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Nicht dem WaffG, aber das war doch mal was mit der Ehefrau eines IS-Terroristen, die ihn besuchen und einen Sack voll AK-Magazinen mitnehmen wollte Leider kann ich mich nicht mehr an Details erinnern, aber das war aus irgendeinem Grund unzulässig. Außenwirtschaftsrecht? KWKG? Vielleicht kann sich jemand anderes besser erinnern ...
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Meinst Du mich? Warum hast Du es dann nicht gleich richtig geschrieben?
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Oh-oh. Du hast nicht Jura studiert, nicht wahr? So einfach wie sich das Klein-Fritzchen vorstellt ist es nicht. Bei weitem nicht. Beginnt schon damit, daß Besitz nur ein juristische Konstruktion ist und mit dem, was wir im Strafrecht als Gewahrsam und im Waffenrecht als Besitz ansehen nur teilweise etwas zu tun hat. Auch wenn es in § 851 I BGB "irreführend" einfach lautet: "(1) Der Besitz einer Sache wird durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache erworben." Glaubst Du nicht? Dann lies man die §§ 851 - 872 BGB. Spätestens ab § 868 BGB wird Dir aufgehen, daß dies alles nicht so einfach ist .... Du kannst problemlos "durch" (jaja, ich weiß, daher stehen die "" dort) Kaufvertrag und dingliche Erfüllung Besitzer (in dieser allgemeinen Formulierung) werden, ohne Besitzer iSd Waffenrechts zu werden. Sehr einfach, indem Du bei egun kaufst, bezahlst und der Verkäufer verabredungsgemäß die Waffe an Den dealer Deines geringsten Mißtrauens versendet, der sie für Dich verwahrt. Du wirst zivilrechtlich Eigentümer und mittelbarer Besitzer, aber eben kein Besitzer iSd Waffenrechts. Mit den zivilrechtlichen Überlegungen kommt man im WaffR nur bedingt weiter, selbst der Gewahrsamsbegriff des Strafrechts ist teilweise weitergehend, eine juristische Konstruktion. Maßgeblich ist die Legaldefinition in Anlage 1, Abschn.2, Nr.2 WaffG: "Im Sinne dieses Gesetzes ... 2. besitzt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber ausübt" Das entspricht auch dem natürlichen Verständnis des juristischen Laien von Besitz (und Gewahrsam). Demzufolge definiert Nr.1 Erwerb: "1. erwirbt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber erlangt, " Alles andere ist irrelevant. Mittelbarer Besitz, Besitzmittler, Besitzdiener, Kauf, Eigentum, Abstaktionsprinzip, Verpflichtungs- und Erfüllungsgeschäft - alles schön und gut und wunderbare juritistische Spielwiesen, wo man seinem Geist funkensprühende Feuerwerke abringen oder in tiefe Verzweifelung ob des einen Unverständnisses versinken kann - im Waffenrecht braucht uns das nicht zu belasten. Man muß noch nicht einmal das Abstraktionsprinzip (nein, ich erkläre es hier nicht, https://de.wikipedia.org/wiki/Abstraktionsprinzipsollte jeder verstehen können) kennen, man muß nur die Legaldefinition kennen und erkennen, daß dies nichts, aber auch überhaupt nichts mit Eigentum zu tun hat, und stumpfsinnig subsumieren: Erhält man die tatsächliche Gewalt über eine Waffe? Dann hat man sie im Sinne des WaffG (und NUR in diesem Sinne) erworben und besitzt sie im Sinne des WaffG fürderhin. Hat man nicht - dann hat man auch keinen waffenrechtlichen Besitz. Natürlich ist auch hier nicht alles so einfach, wie es scheint, denn es gibt Konstellationen, bei denen es nicht offenkundig ist sondern man darüber nachdenken muß und rätselraten kann, OB man den nun die tatsächliche Gewalt erhalten hat (z.B. befindet sich die Waffe in einem Tresor, dessen Kombination man als einziger kennt, und der befindet sich in der Wohnung eines anderen, zu der man nicht selbständig Zugang besitzt).
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Bei Waffenerwerb, Eintrag in WBK selbst vornehmen?
MarkF antwortete auf DatHeinz's Thema in Waffenrecht
Ihr habt Probleme ... ;-) Ist doch völlig wurscht, wie´s ausschaut, Hauptsache viele WBKen mit vielen Einträgen ... ;-) -
Na, indem man es in der passenden Angelegenheit darauf ankommen läßt und versucht, sich mit seiner Meinung vor dem VG zu verteidigen bzw. seinen Anspruch zu begründen. Oder man unterstützt damit einen Dritten. Oder ein Dritter findet das so klasse, was Du hier schreibst, und macht es sich in seinem Prozeß zu eigen.
