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MarkF

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  1. Interessant. Wurde noch keine WBK deswegen entzogen? Immerhin, die aktuelle Rechtslage nicht zu kennen ist absolut unentschuldbar als LWB ... ;-) Ich lade unsere SB regelmäßig ein, mal vorbeizukommen, aber bislang wollen sie nicht. Angeblich suchen sie s ich aber nicht unsichere Kantonisten heraus sondern es walte das Zufallsprinzip ... naja.
  2. Klar. Nichtvermögensrechtliche Streitigkeit, wir haben den Streitwert damals aber mit 6.000 Euro angegeben, und zwar mit Absicht, um im Falle des Unterliegens zum OLG kommen zu können. Klar, das sind auch nur Menschen (Richter), aber meine Erfahrung besagt, daß in Berufungssachen die OLGen "besser" arbeiten als die Landgerichte. Daher klage ich, wenn ich es irgendwie beeinflussen kann, erstinstanzlich lieber beim Landgericht.
  3. Ich bin eben erst auf den Fred gestoßen und sage daher mal aus Außenstehender: Laßt mal die Luft raus. Bleibt sachlich und laßt die Emotionen raus. Und bedenkt immer: Häufig genug wird das Waffenrecht dazu mißbraucht, die Zahl der LWB und Händler zu reduzieren. Natürlich ist ein Kommentar kein Gesetz und "Handbücher für die Praxis" haben aus Juristensicht noch nicht einmal den Rang eines Fachaufsatzes eines Fachmanns oder eines Kommentars. Gleichwohl freut sich jeder SB oder Richter, wenn er eine von ihm als richtig (was nicht unbedingt heißt: dem Gesetz entsprechend) empfundene Entscheidung formal mit irgendeiner Literaturstelle belegen kann, auch wenn er über die die Nase rümpfen würde, wenn man sie ihm als Gegenbeleg entgegenhalten könnte. Zunächst einmal besteht kein Zweifel, daß die Behörde selbst das so sehen wird, wie Bautz es referiert hat. Schaut man in WaffVwV Ziff.34.1. Nun ist die WaffVwV kein Gesetz und bindet "die andere Seite" per nicht. Außerdem ist sie von der Exekutive erlassen und liefert daher für sich genommen nicht den geringsten Hinweis darauf, wie der Gesetzgeber, nämlich der Bundestag, das WaffG verstanden haben will. Nicht anderes gilt auch für die AWaffV; bei Widersprüchen zum WaffG bzw. dessen regelgerechter Auslegung muß die AWaffV als bloße Rechtsverordnung der Exekutive den Kürzeren ziehen. Gleichwohl muß man davon ausgehen, daß Richter diese heranziehen werden, wenn es darum geht, gegen LWB und Händler entscheiden zu können. Aber selbst wenn man einmal blauäugig unterstellen möchte, es würde im Fall des Falles wirklich objektiv nach Recht und Gesetz entschieden, kommt man nicht um die Feststellung herum: Die Berechtigung des Erwerbers zum Erwerb muß geprüft werden. Da die Erwerbsstreckung die grundsätzliche Erwerbsrechtigung der Gelben WBK sowie ein Einzelerwerbsberechtigung des Voreintrags der Grünen WBK temporär außer Kraft setzt - anders läßt sich dies nicht bewerten ist der Betreffende, wenn die Erwerbsstreckung greift, nicht erwerbsberechtigt. Ist dies für den Überlasser erkennbar, dann darf er nicht auf Grundlage der grds. bestehenden Erwerbsberechtigung überlassen. Das Vorliegen der Ausnahme ("in der Regel") muß der Erwerber beweisen. Die Regelung wäre ziemlich sinnlos, wenn man dem Überlassenden zugestehen würde, Augen und Ohren vor allem zu verschließen, was Zweifel an der Erwerbsberechtigung begründen würde, und Naheliegendes nicht beachtet werden müßte. Naheliegend ist aber, daß jemand, der eine Grüne WBK vorliegt, auch eine Gelbe WBK besitzt - und vice versa. Was heißt: Der Überlasser muß sich erkundigen, ob auch andere WBKen vorhanden sind und sich diese vorlegen lassen. Anders wäre es nur, wenn man die Regelung der Erwerbsstreckung als eine Ausnahme verstehen würde, die nicht von vorneherein die Erwerbsberechtigung temporär aussetzt. Ich will nicht behaupten, daß diese Meinung absurd sei (gehe ich aber von mir aus, dann ist aber die Erwerbsstreckung die Regel, ständig bin ich in der Phase, nicht erwerben zu dürfen ;-)). Mir erscheint es aber wesentlich naheliegender, daß ein Richter im Streitfall im Streitfalls