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MarkF

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  1. Ja. Ordentliches Zitieren beschränkt sich nicht auf den allgemeinen Verweis "WaffG" sondern schließt die genaue Vorschrift ein. Z.B., "§ 20 (3) S.3 WaffG". Auch wenn´s - vor allem bei den blöden Anlagen - mühsam ist. Und der dealer hat das WS einfach so verkauft? Trotz des Blockiervermerks? Mutig.
  2. Das eine hat mit dem anderen nichts zu tun. Oder anders: Der Gesetzgeber hat wohl gepennt und nicht an die WS-Regelung gedacht. Was nichts daran ändert, daß die Regelung zunächst ist wie sie ist. Was die Gerichte daraus machen (würden) steht auf einem anderen Blatt.
  3. Möglicherweise gibt es auch in Deinem DSB-Schützenkreis die Möglichkeit, die Sachkundeprüfung abzulegen. Bei uns (ich sage jetzt nicht wo) erhält man nach Anmeldung und Bezahlen der lächerlichen "Gebühr" drei Seiten, die man tunlichts auswendig zu lernen hat, weil man dann und mit etwa Grips die theoretische Prüfung bestehen wird - Unklarheiten können in dem vorgeschalteten paarstündigen "Lehrgang" geklärt werden. Die einzig wirkliche Hürde für den Anfänger ist der praktische Teil, es sei denn, daß man so viel mit einer vertrauten Waffe trainiert hat, daß man trotz der Prüfungssituation mit Sicherheit wenigstens die Zehn hält. Bei uns trägt der Prüfer diesem Prüfungsstreß durchaus Rechnung durch die Chance, es gleich zu wiederholen, aber es fallen da auch Leute durch ...
  4. Falsch. Der Erbe hat kein Bedürfnis. Er erwirbt bedürfnisfrei qua Erbgang, also gesetzlich, und darf dann ohne Bedürfnis weiterbesitzen, wenn auch soweit möglich blockiert. Auch wer bereits aufgrund eines Bedürfnisses eines WBK besitzt und daher keine Blockierung anschaffen muß, besitzt die Erbwaffe bedürfnisfrei. Allein der weiter privilegierte Erbe nach § 20 Abs.3 S.1 WaffG hat irgendetwas mit einem Bedürfnis zu tun, aber Bedeutung, Reichweite und Konsequenz dieser Regelung ist absolut unklar, dazu gibt die amtliche Begründung nichts her, darüber kann man sehr trefflich streiten. Den Eintrag im WaffReg kenne ich nicht, wäre mal interessant, ihn zu kennen, aber in meinen WBKen sind die Erbwaffen definitiv ohne Erbenvermerk eingetragen. Schau bitte ins Gesetz, es wurde freundlicherweise bereits zitiert (viellecht sollte man einen permalink auf die einschlägigen Gesetze anrbingen?). Die WS-Regelung stellt geradezu "ausdrücklich" nicht auf einen Besitzgrund, also ein Bedürfnis, ab sondern gilt für jeden Inhaber einer WBK mit entsprechendem Eintrag. Wenn Du dies einschränken willst müßtest Du dies juristisch begründen, und dies wird Dir jedenfalls bei einem Sportschützen-Erben nicht gelingen. Anmerkung: Mangels Verweises der WS-Regelung auf einen Besitzgrund oder Bedürfnis kann man als Sportschütze danach auch WS erwerben, die für das sportliche Schießen nicht zugelassen sind. Besitzen ja, damit (sportlich) Schießen nein. Blöderweise findet man kaum einen Händler, der das WS verkauft. D.h. bei euch darf der Sportschützen-Erbe keine WS erwerben? Generell, allgemein in NRW, oder nur in Deinem Kreis, weil Dein persönlicher SB keine Ahnung hat?
  5. MarkF

    Führverbot

    Ich fürchte, daß Du Dich da irrst. Es geht dem Gesetzgeber darum, zu verhindern, daß der Waffenbesitzer "schnell" seine Waffe benutzen oder auch nur damit drohen kann. Siehe die oben zitierte Norm. Sei es um Affekttaten zu verhindern, dem Gegner die Möglichkeit des Weglaufens zu geben, der Polizei die Möglichkeit der vorbeugenden Schußanbringung zu eröffnen. Daß hierbei auch das offene Tragen von z.B. Schußwaffen faktisch verboten wird ist ein Reflex der Regelung. Aber klar, man könnte an ein BW-P38-Holster ein Schloß anbringen (vielleicht eine Querbohrung durch den Nippel, über den die Lasche gedrückt wird, und dort ein kleines Schloß durchziehen ... ggfs. den Nippel passend verlängern .... egal). Dann wäre dann sowohl ein verschlossenes Behältnis gegeben als auch das unmittelbare Inanschlagbringen nicht möglich. Gleichwohl würde man mit dem Hoslter offen am Gürtel die Waffe "offen" mit sich herumtragen, weil jeder weiß oder zumindest davon ausgehen würde, daß in dem Holster auch die dazugehörige Waffe steckt. Überflüssig zu erwähnen, daß dies eine gute Möglichkeit darstellt, in engen Kontakt mit unseren Polizeikräften und der Justiz zu gelangen. Wie schon mehrfach darauf hingewiesen gelten für Schußwaffen und Messer unterschiedliche Regelungen. Natürlich ist es absurd, aber was für Schußwaffen genügt muß nicht zwingend für Messer genügen. Was sich aber andererseits wiederum dadurch relativiert, daß auch eine jederzeit zugriffsbereit mit sich geführte Schußwaffe in dem vorgeschrieben ungeladenen Zustand ohne weiteres lediglich als Hammerersatz oder Wurfgeschoß bzw. zur Drohung einsetzen läßt, das Messer dagegen messern kann. Auch wenn ich die eingangs zitierte Entscheidung begrüße und auch die auf die Kommentierung zum schweren Diebstahl gestützte Argumentation anerkenne - sprachlich besteht ein Unterschied zwischen geschlossen und verschlossen. Wollte man dieses "verschlossen" wirklich in dem sprachlichen Sinne verstehen, dann müßte man ein "Verschließen" wie ausgeführt fordern, was bei einem bloßen Klettverschluß sicherlich nicht erfüllt wäre. Andererseits geht es beim Messer nicht um den Diebstahlsschutz sondern um den sofortigen Zugriff durch den Eigentümer bzw. Besitzer. Es erscheint mir daher durchaus nicht fernliegend, daß die Kommentierung zum schweren Diebstahl hier nicht unbedingt einschlägig ist, soweit sich diese auf den Wegnahmebereich, also die Überwindung von Wegnahmehindernissen, bezieht. Dies führt dazu, daß ungeachtet der Wortwahl und Wortklauberei alles als "verschlossen" gilt, was den sofortigen Zugriff und Einsatz verhindert. Oh Mann, in was für einem Land leben wir, daß ein unbescholtener und amtlich als zuverlässig anerkannter Steuerzahler fortgeschrittenen Alters nicht einmal mehr auf seiner Vatertagswanderung ein Tauchermesser o.ä. zum Zerteilen von Schinken und Wurst am Gürtel mit sich führen darf ... eigentlich erstaunlich, daß Deutschland noch eine Bevölkerung hat, eigentlich hätten wir uns alle schon in unserer Jugend ausrotten müssen. Wir sind als Jungs in den Wald niemals "unbewaffnet" gegangen ....
  6. MarkF

