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MarkF

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  1. @ ASE: Was redest Du da ständig von "unterlegen"? Ich kenne das Verfahren nicht, war daran nicht beteiligt und betrachte die Entscheidung wie viele andere Entscheidungen - nicht nur aus diesem Gebiet - aus professioneller Sicht. Bevor ich diese Entscheidung gelesen habe hatte ich überhaupt keine dezidierte Meinung zu der Problematik, bin also in keiner Weise "unterlegen". Hier geht es um Urteilskritik und objektiver Beurteilung der Rechtslage auf professioneller Ebene. Allerdings nicht mit Deinem laienhaften Vorverständnis - oder Vorurteil - daß jede Entscheidung, Meinungsäußerung eines Richters der Weisheit letzter Schluß wäre oder auf vorurteilsfreier und objektiver Rechtsanwendung beruhen würde. Ich verdiene seit mehr als 40 Jahren meine Brötchen in diesem Geschäft und weiß wie jeder andere Profi nur zu genau, daß selbst höchstrichterlich jede Menge Unsinn verzapft wird. Allerdings hat es einige Jahre gedauert, bis meine Naivität des Berufsanfängers durch einschlägige Erfahrungen und Lektürer unzähliger Entscheidungen einer realitischen Betrachtungsweise gewichen ist. Und wie gesagt selbst höchstrichterlich liegt vieles im Argen. Das bekommt die Laienwelt naturgemäß nicht mit, da geht es nicht um weltbewegende Dinge, und wenn sich Senate des BGH "bekriegen" und über Jahre hinweg dieselbe Rechtsfrage gegensätzlich beantworten und aus Sturköpfigkeit nicht den Großen Senat anrufen, dann kannst Du das nicht in der Zeitung lesen - aber als Profi liest Du das in der Fachliteratur und denkst Dir Deinen Teil. Schon vor längerer Zeit hat mir einmal ein in Ehren ergrauter Kollege am BGH erklärt, daß er seine BGH-Zulassung zurückgebe (üblicherweise arbeiten die Jungs und Mädels so lange wie möglich), weil er es nicht mehr ertrage und den Mandanten gegenüber nicht verantworten könne, wie willkürlich dort die Revisions-Zulassungsregeln gehandhabt werden. Komm mir also bitte nicht mit Deinem blinden Glauben an die Richtigkeit von VG-Entscheidungen und der Objektivität und Neutralität der Richter. Unterhalte Dich mal mit einem Profi darüber. Hinzu kommt: Jedes dieser Entscheidungen ist einer Einzelfallentscheidung. Auch wenn sie rechtskräftig wird - was bei den extrem restriktiven Rechtsmittelregelungen im Verwaltungsprozeß leider die Regel ist - bindet sie niemand anderen. Natürlich bezieht man sich in späteren Verfahren darauf wenn es einem günstig erscheint, und natürlich können sich andere Richter daran orientieren, wenn sie möchten. Bestätigt oder beeinflußt sie dessen Meinung, ist er denkfaul oder gibt es keine griffigen Gegenargumente, dann wird sie als Referenz herangezogen. Und ebenso handelt die Behörden. Das bedeutet aber nicht, daß diese Meinung richtig ist. Schlimmstenfalls etabliert sie sich als sog. herrschende Meinung. Es gibt in der Juristerei unzählige Meinungsstreitigkeiten, innerhalb der Literatur, innerhalb der Rechtsprechung, zwischen beiden. Es dürfte kaum eine Rechtsansicht geben, die nicht von irgendjemanden vertreten wird, und in der Praxis stellt sich weniger die Frage des richtig oder falsch sondern wie das vermutlich letztinstanzliche Gericht diese Frage beurteilt. Aber in der Sache ist es nun einmal so, daß das WaffG keine "verbotenen Waffen" als solche definiert sondern lediglich Umgangsverbote ausspricht und die Waffen/Gegenstände beschreibt, die dem Umgangsverbot unterliegen. Wir folgern daraus, daß diese Gegenstände "verboten" sind und bezeichnen sie - wie auch der Gesetzgeber in einigen Regelungen - daher als "verbotene Waffen". Dies ändert aber nichts daran, daß sie im Gesetz eben nicht als "verbotene Waffen" definiert sondern lediglich in der Regelungen der Umgangsverbote aufgeführt sind. Und damit ist alles gesagt, was dazu zu sagen weil es offensichtlich ist. Es ist eben nicht Jacke wie Hose, ob "verbotene Waffen" legaldefiniert sind und daraus folgt, daß "man" sie nicht besitzen darf etc., oder ob wie es nun mal im Gesetz steht ein Ungangsverbot angeordnet ist und dann Gegenstände aufgezählt werden, die davon erfaßt werden. Juristerei ist Sprache und wenn wir uns darüber Gedanken machen, was damit gemeint ist bzw. was daraus folgt, wenn der Gesetzgeber ein Umgangsverbot relativiert und in einem bestimmten Umfang als nicht wirksam bestimmt, dann müssen wir uns eben mit dieser Regelung des Umgangsverbots so wie sie sprachlich erfolgt ist befassen. Daß man diese Verbotsregelungen auch anders formulieren könnte ist offensichtlich und wenn sie durch eine Legaldefinition von verbotenen Waffen erfolgt wäre, also nicht originär mit einem Umgangsverbot, dann wäre auch die Besitzstandsregelung sicherlich anders formuliert worden. Denn der alternative Weg über eine Legaldefinition von verbotenen Waffen/Gegenständen könnte sich in diesen erschöpfen und bedürfte über keiner weiteren Bestimmungen, etwa daß man diese nicht besitzen dürfte etc., weil sich dies aus der Qualifizierung (Attributierung) als "verboten" bereit ergibt. Der Gesetzgeber hat sich aber anders entschieden, warum auch immer, vielleicht aus Weitsicht, vielleicht zufällig, keine Ahnung, aber und und so steht originär (nur) ein Umgangsverbot im Gesetz und demzufolge - und ganz sicher nicht rein zufällig - nimmt der Gesetzgeber in der Besitzstandsregelung ausdrücklich auf dieses Umgangsverbot Bezug, erklärt es in dem maßgeblichen Umfang für unwirksam. Und daß dies genauso formuliert wurde und nicht etwa auf eine Attributierung der Gegenstände bezogen sollte zu denken geben. Und hätte auch dem VG zu denken geben müssen.
  2. @ Fyodor: Anscheinend verstehst Du (das Gesetz) nicht. Was in Überschriften steht ist irrelevant. Überschriften haben keinerlei Regelungsqualität. Legaldefinitionen stehen in Anlage 1. Die Umgangsverbote in Anlage 2 sind keine Legaldefinitionen sondern eben ("nur") Umgangsverbote. Die davon betroffenen Gegenstände unterliegen dem Umgangsverbot (das sich an Menschen richtet). Aber dadurch erhalten sie keine Eigenschaft, keine besondere waffenrechtliche "Qualität", auch wenn wir es umgangssprachlich (zur Abkürzung) so formulieren. Es gibt daher keine waffenrechtlich definiert "verbotene" Waffen/Gegenstände sondern - wenn auch verkürzt formuliert - einem (sich an Menschen richtendes) Umgangsverbot unterliegende Gegenstände/Waffen. Daher sind Ausnahmen vom Umgangsverbot auch ohne jede Problematik, denn sie attributieren nicht Gegenstände/Waffen sondern adressieren Verhaltenspflichten an Menschen und können daher individuell sein. Nochmal der Verweis auf z.B. Schußwaffen und Kriegswaffen, die diese "Eigenschaft" ungeachtet der damit umgehenden Person besitzen. Aber wenn Du das nicht verstehst oder nicht verstehen willst dann ist es eben so. Jura ist kein Selbstläufer, nicht ohne Grund dauert die entsprechende Ausbildung fast ein Jahrzehnt.