aus dem Sinn und Zweck der Regelung des § 34 eine derart weiter gehende Überprüfungspflicht folgert. Und in Ansehung der Sanktionen, die bei einem Verstoß drohen, würde ich selbst nicht anders handeln. Wenn der Erwerber aber glaubhaft versichert, daß er nur diese eine WBK habe ... und ich es nicht besser weiß ... Allerdings wird die Problematik etwas durch § 12 entschärft. Auch ohne aktuell geltende Erwerbsberechtigung kann man einem WBK-Inhaber im Rahmen dessen Bedürfnisses eine Waffe überlassen. D.h. auch wenn man vorwerfbar eine etwa zu beachtende Erwerbsstreckung nicht beachten, übersehen, sollte, so würde doch nicht wirklich ein Nichtberechtigter erwerben. Dabei sollte es keine Rolle spielen, ob man als Überlasser auf Dauer überlassen wollte, also auf Grundlage des § 14, oder nur vorübergehend nach § 12. § 34 soll ja (nur) verhindern, daß ein Nichtberechtigter eine Waffe erhält. Da eine Berechtigung nach § 12 bei einem Sportschützen auch bei Geltung der Erwerbsstreckung besteht und dies auch jedermann weiß .... Eine andere Frage ist, ob auch eine nicht zum sportlichen Schießen "zugelassene" Waffe überlassen werden darf. Da würde ich doch gerne mal um eure Begründung bitten, woraus ihr dieses Erwerbsverbot folgert. Denn § 6 AWaffV begründet ja zunächst einmal kein Besitzverbot sondern bestimmt nur, daß vom "sportlichen Schießen" bestimmte Waffen ausgeschlossen seien.
  4. Da stimme ich Dir völlig zu. Natürlich wird es mit diesen Hausbesuchen so gut wie nie möglich sein, einen wirklich pösen Pupen in flagranti zu ertappen und frei herumliegende Waffen festzustellen, wenn man nicht eine Dämlichkeit unterstellt, die bestraft gehört. Ich weiß auch nicht, was in den Köpfen dieser Gesetzesmacher vorgeht. Letztlich wird man doch nur auf Fälle stoßen, in denen aus Schusseligkeit oder auch weil man schlicht etwas vergessen hat (oder eine Regel falsch versteht) etwas falsch gemacht hat. Wäre das dann mit einem Bußgeld als Denkzettel getan, wäre ja wirklich nicht viel dagegen einzuwenden. Aber jede noch so banale Beanstandung wird ja gleich als Beweis für eine Unzuverlässigkeit gewertet - wie wenn man bei einem Parkverstoß gleich den FS verlieren würde. Gibt es eigentlich schon Erkenntnisse, ob diese Kontrollen zum Aufdecken signifikanter Verstöße geführt haben?
  5. Ja klar, aber in Ansehung des mit der Kontrolle verabfolgten Zwecks haben angekündigte oder gar terminlich abgesprochene Kontrollen so gut wie keinen Sinn.
  6. Theorie und Praxis ....
  7. Aus Deinem letzten post #72 ergibt sich doch m.E. recht eindeutig, daß Du von dem Verband keine vernünftige Entscheidung bzw. Antwort erhalten wirst. Wenn Du das wirklich durchsetzen willst - meine Segen und die besten Wünsche hättest Du - dann mußt Du dagegen klagen. Der Zivilrechtsweg steht Dir offen, also Klage beim für den Verbandssitz zuständigen Landgericht. So, wie die Verbandsyogis anscheinend herumeiern, halte ich es aber für gut möglich, daß die nach Zustellung der Klageschrift, wenn sie es merken, daß wirklich ein Mitglied es ernst meint und wissen will, zurückrudern. Lieber im Einzelfall unter der Hand nachgeben als den Damm für alle öffnen. Also, hopp-hopp, mach Nägel mit Köpfen.
  8. Das lag mir vom ersten post an auf der Zunge: Welchen Sinn soll eine angekündigte bzw. vereinbarte Kontrolle haben? Klar, das Amt erhöht damit die Erfolgsaussicht, den Kunden anzutreffen bzw. daß er auch Zeit fürs Amt hat. Aber in Hinblick auf den Zweck der Kontrollen ist es nicht wirklich sinnvoll.
  9. Was handgunner in #12 schreibt ist völlig richtig. Der BKA-"Bescheid" ist rechtlich nicht Voraussetzung, entscheidet lediglich faktisch über den Verkaufserfolg.
