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MarkF

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  1. Auf gut Glück den RANZ durchzusuchen ist wenig sinnvoll ... Daß es im RANZ ist also auch nicht sicher? Wenn ich das richtig sehe, dann gab es doch nur einen strafgerichtlichen Freispruch eines AG. Wie ist das Thema ausgegangen ... der Fred endete wenig einschlägig ...
  2. Nun ja, das Gerücht ist nicht "widerlegt". Im Gegenteil verleiten mich die geradezu hysterischen Reaktionen der Claudia-Roth-Fangemeinde, die nicht mal eine Erwähnung dieses Gerüchts als Gerüchts und ihr zunächst erfolgreiches Vorgehen gegen Verbreiter dieses Gerüchts auf "ihrer" wikipedia-Seite duldet, zu der Vermutung, daß etwas wahres dran sein muß. Zutrauen würde ich dies diesen Leuten ohne weiteres. Immerhin ist ja auch der eine oder andere Abgeordnete der Grünen auf den BAB A66 wiederholt als Tiefflieger aufgefallen. Die propagierten Prinzipien gelten halt nicht für sich selbst ... Aber egal, das ist OT.
  3. Wie gesagt: Ich kann es nicht beurteilen. Ich stimme Dir zu, daß man prima facie zu dieser Einstellung gelangen kann. Gleichwohl ist mir nicht wohl bei der Vorstellung, daß der Schwachmat von schräg gegenüber unter Verweis auf sein Recht zur Selbstverteidigung eine KW (ob GK oder zwei oder drei ist dabei nicht wirklich wichtig) haben dürfte. Wie gesagt: Ich bin mir des Spannungsfelds zwischen diesen Bedenken einerseits und auch meiner grds. Forderung nach mehr Freiheit im Waffenrecht (und natürlich besonders mehr Freiheiten für mich ;-)) durchaus bewußt, habe aber keine Patentlösung. Jenseits der Borniertheit derjenigen (vor allem bei den Grünen und Roten), die mit iedeologischen Scheuklappen durch die Gegend laufen, verstehe ich daher die diesbezüglichen Bedenken selbst der Gutwilligen bzw. zur objektiven Überlegungen Willigen durchaus. Der Verweis darauf, daß auch AT und CH keine entvölkerten Gebiete sind - und mehr läßt sich eigentlich nicht anführen - beseitigt diese Bedenken nicht.
  4. Ich lebe nun mal hier in D und kann allenfalls die hiesigen Verhältnisse beurteilen. Es geht nicht eigentlich darum, Sportschütze zu sein. Sondern daß bis dahin einige Hürden zu überwinden sind, einige Hartnäckigkeit, Disziplin und Beharrlichkeit gezeigt werden muß und man im Verein nicht durch zu extreme Auffassungen und Verhaltensweisen auffallen darf. Alles Dinge, die nach meiner Erfahrung idR nur von Leuten erfüllt werden, die letztlich auch "vertrauenswürdig" sind. Da man den Leuten nicht in den Kopf schauen kann .... ich habe jedenfalls in meinem Leben viel zu viele Leute kennengelernt, denen ich dringend weitläufig aus dem Weg gehen würde, wenn ich wüßte, daß sie Waffen haben ... Natürlich gibt es keine Garantie. Aber man muß es ja auch nicht unbedingt provozieren, oder? Was meinst Du, was hier los wäre, wenn "reihenweise" Legalwaffenbesitzer mit ihrer Waffen aus der Reihe tanzen ... Oh. Sorry. Falls Du Dich nicht dazu zählst und das nicht auf Dich zutriffst - dann nehme ich Dich natürlich heraus. Ich verstehe es jedenfalls und abgesehen von reinen LG- oder DSB-KK-Wettkampfschützen bin ich noch keinem Sammler oder Sportschützen begegnet, der nicht auch diese Faszination zumindest versteht. Aber wer an seine Sportgeräte ohne Emotionen herangeht, der hat mit dem WaffG ja ohnehin kein Problem ...
  5. Ja, so kann man es wiederholt lesen. Aber hast Du auch einen Beleg dafür, etwa eine Fundstelle? Sollte ja in einem Reichsgesetzblatt veröffentlich sein .... Jenseits dieser Motivation bzw. konkreten Zielsetzung ist dies aber kein typischer "nationalsozialistischer" Gedanke und Renten- und Krankenversicherungen sind auch nicht deswegen diskrediert, weil Bismarck sie nicht aus Menschenfreundlichkeit eingeführt hat. Daher kann ich den Gedanken, wie an anderer Stelle ausgeführt, nicht als grundsätzlich für schlecht und keineswegs als rechtsstaatswidrig ansehen. Kommt darauf an, wie es praktisch ausgeführt wird, wohin dies führt ... Bei entsprechenden Prozessen darauf hinzuweisen, woher dieser angebliche Rechtssatz stammt, ist das eine und zweifellos für etwas Polemik gut. Für mehr reicht es aber nicht, denn der Gesetzgeber braucht sich nicht auf eine lange Rechtstradition zu berufen. Auch neuzeitliche Ministerialreferenten können sich so etwas ausdenken und haben dies ja, wie Du referierst, auch getan. Wir brauchen daher nicht darüber zu streiten, ob dieses "Prinzip" eine Erfindung der Nazis war und ob sich eine bundesdeutsche Institution dies in den Mund nehmen darf. Entcheident für diese Diskussion und die ergangene Entscheidung ist nur: Hängt der Gesetzgeber dieser Maxime an, hat er diese zur Richtschnur des Gesetzes gemacht? Ja. Und ist sie grundsätzlich (!) verfassungs- oder rechtsstaatswidrig? Nein. Beipsiel: Wenn aus Gründen des Umweltschutzes das Prinzip "So wenig PKW wie möglich" oder "So wenig Kohleheizungen wie möglich" aus der Taufe gehoben wird, dann wäre dies auch nicht verfassungswidrig. Es kommt auf die konkrete Ausformung an und m.E. ist die Grenze erst dann erreicht, wenn durch die konkrete Ausformung höherrangige Rechte (Art.20 (4), Art.1) in nicht mehr gerechtfertigter Weise eingeschränkt werden. D.h. Interpretiert man dies so, daß nur ungeeignete (=gefährliche, unzuverlässige) Personen - wie immer man dies auch definieren möchte, das zu tun ist hier und jetzt nicht unseer Aufgabe - von waffen ferngehalten werden, dann ist dies nicht zu beanstanden. Das mit der Gelben WBK dürfte geklärt sein. Im Rahmen Deines abstrakten Sportschützenbedarfs (also alles, was nach irgendeiner Disiziplin irgendeines Verbands erforderlich und geeignet ist - was willst Du als Sportschütze eigentlich mehr?) darfst Du erwerben und besitzen. Und zur Mun .... Du wirst zugestehen, daß sagen wir mal 1000kg Mun durchaus auch zu Aufbewahrungsproblemen führen. Und wenn Du bedenkst, wie gering die Anforderungen an die Aufbewahrung von Mun ist (ICH würde da ganz andere Anforderungen stellen - ein Postlchen für Patronenmun bastelt es sich vergleichsweise leicht, das Konstrukt muß ja weder genau schießen noch 1000 Schuß aushalten ....), dann wäre ein Fischzug bei so jemanden durchaus attraktiv. Aber da man Mun nur in größeren Gebinden zu vertretbaren Preisen kaufen kann und ein ernsthafter Sportschütze auch einen erheblichen Mun-Bedarf halt, sollten einige tausend Schuß je vorhandenen Kaliber niemals Probleme bereiten. Aber wenn jemand das Zeug tonnensweise lagert, dann ist das wirklich so wie ein angeblicher Sportschütze mit 500 Gelb-Einträgen. Welche Entscheidung? Ich kommentiere das jetzt mal nicht weiter. Ich wundere mich aber noch immer, daß sich Schumacher damals mit dem Durchboxen einer kastrierten .22er zufriedengegeben hat.
  6. Fein. Und jetzt? Warum fändest Du es jetzt o.k., daß jeder Schwachmat, Halbstarker (kann man auch mit 50 noch sein), Blödlopf, Aggressivling, Dummbeutel, und nur aus Dusel noch nicht erwischter Krimineller einfach so Waffen besitzen dürfte? Damit Du mich nicht falsch verstehst: Ich bin kein Freund der überbordenen Regeln des Waffenrechts, ich würde dem berechtigen Waffenbesitzer das Führen gestatten, auch die Schießregelen liberal gestalten ... und ... und ... und - aber vor den Zugang würde ich Hürden errichten. Das muß sich jeder fragen, der willens ist, ohne ideologieverklebte Scheuklappen über die Thematik nachzudenlen (ich habe mal die Tippfehler korrigiert ;.-)). Die Sachkundeprüfung ist doch ein Witz. Sie besteht größtenteils aus völlig überflüssigen weil sofort wieder in Vergessenheit geratenen Detailrechtskenntnissen. Es ist absurd, von einem einfachen Menschen dieses Detailkenntnisse dauerhaft zu erwarten. Viel wichtiger wären wirklich Sachkenntnisse in Bezug auf Waffen, Mun, deren Gefährlichkeit, Geschichte. Aber als Hürde sicherlich geeignet. Diejenigen, die aktuell die Sachkundeprüfung bestehen, sind sicherlich nicht die gefährlichen Typen, obwohl man kein intellektueller Riese sein muß.