    Führverbot

    Ist zwar schon ein paar Tage her, aber ich möchte es doch als Aufhänger für die aktuelle Äußerung unseres BMF Dr. Schäuble zitieren, der da sinngemäß meinte, daß er kein Freund der genauen Anwendung von Gesetzen sei (finde den Zeitungsausschnitt aktuell leider nicht für ein wörtliches Zitat). Das werde ich demnächst dem FA entgegenhalten ... ;-)
  7. Gut gebrüllt Löwe. Nur ist leider nicht unsere Meinung - wie gesagt rennst Du bei mir offene Türen ein, im Gegenteil ist falscher Rat von Laien geschäftsfördernd, weil so aus einem Fall mindestens zwei werden ;-) - maßgeblich. Daher hilft es nicht, wenn wir hier diskutieren, ob das RDG Forendiskussionen wie diese tangiert, und auch wenn wir uns über diesen Punkt einig werden könnten wäre es absolut irrelevant. Es hat auch nichts mit vorauseilendem Gehorsam zu tun, sich vorsorglich so zu verhalten, daß die geliebte Spielwiese nicht geschlossen wird. Wenn ich in eine Polizeikontrolle gerate und der Kofferraum voller Wummen steckt, dann weise ich den Kontrolleur auch nicht als allererstes darauf und meine entsprechende Berechtigung hin sondern erst, wenn er dessen Inhalt inspizieren möchte. Den Ball flach zu halten ist eine Frage der Vernunft.
  8. § 20 Abs.3 ist eine der zugleich mißlungensten wie nicht nachvollziehbar(st)en Vorschrift des WaffG - sie ist in mehreren Phasen so geworden, wie sie jetzt darsteht, und die amtlichen Begründungen schweigen sich bei den für uns relevanten Regelungen des privilegierten Erbwaffenbesitzes aus, was sich der Gesetzgeber - wenn überhaupt - dabei gedacht hat. Wie sieht der Eintrag als "Erbwaffen" aus? Meine geerbten Waffen wurden teils in eine neue grüne, die ausschließlich solche Waffen enthält, teils in eine vorhandene und 3/4 leere grüne WBK mit "irregulär" eingetragenen Sammlerwaffen (da brauchen wir erst gar nicht darüber zu diskutieren), teils in eine "reguläre" neue (weil die "laufende" grüne WBK voll war) grüne WBK eingetragen. Kein Hinweis auf Erbwaffen. Allein daß zwei KK-LW, die "an sich" auf die gelbe gehören, ebenfalls dort eingetragen wurden, deutet dem Kundigen an, daß es da eine Besonderheit geben muß. (Nur) Für den Mun-Erwerb der bislang von mir noch nicht "besessenen" Kaliber will das Amt eine hierauf gerichtete Bedürfnisbescheinigung, was natürlich keine rechte Stütze im Gesetz und erst recht nicht in den Verbandsregeln findet: Eine isolierte Bedürfnisbescheinigung allein für den Mun-Erwerb ist für Sportschützen schlichtweg nicht vorgesehen. Diese ist nichts als ein selbstverständlicher Appendix der Erwerbs-Bedürfnisbescheinigung - wer ein Bedürfnis zum Erwerb einer grünen Waffe hat, der hat natürlich auch ein Bedürfnis für die Mun-Erwerbs-Berechtigung. Da der Erwerb bereits vollzogen ist und der Weiterbesitz privilegiert ist und ohne weitere Einschränkung eingetragen werden muß, gibt es auch keine Grundlage, ein Waffenerwerbs-Bedürfnis, dessen Appendix das Mun-Ewerbsrecht-Bedürfnis wäre, zu prüfen bzw. zu bescheinigen. Rundum Wahnsinn. Daraus folgt aber: Ein Bedürfnis zum Erwerb und erst recht zum unbeschränkten Weiterbesitz braucht der Bedürfnis-WBK-Inhaber-Erbe schon mal nicht. Außerdem ist die Bedürfnisfrage für den Erwerb von WS völlig irrelevant - alzi hat die betreffenden Normen zitiert (leider ohne Quellenangabe, was eine weit verbreitete Unsitte hier ist: Normen werden immer mit Quellenangabe genannt, sonst könnte ja jeder alles behaupten): Es reicht ausdrücklich der Eintrag der "Hauptwaffe" aus. Woraus bei simpelster Logik folgt: Auch der nicht privilegierte Erbwaffenbesitzer (also ohne Bedürfnis-WBK) könnte als Inhaber einer WBK WS kaufen. Und zwar, weil das Gesetz keine Einschränkung vorsieht, ohne Blockierung. Die Blockierungspflicht des § 20 Abs.3 S.2 WaffG betrifft nur geerbte Waffen. Natürlich kann man jetzt behaupten, daß sich dies nach Sinn und Zweck auch auf WS erstrecken müsse - oder daß die Regelung zum erlaubnisfreien Erwerb von WS stillschweigend nur für Waffen gelte, die aufrund eines Bedürfnisses erworben und eingetragen wurden, wogegen aber spricht, daß genau dieser Vorbehalt in § 20 Abs.3 S.3 WaffG enthalten ist und daher das Fehlen dieses Vorbehalts in der WS-Regelung allenfalls mit einem "Redaktionsversehen" erklärt und ausgebügelt werden könnte, was bekanntlich eine beliebte Methode ist, um ein gewünschtes aber aus dem Gesetz nicht wirklich begründbares Ergebnis zu erlangen. Natürlich IST es widersinnig, von dem nicht privilegierten Erbwaffenbesitzer, der ja "eigentlich" die Waffen nicht haben sollte, eine Blockierung zu verlangen, ihm aber andererseits nicht nur den Erwerb von WS sondern auch den Erwerb nicht blockierter WS zu gestatten. Aber so ist das nun mal, es gibt reichlich unsinnige und widersprüchliche Gesetze in D und EU. Z.B. den groben Unfug der Hülsenlänge in § 6 Abs.1 Nr.2 AWaffV nimmt man ja auch trotz nun wirklich offenkundiger und auch nachweislicher Unsinnigkeit und Irrtums hin. Gleichwohl muß man natürlich damit rechnen, daß die Verwaltungsgerichtsbarkeit in einem solchen Fall nicht auf Seiten des Erben stehen würde, sofern er überhaupt einen Verkäufer findet, der ihm ein nicht blockiertes WS überläßt. Zum Eintrag: Die WS müssen natürlich ganz "normal" eingetragen werden. Das WaffG differenziert beim Erwerb von WS nicht zwischen "Hauptwaffen", die aufgrund eines Erwerbsbedürfnisses erworben wurden, und Erbwaffen. Wenn bei den Eintragungen der Erbwaffen ein wie auch immer gearteter "Erbenvermerk" angebracht ist, dann könnte dies den SB dazu verleiten, auch beim WS irgendetwas wie "Muß blockiert werden wenn Waffe ldfNr.?? nur blockiert besessen werden darf" (siehe oben) einzutragen. Ob man das akzeptieren möchte ... M.W. gibt es aber auch beim Eintrag von WS lokale Unterschiede. Die einen Ämter tragen nur das WS ohne weiteren Bezug ein, die anderen mit Bezug auf die "Hauptwaffe" oder dementsprechenden Bedingungen ....
  9. Du verstehst nicht - es (unterdrücken) geht sehr wohl: Schau Dir die zitierten Entscheidungen aus Berlin an. Es kommt nicht darauf an, ob die "falsch" sind oder welche Meinung wir hier vertreten. Auch nicht, ob bei der hier versammelten Ignoranz mit einer juristisch korrekten Beratung gerechnet werden könnte - das kann schon nicht unbedingt immer bei Volljuristen und bei Beratung durch Laien schon mal gar nicht. Gerade davor willl die Regelung ja "schützen" und daher muß damit gerechnet werden, daß alles, was nach individueller wenn auch (bzw. gerade deswegen) falscher Rechtsberatung riechen könnte, in den Fokus gerät. Ich wollte auch keine Diskussion darüber entfachen, ob/daß das alles Unfug ist und warum das hier nicht zutreffen würde usw.usw. - ich möchte nur auf das Problem hinweisen und daß es sinnvoll ist, vorsorglich darauf zu achten. Daher wäre es vielleicht auch sinnvoll, einen entsprechenden Hinweis fest anzupinnen.
  10. MarkF

