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MarkF

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  1. Vielleicht könntest Du Dich etwas näher erklären? Ich verstehe beim besten Willen nicht, was Du damit konkret sagen willst. S.3 spricht nur von einer erlaubnispflichtigen Schußwaffe, für die muß man aber eine WBK (=Erlaubnis) haben, die es nicht ohne Bedürfnis gibt. Auch wenn ich mehr an der Bedeutung und Wirkung von S.1 interessiert bin - inwiefern konkret bist Du bez. S.3 anderer Meinung? Du kennst doch Ziff.20.3 WaffVwV: "... Von der Pflicht, die geerbte Schusswaffe blockieren zu lassen, sind Waffenbesitzer ausgenommen, die z. B. eine waffenrechtliche Erlaubnis nach den §§ 8, 13, 14, 16 bis 19 besitzen. Unabhängig von der Art der einzelnen Erlaubnis (bzw. der einzelnen Waffe) kann bei ihnen davon ausgegangen werden, dass sie über die erforderliche Sachkunde zur Gefahreneinschätzung im Umgang mit Schusswaffen verfügen. Dies ist z. B. auch dann der Fall, wenn der Erbe (nur) eine erlaubnispflichtige Signalwaffe aufgrund eines Bootsführerscheins besitzt und eine großkalibrige Schusswaffe erbt." Also: "Unabhängig von der Art der einzelnen Erlaubnis (bzw. der einzelnen Waffe) ..."
  2. Das geht zwar über meine ursprl. Frage hinaus, aber wie ist das mit dem Bedürfnis, das u.a. für eine Nichtblockade ausreicht, nach § 20 (3) S.1 bzw. S.3 zu verstehen: Die Regelung verweist ja an zwei Stellen auf "ein Bedürfnis nach § 8 oder §§ 13 ff.", nämlich in S.1: "Für erlaubnispflichtige Schusswaffen und erlaubnispflichtige Munition, für die der Erwerber infolge eines Erbfalles ein Bedürfnis nach § 8 oder §§ 13 ff. geltend machen kann, sind die Vorschriften des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und des § 8 und der §§ 13 bis 18 anzuwenden." und S.3: "Einer Sicherung durch ein Blockiersystem bedarf es nicht, wenn der Erwerber der Erbwaffe bereits aufgrund eines Bedürfnisses nach § 8 oder §§ 13 ff. berechtigter Besitzer einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe ist." Die Bedeutung von S.3 erscheint mir völlig klar: Wer bereits z.B. als Sportschütze (oder als Sammler) eine erlaubnispflichtige Schußwaafe besitzt (und wenn es nur ein LG über 7,5 J oder eine 4mmM20 ist), der braucht nicht zu blockieren. Die damit verbundene Privilegierung von Erben, die - von einem auf die Erbwaffe bezogenes spezielles Bedürfnis abgesehen - alle Voraussetzungen für den regulären Erwerb der Erbwaffe besitzen, ist auch nachvollziehbar. Aber welche Bedeutung hat S.1, auf welches Bedürfnis "nach § 8 oder §§ 13 ff." bezieht sich dies? Berücksichtigt man, daß § 20 Erben privilegieren soll (denn der "reguläre" Erwerb nach § 4 ist ja immer möglich, wenn die Voraussetzungen vorliegen, Erbfall hin oder her), dann müssen im Vergleich zum "regulären" Erwerb nach § 4 erleichterte Voraussetzungen für den erbrechtlichenunbeschränkten Erwerb der Waffe und Mun gelten. Aus S.3 ist zu folgern, daß hinsichtlich Zuverlässigkeit, Sachkunde und Eignung keine Kompromisse gemacht werden. Bleibt also nur das Bedürfnis. Bestätigt wird dies durch die Verweisung "sind die Vorschriften des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und des § 8 und der §§ 13 bis 18 anzuwenden.", denn damit wird gerade NICHT auf das Erfordernis des Bedürfnisses nach § 4 (1) Nr.4: "4. ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) ...." verwiesen. Der Erbe, der nach § 20 erwerben und weiter besitzen will, braucht also anscheinend nicht das reguläre Bedürfnis des "regulären" Erwerbs nach § 4 (1) nachzuweisen (also auch nicht zu haben). Dazu paßt, daß es in § 20 (3) S.1 lautet: "... für die der Erwerber infolge eines Erbfalles ein Bedürfnis nach § 8 oder §§ 13 ff. geltend machen kann" Ein Bedürfnis _infolge eines Erbfalls_ ist also offenbar etwas anderes als ein "reguläres" Bedürfnis nach § 4. Dennoch sind auch §§ 8, 13ff anzuwenden. Was heißt das nun im Ergebnis? Die Regelung wäre völlig sinnlos, wenn alle Voraussetzungen wie bei dem "regulären" Erwerb vorliegen müßten, also etwa bei Überkontingentswaffen, wie es bei einem Sportschützen wohl die Regel wäre, 14 (3) gegeben sein muß. Denn dann würde man ganz normal nach §§ 4, 8, 14 vorgehen und bräuchte § 20 (3) nicht. Anders gesagt: Ein Verweis bei § 20 darauf, daß Erbwaffen als z.B. Sportschützenwaffen erworben werden dürfen, wenn die regulären Voraussetzungen hierfür vorliegen, wäre nicht nur so überflüssig wie ein Kropf sondern würde auch dem Umstand, daß hier gerade auf ein "infolge eines Erbfalles" entstandenes Bedürfnis abgestellt wird, nicht gerecht. § 20 soll ja gerade den Erwerb durch Erbgang privilegieren. Irgendeinen Sinn ergibt dies alles für mich nur, wenn bei einem solchen Erwerb qua Erbgang sozusagen ein allgemeines Bedürfnis als z.B. Sportschütze ausreichen soll, es also genügt, wenn der Erbe als Sportschütze beabsichtigt, die Erbwaffe und -Mun auch in dieser Eigenschaft zu benutzen. Die WaffVwV "hilft" da auch nicht weiter. Nur Ziff. 20.2.2 befaßt sich damit: "Eine Erlaubnis nach § 10 Absatz 3 zum weiteren Besitz der geerbten Munition ist nur dann zu erteilen, wenn der Erwerber infolge eines Erbfalls selbst ein Bedürfnis, z. B. als Jäger oder Sportschütze, geltend machen kann. Geerbte Schusswaffen werden auf die nach den §§ 13 oder 14 bestehenden Waffenkontingente nicht angerechnet." Auch hier dieses wenig nachvollziehbare Bedürfnis "infolge eines Erbfalls". Durch den Erbfall entsteht doch kein Bedürfnis als Sportschütze oder Jäger - das Sportschützenbedürfnis hat man, wenn man Sportschütze werden will bzw. ist. Durch den Erbfall, der mit die Schußwaffe verschafft, kann ich nur das Bedürfnis, also den Wunsch, haben, die Schußwaffe auch zu benutzen. Aber wenn ich ein reguläres Sportschützenbedürfnis nachweisen muß, dann ist die rechtliche causa für den Erwerb der Waffe - Kauf oder Erbe/Vermächtnis/Erbenschenkung qua Auflage - ohne Bedeutung. Kennt ihr Fälle aus der Praxis, wie die Behörden sich da verhalten?
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