglichst belastbare Auskunft haben willst frage Deine Waffenbehörde. Oder geh zu einem Kollegen. Der Dir aber genau das gleiche sagen wird. Wir RAe machen nicht die Gesetze, wir vollziehen sie nicht, wir können weder Behörden noch Gerichte zu irgendetwas zwingen, wir sind keine Hellseher sondern können bei unklaren Regelungen nur versuchen, mit den im Studium gelernten Methoden und Werkzeugen herauszufinden, was der Gesetzgeber möglicherweise gewollt hat oder gewollt haben sollte. Dem Richter geht es genauso, natürlich, er hat die gleiche Ausbildung. Im Unterschied zu uns ist er aber jedenfalls in dieser Thematik voreingenommen. Im übrigen kannst Du lesen und denken, bist also anhand der Quellen und Argumente in der Lage, Dir selbst eine Meinung zu bilden. Oder halt auch nicht. -
Beschluss VG Düsseldorf 22 L 1895/24 - Aufbewahrung "großer Magazine" - 18.09.2024
MarkF antwortete auf Elo's Thema in Waffenrecht
Darauf würde ich nicht wetten wollen. Wie gesagt, es kann positiv sein, wenn man im Ergebnis die Meinung der IM vertritt, aber die Verwaltungsgerichte muß das wirklich nicht kümmern. Und schon aus leicht erkennbaren psychologischen Gründen sind Richter grundsätzlich gegen privaten Waffenbesitz, auch schon mal contra legem und was ist da schon eine entgegenstehende Meinung der Landesexekutive. Und Verbotsirrtum ... die Trauben hängen hoch, und nicht etwa, weil es richtig wäre, sondern weil "man" den Anfängen wehren möchte. Wo kämen wir denn da hin ... dann könnte ich ja fast jeder LWB auf einen Verbotsirrtum berufen, denn für einen Laien ist das ganze Waffenrecht von gewissen grundlegenden/banalen Dingen abgesehen unverständlich ... wenn in einem Bereich, in dem Normalos zugange sind, Verbotsirrtümer bestehen können dann hier ... Nein, schon aus Prinzip wird man dem Betreffenden zur Last legen, daß er sich nicht mit seiner WaffBeh ins Benehmen gesetzt hat, und auch das Argument, daß diese (und wenn zähneknirschend) nur das sagen würde, was ihr IM vorgibt, würde ganz sicher nicht akzeptiert werden, sofern nicht gleich behauptet werden wird, bei selbst zugestanden unklarer Rechtslage hätte er vorsorglich entsprechend aufbewahren müssen (und so ein Schrank wird ja auch nicht schlecht ;-)). Aber solche Fälle wird es vermutlich nie geben. Denn wenn der IM des betreffenden Landes vorgibt, daß legalisierte Magazine nicht weggesperrt werden müssen, dann wird dies eine WaffBeh auch nicht beanstanden. Aber natürlich, falls da einer gegen den Stachel lockt, entgegen der Linie des IM ermittelt und angezeigt wird, ein Gericht damit befaßt wird, dann ist es zu spät, dann hätte der IM keinen Einfluß mehr, auch wenn er es wollte ... -
Beschluss VG Düsseldorf 22 L 1895/24 - Aufbewahrung "großer Magazine" - 18.09.2024
MarkF antwortete auf Elo's Thema in Waffenrecht
Nun, die Durchführung des WaffG etc. ist Ländersache. Und die Innenminister der Länder sind die obersten Dienstherren der Waffenbehörden der Länder. Diese geben entsprechende Weisungen. Jedenfalls sofern/soweit diese den Bundesvorgaben nicht widersprechen ... ist das völlig o.k. Und auch wenn Du eine andere Meinung zur Aufbewahrung "legalisierter" (so wörtlich die amtliche Begründung zur Altbesitzregelung) Magazine vertrittst als ich, so wirst Du mir sicherlich zustimmen, daß es eben keine klare, ausdrückliche Verpflichtung gibt sondern die Rechtslage zumindest zweifelhaft und klärungsbedürftig ist, Nachdenken und ggfs. Auslegen erfordert. Wenn in einer solchen Situation - und erst recht wenn, wie ich es dargelegt habe, gute und wie ich meine überzeugende (ja, sogar die besseren) Argumente für die Aufbewahrungsfreiheit "legalisierter" Magazine sprechen - die Innenminister der Länder ihr Verständnis der Regelung den ihnen nachgeordneten Landesbehörden als Richtschnur verordnen, dann ist dies nicht zu beanstanden. Und dies gilt auch, wenn die Rspr. anderer Auffassung sein sollte - sogar bei Bundesgerichten. Denn auch deren Urteile gelten nur zwischen den Parteien und daß sie von den Untergerichten beachtet werden ist ist eine rein faktische Angelegenheit. Bspw. gibt es regelmäßig Nichtanwendungserlasse des BMF, der die FA (der Länder!) anweist, bestimmte Entscheidungen des BFH nicht anzuwenden. Ausgenommen sind Entscheidungen der Verfassungsgerichte zur Verfassungswidrigkeit von Normen. Also komm, auch wir haben die Rechtslage hin und her gewendet, da gibt es keine verborgenen, unbekannten Argumente/Erkenntnisse mehr. Auch die Juristen der IM kochen nur mit Wasser und müssen mit dem arbeiten, was sie haben. Außerdem ist es nicht Aufgabe der IM, ihre Vorgaben/"Klarstellungen" zu begründen. -
Beschluss VG Düsseldorf 22 L 1895/24 - Aufbewahrung "großer Magazine" - 18.09.2024
MarkF antwortete auf Elo's Thema in Waffenrecht
Was leider in einem Streitfall auch nicht wirklich helfen würde. Klar, wenn der Richter nicht voreingenommen ist, dann kann es schon beeinflussen/überzeugen, wenn auch immerhin die Exekutive - Landesinnenminister, gar Bayern, und das BKA - die Meinung des "Gilt nicht" vertritt. Aber einen gegen privaten Besitz eingestellten Richter wird das nicht weiter beeindrucken. Dennoch, wäre schon, wenn es dafür einen link geben würde. Übrigens teilt auch das MdI in Thüringen die Meinung der Bayern: https://innen.thueringen.de/fileadmin/staats_und_verwaltungsrecht/oeffentliches_recht/Merkblatt_zum_dritten_Waffenrechtsaenderungsgesetz.pdf Dort S.7.: "Personen, die „große“ Magazine vor dem 13.06.2017 erworben haben, dürfen diese behalten und weiterverwenden, wenn sie den Besitz bis zum 01.09.2021 bei ihrer zuständigen Waffenbehörde anzeigen. In diesen Fällen gelten auch keine strengeren Anforderungen an die Aufbewahrung." -
Terminankündigung OVG NRW: Schlüsselaufbewahrung, Sicherheitsstandard
MarkF antwortete auf Elo's Thema in Waffenrecht
Ich habe mir noch mal die amtliche Begründung https://dserver.bundestag.de/btd/18/112/1811239.pdf gezielt in Hinblick auf diese Frage angesehen. Hier das erfreuliche Ergebnis - holt euch mal Kekse oder Flips/Chips, es wird etwas länger. Die Begründung zu § 13 AWaffV findet sich auf S.58. Sie lautet hinsichtlich Abs.1 bis 2: "Zu Nummer 2 (§ 13) Die Änderungen des § 13 ergänzen die Änderungen des § 36 WaffG. § 13 regelt künftig im Detail die Vorgaben für die Aufbewahrung von Waffen und Munition. Dabei wird klargestellt, dass Schusswaffen ungeladen aufzubewahren sind. Zu Buchstabe a (Absätze 1 bis 3 (neu)) Die Absätze 1 und 2 erfüllen den Regelungsauftrag aus § 36 Absatz 5 (s. Begründung zu Artikel 1 Nummer 16). Die Regelung greift zugleich den Regelungsgehalt des bisherigen Absatzes 5 auf. Um der technischen Entwicklung im Bereich der Aufbewahrung ohne jeweilige Rechtsänderung Rechnung tragen zu können, werden Alternativen zu Sicherheitsbehältnissen zugelassen, wenn sie ein entsprechendes Schutzniveau aufweisen. Zum Nachweis der Gleichwertigkeit des Schutzniveaus wird eine Zertifizierung verlangt (s. Begründung zu Buchstabe i). Absatz 2 strukturiert die Vorgaben zur Aufbewahrung von Waffen und Munition neu und übersichtlicher." Leider findet sich dort keine spezielle Erklärung, was "mindestens" in Bezug auf freie Waffen bedeuten soll. Allerdings zeigt sich auch, daß hier über die Änderung der Sicherheitsstufen hinaus keine Änderung gegenüber der bisherigen Rechtslage erfolgen sollte: Abs.2 soll nur eine übersichtlichere Neustrukturierung darstellen. Also: Danach geht der gesetzgeberische Wille nicht auf eine Rechtsänderung. Die in Bezug genommene Begründung zum "Regelungsauftrag aus § 36 Absatz 5 (s. Begründung zu Artikel 1 Nummer 16)" findet sich auf S.47f. Ich zitiere mal vollständig, soweit relevant, und kommentiere der besseren Übersicht wegen absatzweise: "Zu Nummer 16 (§ 36) Die 2003 in das Waffengesetz aufgenommenen Regelungen, wonach Waffen und Munition grundsätzlich in Sicherheitsbehältnissen aufzubewahren sind, haben sich zwar insgesamt bewährt. Anpassungsbedarf besteht jedoch insbesondere hinsichtlich der technischen Vorgaben zur sicheren Aufbewahrung von Waffen und Munition, die derzeit auf teils veraltete technische Normen verweisen." Das bestätigt die obige Feststellungen: Keine Änderung der Rechtslage mit Ausnahme der Sicherheitsstufen beabsichtigt. "Zu Buchstabe a und b Die Bezugnahmen auf technische Vorgaben für Sicherheitsbehältnisse in Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 werden gestrichen. Diese werden nun in der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung geregelt (s. Artikel 2 Nummer 2). Dies entlastet das Parlamentsgesetz von technischen Detailregelungen im Sinne einer erhöhten Technikoffenheit und -neutralität und ermöglicht eine zukünftige Aktualisierung der Verweise Drucksache 18/11239 – 46 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode auf technische Regelwerke, ohne dass jeweils eine Änderung des Waffengesetzes erforderlich wird." Siehe oben: Auslagerung der technischen Vorgaben in die AWaffV. Allerdings ist das sehr euphemistisch begründet. Denn auf diese Weise kann der BMI (im Schulterschluß mit den gleicht tickenden BMI der Länder) am Bundestag vorbei durch entsprechende Vorgaben den Legalbesitz von Waffen faktisch verhindern. Daß sich die Parlamentarier derart entmachten lassen ... "Im Zuge der Umstrukturierung wird der Verweis auf die VDMA-Norm 24992 ersatzlos gestrichen. Der Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau (VDMA) hat diese Norm zum Jahresende 2003 zurückgezogen. Seitdem findet insoweit keine Marktüberwachung mehr statt. Überdies hält die Gleichwertigkeitsfiktion des § 36 Absatz 2 Satz 1, 2. Halbsatz, mit