    Code vom Safe

    Zur Ausgangsfrage: Es gibt keine spezielle gesetzliche Regelung. Man sollte das Problem praktisch betrachten: Wenn man dem fast zweitbesten Lieblingsfreund, Sportschützen-Sohn oder der besten Ehefrau von allen, denen man allesamt bedingunglos zu vertrauen zu können glaubt, einen Zweitschlüssel gibt oder die Kombination verrät, ist man, solange man dies im Gedächtnis behält und aktuellen Entwicklungen (Zwist, Verstoßen, Scheidung zw. ernsthafter Ehekrach) entsprechend anpaßt, auf der praktisch sicheren Seite. Wobei das Rückfordern des Schlüssels bzw. Ändern des Schlüssel-Schlosses problematisch sein kann, da ist ein Kombinationsschloß natürlich besser. Und nach dem Tode kann es naturgemäß egal sein und man kann es den Betreffenden überlassen, sich eine Erklärung einfallen zu lassen, falls überhaupt jemand nachfragen sollte. OT Testament: Wer nicht wirklich vermögend ist und/oder in problematischen Familienverhältnissen lebt, der braucht entweder kein Testament oder kann sich den "erforderlichen" marginalen Inhalt aus dem Netz ziehen. Dort lernt er auch, daß er das Testament eigenhändig aufsetzen kann - das ist nun wirklich kein Geheimwissen mehr. Als Waffenbesitzer stellt sich nur die Frage, ob man damit leben kann (hahaha), daß die damit nicht selten ungewollt beglückten Erben diese verscherbeln oder - jedenfalls aus meiner Sicht viel schlimmer - zur Vernichtung abgeben. Wer keine Nachkommen bzw. Erben hat, von denen er weiß, daß sie die Waffen gerne weiterbehalten und sich über die Waffen (nicht das Ableben des Erblassers) freuen, der soll sich bei seinen (Schützen-, Jäger- oder Sammler-)Kollegen/Freunden umtun, wer die Waffen ganz oder teilweise gerne übernehmen und in Ehren halten würde. Von dem Problem des Unterbringen bzw. Unterstellen des mitvererbten Tresors abgesehen dürfte sich doch jeder waffeninteressierte Sportschütze, Sammler oder Jäger darüber freuen - denn was ist besser eine eine Waffe? Natürlich zwei Waffen, nach oben offen. Sie genießen den nach § 20 III WaffG privilegierten Weiterbesitz .... Also verschafft euch das gute Gefühl, daß eure Schätze nicht der Vernichtung oder Mißachtung anheimfallen, und setzt passende Leute als Vermächtnisnehmer für Waffen, Mun und Schrank ein. Und zwar nicht "heimlich", daß diese dann überraschend zur einer drastischen Vermehrung ihres Waffenbestandes kommen, sondern in Ansprache, was auch die Möglichkeit bietet, eine Ausgleichspflicht zugunsten der dies vielleicht mit Mißfallen betrachtenden gesetzlichen oder testamentarischen Erben vorzusehen, ohne zu riskieren, daß die Vermächtnisnehmer deswegen ausschlagen. Denn auch wenn man als Vermächtnisnehmer etwas für die Waffen "bezahlen" muß - dies ist der einzige Weg, ohne Bedürfnisgedöns bzw. überhaupt an mehr Waffen zu gelangen. Wenn ihr niemanden kennt - ich nehme sie gerne ;-). Mich persönlich würde es sehr stören - falsch: Mich persönlich würde _jetzt_ die Aussicht stören, daß meine Schätze von Erben, die keine Waffen wertschätzen sondern Pickel beim Gedanken daran bekommen, abgegeben und vernichtet werden. Nein, niemals! Aber wenigstens einer meiner Kinder ist selbst Sportschütze und waffeninteressiert, der übernimmt zur Not alles alleine. Ich habe bestimmt, daß diejenigen Erben, die Waffen haben wollen, die Voraussetzungen für deren unblockierten Erbenbesitz binnen Zweijahresfrist schaffen müssen, und sich dann über die wertmäßig gleiche Verteilung einigen müssen - man kann nicht alles vorher bestimmen. Und wer diese Bedingung nicht erfüllt muß hinnehmen, daß eben nur der/die mit WBK die Waffen ohne Ausgleich erhalten. Wenn derart begünstigte Erbem/Vermächtnisnehmer erst mal ihr eigenen Bestände aufbauen und dann per Testament bedacht werden, dann kann über Generationen schon einiges zusammenkommen. So kann ich beruhigt meinem Ableben mit dem Wissen entgegensehen, daß die gekauften und ererbten Waffen nicht vernichtet sondern von wenigstens einem meiner Erben/Kinder weiterbesessen werden und er immer, wenn er sie in die Hand nimmt, an mich denken wird .... P.S.: Das ist ja auch eines der ungelösten Rätsel - wieso diese dämlichen Politiker nicht auf die Erkenntnis stoßen, daß diese extreme Bedrüfnis-Reglementierung natürlich dazu führt, daß jeder, der Waffen mag, im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten so viel anschafft wie nur möglich. Könnte man - alles im Rahmen der Zuverlässigkeit - kaufen was man gerade mag und halt wieder verkaufen, wenn sich der Geschmack ändert, dann müßte man nichtmitnehmen was geht sondern könnte sich dm unverkampft wie bei allen anderen Dingen auch nähern. Natürlich gibt es Ausnahmen, notorische Sammler und Horter, aber das ist nur eine kleine Minderheit.