  7. Hierzu: Diskutieren bringt Erkenntnisse und niemand ist allwissend oder unfehlbar. Und schließlich weiß man beim Recht ohnehin nie, was "richtig" ist - nur, was die h.M. sagt. Nein. Gerade umgekehrt wird ein Schuh daraus. Du selbst hast Dich auf das Verdrängen der allgemeinen Regelung durch eine speziellere Regelung bezogen. § 8 stellt die Grundregel auf. Wird sie nicht durch eine speziellere Regelung modifiziert, enger gefaßt, weiter gefaßt, ausgehebelt, verdrängt - dann gilt sie eben. Nur § 14 (2) und (3) faßt den allgemeinen Grundsatz aus § 8 enger. In § 14 (4) fehlt dies. Folglich gilt im Rahmen des § 14 (4), also der gelben WBK "ganz normal" § 8. Keineswegs. Hier geht es ja um den eigenen Waffenbesitz, der ja grundsätzlich erlaubt ist. Wolltest Du aber wirklich das Prinzip (das noch nicht gilt) behaupten, daß bei vorhandenen geeigneten Vereinswaffen kein Bedürfnis zum Erwerb eigener Waffen bestehe, daß würde dies bereits im Rahmen des § 8 gelten und dann natürlich auch - meinetwegen im Wege der teleologischen Reduktion - auch für § 14 (2) und (3). Ich könnte jetzt damit kontern, daß § 8 nur eine nicht näher geregelte Glaubhaftmachung erfordert und § 14 sozusagen eine gesetzliche Vermutung aufstellt, daß ein Sportschütze im Rahmen der gelben WBK prima facie geeignete Schußwaffen benötigt, und dieses prima facie eben nicht, gilt wenn man prima facie an diesem Bedürfnis zweifeln muß/kann (wie in dem entschiedenen Fall), so daß dann das Bedürfnis glaubhaft zu machen ist. Aber ich sage etwas anderes: Bei diesen Diskussionen wird häufig der Fehler gemacht und bei der Interpretation des Gesetzes - und sowohl die Machart dieses Gesetzes als auch die tiefergehende Befassung damit erfordert dies - zur sehr an irgendwelchen Worten oder Formulierungen oder vermeintlichen Strukturen geklebt (man kann es auch als Sophisterei oder Rabulistik bezeichnen), die letztlich niemanden keinen der "Entscheider" interessieren. Die Intention des WaffG ist in vielen Aspekten (nicht in allen) nun mal wirklich offensichtlich. So ist z.B. völlig klar, daß nach § 14 (4) die weniger gefährlichen Waffen ohne das Brimborium der "gefährlichen" Waffen aus Abs.2 und 3 erworben und besessen werden dürfen. Egal wie man daher bestimmte Regelungen bestehen und interpretieren wird - nach Sinn und Zweck etc. etc. kann, darf und wird dies nicht dazu führen, daß im Rahmen des § 14 (4) strengere Regeln gelten. Auf welche Methodenweise auch immer man dies erreicht, sofern sich überhaupt ein Richter dazu herabläßt, seine Interpretation/Auslegung wirklich zu begründen. So ist völlig klar, daß abgesehen von z.B. § 20 der elementare Grundsatz eben ist: Keine Waffe ohne Bedürfnis. Man sollte immer im Auge behalten, daß letztlich bei Streitfragen Richter entscheiden, von denen man günstigstenfalls erwarten kann, daß sie ohne Vorurteile und vorgefaßte Ergebnisse nach dem objektiv erkennbaren Sinn und Zweck und vermeintlichen (zu billigenden) Intention des Gesetzgebers entscheiden. Günstigstenfalls. Die Erfahrung lehrt aber, daß dies häufig in gröbster Weise mißachtet wird. Also bitte keine Sophisterei, Rabulistik. Zum Bedürfnis gehört nur: Geeignet und erforderlich. Und: "Bedürfnis" kommt von "bedürfen". "Bedürfen" = "Benötigen". Benötigt wird etwas, was erforderlich ist. Und damit schließ sich der Kreis. Das "Geeignetheit" hätte sich der Gesetzgeber auch sparen können. Mir fällt ad hoc nichts ein, was für irgendetwas zwar erforderlich ist - aber nicht geeignet. Wenn zum Fällen eines Baums eine bestimmte Säge erforderlich ist, dann ist sie auch geeignet. Andernfalls wäre sie - diese konkrete Säge - nicht erforderlich. Aber ja. wenn Du auf das Kriterium des "Erforderlich" verzichtest - und das befürwortest Du im Rahmen des Absatz 4 - dann verzichtest Du auf das Bedürfnis insgesamt. Und nicht, weil ich Dir rabulistisch nachgewiesen habe, daß das "geeignet" bereits im "erforderlich" steckt (;-)), sondern weil der Gesetzgeber in seiner ****** eben ausdrücklich von erforderlich und geeignet als "Definition" von "Bedürfnis" spricht. Na, den Vorwurf muß ich zurückweisen. Ich schreibe hier nicht als Interessenvertreter sondern - wenn auch nicht sine ira et studio - objektiv. Wie ich auch bei der Beurteilung der Rechtslage im Rahmen eines Mandats versuche, diese objektiv festzustellen, da man nur bei objektiver Beurteilung die Risiken sehen, die Argumente des Gegners erkennen und eine eigene Argumentation aufbauen kann. Hier redet auch niemand - außer vielleicht Dir ;-)) - von einer verschärften Bedürfnisprüfung. Natürlich hat sich der Gesetzgeber nicht mit Fragen der Gesetzesdogmatik aufgehalten. Würde ein Rechtwissenschaftler das formulieren, dann würde es anders aussehen und andere Strukturen aufweisen. So ist es leider eine der Aufgaben der Rechtswissenschaft und der höheren Gerichte, dem Murks des zeitgenössischen Gesetzgebers Struktur und Handhabkarkeit zu verleihen. Es geht schlicht darum, daß das Bedürfnisprinzip als DER Grundsatz und rote Fragen beim Thema Waffenerwerb und -besitz über § 8 auch bei § 14 (4) gilt. Wir sind nicht das BVerwG und auch nicht in einem rechtswissenschaftlichen Kolloqium und müssen auch nicht im Rahmen einer Diss versuchen, dem WaffG eine rechtstheoretische Grundlage und Dogmatik zu verleihen. Es ist daher völlig egal, ob Du wie oben skizziert mit gesetzlichen Vermutungen, Regelannahmen von Bedürfnissen oder was auch immer arbeiten willst, um § 14 (4) eine Dogmatik zu geben - zumal Dein SB, würdest Du ihm damit kommen um mehr zu erlangen, als er Dir geben will, darüber ohnehin nur geringschätzig schnauben und es ihn dabei auch nicht beeindrucken würde, daß Du als Dr.iur. ausgewiesener Rechtswissenschaftler und ihm bei Anwendung und Verständnis von Gesetzen meilenweit überlegen bist. Im Sinne der obigen Ausführungen reicht aus, zu erkennen, daß das Bedürfnisprinzip zu beachten ist und Absatz 4 darauf beruht, daß dem Sportschützen ein gewisser weniger "gefährlicher" Bereich zuerkannt wird, in dem er sein Sportschützenbedürfnis innerhalb eines vernünftigen Rahmens ohne weiteres Brimborium ausleben kann. Dies impliziert aber zwingend, daß es eben ein Bereich jenseits dieses Bedürfnisses gibt und wenn das Amt meint, dieser Bereich sei erreicht, liegt es an Dir, nach § 8 das nach Deiner Meinung gleichwohl bestehende Bedürfnis glaubhaft zu machen. Und daß dies auch dem beabsichtigen Zweck und "Geist" des WaffG entspricht und vom Gesetzgeber so gewollt ist belegen die zitierten Stellen aus der amtlichen Begründung - völlig ungeachtet dessen, daß Du im einzelnen zu recht herummäkeln kannst, daß diese Ausführungen eigentlich an der "falschen Stelle" stehen. Jaja, grau ist alle Theorie, Horatio. Lassen wir das, denn es spielt hier keine Rolle: Unser Mann hat sich nicht auf so ein "Affektions"- oder "Interessen"-Bedürfnis gestützt und Du kannst Deine WBKen darauf verwetten, daß Du damit nie und nimmer durchdringen würdest. Weißt Du, was Dir in einem solchen hypothetischen Fall - definitiv kein Sportschützenbedürfnis für diese konkrete Waffe - der SB und später der Richter völlig zu recht sagen wird? "Stopfen Sie sie doch aus" - will heißen: "Lassen Sie sie zur Deko umbauen". Denn genau darauf hin zielt dieses Affektionsinteresse. Für die Erinnerung an diesen ruhmreichen Augenblick bedarf es keiner scharfen Waffe. Über den BüMa-Lehrling mag ich mich nicht äußern, nach meinen Erfahrungen mit unserer Justiz erwarte ich aber, daß man ihm keine "Affektionsbedürfnis"-WBK erteilt, aber generell kannst Du das Affektionsinteresse in der Pfeife rauchen. Schau Dir doch mal die Rspr. an - selbst wenn v. Stauffenberg Hitler mit seiner P1 erschossen hätte (aber er mußte sie ja abgeben), würde man seinen Erben diese P1 nur mit Blockiersystem belassen und auch nur, weil man sie ihnen als Erben nach § 20 ohnehin belassen muß. Aber egal: Hier geht es nur ums Sportschützenbedürfnis. Und? Auch dies ist für das Sportschützenbedürfnis völlig irrelevant. Der SB sagt: Verschrotten - verschenken - unbrauchbar machen lassen - an einen Berechtigten (anderen Sportschützen mit Bedürfnis, dealer) weitergeben. Du rennst offene Türen ein - das habe ich bereits angesprochen und konzediert. Wir gehen aber von dem Fall aus, daß Du gerade kein derartiges Bedürfnis begründen kannst - wie es in dem entschiedenen Fall offenbar war (egal, ob der RA nicht auf diese Idee kam oder sein Mandant mit dem Kopf durch Wand wollte und nun als Strafe wohl damit konfrontiert wird, für seine 141 Gelb-Einträge jeweils ein Bedürnis glaubhaft machen zu müssen - nicht immer liegt es an den RA, oftmals ist der Mandant auch schlicht beschränkt, stur, uneinsichtig ....). Hätte, hätte, Fahrradkette. Hat er aber nicht. Zum einen. Zum anderen sind Deine Überlegungen zwar sehr kreativ. Aber ob sie auch belastbar sind .... Ersatzwaffe, Trainingswaffe, Ladeleiter, Verhindern von Warmschießen (wenn zwischen den Schüssen eh viele Miunuten liegen) ... Klar, hast Du nur wenige Einträge und kannst Du nachweisen, daß Du laufend an entsprechenden Wettkämpfen teilnimmst und auch noch entsprechende Titel holst, dann wird dies wohl kein Problem sein. Aber die SB und auch Richter ziehen ihre Hose nicht mit der Kneifzange an. Die wissen auch, daß Leute mit hunderten von Einträgen auf "Gelb" die Waffen vorwiegend wenn nicht har nur haben, weil sie "Waffennarren" sind. "I like guns, I like the way they look, I like the shiny steel and the polished wood ..." WIR verstehen das und finden es nicht schlimm, aber das "I like guns" wird nun mal nicht nur vom Sportschützenbedürfnis nicht gedeckt sondern ist auch Sportschützen-offiziell höchst verpönt. Aber egal, all dies ist kein Argument gegen das Gelten des Bedürfniserfordernisses im Rahmen des § 14 (4). Ob und ab welchem Punkt Du dieses Bedürfnis ausdrücklich begründen mußt ist eine Frage des Einzelfalls.
