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MarkF

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  1. Du hast entweder nicht richtig gelesen oder verstanden, was ich geschrieben habe. Davon abgesehen (allgemein gesagt): Es gibt nicht nur deine (bewußt kleingeschrieben) Meinung. Nicht jede andere Meinung ist falsch, grundfalsch, gar verfassungswidrig. Daß eine Laie dazu neigt, seine persönliche Meinung als das Maß der Dinge anzusehen, ist verständlich. Im Rechtsbereich ist es aber anders.
  2. Mir erscheint das Urteil falsch, und zwar einfach-rechtlich insofern, als das BVerwG die BJagdG-Verwendungsbeschränkung, die ja nur für das eigentlich jagdliche Schießen gilt (wie gesagt bin ich kein Jäger, kenne die Terminologie also nicht, vielleicht gibt es für dieses "eigentlich" jagdliche Schießen auf Wild vom z.B. Hochsitz aus, für das die 2-Patronen-Begrenzung gilt, einen Fachbegriff) als die einzige und maßgebliche Benutzung der Jagdwaffe versteht und mit diesem Verbot über § 13 (1) Nr.2 WaffG zum Nichtbestehen des entsprechenden Bedürfnisses gelangt. Fehlerhaft sehe ich auch an, aus § 19 BJagdG eine Verbotsvorschrift hinsichtlich des Zustands/Eigenschaft der Waffe zu machen. Man _kann_ es so verstehen, aber wie hier schon erläutert wurde (und auch das OVG Münster es wohl auch so sieht) handelt es sich nur um ein Verwendungsverbot. Allerdings kümmert das BVerfG einfach-rechtliche Falschheit offiziell nicht die Bohne. Inoffiziell werden aber auch nur einfach-rechtlich falsche Entscheidungen kassiert, indem ein Grundrechtsverstoß behauptet wird. Wer will darüber richten? Über dem BVerfG ist nichts, absolut nichts. Und wen interessieren schon kleinkarierte Kritelleien und Kritzeleien von Aufsatzschreiberlingen? Abgesehen von Gehörsverletzungen, die nur derjenige beurteilen kann, der die vom Klägeranwalt eingereichten Schriftsätze kennt, und der allgemeinen Rüge des Verstoßes gegen Art.2 GG könnte man hier auch an Willkür denken. Und zwar in Form der "offensichtlich" willkürlichen Reduzierung der jadlichen Waffenbenutzung auf den eigentlichen "ersten" Schuß auf das Wild (s.o.). Also formal begründen könnte man die Verfassungsbeschwerde schon, das wäre kein größeres Problem. Der Knackpunkt ist aber, dem BVerfG eine Begründung zu liefern, die die Richter motiviert, die Beschwerde anzunehmen. Das ist die hohe Kunst des entsprechenden Fachmanns. Mit Recht und Gesetz und dem Schutz der Grundrechte hat das natürlich nichts mehr zu tun. Daher wird mir auch immer übel, wenn ich in den Medien eine der Lobpreisungen des BVerfG als Hüter der Verfassung/Grundrechte und entsprechende Lobhudeleien lese. Die Realität ist eine andere. Die Realität ist, daß man selbst bei wirklich evidenten Grundrechtsverletzungen fast, fast, fast immer nur den einen Satz der Nichtannahme zurückerhält. Nicht einmal einer Begründung wird man gewürdigt, nicht einmal einer Zusammenfassung des angeblichen internen "Gutachtens". Wenn man tagelang an der Beschwerde gesessen hat und über 30, 40, 50 Seiten (plus Anlagen) alles aufbröselt, darlegt, begründet und nachweist und als antwortet nur diesen einen lächerlichen Satz erhält, dann kann einen schon der heilige Zorn packen. Also: Es nutzt alleine nichts, wenn man noch so überzeugend ein falsches Gesetzesverständnis oder fehlende Sachkunde nachweisen kann. Was die Behörden nun daraus machen hängt nicht nur vom einzelnen SB bzw. Behördenleiter ab sondern auch davon, als wie dauerhaft sie diese Entscheidung ansehen. Ungeachtet einer möglichen Verfassungsbeschwerde - deren Erfolg kann niemand seriös prognostizieren - der beiden Kläger könnte der begründete und objektiv nachvollziehbare "Nachweis" der Fehlerhaftigkeit dieser Ausführungen, am besten noch in Form von Fachaufsätzen in jurisischen Fachzeitschriften, behördenseits die Erwartung bzw. Befürchtung nahelegen, daß die Dauerhaftigkeit dieser Bewertungen eher beschränkt ist. Gegen Auflagen, Verbote, Ablehnungen und ähnliche Bescheide würden sicherlich viele Jäger Widerspruch einlegen und klagen, vielleicht auch aus dem Bezirk des OVG Münster, dessen entsprechender Senat ganz sicher nicht "amused" über diese Entscheidungen ist. Ich kann mir durchaus vorstellen, daß sich der eine oder andere Spruchkörper mit vielleicht mehr (jagdlicher) Fachkompetenz