  11. Schon recht, bei mir rennst Du offene Türen ein, ich sehe in Diskussions- oder Selbsthilfeforen generell keine Konkurrenz, und speziell in dieser Thematik ohnehin nicht, aus mehreren Gründen, aber das ist nicht der Punkt. Ich wollte nur darauf hinweisen, daß nach gegenwärtiger (Anscheins)Rechtslage, die hier wohl niemandem bewußt war, die Gefahr besteht, daß bei unvorsichtiger Fragestellung und Antwortformulierung die Gefahr besteht, daß der Forenbetreiber angegangen wird, und das will hier keiner. Daher sollte man vorsorglich auch nur den Anschein, Eindruck einer inviduellen Rechtsberatung vermeiden.
  12. Nun, da es diese Vorschrift nur für den dealer, nicht aber den Privatmann gibt, ist für diese Interpretation kein Raum. Denn auch der Privatmann sorgt durch seine Mitteilung an seine WaffBeh und die des Käufers dafür, daß der Eintrag erfolgt. Nein, das Gesetz ist klar, der dealer muß eintragen. Völlig richtig. Und das ist wohl auch der Grund, weswegen die Behörden das nicht so eng dsehen. Klar. Alles, was man mit seiner Behörde abspricht, ist o.k. Das führt vielleicht nicht unbedingt dazu, daß es legal ist, aber es nimmt einen vom Haken. Ein anderes Beispiel, daß das Gesetz schlicht nicht der Praxis entspricht, ist die Verbringungserlaubnis nach § 29 WaffG. Diese soll im Schengen-Raum eine Zustimmung zur Ausfuhrerlaubnis sein. Das denkt sich Klein-Fritzchen eben so, daß der Verkäufer die Ausfuhrerlaubnis beantragt und er sich damit seiner SB auf den Schoß setzt und deren Zustimmung erbittet. Denn nach aller Logik kann man nur einer Erlaubnis zustimmen, die bereits erteilt ist. Die Praxis läuft aber genau entgegengesetzt. Erst holen wir uns die Einfuhrerlaubnis und erst mit dieser erhält der Verkäufer bei sich die Ausfuhrerlaubnis.
  13. coltdragoon hat in einem anderen fred auf das RBerG verwiesen und ich meinte, daß dies den Diskussionen hier nicht entgegenstehen würde: http://forum.waffen-online.de/topic/442764-38-55-waffg/page-7#entry2248210 Das war sowohl falsch als auch richtig. Richtig war das insofern, als das Merkmal des "geschäftsmäßig" fehlt. Falsch war es, weil das RBerG 2008 durch das RDG ersetzt wurde. Peinlich, peinlich, Herr Kommerzienrat, vor allem, weil wir uns damals mehrheitlich über die damit verbundene "Liberalisierung" aufgeregt haben ... Zurück: Schaut man sich das RDG an, stellt man fest, daß wir insofern wohl keine Liberalisierung sondern eine Verschärfung erfahren haben. Die Definition in § 2 I RDG (1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. ist recht klar und umfassend. Die Ausnahme in § 2 III Nr.1 oder Nr.5 (3) Rechtsdienstleistung ist nicht: 1. die Erstattung wissenschaftlicher Gutachten, ... 5. die an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen in den Medien[/size] ist nicht einschlägig. Nr.1 ist klar - zu Gutachten ist hier kaum einer auch nur befähigt und wer es könnte hätte keine Veranlassung, die Arbeit auf sich zu nehmen. Zu Nr.5 wird offenbar die Meinung vertreten, daß die Erörterung eines konkreten Falls, also auf eine konkrete, individuelle Frage hin, nicht darunter fällt. Das wird in http://www.forum.jurathek.de/showthread.php?t=3380 schön erklärt und das scheint der Stand der Dinge zu sein. Denn in http://www.abmahnungs-abwehr.de/news/vorsicht-vor-rechtsberatung-durch-privatpersonen-im-internet/ wird über eine entsprechende Entscheidung des LG Berlin berichtet. Ich möchte zwar bezweifeln, ob der Gesetzgeber wirklich Diskussionen in Fachforen, mögen sie auch auf konkrete Probleme/Fragen bezogen sein, erfassen wollte. Jeder weiß, daß kaum jemand wirklich eine Ahnung hat, auch wenn manche gut darin sind, den gegenteiligen Eindruck zu erwecken. Andererseits zeigt die Vielfalt der Meinungen, daß man dem, der eine "günstige" Antwort/Lösung anbietet, nicht unbedingt glauben muß. Foren wie dieses erheben nicht den Anspruch der kompetenten Rechtsberatung und auch in Selbsthilfeforen findet sich fast ausnahmslos nur Laiengerede. Insbesondere auch weil das RDG eine Liberalisierung bezweckte ist nur schwer vorstellbar, daß es hier hinter dem RBerG zurückbleiben soll. Aber persönliche Meinungen zählen nicht. Nach derzeitigem Stand wird man wohl akzeptieren und davon ausgehen müssen, daß allzu individuelle Fragestellungen bzw. entsprechend individuelle Antworten die Grenze des Zulässigen überschreiten. Unter Berücksichtigung des vorerwähnten Umstands, daß es hier so gut wie niemals ohne Widerspruch abgeht, bleibt dem Fragesteller, will er Sicherheit haben, ohnehin nur übrig, sich an die Behörde oder einen Kollegen zu wenden. Daher bin ich wirklich davon überzeugt (glaube ich fest ;-)), daß kein Kollege deswegen eine Abnahmung verschicken wird - eher würde ich erwarten, daß er undercover die Vielzahl absurder Meinungen vermehrt und die Konsultation eines (bestimmten) Kollegen empfielt. Allerdings gibt es auch noch die Anwaltskammern, Verbraucherschützer und wer weiß welche andere interessierte Personen. Vorsorglich sollten daher die Fragesteller eher allgemein formulieren bzw. die Frage in ein "Diskussionsthema" packen und wer antwortet sollte dies ebenfalls beherzigen.
  14. MarkF