  10. Also, ich habe nicht die Absicht, hier irgend jemanden zu überzeugen oder zu missionieren. Wer glaubt, der Gesetzgeber von 1928 (!!!) habe eine auf das Jahr 1871 datierte Zäsur der Erlaubnispflicht/Freistellung angeordnet und ausdrücklich nur auf Hinterladewaffen, für die allein die technische Entwicklung 1871 eine Bedeutung haben kann, beschränkt, weil knapp 60 Jahre davor irgendwann um 1871 die Gründung des schon 10 Jahren zuvor untergegangenen Kaiserreichs datiert werden kann, der soll das ruhig auch weiterhin glauben. Logik und Einsicht läßt sich weder verordnen noch erzwingen, man hat sie oder eben nicht. Und immerhin gibt ja auch unsere Bundeskanzlerette auf höchster Ebene ein gutes bzw. schlechtes Beispiel von Borniertheit, Uneinsichtigkeit und Schlimmeren. Daher eod für mich.
  11. Schau in die Verordnung. Warum habe ich sie wohl beigefügt? Sorry, aber manchmal hilft Selberlesen.
  12. Ja, diese Mär hört und liest man gelegentlich. Wird aber auch durch Wiederholung nicht plausibler. Warum sollte der Gesetzgeber fast 60 Jahre (1928) später bei der Frage, welche Waffen er freistellt und dabei neben den VL auch einige HL-Waffen (siehe Bild) als freistellungs"würdig", also (relativ) ungefährlich und wenig staatgefährdend, also wenig umsturzgeeignet, ansieht, zur Abgrenzung der "gefährlichen" und erlaubnispflichtigen von den "ungefährlichen" und nicht erlaubnispflichtigen (und nur diesen) HL-Waffen auf die Reichsgründung (für es übrigens kein wirkliches Datum gab, z.B. die Ausrufung des Kaiser war später) bzw. des Jahres der Reichsgründung abstellen? Wenn dieses geschichtliche Ereignis waffenrechtlich irgendeine Rolle spielen sollte, dann müßte dies für alle Freistellungen gelten. Wenn das der Fall wäre, die Freistellung allgemein nur für Waffen vor 1871 gelten würde, dann könnte man wirklich nur die Reichsgründung als "Grund" für dieses Datum nennen. Was aber die Sache noch einfacher machen würden, denn daß dies - erst recht aus heutiger Sicht - überhaupt keinen Sachgrund darstellt ist ja nun wirklich ganz und gar offenkundig. Der Verweis auf die Gesetzeshoheit 1871 zieht auch nicht. Abgesehen davon, daß auch das frischgebackene Kaiserreich in keinerlei Hinsicht auf dieses Jahr irgendeine Rücksicht hätte nehmen müssen, geht es hier nicht um ein Gesetz des frischgebackenen Kaiserreichs über "Altbesitz" ähnlich wie es bei uns mit dem "DDR-Luftgewehren" der Fall ist. Die VO ist von 1928, da ist/war völlig ohne Bedeutung, ob 1870, 1871 oder 1872 das 1928 schon nicht mehr existierende Kaiserreich gegründet wurde oder in China ein Sack Reis umfiel. Die Frage war damals: Was ist "gefährlich" und muß daher erlaubnispflichtig sein, was ist "ungefährlich" und kann daher (auch zur Geringhaltung der Bürokratie) frei sein/bleiben? Die Gründung des Kaiserreichs als solches ist dafür aber offensichtlich ohne jede Bedeutung. Also was bleibt als Sachgrund, in welcher Hinsicht war aus Sicht von 1928 ausgerechnet das Jahr 1871 - und nicht etwa 1860 oder 1890 - waffentechnisch, speziell in Bezug auf Hinterlader und deren "Gefährlichkeit", von Bedeutung? Richtig. Die Einführung der Metalleinheitspatrone und des ersten Repetiergewehrs mit Mausers Mod.71. Wenn das kein sachlicher Grund für diese Zäsur ist ...
  13. Sorry, aber das ist abwegig. Mach Dir mal den Fahrplan bewußt: Klage vielleicht im Februar. Entscheidung vielleicht bis Ende diesen Jahres. Davon erfährt "der Gesetzgeber" nichts. Falls Berufung zugelassen wird: Berufung. Dauer 1 - 2 Jahre. Auch von dem Ergebnis erfährt "der Gesetzgeber" nichts. Falls die Revision zugelassen wird: Noch mal 2 - 3 Jahren. Jetzt sind wir also bei t+6 Jahre. Und erst danach die Verfassungsbeschwerde, von der "der Gesetzgeber" erst erfährt, wenn sie angenommen wird. Und weiter: Du redest von der EU-Kommission: Die kümmerst sich erst recht nicht um irgendwelche Klageverfahren vor deutschen VGen oder deren Urteile. Und in anderen Ländern sind die Plempen eh frei, da gibt es diese absurde Grenze und Lücke im Gesetz sind. Davon abgesehen: Glaubst Du wirklich, daß es "den Gesetzgeber" interessiert, ob einschüssige VL frei oder WBK-pflichtig sind? Plus dem Umstand, daß Du sie faktisch nur Pulverschein benutzen kannst, also jede Axt, jeder Hammer vielfach gefährlicher ist? Also, nun mal keine Aufregung, nehmen wir uns nicht so wichtig ...
  14. MarkF