dieser Kritik anschließen wird, so daß entweder auf die "kalte" Weise gegenteilig entschieden wird oder die Sache regelgerecht in einigen Jahren wieder zum BVerwG gelangt und dann auch durch evtl. Änderung der Zuständigkeit und/oder Besetzung eine gegenteilige Entscheidung möglich ist. Diese Aussicht würde möglicherweise die eine oder andere Behörde davon abhalten, nun tabula rasa zu machen. Aber auch wenn nun zugeschlagen werden sollte: § 13 (1) Nr.2 WaffG stellt ausdrücklich die zum Zeitpunkt des Erwerbs der Waffe maßgebliche Fassung des BJagdG als relevant fest. Nun hat sich durch die Entscheidungen des BVerwG zwar nicht die Fassung des BJagdG geändert. Aber seine Auslegung (jedenfalls durch das BVerwG). Insofern könnte man durchaus die Auffassung vertreten, daß dieser Bestandsschutz auch für Änderungen der Auslegung, des Rechtsverständnisses gelten müsse. Dies ermöglicht jedenfalls für Bestandswaffen eine zweite Argumentationslinie, die die Behörden ebenfalls von allzu groben Maßnahmen absehen lassen könnte. Wenn Behörden gleichwohl tätig werden wollen müßte dem Jäger zunächst die Auflage gemacht werden, für einen nach Meinung des BVerwG zulässigen Zustand zu sorgen. Wie auch immer dies geschehen könnte/,üßte. Für einen Sofortvollzug jedweder Maßnahme sehe ich keine Grundlage. Was seit zig Jahren als rechtmäßig galt kann nicht durch eine zweifelhafte Auslegung des BVerwG nun zu einem die öffentliche Sicherheit und Ordnung extrem gefährdenden Zustand führen. D.h. mit Widerspruch und Klage, ggfs. auch Antrag nach § 80 VwGO, kann man erst mal genügend Zeit gewinnen. Anders dagegen bei Neukäufen. Wenn die Behörde nicht einträgt, dann hat man ein Problem. Ohne Eintrag kein Besitzrecht. Einstweilige Anordnungen wird es sicherlich nicht geben, und wenn nur unter dem Gesichtspunkt der Vorwegnahme der Hauptsache. Aber gut, man müßte es probieren, alles weitere wäre müßige Spekulation. Ein weiterer Gesichtspunkt: Abgesehen von dem Tenor der Entscheidung, der nur für die Kläger gilt: Der wesentliche Kern der Begründung ist ja, daß ein zum eigentlichen Jagen (s.o.) verwendeter HA ein festes max-2-Schuß-Mag haben müsse. Das Gesetz _kann_ man so verstehen, auch wenn diese Auslegung vermutlich kaum einen Jäger und vermutlich auch keinen sachkundigen Juristen überzeugt. Und wäre damit die gesamte Verwendung des HA beschrieben, dann wäre der Rest des Urteils nur stringent und nicht zu beanstanden. So ist es aber nicht. Jeder SB, jeder Jäger weiß, daß es auch andere "jagdliche Zwecke" gibt, für die Waffen verwendet werden. In welchem Umfang dies auch für die Waffen relevant ist, die für das "eigentliche" jagdliche Schießen, für die die Mag-Begrenzung gilt (s.o.), verwendet werden, relevant ist, müßt ihr Jäger beurteilen. Wenn man denselben HA auch zu anderen jagdlichen Zwecken bzw. "als Jäger" im Rahmen eben der jägerischen Tätigkeiten verwenden kann, für die aber diese zwei-Patronen-Begrenzung nicht gilt, dann schließt dies ein dementsprechendes Bedürfnis ganz offenkundig nicht aus. Ich meine, daß dies doch offensichtlich ist. Jagd im eigentlich Sinn ("erster" Schuß auf Wild im Rahmen des edlen Zweikampfs Jäger-Wild, s.o.)) nur mit festem 2er-Mag - o,k. (bzw. nicht o.k. aber so behauptet es nun mal das BVerwG). Aber alles anderes, was der Jäger mit seinen Waffen so im übrigen zulässigerweise treibt: Nada. Was dazu führt, daß er die/eine AK47 für dieses jagdliche Treiben im eigentlich Sinn nur mit angeschweißtem 2er-Mag benutzen, aber für die anderen Dinge eine gleichartige AK47 ohne jede Begrenzung besitzen darf. Gerade weil es im BJagdG kein generelles Besitzverbot für HA mit Wechselmag bzw. nur das 2-Schuß-Gebot beim "eigentlichen" jagdlichen Schießen auf Wild (s.o.) gibt, kann im Ergebnis ein entsprechendes Verbot nicht allgemein gelten. Umgekehrt gesagt: Will man dem BVerwG bzw. der Behörde, die sich darauf beruft, (zunächst) willfahren, dann darf man für diesen jagdliche Schießen im eigentlichen Sinn (s.o.) die vorhandene AK47 nicht benutzen sondern muß sich für diesen Zweck einen speziellen, BVerwG-konformen HA anschaffen. "Nur so wenig Waffen ins Volk wie möglich"? Humbug. Vielleicht führt diese Rechtsprechung sogar zu einer Vervielfachung von Jagdwaffen, und überdies auch noch der pösen, pösen HA.