  3. Zu Abs.6: Das funktioniert leider nicht, weil Abs.6 nicht auf die Zulassung von Alternativen zielt sondern lediglich ermöglicht, die Anforderungen an (bereits) zulässige Aufbewahrungsmöglichkeiten (Sicherungseinrichtungen) zu verringern. D.h. die Behörde könnte bspw. zulassen, daß der Pappkarton nicht verschnürt sein muß. Oder daß als Tür zum (bereits zulässigen Raum) eine normale Zimmertür ausreicht. Oder daß die Tür angelehnt sein darf. Usw. Aber die Zulassung eines Raums anstelle eines Pappkartons geht nur über Abs.1. Was natürlich nicht bedeutet, daß die Behörde es dennoch macht. Nur kann man es (die Frage des Ermessens einmal außen vor gelassen) nicht nach Abs.6 beanspruchen. Und natürlich gibt es solche Härtefälle. Es gibt Leute, die haben mehr als nur eine oder zwei freie Luftpumpen. Es gibt Leute, die haben 20, 30, 50, hundert freie Luftgewehre. Eine Sammlung nach dem WaffG stellt dies nicht dar, da das WaffG Sammlungen nur für erlaubnispflichtige Waffen kennt, also greift Abs.5 an sich nicht. Zwar sind dort auch "Waffen, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist", erwähnt, woraus man folgern könnte, daß diese Regelung auch für Sammlungen freie Waffen gelte. Denn manche "Waffen, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist" sind erlaubnisfrei. Allerdings erscheint mir naheliegender, daß der Gesetzgeber hier erlaubnispflichtige Feuerwaffen im Blick hatte. Andererseits enthält Abs.5 hier eine weitere Regelungslücke, nämlich für Sammlungen erlaubnispflichtiger Luftgewehre. Diese sind typischerweise weit weniger gefährlich als Feuerwaffen. Warum sollen für diese nicht die Regelung wie für diese alten Feuerwaffen gelten? Man sieht, je mehr man als Gesetzgeber Details regelt destso größer ist die Gefahr für Regelungslücken, insbesonder wenn man sich mit der zu regelnden Materie nicht so gut auskennt. Außerdem "sammeln" Leute erlaubnisfreier Waffen nicht unbedingt nach den strengen Kriterien einer anerkannten Sammlung erlaubnispflichtiger Waffen sondern akkumulieren was ihnen gefällt, haben also nur eine "Ansammlung" von Luftgewehre, die den waffenrechtlichen Anforderungen an "Sammlung" nicht genügen. Und außerdem wollen solche "Ansammler" ihre Schätze auch nicht in irgendwelchen Kisten etc. verstauen, verstecken, sondern sehen. Zu Abs.1: Laß uns sauber argumentieren. Die Frage der Zertifizierung stellt sich erst nachrangig. Die erste Frage ist, ob für erlaubnisfreie Waffen überhaupt die Möglichkeit besteht, daß die Behörde eine alternative Aufbewahrung erlaubt. Besser formuliert: Ob man von der Behörde (auch hier die Frage des Ermessens einmal außen vor gelassen) eine solche Genehmigung beanspruchen kann. Es gibt in § 13 aber nur zwei Substituierungsregelungen: Abs.1 und Abs.5. Abs.5 gilt nur für (erlaubnispflichtige) Sammlungen. Abs.1 gilt dem Wortlaut nach nur für erlaubnispflichtige Waffen. Die Frage ist also, ob eine der beiden Regelungen so ausgelegt werden kann, daß sie auch erlaubnisfreie Waffen erfaßt. Bei Abs.5 sieht das eher schlecht aus, denn diese Regelung zielt ausdrücklich auf Sammlungen. Vielleicht auch anwendbar auf (untechnisch) "Sammlungen" freier Waffen, aber jedenfalls nicht generell für freie Waffen. Denn - argumentum a maiore ad minus - was für erlaubnispflichtige Waffen gilt/erlaubt ist muß erst recht für erlaubnisfreie Waffen erlaubt/möglich sein. Bleibt also nur Abs.1. Und wenn Du es als selbstverständlich ("selbstredend") ansiehst, daß man freie Luftgewehre in einem zertifizierten Raum aufbewahren darf, dann hast Du diesen ersten Schritt vorweggenommen und diese in Frage stehende entsprechende Anwendung (argumentum a maiore ad minus) des Abs.1 auf erlaubnisfreie Schußwaffen bereits bejaht. Im Ergebnis (entsprechende Anwendung) stimme ich Dir zu, aber zu dieser entsprechenden Anwendungen muß man erst mal kommen. Erst die zweite Frage ist, welche Anforderungen diese alternativen Formen der Verwahrung entsprechend (!) Abs.1 erfüllen müssen. Da es hier nicht darum geht, die Meinung des VG wiederzukäuen bzw. diese als der Weisheit letzter Schluß zu betrachten sondern gerade im Gegenteil diskutieren, ob die Meinung des VG richtig, rechtens, wie sich die Gesetzeslage objektiv darstellt, ist es ziemlich sinnlos, auf die kruden Ansichten des VG abzustellen, die offensichtlich nur darauf abzielten, an alternative Aufbewahrungen unerfüllbare Anforderungen zu stellen bzw. die Klage abzuweisen. Bejaht man die entsprechenden Anwendung (argumentum a maiore ad minus) des Abs.1 auf freie Waffen, dann ist natürlich klar, daß jede alternative Aufbewahrung, die für erlaubnispflichtige Schußwaffen zulässig ist (bzw. von der WaffBeh genehmigt wird) auch für freie Waffen zulässig ist. Darüber muß man nicht diskutieren. "Entsprechend" bedeutet aber eben "entsprechend". Wenn man bspw. für einen PKW bestimmte Regeln "entsprechend" auf ein Motorrad anwendet, daß muß eben "entsprechend" dem Umstand, daß es sich nur um ein Motorrad handelt (also z.B. nur 2 Räder hat), Rechnung getragen werden. Bei erlaubnisfreien Waffen kann (Ermessen der Behörde) dies dazu führen, daß auch alternative Sicherungseinrichtungen nicht zertifiziert sein müssen sondern die Behörde dies aufgrund eigener Kompetenz beurteilt. Da ein einfaches Behältnis, also auch ein Pappkarton, genügt kann dies auch dazu führen, daß die "Gleichwertigkeit" - oder der Vergleichbarkeit - der Sicherung sehr weit beurteilt wird (nicht "muß", wir sind hier im Ermessensbereich der Behörde). Hier geht es aber um Räume, und da sieht Abs.1 keine weiteren Anforderungen vor außer der "Gleichwertigkeit" der Sicherung. Da ist kein Wort von den Phantastereien des VG, welchen weiteren Anforderungen die Behältnisse oder Räume genügen müssen, und den Spekulationen über Offenstehenlassen und Zugangsmöglichkeiten usw. usw. Dafür bietet weder Gesetz noch dessen Sinn und Zweck irgendeine Rechtfertigung oder Grundlage, dies diente allein dazu, die Klage abweisen zu können. Wir reden hier davon, daß das Schutzniveau eines verschnürten Pappkartons oder Rucksacks genügt, ein Kleiderschrank aus Stoff, einfach alles. Und mein hypothetischer Tresrorraum im Keller kann ebenso den ganzen Tag aufstehen, weil ich zu faul bin, jedes Mal den Zahlencode einzugeben, und ich ständig rein und raus gehe weil ich einfach gerne meine Waffen um mich habe. Letztlich geht es nur darum, daß ein Luftgewehr nicht frei (unbeaufsichtigt) herumliegt und en passant von jedem Besucher mitgenommen werden kann. Weswegen irgendein Raum, der nicht typischerweise dem Besucherverkehr zugänglich ist, genügt. Schlafzimmer - ja., Waschküche - ja. Arbeitszimmer - ja. Privatbad - ja. Kellerraum - ja. Wohnzimmer - wohl nein. Eßzimmer - wohl nein. Gäste-WC - wohl nein. Diele - wohl nein. Und was ist mit einem verschnürten Pappkarton - der nicht irgendwo versteckt sein muß sondern auch sichtbar herumliegen kann - gleichwertig? Natürlich ein mit einer Tür verschlossener und anderweitig nicht zugänglicher Raum, ob mit oder ohne Schloß (nicht im Sinne eines mit Klinke zu betätigenden Schnappers), Schlüssel abgezogen oder nicht, solange die Tür eine Verschließfunktion hat, also nicht nur angelehnt oder offen ist, also wenigstens ein Schnappschloß mit Klinke besitzt. Aber wenn man bereits den ersten Schritt nicht gehen möchte und der Meinung ist, daß Abs.1 nicht entsprechend auf freie Waffen anwendbar sei - tja, dann hat der Betreffende ein Problem. In der Tat ist es schwer, das für freie Waffen vorgeschriebene "Behältnis" so auszulegen, daß es auch Räume umfaßt. Wäre ich der betreffende Richter, hätte ich in Ansehung des sehr, sehr geringen Gefahrpotentials von freien Luftgewehren und den äußerst geringen Anforderungen bzw. Sicherheitsniveau des einfachen verschlossenen Behältnisses zwar überhaupt kein Problem, auch einen normalerweise verschlossenen Raum genügen zu lassen. Aber diese Bewertung ist nicht zwingend. Da kann man sich - vielleicht engstirnig - auf den Wortlaut der Regelung zurückziehen, denn Abs.2 hat nunmal nur die Behältnisse zum Gegenstand, und darauf verweisen, daß die entsprechende Anwendung von Abs.1 genügend Möglichkeiten bietet, sich eine alternative Aufbewahrung genehmigen zu lassen. Was dazu führt, sich vorab mit der Behörde ins Benehmen zu setzen und eine Genehmigung zu erwirken, ggfs. auch den Versuch zu unternehmen, sie einzuklagen.