der Behältnisse der Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992 mit Stand Mai 1995 für gleichwertig mit Behältnissen der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 erklärt wurden, nicht der Realität stand, wie Experten mit Hinweis auf Experimente zur Öffnungs- und Aufbruchssicherheit geltend machen." Ebenfalls irrelevant für die hier interessierende Frage, insoweit keine Änderung der Rechtslage beabsichtigt. "Eine Ersetzung der VDMA-Norm durch die Nachfolgernorm DIN/EN 14450 war nicht vertretbar, weil das Sicherheitsniveau von Sicherheitsbehältnissen nach dieser DINNorm - wie sich aus dem inhaltlichen Vergleich der Regelungen sowie aus der praktischen Erfahrung der Experten ergibt und durch die Versicherungswirtschaft bestätigt wird - nur geringfügig über dem der VDMA 24992, aber weit unterhalb desjenigen der DIN/EN 1143-1 liegt. Die technischen Anforderungen an Sicherheitsbehältnisse waren auf das Niveau der gesetzgeberischen Grundsatzentscheidung von 2003 (DIN/EN 1143-1) anzuheben." Wie vorstehend. Hier irrelevant für uns. "Diese Anhebung der Aufbewahrungsstandards ermöglicht eine Vereinfachung der Aufbewahrungsregelungen dahingehend, dass die getrennte Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition, die bislang bei der Verwendung bestimmter Sicherheitsbehältnissen für erforderlich angesehen wurde, entfallen kann. Die Regelungen zur Aufbewahrung werden damit insgesamt einfacher und anwenderfreundlicher gestaltet. Das Risiko einer absichtslosen fehlerhaften Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition, das in der Vergangenheit mehrfach zu Verstößen gegen das Waffengesetz und in der Folge zur Entziehung waffenrechtlicher Erlaubnisse wegen Zweifeln an der Zuverlässigkeit der Erlaubnisinhaber geführt hat, sinkt dadurch." Auch hier: Nur erlaubnispflichtige Waffen betreffend, also hier für uns nicht relevant. Aber schon schick: Deutliche höhere Anforderungen stellen, die viele vor Probleme stellt, und das als Vorteil verkaufen: Stellt euch einen Panzerschrank in die Wohnung, dann könnt ihr nichts mehr falsch machen. Man könnte vielleicht im Gegenteil die Anforderungen senken und vereinfachen, sozusagen Bürokratieabbau. Aber das kommt ja nicht in Betracht. Und dies obwohl sie die alten Regeln bewährt haben und in der Anhörung die Fachleute bestätigt haben, daß es keine Probleme mit den A-/B-Schränken gibt. Drecksäcke! "Den berechtigten Belangen der Besitzer von Sicherheitsbehältnissen, die nicht den neuen Anforderungen entsprechen, wird durch eine Besitzstandsregelung Rechnung getragen." Ersichtlich irrelevant für freie Waffen. "Zu Buchstabe c Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung infolge der Änderungen der Absätze 1 und 2." Auch ohne Bedeutung für die Problematik hier. Also: Auch die "ausführliche" Begründung zu § 36 bringt nur die Erkenntnis: Abgesehen von 0/1 statt A/B sollte die Rechtslage nicht geändert werden. Bestätigt wird durch die einleitende Zusammenfassung auf S.28: "1. Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition: Überholte technische Standards für Sicherheitsbehältnisse werden aus dem Waffengesetz gestrichen. Für Besitzer von diesen Standards entsprechenden Sicherheitsbehältnissen ist eine Besitzstandsregelung vorgesehen (§ 36 des Waffengesetzes (WaffG)). Überhaupt wird das Waffengesetz von detaillierten Bezugnahmen auf technische Normen entlastet und werden diese auf die adäquate Ebene der Rechtsverordnung heruntergestuft. Im Gegenzug werden die in §§ 13, 14 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) nunmehr enthaltenen Regelungen für die Aufbewahrung übersichtlicher und schlanker den einzelnen Waffen- und Munitionstypen zugeordnet. Damit wird zugleich der in der Praxis aufgetretenen Problematik begegnet, dass trotz guten Willens zur Rechtstreue bei der Aufbewahrung mangels vollständiger Durchdringung der komplexen und komplizierten bisherigen Regelungen Fehler mit der Folge von - sanktionsbewehrten - Rechtsverstößen begangen wurden. Die neue einfachere Schematisierung erleichtert dem Waffenbesitzer die Orientierung. " Also auch kein Wort von beabsichtigten weitergehenden Änderungen der Rechtslage, wie oben erläutert. Fazit: Ausweislich der amtlichen Begründung sollte die Rechtslage mit Ausnahme der neuen Sicherheitsstufen nicht geändert werden. Daraus folgt, daß die Regelungen soweit erforderlich und möglich in dieser Hinsicht auszulegen sind. Bis zur Gesetzesänderung galt für freie Waffen nur § 36 Abs.1 WaffG: "Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen." der auch heute noch so lautet. In der - aber nur die Behörde bindenden - WaffVwV ist wie Andor oben zitiert hat von einem Mindeststandard "festes verschlossenes Behältnis oder eine vergleichbare Sicherung" die Rede. Dies hat der Gesetzgeber nun abgemildert - "nur" ein verschlossenes Behältnis - in die AWaffV übernommen. Aber das auslegungsbedürftige neue "mindestens" ist in Hinblick auf zumindest gleichwertige Alternativen auszulegen. Denn wie gezeigt war keine (weitere) Verschärfung der Rechtslage beabsichtigt, also auch nicht, daß es zwingend ein Behältnis sein müsse, und diesem Willen des Gesetzgebers ist durch eine dem konforme Auslegung von "mindestens" Rechnung zu tragen. Denn die amtliche Begründung enhält keine Vorgabe, wie das "mindestens" zu verstehen ist. Somit ist die Begründungs-konforme Auslegung möglich. Daher ist genau genommen die Vorgabe des Behältnisses auch keine wirkliche Änderung zur bisherigen Rechtslage, allenfalls eine Konkretisierung. Denn wie sichert man gegen Wegnahme? Wegsperren, verstecken, anbinden, anschließen. Und nichts anderes wird mir einem "verschlossenen Behältnis oder vergleichbar" gefordert. Das ist hier die saubere rechtsdogmatische Vorgehensweise. Aber das heißt natürlich nicht, daß ein Richter dies zur Kenntnis nehmen oder gar akzeptieren wird. -
Terminankündigung OVG NRW: Schlüsselaufbewahrung, Sicherheitsstandard
MarkF antwortete auf Elo's Thema in Waffenrecht
Das gesetzliche bzw. verordnungsmäßige "mindestens" bedeutet nicht, daß die Behörde oder ein Gericht mehr verlangen dürfte als das, was die Mindestanforderung erfüllt. Alles, was das "mindestens" erfüllt, ist ausreichend, also gesetzeskonform. Mehr schadet aber nicht, ist also auch zulässig. Das ist zwar "eigentlich" selbstverständlich, aber wenn "mindestens" im Gesetz steht, der Betreffende aber "mehr" tut/erfüllt, dann muß man nicht mehr mit "dann erst recht" usw. argumentieren, wenn ein extrem kleinkarierter Vertreter der Obrigkeit meint, daß nur exakt diese geringere Anforderung erfüllt sein dürfe. Die andere Frage ist aber, wie man das im übrigen nicht näher geregelte verschlossene Behältnis etc. defnieren bzw. welche Anforderung man daran stellen möchte, also wie das "mindestens" konkret auszusehen hat. Aber das hat nicht mit dem "mindestens" als solchen zu tun, das ist eine ganz andere Baustelle. Und das geschieht, wie man an der Entscheidung sehen kann, nicht unbedingt objektiv und unvoreingenommen. Wenn man etwa meint, daß ein der Regelung genügendes verschlossenes Behältnis nicht aus Pappe und nicht aus Stoff bestehen dürfe und ein abschließbares Schloß besitzen müsse, dann ist eben dieses Behältnis ein solches, was der Betreffende (Behörde/Gericht) als dem "mindestens" entsprechend ansieht. Beispiel: Ganz klar unzulässig wäre, wenn im Urteil stünde, daß zwar eine zugeklebte Pappschachtel als "mindestens" genüge, das Gericht aber meine, wegen des "mindestens" fordern zu dürfen, daß Pappe als Material nicht zulässig sei. Insofern (auf das "mindestens" bezogen) zulässig wäre aber, für das taugliche verschlossene Behältnis z.B. Holz als Material zu fordern, und dann wäre eben ein Behältnis aus Holz das "mindestens". Im Ergebnis läuft es auf dasselbe hinaus, klar, aber im ersten Fall wäre eine Berufung insofern zulässig und begründet (es sei denn, daß OVG behauptet dann, daß wie im zweiten Fall "mindestens" eben ein Gehäuse aus Holz ist, und läßt die Berufung nicht zu, weil das Urteil zwar von der Begründung her falsch aber im Ergebnis richtig sei) und im zweiten Fall würde man sich darüber streiten, ob die Anfoderungen, die an das mindesttaugliche Behältnis gestellt werden, rechtmäßig sind. Die letztgenannte Problematik würde sich auch stellen, wenn das "mindestens" nicht im Gesetz stehen würde. Allerdings ist, das muß man wirklich betonen, die Regelung des § 13 in einiger Hinsicht unklar. Etwa hier in Bezug auf freie Waffen: Bei erlaubnispflichtigen/"verbotenen" (;-)) Waffen ist die Aufbewahrung schon in Abs.1 eindeutig geregelt: Behältnis, zertifizierter Waffenschrank wie in Abs.2 näher geregelt. Alternative (gleichwertige) Aufbewahrungen kann die Behörde zulassen. S.3 ff kann man m.E. nicht anders verstehen. Also: Ohne Genehmigung der Behörde ist ein Behältnis in Form eines zertifizierten Waffenschranks zwingend. Die Regelungen sind Abs.2 führen dies nur im Detail aus und in den folgenden Absätzen sind Möglichkeiten weiterer alterantiver Aufbwahrungen bzw. mögliche Ausnahmen davon/deren Anforderungen geregelt. Eine Auslegung von "richtigen" Räumen als "Behältnis" ist aufgrund der ausdrücklichen Genehmigungsfähigkeit von Räumen in Abs.1 nicht möglich (im Sinne von "zulässig"). Bei freien Waffen sind das aber anders aus: Sie sind nicht in Abs.1 erfaßt. Für sie gilt allein Abs.2: "Wer Waffen oder Munition besitzt, hat diese ungeladen und unter Beachtung der folgenden Sicherheitsvorkehrungen und zahlenmäßigen Beschränkungen aufzubewahren: 1. mindestens in einem verschlossenen Behältnis: Waffen