  8. Die strafrechtliche Zuverlässigkeit, also das Fehlen von Vorstrafen/Eintragungen, ist einerseits unzureichend, andererseits zu weitgehend. Letzteres brauchen wir hier nicht zu diskutieren, aber sicherlich kennt jeder von uns strafrechtlich noch "saubere" Mitmenschen, denen er eine Waffe nur anvertrauen würde, wenn er mit durchgeladener 1911 und Finger am Abzug hinter ihnen steht. Ich brauche sicher keine nähere Typenbeschreibung zu bringen ... Typischerweise bringen diese Leute aber nicht Voraussetzungen mit, den durchaus etwas dornigen Weg bis zur WBK zu beschreiten. Würden die Regeln mit mehr Augenmaß gemacht und angewendet werden, dann wäre nicht viel zu meckern ... Heute so uns morgen so. Im Ingorieren von dem, was sie gestern gesagt haben, sind nicht nur Politiker ganz groß. Das ist jetzt aber sehr starker Tobak. Da schon ein substantieller Unterschied zwischen einem M16 und einem Hammer besteht, kann man es nicht als rechtsstaatswidrig ansehen, daß man ein M16 nicht einfach aus einer Augenblickslaune aus Jux und Dollerei heraus erwerben darf. Kommt, laß uns dies nicht hier diskutieren. Du weißt, was ich meine: Der in Teilen völlig freie Schußwaffenerwerb durch jeden Schwachmaten. ich sehe durchaus, daß der illegale Schußwaffenbesitz und -gebrauch das Hauptproblem ist. Ich sehe auch das Spannungsfeld zwischen einerseits einem Grundrecht auf Bewaffnung (sei es zur Selbstverteidigung, sei es für den Widerstandsfall). Eine Patentlösung habe ich nicht, zumal ich natürlich auch durch unser Gesellschafts- und Rechtssystem konditioniert bin. Objektiv muß man sich natürlich schon fragen, warum dies in der Schweiz und Österreich funktioniert, ohne da diese Länder zu unbevölkerten Siedlungsbebieten werden. Mehr Freiheit wagen? Ja, warum eigentlich nicht, anderswo klappt es ja auch und angeblich sollen die Schweizer keinesfalls "bessere" und nettere Menschen sei als wir ... ;-) Danke für den Überblick über die US-Verhältnisse. Aber was sind schon 15 US-Riesen für einen VA - wenn man ihn haben darf? Dürfte ich würde ich mir den Spaß auch so viel kosten lassen. Dies kann Dir unser raffgieriger Staat zur Eurorettung wenigstens nicht mehr wegnehmen. Natürlich ist es ausgemachter Unsinn, kriminalitätsbedingten Waffengebrauch durch Stragulierung gesetzestreuer Bürger bekämpfen zu wollen, auch wenn man andererseits nicht nur anerkennen muß, daß nicht vorhandene Waffen nicht verloren gehen oder gestohlen werden können sondern daß auch Kriminelle genügend noch nicht auffällig geworrdene Leute kennen, die sie auf diese oder jene Weise zum zunächst legalen Waffenkauf veranlassen. Jaja, und über Frau Roth ist das Gerücht im Umlauf, daß sie zu angeblichen Selbstverteidigungszwecken eine (legale/illegale?) Schußwaffe in der Handtasche herumtragen würde. Immer diese Waffengegner ... ;-)
  9. Sicher, das kann man behaupten. Vor allem dann, wenn man verhindern möchte, daß jemand Widerstand leistet. Denn Widerstand leisten setzt voraus, Widerstand leisten zu können. In Zeiten, in denen wir keine FDGO mehr haben, geht dies aber nur mit Gewalt - wie auch in den 40erm (und davor) nur Gewalt möglich war. Faktisch hast Du natürlich recht. Kein Regime, das Widerstand hervorrüfen würde, würde das Widerstandsrecht anerkennen. Weswegen es auch völliger Blödsinn ist, den Bürger, der für den Fall der Fälle vorbereitet sein will, auf diese Situation zu verweisen. Allerdings meine ich nach wie vor, daß es den 20 (4) nicht benötigt, um nach dem Widerstand die Widerstandskämpfer straffrei zu stellen. Zum einen würde 20 (4) nur binden, wenn er in der Gesellschaft danach gelten würde oder diese Gesellschaft bereit wäre, die Handlungen nach dem früher geltenden Recht zu beurteilen. Denk an die Nürnberger Prozesse: Die maßgeblichen Normen gab es bei Tatbegehung noch nicht.Zum anderen ist das "Widerstandsrecht" im Grundsatz als Naturrecht anerkannt. Wie könnte es auch anders sein. Im übrigen schreibt nicht nur der Sieger die Geschichte sondern bestimmt auch, was Recht ist bzw. war. Und damit, denke ich, sollten wir diesen Exkurs beenden oder einen neuen, entsprechend betitelten Fred - etwa "Bedürfnis zum Waffenerwerb und -besitz aus Art.20 (4) GG?" aufmachen.
  10. Mit dem fehlgeschlagenen Attentat hat dies nichts zu tun. Diese Regelung wurde im Rahmen der Notstandsgesetzgebung als "Bonbon", als angeblicher Ausgleich und Sicherheit, daß der Staat die Möglichkeiten nicht mißbrauchen werde, gewährt. Und gerade auch deswegen rechtfertigt und erzwingt er eine rechtzeitige und vorsorgliche Bewaffnung der Bürger. Wenn es nur darum ginge, im Rahmen des Widerstands begangene Handlungen straffrei zu stellen, wäre eine Regelung unnötig. Ist eine solche Handlung in dem Sinn erfolgreich, daß die Bösen nicht mehr an der Macht sind, wird man als Held der Nation zwangsweise straffrei gestellt, egal auf welche Weise. Schlägt der Widerstand im Ergebnis fehl, sei es, weil man nicht alle erwischt, sei es, weil die Konterrevolution gewinnt, mag in der Verfassung stehen was will: Entweder wird es ignoriert oder behauptet, daß kein Widerstandsfall vorlag. Ungeachtet dessen, daß diese Regelung von dem damaligen Mächtigen natürlich nur als Geste gedacht war, muß man sie, nimmt man sie als effektiv wirkdende Regelung ernst, im Sinne des 2nd amendment verstehen, weil sie sonst niemals greifen würde und könnte. Und selbst die gegenwärtigen Staatslenker werden sich nicht erdreisten und behaupten, daß in der Verfassung Regelungen stehen, die bestimmungsgemäß wirkungslos sein sollen. Jedenfalls noch nicht.
  11. Aber nur, wenn ein Bedürfnis besteht. Ich wirke jetzt vielleicht wie ein Haarspalter, aber wir reden da auch von einem wirklich extremen Fall. In praxi kümmert sich natürlich kein SB darum, ob ich bei zehn gelben Einträgen dieses Gewehr 88 wirklich benötige. Allenfalls wenn diese zehn Einträge nur aus Gewehr 88 bestehen wird er vielleicht "mißtrauisch", nachfragen oder auf das Bedürfnisprinzip hinweisen - es ist ja im Allgemeinen nicht so, daß die Jungs und Mädels im Amt an Langeweile leiden würden. Aber wenn Anlaß besteht, genau nachzuschauen, dann wird auch genau nachgeschaut und haarklein bewertet. Wenn Du also neben 200 anderen gelben Einträgen schon zehn Repetierer für 8x57IS hast und dann ein Gewehr 88, das Du noch nicht hast, ebenfalls in 8x57IS kaufst, dann ist es durchaus gerechtfertigt, wenn Dir der Mann vom Amt auferlegt, vor der Eintragung Dein Bedürfnis glaubhaft zu machen. Ich habe keinen Überblick über die Disziplinen der einzelnen Verbände und weiß daher nicht, ob Dir gelingen wird, glaubhaft zu machen, daß Du ohne das Gewehr 88 als Sportschütze nicht leben kannst. Aber diese Auflage wäre gerechtfertigt.
  12. ich weiß, was Du meinst, und Du hast völlig recht. Das sieht man geradezu täglich. Dies bezieht sich aber nicht auf den BuPrä!