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Sorry, aber das ist Dummfug. Ich habe Dir - sollte ich das geschrieben haben - nicht mit dem RDG gedroht; wollte ich Dir oder irgendjemandem über diese Schiene eine reinwürgen, dann würde ich es einfach tun und nicht darüber reden - die email an die zuständige Behörde dauert keine 5 min. Ich habe Dir (sollte ich das geschrieben haben) "lediglich" klar die Kompetenz abgesprochen, jedenfalls die in jenem Fred maßgeblichen Rechtsfragen (ich habe heute nicht mehr die geringste Ahnung, worum es ging, sofern ich das überhaupt geschrieben habe) zu beurteilen und Deine dort offenbar mit zugleich größtem Nachdruck wie Uneinsichtigkeit (sonst hätte ich mich nicht zu diesem Kommentar hinreißen lassen) Verbratene Auffassung ein kleines bischen mit Zuckerguß versehen als rechtlichen Unfug bewertet. Und Dir gewünscht, daß Du diese Deine Meinung niemals in einem behördlichen/gerichtlichen Verfahren vorbringst, also zu Deiner Verteidigung oder der eines Dritten, weil Du damit kolossal baden gehen würdest, mit dem damit verbundenen Konsequenzen. Und mit dem beharrlichen Verbreiten von (nachgewiesen) rechtlichem Unfug schadest Du Deinem Ansehen - ist doch klar. Oder daß sich ein Dritter in der Situation darauf beruft und baden geht. Denkst Du wirklich, ein RA würde in einer solchen Situation -Diskussion in einem Forum - einem uneinsichtigen Laien mit dem RDG drohen? Noch dazu derart verklausuliert, daß man schon etwas paranoid sein muß, um auf diese Idee zu kommen? Meine Güte .... Und außerdem wieder mal eine völlig unzulängliche Antwort. Du behauptest, ich hätte dies geschrieben - aber ohne Quellenangabe. Menschenkind, man muß doch nicht Jura studiert haben um zu wissen und gelernt zu haben, daß man bei Zitaten die Quelle angibt. Mittels google finde ich diese Sätze nicht. Also in welchem Fred soll ich dies geschrieben haben?
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Leute, warum schaut ihr nicht mals zur Abwechselung ins Gesetz? Meinungen sind wie A***, jeder hat eines. Der Ewerb des WS ist gesetzlich geregelt, da steht alles drin und eben nichts von einem Bedürfnis. Ob der Erbe nach § 20 (3) einfach oder besonders privilegiert besitzt ist ist schnuppe. Das Gesetz sieht keine Beschränkung vor. Nur mit Blockadepflicht, als einfacher Erbe, könnte man eine Beschränkung herleiten. Und auch die Frage des Schießens ist klar geregelt. Das Schießen auf Schießständen unterliegt insofern keiner Reglementierung, dazu bedarf es keines Bedürfnisses. Das eigentliche Problem ist (worauf alzi schon hingewiesen hat), wie die Waffe zum Schießstand kommt. Denn dazu muß sie transportiert werden und dies darf nur im Rahmen eines Bedürfnisses erfolgen. Dem einfachen Erben kann man ein Erprobungsbedürfnis (wie auch dem Sammler) zugestehen. Wie bei vorhandener Blockierung zu verfahren ist ergibt sich nicht aus den Regelungen; er selbst darf nicht unblockiert besitzen, auch nicht zum Transport, also wird er den Transport der beim Händler entblockierten Waffe durch einen WBK-Inhaber vornehmen lassen müssen. Der nach § 20 (3) S.1 WaffG besonders privilegierte Erbe besitzt nicht mehr nur als Erbe sondern auch als z.B. Sportschütze und darf daher wie alle seine Waffen transportieren. Bleibt der einfach privilegierte Erbe, der aufgrund anderer Bedürfnis-WBK ohne Blockierung besitzen darf. Auch er besitzt die Erbwaffe nur als Erbe, also bedürfnisfrei, also dürfte er damit nur zur Erprobung schießen. Jetzt kommt aber natürlich das große "aber" ... aber er darf doch die Waffe einem potentiellen Käufer zum Ausprobieren mitgeben und darf sie auch an einen Berechtigten zur Benutzung im Rahmen des § 12 I Nr.1 a) WaffG verleihen. So wie wir alle von Kollegen deren Waffen im Rahmen unseres Bedürfnisses ausleihen dürfen. Und da lautet die Argumentation: Wenn an einen Dritten mit Bedürfnis ausleihen o.k ist, warum nicht auch "sich selbst" (sofern Bedürfnis vorhanden, also zugleich auch Sportschütze) "ausleihen", um transportieren zu dürfen? Das ist der gleiche Quark wie bei eigenen Sammlerwaffen: Auch da geht es entgegen der Ignoranz des VG Stuttgart nicht ums Schießen, das natürlich nicht vom Bedürfnis abhängt, sondern um den Umgang außerhalb des Schießstands, also dem Transport, der vom Bedürfnis umfaßt ist. Diese Frage kann sich jeder selbst beantworten. Mir ist der aktuelle Diskussionsstand hier dazu nicht gegenwärtig. "Leihe an sich selbst" geht aber rechtlich nicht, wäre Konfusion, Zusammenfallen von Schuldner und Gläubiger, es sei denn, man würde verschiedene waffenrechtliche Subjekte konstruieren: Ich "als Sportschütze" bin waffenrechtlich etwas anderes als ich "als Sammler", und zwar in dem Sinne, daß ein Ausleihen möglich wäre. Wobei es natürlich nicht auf die zivilrechtliche Leihe ankommt sondern auf eben § 12 WaffG. Als Inhaber einer WBK von einem waffenrechtlich Berechtigten erwerben ... also Besitz erlangen ... schon deswegen eigentlich unmöglich, weil selbst dann, wenn ich waffenrechtlich eine multiple Persönlichkeit wäre (was natürlich zum sofortigen Wegfall der Zuverlässigkeit führen würde) mit jeder meiner waffenrechtlichen Identitäten parallel, zugleich besitze. Es erfolgt also kein Besitzübergang, selbst wenn man diese Konstruktion befürworten wollte. Mangels rein tatsächlicher Erwerbsmöglichkeit von sich selbst kann man tatbestandsmäßig den § 12 nicht erfüllen.