oder Munition, deren Erwerb von der Erlaubnispflicht freigestellt ist" Satz 1 sagt offensichtlich nichts über die Art der Aufbewahren. Es bleibt also allein das "mindestens in einem verschlossenen Behältnis". Oben bin ich bei der Erläuterung des "mindestens" stillschweigend davon ausgegangen, daß es sich immer um ein Behältnis handeln müsse, und das "mindestens" nur klarstellen soll, daß (selbstverständlich) auch ein "qualifiziertes" Behältnis - Stahlblech mit Schwenkriegel, A-/B-Schrank oder ein für erlaubnispflichtige Waffe tauglicher Schrank - ausreicht. Das kann man so sehen. Zwingend ist es nicht. Aus der regelung selbst gibt es dafür keine zwingenden Hinweise und die amtliche Begründung verhält sich dazu nicht. Auch nach Sinn und Zweck der Regelung ist keineswegs zwingend, daß "mindestens" impliziert, daß alles, was "besser" ist, auch ein Behältnis sein muß. Insofern muß ich meine in einem früheren post vertretene Meinung, es würde bei freien Waffen ohne entsprechende Anwendung von Abs.1 (und entsprechende Genehmigung der Behörde) keine Möglichkeit einer behältnis-alternativen Möglichkeit der Aufbwahrung geben, einschränken. Würde hier nur "verschlossenes Behältnis" stehen, dann wäre es klar: Es muß ein verschlossenes Behältnis sein und man kann sich dann eingehend darüber streiten, welche Art von Behältnis diesen Anforderungen nach dem Wortlaut und Sinn und Zweck der Regelung genügt. Es ist aber nicht ersichtlich, ob sich das "mindestens" nur auf die "Qualität" des Behältnisses erstrecken soll (denn "mehr" als "verschlossen" kann es ja eigentlich nicht geben) oder nicht vielmehr auch auf Alternativen zu Behältnissen. Da sich diese Frage hier allein für freie Waffen stellt, die nicht nur naturgemäß ungleich weniger "gefährlicher" sind als erlaubnispflichtige Waffen sondern (daher) auch grundsätzlich von jedem Volljährigen besessen werden dürfen, also "Nichtberechtigte" im waffenrechtlichen Sinn bei Volljähriigen praktisch nicht vorkommen (von Deppen, die einem Waffenbesitzverbot unterliegen, als Ausnahme mal abgesehen), kann man durchaus mit Sinn und Zweck der Regelung argumentieren. Und eben mit dem offensichtlichen Umstand, daß ein separater, dem Besuch/Publikumsverkehr nicht regulär/unbeobachtet zugänglichen und jedenfalls nicht offenstender Raum, der eben eine "en passant" erfolgende Wegnahme wie ein in der Ecke des Wohnzimmers stehender Pappschrank oder eine herumliegende Gewehrhülle etc. verhindert, eine diesem Mindestmaß zumindest gleichwertige (was für "mindestens" ausreichen würde) Aufbewahrung darstellt. Dafür sprich auch, daß § 13 AWaffV keine Möglichkeit vorsieht, daß die WaffBeh eine alternative Aufbewahrung zuläßt, was ja nicht nachvollziehbar ist: Es ist kein Grund ersichtlich, warum die Möglichkeit alternativer und gleichwertiger Aufbewahrung für erlaubnispflichtige Waffen besteht, nicht aber für erlaubnisfreie Waffen. Daß der Verordnungsgeber diese Möglichkeit nicht für erlaubnisfreie Waffen vorgesehen hat läßt sich abgesehen von einem Versehen (Folge: Wie bereit an anderer Stelle erläutert analoge Anwendung von Abs.1) zwangslos damit erklären, daß er diese alternative gleichwertige Aufbewahrung (da "nur" freie Waffen) sogar erlaubnisfrei als in "mindestens" enthalten angesehen hat. Was ja auch, objektiv betrachtet, nur vernünftig ist: Warum soll man die WaffBeh mit der Beurteilung und Genehmigung der alternativen Aufbewahrung bloßer freier Waffen belasten? Ja, ich weiß, es fällt schwer, dem Gesetzgeber eine derart vernünftige Entscheidung im Waffenrecht zuzutrauen, aber vielleicht ist da doch nicht ganz Hopfen und Malz verloren ... ;-) Insofern wäre ASE vom Ansatz her zuzustimmen, von vornehrein, ohne eine anloge Anwendung von Abs.1, per se die Aufbewahrung freier Waffen auch in "Waffenräumen" als zulässig anzusehen, die wenn "zertifizierte Tresorräume" natürlich über jeden Zweifel erhaben wären. Wobei aber keine Zertifizierung, auch kein "Tesorraum", erforderlich wären, denn es würde dann ja nur darauf ankommen, ob die konkrete Aufbewahrung in einem Raum der Mindestanforderung "in einem geschlossenen Behältnis" zumindest entspricht, also nicht dahinter zurückbleibt. Aber was dafür im Mindestmaß ausreicht ... es müßte halt mindestens so sicher sein wie z.B. eine Gewehrtasche, die im Wohnzimmer herumliegt. Aber damit sich ASE nicht schon wieder aufregt: Zwingend ist hier kein Verständnis von "mindestens", also es ist nicht zwingend, daß auch ein Raum genügt. Aber hinsichtlich der "Qualität" wäre der Spielraum wesentlich enger, denn wenn/da eine im Wohnzimmer herumliegende Gewehrtasche genügt ... -
Terminankündigung OVG NRW: Schlüsselaufbewahrung, Sicherheitsstandard
MarkF antwortete auf Elo's Thema in Waffenrecht
Was soll ich dazu sagen? Du hast offenbar nicht die geringste Ahnung, wie Juristerei und Rechtsprechung funktioniert. Aber das kann man Dir ja nicht vorwerfen. Diskutiert werden naturgemäß keine in Stein gemeißelte Dinge, Verhältnisse, sondern naturgemäß unklare, mehrdeutige, fragwürdige, unklare Verhältnisse. Also: Ja. Ich schon. Du anscheinend aber nicht. Tut mir leid. -
Terminankündigung OVG NRW: Schlüsselaufbewahrung, Sicherheitsstandard
MarkF antwortete auf Elo's Thema in Waffenrecht
Nein. Unverrückbar ist bei uns Juristen grundsätzlich überhaupt nichts und erst recht nicht eine bloße Auslegung, also Meinung. Bspw. die rechtliche Beurteilung des sog. Mätressentestaments (Stichwort: Hingabe für Hergabe - bzw. vive versa ;-)). Früher (durchaus schon/noch in bundesrepublikanischer Zeit) galt es auch höchstrichterlich als sittenwidrig, also nichtig. Später hat der BGH seine Meinung dazu geändert. Und würdest Du mal eine Zeitlang die BGH-Rechtsprechung verfolgen, also die aktuellen Entscheidungen lesen, dann würde auch Dir bewußt werden, wie oft sich der BGH ausdrücklich von früher bzw. bis dahin vertretenen Auffassungen löst (meist aber verklausuliert, indem behauptet wird, daß sich der aktuelle Fall von dem damals entschieden Fall in einem entscheiden Punkt, der hier eine andere Entscheidung rechtfertige/erfordere, unterscheide - naja ...). Nicht nur die Gesetze, auch die Rechtsprechung ist im Wandel. Hinzu kommt: Die Auslegung nämlicher Begriffe im Strafrecht und Waffenrecht muß nicht identisch sein. Bspw. unterscheiden sich die Bedeutung/Inhalte von "Besitz" im Zivilrecht (BGB), Strafrecht und Waffenrecht ganz erheblich. Sogar der strafrechtliche Gewahrsam ist mit dem waffenrechtlichen Besitz nicht identisch. Der Zweck des § 243 StGB ist ein gänzlich anderer als z.B. der des § 13 AWaffV. Und sogar innerhalb des Waffenrechts kann das "verschlossene Behältnis" in Bezug auf das Führen/Transportieren eine signifikant andere Bedeutung besitzen als im Bereich des Aufbewahrens. Im § 243 StGB geht es um die besondere kriminelle Energie, die durch die Überwindung einer Diebstahlsschutzeinrichtung zum Ausdruck gelangt. Beim Führen/Transportieren geht es dagegen nicht um Diebstahlsschutz bzw. kriminelle Energie des Diebs sondern darum, daß die Waffe nicht mit wenigen, schnellen Griffen in Anschlag gebracht werden kann, wie es so plastisch heißt, also lediglich darum, dem Eigentümer den schnellen Zugriff zu erschweren. Und beim Aufbewahren geht es um die Verhinderung des Diebstahls bzw. der Wegnahme, wobei es bei freien Waffen, hinsichtlich deren grundsätzlich jeder Volljährige berechtigt ist, nicht auf die Überwindung effektiver Diebstahlssicherung ankommt, sondern nur die mangels momentaner Anwesenheit des Eigentümer, also unbeobachtete, en-passant-Mitnahme im Fokus steht. Denn daß ein verklebtes oder verschnürtes Paket (woebi auch diese vermaledeiten Einstecklaschen jedenfalls beim Transport genügen können, um den schnellen Zugriff zu verhindern), Waffentasche mit Reißverschluß oder Schloß, Pappschrank mit Riegel, Vitrine usw. keinen effektiver Diebstahlsschutz darstellt brauchen wir sicherlich nicht zu diskutieren. Ungeachtet dessen, daß hier das VG einfach nicht wollte und dieses Nichtwollen auch der einschlägigen Erfahrung mit Gerichten im waffenrechtlichen Bereich entspricht, ist keineswegs zwingend, "Behältnis" in diesem engen, wörtlichen Sinn zu verstehen, wenngleich die rechtsdogmatische Begründung, wenn man sich die entsprechende Mühe machen wollte, auch bestimmte Räume dazu zählen (gar bezogen auf nur bestimmte Waffen), durchaus etwas knifflig sein kann. Aber völlig problemlos wäre, die Anforderungen an die Qualität des Behältnisses so gering zu definieren, daß es z.B. weder für das Transportieren oder gar § 243 StGB genügen würde. Interessant ist hier etwa der Gedanke, warum eine Mini-Abstellkammer, die gerade mal Platz für einen Staubsauger und ein kleines Regal mit Konserven hat, also weder für den Aufenthalt von Personen bestimmt ist noch dieses ermöglicht, also nicht viel mehr als eine Wandnische darstellt, also von der grundsätzlichen Transportabilität abgesehen mit einem Schrank vergleichbar ist, nicht für die Aufbewahrung von Waffen zulässig sein, also wie ein "Behältnis" aufzufassen sein soll/darf. Und ob ein Aufenthalt von Menschen möglich ist hängt von der Zahl der aufbewahrten Waffen ab. Und wo liegt die Grenze? Irgendeine an Ziel und Zweck der Norm orientierte belastbare/rechtfertigende Unterscheidung zwischen einer solchen Nische und einer etwas größeren Abstellkammer ist nicht ersichtlich. Und dann sind wir auch schon gleich bei einem etwas größeren Raum usw. Also, wenn man wollte könnte man schon ... Das ist richtig. Risiken sollte man nicht eingehen, also vorher mit der WaffBeh sprechen. Und ggfs. im Vorfeld versuchen, die Rechtslage gerichtlich feststellen zu lassen. Halt mal die Luft an. Hier erteilt niemand verbindlichen Rechtsrat sondern es werden Meinungen und Auslegungen vertreten. Die einen sind plausibler als andere aber auch wenn - natürlich - jeder von der Richtigkeit seiner Meinung überzeugt ist und diese verteidigt weiß doch jeder Leser schon aufgrund der Vielfalt der Meinungen, daß es keinen Konsens gibt - und selbst wenn wäre dies nur eine in einem Forum vertretene Meinung. Letztlich kommt es aber auf die Argumente an, über die sich jeder selbst seine Meinung bilden und das Risiko abschätzen kann - oder mit dem er zum Rechtsanwalt seines geringsten Mißtrauens geht und um qualifzierte (d.h. haftungsbewehrte) Beurteilung bittet. Die aber, wie es bei offenen Rechtsfragen nun mal ist, auch nicht in einer "Garantie" besteht sondern letztlich darauf hinauslaufen wird, sich zur Minimierung des Risikos an die einschlägige Rechtsprechung zu halten bzw. mit der WafBeh ins Benehmen zu setzen. -