    §§38, 55 WaffG

    Schon recht. Ich mache dazu mal einen eigenen fred auf, das wird sonst zu OT.
  15. Theoretisch bzw. nach dem Gesetz. Tatsächlich ist die Praxis nicht nur durch unser Amt so, daß die Händler nach Erhalt einer Kopie der WBK beim Amt nachfragen, ob die Kopie authentisch ist, die Waffe aushändigen und die Überlassung dem Amt melden, die dann den ganzen Eintrag vornehmen. Oftmals auch nicht nur beim Versand sondern direkter Übergabe, z.B. wenn der Erwerber Wert auf eine WBk mit einheitlichen Einträgen legt (so was soll´s geben). Ganz klar gesetzeswidrig, wird aber offenbar stillschweigend als praxisgerecht (was es jedenfalls im Versandhandel auch ist) geduldet.
  16. MarkF

    Führverbot

    Das kann man gar nicht oft genug klarstellen. Immer der gleiche Sermon des "Das Futteral/der Koffer muß aber mit einem Schloß verschlossen/versperrt sein ...", genauso enervierend wie das gegenwärtig permanente naiv-dümmliche "Die Flüchtlinge sind unsere Chance, das Altersproblem zu lösen ..." - als ob das Problem zu viele Alte seien. Das Problem sind zu wenig junge/nachwachsende Steuerzahler, das durch 2 ... 10 Millionen zusätzliche Kostgänger aus dem Balkan, Nahen Osten und Afrika auch nicht gelöst sondern nur verschlimmert wird. Genauso offensichtlich wie "zugriffsbereit" und "schußbereit" und nicht "mit Schloß weg- und zugesperrt".
  17. MarkF

    §§38, 55 WaffG

    Edit geht leider nicht mehr, daher so: Dein Verweis aufs RBerG geht fehl. Lies mal § 1: "Die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, einschließlich der Rechtsberatung ... , darf geschäftsmäßig - ohne Unterschied zwischen ... entgeltlicher und unentgeltlicher Tätigkeit - nur von Personen betrieben werden, denen dazu ... die Erlaubnis erteilt ist. Die Erlaubnis wird ... erteilt ..." "Geschäftsmäßig", heißt das Zauberwort. Und geschäftsmäßig handelt niemand, der in Foren wie diesen sein Ganz-, Halb- oder Keinwissen verbreitet. Davon abgesehen glaube ich wirklich nicht, daß sich irgendein Kollege daran stört, daß in Foren wie diesen zu diesem Bereich brainstorming betrieben wird - auch wenn mancher verzapfter Unfug schon wirklich starker Tobak ist.
  18. MarkF

    §§38, 55 WaffG

    Als ob bei solchen Dingen auch ein RA nicht mehr als nur seine Meinung äußern könnte ... und sich durch entsprechenden Hinweise absichert ... Hinzu kommt, daß Du so viel Recht haben kannst wie Du willst, am Ende entscheidet ein Richter und bei derartigen Dingen kannst Du wirklich nicht darauf vertrauen, daß nach Recht und Gesetz entschieden wird ...
  19. MarkF