  3. Ist es denn wirklich so schwer, zu lesen und das bischen Rechtsinfo, mit dem ihr Laien belastet werdet, auch zu memorieren? Das WAR die Revision. Über dem BVerwG wölbt sich der blaue Himmel der Rechtskraft. Hiergegen kann der Betroffene Verfassungsbeschwerde einlegen und darauf hoffen, daß es gelingt, einen Grundrechtsverstoß zu begründen UND daß das BVerfG überhaupt geneigt ist, diesen zur Kenntnis zu nehmen und es außerdem als opportun ansieht, sich mit der Sache zu befassen. Nach welchen Kriterien das BVerfG dies beurteilt ist mir nach sicherlich 15 Jahren, in denen ich dieses und Landesverfassunsgerichte mehr oder minder regelmäßig mit meinen Eingaben belästige, noch immer schleierhaft. Aber ich bin ja auch nur Gelegenheitstäter. Es gibt Kollegen, die machen kaum etwas anderes als Verfassungsbeschwerde. Aber auch deren Erfolgsquote liegt im kleinzahligen Prozentbereich. Da sollte man sich keinen Illusionen hingeben. Hinzu kommt, daß es nicht genügt, daß das Urteil einfach nur falsch ist. Es muß auch die erhebliche Hürde der Grundrechtsverletzung genommen werden. Was in einem erheblichen Umfang, nämlich der Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör, ohne Auswertung der eingereichten Schriftsätze überhaupt nicht beurteilt werden kann. Nach meiner völlig unmaßgeblichen Auffassung ist hier zwar schon per se Art.2 GG verletzt, denn das BVerwG läßt sich auf das Spannungsfeld der Freizügigkeit vs. der aus § 13 WaffG iVm BJagdG abgeleiteten Beschränkung überhaupt nicht ein und eine verfassungskonforme Auslegung, sofern überhaupt auszulegen wäre, würde m.E. zu einem anderen Ergebnis kommen. Aber das ist nur meine persönliche Bewertung; ich bin ja trotz allen gegenteiliger Erfahrungen und trotz allem Zynismus in der Tiefe meines Herzens noch immer so naiv, daß ich an Recht und Gesetz glaube und die wohlfeilen Sprüche zur den Grundrechten und Verfahrensgrundrechten wörtlich nehme. Die andere Möglichkeit ist, gegen darauf gestützte Verfügungen der Behörden regulär vorzugehen und darauf zu hoffen, daß sich die VG bzw. OVGen/VGHen überzeugen lassen, daß diese Beurteilung und Auffassung des BVerwG falsch ist, bzw. daß dann, wenn die nächste Sache zum BVerwG kommt (etwa weil auch Untergerichte diese Entscheidung als falsch ansehen und erst die Berufung und dann die Revision zulassen) die Zuständigkeit oder die Besetzung sich relevant geändert hat.
  4. Sorry, das ist Unfug. Selbst völlig eindeutige Prozesse können wir "ohne Schuld" verlieren, wenn der Richter einfnach nicht will. Du kannst mir glauben, ich habe in den fast 30 Jahren, die ich praktiziere, die buchstäblichen Pferde vor der Apotheke K****n sehen. Das sind die Streitigkeiten der Mandanten und deren Risiko. Und wenn ich das Kostenrisiko tragen müßte, dann würde ich zum einen nur relativ sichere Mandate annehmen und zum anderen im Obsiegensfalls zum Ausgleich einen erheblichen Teil des Kuchens bzw. ein hohes Honorar, das insgesamt das Risiko ausgleichen würde.