  4. Lies das Gesetz! Das Gesetz definiert keinen "verbotenen Gegenstand" sondern ordnet (lediglich) Umgangsverbote an. An dem Fehlen einer entsprechenden Legaldefinition ändert nichts, daß an anderen Stellen (verkürzt) von verbotenen Gegenständen/Waffen die Rede ist. (Legal)Definitionen - Begriffbestimmungen - findet man in Anlage 1. Daher gibt es auch keine "Eigenschaft", ein verbotener Gegenstand zu sein. Das ist doch nicht so schwer zu verstehen.
  5. Das ist richtig. Wenngleich - ungeachtet der Frage, ob eine "Gleichwertigkeit" eo ipso die alternative Aufbewahrung erlaubt oder lediglich den Entscheidungskorridor der WaffBeh einengt, also in jedem Fall die WaffBeh zuvor zustimmen muß - aus der Rechtsfigur des argumentum a maiore ad minus folgen kann, daß § 13 Abs.1 S.2 AWaffV auch für erlaubnisfreie Schußwaffen gilt. Denn es ist überhaupt nicht nachvollziehbar, daß die zuständige Behörde eine andere gleichwertige Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen Waffen und Munition zulassen kann, dies aber für erlaubnisfreie Schußwaffen nicht gelten soll. Hier drängt sich der Gedanke an eine planwidrige Regelungslücke, auch aufgrund der Struktur des § 13 AWaffV, geradezu auf. Insbesondere, wenn man bedenkt, daß sogar ein zugeschnürter Pappkarton oder Rucksack ein verschlossenes Behältnis darstellt und damit ungleich weniger "sicher" ist als ein verschlossener Raum. Die hiesige WaffBeh sieht das jedenfalls auch so. Im Bedarfsfall sollte man dies mit seiner WaffBeh vorher klären.
  6. Deine Kritik an der Antwort des StMi ist insofern berechtigt, als sich deren Zitat in der Tat nicht auf die Altbesitzregelung bezieht. Die amtliche Begründung hierzu lautet zwei Seiten danach: "Zu Absatz 17 Der neu eingefügte Absatz 17 schafft eine Altbesitzregelung für Magazine und Magazingehäuse mit hoher Kapazität, die nunmehr nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.3 bis 1.2.4.5 verboten werden. Dieses Verbot wird nicht wirksam, wenn der Besitzer eines Magazins oder Magazingehäuses innerhalb eines Jahres seinen Besitz bei der örtlich zuständigen Waffenbehörde anzeigt oder das Magazin abgibt. Dadurch wird eine unbürokratische Möglichkeit geschaffen, den vorhandenen Besitzstand zu legalisieren. Zugleich erhalten die Waffenbehörden so einen Überblick über den existierenden Bestand an großen Magazinen, so dass das Verbot des Neuerwerbs leichter zu überwachen sein wird. Der Stichtag für den Erwerbszeitpunkt ist in Artikel 7 Absatz 4a der Richtlinie 91/477/EWG vorgegeben. Für nach diesem Stichtag erworbene Magazine oder Magazingehäuse besteht lediglich die Möglichkeit, eine Ausnahmegenehmigung nach § 40 Absatz 4 zu beantragen oder das Magazin oder Magazingehäuse abzugeben. Dies ist aufgrund der Richtlinie 91/477/EWG zwingend. Die zuständige Behörde erhält die Möglichkeit, die betreffenden wesentlichen Teile nach Auslaufen der Übergangsregelung sicherzustellen und ggf. einzuziehen und zu verwerten oder zu vernichten." Sie geht ersichtlich nicht über den Gesetzestext hinaus. Einerseits negativ. Andererseits positiv, denn dies ermöglicht nicht, unter Verweis auf die (angebliche) Absicht des Gesetzgebers die Regelung einschränkend auszulegen. Jetzt unabhängig davon, daß die Verwaltungsgerichte hier eh machen was sie wollen und sich letztlich einen Dreck darum kümmern, was wirklich "recht" ist: Was bedeutet es, wenn ein Verbot nicht wirksam wird? Mit dem Ziel, wie es oben heißt, "den vorhandenen Besitzstand zu legalisieren"? Wodurch wird etwas "verboten", wodurch wird etwas, wie es im Sprachgebrauch verwendet wird, eine "verbotene Waffe"? Durch ein Verbot. Wird ein Verbot nicht wirksam, gibt es kein Verbot. Und folglich kann es auch nicht etwas geben, was hier als "verbotener Gegenstand" bezeichnet wird. Allerdings stößt man hier auf eine gewisse Unsinnigkeit: Eine allgemeine Unwirksamkeit eines Verbot ist nur schwerlich vorstellbar, weil unsinnig: Ein Verbot ist ein Verbot, dies für alle Adressaten irgendwie "unwirksam" zu machen ist unsinnig. Wollte man dies, dann würde man kein Verbot anordnen oder es wieder aufheben. Insofern habe auch ich ein Problem mit dem Terminus, daß ein Verbot nicht wirksam ist. Das ändet allerdings nichts daran, daß ein nicht wirksames Verbot nun einmal kein Verbot ist und soweit diese Unwirksamkeit eben dazu führt, daß kein Verbot existiert, existieren auch keine durch dieses Verbot verbotenen Gegenstände (sofern das Verbot sich wirklich auf Gegenstände richtet, diese irgendwie "einstuft". Oder wie sonst sollte man sich das vorstellen: Ein zwar unwirksames Verbot, aber gleichwohl von dem unwirksamen Verbot erfaßte, also verbotene Gegenstände (sofern auf diese gerichtet), mit denen aber infolge der Unwirksamkeit des Verbots umgegangen werden darf? Anlage 2 regelt dies so: "Abschnitt 1 Verbotene Waffen Der Umgang, mit Ausnahme der Unbrauchbarmachung, mit folgenden Waffen und Munition ist verboten: 1.2.4.3 Wechselmagazine usw. usw." Genau genommen - oder besser: offensichtlich - bestimmt bzw. definiert diese aber Regelung nicht, was "verbotene Waffen" sind, sondern ordnet (nur) an, daß der Umgang mit bestimmten Waffen verboten ist. Und auch § 40 WaffG, der immerhin den Titel "Verbotene Waffen" trägt, erschöpft sich in der Regelung von Umgangsverboten. Die gesetzliche Regelung ist also nur ein Umgangsverbot, das sich an bestimmte Adressaten richtet, und gerade nicht die Definition bzw. Attributierung von Gegenständen als verbotenen Waffen - wie es z.B. im Kriegswaffenkontrollgesetz mit Kriegswaffen der Fall ist: Kriegswaffen sind immer und gegenüber jedermann Kriegswaffen. Das ist ein wesentlicher Unterschied und alles andere als Sophisterei. Denn Deine Bedenken gegen eine nur relativ wirkende Definition/Attributierung - verbotene Waffe oder Kriegswaffe nur bzw. nicht relativ zu bestimmten Personen - sind durchaus nachvollziehbar, wenngleich nicht zwingend (etwa wenn man den Weg beschreitet, daß bestimmte Waffen als "verbotene Waffe gelten" und diese einen Bezug erfordernde "Geltung" im weiteren relativiert). Wenn man sich aber entsprechend des insofern eindeutigen Gesetzes daran orientiert, daß dieses lediglich ein Verbot (das sich zwangsläufig an Menschen richtet) in Form eines Umgangsverbots ausspricht, dann hat man überhaupt kein Problem damit, daß dieses Verbot gegenüber bestimmten Personen eben nicht gilt, diese also unbeschränkt Umgang mit den im übrigen mit einem Umgangsverbot belegten Gegenständen besitzen. Auch wenn diese Relativierung des Umgangsverbots nicht von vorneherein in der Konzeption des Umgangsverbots enthalten war. Es gibt im WaffG auch keine Legaldefinition der "verbotenen Waffe". Zwar benutzen WaffG und AWaffV wiederholt diesen Begriff, aber er ist kein legaldefinierter terminus technicus. Aus § 40 und Anlage 2 Abschnitt 1 usw. WaffG kann man nur herauslesen, daß mit "verbotene Waffen" in Kurzform Waffen bezeichnet werden, die einem Umgangsverbot unterliegen. Da ein Umgangsverbot, das sich mit einem Handlungs- bzw Unterlassungsbot an Personen wendet, auch relativ sein kann, nur gegenüber bestimmten Personen gerichtet wirken kann, umgekehrt bestimmte Personen ausnehmen kann, muß "verbotene Waffen" also gelesen werden als "mit einem Umgangsverbot belegte Waffen". Und damit ist alles, was damit in Verbindung steht (Umgang, Besitz, Aufbewahrung usw.) ggfs. nur relativ verboten, nämlich abhängig von dem konkret und individuell geltenden Umgangsverbot. Gibt es keine Ausnahmen, gibt es keine Ausnahme. Gilt das Umgangsverbot aber bezüglich der konkret betroffenen Person nicht, dann ist diese Waffe in Bezug auf die betreffende Person eben keine "mit einem Umgangsverbot belegte Waffe". Und dann gilt - selbstverständlich - auch die für andere Personen einschlägige