Terminankündigung OVG NRW: Schlüsselaufbewahrung, Sicherheitsstandard
MarkF antwortete auf Elo's Thema in Waffenrecht
So ist das nicht unbedingt richtig. § 13 AWaffV enthält, wie ausgeführt, Regelungslücken. Denn es ist, wie ausgeführt, in keiner Weise nachvollziehbar, daß die Möglichkeit der WaffBeh, Substituierungsaufbewahrungen zuzulassen, nur für erlaubnispflichtige Waffen bestehen soll. Was aber in jedem Fall voraussetzt, sich mit der WaffBeh vorher ins Benehmen zu setzen. Denkbar ist auch, daß die WaffBeh der Meinung ist, sie könne bei Blankwaffen keine Substituierung genehmigen, weil dies für besagten Ur-Uropa-Säbel nicht erforderlich sei, weil "Waffen" in Abs.2 sich z.B. nur auf Schußwaffen, jedenfalls nicht auf freie Blankwaffen, beziehe, da dort steht, daß diese "ungeladen" aufzubewahren sind (ich hatte mal das "Problem", daß der Zoll ein erlaubnisfreies LG nicht herausgeben wollte, weil er mit den Regelungen des WaffG nicht klarkam und eine Bestätigung der WaffBeh wollte, daß ich das LG erwerben und besitzen dürfte - und die normalerweise nicht übertrieben kleinliche WaffBeh wollte dies nicht bestätigen, da als freies LG keine Erlaubnis möglich ist und eine Bestätigung der Rechtslage nicht in ihre Zuständigkeit fällt). Was natürlich z.B. bei Blankwaffen nicht möglich ist, und da ein "ggfs." oder "soweit möglich" etc. fehlt könnte wirklich sein, daß mit "Waffen" jedenfalls keine Blankwaffen gemeint sein sollten. Die amtliche Begründung verhält sich hierzu überhaupt nicht, es ist nicht zu erkennen, daß/ob sich die Wegschließen-in-Kiste-Vorgabe auch auf Blankwaffen beziehen soll, was natürlich in Ansehung des Umstands, daß ordentliche Küchenmesser viel gefährlicher sind als uralte Bajonette oder Dolche, durchaus fragwürdig erscheint. Die gleiche Problematik stellt sich für Dekos/Altdekos. Eine Deko - "Dekoration" - in der Kiste ist weitestgehend sinnentleert. Naja, und entladen kann man sie auch nicht, "ungeladen" ist für Dekos, die nicht geladen werden können, absolut nicht einschlägig. -
Beschluss VG Düsseldorf 22 L 1895/24 - Aufbewahrung "großer Magazine" - 18.09.2024
MarkF antwortete auf Elo's Thema in Waffenrecht
Sach mal .... Du kannst doch lesen, oder? Der Unterschied zwischen z.B.: "Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese ... als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten ... lediglich vorübergehend... erwirbt" (§ 12 Abs.1 WaffG) und "Hat jemand am 13. Juni 2017 ein nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.3 oder 1.2.4.4 verbotenes Magazin ... besessen, das er vor diesem Tag erworben hat, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf dieses Magazin oder Magazingehäuse nicht wirksam, wenn ..." (§ 58 Abs.17 WaffG) i.V.m. "Der Umgang, mit Ausnahme der Unbrauchbarmachung, mit folgenden Waffen und Munition ist verboten: .... Wechselmagazine für Langwaffen für Zentralfeuermunition ..." (Anlage 2 Abschn.1/1.2.4.4) ist Dir schon bewußt, nicht? Das eine substituiert vorübergehend und unter bestimmten Bedingungen eine grundsätzlich und nach wie vor erforderliche Erwerbs- und Besitzerlaubnis für aucvh gegenüber dem Betreffenden unverändert erlaubnispflichtige Waffen, das andere erklärt ein Umgangsverbot für im übrigen nicht erlaubnispflichtige Gegenstände gegenüber dem Betreffenden (und auf die jeweiligen Gegenstände bezogen) für unwirksam. Man muß wirklich kein begnadeter Jurist sein sondern nur lesen und etwas nachdenken können, um zu erkennen, daß dies völlig unvergleichbare Regelungen sind. Ja, richtig, die Obrigkeit ist im Waffenrecht üblicherweise alles andere als großzügig bzw. bürgerfreundlich, und gerade daher ist es auch kein Ausweis von Kompetenz, irgendwelche Zweifelsfragen im Waffenrecht so restriktiv wie möglich zu beantworten. Das kann jeder. Die Wahrscheinlichkeit, daß irgendein Teil der Obrigkeit ebenfalls diese Auffassung vertritt, ist sehr groß, wenn nicht 100%. Wenn man darüber diskutiert, was der absolut sicherste Weg ist, dann mag man so vorgehen, wenn man aber darüber diskutiert, was "richtig" ist (ungeachtet dessen, ob dem die Obrigkeit auch folgt), dann ist dies nicht nur sehr billig sondern untauglich. Zwei weitere Punkte zum Nachdenken: Es gibt im WaffG genau (und nur) zwei Stellen, in denen (untechnisch formuliert) "Waffenverbote" ausgesprochen werden: Einmal in § 2 Abs.3 WaffG: "Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 Abschnitt 1 zu diesem Gesetz genannt sind, ist verboten." Und eben in der dort in Bezug genommen Anlage 1 Absch.1: "Der Umgang, mit Ausnahme der Unbrauchbarmachung, mit folgenden Waffen und Munition ist verboten: ..." Wobei, interessanterweise (ich weiß ad hoc nicht, ob dies bereits jemals thematisiert wurde), an beiden Stellen nur von "Waffen und Munition" die Rede ist, Magazine aber als gem Ziff.1.2 als Zubehör bezeichnet werden und nirgends eine Regelung ersichtlich ist, daß dieses Zubehör mit Waffen gleichgestellt werden würde. Das heißt: Es gibt nur - und sogar im "ausdrücklichen" Gesetzestext - ein ebenso ausdrückliches Umgangsverbot, kein irgendwie geartetes oder allgemeines "Waffenverbot". Die Aufbewahrungsvorschrift, um die es hier geht, § 13 Abs.2 Nr.5 b) AWaffV, referiert aber nicht auf irgendein oder ein allgemeines "Waffenverbot" sondern lautet: "Wer Waffen oder Munition besitzt, hat diese ungeladen und unter Beachtung der folgenden Sicherheitsvorkehrungen und zahlenmäßigen Beschränkungen aufzubewahren: ... in einem Sicherheitsbehältnis, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad I ... entspricht: ... eine unbegrenzte Anzahl nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.1 bis 1.4.4 des Waffengesetzes verbotener Waffen ..." Die Aufbewahrungsvorschrift bezieht sich also ausdrücklich auf die Regelung zum Umgangsverbot der Anlage 2 Abschn.1 (bzw. § 2 Abs.3 WaffG). Voraussetzung für diese Aufbewahrungspflicht ist also ein Umgangsverbot des § 2 Abs.3 iVm Anlage 2 Abschn.1 WaffG, das für den konkret Betroffenen (denn auch die Aufbewahrungsregelung adressiert konkrete Waffenbesitzer) und die konkreten/fraglichen Gegenstände gilt. Ist dieses Umgangsverbot für den konkret Betroffenen und die konkreten/fraglichen Gegenstände aber nicht wirksam, wie es § 58 Abs.17 WaffG ausdrücklich bestimmt, besteht es also insofern nicht ... die Schußfolgerung ist offensichtlich. Dies ist auch aus folgendem - zweiten - Punkt wichtig: Es gibt in der AWaffV auch ein "Waffenverbot", nämlich § 6 AWaffV, wo sich u.a. die sowohl berüchtigte als auch absurde Hülsenregelung befindet. Dort wird bestimmt: "Vom sportlichen Schießen sind ausgeschlossen: ..." und es folgt eine Aufzählung nach Merkmalen, also "böse", optisch kriegswaffenähnliche Schußwaffen. Das ist - zumindest vom Wortlaut her - auch ein "Waffenverbot". Wer sich daran stört, daß dort "ausgeschlossen" und nicht "verboten" steht, der mag in Abs.3 schauen: "Das Bundesverwaltungsamt kann auf Antrag eines anerkannten Schießsportverbandes Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 1 zulassen ..." Offensichtlich hat der Verfasser der AWaffV "ausgeschlossen" synonym mit "verboten" verwendet/verstanden. Also: § 6 Abs.1 AWaffV enthält ebenfalls ein "Waffenverbot", wobei wir uns trefflich darüber streiten können, welcher Art dies ist, welche Folgen dies hat, da es sich nicht an bestimmte Adressaten wendet und nicht bestimmte Arten des Umgangs nennt, sondern nur einen "sachlichen" Bereich der Waffenbenutzung adressiert, also vielleicht sogar letztlich trotz des nachdrücklichen Wortlauts überhaupt kein "Waffenverbot" darstellt sondern nur eine Bedürfnisregelung (bzw. Nicht-Bedürfnis-Regelung) ... Aber darum geht es hier nicht. Wörtlich ist hier von einem Verbot, einem "Waffenverbot", die Rede, und wenn die fragliche Aufbewahrungsregelung des § 13 Abs.2 Nr.5 b) AWaffV nicht konkret auf Anlage 2 Abschn.1 WaffG verweisen sondern nur allgemein von "verbotenen Waffen" sprechen würde, dann wären natürlich auch diese nach § 6 Abs.1 AWaffV verbotenen Waffen davon erfaßt. Wobei man dann vor dem Problem stehen würde, ob dann diese Aufbewahrungsvorschrift auch für z.B. Jäger und Sammler (und Sachverständige) und auch für Sportschützen, die gleichwohl eine Besitzerlaubnis haben (ja, das gibt es), gelten würde. Auch aus diesem Grund ist von Bedeutung, daß § 13 Abs.2 Nr.5 b) AWaffV ausdrücklich auf das Umgangsverbot des § 2 Abs.3 iVm Anlage 2 Abschn.1 WaffG, dieses also voraussetzt/erfordert. Ob man dem nun im Ergebnis folgen möchte oder nicht - eine objektive und vorurteilsfreie Beurteilung hat auch dies alles zu berücksichtigen, zu beurteilen und abzuwägen, ebenso wie den in der amtl.Begr. genannten Zweck der Altbesitzregelung, nämlich den Altbesitz zu "legalisieren". Dies ist aber nicht erfolgt, obwohl es sich schon bei bloßer Lektüre des Gesetzes bzw. der VO aufdrängt. Was natürlich weder Zufall noch ein Versehen war. -