  5. Grundsätzlich eine contradictio in objecto. Noch gilt in D das Mündlichkeitsprinzip. Jetzt bezogen auf die Verfassungsbeschwerde? Da rate ich zu einem ausgewiesenen Fachmann für Verfassungsbeschwerden. Durchaus kritisch nachfragen, wie die Erfolgsquote aussieht. Das hat nicht zwingend etwas mit "Fachanwalt für Verwaltungsrecht" zu tun. Und es muß auch ein "Waffenrechtler" sein. Was waffenrechtlich- und tatsächlich relevant ist kann er der Akte entnehmen bzw. kann man ihm erklären. Und bitte nicht auf "Top-Anwalt" schielen. Es gibt keine "Top-Anwälte". Was soll das sein? Wer bestimmt, bewertet dies? Die "100 besten Anwälte" in der Zeitschrift XYZ sind diejenigen, die am besten dafür bezahlt haben. Oder bei der Selbstdarstellung am lautesten geklappert haben.
  6. Ich denke, daß die Mehrheit Dich nicht kritisiert. Wobei es doch kaum relevant sein dürfte, was die paar Mann in diesem Forum sagen. Nachdem Du Dich jetzt meldest: Warum postest Du nicht endlich das Urteil? Es gibt doch überhaupt keinen Grund, dies unter Verschluß zu halten, zumal es früher oder später ohnehin öffentlich wird. Jetzt sind zig Seiten mit heißer Luft und unsinnigen Spekulationen gefüllt worden, ohne daß dies "die Sache" auch nur ansatzweise weiterbringen würde. Wenn es Dir auch um Unterstützung für eine Verfassungsbeschwerde geht, dann ist die Veröffentlichung wenigstens der maßgeblichen Stellen der Entscheidungsgründe .... zweckdienlich.
  7. Genau das ist der Knackpunkt: Jede dieser Beschränkungen betrifft nur die Jagd auf das Wild, nichts anderes, und nicht per se den Besitz und Erwerb. Hierzu gelangt man in D erst über die Bedürfnisschiene. Würde sich die Verwendung, Benutzung von Waffen durch Jäger auf dieses jagdliche Schießen - ich bin kein Jäger, habe also die waidmännische Sprache nicht drauf -, bei dem "Waidgerechtigtkeit" und Artenschutz und der andere Klimbim eine Rolle spielt, beschränken, so müßte man in D über diese Bedürfnisschiene entsprechende Erwerbs- und Besitzbeschränkungen akzeptieren. Dem ist aber nicht so. Zum einen unterfällt ja wohl die Nachsuche per se nicht diesen Beschränkungen und muß überdies auch den Sicherheitsinteressen des Jägers Rechnungbtragen. Dann gibt es noch die Bekämpfung von wildernden Haustieren, fürmdie wohl auch nicht diese Beschränkungen gelten. Und schließlich tragen ja wohl auch Jäger Schießwettkämpfe aus, ohne daß es hierbei immer eine Beschränkung auf drei Schuß gibt. Summa summarum: Die Urteilsbegründung des OVG erscheint nach wie vor als die einzig richtige Betrachtungsweise.
  8. Meine Güte, was habt ihr für Vorstellungen von der Justiz. Könnt ihr euch nicht vorstellen, daß außer den Richtern, die für dieses behauptete Urteil verantwortlich sind, niemand in der Justiz davon Kenntnis oder daran Interesse hat? Was interessiert es die deutsche Justiz, wie aktuell die 2-Schuß-Regelungen ausgelegt wird ....
  9. Also doch. Kennt jemand das VG-Urteil als Original? Würde mich wirklich interessieren, ob diese Problematik wirklich auf diese völlig unzulängliche Weise von VG und Kläger abgehandelt wurde.
  10. Das wurde bereits mehr als einmal erläutert. Ebenso, wer was unternehmen kann. Also bitte nachlesen. Konkret läßt sich dies und die zu erwartenden Auswirkungen aber erst beurteilen, wenn die Entscheidungsgründe bekannt sind. Bis dahin könnt ihr den Fred gerne auf 100 Seiten anwachsen lassen - das ist alles heiße Luft. Da ggfs. auch die ersinstanzliche Gegenstand der Verfassungsbeschwerde werden würde: Ist es diese http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_arnsberg/j2012/8_K_1480_11_Urteil_20120430.html Entscheidung? Und wirklich nur derart knorzig begründet? Und bestand die Klagebegründung wirklich nur aus den paar dürren Worten, wie es der Tatbestand dieser Entscheidung und des OVG erscheinen lassen?