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Könntest Du das mal bitte etwas spezifizieren? Wann soll ich versucht haben, Dich unter Verweis auf das RDG "mundtot" zu machen? Jetzt keine Larifari-Antwort sondern konkrete Angaben, welches post, welches Datum, welche Formulierung. Andernfalls löschen und entschuldigen.
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Ja. Ordentliches Zitieren beschränkt sich nicht auf den allgemeinen Verweis "WaffG" sondern schließt die genaue Vorschrift ein. Z.B., "§ 20 (3) S.3 WaffG". Auch wenn´s - vor allem bei den blöden Anlagen - mühsam ist. Und der dealer hat das WS einfach so verkauft? Trotz des Blockiervermerks? Mutig.
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Das eine hat mit dem anderen nichts zu tun. Oder anders: Der Gesetzgeber hat wohl gepennt und nicht an die WS-Regelung gedacht. Was nichts daran ändert, daß die Regelung zunächst ist wie sie ist. Was die Gerichte daraus machen (würden) steht auf einem anderen Blatt.
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Möglicherweise gibt es auch in Deinem DSB-Schützenkreis die Möglichkeit, die Sachkundeprüfung abzulegen. Bei uns (ich sage jetzt nicht wo) erhält man nach Anmeldung und Bezahlen der lächerlichen "Gebühr" drei Seiten, die man tunlichts auswendig zu lernen hat, weil man dann und mit etwa Grips die theoretische Prüfung bestehen wird - Unklarheiten können in dem vorgeschalteten paarstündigen "Lehrgang" geklärt werden. Die einzig wirkliche Hürde für den Anfänger ist der praktische Teil, es sei denn, daß man so viel mit einer vertrauten Waffe trainiert hat, daß man trotz der Prüfungssituation mit Sicherheit wenigstens die Zehn hält. Bei uns trägt der Prüfer diesem Prüfungsstreß durchaus Rechnung durch die Chance, es gleich zu wiederholen, aber es fallen da auch Leute durch ...
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Falsch. Der Erbe hat kein Bedürfnis. Er erwirbt bedürfnisfrei qua Erbgang, also gesetzlich, und darf dann ohne Bedürfnis weiterbesitzen, wenn auch soweit möglich blockiert. Auch wer bereits aufgrund eines Bedürfnisses eines WBK besitzt und daher keine Blockierung anschaffen muß, besitzt die Erbwaffe bedürfnisfrei. Allein der weiter privilegierte Erbe nach § 20 Abs.3 S.1 WaffG hat irgendetwas mit einem Bedürfnis zu tun, aber Bedeutung, Reichweite und Konsequenz dieser Regelung ist absolut unklar, dazu gibt die amtliche Begründung nichts her, darüber kann man sehr trefflich streiten. Den Eintrag im WaffReg kenne ich nicht, wäre mal interessant, ihn zu kennen, aber in meinen WBKen sind die Erbwaffen definitiv ohne Erbenvermerk eingetragen. Schau bitte ins Gesetz, es wurde freundlicherweise bereits zitiert (viellecht sollte man einen permalink auf die einschlägigen Gesetze anrbingen?). Die WS-Regelung stellt geradezu "ausdrücklich" nicht auf einen Besitzgrund, also ein Bedürfnis, ab sondern gilt für jeden Inhaber einer WBK mit entsprechendem Eintrag. Wenn Du dies einschränken willst müßtest Du dies juristisch begründen, und dies wird Dir jedenfalls bei einem Sportschützen-Erben nicht gelingen. Anmerkung: Mangels Verweises der WS-Regelung auf einen Besitzgrund oder Bedürfnis kann man als Sportschütze danach auch WS erwerben, die für das sportliche Schießen nicht zugelassen sind. Besitzen ja, damit (sportlich) Schießen nein. Blöderweise findet man kaum einen Händler, der das WS verkauft. D.h. bei euch darf der Sportschützen-Erbe keine WS erwerben? Generell, allgemein in NRW, oder nur in Deinem Kreis, weil Dein persönlicher SB keine Ahnung hat?