    Magazin für AK´s

    D.h. für AK47/AKM, also das 7,62-Kaliber, gab es praktisch keine orangefarbenen Magazine? Bewußt habe ich nie darauf geachtet, aber im Hinterkopf trage ich den Eindruck mit mir herum, daß die orangefarbenen Magazin typisch für AK47/AKM seien. Offenbar ein falscher Eindruck.
  15. MarkF

    Magazin für AK´s

    Danke !
  16. Falsch. Es mag Dich nicht überzeugen, aber es ist schlüssig. Meines Wissens ist mit dem Modell 71 erstmals im großen Stil die Metallpatrone verwendet und im großer Zahl Büchsen, die auch noch 50 Jahre danach "kampftauglich" (und in entsprechender Zahl vorhanden waren), eingeführt worden. Versetze Dich in die Sicht Gesetzgebers von paarundzwanzig. Und wenn Du nach wie vor meinst, daß dies nicht der Sachgrund war: Aus welchem anderen _sachlichen_ Grund (also um die Bewaffnung der Bürger mit Hinterlade-Langwaffen kontrollieren zu können) hätte der Gesetzgeber paarundzwanzig auf 1871 abstellen sollen? Die Reichsgründung als solche hat damit - Hinterlagelangwaffen - offensichtlich nichts zu tun. Außerdem SIND alle Hinterladelangwaffen vor 1871 freigestellt worden. Die aber offenbar nach Meinung des Gesetzgebers paarundzwanzig irrelevant waren. Was hat das eine mit dem anderen zu tun? Weil in Brüssel gerade am Rad gedreht wird - wogegen man gerichtlich ohnehin nichts machen kann - steht doch nicht alles andere still. Inwiefern?
  17. MarkF