Aufbewahrungsregel nicht. Ich nehme an, daß knight weiter oben mit seiner ziemlich abstrakten Argumentation auch in diese Richtung zielt. Die Besonderheit hier ist, daß eine gesetzgeberische Anordnung - ein Verbot -, das wir bislang wie z.B. die Erlaubnispflichtigkeit nur als absolut, also gegenüber jedermann geltend kennen, plötzlich nur noch relativ wirkt: Ein Verbot wird nicht allgemein "unwirksam" (also letztlich aufgehoben) sondern nur gegenüber bestimmten Personen. Dies erscheint schwer greifbar, verständlich, zumal wir gewohnt sind, in Erlaubniskategorien zu denken: Es gibt ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt und die konkrete Erlaubnis (sei es in Form eines Verwaltungsaktes einer Behörde, sei es durch eine Art gesetzliche Erlaubnis wie in § 12 oder § 20 WaffG) läßt das allgemein bestehende Verbot unberührt. Jedenfalls zeigt sich auch hiermit, daß die Behauptungen des VG zu Sinn und Zweck etc. alles andere als durchgreifend und richtig sind. Sie sind genau genommen grundfalsch. Die Behauptung "Die Eigenschaft der großen Magazine als verbotene Waffen..." krankt grundlegend an dem groben Fehlverständnis von § 40 und Anlage 2 Abschnitt 1 usw. WaffG. Denn es gibt keine "verbotenen Waffen" im Sinne einer entsprechenden Attributierung, als Legaldefinition, es gibt nur Waffen, die einem Umgangsverbot unterliegen bzw. "einem Umgangsverbot unterlegene Waffen". Was ein wesentlicher Unterschied darstellt. Nämlich daß dies keine Eigenschaft ist, die der Waffe anhaftet, sondern sich nur als Verbot/Umgangsverbot an uns Menschen richtet. Was aber den VGH bzw. das OVG nicht daran hindern muß, die Entscheidung zu bestätigen. weil nicht sein kann, was nicht sein darf, bzw. sein muß was sein soll (oder vice versa). Denn was immer man auch als richtig und rechtmäßig erkennt - das letzte und keineswegs immer zutreffende Wort haben die Gerichte. Abschließend Dein Einwand, der vom Umgangsverbot nicht Betroffene könne die Mags auch der örtlichen Terroristengruppe schenken. Oder auf dem Kinderspielplatz entsorgen: Könnte/dürfte dies derjenige, der (auch) nach Deiner Meinung die Mags in einem 1er Schrank aufbewahren müßte, nicht ebenfalls? Entsorgen, weggeben ist keine Aufbewahrung. Für diese Handlungen gelten nicht die Aufbewahrungsregeln. Nach welchen Regeln dies sich auch immer richten mag: Es sind nicht die Regeln der Aufbewahrung. Aber vielleicht kommen wie eher weiter, wenn Du kurz schilderst, gegen welche Regeln diese Handlungen nach Deiner Meinung verstoßen. Vielleicht zeigt sich ja, daß diese auch für den vom Umgangsverbot ausgenommenen Altbesitzer gelten.
  7. Überhaupt nicht. Du hast nicht verstanden: Die Waffenbehörden sind weisungsabhängig, das StMi gibt den Ton an. Ich gehe davon aus ("wenn"), daß die Behörden angewiesen sind, die Auffassung des StMi zu beachten. Daher wird es keine Beanstandungen geben und daher auch keine Verfahren vor den VGen. Völlig egal, was die Verwaltungsrichter meinen. Nun ja, an der Fachkompetenz der Verwaltungserichtsbarkeit in waffenrechtlichen Verfahren kann man schon mehr als nur gelegentlich zweifeln. Aber viel wesentlich ist, daß die Verwaltungserichtsbarkeit eben nicht objektiv entscheidet sondern contra privaten Waffenbesitz voreingenommen ist. Das zeigt sich auch an dieser Entscheidung.
  8. Das letzte Wort haben im Streitfall naturgemäß die Gerichte (bis der Gesetzgeber einschreitet). Wenn in Bayern die Waffenbehören angewiesen werden, im Sinne der Meinung der Staatsregierung zu handeln, wird es dort nie zum Streit kommen. Daher ist auch irrelevant, ob das bay.StMi seine Auffassung begründet bzw. begründen kann. Außerdem gibt es keine Begründung im Sinne eines bislang nicht bekannten, durchschlagenden Arguments. Die Meinung des VG ist eine Rechtsmeinung, nicht mehr, nicht weniger. Sie begründet sich offensichtlich nicht zwingend auf dem Gesetz, denn das VG nimmt eine Auslegung vor und bemüht dabei Sinn, Zweck und Systematik, sondern ist lediglich Ausfluß der Einstellung der betreffenden Richter zum privaten Waffenbesitz. Die zitierte Meinung bzw. Argumentation des VG ist alles andere als zwingend. Denn jede Besitzstands- und Altbesitzregelung soll grundsätzlich für die Betroffenen die bisherige Rechtslage aufrechterhalten - das ist der grundsätzliche Sinn und Zweck jeder solcher Regelungen. Und wenn diese Regelung wie hier ausdrücklich bestimmt, daß das Verbot nicht für die Betroffenen gelten soll, dann ist dies mangels weiterer Einschränkungen gerade von Sinn und Zweck und der Systematik der Altbesitzregelung (zunächst) allumfassend zu verstehen. Da auch Aufbewahrung nur ein Teilaspekt des Besitzes darstellt und Besitz Teil des Umgangs ist, bedeutet die Nichtgeltung des Umgangsverbots für die Betroffenen, daß es auch hinsichtlich der Aufbewahrung bei der alten Rechtslage bleiben soll. Man kann davon ausgehen, daß das Bay.StMin. ebenso denkt, denn dies drängt sich jedem objektiven Dritten auf. Mit Sinn und Zweck zu argumentieren rechfertigt hier gerade nicht die Meinung des VG. Denn eine Durchbrechung dieser Suspendierung des Umgangsverbots in Hinblick auf die Aufbewahrung würde mit der Suspendierung als solcher in Widerspruch stehen: Wenn diese Magazine derart "gefährlich" wären wie Schußwaffen, so daß sie nicht nur wie diese sondern in Ansehung der zahlreichen in A/B-Schränken auch noch viele, viele Jahre legal aufbewahrten Schußwaffen wesentlich "sicherer" und aufwändiger aufbewahrt werden müßten, also ganz besonders gegen Diebstahl gesichert werden müßten, dann widerspricht dies der ausdrücklichen Bewertung der Altbesitzregelung, daß sämtliche zig oder hunderte Millionen vorhandene Magazine faktisch weiter besessen und benutzt werden dürfen. Denn diese läßt sich nur rechtfertigen, wenn von den Mags "eigentlich" keine Gefahr ausgeht. Da aber die Annahme, Einbrüche würden nun begangen werden, um "unsicher" aufbewahrte Magazine (die überdies üblicherweise nicht frei herumliegen sondern in irgendwelchen Kartons oder Kisten oder Schränken verstaut sind) zu erbeuten, offensichtlich in die Kategorie "Grimm`s Märchen" fallen, ist das Risiko, daß bei Einbrüchen in nennenswerter Zahl "unsicher" aufbewahrte Magazine entwendet werden, praktisch Null (wer bei uns einbricht wird sich nicht die Mühe machen, die zahlreichen Kartons im Keller und Boden nach Beute zu durchwühlen, der schnappt sich das Schmuckkästchen und die herumliegenden Handys und zieht enttäuscht von dannen - aber wenn er meint, Zeit investieren zu müssen, dann wird er sich natürlich gerade den Waffenschränken widmen, da gerade nur dort Stehlenswertes vermutet werden kann). Sinn und Zweck der Altbesitzregelung erfordert und rechtfertigt also gerade nicht deren contra Wortlaut erfolgende einschränkende Auslegung. Und auch die Meinung, Aufbewahrung sei nicht vom Umgang erfaßt, ist offensichtlich falsch. Aufbewahrung ist Teil des Besitzes, Besitz ist Teil des Umgangs. Natürlich kann man Teilaspekte des Umgangs speziell regeln, auch in Altbesitzregelungen. Aber wenn es wie hier darum geht, das neue Verbot des Umgangs ohne jede Einschränkung für bestimmte Betroffene nicht gelten zu lassen, dann betrifft dieses Nichtgelten eben den Umgang insgesamt - sofern nicht erkennbar in dieser Nichtgeltungsregelung etwas anderes bestimmt ist. Was hier aber offensichtlich nicht der Fall ist: Die Nichtgeltung ist ohne jede Einschränkung angeordnet. Aber der VG wollte einfach so entscheiden. Wie das halt in der Rechtsprechung und gerade im waffenrechtlichen Bereich so ist. Erinnert euch an die Jäger-Halbautomaten-Entscheidung des BVerwG. Man kann nur darauf hoffen, daß andere VG etc. nicht in die gleiche Kerbe hauen, die Innenminister der Länder anderslautende Anweisungen erteilen oder der Gesetzgeber eine Klarstellung vornimmt.