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Ich fürchte, daß Du Dich da irrst. Es geht dem Gesetzgeber darum, zu verhindern, daß der Waffenbesitzer "schnell" seine Waffe benutzen oder auch nur damit drohen kann. Siehe die oben zitierte Norm. Sei es um Affekttaten zu verhindern, dem Gegner die Möglichkeit des Weglaufens zu geben, der Polizei die Möglichkeit der vorbeugenden Schußanbringung zu eröffnen. Daß hierbei auch das offene Tragen von z.B. Schußwaffen faktisch verboten wird ist ein Reflex der Regelung. Aber klar, man könnte an ein BW-P38-Holster ein Schloß anbringen (vielleicht eine Querbohrung durch den Nippel, über den die Lasche gedrückt wird, und dort ein kleines Schloß durchziehen ... ggfs. den Nippel passend verlängern .... egal). Dann wäre dann sowohl ein verschlossenes Behältnis gegeben als auch das unmittelbare Inanschlagbringen nicht möglich. Gleichwohl würde man mit dem Hoslter offen am Gürtel die Waffe "offen" mit sich herumtragen, weil jeder weiß oder zumindest davon ausgehen würde, daß in dem Holster auch die dazugehörige Waffe steckt. Überflüssig zu erwähnen, daß dies eine gute Möglichkeit darstellt, in engen Kontakt mit unseren Polizeikräften und der Justiz zu gelangen. Wie schon mehrfach darauf hingewiesen gelten für Schußwaffen und Messer unterschiedliche Regelungen. Natürlich ist es absurd, aber was für Schußwaffen genügt muß nicht zwingend für Messer genügen. Was sich aber andererseits wiederum dadurch relativiert, daß auch eine jederzeit zugriffsbereit mit sich geführte Schußwaffe in dem vorgeschrieben ungeladenen Zustand ohne weiteres lediglich als Hammerersatz oder Wurfgeschoß bzw. zur Drohung einsetzen läßt, das Messer dagegen messern kann. Auch wenn ich die eingangs zitierte Entscheidung begrüße und auch die auf die Kommentierung zum schweren Diebstahl gestützte Argumentation anerkenne - sprachlich besteht ein Unterschied zwischen geschlossen und verschlossen. Wollte man dieses "verschlossen" wirklich in dem sprachlichen Sinne verstehen, dann müßte man ein "Verschließen" wie ausgeführt fordern, was bei einem bloßen Klettverschluß sicherlich nicht erfüllt wäre. Andererseits geht es beim Messer nicht um den Diebstahlsschutz sondern um den sofortigen Zugriff durch den Eigentümer bzw. Besitzer. Es erscheint mir daher durchaus nicht fernliegend, daß die Kommentierung zum schweren Diebstahl hier nicht unbedingt einschlägig ist, soweit sich diese auf den Wegnahmebereich, also die Überwindung von Wegnahmehindernissen, bezieht. Dies führt dazu, daß ungeachtet der Wortwahl und Wortklauberei alles als "verschlossen" gilt, was den sofortigen Zugriff und Einsatz verhindert. Oh Mann, in was für einem Land leben wir, daß ein unbescholtener und amtlich als zuverlässig anerkannter Steuerzahler fortgeschrittenen Alters nicht einmal mehr auf seiner Vatertagswanderung ein Tauchermesser o.ä. zum Zerteilen von Schinken und Wurst am Gürtel mit sich führen darf ... eigentlich erstaunlich, daß Deutschland noch eine Bevölkerung hat, eigentlich hätten wir uns alle schon in unserer Jugend ausrotten müssen. Wir sind als Jungs in den Wald niemals "unbewaffnet" gegangen ....
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Ist zwar schon ein paar Tage her, aber ich möchte es doch als Aufhänger für die aktuelle Äußerung unseres BMF Dr. Schäuble zitieren, der da sinngemäß meinte, daß er kein Freund der genauen Anwendung von Gesetzen sei (finde den Zeitungsausschnitt aktuell leider nicht für ein wörtliches Zitat). Das werde ich demnächst dem FA entgegenhalten ... ;-)
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Gut gebrüllt Löwe. Nur ist leider nicht unsere Meinung - wie gesagt rennst Du bei mir offene Türen ein, im Gegenteil ist falscher Rat von Laien geschäftsfördernd, weil so aus einem Fall mindestens zwei werden ;-) - maßgeblich. Daher hilft es nicht, wenn wir hier diskutieren, ob das RDG Forendiskussionen wie diese tangiert, und auch wenn wir uns über diesen Punkt einig werden könnten wäre es absolut irrelevant. Es hat auch nichts mit vorauseilendem Gehorsam zu tun, sich vorsorglich so zu verhalten, daß die geliebte Spielwiese nicht geschlossen wird. Wenn ich in eine Polizeikontrolle gerate und der Kofferraum voller Wummen steckt, dann weise ich den Kontrolleur auch nicht als allererstes darauf und meine entsprechende Berechtigung hin sondern erst, wenn er dessen Inhalt inspizieren möchte. Den Ball flach zu halten ist eine Frage der Vernunft.