  11. Soll erst mal sagen, wo der Schuh drückt.
  12. Formal (rabulistisch) gesehen ... kein Einwand. Aber: Bei der Aufbewahrung wird auf die abstrakt-generelle Erlaubnispflicht abgestellt, daher schrankpflichtig. Die andere Frage ist das Mitzählen. Jedenfalls bei KW, bei denen die Griffstücke nicht frei sind, sollten "überzählige" WS nicht mitzählen. Andererseits könnte man auf diese Weise 50 KW in 2 Schränken aufbewahren, wenn in Schlitten nebst Lauf in dem einen, die Griffstücke in dem anderen Schrank gestaut werden. Eine nicht ergebnisorientierte Lösung habe nicht.
  13. Das eine ist das Dürfen, das andere ist das Müssen. Wenn der Händler will und den Angaben traut, dann darf er nach P.12 überlassen, trägt aber Risiko, daß die Voraussetzungen vorliegen bzw. er für ihn unvermeidbar getäuscht wurde. Aber er muß nicht, man kann ihn nicht zwingen.
  14. Spart euch all die Spekulationen was ist, was wird und was werden könnte. Ohne den Wortlaut der Entscheidungsgfünde ist das alles nur heiße Luft. Die Frage, wieviel Patronen im Mag sein können dürfen, ist rein jadlicher Art. Das OVG hat das ja sehr schön referiert. Waidgerechtigkeit und so. Was man da aus dem Jägerbereich so hört scheint dort die Hürde zu sein. Wenn bzw. da man sich aber ohnehin darauf verlassen mußte, daß sich der Jägers an die 2-Schuß-Begrenzung hält, hätte man dies ohne weiteres auch auf das LADEN des Mags mit 2 Schuß ändern/beschränken können. Das wäre aus meiner Sicht auch eine akzeptable und "jedem recht"-Änderung der Vorschrift: Es bliebe bei der waidgerechtlichen Begrenzung auf 3 Schuß in petto beim Schießen auf Wild, gleichzeitig wäre klargestellt, daß auch Mags mit größerer Kapazität o.k. sind. Minimale Änderung mit großer Wirkung. Dem Gesetzgeber dürfte das sicher egal sein. Aber ob das die konservative Jägerschaft, die Verbände befürworten?
  15. AZ des BVerfG sehen anders aus. Ich nicht. Aber ich kenne ein BzBvzVpa.
  16. Echt jetzt?;-) Wann und wo? Aber was hat das hiermit zu tun ?
  17. Es ist letztlich eine Stilfrage, wie man es formuliert. Ob man abändert oder ändert und die Berufung zurückweist oder ob man aufhebt und die Berufung zurückweist. Maßgeblich ist, was nach dieser Floskel kommt, und diesbezüglich hüllst Du dich ja noch immer vornehm in Schweigen. Dein "Geschreibesel" ist, sorry,,leider überhaupt nichts wert, weil Du überhaupt nichts Konkretes mitteilst und die Leute hier nur zu ünnötigen und müssigen Spekulationen veranlaßt. Wie angenehm war es heute Nachmitag auf dem Schießstand, da wußte noch niemand etwas davon.