  13. Das ist zwar richtig. Aber mit übersiehst Du, daß er in diesem konkreten Fall mit dem Ziel ausgeliehen hätte, über sein Bedürfnis hinaus Waffen zu besitzen, und zwar dauerhaft (formulieren wir es mal so einfach und tun so, als sei dies definitiv feststellbar). Es kommt hier ganz auf den das Ziel, den Zweck des Ausleihens an. Wenn jemand unter dem Deckmantel der gelben WBK nur Waffen, die ihm gefallen, akkumuliert, und mit diesem Ziel und damit konkret nicht mehr gedeckt von seinem Sportschützenbedürfnis (das unterstellen wir jetzt mal) eine weitere Waffe ausleiht, um in Ruhe zu prüfen, ob sie in seine illegale Sammlung als zusätzliches Exemplar paßt, dann ist dies eben definitiv nicht mehr von seinem Sportschützenbedürfnis umfaßt. Wir brauchen da auch nicht über "im Zusammenhang damit" zu philosophieren und uns in Rabulistik zu üben, etwa daß der "Zusammenhang" zu einem erweiterten Bedürfnisbegriff führe oder ähnliches ziel- und ergebnisoriertes Anwaltsgeschwätz. Wenn der Mann (unterstellt) ab der 141. Waffe kein Sportschützenbedürfnis für eine bestimmte weitere Waffe besitzt (und er konnte dieses hier ja offensichtlich auch nicht begründen) und wenn er auch nicht die Absicht hat, dieses Bedürfnis durch den Verlauf einer Waffe wieder aufleben zu lassen dann kann er dieses Nicht-mehr-Bedürfnis auch nicht als Rechtfertigung für das Ausleihen einer solchen Waffe anführen. Es dürfte niemand Zweifel besitzen, wie eein Gericht - in dem Fall wäre es ein Strafverfahren - dies beurteilen würde.
  14. Das meinte djjue1 aber nicht. Und m.E. ist es im Grundsatz so. § 12 (1) Nr.1 a) erlaubt das Ausleihen nur für einen von dem eigenen Bedürfnis umfaßten Zweck oder im Zusammenhang damit. Hier ging es um Sportschützenwaffen, also ist das Sportschützenbedürfnis maßgeblich. Allerdings kann man hierzu nicht die Wertungen aus § 14 (4) einfach übertragen. Denn auch wenn ich - unterstellt - bereits sämtliche Waffen besitze, die ich entsprechend meines Bedürfnisses besitzen darf, ist es mir nicht verwehrt, mir eine "bessere" Waffe im Austausch gegen eine "schlechtere" Waffe zu beschaffen. Anders gesagt: Sobald ich eine Waffe verkaufe und dadurch eine Lücke, gemessen an meinem Bedürfnis, besteht, darf ich diese durch einen Neukauf füllen (ich meine, daß dies auch für den "Übergangszeitraum" von zwei Wochen zwischen Erwerb und Eintragung gilt, d.h. m.E. ist zulässig, erst zu kaufen und dann das "überzählige" Exemplar zu verkaufen). Diese weite Formulierung in § 12 (1) Nr.1 a) erlaubt es, auch schon nur mit diesem Ziel eine Waffe auszuleihen und auszuprobieren. Man soll ja nicht päpstlicher sein als der Papst. Aber für den vorliegenden Fall gilt dies nicht. Gehen wir wie in einer Klausur als feststehend davon aus, daß die 142. und 143. Waffe vom "gelben" Bedürfnis nicht mehr gedeckt waren, und daß der Mann - offensichtlich - auch nicht die Absicht besaß, sich im Gegenzuge des Erwerbs der 142. und 143. Waffe von zwei anderen, dadurch obsolet gewordenen Waffen zu trennen (sonst hätte er seine Klage damit begründet). Dann wäre das Ausleihen ganz offenkundig nicht mehr von seinem (Sportschützen)Bedürfnis .. Zweck ... Zusammenhang gedeckt gewesen. Was lernen wird daraus? Geht es um bedürfnisbezogene Doubletten, dann leihen wir natürlich immer nur mit der Absicht, im Erwerbsfall ein vorhandenes Exemplar zu verkaufen.
  15. Die Alternative wäre gewesen, im "Schnellverfahren" Juristen "auszubilden" und gleich, ohne jede Reife und Berufserfahrung, zu oberen Landes- und Bundesrichtern zu machen. Die hätten dann von der juristischen Qualität her große Ähnlichkeit mit vielen DDR-Laienrichtern. Nein danke. Zumal man davon ausgehen kann, daß auch ein SA-Funktionär an der Ostfront und in sowj. Gefangenschaft gewisse Korrekturen an seinem Weltbild erfährt. Aber klar, jemand, der im dritten Reich aufgewachsen ist und sozialisiert wurde, hat naturgemäße eine andere Vorstellung von Freiheitlichkeit, Liberalität, Grundrechten und Demokratie - aber auch von Pflicht - als ein heute Geborener. Als Kind hat es mich natürlich nicht gestrört, aber als Erwachsener, gar Beruftsätiger, hätte ich in den 50ern und 60ern, auch den 70ern, hier nicht leben wollen. Letztlich wird sich seine Sozialisierung nur insofern ausgewirkt haben, daß er nicht wie wir keine Probleme damit hatte, ein NS-Gesetz zu perpetuieren. Wir heute und erst recht die junge Juristengeneration ist natürlich dafür sensibilisiert, aus der NZ-Zeit stammende Gesetze per kritisch zu sehen (jedenfalls solange sich daraus ergebende Ergebnis nicht der eigenen Meinung und Zielsetzung entspricht). Aber davon abgesehen: Was ist denn wirklich so verkehrt daran, die Zahl der "Waffen im Volk" so klein wie möglich bzw. nötig zu halten? Was ist so verkehrt daran, nur denen den Zugang zu Waffen zu ermöglichen, die ein "Bedürfnis", das über das bloße aktuelle "Habenwollen" hinausgeht, besitzen? Ich weiß, das sind vielseits nicht gewünschte Gedanken, aber bei Diskussionen stelle ich immer die Frage, ob man wirklich möchte, daß der häufig aggressive und angeheiterte Proll-Nachbar (nein, der saß noch nicht ein, daß ist nach wie vor eine absolute Minderheit), oder sonstwie wenig vertrauenswürdig erscheinende Mitmenschen aus einer bloßen Laune heraus ein M16 haben darf. Oder nehmt die Jungs, die sich zum Aufpolieren ihres Egos bestimmte Hunde halten, besonders breitspurig daherkommen, tiefergelegte und verbreitete Autos in einer durchaus gefährlichen Art und Weise fahren und ... und ... und - Leute also, mit denen keiner von uns hier befreundet sein möchte (bzw. dies zumindest nie zugeben würde ;-)). Die vielzitierten "Zustände in den USA" sind unstreitig eine Folge des sehr weitgehend unbegrenzten Zugangs zu Schußwaffen. Das ist jetzt sehr plakativ und vereinfacht, ich weiß, wir brauchen dies auch nicht weiter zu diskutieren, aber ich halte es vom Grundsatz her für richtig, daß nicht jedermann, wie er gerade im Moment lustig isz, sich ein AR15 oder eine Desert Eagle oder was auch immer ihm in den Sinn kommt zulegen kann. Ich weiß, daß dies einerseits mit meiner Meinung, daß das Widerstandsrecht genau dies erlauben muß, kollidiert, und daß andererseits jede Reglementierung die Gefahr des Mißbrauchs oder der Übertreibung - wie derzeit - mit sich bringt. Aber die pauschale Verdammung des Bedürfnisprinzips oder dem Unwillen, jedermann Schußwaffen zu ermöglichen wie er gerade will, gar als nationalsozialisch, empfinde ich als zu weitgehend.