    WBK Voreintragung

    Das ist nun aber starker Tobak. Aber sicher, ihr habt recht, unter dem Gesichtspunkt, für die Zukunft für klare Verhältnisse zu sorgen, sollte man zur Tat schreiten. Aber wer macht so was schon ...
  18. Also, in aller Kürze: Tatsächlich: Modell: Modell heißt nicht 1:1-Nachbildung, Modell heißt auch nicht in diesem Sinne "Vorbild". Modell heißt: Die wesentlichen Konstruktionselemente. Was unterscheidet die Tingle von der üblichen "Piratenpistole", die der Laie als VL-Pistole (er)kennt bzw. umgekehrt, woran "erkennt" der Laie die übliche "alte" Perkussionspistole? Bananenförmiger Holzkorpus, Hammer und Perkussionsmechanik rechts außen, vertikaler Piston. Die davon abweichenden wesentlichen und typischen Konstruktionsmerkmal der Tingle sind Metallkorpus, Zentralhammer und -perkussionsmechanik, horizontaler Piston. Und die gab es schon deutlich vor 1871, wenn auch nicht unbedingt weit verbreitet und dem Laien bekannt. Z.B. in einigen VL-Derringern. Rechtlich: Das Gesetz hat eine Regelungslücke für u.a. die einschüssigen Perkussionspistolen ohne Modell vor 1871: Regelung für Gelbe WBK erfaßt sie nicht. Nach dieser Regelung würde man eine generelle Freistellung einschüssiger Perkussions- etc. Pistolen erwarten. Diese findet sich aber nur für solche mit Modell vor 1871. Nimmt man das ernst müßten diese mit Voreintrag und Bedürfnisbescheinigung auf grün eingetragen werden. Das ist offensichtlich grober Unfug. Offenkundig vom Gesetzgeber weder gewollt noch gesehen. Das meinen auch die Waffenebhörden, denn sie tragen diese einschüssigen Perkussions- etc Pistolen regelmäßig auf gelb ein, auch wenn die Regelung dies nicht vorsieht/erlaubt. Sie sehen selbst diese Regelungslücke und wenden die Regel für die Gelbe WBK analog an. Aber wenn man die Regelungslücke schon bejaht, dann muß man es juristisch richtig machen. Das heißt: Gesetzeshistorie, Absicht des Gesetzgebers, Zweck der Regelung ergründen und sinnvolle Auslegungungen prüfen. Ich spare mit die nächsten 10 Seiten. Das Ergebnis ist: Die 1871-Regelung stammt von paarundzwanzig und war nur auf Hinteladelangwaffen bezogen und sollte allein die (Militär)Gewehre mit Metallpatrone erlaubnispflichtg machen, alles vorherige bis Zündnadel, die nach 70/71 militärisch nicht mehr genutzt wurden, freistellen. das war der Grund für das Jahr 1871: Denn zwei Jahre danach erfolgte die Einführung des Gewehrs Modell 1871, konstruiert 1871. Allein daher der Stichtag - alle vorher in D konstruierten Hinterladelangwaffen waren altes Eisen. Perkussionsspritzen etc. waren eh frei. Über die Jahre wurde die Regelung in anderem Zusammenhang tradiert und fand dann auch Eingang in das BundesWaffG - ohne Sinn und Verstand. Zunächst auf den Waffenhandel - völlig blödsinning, weil u.a. diese Perkussionsspritzen in einer eigenen Regelung (zu WBKen/Erlaubnispflicht) generell erlaubnisfrei, freigestellt waren. Es gibt auch keine Begründung für den Stichtag beim Waffenhandel. Halt Gesetzgeber-Unfug. Schließlich wurde anläßlich einer Neufassung diese eigene Erlaubnispflicht-/Freistellungsregelung durch einen Verweis auf die Regelungen zum Waffenhandel ersetzt. Eigentlich sinnvoll, Parallelregelungen sind zu vermeiden. Aber so galt auf einmal dieser Stichtag auch für WBKen bzw. Erlaubnispflicht/Freistellungen. Hat offenbar keiner gesehen oder als wichtig angesehen. Es gibt auch keine Begründung dafür. Als es dann an das neue WaffG 2002/3 ging hat man zwar nicht verstanden, warum es diese Stichtagsregelung gibt (das kann man auch niemanden vorwerfen, denn sie hat ja auch weder Grund noch Sinn, da gibt es nichts zu verstehen), aber offenbar gedacht, daß es schon einen Grund gibt, warum sie im Gesetz steht. Eine durchaus sinnvolle prima-facie-Vermutung, normalerweise steht ja auch kein Unfug im Gesetz, Ausnahmen bestätigen die Regel. Also hat man sie übernommen. Bevor man einen Fehler macht, wenn man sie wegläßt, schreibt man halt noch eine Beschränkung rein. Geht ja auch um Freistellung, da ist es besser, zu viel als zu wenig zu beschränken. Und es hat auch kein Verband "Aua" geschriehen. Und niemand hat gesehen, daß dadurch eine Lücke entsteht für solche Einschüsser ohne Modell vor 1871. es liegt ja auch nahe, einfach anzunehmen, daß es solche überhaupt nicht gibt. Und natürlich kannte niemand die Historie dieses Stichtags. Welcher Referent, der einen Entwurf zum WaffG macht, wühlt bei so einer völlig uninteressanten Randfrage, sofern er sie überhaupt erkennt, in alten Folianten - ein Herr MR Dr. Brennecke schon mal gar nicht. Also, Lücke ist da, offenkundig ein Versehen des Gesetzgebers, der die Lücke und ursprgl. Sinn des Stichtags nicht gekannt hat - andernfalls hätte er die Lücke geschlossen, sei es durch eine entsprechende lückenlose Feristellung oder eine entsprechende Erweiterung der Regelung zur Gelben WBK, denn normalerweise macht ein Gesetzgeber nicht bewußt lückenhafte Gesetze zumindest nicht bei derart unpolitischen kleinlichen und irrelevanten Details. Also sind die vorhandenen Regelungen auszulegen - Freistellungsregelung oder Gelbe-WBK-Regelung. Sinn und Zweck, Vergleichbarkeitl, Gefährlichkeit, was hätte der Gesetzgeber getan, wenn er erkannt hätte .... blablaba, es kann nur ein Ergebnis geben: Da einschüssige Perkussionspistolen völlig gleich gefährlich oder ungefährlich sind und es überhaupt keine Rolle spielt, ob mit Modell von 1870 oder mit Modell von 1871, sie aber nicht auch nur entfernt mit "gelben" mehrschüssigen Perkussionswaffen oder einschüssigen Patronenwaffen vergleichbar sind, hätte ein wissender (und denkender) Gesetzgeber (vielleicht nicht Herr Dr. Brennecke, aber der zählt nicht), also die Jungs von Rechtsausschuß des BT, ggfs. auf entsprechenden Hinweise fachliche der Verbände, natürlich entschieden, die Freistellungsregelung ohne Stichtag zu formulieren. Der ergibt dafür ja auch nicht den geringsten Sinn. Also ist die Freistellungsregelung entsprechend auszulegen und entweder Stichtag zu "streichen" oder aber, was ein Richter vermutlich im Fall der Tingle eher machen würde, "Modell" im oben erläuterten Sinn auszulegen. Mist, ist jetzt doch länger geworden als geplant. Aber viiiiiel kürzer als mein Gutachten.
  19. Es sind wirklich zig Seiten - viel zu viel hiefür und, ohne jemanden zu nahe treten zu wollen,für die Mehrzahl recht unverständlich. Außerdem habe ich den Kern, soweit ich mich erinnere, auch schon mal gepostet. Was letztlich ja alles nichts nutzt, wenn die Behörde nicht will. Dann muß man sich halt darauf besinnen, was man in der Hose hat, und Klage einreichen. Ist natürlich auch ein bischen Querulantentum dabei, denn der Eintrag auf gelb (auch wenn eigentich rechtlich unzulässig) ist ja kein Problem.
  20. MarkF