Beschluss VG Düsseldorf 22 L 1895/24 - Aufbewahrung "großer Magazine" - 18.09.2024
MarkF antwortete auf Elo's Thema in Waffenrecht
Nun, Du solltest Dich nicht so weit aus dem Fenster lehnen, denn meine beiden Staatsexamina sind nicht nur "Prädikat" sondern sogar "gut". Und nicht aus Bremen oder Hamburg. Wir diskutieren hier über die "Richtigkeit" der Argumentation des VG und wie die gesetzlichen Regelungen zu verstehen sind. Da gibt es nichts zu gewinnen oder zu verlieren. Es gibt auch keinen Schiedrichter und keinen Preis. Also auch kein "Gewinnen". Nur Erkenntnis. Du hast das Gesetz doch gelesen. Da sollte Dir doch klar sein, daß das sprachlich das Umgangsverbot nicht aus einer Qualifizierung als "verboten" folgt (was nach einer solchen Qualifizierung nicht mehr erforderlich wäre) sondern zuerst oder besser nur das Umgangsverbot bestimmt wird. In dieser maßgeblichen Regelung in Anlage 2 ist eben nicht davon die Rede, daß dieser oder jener Gegenstand "verboten" sei. Sondern nur, daß der Umgang mit diesen verboten ist. Rechtssystematisch ist das ein gewaltiger Unterschied, auch wenn es jedenfalls unmittelbar dasselbe Ziel hat. Das Thema hatten wir schon und nach wie vor liegst Du damit offensichtlich falsch. Nicht alles was hinkt ist ein Vergleich. Denn § 12 macht die betreffenden Waffen nicht zu erlaubnisfreien Waffen. § 12 bestimmt ausdrücklich nur, daß der Betreffende unter bestimmten Umständen keine (behördliche) Erlaubnis zum z.B. Besitz oder Beförderung benötigt. Es entfällt lediglich die Notwendigkeit der eigentlich erforderlichen behördlichen Erlaubnis für den konkreten Umgang, Besitzerlaubnis usw. Die Waffe bleibt unverändert grundsätzlich erlaubnispflichtig, auch gegenüber dem Betroffenen. Er erhält durch § 12 lediglich eine Art gesetzliche Erlaubnis - ebenso wie bspw. der Erbe, der gem. § 20 nach dem entsprechenden Antrag an die Behörde zunächst die Waffe qua Gesetz besitzen darf. Aber natürlich wird sie natürlich nicht zu einer erlaubnisfreien Waffe und daher gelten die anderen Regeln - z.B. der Aufbewahrung - unverändert. Nicht anders ist es ja auch nach Erteilung einer (behördlichen) Besitzerlaubnis. Der Inhaber bedarf keiner weiteren Erlaubnis, die Waffe ist aber nach wie vor erlaubnispflichtig. Du vergleichst nicht nur Äpfel mit Birnen sondern ... Wasser mit Feuer. Egal. Der Unterschied ist offenkundig. Jetzt halte mal die Luft an und werde nicht frech, unverschämt und beleidigend, weil Dir die Argumente ausgehen. -
Beschluss VG Düsseldorf 22 L 1895/24 - Aufbewahrung "großer Magazine" - 18.09.2024
MarkF antwortete auf Elo's Thema in Waffenrecht
@ ASE: Was redest Du da ständig von "unterlegen"? Ich kenne das Verfahren nicht, war daran nicht beteiligt und betrachte die Entscheidung wie viele andere Entscheidungen - nicht nur aus diesem Gebiet - aus professioneller Sicht. Bevor ich diese Entscheidung gelesen habe hatte ich überhaupt keine dezidierte Meinung zu der Problematik, bin also in keiner Weise "unterlegen". Hier geht es um Urteilskritik und objektiver Beurteilung der Rechtslage auf professioneller Ebene. Allerdings nicht mit Deinem laienhaften Vorverständnis - oder Vorurteil - daß jede Entscheidung, Meinungsäußerung eines Richters der Weisheit letzter Schluß wäre oder auf vorurteilsfreier und objektiver Rechtsanwendung beruhen würde. Ich verdiene seit mehr als 40 Jahren meine Brötchen in diesem Geschäft und weiß wie jeder andere Profi nur zu genau, daß selbst höchstrichterlich jede Menge Unsinn verzapft wird. Allerdings hat es einige Jahre gedauert, bis meine Naivität des Berufsanfängers durch einschlägige Erfahrungen und Lektürer unzähliger Entscheidungen einer realitischen Betrachtungsweise gewichen ist. Und wie gesagt selbst höchstrichterlich liegt vieles im Argen. Das bekommt die Laienwelt naturgemäß nicht mit, da geht es nicht um weltbewegende Dinge, und wenn sich Senate des BGH "bekriegen" und über Jahre hinweg dieselbe Rechtsfrage gegensätzlich beantworten und aus Sturköpfigkeit nicht den Großen Senat anrufen, dann kannst Du das nicht in der Zeitung lesen - aber als Profi liest Du das in der Fachliteratur und denkst Dir Deinen Teil. Schon vor längerer Zeit hat mir einmal ein in Ehren ergrauter Kollege am BGH erklärt, daß er seine BGH-Zulassung zurückgebe (üblicherweise arbeiten die Jungs und Mädels so lange wie möglich), weil er es nicht mehr ertrage und den Mandanten gegenüber nicht verantworten könne, wie willkürlich dort die Revisions-Zulassungsregeln gehandhabt werden. Komm mir also bitte nicht mit Deinem blinden Glauben an die Richtigkeit von VG-Entscheidungen und der Objektivität und Neutralität der Richter. Unterhalte Dich mal mit einem Profi darüber. Hinzu kommt: Jedes dieser Entscheidungen ist einer Einzelfallentscheidung. Auch wenn sie rechtskräftig wird - was bei den extrem restriktiven Rechtsmittelregelungen im Verwaltungsprozeß leider die Regel ist - bindet sie niemand anderen. Natürlich bezieht man sich in späteren Verfahren darauf wenn es einem günstig erscheint, und natürlich können sich andere Richter daran orientieren, wenn sie möchten. Bestätigt oder beeinflußt sie dessen Meinung, ist er denkfaul oder gibt es keine griffigen Gegenargumente, dann wird sie als Referenz herangezogen. Und ebenso handelt die Behörden. Das bedeutet aber nicht, daß diese Meinung richtig ist. Schlimmstenfalls etabliert sie sich als sog. herrschende Meinung. Es gibt in der Juristerei unzählige Meinungsstreitigkeiten, innerhalb der Literatur, innerhalb der Rechtsprechung, zwischen beiden. Es dürfte kaum eine Rechtsansicht geben, die nicht von irgendjemanden vertreten wird, und in der Praxis stellt sich weniger die Frage des richtig oder falsch sondern wie das vermutlich letztinstanzliche Gericht diese Frage beurteilt. Aber in der Sache ist es nun einmal so, daß das WaffG keine "verbotenen Waffen" als solche definiert sondern lediglich Umgangsverbote ausspricht und die Waffen/Gegenstände beschreibt, die dem Umgangsverbot unterliegen. Wir folgern daraus, daß diese Gegenstände "verboten" sind und bezeichnen sie - wie auch der Gesetzgeber in einigen Regelungen - daher als "verbotene Waffen". Dies ändert aber nichts daran, daß sie im Gesetz eben nicht als "verbotene Waffen" definiert sondern lediglich in der Regelungen der Umgangsverbote aufgeführt sind. Und damit ist alles gesagt, was dazu zu sagen weil es offensichtlich ist. Es ist eben nicht Jacke wie Hose, ob "verbotene Waffen" legaldefiniert sind und daraus folgt, daß "man" sie nicht besitzen darf etc., oder ob wie es nun mal im Gesetz steht ein Ungangsverbot angeordnet ist und dann Gegenstände aufgezählt werden, die davon erfaßt werden. Juristerei ist Sprache und wenn wir uns darüber Gedanken machen, was damit gemeint ist bzw. was daraus folgt, wenn der Gesetzgeber ein Umgangsverbot relativiert und in einem bestimmten Umfang als nicht wirksam bestimmt, dann müssen wir uns eben mit dieser Regelung des Umgangsverbots so wie sie sprachlich erfolgt ist befassen. Daß man diese Verbotsregelungen auch anders formulieren könnte ist offensichtlich und wenn sie durch eine Legaldefinition von verbotenen Waffen erfolgt wäre, also nicht originär mit einem Umgangsverbot, dann wäre auch die Besitzstandsregelung sicherlich anders formuliert worden. Denn der alternative Weg über eine Legaldefinition von verbotenen Waffen/Gegenständen könnte sich in diesen erschöpfen und bedürfte über keiner weiteren Bestimmungen, etwa daß man diese nicht besitzen dürfte etc., weil sich dies aus der Qualifizierung (Attributierung) als "verboten" bereit ergibt. Der Gesetzgeber hat sich aber anders entschieden, warum auch immer, vielleicht aus Weitsicht, vielleicht zufällig, keine Ahnung, aber und und so steht originär (nur) ein Umgangsverbot im Gesetz und demzufolge - und ganz sicher nicht rein zufällig - nimmt der Gesetzgeber in der Besitzstandsregelung ausdrücklich auf dieses Umgangsverbot Bezug, erklärt es in dem maßgeblichen Umfang für unwirksam. Und daß dies genauso formuliert wurde und nicht etwa auf eine Attributierung der Gegenstände bezogen sollte zu denken geben. Und hätte auch dem VG zu denken geben müssen. -
Beschluss VG Düsseldorf 22 L 1895/24 - Aufbewahrung "großer Magazine" - 18.09.2024
MarkF antwortete auf Elo's Thema in Waffenrecht
@ Fyodor: Anscheinend verstehst Du (das Gesetz) nicht. Was in Überschriften steht ist irrelevant. Überschriften haben keinerlei Regelungsqualität. Legaldefinitionen stehen in Anlage 1. Die Umgangsverbote in Anlage 2 sind keine Legaldefinitionen sondern eben ("nur") Umgangsverbote. Die davon betroffenen Gegenstände unterliegen dem Umgangsverbot (das sich an Menschen richtet). Aber dadurch erhalten sie keine Eigenschaft, keine besondere waffenrechtliche "Qualität", auch wenn wir es umgangssprachlich (zur Abkürzung) so formulieren. Es gibt daher keine waffenrechtlich definiert "verbotene" Waffen/Gegenstände sondern - wenn auch verkürzt formuliert - einem (sich an Menschen richtendes) Umgangsverbot unterliegende Gegenstände/Waffen. Daher sind Ausnahmen vom Umgangsverbot auch ohne jede Problematik, denn sie attributieren nicht Gegenstände/Waffen sondern adressieren Verhaltenspflichten an Menschen und können daher individuell sein. Nochmal der Verweis auf z.B. Schußwaffen und Kriegswaffen, die diese "Eigenschaft" ungeachtet der damit umgehenden Person besitzen. Aber wenn Du das nicht verstehst oder nicht verstehen willst dann ist es eben so. Jura ist kein Selbstläufer, nicht ohne Grund dauert die entsprechende Ausbildung fast ein Jahrzehnt. -