  18. Nach wie vor wissen wir nicht, was im Urteil, steht, und auf das Herumgeorakele der beiden Laien, die - angeblich - das Urteil gelesen haben, gebe ich nichts, ohne sie damit persönlich abgreifen zu wollen. Daher ist es völlig sinnlos, zu spekulieren, was für Jäger, Sportschützen, Sammler und das Wild im Walde aus diesem Urteil für Konsequenzen folgen. Solange niemand die maßgeblichen Entscheidungsgründe hier wörtlich postet müssen wir waften, bis das Urteil auf der Gerichts-HP veröffentlicht wird. Der Urteilstenor wird schlimmstenfalls lauten, daß auf die Revision der .... das Urteil des OVG ... aufgehoben und die Berufung des ... zurückgewiesen wird. Dies betrifft zunächst nur den Kläger und der kann dagegen Verfassungsbeschwerde einlegen, wegen der Verletzung def allg. Handlungsfreiheit und was sich evtl. sonst noch für Gründe aus dem Urteil ergeben (Verstoß gegen das Willkürverbot, gegen das Recht auf rechtliches Gehör ...) - muß man eben schauen, wenn die Gründe vorliegen. Das Urteil ist rechtskräftig, da hilft auch keine Verfassungsbeschwerde. Bei Gehörsverletzungen muß der Kläger zunächst innerhalb kurzer Frist einen Fortsetzungsantrag (Anhörungsrüge) stellen, der natürlich wie fast jeder dieser Anträge erfolglos sein wird, auch wenn er begründet sein sollte - muß aber zur Rechtswegerschöpfung gestellt werden. Das ist das totgeborene Kind einer der zahlreichen Rechtspflegevereinfachungsmaßnahmen der Regierung, die auf der absurden Meinung beruhte, Richter seien derart tolle Menschen, daß auf die Rüge einer Grundrechtsverletzung sich "schuldig" bekennen würden, was jedenfalls nach meiner beruflichen Erfahrung ist den meisten Fällen das Geständnis einer Rechtsbeugehandlung implizieren würde. Da jeder erfolgreichen Verfassungsbeschwerde und Grundrechtsklage wegen einer Gehörsverletzung - und diese gibt es, auch bezüglich bundesgerichtlicher Entscheidungen - diese Anhörungsrüge vorausgegangen und erfolglos gewesen sein muß, anderserseits praktisch keine erfolgreichen Anhörungsrügen bekannt sind, ist die Richtigkeit dieser Bewertung evident. Warum auch sollten Richter bessere Menschen sein? Ihr 2. Staatsexamen ist idR schlechter als meins und sie haben mehr zu verlieren. Ist doch logisch, daß sie sich nicht selbst ans Messer liefern. Plus natürlich ihr aus mehreren Quellen gespeistes Selbstverständnis der Unfehlbarkeit. Was nun die Behörden aus dieser Entscheidung machen richtet sich nach den Entscheidungsgründen. Aus dem Tenor der Bestätigung der VG-Entscheidung und damit der Auflage der Behörde können die Behörden zwar folgern, daß diese Auflage die Billigung des BVerwG gefunden hat. Die eine oder andere Behörde wird aber vielleicht darauf schauen, wie dies begründet wurde und sich überlegen, ob gegen ihre gleichlautenden Bescheide geklagt werden und wie entschieden werden wird. Es gibt durchaus Beispiele höchstrichterlicher Rechtsprechung, die derart massiv von den Unterinstanzen abgelehnt wurde, daß sie korrigiert wurde. Dies und die Frage, ob die Entscheidungsgründe Ausführungen, Meinungsäußerungen enthalten, die weitergehende Auflagen oder Maßnahmen als nach Auffassung des BVerwG gerechtfertigt erscheinen lassen, kann aber erst beurteilt werden, wenn der Wortlaut der Gründe bekannt ist. Und selbst im worst case bleibt je nach Absurdität oder Stringenz der Begründung aus Sicht der Behörde das Risiko, daß der Kläger mit seiner Verfassungsbeschwerde Erfolg hat oder bei der nächsten Klage bis zur Revision die Besetzung des Senats sich relevant verändert hat. Und schließlich kann auch ein anderer Jäger, der sich mit einer unter Verweis auf diese Entscheidung veranlaßte Maßnahme beschwert fühlt, nach der möglicherweise mangels Zulassung der Berufung abschließenden Entscheidung des VG selbst Verfassungsbeschwerde einlegen.
  19. Ganz gewiß nicht. Und noch viel weniger zu den tatsächlich anfallenden Kosten. Aber das ist sein Problem, nicht meines.
  20. Verfassungsbeschwerde wie jedes Rechtsmittel kann nur der durch die angegriffene Maßnahme Beschwerte einlegen. Eine andere Frage ist, ob im Hintergrund unterstützt, finanziert, gepusht wird. Siehe mein vorletztes, umfängliches post.
  21. Na, wenn das so ist .... die nächste Klage braucht mehr als zwei Jahre, bis über sie vom BVerwG entschieden wird. Sollte es bis dahin überhaupt noch zivile HA geben - gegen ein Urteil eines deutschen Gerichts kann man Verfassungsbeschwerde einlegen, gebundene EU-Rechtsakte, die der nationale Gesetgeber nur noch umsetzen kann, sind grds. nicht anfechtbar, mögen sie im Einzefall auch noch so grundrechtswidrig sein, und zwar national wie euopäisch, und außerdem auf eine Korrektur der Rechtsprechung oder ein Tätigwerden des Gesetzgebers hoffen - besteht also noch Hoffnung.