    Magazin für AK´s

    Mich interessiert wirklich "nur" die Historie.
  21. Leider finde ich keine Rubrik, wo die Frage wirklich reinpassen könnte, also versuche ich es mal hier. Verschiebt sie bitte passend, wenn ihr das für richtig ansieht. Ich würde gerne wissen, wann und ab welchem Modell und bis wann die Russen & Co. diese orangefarbenen Magazine - sind wohl original aus Bakelit -, die später von schwarzen Kunststoffmagazinen abgelöst wurden, verwendet haben. Und was der Grund für diese auffällige Farbe und der spätere Wechsel zu schwarzem Kunststoff ist. Da ich nach ausreichend langen googlen nichts Vernünftiges dazu gefunden habe hoffe ich hier auf einschlägiges Wissen.
  22. Ich liege wegen dieser Thematik - Tingle-Nachbau ohne WBK - aktuell im Clinch mit meiner Behörde. Ich habe mir die Mühe gemacht und über zig Seiten rechtlich wie waffentechnisch nachgewiesen, daß a) der Tingle ein Modell vor 1871 hat und b) 1871 nur ein Redaktionsversehen des bundesdeutschen Gesetzgebers ist. Die Behörde konnte dies nicht widerlegen und hat daher folgerichtig alles ignoriert, als wäre es nie geschrieben. Was aber auch möglicherweise auf einer Weisung der grundsätzlich ablehnenden oberen Waffenbehörde (die wollten auch schon Sammler-WBKen entziehen, weil der Sammler mangels erwerbbarem Material über Jahre nichts gekauft hat) liegen kann, denn dafür gibt es die ja. Sobald ein rechtsmittelfähiger Bescheid vorliegt geht es dann zum Verwaltungsgericht und so weit wie es irgend geht. Übrigens steht im Gesetz nichts von einem historischen Vorbild - da ist nur die Rede von einem Modell. Was ist ein Modell? Was die einschlägigen Konstruktionsmerkmale aufweist. Glaubt ihr etwa, daß jeder Vorderlader einem konkreten "historischen Vorbild" nachgebaut ist? Keinweswegs.
  23. MarkF