  9. Ja, formal. Tatsächlich sind das alles Scheinargumente. Die Richter wollen einfach nicht und fertig. Auch bei der Weigerung, den konkreten Sachverhalt nzu betrachten - um den es bei einem Verwaltungsprozeß aber geht. Nicht ob generell irgendein Raum geeignet ist. Hätte der Mann die Luftpumpen in einem Pappschrank aufbewahrt hätten die Richter behauptet, daß dieser konkrete Pappschrank natürlich nicht ausreiche. Das gleiche bei einem Kleiderschrank, in dem auch Kleider aufbewahrt werden. Mit dem gleichen vorgeschobenen Argument, daß Kleiderschränke mit Kleidern drin eben nicht nur dem Aufbewahren der Luftpumpen dienen und gerne offen gelassen werden. Und selbst wenn man einen "richtigen" Tresorraum hat, in dem die erlaubnispflichtigen Waffen stehen dürfen, werden diese Richter einen Strick daraus drehen, daß dort auch Luftpumpen stehen, ohne in einem verschlossenen Behältnis zu sein.
  10. Leute wie Du sind der Grund, weswegen die Teilnahme an Diskussionen hier so unerquicklich ist. Du hast offenbar keine Ahnung vom Funktionieren unseres Rechtssystems, scheinst Richter für Über-Menschen bzw. -Juristen mit genialen Fähigkeiten und Verständnis zu halten, begreifst nicht einmal, daß richterliche Meinungen auch nur Meinungen sind ... und Meinungen sind wie A*, jeder hat eines. Daß über der Meinung "Im Namen des Volkes" oder "Von Rechts wegen" steht bedeutet nicht, daß die Entscheidung oder die Begründung objektiv richtig ist. Es ist ene Entscheidung und eine Begründung, nicht mehr und nicht weniger. Und so häufig, wie selbst höchstrichterliche Entscheidungen vom BVerfG und selbst dieses vom EuGH oder vom EGMR auf die eine oder andere Weise "kassiert" werden, sollte selbst einem Laien die Erkenntnis vermitteln, daß dies alles nur das Werk normaler Menschen mit normalen Erkenntnismöglichkeiten darstellt, die mit dem gleichen Wasser kochen wie ihre Fachkollegen auf der anderen Seite der Richterbank (die im übrigen in aller Regel letztlich diejenigen sind, die durch ihren Vortrag und Argumente die Rechtsprechung beeinflussen). Diese Jungs und Mädels haben auch "nur" Jura studiert, meist noch nicht einmal ihre rechtswissenschaftliche Befähigung durch eine Dissertation und Beweis gestellt und in aller Regel nur eher gerade-mal-so-Prädikatexamina gebaut, wenn überhaupt, sind also insgesamt betrachtet nicht eben die fachliche Speerspitze. Aber sie sitzen "am Drücker" und das ist gerade im Verwaltungsrecht, wo das Verfahren meist mit der ersten Instanz sein Ende findet, so bedauerlich. Aber das alles ist anderer Stelle bereits häufig genug erklärt werden. Es gibt eine uralte Weisheit, die man spätestens als Referndar lernt: Bei Gericht erhältst Du keine Gerechtigkeit sondern ein Urteil. Dies mag per definitionem als "Recht" gelten, hat aber mit "gerecht" oder "richtig" vielleicht nicht unbedingt nur zufällig aber jedenfalls nicht zwingend etwas zu tun.
  11. Du erinnerst mich an einen eher .. naja ... Kollegen aus einem Schützenverein, der meinte, weil er sich als Laie einen Kommentar zum WaffG gekauft habe, würde er etwas davon verstehen. Zugestandenm er konnte einigermaßen lesen, was heutzutage ja schon eine Leistung darstellt, aber das war´s dann auch. Wir diskutieren hier über die Frage, unter welchen tatsächlichen Umständen ein unerlaubtes Überlassen an einen Nichtberechtigten vorliegt, mithin auch über den Zweck dieser Regelung, und Du kommst mit Rechtsprechung zur Frage der Zuverlässigkeit. Was soll man dazu noch sagen? Ich kann nur wiederholen: Man sollte schon etwas von der Juristerei verstehen. Ich bin vom Fach. Du offensichtlich nicht. Was nicht so schlimm ist. Aber Du bist überdies blind für Deine eigene Inkompetenz.
  12. Man sollte schon etwas von der Juristerei verstehen. Und allein weil das BAyObLG hier etwas behauptet bedeutet es nicht, daß dies richtig sei. Natürlich darf man es nicht ignorieren, aber richtig wird etwas nicht dadurch, daß es ein Richter behauptet - auch wenn die ersten 5 Buchstaben identisch sind. Das Ausüben der tatsächlichen Gewalt wird gemeinhin mit "nach Belieben mit der Sache verfahren können" definiert. Ob dies vorliegt ist eine tatsächliche Frage, die im Einzelfall zu beantworten ist. Und zwar auch unter Berücksichtigung des Zwecks der Regelung. Um sich der "richtigen" Beurteilung zu nähern kann man extreme und daher eindeutig zu beurteilende Beispiele bilden, die sich schrittweise dem streitigen Fall annähern. Ein extremes Beispiel ist. Man fesselt jemanden an einen Stuhl, Hände ebenfalls, eine Hand auf den Rücken, eine vorne, und gibt im eine ungeladene, nicht gespannte Pistole in die Hand. Kann der Mensch mit der Pistole nach Belieben verfahren? Ganz offensichtlich nicht. Er kann sie fallen lassen, mehr auch nicht. Mag durchaus sein, daß diese Richter am BayObLG auch hier behaupten würden, daß dies eine unzulässige Überlassung sei. Objektiv gedeckt wäre dies aber weder vom Zweck des Gesetzes noch der Definition. Es gibt aber mehr als genug falsche Urteile, andernfalls würde es schon institutionell keine Rechtsmittel geben und erst recht nicht die erhebliche Zahl von erfolgreichen Rechtsmitteln (und wenn man auch nur die aufhebenden Revisionsurteile des BGH oder positiven Entscheidungen des BVerfG liest, dann fragt man sich nicht selten, ob die Richter, deren Entscheidungen aufgehoben wurden, jemals Jura studiert haben).
  13. Läßt sich das ganze nicht irgendwie in Form eines PDFs, das die Herkunft erkennen läßt, saugen?
  14. Das weiter oben gebrachte Beispiel, daß eine ohne Erlaubnis infolge Leihe besessene erlaubnispflichtige Schußwaffe wie eine solche aufbewahrt werden muß, auch wenn der Entleiher keine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz benötigt, klingt zunächst zwar einleuchtend. Aber: Wäre denn dieses Nichterfordernis einer Erlaubnis, die Freistellung von der Erlaubnispflicht, für Erwerb und Besitz wirklich vergleichbar mit einer Regelung, die besagt, daß die grundsätzliche Erlaubnispflicht für diese Schußwaffe gegenüber dem Betreffenden nicht gilt? Gesetzlich geregelt für die Leihe ist nur, daß der Entleiher die Schußwaffe ohne behördliche Erlaubnis erwerben und vorübergehend besitzen darf. Bei einer § 57 Abs.17 WaffG entsprechenden Regelung würde bestimmt werden, daß die betreffende Schußwaffe dem Betreffenden gegenüber generell nicht als erlaubnispflichtig gilt. Das ist, meine ich, schon etwas anderes. Denn auch im Rahmen der Leihe gilt die Schußwaffe dem Entleiher gegenüber unverändert als grundsätzlich erlaubnispflichtig; man könnte auch so formulieren, daß der Entleiher wie der Erbe eine gesetzliche Erwerbs- und Besitzberechtigung erhält. Die Aufbewahrungsvorschriften wiederum richten sich an den jeweiligen Besitzer, adressieren also an diesen eine an die Tatbestandsmerkmale geknüpfte Verhaltenspflicht. Wenn aber gegenüber dem Betreffenden eine Waffe nicht als erlaubnispflichtig oder nicht als verboten gilt, im Bezug zu ihm hinsichtlich des Gegenstands also keine Erlaubnispflicht (=Verbot mit Erlaubnisvorbehalt) oder ein Verbot besteht, dann ist der Tatbestand dem Betreffenden gegenüber doch nicht erfüllt. Über die Sinnhaftigkeit einer solchen Regelung ist damit nichts gesagt. Aber ebensowenig über die Sinnhaftigkeit der Forderung, daß ein für den Betreffenden nicht verbotener, also wie irgendein ein Stück Blech freier Gegenstand, mit dem allein überhaupt nichts gemacht werden kann, "sicherer" aufzubewahren ist als die Schußwaffe, mit der allein der Gegenstand irgendeine Relevanz besitzen kann. Aber auch wenn dies "richtig" ist ändert dies nichts daran, daß besagter Beschluß in der Welt ist und gerichtlicherseits kein Interesse an einer zurückhaltenden Auslegung/Anwendung des Waffenrechts besteht.