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§ 20 Abs.3 ist eine der zugleich mißlungensten wie nicht nachvollziehbar(st)en Vorschrift des WaffG - sie ist in mehreren Phasen so geworden, wie sie jetzt darsteht, und die amtlichen Begründungen schweigen sich bei den für uns relevanten Regelungen des privilegierten Erbwaffenbesitzes aus, was sich der Gesetzgeber - wenn überhaupt - dabei gedacht hat. Wie sieht der Eintrag als "Erbwaffen" aus? Meine geerbten Waffen wurden teils in eine neue grüne, die ausschließlich solche Waffen enthält, teils in eine vorhandene und 3/4 leere grüne WBK mit "irregulär" eingetragenen Sammlerwaffen (da brauchen wir erst gar nicht darüber zu diskutieren), teils in eine "reguläre" neue (weil die "laufende" grüne WBK voll war) grüne WBK eingetragen. Kein Hinweis auf Erbwaffen. Allein daß zwei KK-LW, die "an sich" auf die gelbe gehören, ebenfalls dort eingetragen wurden, deutet dem Kundigen an, daß es da eine Besonderheit geben muß. (Nur) Für den Mun-Erwerb der bislang von mir noch nicht "besessenen" Kaliber will das Amt eine hierauf gerichtete Bedürfnisbescheinigung, was natürlich keine rechte Stütze im Gesetz und erst recht nicht in den Verbandsregeln findet: Eine isolierte Bedürfnisbescheinigung allein für den Mun-Erwerb ist für Sportschützen schlichtweg nicht vorgesehen. Diese ist nichts als ein selbstverständlicher Appendix der Erwerbs-Bedürfnisbescheinigung - wer ein Bedürfnis zum Erwerb einer grünen Waffe hat, der hat natürlich auch ein Bedürfnis für die Mun-Erwerbs-Berechtigung. Da der Erwerb bereits vollzogen ist und der Weiterbesitz privilegiert ist und ohne weitere Einschränkung eingetragen werden muß, gibt es auch keine Grundlage, ein Waffenerwerbs-Bedürfnis, dessen Appendix das Mun-Ewerbsrecht-Bedürfnis wäre, zu prüfen bzw. zu bescheinigen. Rundum Wahnsinn. Daraus folgt aber: Ein Bedürfnis zum Erwerb und erst recht zum unbeschränkten Weiterbesitz braucht der Bedürfnis-WBK-Inhaber-Erbe schon mal nicht. Außerdem ist die Bedürfnisfrage für den Erwerb von WS völlig irrelevant - alzi hat die betreffenden Normen zitiert (leider ohne Quellenangabe, was eine weit verbreitete Unsitte hier ist: Normen werden immer mit Quellenangabe genannt, sonst könnte ja jeder alles behaupten): Es reicht ausdrücklich der Eintrag der "Hauptwaffe" aus. Woraus bei simpelster Logik folgt: Auch der nicht privilegierte Erbwaffenbesitzer (also ohne Bedürfnis-WBK) könnte als Inhaber einer WBK WS kaufen. Und zwar, weil das Gesetz keine Einschränkung vorsieht, ohne Blockierung. Die Blockierungspflicht des § 20 Abs.3 S.2 WaffG betrifft nur geerbte Waffen. Natürlich kann man jetzt behaupten, daß sich dies nach Sinn und Zweck auch auf WS erstrecken müsse - oder daß die Regelung zum erlaubnisfreien Erwerb von WS stillschweigend nur für Waffen gelte, die aufrund eines Bedürfnisses erworben und eingetragen wurden, wogegen aber spricht, daß genau dieser Vorbehalt in § 20 Abs.3 S.3 WaffG enthalten ist und daher das Fehlen dieses Vorbehalts in der WS-Regelung allenfalls mit einem "Redaktionsversehen" erklärt und ausgebügelt werden könnte, was bekanntlich eine beliebte Methode ist, um ein gewünschtes aber aus dem Gesetz nicht wirklich begründbares Ergebnis zu erlangen. Natürlich IST es widersinnig, von dem nicht privilegierten Erbwaffenbesitzer, der ja "eigentlich" die Waffen nicht haben sollte, eine Blockierung zu verlangen, ihm aber andererseits nicht nur den Erwerb von WS sondern auch den Erwerb nicht blockierter WS zu gestatten. Aber so ist das nun mal, es gibt reichlich unsinnige und widersprüchliche Gesetze in D und EU. Z.B. den groben Unfug der Hülsenlänge in § 6 Abs.1 Nr.2 AWaffV nimmt man ja auch trotz nun wirklich offenkundiger und auch nachweislicher Unsinnigkeit und Irrtums hin. Gleichwohl muß man natürlich damit rechnen, daß die Verwaltungsgerichtsbarkeit in einem solchen Fall nicht auf Seiten des Erben stehen würde, sofern er überhaupt einen Verkäufer findet, der ihm ein nicht blockiertes WS überläßt. Zum Eintrag: Die WS müssen natürlich ganz "normal" eingetragen werden. Das WaffG differenziert beim Erwerb von WS nicht zwischen "Hauptwaffen", die aufgrund eines Erwerbsbedürfnisses erworben wurden, und Erbwaffen. Wenn bei den Eintragungen der Erbwaffen ein wie auch immer gearteter "Erbenvermerk" angebracht ist, dann könnte dies den SB dazu verleiten, auch beim WS irgendetwas wie "Muß blockiert werden wenn Waffe ldfNr.?? nur blockiert besessen werden darf" (siehe oben) einzutragen. Ob man das akzeptieren möchte ... M.W. gibt es aber auch beim Eintrag von WS lokale Unterschiede. Die einen Ämter tragen nur das WS ohne weiteren Bezug ein, die anderen mit Bezug auf die "Hauptwaffe" oder dementsprechenden Bedingungen ....