    Waffenversand

    Ja. Und nein. Die 10 Gebote (bzw. die 15 Gebote, wenn man die 3. Tafel hinzurechnet, der die Alte beim Runtersteigen hat fallen lassen) waren aufgrund ihrer Allgemeinheit - und natürlich weil sie nur einen mikroskopisch kleinen Ausschnitt des Lebens regelten - noch recht einfach zu erfassen. Je größer die Regelungdichte wird und je komplexer die zu regelnden Sachverhalte, deststo kniffliger wird das. Aber das eine hat mit dem anderen nichts zu tun. Ich stimme Dir zwar zu, daß man von jemanden, der unnötig komplizierte Gesetze nicht versteht und daher nicht beachtet, nicht verlangen kann, daß er sie auch befolgt. Unser Staat sieht dies allerdings anders. Und schon daher hat jedermann, der in einem solchen Gebiet agiert wie z.B. "Waffen", dessen rechtliches Korsett auch für Fachleute nicht ganz einfach zu verstehen ist, ein größtes Eigeninteresse, sich schlau zu machen, und zwar nicht auf Grundlage seiner privaten absurden Meinung und auf der Grundlage, daß sein naturgegebener Menschenverstand schon ausreiche und das Maß der Dinge sei. Sondern eben auf Grundlage professioneller Beurteilungen, weil eben der Profi zumindest grundsätzlich besser weiß, obwohl auch hier Ausnahme die Regel bestätigen. Ein anderes Beispiel: Wer sich in der Drachenfliegerei oder Hochseesegeln oder Motorradfahren oder was auch immer kapriziert, tut gut daran, sein Verhalten an den Regeln z.B. der Physik zu orientieren, mögen diese auch noch so schwer zu verstehen sein, und sich ggfs. fachmännischer Hilfe versichern. Natürlich kann er darauf pfeifen und meinen, daß seine persönlichen Erklärungen und Meinungen wichtiger, besser seien. Aber wenn er damit badengeht, runterfällt oder im Graben landet, darf er nicht herummeckern, daß die Physik zu kompliziert für ihn gewesen sei. Das ist es aber noch nicht allein. Unwissenheit ist keine Schande, eine Schande wird es nur dann, wenn man die Möglichkeiten, hinzuzulernen, nicht nur nicht nutzt sondern sich trotzig, starrköpfig und uneinsichtigt hinsetzt und alles, was nicht in den begrenzten Horizont der eigenen Meinung paßt, ausblendet. Ich kann andere Gebiete nicht wirklich beurteilen, also tue ich es nicht, aber bei der Juristerei ist der Austausch von Argumenten, das Diskutieren, ganz essentiell. Klar, die Entscheider halten sich meist nicht mit so Kinklerlitzchen wir Argumente, Erklärungen und Rechtfertigungen auf, je höher deststo apodiktischer in der Regel und deststso größzügiger werden gerade Gegenmeinungen und -argumente, die man nicht wiederlegen kann, ignoriert. Aber ersten sind wir hier nicht die Entscheider und zweitens geht es hier nicht darum, Meinungen rauszurotzen und Kerben für "Diskussions"siege in das Griffstück des eigenen Geistes schnitzen zu können, sondern es geht darum, im weg des Diskurses, der Diskussion, Probleme, offene Fragen, Unklarheiten zu klären und herausfinden, wie die möglicherweise richtige Lösung oder zu erwartenden Entscheidung aussehen wird. Der Versuch, andere von der Richtigkeit seiner Meinung zu überzeugen, gehört dazu, erfordert aber eben die Auseinandersetzung mit der anderen Meinung und eben Argumentation, Diskussion. Es mag sein, daß ausgebildete Juristen hierbei die Nase vorn haben, aber daß diese Kotzigkeit, die einem hier von manchen (und zwar keinen ausgewiesenen und ausgebildeten Fachleuten, was die Sache ja noch schlimmer macht als sie ohnehin schon ist) entgegenschlägt, sich bewußt nicht mit den Gegenargumenten anderer zu befassen sondern nur seine Meinung begründungslos als "so ist es" rauszurotzen, in jedem Fall falsch und peinlich ist, sollte jedem klar sein. Im übrigen gilt: Hier in diesem Unterforum wird um Jura, um Recht diskutiert, da hilft die Entschuldigung "Ach es ist so kompliziert, ich verstehe das alles nicht, und deswegen führe ich mich wie ein Schwachmat auf" nicht. Ich kann auch nicht in ein anderes Fachfourm gehen, bar jeder Kenntnis, und dann in gröbster Selbstüberschätzung den größten Unsinn in einer schon aggressiven Weise verzapfen und von denen, die es besser wissen, erwarten, daß sie mir über den Kopf streicheln und mildernde Umschläge geben. D.h. ich "kann" es schon, muß mir dann aber zu recht gefallen, daß man mich entsprechend behandelt. Wer keine Ahnung hat mache sich entweder schlau, stelle entsprechende Fragen und lerne dabei, oder backe kleine Brötchen - so ist das immer und überall. Die Gesetze der Physik und Mechanik und Chemie etc. betreffen und gelten auch für jeden und man muß sich halt, wenn es wichtig ist, mit diesen vertraut machen. Zwar ist das Waffenrecht wirklich besonders "schwer" (nicht einzigartig, aber es gibt genügend einfacher zu verstehenden Regelungskomplexe) und es dürfte von hobbymäßig vorbelasteten Überzeugungstätern keinen Juristen geben, der nach seinem 2. Examen mehr darüber weiß als die Abkürzung. Aber diese kotzige Ingnoranz, diese Weigerung, Hinzuzlernen, trifft man auch in vergleichweise kindisch einfachen Gebieten, wie etwa den Grundlagen des Kauf- und Gewährleistungsrechts, mit denen jeder sein ganzes Leben lang ständig und in einem fort in Berührung kommt. Es genügt schon, was man da bei ebay lesen kann, um grundsätzlich an der sog. Krone der Schöpfung zu (ver)zweifeln. Und wenn dann im Einzel(streit)fall der Fachmann höflich korrigieren möchte, wird ihm noch vorsätzliche Ignoranz mit einer wirklich nicht mehr faßbaren Chuzpe entgegengeschleudert.
  20. MarkF