    Zweite KW

    Ich habe zwar, wenn auch teils aufgrund Erbschaft, reichlich, und schieße KK lieber mit meiner Ruger Mark II anstatt mit den WS für P38 und 1911, wenn "um die Wurst" geht - mehr Spaß macht es aber mit den WS. Allerdings habe ich die WS auch nicht in Hinblick auf Präzision gekauft sondern weil ich sie einfach haben wollte bzw. mit der Hauptwaffe geerbt habe. Ich weiß aber auch, daß dieses Herumgefeile an Disziplinen und taktische Vorgehen beim Kauf nicht jedermanns Sache ist und es auch nicht jedermann liegt, geschickt das besondere Bedürfnisse für die 3., 4. und 5. KW zu formulieren und zu begründen, von den entsprechenden Vorausetzungen mal abgesehen. Usw. usw. Mein Rat, sofern erwünscht, wäre daher, die Zahl der eigenständigen KW möglichst gering zu halten und ein WS zu kaufen, wenn es zu gleichwertigen Ergebnissen führt. Denn spare in der Zeit, dann hast Du in der Not. Außerdem spart man dadurch die Kosten der Bedürfnisbescheinigung und des Voreintrags. Ach ja, noch mal: Der Verband hat nichts zu befürworten. Er bestätigt nur das Bedürfnis, also das die objektive Geeignetheit und subjektive Erforderlich der begehrten KW für vorhandene Disziplinen und, soweit erforderlich, das Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen des Mitglieds.
  24. MarkF

    WBK Voreintragung

    Bist Du ungemütlich ... ich nutze den Besuch beim Amt gerne für einen mehr oder weniger netten Plausch. Jedenfalls solange wir uns noch einigermaßen verstehen und kein ernsthafter Streit entstanden ist. Das ist richtig. Nur ist das Problem: Selbst wenn der Widerspruch noch möglich wäre (ich weiß ad hoc nicht, ob hier auch der Widerspruch abgeschafft ist und gleich geklagt werden muß): Bis darüber entschieden oder mündliche Verhandlung vor dem VG ansteht ist die Sechsmonatsfrist eh um. Faktisch kann das Amt mit der Schlitten fahren wie es will. Und eine EA wird es nicht geben - es dürfte kaum gelingen, einen Verwaltungsrichter davon zu überzeugen, daß man einen schwerwiegenden Nachteil erleidet, wenn man nicht jetzt, sofort, den Voreintrag bekommt. Zumal man ja jetzt, sofort nicht erwerben dürfte. Und der zivilrechtliche Kauf selber ist ja ohnehin immer möglich.
  25. So im Nachhinein stellt sich mir die Frage: Wie ist das mit dem Waffenbesitz nach franz. Recht: Wenn Du hier in D lebst hast Du Deine Waffen ja hier, beantragst eine WBK und läßt die Waffen darauf eintragen. Darum ging es Dir ja wohl bei Deinen Fragen. Aber darfst Du dann nach franz. Recht die Waffen weiterhin besitzen? D.h. wenn Du sie nach F mitnehmen würdest (evtl. erforderliche Export- und Importgenehmigung einmal nicht beachtet): Dürftest Du sie dann nach ohne weiteres in F nach wie vor besitzen?
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