  15. Nein. Steht auch so in der zitierten Entscheidung. Mit der Waffe nach eigenem Gusto verfahren zu können ist erforderlich. Nur wird dies, wie man anhand dieser Entscheidung sieht, von den Richtern (=Gegner von privatem Waffenbesitz) extrem weit/großzügig ausgelegt. Siehe besagtes Urteil: Wie hätte das das Mädchen tatsächlich mit dem Gewehr nach Belieben verfahren können? Weglaufen, wegwerfen? Humbug. Richtig entschieden ist es immer eine Frage des Einzelfalls, nämlich ob der konkret Betroffene tatsächlich mit der Waffe irgendetwas "Unzulässiges" tun können. Richtigerweise hätte der Strafrichter also die konkrete Situation genau aufklären müssen. Bei dem gerne bemühten Beispiel des 150kg-Kraftmeiers gegenüber dem 50kg-Hänfling in weniger als einer Armlänge Entfernung und geschlossenen Räumen natürlich nicht.
  16. Ja, Altdekos dürften ziemlich immobil sein ... ;-) Aber wegen Führungsverbot: Bitte gib doch einen funktionierenden Link zu diesem Papier der Polizei Niedersachsen. Auch der obige Link zu Anscheinswaffen geht ins Nirwana. Oder der überordneten Seite. Oder überhaupt einer URL, über die das erreichbar ist. Jede google-Suche war bislang erfolglos und die Domain scheint nicht einmal registriert zu sein. Äußerst sonderbar
  17. Ich verstehe nicht, was Du meinst. Wobei diese Nr.10 ohnehin ... merkwürdig ist. Das steht ja unter "Erlaubnisfreie Arten des Umgangs". Und wenn hierfür genannt ist "Erlaubnisfreie Unbrauchbarmachung" dann ist nicht jede Unbrauchbarmachung eine "Erlaubnisfreie Art des Umgangs" sondern nur die (ggfs. anderweitig geregelte) "Erlaubnisfreie Unbrauchbarmachung", denn andernfalls würde dort nur stehen "Unbrauchbarmachung". Andererseits ist es ziemlich sinnlos, eine irgendwo so geregelte "Erlaubnisfreie Unbrauchbarmachung" hier noch einmal als eine "Erlaubnisfreie Art des Umgangs" zu definieren. Klar, deklaratorisch, klarstellend kann man dies tun, aber eigentlich würde ich erwarten, daß in dieser Liste der "Erlaubnisfreie Arten des Umgangs" die konkretre Art der Unbrauchbarmachung, die erlaubnisfrei gestellt wird, spezifiziert wird. Die Unbrauchbarmachung von Kriegswaffen ist aber ein Umgang mit Kriegswaffen und darf in D nur mit kriegswaffenrechtlicher Erlaubnis erfolgen; außerdem ist das WaffG hierbei ja nicht einschlägig (§ 57 Abs.1 Nr.1 WaffG). Wenn man sich mal vorstellt, daß im Ausland unbrauchbar gemachte Kriegswaffen so importiert werden, dann sehe ich keinen Grund, warum § 57 Abs.1 Nr.1 WaffG eingreifen sollte; d.h. das wären dann wohl wirklich Anscheinswaffen. Für die Nichtanwendung dieser Regelung auf in D legal unbrauchbar gemachte Kriegswaffen sehe ich aber keinen mich letztlich überzeugenden Weg. Ein Weg wäre, zu behaupten, daß die kriegswaffenrechtlichen Bestimmungen abschließend das Schicksal von Kriegswaffen regeln. Behaupten kann man es, aber einen Beleg dafür sehe ich nicht. Denn sobald wirksam unbrauchbar gemacht sind es keine Kriegswaffen mehr. Einerseits. Andererseits belegen die in der VO getroffenen Regelungen zur Umgangsbeschränkung, daß die Einschlägigkeit des Kriegswaffenrechts nicht damit endet, daß die betreffenden Teile keine Kriegswaffen mehr sind. Es läuft also darauf hinaus, ob die Beschränkungen abschließend gemeint sind oder aber nur als ganz spezielle Beschränkungen, die aus dem früheren Leben der Teile resultieren, und neben den nach der Unbrauchbarmachung geltenden "allgemeinen" (nicht-kriegswaffenrechtlichen) Normen gelten sollen. Hierbei ist auch der Gedanke zu berücksichtigen, warum ehemalige Kriegswaffen gegenüber ehemaligen Zivilwaffen privilegiert werden sollen. Eher sollte man das Gegenteil annehmen. Der andere Weg wäre, zu behaupten, daß das Tatbestandsmerkmal der "unbrauchbar gemachten Schußwaffe" eine waffenrechtliche Beurteilung impliziert, die aber aufgrund § 57 Abs.1 Nr.1 WaffG für ehemalige Kriegswaffen nicht zulässig ist, da dies auf einen Zeitpunkt abstellt, zu dem eben nur das Kriegswaffenrecht einschlägig war. Naja. Sicherlich nicht unvertretbar, aber nicht zwingend, so gerne ich auch zu diesem Ergebnis kommen würde.
  18. Normalerweise freue ich mich, recht zu haben/behalten, aber in diesem Fall nicht. Danke für die interessante Aufstellung, besonders in Deinem zweiten post der (letzte) Abschnitt über Kriegswaffen. Zitierten klappt nicht wirklich gut, daher so: Vorbehaltlich dessen, daß dies alles nur die Meinung einer Behörde ist und naturgemäß aber leider nicht mit einer juristischen Argumentation unterlegt ist, über die man sich Gedanken machen könnte, ist bemerkenswert: Umgangsverbote: "Kriegswaffen die vor dem 08.04.2016 unbrauchbar gemacht und erworben wurden Die DVO (EU) gilt grundsätzlich für diese Waffen nicht. (Art. 1 Abs.2)" Erwerb/Aufbewahren etc.: "Für unbrauchbare Waffen einschägige Bestimmungen aus dem Waffenrecht (z.B. WaffG, AWaffV, BeschG) sind auf unbrauchbar gemachte Kriegswaffen nicht anwendbar. Generelle Bestimmungen z.B. bezüglich Erwerb und Überlassen, Aufbewahrung oder Meldepflichten an die zuständigen Behörden (z.B. bei Erwerb, Überlassen oder Vernichtung) sind aus dem KrWaffKontrG oder der KrWaffUnbrUmgV nicht zu entnehmen." Dies unter Verweis auf § 57 Abs.1 Nr.1 WaffG. Darauf hatte ich in meinem post zwar auch verwiesen, aber nicht unbedingt in dem Sinne eines "Es ist so" sondern eher als Gedankenspiel. Denn dies entspricht so nun mal überhaupt nicht der "gängigen" Meinung, die völlig selbstverständlich auch die bis 2016 unbrauchbar gemachten Kriegswaffen als dem WaffG unterfallend ansieht. Auch wenn dies, wie gesagt, nur die Meinung einer Behörde ist: Demzufolge würden sich die einzigen Beschränkungen hinsichtlich unbrauchbar gemachter Kriegswaffen aus dem KrWaffKontrG und der KrWaffUnbrUmgV ergeben. Da sich dies auf § 57 Abs.1 Nr.1 WaffG stützt muß dies aber auch für alle anderen Bestimmungen des WaffG gelten. Und weiter: Da auch die Legaldefinitionen des WaffG nicht geltend ist auch das "für Dritte erkennbare Führen" eigenständig zu beurteilen/auszulegen. Greift man auf die Regelung in der alten VO von 2004 zurück ("offen zu führen") läßt sich dies auf das sichtbare Herumtragen in der Öffentlichkeit reduzieren. Ich habe aber sehr große Zweifel, ob es gelingen wird, einen Richter von dem alldem zu überzeugen. Aber andererseits: Wenn schon die Polizei diese Meinung vertritt, dann wird man einem normalen juristischen Laien auf jeden Fall einen unvermeidbaren Verbotsirrtum zugestehen müssen, wenn der Richter dem nicht folgen will. Ahh - und wie schon von anderen bemerkt funktioniert der Link nicht. Merkwürdigerweise ist auch über google nichts zu finden. Eine Korrektur, ein funktionierender Link und damit Beleg wäre sehr hilfreich. Dann noch dafür sorgen, daß archive.org dies auch dauerhaft speichert ...