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Du verstehst nicht - es (unterdrücken) geht sehr wohl: Schau Dir die zitierten Entscheidungen aus Berlin an. Es kommt nicht darauf an, ob die "falsch" sind oder welche Meinung wir hier vertreten. Auch nicht, ob bei der hier versammelten Ignoranz mit einer juristisch korrekten Beratung gerechnet werden könnte - das kann schon nicht unbedingt immer bei Volljuristen und bei Beratung durch Laien schon mal gar nicht. Gerade davor willl die Regelung ja "schützen" und daher muß damit gerechnet werden, daß alles, was nach individueller wenn auch (bzw. gerade deswegen) falscher Rechtsberatung riechen könnte, in den Fokus gerät. Ich wollte auch keine Diskussion darüber entfachen, ob/daß das alles Unfug ist und warum das hier nicht zutreffen würde usw.usw. - ich möchte nur auf das Problem hinweisen und daß es sinnvoll ist, vorsorglich darauf zu achten. Daher wäre es vielleicht auch sinnvoll, einen entsprechenden Hinweis fest anzupinnen.
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Zur Ausgangsfrage: Es gibt keine spezielle gesetzliche Regelung. Man sollte das Problem praktisch betrachten: Wenn man dem fast zweitbesten Lieblingsfreund, Sportschützen-Sohn oder der besten Ehefrau von allen, denen man allesamt bedingunglos zu vertrauen zu können glaubt, einen Zweitschlüssel gibt oder die Kombination verrät, ist man, solange man dies im Gedächtnis behält und aktuellen Entwicklungen (Zwist, Verstoßen, Scheidung zw. ernsthafter Ehekrach) entsprechend anpaßt, auf der praktisch sicheren Seite. Wobei das Rückfordern des Schlüssels bzw. Ändern des Schlüssel-Schlosses problematisch sein kann, da ist ein Kombinationsschloß natürlich besser. Und nach dem Tode kann es naturgemäß egal sein und man kann es den Betreffenden überlassen, sich eine Erklärung einfallen zu lassen, falls überhaupt jemand nachfragen sollte. OT Testament: Wer nicht wirklich vermögend ist und/oder in problematischen Familienverhältnissen lebt, der braucht entweder kein Testament oder kann sich den "erforderlichen" marginalen Inhalt aus dem Netz ziehen. Dort lernt er auch, daß er das Testament eigenhändig aufsetzen kann - das ist nun wirklich kein Geheimwissen mehr. Als Waffenbesitzer stellt sich nur die Frage, ob man damit leben kann (hahaha), daß die damit nicht selten ungewollt beglückten Erben diese verscherbeln oder - jedenfalls aus meiner Sicht viel schlimmer - zur Vernichtung abgeben. Wer keine Nachkommen bzw. Erben hat, von denen er weiß, daß sie die Waffen gerne weiterbehalten und sich über die Waffen (nicht das Ableben des Erblassers) freuen, der soll sich bei seinen (Schützen-, Jäger- oder Sammler-)Kollegen/Freunden umtun, wer die Waffen ganz oder teilweise gerne übernehmen und in Ehren halten würde. Von dem Problem des Unterbringen bzw. Unterstellen des mitvererbten Tresors abgesehen dürfte sich doch jeder waffeninteressierte Sportschütze, Sammler oder Jäger darüber freuen - denn was ist besser eine eine Waffe? Natürlich zwei Waffen, nach oben offen. Sie genießen den nach § 20 III WaffG privilegierten Weiterbesitz .... Also verschafft euch das gute Gefühl, daß eure Schätze nicht der Vernichtung oder Mißachtung anheimfallen, und setzt passende Leute als Vermächtnisnehmer für Waffen, Mun und Schrank ein. Und zwar nicht "heimlich", daß diese dann überraschend zur einer drastischen Vermehrung ihres Waffenbestandes kommen, sondern in Ansprache, was auch die Möglichkeit bietet, eine Ausgleichspflicht zugunsten der dies vielleicht mit Mißfallen betrachtenden gesetzlichen oder testamentarischen Erben vorzusehen, ohne zu riskieren, daß die Vermächtnisnehmer deswegen ausschlagen. Denn auch wenn man als Vermächtnisnehmer etwas für die Waffen "bezahlen" muß - dies ist der einzige Weg, ohne Bedürfnisgedöns bzw. überhaupt an mehr Waffen zu gelangen. Wenn ihr niemanden kennt - ich nehme sie gerne ;-). Mich persönlich würde es sehr stören - falsch: Mich persönlich würde _jetzt_ die Aussicht stören, daß meine Schätze von Erben, die keine Waffen wertschätzen sondern Pickel beim Gedanken daran bekommen, abgegeben und vernichtet werden. Nein, niemals! Aber wenigstens einer meiner Kinder ist selbst Sportschütze und waffeninteressiert, der übernimmt zur Not alles alleine. Ich habe bestimmt, daß diejenigen Erben, die Waffen haben wollen, die Voraussetzungen für deren unblockierten Erbenbesitz binnen Zweijahresfrist schaffen müssen, und sich dann über die wertmäßig gleiche Verteilung