Terminankündigung OVG NRW: Schlüsselaufbewahrung, Sicherheitsstandard
MarkF antwortete auf Elo's Thema in Waffenrecht
Zu Abs.6: Das funktioniert leider nicht, weil Abs.6 nicht auf die Zulassung von Alternativen zielt sondern lediglich ermöglicht, die Anforderungen an (bereits) zulässige Aufbewahrungsmöglichkeiten (Sicherungseinrichtungen) zu verringern. D.h. die Behörde könnte bspw. zulassen, daß der Pappkarton nicht verschnürt sein muß. Oder daß als Tür zum (bereits zulässigen Raum) eine normale Zimmertür ausreicht. Oder daß die Tür angelehnt sein darf. Usw. Aber die Zulassung eines Raums anstelle eines Pappkartons geht nur über Abs.1. Was natürlich nicht bedeutet, daß die Behörde es dennoch macht. Nur kann man es (die Frage des Ermessens einmal außen vor gelassen) nicht nach Abs.6 beanspruchen. Und natürlich gibt es solche Härtefälle. Es gibt Leute, die haben mehr als nur eine oder zwei freie Luftpumpen. Es gibt Leute, die haben 20, 30, 50, hundert freie Luftgewehre. Eine Sammlung nach dem WaffG stellt dies nicht dar, da das WaffG Sammlungen nur für erlaubnispflichtige Waffen kennt, also greift Abs.5 an sich nicht. Zwar sind dort auch "Waffen, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist", erwähnt, woraus man folgern könnte, daß diese Regelung auch für Sammlungen freie Waffen gelte. Denn manche "Waffen, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist" sind erlaubnisfrei. Allerdings erscheint mir naheliegender, daß der Gesetzgeber hier erlaubnispflichtige Feuerwaffen im Blick hatte. Andererseits enthält Abs.5 hier eine weitere Regelungslücke, nämlich für Sammlungen erlaubnispflichtiger Luftgewehre. Diese sind typischerweise weit weniger gefährlich als Feuerwaffen. Warum sollen für diese nicht die Regelung wie für diese alten Feuerwaffen gelten? Man sieht, je mehr man als Gesetzgeber Details regelt destso größer ist die Gefahr für Regelungslücken, insbesonder wenn man sich mit der zu regelnden Materie nicht so gut auskennt. Außerdem "sammeln" Leute erlaubnisfreier Waffen nicht unbedingt nach den strengen Kriterien einer anerkannten Sammlung erlaubnispflichtiger Waffen sondern akkumulieren was ihnen gefällt, haben also nur eine "Ansammlung" von Luftgewehre, die den waffenrechtlichen Anforderungen an "Sammlung" nicht genügen. Und außerdem wollen solche "Ansammler" ihre Schätze auch nicht in irgendwelchen Kisten etc. verstauen, verstecken, sondern sehen. Zu Abs.1: Laß uns sauber argumentieren. Die Frage der Zertifizierung stellt sich erst nachrangig. Die erste Frage ist, ob für erlaubnisfreie Waffen überhaupt die Möglichkeit besteht, daß die Behörde eine alternative Aufbewahrung erlaubt. Besser formuliert: Ob man von der Behörde (auch hier die Frage des Ermessens einmal außen vor gelassen) eine solche Genehmigung beanspruchen kann. Es gibt in § 13 aber nur zwei Substituierungsregelungen: Abs.1 und Abs.5. Abs.5 gilt nur für (erlaubnispflichtige) Sammlungen. Abs.1 gilt dem Wortlaut nach nur für erlaubnispflichtige Waffen. Die Frage ist also, ob eine der beiden Regelungen so ausgelegt werden kann, daß sie auch erlaubnisfreie Waffen erfaßt. Bei Abs.5 sieht das eher schlecht aus, denn diese Regelung zielt ausdrücklich auf Sammlungen. Vielleicht auch anwendbar auf (untechnisch) "Sammlungen" freier Waffen, aber jedenfalls nicht generell für freie Waffen. Denn - argumentum a maiore ad minus - was für erlaubnispflichtige Waffen gilt/erlaubt ist muß erst recht für erlaubnisfreie Waffen erlaubt/möglich sein. Bleibt also nur Abs.1. Und wenn Du es als selbstverständlich ("selbstredend") ansiehst, daß man freie Luftgewehre in einem zertifizierten Raum aufbewahren darf, dann hast Du diesen ersten Schritt vorweggenommen und diese in Frage stehende entsprechende Anwendung (argumentum a maiore ad minus) des Abs.1 auf erlaubnisfreie Schußwaffen bereits bejaht. Im Ergebnis (entsprechende Anwendung) stimme ich Dir zu, aber zu dieser entsprechenden Anwendungen muß man erst mal kommen. Erst die zweite Frage ist, welche Anforderungen diese alternativen Formen der Verwahrung entsprechend (!) Abs.1 erfüllen müssen. Da es hier nicht darum geht, die Meinung des VG wiederzukäuen bzw. diese als der Weisheit letzter Schluß zu betrachten sondern gerade im Gegenteil diskutieren, ob die Meinung des VG richtig, rechtens, wie sich die Gesetzeslage objektiv darstellt, ist es ziemlich sinnlos, auf die kruden Ansichten des VG abzustellen, die offensichtlich nur darauf abzielten, an alternative Aufbewahrungen unerfüllbare Anforderungen zu stellen bzw. die Klage abzuweisen. Bejaht man die entsprechenden Anwendung (argumentum a maiore ad minus) des Abs.1 auf freie Waffen, dann ist natürlich klar, daß jede alternative Aufbewahrung, die für erlaubnispflichtige Schußwaffen zulässig ist (bzw. von der WaffBeh genehmigt wird) auch für freie Waffen zulässig ist. Darüber muß man nicht diskutieren. "Entsprechend" bedeutet aber eben "entsprechend". Wenn man bspw. für einen PKW bestimmte Regeln "entsprechend" auf ein Motorrad anwendet, daß muß eben "entsprechend" dem Umstand, daß es sich nur um ein Motorrad handelt (also z.B. nur 2 Räder hat), Rechnung getragen werden. Bei erlaubnisfreien Waffen kann (Ermessen der Behörde) dies dazu führen, daß auch alternative Sicherungseinrichtungen nicht zertifiziert sein müssen sondern die Behörde dies aufgrund eigener Kompetenz beurteilt. Da ein einfaches Behältnis, also auch ein Pappkarton, genügt kann dies auch dazu führen, daß die "Gleichwertigkeit" - oder der Vergleichbarkeit - der Sicherung sehr weit beurteilt wird (nicht "muß", wir sind hier im Ermessensbereich der Behörde). Hier geht es aber um Räume, und da sieht Abs.1 keine weiteren Anforderungen vor außer der "Gleichwertigkeit" der Sicherung. Da ist kein Wort von den Phantastereien des VG, welchen weiteren Anforderungen die Behältnisse oder Räume genügen müssen, und den Spekulationen über Offenstehenlassen und Zugangsmöglichkeiten usw. usw. Dafür bietet weder Gesetz noch dessen Sinn und Zweck irgendeine Rechtfertigung oder Grundlage, dies diente allein dazu, die Klage abweisen zu können. Wir reden hier davon, daß das Schutzniveau eines verschnürten Pappkartons oder Rucksacks genügt, ein Kleiderschrank aus Stoff, einfach alles. Und mein hypothetischer Tresrorraum im Keller kann ebenso den ganzen Tag aufstehen, weil ich zu faul bin, jedes Mal den Zahlencode einzugeben, und ich ständig rein und raus gehe weil ich einfach gerne meine Waffen um mich habe. Letztlich geht es nur darum, daß ein Luftgewehr nicht frei (unbeaufsichtigt) herumliegt und en passant von jedem Besucher mitgenommen werden kann. Weswegen irgendein Raum, der nicht typischerweise dem Besucherverkehr zugänglich ist, genügt. Schlafzimmer - ja., Waschküche - ja. Arbeitszimmer - ja. Privatbad - ja. Kellerraum - ja. Wohnzimmer - wohl nein. Eßzimmer - wohl nein. Gäste-WC - wohl nein. Diele - wohl nein. Und was ist mit einem verschnürten Pappkarton - der nicht irgendwo versteckt sein muß sondern auch sichtbar herumliegen kann - gleichwertig? Natürlich ein mit einer Tür verschlossener und anderweitig nicht zugänglicher Raum, ob mit oder ohne Schloß (nicht im Sinne eines mit Klinke zu betätigenden Schnappers), Schlüssel abgezogen oder nicht, solange die Tür eine Verschließfunktion hat, also nicht nur angelehnt oder offen ist, also wenigstens ein Schnappschloß mit Klinke besitzt. Aber wenn man bereits den ersten Schritt nicht gehen möchte und der Meinung ist, daß Abs.1 nicht entsprechend auf freie Waffen anwendbar sei - tja, dann hat der Betreffende ein Problem. In der Tat ist es schwer, das für freie Waffen vorgeschriebene "Behältnis" so auszulegen, daß es auch Räume umfaßt. Wäre ich der betreffende Richter, hätte ich in Ansehung des sehr, sehr geringen Gefahrpotentials von freien Luftgewehren und den äußerst geringen Anforderungen bzw. Sicherheitsniveau des einfachen verschlossenen Behältnisses zwar überhaupt kein Problem, auch einen normalerweise verschlossenen Raum genügen zu lassen. Aber diese Bewertung ist nicht zwingend. Da kann man sich - vielleicht engstirnig - auf den Wortlaut der Regelung zurückziehen, denn Abs.2 hat nunmal nur die Behältnisse zum Gegenstand, und darauf verweisen, daß die entsprechende Anwendung von Abs.1 genügend Möglichkeiten bietet, sich eine alternative Aufbewahrung genehmigen zu lassen. Was dazu führt, sich vorab mit der Behörde ins Benehmen zu setzen und eine Genehmigung zu erwirken, ggfs. auch den Versuch zu unternehmen, sie einzuklagen. -
Beschluss VG Düsseldorf 22 L 1895/24 - Aufbewahrung "großer Magazine" - 18.09.2024
MarkF antwortete auf Elo's Thema in Waffenrecht
Lies das Gesetz! Das Gesetz definiert keinen "verbotenen Gegenstand" sondern ordnet (lediglich) Umgangsverbote an. An dem Fehlen einer entsprechenden Legaldefinition ändert nichts, daß an anderen Stellen (verkürzt) von verbotenen Gegenständen/Waffen die Rede ist. (Legal)Definitionen - Begriffbestimmungen - findet man in Anlage 1. Daher gibt es auch keine "Eigenschaft", ein verbotener Gegenstand zu sein. Das ist doch nicht so schwer zu verstehen. -
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MarkF antwortete auf Elo's Thema in Waffenrecht