    Waffenversand

    Ich kann nur wiederholen: Auch wenn man mit overnite & Consoeten versendet kann bzw. muß man sich (nur) darauf "verlassen", daß das Unternehmen und deren MA die getroffene Vereinbarung, nur an den ausgewiesenen Empfänger zu übergeben (die behauptete Kontrolle der "Berechtigung", d.h. WBK-Inhaber etc., ist reine Augenwischerei, denn wenn an den Käufer als bereits nachgewiesen WBK-Inhaber und Erwerbsberechtigten versendet und adressiert wird, dann darf nur an ihn ausgehändigt werden) einhält. Man trägt damit genau das gleiche Risiko wie mit jeder anderen Vereinbarung, ob der entsprechend Verpflichtete die Vereinbarung erfüllt - also etwa DHL keine Ersatzzustellung vornimmt oder der Empfänger (WBK-Inhaber) wirklich, wie vereinbart, dafür sorgt, daß nur an ihn übergeben wird/werden darf. Und da traue ich dem WBK-Kollegen doch hundertmal mehr als irgendsoeinem windigen Transportunternehmen, erst nicht solchen, die durch das Ausnutzen und Fördern der Unwissenheit und Falschwissen der (potentiellen) Kunden und weit überzogene Preise sich eine goldene Nase verdienen wollen (die nutzen schamlos eine vermeintliche bzw. den Leuten eingeredete Marktlücke aus). Denn wenn der WBK-Kollege sich nicht an die Vereinbarung hält und die Waffe dadurch wegkommt oder in falsche Hände gelangt, dann hat einzig und allein er den Schwarzen Peter, so politisch inkorrekt dieser terminus mittlerweile auch sein mag. Und da er mit Verstößen gegen die getroffene Vereinbarung seine Zuverlässigkeit und damit alle seine WBKen etc. riskiert, kann man bei ihm ungleich sicherer sein, daß er keinen Mist baut, als bei overnite & Consorten und deren wie überall termingeplagte Zusteller. Und wer als Verkäufer meint, daß dies ja egal sei, weil der Käufer zahle: ein vernünftiger Käufer kalkuliert überbordene Versandkosten beim Kaufpreis ein. Es ist also keineswegs sicher, daß der Käufer zahlt. Es handekt sich ja nicht um lebensnotwendige Güter, die man so oder so kaufen müsse. Der vernünftige Käufer (ich gebe zu, daß nicht wirklich jeder vernünftig ist) zahlt/bietet eben um diese Zusatzkosten weniger. Ungeachtet der Verpflichtung des Verkäufers, die Transaktionskosten (sofern nicht vereinbart) so niedrig wie nötig zu halten, ist es grds. auch im eigenen Interesse des Verkäufers, die Kosten für den Käufer möglichst gering zu halten.
  21. So ist das nicht. Die Verwaltungsanweisung ist definitiv nur für die Verwaltung relevant. Inwieweit sich ein SB die geistige Freiheit nimmt und dortige Regelungen, die auch für ihn (ggfs. nach entsprechenden Hinweisen) erkennbar falsch sind, nicht beachtet, ggfs. nach Rücksprache mit seinem Vorgesetzten oder der Aufsichtsbehörde (RP), entzieht sich meiner Kenntnis: Ich habe nur einmal, vor sehr langer Zeit, als Ref. in der Verwaltung, sogar eines Landesbehörde, gearbeitet und hierbei festgestellt, daß ich mit diesem Beamtendasein absolut nicht kompatibel bin. Mein damaliger Ausbilder hätte ganz gewiß jede noch so absurde und falsche Verwaltungregelung als wie von Gott persönlich verkündet befolgt. Aber der ließt ja auch jeden Abend um Punkt 16.30 den Stift fallen. Mich schaudert noch heute, wenn ich an diese neun Monate denke. Egal. Auch wenn sich die SB sklavisch an die VwV halten, so führt dies zunächst nur zu einem Verwaltungsakt. Dieser ist/wird keineswegs rechtsverbindlich sondern unterliegt der Anfechtung, sei es durch Widerspruch, sei es direkt durch Klage vor dem VG. Wer den VA hinnimmt ist selbst schuld; wer sich nicht wehrt, der lebt verkehrt - das gilt heute mehr denn je, und besonders in diesem Gebiet, wenn man sich anschaut, welcher Wildwuchs und welche Willkür bundesweit vorkommt. Auch die Gerichte dürfen die VwV nicht beachten, eben weil sie eine reine Verfahrensanweisung ist und keinen materiellen Regelungsgehalt besitzt. Gleichwohl kann man die Augen nicht davor verschließen, daß Richter in ihrer Not, eine Entscheidung treffen zu müssen ohne die Materie wirklich zu verstehen, diese in die VwV gegossene Meinung des BuMi (und BR) als "Beleg" für eine bestimmte Auslegegung oder Bedeutung heanziehen, ohne dabei zu bedenken, daß es sich nur um die Meinung der Exekutive und gerade nicht des Gesetzgebers handelt und daher auch überhaupt nichts dafür spricht, daß diese Meinung der Exekutive der Meinung und Absicht des Gesetzgebers oder dem Inhalt des Gesetzes entspricht. Andernfalls könnte man die gesamte Verwaltungsgerichtsbarkeit einstampfen, denn sie soll ja immer Entscheidungen der Exekutive auf Rechtmäßigkeit überprüfen. Dies anhand der Rechtsmeinung der Exekutive vorzunehmen ist schon mehr als nur hanebüchen.
  22. MarkF

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    Wenn´s z.B. um den Entwurf von Kerntechnikanlagen geht meint kaum ein Laie, aufgrund seines "natürlichen" Sachverstands mitreden zu können. Beim Recht fühlt sich jeder Laie kompetent und meint, er wisse es besser. Und kommt zumeist noch nicht mal mit der bloßen Lektüre des Gesetzes hin. Daher werden zumeist auch nur Meinungen rausgehauen, kaum argumentiert.
  23. Das mag ja sein. Aber wenn die dritte 9mm das gleiche ist, was Du bereits hast, nur "in grün", dann hast Du eben ein Problem, dessen Grund nicht wirklich aus dem Herzen her nachvollziehbar ist. Was bspw. ich noch gerne an 9mm hätte, das ist von meinen vorhandenen 9mm sehr verschieden; leider genügt dies nicht und leider habe ich von Anfang an nicht taktisch klug eingekauft und häufig kommt ja auch der Appetit erst beim Essen ... Sicher, aber wenn Dein Bestand für das, was Du schießen möchtest, ausreicht, dann hast Du eben gelitten. Wie geschrieben: Ob wir es für richtig finden, gar gelungen, oder ablehnen: Wir müssen das WaffG respektieren und beachten.
  24. MarkF