einigen müssen - man kann nicht alles vorher bestimmen. Und wer diese Bedingung nicht erfüllt muß hinnehmen, daß eben nur der/die mit WBK die Waffen ohne Ausgleich erhalten. Wenn derart begünstigte Erbem/Vermächtnisnehmer erst mal ihr eigenen Bestände aufbauen und dann per Testament bedacht werden, dann kann über Generationen schon einiges zusammenkommen. So kann ich beruhigt meinem Ableben mit dem Wissen entgegensehen, daß die gekauften und ererbten Waffen nicht vernichtet sondern von wenigstens einem meiner Erben/Kinder weiterbesessen werden und er immer, wenn er sie in die Hand nimmt, an mich denken wird .... P.S.: Das ist ja auch eines der ungelösten Rätsel - wieso diese dämlichen Politiker nicht auf die Erkenntnis stoßen, daß diese extreme Bedrüfnis-Reglementierung natürlich dazu führt, daß jeder, der Waffen mag, im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten so viel anschafft wie nur möglich. Könnte man - alles im Rahmen der Zuverlässigkeit - kaufen was man gerade mag und halt wieder verkaufen, wenn sich der Geschmack ändert, dann müßte man nichtmitnehmen was geht sondern könnte sich dm unverkampft wie bei allen anderen Dingen auch nähern. Natürlich gibt es Ausnahmen, notorische Sammler und Horter, aber das ist nur eine kleine Minderheit.
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Schon recht, bei mir rennst Du offene Türen ein, ich sehe in Diskussions- oder Selbsthilfeforen generell keine Konkurrenz, und speziell in dieser Thematik ohnehin nicht, aus mehreren Gründen, aber das ist nicht der Punkt. Ich wollte nur darauf hinweisen, daß nach gegenwärtiger (Anscheins)Rechtslage, die hier wohl niemandem bewußt war, die Gefahr besteht, daß bei unvorsichtiger Fragestellung und Antwortformulierung die Gefahr besteht, daß der Forenbetreiber angegangen wird, und das will hier keiner. Daher sollte man vorsorglich auch nur den Anschein, Eindruck einer inviduellen Rechtsberatung vermeiden.
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Bei Waffenerwerb, Eintrag in WBK selbst vornehmen?
MarkF antwortete auf DatHeinz's Thema in Waffenrecht
Nun, da es diese Vorschrift nur für den dealer, nicht aber den Privatmann gibt, ist für diese Interpretation kein Raum. Denn auch der Privatmann sorgt durch seine Mitteilung an seine WaffBeh und die des Käufers dafür, daß der Eintrag erfolgt. Nein, das Gesetz ist klar, der dealer muß eintragen. Völlig richtig. Und das ist wohl auch der Grund, weswegen die Behörden das nicht so eng dsehen. Klar. Alles, was man mit seiner Behörde abspricht, ist o.k. Das führt vielleicht nicht unbedingt dazu, daß es legal ist, aber es nimmt einen vom Haken. Ein anderes Beispiel, daß das Gesetz schlicht nicht der Praxis entspricht, ist die Verbringungserlaubnis nach § 29 WaffG. Diese soll im Schengen-Raum eine Zustimmung zur Ausfuhrerlaubnis sein. Das denkt sich Klein-Fritzchen eben so, daß der Verkäufer die Ausfuhrerlaubnis beantragt und er sich damit seiner SB auf den Schoß setzt und deren Zustimmung erbittet. Denn nach aller Logik kann man nur einer Erlaubnis zustimmen, die bereits erteilt ist. Die Praxis läuft aber genau entgegengesetzt. Erst holen wir uns die Einfuhrerlaubnis und erst mit dieser erhält der Verkäufer bei sich die Ausfuhrerlaubnis. -
coltdragoon hat in einem anderen fred auf das RBerG verwiesen und ich meinte, daß dies den Diskussionen hier nicht entgegenstehen würde: http://forum.waffen-online.de/topic/442764-38-55-waffg/page-7#entry2248210 Das war sowohl falsch als auch richtig. Richtig war das insofern, als das Merkmal des "geschäftsmäßig" fehlt. Falsch war es, weil das RBerG 2008 durch das RDG ersetzt wurde. Peinlich, peinlich, Herr Kommerzienrat, vor allem, weil wir uns damals mehrheitlich über die damit verbundene "Liberalisierung" aufgeregt haben ... Zurück: Schaut man sich das RDG an, stellt man fest, daß wir insofern wohl keine Liberalisierung sondern eine Verschärfung erfahren haben. Die Definition in § 2 I RDG (1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. ist recht klar und umfassend. Die Ausnahme in § 2 III Nr.1 oder Nr.5 (3) Rechtsdienstleistung ist nicht: 1. die Erstattung wissenschaftlicher Gutachten, ... 