Das ist richtig. Wenngleich - ungeachtet der Frage, ob eine "Gleichwertigkeit" eo ipso die alternative Aufbewahrung erlaubt oder lediglich den Entscheidungskorridor der WaffBeh einengt, also in jedem Fall die WaffBeh zuvor zustimmen muß - aus der Rechtsfigur des argumentum a maiore ad minus folgen kann, daß § 13 Abs.1 S.2 AWaffV auch für erlaubnisfreie Schußwaffen gilt. Denn es ist überhaupt nicht nachvollziehbar, daß die zuständige Behörde eine andere gleichwertige Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen Waffen und Munition zulassen kann, dies aber für erlaubnisfreie Schußwaffen nicht gelten soll. Hier drängt sich der Gedanke an eine planwidrige Regelungslücke, auch aufgrund der Struktur des § 13 AWaffV, geradezu auf. Insbesondere, wenn man bedenkt, daß sogar ein zugeschnürter Pappkarton oder Rucksack ein verschlossenes Behältnis darstellt und damit ungleich weniger "sicher" ist als ein verschlossener Raum. Die hiesige WaffBeh sieht das jedenfalls auch so. Im Bedarfsfall sollte man dies mit seiner WaffBeh vorher klären. -
Beschluss VG Düsseldorf 22 L 1895/24 - Aufbewahrung "großer Magazine" - 18.09.2024
MarkF antwortete auf Elo's Thema in Waffenrecht
Deine Kritik an der Antwort des StMi ist insofern berechtigt, als sich deren Zitat in der Tat nicht auf die Altbesitzregelung bezieht. Die amtliche Begründung hierzu lautet zwei Seiten danach: "Zu Absatz 17 Der neu eingefügte Absatz 17 schafft eine Altbesitzregelung für Magazine und Magazingehäuse mit hoher Kapazität, die nunmehr nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.3 bis 1.2.4.5 verboten werden. Dieses Verbot wird nicht wirksam, wenn der Besitzer eines Magazins oder Magazingehäuses innerhalb eines Jahres seinen Besitz bei der örtlich zuständigen Waffenbehörde anzeigt oder das Magazin abgibt. Dadurch wird eine unbürokratische Möglichkeit geschaffen, den vorhandenen Besitzstand zu legalisieren. Zugleich erhalten die Waffenbehörden so einen Überblick über den existierenden Bestand an großen Magazinen, so dass das Verbot des Neuerwerbs leichter zu überwachen sein wird. Der Stichtag für den Erwerbszeitpunkt ist in Artikel 7 Absatz 4a der Richtlinie 91/477/EWG vorgegeben. Für nach diesem Stichtag erworbene Magazine oder Magazingehäuse besteht lediglich die Möglichkeit, eine Ausnahmegenehmigung nach § 40 Absatz 4 zu beantragen oder das Magazin oder Magazingehäuse abzugeben. Dies ist aufgrund der Richtlinie 91/477/EWG zwingend. Die zuständige Behörde erhält die Möglichkeit, die betreffenden wesentlichen Teile nach Auslaufen der Übergangsregelung sicherzustellen und ggf. einzuziehen und zu verwerten oder zu vernichten." Sie geht ersichtlich nicht über den Gesetzestext hinaus. Einerseits negativ. Andererseits positiv, denn dies ermöglicht nicht, unter Verweis auf die (angebliche) Absicht des Gesetzgebers die Regelung einschränkend auszulegen. Jetzt unabhängig davon, daß die Verwaltungsgerichte hier eh machen was sie wollen und sich letztlich einen Dreck darum kümmern, was wirklich "recht" ist: Was bedeutet es, wenn ein Verbot nicht wirksam wird? Mit dem Ziel, wie es oben heißt, "den vorhandenen Besitzstand zu legalisieren"? Wodurch wird etwas "verboten", wodurch wird etwas, wie es im Sprachgebrauch verwendet wird, eine "verbotene Waffe"? Durch ein Verbot. Wird ein Verbot nicht wirksam, gibt es kein Verbot. Und folglich kann es auch nicht etwas geben, was hier als "verbotener Gegenstand" bezeichnet wird. Allerdings stößt man hier auf eine gewisse Unsinnigkeit: Eine allgemeine Unwirksamkeit eines Verbot ist nur schwerlich vorstellbar, weil unsinnig: Ein Verbot ist ein Verbot, dies für alle Adressaten irgendwie "unwirksam" zu machen ist unsinnig. Wollte man dies, dann würde man kein Verbot anordnen oder es wieder aufheben. Insofern habe auch ich ein Problem mit dem Terminus, daß ein Verbot nicht wirksam ist. Das ändet allerdings nichts daran, daß ein nicht wirksames Verbot nun einmal kein Verbot ist und soweit diese Unwirksamkeit eben dazu führt, daß kein Verbot existiert, existieren auch keine durch dieses Verbot verbotenen Gegenstände (sofern das Verbot sich wirklich auf Gegenstände richtet, diese irgendwie "einstuft". Oder wie sonst sollte man sich das vorstellen: Ein zwar unwirksames Verbot, aber gleichwohl von dem unwirksamen Verbot erfaßte, also verbotene Gegenstände (sofern auf diese gerichtet), mit denen aber infolge der Unwirksamkeit des Verbots umgegangen werden darf? Anlage 2 regelt dies so: "Abschnitt 1 Verbotene Waffen Der Umgang, mit Ausnahme der Unbrauchbarmachung, mit folgenden Waffen und Munition ist verboten: 1.2.4.3 Wechselmagazine usw. usw." Genau genommen - oder besser: offensichtlich - bestimmt bzw. definiert diese aber Regelung nicht, was "verbotene Waffen" sind, sondern ordnet (nur) an, daß der Umgang mit bestimmten Waffen verboten ist. Und auch § 40 WaffG, der immerhin den Titel "Verbotene Waffen" trägt, erschöpft sich in der Regelung von Umgangsverboten. Die gesetzliche Regelung ist also nur ein Umgangsverbot, das sich an bestimmte Adressaten richtet, und gerade nicht die Definition bzw. Attributierung von Gegenständen als verbotenen Waffen - wie es z.B. im Kriegswaffenkontrollgesetz mit Kriegswaffen der Fall ist: Kriegswaffen sind immer und gegenüber jedermann Kriegswaffen. Das ist ein wesentlicher Unterschied und alles andere als Sophisterei. Denn Deine Bedenken gegen eine nur relativ wirkende Definition/Attributierung - verbotene Waffe oder Kriegswaffe nur bzw. nicht relativ zu bestimmten Personen - sind durchaus nachvollziehbar, wenngleich nicht zwingend (etwa wenn man den Weg beschreitet, daß bestimmte Waffen als "verbotene Waffe gelten" und diese einen Bezug erfordernde "Geltung" im weiteren relativiert). Wenn man sich aber entsprechend des insofern eindeutigen Gesetzes daran orientiert, daß dieses lediglich ein Verbot (das sich zwangsläufig an Menschen richtet) in Form eines Umgangsverbots ausspricht, dann hat man überhaupt kein Problem damit, daß dieses Verbot gegenüber bestimmten Personen eben nicht gilt, diese also unbeschränkt Umgang mit den im übrigen mit einem Umgangsverbot belegten Gegenständen besitzen. Auch wenn diese Relativierung des Umgangsverbots nicht von vorneherein in der Konzeption des Umgangsverbots enthalten war. Es gibt im WaffG auch keine Legaldefinition der "verbotenen Waffe". Zwar benutzen WaffG und AWaffV wiederholt diesen Begriff, aber er ist kein legaldefinierter terminus technicus. Aus § 40 und Anlage 2 Abschnitt 1 usw. WaffG kann man nur herauslesen, daß mit "verbotene Waffen" in Kurzform Waffen bezeichnet werden, die einem Umgangsverbot unterliegen. Da ein Umgangsverbot, das sich mit einem Handlungs- bzw Unterlassungsbot an Personen wendet, auch relativ sein kann, nur gegenüber bestimmten Personen gerichtet wirken kann, umgekehrt bestimmte Personen ausnehmen kann, muß "verbotene Waffen" also gelesen werden als "mit einem Umgangsverbot belegte Waffen". Und damit ist alles, was damit in Verbindung steht (Umgang, Besitz, Aufbewahrung usw.) ggfs. nur relativ verboten, nämlich abhängig von dem konkret und individuell geltenden Umgangsverbot. Gibt es keine Ausnahmen, gibt es keine Ausnahme. Gilt das Umgangsverbot aber bezüglich der konkret betroffenen Person nicht, dann ist diese Waffe in Bezug auf die betreffende Person eben keine "mit einem Umgangsverbot belegte Waffe". Und dann gilt - selbstverständlich - auch die für andere Personen einschlägige Aufbewahrungsregel nicht. Ich nehme an, daß knight weiter oben mit seiner ziemlich abstrakten Argumentation auch in diese Richtung zielt. Die Besonderheit hier ist, daß eine gesetzgeberische Anordnung - ein Verbot -, das wir bislang wie z.B. die Erlaubnispflichtigkeit nur als absolut, also gegenüber jedermann geltend kennen, plötzlich nur noch relativ wirkt: Ein Verbot wird nicht allgemein "unwirksam" (also letztlich aufgehoben) sondern nur gegenüber bestimmten Personen. Dies erscheint schwer greifbar, verständlich, zumal wir gewohnt sind, in Erlaubniskategorien zu denken: Es gibt ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt und die konkrete Erlaubnis (sei es in Form eines Verwaltungsaktes einer Behörde, sei es durch eine Art gesetzliche Erlaubnis wie in § 12 oder § 20 WaffG) läßt das allgemein bestehende Verbot unberührt. Jedenfalls zeigt sich auch hiermit, daß die Behauptungen des VG zu Sinn und Zweck etc. alles andere als durchgreifend und richtig sind. Sie sind genau genommen grundfalsch. Die Behauptung "Die Eigenschaft der großen Magazine als verbotene Waffen..." krankt grundlegend an dem groben Fehlverständnis von § 40 und Anlage 2 Abschnitt 1 usw. WaffG. Denn es gibt keine "verbotenen Waffen" im Sinne einer entsprechenden Attributierung, als Legaldefinition, es gibt nur Waffen, die einem Umgangsverbot unterliegen bzw. "einem Umgangsverbot unterlegene Waffen". Was ein wesentlicher Unterschied darstellt. Nämlich daß dies keine Eigenschaft ist, die der Waffe anhaftet, sondern sich nur als Verbot/Umgangsverbot an uns Menschen richtet. Was aber den VGH bzw. das OVG nicht daran hindern muß, die Entscheidung zu bestätigen. weil nicht sein kann, was nicht sein darf, bzw. sein muß was sein soll (oder vice versa). Denn was immer man auch als richtig und rechtmäßig erkennt - das letzte und keineswegs immer zutreffende Wort haben die Gerichte. Abschließend Dein Einwand, der vom Umgangsverbot nicht Betroffene könne die Mags auch der örtlichen Terroristengruppe schenken. Oder auf dem Kinderspielplatz entsorgen: Könnte/dürfte dies derjenige, der (auch) nach Deiner Meinung die Mags in einem 1er Schrank aufbewahren müßte, nicht ebenfalls? Entsorgen, weggeben ist keine Aufbewahrung. Für diese Handlungen gelten nicht die Aufbewahrungsregeln. Nach welchen Regeln dies sich auch immer richten mag: Es sind nicht die Regeln der Aufbewahrung. Aber vielleicht kommen wie eher weiter, wenn Du kurz schilderst, gegen welche Regeln diese Handlungen nach Deiner Meinung verstoßen. Vielleicht zeigt sich ja, daß diese auch für den vom Umgangsverbot ausgenommenen Altbesitzer gelten. -