  22. Ja was denn nun? Auch Fritz vermeidet jede konkrete Aussage und "bestätigt" nur, es sei wie kolportiert.Das ist aber keine Grundlage für irgendeine Diskussion. Mir ist das Rubrum und die Vorgeschichte, die dem einen oder anderen Rückschlüsse auf den Kläger erlauben würde, völlig egal.,Mich interessieren nur die vermutlich nicht sehr umfänglichen Ausführungen des BVerwG in den Entscheidungsgründen zu der angeblichen Unzulässigkeit von HA welcher Art und Ausführung auch immer. Und zwar wörtlich, nicht durch den Filter des Laienverständnisses gelaufen, ob einfacher Jäger oder Sportschütze oder Verbands"fürst" isz völlig egal - Laie ist Laie. Nach wie vof ist das für mich alles heiße Luft und auch wenn ich konzedieren möchte, daß es wohl einen Anlaß für diese Meldung gibt, ist völlig unklar, welche Folgerungen daraus zu ziehen sind, bis nicht endlich der Wortlaut der entscheidenden Stellen der Entscheidungsgründe vorliegt. Natürlich kann der Kläger hiergegen Verfassungsbeschwerde einlegen. Und je absurder und nicht nachvollziehbar die Begründung ist, deststo größer die a priori allerdings geringe Erfolgsaussicht. Und spätestens hier kommen die Verbände ins Spiel. Ich habe Fritzs Ausführungen zu den Abwägungen gelesen, halte sie aber für grundfalsch. Abgesehen davon, daß das Stillhalten der Füße nur in den seltensten Fällen der bessere Weg und für eine bedrohte Spezies - das sind LWB - Angriff immer die beste Verteidigung ist (wenn wir erst reagieren, wenn wir wieder einmal angegriffen werden, müssen wir Zugeständnisse machen, so daß sich unsere Position verschlechtert - fordern wir aber offensiv mehr Rechte gewinnen wir vielleicht nicht alles, aber wohl etwas), ist die Grundeinstellung der Verbands"fürsten" - und die bestimmen die Musik, nicht wir einfache, mittelbare Mitglieder - grundfalsch. So kann man in einer friedlichen Umwelt agieren, wenn es keine wirklichen Feinde gibt und jeder rational handelt, urteilt und entscheidet. Jeder weiß aber, daß dies beim Thema Legalwaffen - von unseren Gegnern immer auf allgemein Waffen und damit den einzig gefährlichen Bereich der Illegalwaffen inkludiert reduziert - nicht der Fall ist. Wenn bsp. der DSB die unsägliche weil völlig irrationale Kampagne der Ächtung von Sportwaffen, die wie Kriegswaffen aussehen, lauthals mitträgt (und dabei nicht nur übersieht, daß auch Ordonnanzrepetierer Kriegswaffen waren und daß niemand mit auch nur ansatzweise Verstand erwarten kann, daß die irrationale Ablehnung von KW-ähnlichen KW zwischen StG44 und AK47 unterscheidet), dann köntte ich nur noch K****n. Und auch der BDS tut nichts dagegen, etwa um durch die Einführung von Disziplinen speziell für diese Art von LW insbesondere auch KK-Ausführungen für deren Verankerung im Sportdchützenbereich zu sorgen. Die Verbände agieren nicht, sie reagieren. Alles steht unter dem Motto "Nur nicht auffallen", nur nicht anecken, ängstlich (?) warten bis zum nächstrn Schlag der Legalwaffenfeinde . Der so sicher kommt wie das Amen in der Kriche. Was wir brauchen ist eine viel breitere Basis, wir brauchen in den Vereinen viel mehr Mitglieder. Die bekommt man nicht durch Wegducken und das traditionelle Sportschützentum mit orthopädischen Gerätrn. Die bekommen wir, indem wir die Leute da abholen,wo sie stehen (zuhause mit ihren böse aussehenden Softair-Spielzeugen oder auf dem Paintballplatz, überall da, wo der aufrechte DSB-Funtionär Pickel bekommen würde), wenn wir ihnen bieten, was sie interessiert, nämlich mehr spaßorientiertes Schießen mit interessant aussehenden Waffen. Das sind neben den militärisch aussehenden GK-HA vor allem militärisch aussehende KK, denn nur da kann man mit erträglichen Kosten viel schießen. Und nur aus einer breiten Basis kann man genügend begabte und interessierte Hochleistungssportschützen gewinnen. Wo kommen denn die Bundesliga-Fußballspieler her? Ohne die breite, breite, breite Masse der Freizeit, Gelegenheits- und