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    Ja klar. Unter Verzicht auf alle der Überzeugung dienende tiefere fachliche Begründung, nur das Ergebnis meiner Prüfung unter Hinweis auf die Materialien apodiktisch vorgetragen, zum Selberüberprüfen für den Interessierten. Wer´s nicht glauben oder überprüfen will soll es sein lassen, mir egal: Ich weiß was ich weiß. Es ist ohnehin sinnlos, zu versuchen, Laien, die der Meinung sind, sie wüßten und verstünden es besser als Profis, überzeugen zu wollen. Zum einen Scheuklappen, zum anderen fehlt schon das Grundlagenwissen zum Verständnis. Ist halt so.
  25. @ Godix: Es ist für die Sicherheit des Staates und insbesondere für die freie Entfaltung meiner Nachbarn nun mal wirklich völlig Schnurz, ob ich 1 KW oder 20 KW besitze. Es sei denn natürlich, ich könnte wie Brucie in Last Man Standing beidhändig mit 45ern ganze Gangsterbanden exekutieren. Dann würde gelten: Es ist für die Sicherheit des Staates und insbesondere für die freie Entfaltung meiner Nachbarn nun mal wirklich völlig Schnurz, ob ich 2 KW oder 20 KW besitze. Für LW gilt die erste Variante ohnehin. Kritischer ist nur die Frage des Magazins: Mit 50 vollen Mags in der Tasche bin ich eine größere "Gefahr" als mit 5 KW und je einem Mag. Aber MAgs sind ja frei ... Das ist für jedermann, der auch nur etwas Hirn im Kopf hat und dies auch vorurteilsfrei zu gebrauchen weiß, ganz und gar offensichtlich. Bedauerlicherweise haben viele maßgebliche Leute entweder kein Hirn oder ideologische Scheuklappen oder beides (m.E. führt letzteres zu ersterem). Also komm bitte nicht mit dem Bedürfnis-Kokolores und dem Versuch einer Rechtfertigung. Es steht nun mal im Gesetz, also müssen wir es beachten, so weit es nötig ist, aber das ist auch schon alles. Allerdings müßte auch demjenigen, der dieses Regelungen nicht nur nolens volens beachtet sondern auch noch gut findet, auffallen, daß im Grunde genommen "viel Waffen" überhaupt nicht grds. verboten sind. Wirklich "brauchen" tut (sorry, aber es klingt besser) kaum einer von uns unsere Waffen. Wie ich auch mein Motorrad nicht "brauche", meine Modellbahn nicht "brauche", meine Ski nicht "brauche" und der Nachbar seine Golfschläger nicht "braucht". Ich "brauche" etwas zu essen und zu trinken, aber viel mehr "brauche" ich nicht, sogar Heizung ist Luxus, man "kann" auch ohne, wenn auch wenig kommod etc. Will sagen: Schießen ist wie alles andere ein Hobby, eine Freitzeitbeschäftigung für Leute, die offenbar nicht genug für ihren Lebensunterhalt arbeiten müssen, so daß sie noch Zeit für priavte Interessen haben (wie es heute eigentlich für fast jeden zutrifft). Und wir "brauchen" die hardware nur, um unserem Hobby nachzugehen. So ganz schlimm und gefährlich ist dieses Hobby aber auch nach Meinung des Gesetzgebers ist, denn es gibt ja bspw. Leute, die würden aus privatem Interesse gerne Atombomben o.ä. bauen - dürfen es aber nicht, Zuverlässigkeit hin und Bedürfnis her. Wenn unser Privatinteresse gleichwohl als "Bedürfnis" anerkannt wird, das zum Erwerb und Besitz von Schußwaffen berechtigt, dann kann man dies durchaus als nett ansehen, und die damit verbundenen Regularien nur als flankierende Maßnahmen, um im auch öffentlichen Interesse zu verhindern, daß allzu unzuverlässige Gesellen die Straßen in ein Schlachtfeld verwandeln - was wir im Ergebnis ja auch als gut und richtig ansehen, denn wer von uns würde würde es schon toll finden, wenn wir gezwungen wäre, zur Gewährleistung unserer Sicherheit und der unserer Familien tagein tagaus mit 1kg Stahl an der Hüfte herumzulaufen (ich wäre es jedenfalls nicht - gleichwohl meine ich, daß man uns geprüften, attestierten und überwachten LWB weniger gängeln und mehr erlauben sollte, frei zu kaufen, was uns frommt, denn ob wir nur 2 KW, 3 HA und 10 Reps zuhause haben oder die 10fache Menge ist hinsichtlich unserer persönlichen Gefährlichkeit, der von uns angeblich ausgehenden Gefahr für die öSuO, absolut irrelevant - der Staat, die Politiker da oben in ihrer Paranoia haben aber anscheinend nur Angst, wir würden auch die Nachbarn in reicher Zahl bewaffnen und nach Berlin pilgern). Soweit dies. Was mich bei der Ausgangsfrage aber wirklich wundert ist, warum der Kollege unbedingt "eine" dritte 9mm-KW haben möchte. Klar, wer eine Glock 17 und eine P38 hat, der will (so wie ich) auch gerne eine 08 und eine "rote 9"-C96, einfach deswegen, und grübelt nun, wie er dieses Bedürfnis ("Habenwollen") formalisieren und im Rahmen des geltenden Rechts artikulieren kann, was leider recht schwierig ist. Aber ich will doch nicht (irgend)eine weitere 9mm-KW. Dann doch lieber etwas anderes, wonach mein Herz begehrt, vielleicht stehe ich auf .45ACP und will eine klassische 1911, oder auf .44mag und schwärme von der Desert Eagle, auch wenn nur die wenigstens die passende Handschuhnummer haben (ich gebe gerne zu, daß meine Größe 9 einen Tick zu wenig ist) oder habe mein Herz rettungslos an eine Stetschkin verloren oder meine, daß in jeden Haushalt auch ein .357mag gehört (allerdings kenne ich den Spruch nur bezogen auf die Glock 17), den man ja praktischerweise auch mit .38spec. befüllen kann, und der auch gut zum UHR in diese Kaliber paßt (der angeblich auch obligatorisch sei). Allein, daß er so nur eine Sorte Mun kaufen muß, erklärt doch nicht, noch (irgend)eine 9mm haben zu wollen. Klar, die Antwort auf "Was ist besser als 2 9mm-KW" kann grds. nur lauten "3 9mm-Waffen", denn diese Frage impliziert ja bereits die Antwort - aber es entzieht sich wirklich meinem Verständnis, warum er nicht aus dem weiten Füllhorn der vielen Modelle, Kaliber und Disziplinen schöpft sondern sich beschränkt. variatio delectat. Und ist überdies "bedürfnismäßig" voll und ganz abgesegnet.
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