  19. Die Botschaft hör' ich wohl .... Nein, im Ernst, ich male hier nur ungern ein Fragezeichen heran und wünsche mir, Du würdest mich widerlegen. Denn: Die Freistellung von Dekos vom Verbot des Führens in "Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 3.3 zu § 2 Abs. 2 bis 4 WaffG" betrifft, wie es dort geschrieben steht, "unbrauchbar gemachte Schusswaffen". Was aber "unbrauchbar gemachte Schusswaffen" sind, das ist verbindlich in Anlage 1, Abschnitt 1, Unterabschnitt 1 Nr.1.4 lang und breit definiert, nämlich unbrauchbar gemacht nach den derzeit aktuellen EU-Regeln+Bescheinigung+Kennzeichnung. Also gerade NICHT die sog. Altdekos. Die sind lediglich in § 25c Abs.1 S.1 AWaffV, wie Du erläutert hast, als Altbesitz für den Altbesitzer von der Besitzerlaubnispflicht ausgenommen (so jedenfalls die gängige Meinung, hierzu noch nachfolgend eine Anmerkung). Und S.2 bestimmt leider ausdrücklich "Im Übrigen gelten die in Satz 1 genannten Schusswaffen als Schusswaffen im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 1 des Waffengesetzes." Was bedeutet: Es gelten (vorbehaltlich der nachfolgenden Anmerkung) die "normalen" Regeln für das Führen von Schußwaffen. Wirklich ernst gemeint: Bitte widerlege das. Aber um hier noch etwas Pfeffer hineinzubringen: Ich vermute, daß die große Masse der Altdekos aus der Zeit von 2003 bis 2016 stammt, und zwar vorwiegend ehemalige Kriegswaffen. Jedenfalls wurden große Mengen davon bis April 2016 unters Volk gebracht, als die beabsichtigte EU-Regelung bekannt wurde. Ich will hier keine Namen nennen, aber viele von diesen tragen definitiv kein "Zulassungszeichen nach Anlage II Abbildung 11 der Beschussverordnung vom 13. Juli 2006 (BGBl. I S. 1474)", wie es in § 25c Abs.1 S.1 Nr.2 AWaffV aber für den erlaubnisfreien "Altbesitz" diese Dekos gefordert wird. Und zwar leider durchaus konsequent und stimmig, denn in dem bis dahin geltenden WaffG war diese Kennzeichnung zwar nicht für deren Qualifzierung als "unbrauchbar gemacht" (Anlage 1, Abschnitt 1, Unterabschnitt 1 Nr.1) aber für deren erlaubnisfreien Umgang in Anlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 Nr.4.2 erforderlich: "unbrauchbar gemachte Schusswaffen, Zier- oder Sammlerwaffen, die in der Zeit vom 1. April 2003 an entsprechend den Anforderungen der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.4 unbrauchbar gemacht worden sind und die ein Zulassungszeichen nach Anlage II Abbildung 11 zur Beschussverordnung vom 13. Juli 2006 (BGBl. I S. 1474) aufweisen." Diesen Regelungen zufolge sind die "Altbesitzer" dieser Dekos (ohne Zulassungszeichen/Kennzeichnung) ziemlich gekniffen. Nix mit legalem Weiterbesitz .... Noch etwas Chili drauf: Da es sich ja hauptsächlich um (ehemalige) Kriegswaffen handelte ist ja wegen § 57 Abs.1 Nr.1 WaffG "eigentllich" nicht das WaffG sondern § 13a KrwaffKontrG sowie die "Verordnung über die Unbrauchbarmachung von Kriegswaffen und über den Umgang mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen (Kriegswaffenunbrauchbarmachungs- und -umgangsverordnung - KrWaffUnbrUmgV)" in der bis 2018 geltenden Fassung einschlägig. Dort und auch in der ab 2018 geltenden VO ist aber von einer Kennzeichnung der unbrauchbar gemachten Kriegswaffen nicht die Rede. Und Umgangsbeschränkungen werden dort (für die hier interessierenden Waffen) nur für Minderjährige und das öffentliche Führen angeordnet. Gilt also der ganze Dekowaffenregelungskram des WaffG nicht für ehemalige Kriegswaffen? Zum Schluß noch eine Prise Tabasco: Die oben zitierte frühere Regelung zur (weitestgehenden) Nichtanwendbarkeit des WaffG für Dekos in Anlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 Nr.4.2 - ebenso wie die derzeitige Regelung - stellt technisch gesehen eine Freistellungsregelung dar: Schußwaffen, die den genannten Bedingungen entsprechend, sind entsprechend freigestellt. So weit, so gut. Aber: Eine Freistellungsregelung hat ja nur Sinn bzw. setzt voraus, daß ohne diese, also grundsätzlich, ein Verbot besteht. Wo aber kommt das grundsätzliche Verbot für Dekos = unbrauchbar gemachte Schußwaffen her? Ich mag Tomaten auf den Augen haben, aber ich habe keine Regelung gefunden, die grundsätzlich bestimmt, daß auch unbrauchbar gemacht Schußwaffen erlaubnispflichtige Schußwaffen seien oder daß das "Schußwaffensein" einer Schußwaffe bis in alle Ewigkeit, bis sie in millitergroße Teile geschreddert ist oder nur noch aus einem Haufen Rostpulver besteht, andauert. Der einzige mir ersichtliche Anküpfungspunkt ist der Begriff "Schußwaffe", d.h. daß das fragliche Teil noch immer eine Schußwaffe darstellt. Dann ist das fragliche Teil erlaubnispflichtig, dann ergibt eine Freistellungsregelung Sinn. Wenn aber der Lauf zerbohrt und mit gehärteten Stahlstiften verschlossen ist, dann stellt dieser Haufen Blech oder Stahl in diesem Zustand keine Schußwaffe mehr dar (vielleicht noch eine Waffe in Form einer Schlagwaffe = Keule, aber dafür bedarf es keiner Erlaubnis). Vielleicht hilft folgendes Gedankenexperiment: Man dengelt sich Gehäuse, Abzugsmechanismus und Verschluß, die zusammen mit einem passenden Lauf eine Schußwaffe ergeben könnten, selbst. Den Lauf dengelt man sich aber nicht. Z.B. gibt es im Netz Anleitungen zum Selbstbau von primitiven Schrotflinten, die im wesentlichen aus einem vorderen und einem hinteren Eisenrohr, einer Art Schraub"verschluß" hinten und einem sehr primiven "Abzug" in Form eines im "Verschluß" angebrachten Dorns bestehen. Ausgelöst wird, indem das vordere Rohr - "Lauf" -, in das die Patrone gesteckt wird, in das hinteren Rohr eingeschoben kräftig nach hinten gezogen wird. Wäre allein das hintere Rohr (kein Lauf) mit dem "Verschluß" und Dorn bereits eine Schußwaffe? Das gewinnt zusätzliche Brisanz wenn wir die Brücke zu den ehemaligen Kriegswaffen schlagen: Deren Unbrauchbarmachung erfolgt, daran kann wegen § 57 Abs.1 Nr.1 WaffG kein Zweifel bestehen, jedenfalls zunächst allein nach § 13a KrwaffKontrG und der VO. Erfolgt dies "zufällig" so, wie dies auch das WaffG für zivile Schußwaffen vorsieht (bzw. bis 2016 vorsah), dann entsteht mit erfolgter Unbrauchbarmachung ein Haufen Metall, der bis dahin mangels Anwendbarkeit des WaffG keine Schußwaffe im waffenrechtlichen Sinn war. Noch schöner gar, wenn der Kram im insofern liberalen Ausland kaputtgemacht und so importiert wurde, also als - offensichtlich - Nicht-Schußwaffe in den Geltungsbereich des WaffG gelangt. Und ja, mittlerweile gibt es ja den bereits zitierten § 25c Abs.1 S.2 AWaffV, der ja bestimmt: "Im Übrigen gelten die in Satz 1 genannten Schusswaffen als Schusswaffen im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 1 des Waffengesetzes." Tja. Zum einen gilt er aber nur für "die in Satz 1 genannten Schusswaffen ", also schon nicht generell für "unbrauchbar gemachte Schußwaffen" und auch nicht für solche, die nicht von S.1 erfaßt sind, also nicht für solche ohne die Kennzeichnung :-O. Zum anderen ist das keine "Grundsatz"-Regelung sondern nur eine "im übrigen"-Regelung, die ja - wie zuvor - gerade eine Schußwaffe voraussetzt: "...gelten die in Satz 1 genannten Schusswaffen ...". Und schließlich, wie eben gesagt, setzt auch diese Regelung voraus, daß es sich um eine Schußwaffe handelt, denn es heißt ja: "...gelten die in Satz 1 genannten Schusswaffen ...". Sind sie dieses Dekos keine Schußwaffen gemäß der Legaldefinition des WaffG, dann geht auch diese Regelung ins Leere.