  16. Danke für die Blumen. Aber damit kein Mißverständnis entsteht: Mir wäre lieber, ich könnte die gegenteilige Meinung vertreten und begründen. Schon aus grundsätzlichen Gründen bin ich für wesentlich weniger restriktive Regelungen, für einen unbegrenzten Waffenbesitz für jeden zuuverlässigen Bürger, zumal es bei Beachtung der Aufbewahrungsregelungen völlig egal ist, ob der zuverlässige Bürger 5 oder 50 KW, LW, HA oder Repetierer besitzt. Ich habe auch kein Problem damit, gegen angreifbare Gesetze vorgehen, auch wenn ich aufgrund beruflicher Erfahrungen nicht erwarte, daß die Rechtsprechung an Gesetzen rütteln wird, die der gänzlich ungeachtet einer korrekten juristischen Beurteilung der inneren Überzeugung der betreffenden Richter entsprechend. So zwingt bspw. die Beachtung des im Grundgesetz verankerten Widerstandsrechts dazu, jedenfalls jedem zuverlässigen und im Umgang mit Waffen erfahrenen Bürger (ohne daß er notwenigerweise Sportschütze ist) Erwerb und Besitz einer für die Ausübung des Widerstandsrechts geeignete und erforderliche Schußwaffe (faktisch also ein G36, eine AK oder ein M14/M4) Schußwaffe nebst ausreichender Mun zu erlauben. Dazu müßte man im ersten Schritt, beschränkt auf HA, noch nicht einmal das WaffG oder Teile als verfassungswidrig kassieren sondern man muß lediglich § 8 WaffG verfassungskonform auslegen und auch dieses Widerstandsrecht für das Vorliegen des Bedürfnisses anerkennen. Daß man den Bürger nicht darauf verweisen kann, solange mit dem Erwerb zu warten, bis der Widerstandsfall eingetreten ist, ist gleichfalls offenkundig, denn ohne daß ich ausdrücklich auf unsere Vergangenheit rekurrieren und Reizwörter gebrauchen möchte ist evident, daß es in diesem Fall schlichtweg nicht mehr möglich ist, unter Verweis auf diesen Fall von der dann natürlich als Teil des Staates ebenfalls auf der anderen Seite stehenden Behörde eine Erlaubnis für den Erwerb eines G36 nebst Mun zu erhalten - ganz abgesehen davon, daß mir sowohl das WaffG als auch das KWKG den Besitz einer VA-Kriegswaffe untersagt. Und selbst wenn ich eine Erlaubnis erhalten würde - wo könnte ich das Gerät kaufen? Unser Widerstandsrecht besitzt im Ergebnis, nimmt man es ernst und ist man bereit, zu erkennen, daß man es nicht durch scheinheilige Floskeln wie "derzeit ist noch kein Widerstandsfall" und "Gekauft werden darf erst im Widerstandsfall" vollständig aushöhlen darf, einem dem berühmtem Waffen-Verfassungszusatz der USA vergleichbaren Inhalt. Nur gibt es hier keine Bürgerlobby, die dies durchsetzt. Dabei ist der Widerstandsfall drüben genauso un/wahrscheinlich wie hüben. Nein, bedenkt man die Art und Weise, wie unser Bundestag von unserer Regierung im Rahmen der Finanzkrisenotstandsgesetzgebung überfahren wurde (völlig egal, ob das Ergebnis richtig oder falsch war, so geht das nicht), muß man die Situation bei uns als bedenklich erkennen. Dies vorausgeschickt: Ich gebe mich nicht der Illusion hin, daß bei einem entsprechenden Marsch durch die Instanzen schließlich beim BVerfG bzw. einer Verfassungsbeschwerde angelangt (denn natürlich würde kein Gericht Deutschlands diese Erwerbserlaubnis zusprechen, völlig ungeachtet der Verfassung, denn allein das Menetekel, daß dann tausende, zehnatusend, hundertausende oder gar Millionen gut beleumundeter Bürger sich effektiv für den Fall der Fälle bewaffenen würden, würde die Klappe runtergehen lassen), die Verfassungsbeschwerde auch nur einer begründeten Ablehnung für würdig erachtet oder gar angenommen werden würde. Entsprechend zahlreicher Beispiele "unbequemer" (aber natürlich auch der zahlreichen und weit, weit überwiegenden abstrusen, abwegigen und offenkundig unbegründeten) Eingaben erwarte ich, daß sich der ablehende Bescheid auf die übliche Feststellung, daß die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen werden, beschränkt. Es gibt ja keine Instanz, die darüber wachen würde, daß der angebliche Hüter der Verfassung seine Aufgabe auch erfüllt. Gleichwohl bin ich der erste, der sich gegen Regelungen und Gesetze wendet, die wenigstens argumentativ angreifbar sind, und wenn Aussicht auf Erfolg besteht bzw. ein negativer Ausgang keinen Scherbenhaufen zurückläßt, bin ich auch zu rechtlichen Maßnahmen bereit.
  17. Und jetzt der zweite Teil: :-)) Du machst mir Spaß. Zum einen entscheiden die Gerichte ohnehin wie sie lustig sind. Klar, sie sind an Recht und Gesetz gebunden, aber wo kein Kläger .... Und jenseits (halb)akademischer Diskussionrunden über das wahre bzw. einzig richtige Waffenrecht gehört zu den Aufgaben eines mit rechtlichen Maßnahmen beauftragten RA auch, abzuschätzen, ob man jenseits formaler Argumentationen überhaupt "informell" Aussicht auf Erfolg hat. Selbst wenn die Argumentation des VG oder meine hier vorgebrachten Argumente Gnade vor den Augen professoraler Lehrstuhlinhaber oder anderer Rechtstheoretiker finden - es war von vorneherein klar, daß ein VG nur so entscheiden wird und kann wie es erfolgt ist. Ich weiß nicht, ob und welche praktische Erfahrungen Du mit unserer Rechtsprechung hast (wobei man die natürlich auch nicht über einen Kamm scheren kann, da gibt es auch fachspezifische Unterschiede) - meine durchaus nicht ganz unbeträchtliche Erfahrung besagt, daß Du zwar auch mal "Glück" mit formaler Argumentation haben kannst, insbesondere dann, wenn Du offene Türen einrennst, regelmäßig aber dem entscheidenen Richter nicht passende Argumente (oder auch Tatsachen) einfach ignoriert oder mit Floskeln beseitegewischt werden. Das kann sich durch Instanzen durchziehen und ist natürlich nie im eigentlichen Sinn justitiabel. In einem Fall wie hier, in dem der Kläger ganz offensichtlich gegen "den Geist" des Gesetzes verstößt, dies gut zu begründen ist und die Gegenmeinung zu völlig inakzeptablen und "dem Geist" des Gesetzes widersprechenden Konsequenzen führt, ist völlig ungeachtet der Materie und dem ohnehin dem Kläger als offenkundig ausgewiesenen "Waffennarr" ins Gesicht blasenden Sturm von vorneherein erkennbar und zu erwarten gewesen, daß man da gerichtlich nicht durchdringen wird. Das heißt: Ob Du die Meinung des späteren Gesetzgebers, wie der frühere Gesetzgeber das Gesetz gemeint und beabsichtigt hat bzw. wie es zu verstehen sei, als irrelevant ansiehst, spielt für das entscheidende Gericht nicht die geringste Rolle. Läßt sich damit die eigene Meinung (zusätzlich) begründen, wird das angeführt. Du kannst mir glauben: Ich habe schon die sprichwörtlichen Pferde vor der Apotheke K****n sehen und wenn Du mal eine Zeitlang die aktuellen BGH-Entscheidung im Zivilrecht liest, wirst Du Dir nach einiger Zeit die Frage stellen, wie es möglich ist, daß die betreffenden Richter der Vorinstanz - immerhin OLG - überhaupt auf ihren Sessel gelangen konnten, ihr Examen bestehen konnten, ob sie überhaupt jemals ein Examen bestanden haben. In gar nicht mal so wenigen BGH-Urteilen wird der Vorinstanz in einer Weise der Kopf gewaschen, daß man auch als halbwegs Laie an der Rechtsprechung (völlig zu recht) zu zweifeln beginnt. Und dies in einer Materie, in der es bei weitem nicht derart festsitzende Vorurteile, Vorbehalte, Unwillen und Ablehnung wie im Waffenrecht gibt. Davon abgesehen hast Du mich mißverstanden. Es geht nicht um die seinerzeit (1972 oder 1976) bestandene Absicht des Gesetzgebers zur alten "gelben" WBK. Es geht darum, wie die wenigstens inhaltsgleiche Formulierung 2002 zu verstehen ist, welche Absicht der Gesetzgeber 2002 damit verband. Und wenn er sagt, daß diese Regelung bislangteilweise entgegen ihres Zwecks, Ziels und Absicht angewendet worden sei, dann gibt er klar zu verstehen, wie er diese nunmehr seine Formulierung verstanden haben will. Zwar spielt im Auslegungskanon der historische Wille "des Gesetzgeber" keine so überragende Rolle, aber er ist bei der Auslegung zu berücksichtigen und wenn sich keine Widersprüche, Unstimmigkeiten, falsche Annahmen, Abwegigkeiten auftun, ist er auch unbedingt zu beachten. Es geht um die "gelbe" WBK, andere Bedürfnisse sind aher völlig irrelevant. Und ob er ein Bedürfnis hatte ist ja gerade die Frage und negativ entschieden worden. Ein Bedürfnis setzt Geeignetheit und Erforderlichkeit voraus, das weißt Du, und an der Erforderlichkeit hing es. Ich hätte die Revision keinesfalls zugelassen. Es ist alles glasklar und zwingend, nichts wirklich zu diskutieren, keine zu klärenden Fragen. Aber so ist das mit der Rechtsprechung ... Das kann man anders sehen. Es ist zwar richtig, daß § 14 (4) eine gesetzliche Erwerbserlaubnis statuiert - im Gegensatz zur weiteren Besitzerlaubnis, die erst durch die Eintragung erfolgt. Aber: Auch die unbefristete Erwerbserlaubnis wird nur dem Sportschützen im Rahmen seines Sportschützenbedürfnisses gewährt. Wir sind uns sicherlich einig, daß auch nach § 14 (4) der Erwerb eines zu kurzläufigen KW, die zum sportlichen Schießen unzweifelhaft nicht zugelassen ist, nicht erlaubt ist. Kauft ein Sportschütze gleichwohl, warum auch immer, begründet dies ernsthafte Zweifel an seiner Zuverlässigkeit. Allein bei Zweifelsfällen kann und muß man ihm zugute halten, daß er die Entscheidung, ob zulässig, auf den nachgelagerten Prozeß der Eintragung und damit jedenfalls theoretisch verbundener Prüfung verlagert. Denn jedenfalls § 14 sieht keine Möglichkeit vor, sich den Erwerb genehmigen zu lassen, also eine vorab erfolgte Zulässigkeitsprüfung seitens der Behörde. Sicherlich wäre es klug, solche Zweifelsfälle vorab mit seinem SB zu besprechen. Aber es gibt auch SB, die schlichtweg abblocken, weil sie dafür nicht zuständig seien und den Kandidaten auf die Eintragung verweisen. Dann sollte er aber hinsichtlich des Erwerbs auch aus dem Schneider sein. Nichts anderes gilt beim Erwerb jenseits des Sportschützenbedürfnisses. Kauft jemand, ohne hierfür eine zumindest bei wohlwollender Beurteilung taugliche Begründung des Bedürfnisses liefern zu können, dann ist er reif. Ob das vorliegt ist eine Frage des Einzelfalls. Da hast Du leider recht. Das "erforderlich" läßt sich sowohl auf die geeignete Mun als solche als auch auf die Menge beziehen. Nimmt man den restriktiven Grundgedanken des WaffG als Maßstab und berücksichtigt man, daß ein Bedürfnis nicht ewig währt und im Gegensatz zur Waffe die Mun nicht eingetragen, also nicht kontrollierbar ist, ist ein nicht fernliegender Gedanke, das "erforderlich" auch auf die Menge zu beziehen. Grundsätzlich stimme ich Dir zu. Bei wichtigen und nicht querulatorischen Dingen - etwa wenn endlich jemand gegen das angebliche "Verbot" von KK-HA-LW mit Kriegswaffenaussehen vorgeht - sollten die Verbände mit aller Kraft Rückendeckung leisten (obwohl in diesem Beispiel natürlich der DSB mauern wird, weil die keine HA haben wollen, und der BDS mauern wird, weil sein Präsi selbst uns diesen Schrott erst eingebrockt hat). Aber zum einen gibt es Streitigkeiten, bei denen man nur verlieren kann - und dies hier ist so ein Fall. Dann beläßt man es besser bei einer untergerichtlichen Entscheidung mit der Chance, im unerwünschten Wiederholungsfall evtl. das Steuer herumreißen zu können, als dies quasi für ewig bundesgerichtlich zementieren zu lassen. Zum anderen scheinst Du eher unrealistische Vorstellungen von den Möglichkeiten eines RAs zu haben. Anwälte bringen nur Argumente vor. Sicher, manchmal kann ein cleverer, scharfsinniger RA neue Gedanken und Argumente bringen, vielleicht auch in einer zwingender erscheinenden Form. Aber sie sind keine Zauberkünstler und Deine Meinung, sorry, ist nun mal nicht überzeugend begründbar. Allein schon die Konsequenz, daß nach Deiner Meinung nach der Bedürfnisgrundsatz für "gelb" außer Kraft gesetzt wird und Sportschützen auf gelb ohne jedes Bedürfnis schrankenlos erwerben und besitzen dürften, ist ein (von der Behörde bzw. deren RA pointiert vorgebracht) ein absolutes Totschlag-Argument, das alles zur Seite fegt.