5. die an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen in den Medien[/size] ist nicht einschlägig. Nr.1 ist klar - zu Gutachten ist hier kaum einer auch nur befähigt und wer es könnte hätte keine Veranlassung, die Arbeit auf sich zu nehmen. Zu Nr.5 wird offenbar die Meinung vertreten, daß die Erörterung eines konkreten Falls, also auf eine konkrete, individuelle Frage hin, nicht darunter fällt. Das wird in http://www.forum.jurathek.de/showthread.php?t=3380 schön erklärt und das scheint der Stand der Dinge zu sein. Denn in http://www.abmahnungs-abwehr.de/news/vorsicht-vor-rechtsberatung-durch-privatpersonen-im-internet/ wird über eine entsprechende Entscheidung des LG Berlin berichtet. Ich möchte zwar bezweifeln, ob der Gesetzgeber wirklich Diskussionen in Fachforen, mögen sie auch auf konkrete Probleme/Fragen bezogen sein, erfassen wollte. Jeder weiß, daß kaum jemand wirklich eine Ahnung hat, auch wenn manche gut darin sind, den gegenteiligen Eindruck zu erwecken. Andererseits zeigt die Vielfalt der Meinungen, daß man dem, der eine "günstige" Antwort/Lösung anbietet, nicht unbedingt glauben muß. Foren wie dieses erheben nicht den Anspruch der kompetenten Rechtsberatung und auch in Selbsthilfeforen findet sich fast ausnahmslos nur Laiengerede. Insbesondere auch weil das RDG eine Liberalisierung bezweckte ist nur schwer vorstellbar, daß es hier hinter dem RBerG zurückbleiben soll. Aber persönliche Meinungen zählen nicht. Nach derzeitigem Stand wird man wohl akzeptieren und davon ausgehen müssen, daß allzu individuelle Fragestellungen bzw. entsprechend individuelle Antworten die Grenze des Zulässigen überschreiten. Unter Berücksichtigung des vorerwähnten Umstands, daß es hier so gut wie niemals ohne Widerspruch abgeht, bleibt dem Fragesteller, will er Sicherheit haben, ohnehin nur übrig, sich an die Behörde oder einen Kollegen zu wenden. Daher bin ich wirklich davon überzeugt (glaube ich fest ;-)), daß kein Kollege deswegen eine Abnahmung verschicken wird - eher würde ich erwarten, daß er undercover die Vielzahl absurder Meinungen vermehrt und die Konsultation eines (bestimmten) Kollegen empfielt. Allerdings gibt es auch noch die Anwaltskammern, Verbraucherschützer und wer weiß welche andere interessierte Personen. Vorsorglich sollten daher die Fragesteller eher allgemein formulieren bzw. die Frage in ein "Diskussionsthema" packen und wer antwortet sollte dies ebenfalls beherzigen.
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Schon recht. Ich mache dazu mal einen eigenen fred auf, das wird sonst zu OT.
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Bei Waffenerwerb, Eintrag in WBK selbst vornehmen?
MarkF antwortete auf DatHeinz's Thema in Waffenrecht
Theoretisch bzw. nach dem Gesetz. Tatsächlich ist die Praxis nicht nur durch unser Amt so, daß die Händler nach Erhalt einer Kopie der WBK beim Amt nachfragen, ob die Kopie authentisch ist, die Waffe aushändigen und die Überlassung dem Amt melden, die dann den ganzen Eintrag vornehmen. Oftmals auch nicht nur beim Versand sondern direkter Übergabe, z.B. wenn der Erwerber Wert auf eine WBk mit einheitlichen Einträgen legt (so was soll´s geben). Ganz klar gesetzeswidrig, wird aber offenbar stillschweigend als praxisgerecht (was es jedenfalls im Versandhandel auch ist) geduldet. -
Das kann man gar nicht oft genug klarstellen. Immer der gleiche Sermon des "Das Futteral/der Koffer muß aber mit einem Schloß verschlossen/versperrt sein ...", genauso enervierend wie das gegenwärtig permanente naiv-dümmliche "Die Flüchtlinge sind unsere Chance, das Altersproblem zu lösen ..." - als ob das Problem zu viele Alte seien. Das Problem sind zu wenig junge/nachwachsende Steuerzahler, das durch 2 ... 10 Millionen zusätzliche Kostgänger aus dem Balkan, Nahen Osten und Afrika auch nicht gelöst sondern nur verschlimmert wird. Genauso offensichtlich wie "zugriffsbereit" und "schußbereit" und nicht "mit Schloß weg- und zugesperrt".
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Edit geht leider nicht mehr, daher so: Dein Verweis aufs RBerG geht fehl. Lies mal § 1: "Die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, einschließlich der Rechtsberatung ... , darf geschäftsmäßig - ohne Unterschied zwischen ... entgeltlicher und unentgeltlicher Tätigkeit - nur von Personen betrieben werden, denen dazu ... die Erlaubnis erteilt ist. Die Erlaubnis wird ... erteilt ..." "Geschäftsmäßig", heißt das Zauberwort. Und geschäftsmäßig handelt niemand, der in Foren wie diesen sein Ganz-, Halb- oder Keinwissen verbreitet. Davon abgesehen glaube ich wirklich nicht, daß sich irgendein Kollege daran stört, daß in Foren wie diesen zu diesem Bereich brainstorming betrieben wird - auch wenn mancher verzapfter Unfug schon wirklich starker Tobak ist.