  20. Nun, ich bin weder Politiker noch Ministerialer, schon gar nicht leitend, ich habe wirklich keine belastbare Ahnung, wie die ticken und ob die irgendein Budget zu verantworten haben (was hier aufgrund des vermutlich sehr niedrigen Gegenstandswerts und daher niedrigen Kosten wohl ohnehin keine Rolle spielen würde), aber möglicherweise beruht dies auch nur einfach auf der Sturköpfigkeit und Arroganz der Herrschenden, sich vom Bürger zu nichts zwingen lassen zu wollen und schon gar nicht irgendetwas herauszugeben, was als "geheim" klassifiziert ist, egal warum und ob mit wirklich brisantem Inhalt.
  21. Nun ja, vor Zustellung des Urteils kann dieses nicht vollstreckt werden. Insofern ist die Haltung der BR formal einwandfrei. Wenngleich natürlich kleinlich. Schauen wir mal, welche Schikanen Faeser & Co. sich noch einfallen lassen. Der Bericht scheint ja wirklich "brisant" zu sein, nämlich in dem Sinne, daß er die restriktive Haltung der IM nicht stützt; denn so ein Bericht kann ja überhaupt keinen objektiv staatsgefährdenden oder in diesem Sinne geheimhaltungsbedürftigen Inhalt besitzen. Ich gehe davon aus, daß er soweit geschwärzt werden wird, daß man nichts rechtes damit anfangen kann, sofern er überhaupt in relevanter Zeit vorgelegt werden wird, und nicht prozessual gegen die Nichtzulassung der Berufung vorgegangen wird - und dann wäre durchaus denkbar, daß das OVG Berlin staats- und regierungstreu, wie die Verwaltungsgerichte meist sind, vor allem wenn es um Waffen geht, sowohl die Berufung zuläßt als auch ihr stattgibt. Mich würde das nicht im geringsten überraschen.
  22. In "Das wahre Verfassungsrecht", der Festschrift zu einem runden Jubiläum des BVerfG, das teils aus ernsthaften, teils weniger ernsthaften Fachaufsätzen besteht, bei dem man auch als Jurist erst bei näherer Überlegung erkennt, ob der Inhalt ernst oder humoristisch gemeint ist (und häufig geht es Hand in Hand), wird in einem Aufsatz das Grundrecht auf Verbreitung von Unsinn in Wort und Schrift postuliert. Du magst dieses Grundrecht als Ausfluß der allgemeinen Meinungsfreiheit in Anspruch nehmen. Dennoch würde ich es begrüßen, wenn Dir der Inhaber des hiesigen Hausrechts untersagen würde, weiterhin dieses groben Unfug zu behaupten. Da Du anscheinend zu borniert bist, um auch nur ins Gesetz zu schauen: Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) § 43 Wirksamkeit des Verwaltungsaktes (1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird. (2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. (3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam. Maßgeblich ist Abs.2: "(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist." Und damit ist alles gesagt. Die auf Grundlage des § 14 Abs.4 WaffG a.F. erlassenen Erwerbserlaubnisse in Form der "mittelalten" GeWBK sind begünstigende Verwaltungsakte und bleiben solange wirksam bis sie zurückgenommen, anderweitig aufgehoben, durch Zeitablauf oder auf sonstige Weise erledigt werden/sind. Und Rücknahme etc. muß durch die zuständige Behörde - die den VA erlassen hat - geschehen. Die allgemeinen verwaltungsrechtlichen Vorschriften zu Rücknahme und Widerruf von VAen finden sich in §§ 48, 49 VwVfG, spezialgesetzlich - hier aber nicht einschlägig - in § 45 WaffG. Allenfalls einschlägig könnten § 49 Abs.2 Nr.4 i.V.m. § 48 Abs.4 VwVfG sein, die den Speziallfall einer nachträglichen Änderung der Rechtsgrundlage regeln, wobei nicht nur das öffentliche Interesse gefährdet sein muß sondern auch die Jahresfrist aus § 48 Abs.4 VwVfG gewahrt sein muß. § 49 Abs.2 Nr.5 VwVfG - "schwere Nachteile für das Gemeinwohl" - ist hier natürlich nicht einschlägig - außerdem: Jahresfrist. Auch darauf habe ich bereits hingewiesen. Eine Übergangsregelung zur Weitergeltung von VAen (welcher Art auch immer) war und ist daher grundsätzlich nicht erforderlich sondern schließt - sofern sie überhaupt einschlägig ist - im Ergebnis nur die Möglichkeit der Behörden aus, soweit es § 49 Abs.2 Nr.4, 5 VwVfG erlauben würden in der Jahresfrist die betreffenden VAe zu widerrufen. Aber abgesehen davon, daß die aktuelle Übergangsregelung in § 58 Nr.22 WaffG ohnehin nicht einschlägig ist, da sie eine nicht Gesetz gewordene Besitzbegrenzung betrifft, nicht aber die (wirksam) angeordnete Erwerbsbegrenzung für neu zu erlassende Erlaubnisse (GeWBKen) in § 14 Abs.6 WaffG, ist die Jahresfrist des § 48 Abs.4 VwVfG längst verstrichen, so daß die "mittelalten" GeWBKen nicht nur Verweis auf § 49 Abs.2 Nr.4 oder 5. VwVfG (und Behaupten eines öffentlichen Interesse oder gar schweren Nachteils für das Gemeinwohl) und die geänderte Rechtslage für neue GeWBKen widerrufen werden dürfen. Und damit ist jetzt Schluß. Ich habe wirklich besseres zu tun - und wenn es Löcher in die Luft starren wäre - als mich auf dieser lächerlichen Ebene mit bornierten Ignoranten wie Dir herumzustreiten.
  23. Was ziehst Du hier für einen Stunt ab? Ich habe den Fred allein begonnen, um diese Rechtsfrage fachlich (das heißt: juristisch) zu diskutieren. Und schon gar nicht geht es darum, irgendeinen Laien zu irgendwelchen Handlungen zu überreden. Wer als Inhaber eine "mittelalten" GeWBK von einem unberechtigten "niet" seiner Waffenbehörde betroffen ist, der kann selbst entscheiden, ob er das akzeptiert oder sich an den Anwalt seines Vertrauens wendet, mit dem er an das richtige Vorgehen bespricht. Oder macht sich selbst schlau und überlegt sich das richtige Vorgehen. Also hör endlich damit auf hier so ein Theater zu machen. Und hör auf, mir erzählen zu wollen, was ich verstehe und was nicht. Im Gegensatz zu Dir bin ich Profi und dies möglicherweise schon länger als Du auf der Welt bist. Weniger Deine ignoranz ist beeindruckend als vielmehr Deine Schwindelfreiheit, mit der Du wieder und wieder demonstrierst, daß Du wirklich nicht die geringste Kenntnis von auch nur den Grundlagen des Verwaltungsrechts hast. Und nein, ich bin kein Verwaltungsrechtsexperte, ich bin, wie ich mehrfach geschrieben habe, von hause aus Zivilrechtler. Aber man muß kein Experte im Verwaltungsrecht sein, um die die verwaltungsrechtlichen Grundlagen, um die es hier geht (siehe die mehrfach zitierten Hausnummern des VwVfG) zu kennen - das ist, wie geschrieben, Stoff der Anfängerübungen im Verwaltungsrecht, Kram aus dem 3. oder 4. Semester. Oder bist Du, was ich mittlerweile fast glaube, eine Art Troll? Diese hartnäckige Borniertheit läßt sich kaum anders erklären. Normenkontrollklage .... Mann, Mann, Mann, was für ein Schwachfug. Du hast offensichtlich nicht die geringste Ahnung, wovon du da schreibst. Hast wohl in wikipedia geblättert? Dann solltest Du aber auch die zitierten Normen lesen - es gibt nur ein Verfahren, das als Normenkontrollklage bezeichnet wird, und das ist in § 47 VwGO geregelt und ist hier - wie man dem Gesetz entnehmen kann - so uneinschlägig wie nur irgendwas. Daß Dir nicht den ganzen Tag die Ohren klingeln ....
  24. Nein, das war nicht meine Aussage. Ich habe ausdrücklich von Nichtzulassung der Berufung gesprochen und es ist etwas ganz anderes, ob eine zulässige Berufung als "offensichtlich unbegründet" zurückgewiesen wird oder ob sie ohne eine ausdrückliche Zulassung eben nicht zulässig ist. Das mag Dir als Laie vielleicht nicht einleuchten, aber es ist so.
  25. Im Fred wird die hier relevante Rechtsfrage ausführlich diskutiert.
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