  18. Das System mag die Länge meiner Antwort nicht, daher in zwei Teilen: Du wirst aus den Materialien zur Gesetzgebung nicht belegen können, daß § 14 (4) (damals § 14 (3) ) einen Freibrif zum Waffenhorten oder, freundlicher formuliert, zum Kauf und Besitz von Waffen über den Sportschützenbedarf und -bedürfnis hinaus, darstellen sollte. Genau das Gegenteil ergibt sich aus der von mir zitierten amtlichen Begründung. Was, auch wenn es Dich nicht überzeugt, auch der Systematik der Bedürfnisorientierung entspricht. Die neue "gelbe" WBK ist natürlich eine Verbesserung. Das Bedürfnisprinzip galt auch schon davor. Die Handhabung durch die Praxis ist irrelevant - auch heute macht kaum eine Waffenbehörde den Deckel zu. Und zwar deswegen, weil es kaum jemand übertreibt sondern im Rahmen dessen bleibt, was man als noch tolerabel ansehen kann. Außerdem war eine "laxe" Handhabung vor 2002 dadurch begünstigt, daß es ja nur Einzellader betraf. Meine Güte - welche Revolution will man mit Einzelladern durchführen wollen? Da brauchte die Obrigkeit in Form der Waffenbehörden keine Befürchtungen zu haben und auch die Gefahr, die Mitmenschen auszurotten, war noch nicht mal theoretisch gegeben. Du argumentierst rein ergebnisorientiert. Wenn Du akzeptierst - und das mußt Du - daß, sofern nicht ausdrücklich abweichend (wie z.B. für die Erben in § 20) geregelt, Voraussetzung für jeden erlaubnispflichtigen Waffenerwerb und -besitz neben der Zuverlässigkeit ein entsprechendes Bedürfnis ist, dann kommst Du zwingend zu der Erlenntnis, daß dies auch für den Sportschützen gilt und gelten soll. Ob nun mit einem sehr konkreten, einzeln nachzuweisenden Bedürfnis auf "grün" oder "allgemein" auf "gelb". Und weil dies ganz offenkundig ist, wird auch kein Gericht anders urteilen. Dabei gibt es keine feste Grenze, wenngleich man zweifelsohne prognostizieren kann, daß z.B. 1.000 Schußwaffen auf "gelb" niemals durch das Sportschützenbedürfnis rechtfertigt werden können. Andererseits werden schon 5 identische K98k - auch wenn es die einzigen Einträge auf "gelb" sein sollten - zu viel sein, weil dafür eben kein Sportschützenbedürfnis begründbar ist. Ob eine Waffenbehörde da ein Faß aufmachen wird steht auf einem anderen Blatt. Davon abgesehen ist § 14 kein lex specialis zu § 8 in dem Sinne, daß § 8 (völlig) verdrängt werden würde. § 14 gestaltet das in § 8 geregelte Prinzip für Sportschützen näher aus, soweit seine Regelungen reichen. Absatz 2 S.2 Nr.2 konkretisiert die Anforderungen an das Bedürfnis und zieht die Schraube des § 8 Nr.2 damit enger. Absatz 4 erklärt, so wird es verstanden, diesen Absatz 2 S.2 Nr. für die "gelbe" WBK aber für nicht anzuwenden. Der von Dir in Anspruch genommene Grundsatz des "lex specialis derogat legi generali" ist außerdem nur eine Auslegungsregel. Führte die blinde Anwendung der "Regel" dazu, daß die von der allgemeinen Bestimmung aufgestellten Regeln teilweise nicht mehr gelten würden (so wie Du es vertrittst), dann müßte geprüft werden, ob dies dem Willen des Gesetzgebers und im übrigen richtig, angemessen, sachgerecht usw. usw. ist - der übliche Auslegungskram eben. Und diese Auslegung führt - ich sage mal offensichtlich und zwingend - zu dem Ergebnis, daß mit der Nichtanwendungsbestimmung des § 14 (2) S.2 Nr.2 in Abs.4 nicht das Bedürfnisprinzip für Sportschützen und die "gelbe" WBK außer Kraft gesetzt werden sollte sondern nur die gegenüber § 8 Nr.2 schärferen Anforderungen des Abs.2 Nr.2 (nebst dessen Weiterung in Abs.3). Das wird dies jetzt vermutlich auch nicht überzeugen, weil Du einfach ein anderes Ergebnis und den schrankenlosen und bedürfnisbefreiten Erwerb und Besitz auf gelbe WBK haben willst. Mein Zivilrecht-Repetitor sagte seinerzeit zu starrrköpfig eine (abstruse) Mindermeinung vertretenden Studenten lakonisch: "Schreib einen Aufsatz!". Darauf habe ich gewartet, ist ja auch zu offensichtlich. Daher habe ich auch nur von der allgemeinen Absicht des Gesetzgebers gesprochen. Auch wenn dies nicht zur Begründung des Abs.4 (damals Abs.3) ausgeführt wurde (denn dort findet sich ja überhaupt keine Begründung und ein Rückgriff auf die entsprechende Begründung 1976 bzw. 1972 wäre noch weniger überzeugend), so ergibt sich daraus zweifelsfrei die Absicht und der Wille, daß der bedürfnisfreie und schrankenlose Erwerb, das Sammeln bzw. Horten (wäre es eine Sammlung, könnte man problemlos eine Sammler-WBK erhalten und wäre aus dem Sportschützen-Schneider) nicht auf "gelb" erlaubt sein soll. Es ist auch müßig, über die Maximalzahl zu diskutieren. Diese gibt es nicht und auch der Gesetzgeber, sogar die restriktive Bundesregierung (sprich: Der noch restrikivere BMI bzw. sein Referent Brennecke) haben eingesehen, daß man diese Zahl schlechterdings nicht sinnvoll reglementieren kann (Brennecke würde ich aber zutrauen, daß er, wenn er weit genug gedacht und vorausgesehen hätte, daß seine Beschränkung auf Einzellader vernünftigerweise kassiert und der zahlenmäßig nicht limitierte Erwerb und Besitz von Repetierern Gesetz werden würde, von vornehrein eine Maximalzahl hineingeschrieben hätte, die mit einer Sicherheit auch geblieben wäre). Es ist eine Frage des Einzelfalls, den individuellen Bedürfnisses und der bereits besessenen Waffen. Wie oben geschrieben können schon 5 Repetierer zu viel sein und wenn die Behörde daraus einen Fall machen will und man kein Sportschützenbedürfnis für die beispielhaft genannten 5 identischen K98k begründen kann, ist eben völlig zu recht Schicht im Schacht. Übrigens gehst Du mit dem Rekurs auf die Sportschützenkarriere fehl. Du hast die Besitzberechtigung nur solange, wie das Bedürfnis andauert. Willst Du etwa den Kauf des 2. K98k und des 3. K98k etc. mit der Behautung begründen, daß der zuerst gekaufte zu ungenau sei, der lauf des danach gekauften ausgeschossen sei, der Verschluß des als dritten gekauften unzuverlässig arbeite usw. dann darfst Du diese Repetierer nicht etwa behalten. Ein Besitzrecht hat Du nur solange, wie das Bedürfnis andauert - für zum sportlichen Schießen nicht mehr taugliche Waffen gibt es aber kein Bedürfnis zum Besitz. Folglich wird eine "spitze" Waffenbehörde Dir bei einer solchen Argumentation den Einrag für die davon betroffene Waffe wegen Wegfall der Erlaubnisvoraussetzungen widerrufen und das wäre völlig rechtmäßig. Ich weiß nicht, wie dies in der Praxis gehandhabt wird, weil ich nur Fälle kennen, in denen unterschiedliche Waffen auf gelb besessen werden, für die sich durchaus ein sportliches Bedürfnis begründen läßt. Und wenn es der ungleich leichtere Schloßgang des einen UHR und der geringere Streukreis des völlig identischen anderen UHR ist - der eine UHR ist für Fallscheibe erforderlich, der andere für Präzision. Das ist völlig o.k. und für jedermann mit auch nur etwas Fachkenntnis (oder gar Erfahrung als Sportschütze) nachvollziehbar. Natürlich ist auch denkbar, da jemand trotz 1.000 auf gelb eingetragener Waffen das Bedürfnis zum Erwerb der 1001. Waffe besitzt. Nämlich wenn das entsprechende Bedürfnis nicht durch die anderen besessenen Waffen abgedeckt wird. Etwa, wenn der Kandidat nun auch in Flintendisziplinen schießen will, bislang aber noch keine Flinte besitzt. Ein solcher Fall ist zwar klar und einfach - es kommt auf den Einzelfall an. Allerdings wird man davon ausgehen können, daß derjenige, der auf gelb 1.000 Waffen zusammengetragen hat, massiv gegen das Bedürfnisgebot verstoßen hat, und zwar in vorwerfbarer Weise => Zuverlässigkeit ade. Und selbst wenn man ihm die Zuverlässigkeit nicht absprechen will würde, wird es zum "Fall", man ihm aufgeben, das Besitzbedürfnis als Sportschütze der 1.000 anderen Schußwaffen zu begründen und wenn bzw. soweit dies nicht gelingt wird die Besitzerlaubnis zurückgenommen/widerrufen. Und er ist wieder bei pauschal betrachtet "unbedenklichen" 10 bis 20 (oder welche Zahl auch immer man bei "pauschaler" Betrachtung als wahrscheinlich regelmäßig vom Sportschützenbedürfnis gedeckt ansehen will) Waffen auf "gelb".