Spaß-an-der-Freude-Spieler würde es kaum Nachwuchs geben. Wir leben nicht mehr 1960, auch wenn das anscheinend viele Funktionäre noch nicht begriffen haben. Schießsport ist mehr als bierernst mit orthopädischem Gerät Loch in Loch zu stanzen und zum Lachen in den Kellern. Sport - vor allem Breitensport - ist auch Spaß, ist Freude, und zwar nicht nur dann, wenn man einen Pokal gewonnen hat, sondern vor allem bei der Tätigkeit als solcher. Die entsprechende Toleranz - ich will nicht von Anerkennung sprechen - auf gesellschaftlicher Ebene, die allein langfristig unser Überleben sichern kann, erhalten wir aber nur, wenn ein erheblicher Teil der Bevölkerung zu uns zählt, unmittelbar oder mittelbar. Das mußte mal raus. Was diesen "Fall" betrifft: Die Verbände hätten die Klagen von Anfang an unterstützen müssen, und zwar gerade dann, wenn sie darin Risiken gesehen haben. Denn das Risiko ist offensichtlich größer, wenn ein Einzelner mit seinen beschränkten Mittel den Kampf aufnimmt. "Verhindern" läßt und ließ sich dies nicht, das war doch klar. Also muß man das Risiko minimieren, was heißt: Den Kläger nach besten Kräften unterstützen. Aber Fritzs Ausführungen lassen erkennen, wie es lief: Die Arroganz der Verbände stand dagegen. Und damit handelte man borniert, kurzsichtig, arrogant gegen die Interessen der Mitglieder. Und in jagdlicher Hinsicht war zweifellos auch die Ablehnung von HA und die Meinung, daß diese Beschränkung, diese Verbote richtig seien, maßgeblich.,Nicht nur die Grünen sind nur glücklich, wenn sie Andersdenkenden etwas verbieten können. Verfassungsbeschwerden sind teuer. Und zwar nicht nur deswegen, weil sie viel spezifisches Fachwissen erfordern, das nur wenige RAe besitzen, die natürlich nicht für das dürftige gesetzliche Honorar arbeiten, sondern auch, weil sie sehr zeitaufwendig sind. Ich habe schon zahlreiche Verfassungsbeschwerden und Grundrechtsklagen eingelegt/erhoben, die eine oder andere sogar mit Erfolg, und weiß daher, wovon ich rede. RSVen zahlen nicht, Privatleute nur bei nahezu existentieller Bedeutung oder, naja, fast schon bedenklicher Fixierung. Wenn man möchte, daß dieses Urteil keinen Bestand hat (wobeinich jetzt mal unterstelle, daß da wirklich etwas füf Jäger und HA Negatives drinsteht), dann muß man den Kläger aktiv unterstützen.
  23. Die kaufen sich die Wummen eben doppelt. Einmal mit festem Mag. einmal mit normalem Mag. "So wenig Waffen ins Volk wie möglich" ist beim BVerwG wohl nicht bekannt (sollte das Gerüch wahr sein). Denn was ist besser als ein HA? Zwei HA. Das sage ich meinen SB, wenn ich nicht den Eintrag auf der roten WBK erhalte, daß damit auch geschossen werden darf.I,like guns. Ich kann es mir glücklicherweise leisten und bevor ich Merkel, Draghi & Co. mein Geld in den Rachen werfe kaufe ich mich lieber mit Waffen arm und verpulvere (!), verfahre, verfresse und versaufe den Rest. Das einzige Problem ist die Unterbringung.,Aber wenn man mich zwimgt, Waffen unnötig "doppelt" zu kaufen, dann wehre ich mich nicht weiter. Jaja. Aber es ist doch schon sehr bezeichnend, daß jeder unserer Justiz so ein absurdes und nicht wirklich vertretbares Urteil zutraut.
  24. Ja, ist ja gut. Mich interessiert das eh nur aus sportlichem Interesse, ich bin kein Jäger.
  25. Ich weiß nicht, was er gesehen hat. Ich weiß nicht, ob er verstehen kann, was er gesehen hat. Keiner hier hat Kenntnis von dem Verfahrensstand. Könnte auch irgendein Hinweisbeschluß sein. Ich habe schon erlebt, daß mir Laien den gerichtlicherseits übersandten Schriftsatz des Gegners als Entscheidung bezeichnet haben. Es gibt keine Grenze für das Nicht- oder Unverständnis des Laien. Und wie schon gessgt: Formulierungen wie erfolgt lassen erhebliche Zweifel entstehen, ob da irgendwas dran ist. Erst recht wenn AZ und Datum verschwiegen werden. Also warten wir ab, trinken ein Bierchen und harren der Dinge.
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