Beschluss VG Düsseldorf 22 L 1895/24 - Aufbewahrung "großer Magazine" - 18.09.2024
MarkF antwortete auf Elo's Thema in Waffenrecht
Überhaupt nicht. Du hast nicht verstanden: Die Waffenbehörden sind weisungsabhängig, das StMi gibt den Ton an. Ich gehe davon aus ("wenn"), daß die Behörden angewiesen sind, die Auffassung des StMi zu beachten. Daher wird es keine Beanstandungen geben und daher auch keine Verfahren vor den VGen. Völlig egal, was die Verwaltungsrichter meinen. Nun ja, an der Fachkompetenz der Verwaltungserichtsbarkeit in waffenrechtlichen Verfahren kann man schon mehr als nur gelegentlich zweifeln. Aber viel wesentlich ist, daß die Verwaltungserichtsbarkeit eben nicht objektiv entscheidet sondern contra privaten Waffenbesitz voreingenommen ist. Das zeigt sich auch an dieser Entscheidung. -
Beschluss VG Düsseldorf 22 L 1895/24 - Aufbewahrung "großer Magazine" - 18.09.2024
MarkF antwortete auf Elo's Thema in Waffenrecht
Das letzte Wort haben im Streitfall naturgemäß die Gerichte (bis der Gesetzgeber einschreitet). Wenn in Bayern die Waffenbehören angewiesen werden, im Sinne der Meinung der Staatsregierung zu handeln, wird es dort nie zum Streit kommen. Daher ist auch irrelevant, ob das bay.StMi seine Auffassung begründet bzw. begründen kann. Außerdem gibt es keine Begründung im Sinne eines bislang nicht bekannten, durchschlagenden Arguments. Die Meinung des VG ist eine Rechtsmeinung, nicht mehr, nicht weniger. Sie begründet sich offensichtlich nicht zwingend auf dem Gesetz, denn das VG nimmt eine Auslegung vor und bemüht dabei Sinn, Zweck und Systematik, sondern ist lediglich Ausfluß der Einstellung der betreffenden Richter zum privaten Waffenbesitz. Die zitierte Meinung bzw. Argumentation des VG ist alles andere als zwingend. Denn jede Besitzstands- und Altbesitzregelung soll grundsätzlich für die Betroffenen die bisherige Rechtslage aufrechterhalten - das ist der grundsätzliche Sinn und Zweck jeder solcher Regelungen. Und wenn diese Regelung wie hier ausdrücklich bestimmt, daß das Verbot nicht für die Betroffenen gelten soll, dann ist dies mangels weiterer Einschränkungen gerade von Sinn und Zweck und der Systematik der Altbesitzregelung (zunächst) allumfassend zu verstehen. Da auch Aufbewahrung nur ein Teilaspekt des Besitzes darstellt und Besitz Teil des Umgangs ist, bedeutet die Nichtgeltung des Umgangsverbots für die Betroffenen, daß es auch hinsichtlich der Aufbewahrung bei der alten Rechtslage bleiben soll. Man kann davon ausgehen, daß das Bay.StMin. ebenso denkt, denn dies drängt sich jedem objektiven Dritten auf. Mit Sinn und Zweck zu argumentieren rechfertigt hier gerade nicht die Meinung des VG. Denn eine Durchbrechung dieser Suspendierung des Umgangsverbots in Hinblick auf die Aufbewahrung würde mit der Suspendierung als solcher in Widerspruch stehen: Wenn diese Magazine derart "gefährlich" wären wie Schußwaffen, so daß sie nicht nur wie diese sondern in Ansehung der zahlreichen in A/B-Schränken auch noch viele, viele Jahre legal aufbewahrten Schußwaffen wesentlich "sicherer" und aufwändiger aufbewahrt werden müßten, also ganz besonders gegen Diebstahl gesichert werden müßten, dann widerspricht dies der ausdrücklichen Bewertung der Altbesitzregelung, daß sämtliche zig oder hunderte Millionen vorhandene Magazine faktisch weiter besessen und benutzt werden dürfen. Denn diese läßt sich nur rechtfertigen, wenn von den Mags "eigentlich" keine Gefahr ausgeht. Da aber die Annahme, Einbrüche würden nun begangen werden, um "unsicher" aufbewahrte Magazine (die überdies üblicherweise nicht frei herumliegen sondern in irgendwelchen Kartons oder Kisten oder Schränken verstaut sind) zu erbeuten, offensichtlich in die Kategorie "Grimm`s Märchen" fallen, ist das Risiko, daß bei Einbrüchen in nennenswerter Zahl "unsicher" aufbewahrte Magazine entwendet werden, praktisch Null (wer bei uns einbricht wird sich nicht die Mühe machen, die zahlreichen Kartons im Keller und Boden nach Beute zu durchwühlen, der schnappt sich das Schmuckkästchen und die herumliegenden Handys und zieht enttäuscht von dannen - aber wenn er meint, Zeit investieren zu müssen, dann wird er sich natürlich gerade den Waffenschränken widmen, da gerade nur dort Stehlenswertes vermutet werden kann). Sinn und Zweck der Altbesitzregelung erfordert und rechtfertigt also gerade nicht deren contra Wortlaut erfolgende einschränkende Auslegung. Und auch die Meinung, Aufbewahrung sei nicht vom Umgang erfaßt, ist offensichtlich falsch. Aufbewahrung ist Teil des Besitzes, Besitz ist Teil des Umgangs. Natürlich kann man Teilaspekte des Umgangs speziell regeln, auch in Altbesitzregelungen. Aber wenn es wie hier darum geht, das neue Verbot des Umgangs ohne jede Einschränkung für bestimmte Betroffene nicht gelten zu lassen, dann betrifft dieses Nichtgelten eben den Umgang insgesamt - sofern nicht erkennbar in dieser Nichtgeltungsregelung etwas anderes bestimmt ist. Was hier aber offensichtlich nicht der Fall ist: Die Nichtgeltung ist ohne jede Einschränkung angeordnet. Aber der VG wollte einfach so entscheiden. Wie das halt in der Rechtsprechung und gerade im waffenrechtlichen Bereich so ist. Erinnert euch an die Jäger-Halbautomaten-Entscheidung des BVerwG. Man kann nur darauf hoffen, daß andere VG etc. nicht in die gleiche Kerbe hauen, die Innenminister der Länder anderslautende Anweisungen erteilen oder der Gesetzgeber eine Klarstellung vornimmt. -
Terminankündigung OVG NRW: Schlüsselaufbewahrung, Sicherheitsstandard
MarkF antwortete auf Elo's Thema in Waffenrecht
Ja, formal. Tatsächlich sind das alles Scheinargumente. Die Richter wollen einfach nicht und fertig. Auch bei der Weigerung, den konkreten Sachverhalt nzu betrachten - um den es bei einem Verwaltungsprozeß aber geht. Nicht ob generell irgendein Raum geeignet ist. Hätte der Mann die Luftpumpen in einem Pappschrank aufbewahrt hätten die Richter behauptet, daß dieser konkrete Pappschrank natürlich nicht ausreiche. Das gleiche bei einem Kleiderschrank, in dem auch Kleider aufbewahrt werden. Mit dem gleichen vorgeschobenen Argument, daß Kleiderschränke mit Kleidern drin eben nicht nur dem Aufbewahren der Luftpumpen dienen und gerne offen gelassen werden. Und selbst wenn man einen "richtigen" Tresorraum hat, in dem die erlaubnispflichtigen Waffen stehen dürfen, werden diese Richter einen Strick daraus drehen, daß dort auch Luftpumpen stehen, ohne in einem verschlossenen Behältnis zu sein. -
Leute wie Du sind der Grund, weswegen die Teilnahme an Diskussionen hier so unerquicklich ist. Du hast offenbar keine Ahnung vom Funktionieren unseres Rechtssystems, scheinst Richter für Über-Menschen bzw. -Juristen mit genialen Fähigkeiten und Verständnis zu halten, begreifst nicht einmal, daß richterliche Meinungen auch nur Meinungen sind ... und Meinungen sind wie A*, jeder hat eines. Daß über der Meinung "Im Namen des Volkes" oder "Von Rechts wegen" steht bedeutet nicht, daß die Entscheidung oder die Begründung objektiv richtig ist. Es ist ene Entscheidung und eine Begründung, nicht mehr und nicht weniger. Und so häufig, wie selbst höchstrichterliche Entscheidungen vom BVerfG und selbst dieses vom EuGH oder vom EGMR auf die eine oder andere Weise "kassiert" werden, sollte selbst einem Laien die Erkenntnis vermitteln, daß dies alles nur das Werk normaler Menschen mit normalen Erkenntnismöglichkeiten darstellt, die mit dem gleichen Wasser kochen wie ihre Fachkollegen auf der anderen Seite der Richterbank (die im übrigen in aller Regel letztlich diejenigen sind, die durch ihren Vortrag und Argumente die Rechtsprechung beeinflussen). Diese Jungs und Mädels haben auch "nur" Jura studiert, meist noch nicht einmal ihre rechtswissenschaftliche Befähigung durch eine Dissertation und Beweis gestellt und in aller Regel nur eher gerade-mal-so-Prädikatexamina gebaut, wenn überhaupt, sind also insgesamt betrachtet nicht eben die fachliche Speerspitze. Aber sie sitzen "am Drücker" und das ist gerade im Verwaltungsrecht, wo das Verfahren meist mit der ersten Instanz sein Ende findet, so bedauerlich. Aber das alles ist anderer Stelle bereits häufig genug erklärt werden. Es gibt eine uralte Weisheit, die man spätestens als Referndar lernt: Bei Gericht erhältst Du keine Gerechtigkeit sondern ein Urteil. Dies mag per definitionem als "Recht" gelten, hat aber mit "gerecht" oder "richtig" vielleicht nicht unbedingt nur zufällig aber jedenfalls nicht zwingend etwas zu tun.
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Du erinnerst mich an einen eher .. naja ... Kollegen aus einem Schützenverein, der meinte, weil er sich als Laie einen Kommentar zum WaffG gekauft habe, würde er etwas davon verstehen. Zugestandenm er konnte einigermaßen lesen, was heutzutage ja schon eine Leistung darstellt, aber das war´s dann auch. Wir diskutieren hier über die Frage, unter welchen tatsächlichen Umständen ein unerlaubtes Überlassen an einen Nichtberechtigten vorliegt, mithin auch über den Zweck dieser Regelung, und Du kommst mit Rechtsprechung zur Frage der Zuverlässigkeit. Was soll man dazu noch sagen? Ich kann nur wiederholen: Man sollte schon etwas von der Juristerei verstehen. Ich bin vom Fach. Du offensichtlich nicht. Was nicht so schlimm ist. Aber Du bist überdies blind für Deine eigene Inkompetenz.