  19. Sorry, aber da liegst Du falsch. Schau Dir mal § 20 an. Voraussetzung ist, daß der Verstorbene die Waffen rechtmäßig besaß. Dies ist aber jedenfalls bei den letzten beiden Waffen mangels Eintragung nicht der Fall. Auch wenn man so weit gehen möchte und den rechtmäßigen Besitz auf Waffen erstrecken möchte, für die der Verstorbene einen den Besitz rechtfertigenden Eintrag beanspruchen konnte/könnte, würde dies dem hypothetischen Erben nicht helfen, da jedenfalls nach Meinung des VG Hamburg, die ich als richtig ansehe, ein solcher Anspruch nicht bestand. Eine andere Frage ist, ob - was nun bei dem Manne durchaus im Raum steht - posthum ein Widerruf/Rücknahme der VAe, die zum Eintrag der 141 Waffen führten, möglich ist. Das ist nicht ganz uninteressant, denn wenn der hypothetische Erbe bereits ein erlaubnispflichtige Waffe besitzt, dann dürfte er als derart qualifizierter Erbe die 141 Erbwaffen ohne Blockiersystem und da bedürfnisfrei ohne Verbotsmöglichkeit besitzen. Aber darum geht es hier nicht.
  20. So ist es im Ergebnis aber, und zwar weil auch für die Gelbe WBK das Bedürfnisprinzip gilt. Dein Hinweis auf den eingeschränkten Verweis ist zwar richtig, Deine Schlußfolgerung aber nicht. Du übersiehst, daß in Nr.2 ein ganz spezielles Bedürfnis normiert ist, nämlich die Revelvanz der SportO des "eigenen" Verbands. Dies geht über das "allgemeine" Bedürfnis, nur Waffen erwerben und besitzen zu dürfen, die generell für das sportliche Schießen geeignet (und erforderlich) sind, deutlich hinaus. Und wenn Dich dies nicht überzeugt: Schau in die amtliche Begründung zu § 14 (Entwurf) BT-Drucksache 14/7758 S.63: "Das Verbot des Satzes 3 dient der Verhinderung des Anlegens von Waffensammlungen unter dem Deckmantel des Sportschützentums, zu dem insbesondere die Nichtkontingentierung von Einzellader-Langwaffen (Argument aus dem Eingangssatz des Absatzes 2) verleiten könnte; der Sache nach handelt es sich um ein Erwerbsstreckungsgebot." Das bezieht sich jetzt zwar unmittelbar "nur" auf die Erwerbsstreckung, aber die Absicht ist eindeutig. Bestätigt wird dies eine Seite zuvor: "Für Sportschützen wurde auf Grund des bisherigen § 28 Abs. 2 Satz 1 des Waffengesetzes davon ausgegangen, dass sie unbegrenzt viele Einzellader-Langwaffen erwerben und besitzen dürfen; diese irrige Auffassung, die teilweise auch Verwaltungspraxis war, stand nicht in Einklang mit dem bisherigen § 32 Abs. 1 Nr. 2 des Waffengesetzes." Besagter 32 (1) Nr.2 entspricht unserem heutigen § 8 Nr.2. "Ein Bedürfnis ... liegt insbesondere vor, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, 2. als Sportschütze die Schusswaffen für den regelrechten Schießsport ... ordentlichen Schießwettbewerben ... zu benötigen" Also: Wenn Dir die Meinung und Absicht des historischen Gesetzgebers wichtig und maßgeblich erscheint, dann hast Du sie: Sportschützen dürfen nicht unter dem Mantel des Sportschützentums Waffen (an)sammeln. Falsch. Du übersiehst § 8 Nr.2: "die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck" Das allgemeine Bedürfnis erfordert nicht nur Geeignetheit sondern auch Erforderlichkeit. In § 14 (2) wird dies für die "besonders gefährlichen" Waffen enger gefaßt bzw. konkret/restriktiv ausgestaltet. Ohne diese restriktive Regelung bleibt es bei der Grundregel des § 8. Mit dem "Bedürfnisprüfung light" hast Du aber insofern recht, als die Behörde sich mit einer nicht weiter ausgestalteten Glaubhaftmachung (§ 8 Nr.2) zufriedengeben darf. Die Praxis ist aber so, daß für den Anfang überhaupt keine Glaubhaftmachung erfolgt bzw. nur, wenn der Behörde die Sache nicht ganz koscher vorkommt. Beim 20. UHR in .357mag wird eben nachgefragt, warum die vorhandenen UHR nicht ausreichen. 10, 20 oder 30 Repetierer unterschiedlicher Art und Kalibers sind grds. kein Problem, da für den fachkundigen SB durchaus noch im Rahmen des sportlichen Gerätebedarfs. _Natürlich_ würde dies auch für Waffen nach § 14 (2) gelten, wenn unser Gesetzgeber diese nicht als so ach gefährlich ansehen würde (was, wie geschrieben, natürlich Humbug ist, denn ob man 5 oder 20 KW in den Tresoren hat erhöht die Gefahr für die Öffentlichkeit nicht - aber natürlich würde dies den Sportschützen die Möglichkeit geben, für den Fall des Widerstands seine Nachbarschaft zu bewaffnen). Ja und? Das berührt allenfalls die Frage des Vertrauensschutzes, also die Erwerbskosten für diese neu gekauften Waffen oder vielleicht auch einen dafür neu gekauften Tresor oder angemieteten Raum. Für die Frage, ob er durfte, ob er ein Bedürfnis besaß, sind vorherige Fehler oder Gesetzesauslegungungen der Behörde völlig irrelevant. Zumal es wirklich auch für ihn offensichtlich war, daß er kein Sportschützenbedürfnis besaß - und er mußte als Sportschütze das Gesetz kennen und daher wissen, daß er auch im Rahmen des § 14 (4) nur im Rahmen des Bedürfnisses einkaufen darf. Entweder wußte er dies nicht - peinlich, peinlich, das rüttelt an seiner Zuverlässigkeit - oder er war anderer Auffassung, was in Ansehung der Eindeutigkeit auf ein schlichtes Negieren, Nichtakzeptierenwollen, hinausläuft, und ebenfalls die Zuverlässigkeit beeinträchtigt.
  21. Was soll die Spekulation? Aus den Urteilsgründen ist unschwer zu entnehmen, daß es um Neu-Gelb ging. Keineswegs. Überhaupt keine Fragen. Der Mann hatte als Sportschütze einen Anpruch auf die Gelbe WBK und wenn er es mit dem "Waffenhorten" nicht übertrieben hätte, dann wäre nichts geschehen. Was soll widerlegbar sein? Das VG hält sich sowohl an die Rspr. als auch das Gesetz und dessen amtliche Begründung, also den daraus erkennbaren Willen des Gesetzgebers. Man mag die von diesem genannten Gründen - z.B. daß mehr Waffen mehr Gefahr für die Öffentlichkeit darstellen, als Unsinn bezeichnen, auch wenn es offenkundig ist, daß bei zehnmal größeren Zahl von Waffenbesitzern, wenn kein Bedürfnis erforderlich ist, wesentlich mehr Waffen als jetzt gestohlen werden können, was aber durch rigorose Überprüfung der Aufbewahrung kompensiert werden könnte. Aber die Begründung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Und die "Praxis" der Waffenbehören interessiert nun mal überhaupt nicht .... weder positiv noch negativ. Du vermischst Dinge. Der Sammler darf eben Sammeln, und wenn es 10.000 Waffen wären. Der Sportschütze darf nicht (an)sammeln und Punkt. Dem kannst Du nicht mit Verweis auf einen Hochsicherheitsraum begegnen, auch wenn Du damit natürlich der "Begründung" des Bedürfnisprinzips, das ja allgemein die Zahl der Waffen geringhalten soll, gegenargumentieren kannst (ich glaube auch nicht, daß diese Diebstahlsgefahr wirklich so ein wesentlicher Grund war - wesentlich dürfte gewesen sein, daß "man" einfach keine bewaffnete Bürgerschaft haben will). Das Bedürfnisprinzip steht nun mal im Gesetz, und dies seit langer Zeit. Ich bin ja auch der Meinung, daß diese Restriktionen zu knebelnd sind, aber wenn ein VG das Gesetz akzeptiert und anwendet wie es ist dann ist die nicht rechtlich "falsch". Es geht auch nicht darum, ob ein Sportschütze als Richter vielleicht auf den Gedanken kommen würde, diese Bedürfnis-Restriktion als Verstoß gegen z.B. Art.1 GG anzusehen und die Sache dem BVerfG vorlegt. Und irgendwann muß halt Schluß sein. Wäre der Krug bei der 100. Waffe zum Brunnen gegangen, wäre er dann schon gebrochen. Der Mann hatte Glück, daß sein Amt so langmütig war. Vielleicht hat aber auch die Amtsleitung, der SB oder der Zuständige der Aufsichtsbehörde gewechselt. Diejenigen SB, die der Meinung sind, auf "Gelb" nicht unbegrenzt Waffenbesitz "zulassen" zu müssen, brauchen dieses Urteil nicht. Es bringt nichts neues, alles steht bereits in anderen Entscheidungen bzw. Rspr. und dem Gesetz bzw. den Gesetzgebungsmaterialien. Wenn man nicht mit der Verfassung argumentiert und das Bedürfnisprinzip grundsätzlich angreifen will, wäre hier noch nicht einmal die Berufung zuzulassen. Möglicherweise wird der eine oder andere SB nur hartleibiger sein und kritischer darauf schauen, was seine Kunden unter "Gelb" zusammentragen. Sorry - aber das wäre völlig o.k. "Gelb" ist nun mal definitiv kein Freibrief zum Waffenhorten, auch wenn diese viele Kollegen (noch) nicht begriffen haben oder nicht begreifen (bzw. akzeptieren) wollen. Noch mal: Auch ich halte diese Beschränkung für unschön. Bleibt man aber beim Bedürfnisprinzip und sieht das Bedürfnis derart mit zusammenkniffenen ...., wie es derzeit im Gesetz steht, dann kann es überhaupt keine andere Entscheidung geben. Noch zum Vertrauen: Einen Vertrauenstatbestand hätte man allenfalls, wenn man jede Waffe auf "Gelb" wahrheitsgemäß anmeldet und eintragen läßt, weil die Behörde ja "an sich" jede beantragte Eintragung überprüfen muß. Aber auch solche Verwaltungsakte müssen nicht ewig Bestand haben ....Hinzu kommt, daß der Sportschütze selbst weiß, was er darf und was nicht. Wenn er den 5. K98k kauft und objektiv nicht alle fünf zum sportlichen Schießen benötigt, dann ist er auch dann nicht schutzwürdig, wenn ihn die Behörde gewähren läßt. Der er kann es ja besser wissen, wenn er auch nur etwas nachdenkt und sich darauf besinnt, was er wissen und kennen muß (nämlich das Gesetz).
  22. Ich verstehe die Aufregung über diese Entscheidung nicht recht. In der amtlichen Begründung zum WaffG 2002 wurde ausdrücklich ausgeführt, daß diese neue gelbe WBK nicht zum Waffenhorten führen darf. Bei 142 Repetierern - aber auch bei 60 - ist recht offensichtlich, daß dieser Erwerb nicht vom Sportschützenbedürfnis, der von § 14 (4) vorausgesetzt wird, gedeckt ist. 142 Repetierer sind günstigstenfalls Sammeln ohne Sammel-WBK, der Lebenserfahrung nach aber ausdrücklich nicht gewolltes Ansammeln. Natürlich ist unser deutsches Waffenrecht beklagenswert und natürlich spielt es aus Sicherheitsgesichtspunkten nicht die geringste Rolle, ob man 2, 20 oder 200 K98k besitzt. Aber selbst ein gutwilliger Richter hat bei so einem Sachverhalt keine Wahl. Wenn er nicht das WaffG insgesamt bzw. im Kern (Bedürfnisprinzip) kassieren wollte. Aber das würde auch mir zu weit gehen.
  23. Irrtum. Ist halt Juristerei: Es gilt, wie dort geschrieben, "§ 1944 Ausschlagungsfrist (1) Die Ausschlagung kann nur binnen sechs Wochen erfolgen. (2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grund der Berufung Kenntnis erlangt." #48 bezog sich offenbar auf den Fall, daß sich der Möchtegern-Erbe mit anderen Erb-Prätentenden herumstreitet. Er versteht sich aber als Erbe und für ihn läuft von diesem Zeitpunkt an die Frist. Gewinnt er den Prozeß: Fein, wenn er innerhalb der Frist beantragt hat. Ob er sich andernfalls darauf berufen kann, daß er erst mit gewonnenem Prozeß wirklich wußte, daß er Erbe ist ... Das steht hier nicht zur Beantwortung an ;-). Deine Frage bezieht sich offenbar nicht darauf sondern auf eine unklare Lage: Der Erbe ist nicht bekannt. Dann weiß er es (jedenfalls typischerweise) noch nicht, somit gilt § 1944 (2) BGB. D.h. wenn Du als Erbe erst 1/2 Jahre nach dem Erbfall ermittelt wirst und von dem Erbe erfährst, dann läuft für Dich erst dann die Frist. Das ist aber Banane. Viel kniffliger ist aber: Was machst Du, wenn Du möglicherweise Erbe geworden bist, dies aber nicht sicher weißt, weil besser Berechtigte noch gesucht werden? Beispiel: Du bist Bruder, aber es besteht die konkrete Möglichkeit, daß der verstorbene Bruder im Ausland einen Sohn hat - der aber vielleicht schon tot ist. Oder, siehe oben, die Rechtslage unklar ist ... Das geht jetzt zu tief ins Erbrechtliche, außerdem kommt es wie immer auf den Einzelfall an. Mein Rat: Vorsorglich den Antrag nach § 20 WaffG stellen, wenn Du die Waffen behalten willst, und mit der WaffBehörde vereinbaren, daß der Antrag solange ruht, bis klar ist, daß/ob Du Erbe geworden bist.
  24. :-) Touché. Du meinst also, daß die erfolgte Verweisung identisch/gleichwertig wäre mit einer simplen Verweisung auf § 4 (1)? Naja, so einfach ist das nicht. An Deinem Argument würde ich mehr knabbern, wenn Absatz 3 S.1 nur auf § 4 (1) Nr.1 bis 3 und § 8 verweisen würde - so wie der gerade nicht in Bezug genommene § 4 (1) Nr.4 auch nur auf § 8 verweist. Tatsächlich verweist Absatz 3 S.1 aber auf "und des § 8 und der §§ 13 bis 18". Das _ist_ ein Unterschied zu § 4 (1) Nr.4. Und: Du wirst mir zustimmen, daß es viel einfacher gewesen wäre, nur auf § 4 zu verweisen. Jeder, der generell auf auf § 4 verweisen will, verweist auch auf § 4. Wer das ausdrückliche Bedürfniserfordernis gerade aus der Verweisung herausnimmt und ein andere umständliche (und nicht indetische) Formulierung, der macht dies mit gutem Grund. Und: Es geht ums Bedürfnis. Das ausdrückliche und absolute Bedürfniserforndernis, nämlich die Voraussetzung für eine Erlaubnis in Form des Nachweises eines Bedürfnis, wird sozusagen gestrichen, und stattdessen heißt es: "... für die der Erwerber infolge eines Erbfalles ein Bedürfnis nach § 8 oder §§ 13 ff. geltend machen kann". Hier wird "ein Bedürfnis" mit dem Erbfall verbunden, das Bedürfnis muß "infolge des Erbfalls" entstehen. Bei aller Kritik an der Ignoranz des Gesetzgeber und so wenig systematisch das auch erscheint: Das hat etwas zu bedeuten, das ist alles weit aus mehr bzw. etwas anderes als der Satz "Der Erbe kann (auch) nach § 4 (1) eine WBK beantragen.", der da nach Deiner Meinung stehen würde - und der., was hinzukommt, überflüssig wäre wie ein Kropf. Ja, sehe ich auch so. Was soll der Erbe anderes machen, wenn er nach S.1 vorgehen will? Er kann ausdrücklich klarstellen, daß er das Erbenprivileg nicht aufgeben will - und/oder er kann eine parallele Eintragung nach S.3 beantragen. Langsam, langsam. Du scheinst offenbar der Meinung zu sein, daß es nach § 20 (3) nur eine Möglichkeit des "Erbenbesitzes" gibt, nämlich sozusagen "unqualifiziert" mit oder ohne Blockierung. Und daß das Vorgehen nach S.1 zum regulären Antrag einer regulären Besitzerlaubnis mit allen regulären Voraussetzungen führe. Sorry, aber das überzeugt nicht. Siehe oben. S.1 ist definitiv mehr als der Satz "Der Erbe kann (auch) nach § 4 (1) eine WBK beantragen.", worauf Du anscheinend hinauswillst. Im Ergebnis - zwei Anträge, Dokumentation für die Akte - stimme ich Dir zu, und zwar aus reiner Vorsicht. Es ist aber nicht ausgemacht, daß es auf eine WBK mit zwei Einträgen oder nur einen Antrag hinausläuft, auch wenn mir der reizvolle Gedanke an zwei Einträge auf einer WBK noch nicht gekommen ist. Der übliche Fall des S.2 ist ja eine grüne WBK, auf der alle Erbwaffen traut vereint sind, hingegen S.3 dies nicht ausschließt und auch die physische Trennung der beiden Einträge der sauberste Weg wäre. Das "Erbenprivileg" setzt aber nicht die Erteilung der Erlaubnis voraus - nur den Erwerb qua Erbgang und einen Antrag. Der Antrag ist fristwahrend und mehr wäre selbst dann nicht erforderlich, wenn man wirklich meint, daß man (auch) einen Antrag nach S.2 bzw. S.3 stellen müßte. Dagegen spricht Absatz 1 S.1 nur von einem Antrag auf eine Erlaubnis. Danach genügt jeder Antrag. Dreh- und Angelpunkt ist, wie man Absatz 3 S.1 zu verstehen hat.
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