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MarkF

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  1. Das Problem ist, daß die Verbände in vorauseilendem Gehorsam, Wichtigtuerei oder weil sie es immer schon so gemacht haben (eines der deei Pfeiler nicht nur den deutschen Berufsbeamtentums) mehr fordern als im Gesetz steht. Was ist also verbindlich? Immerhin akzeptiert man ja bei dem - allerdings zwangsweisen - Eintritt in den Verein und den Verband deren Satzungen. M.E. ist das WaffG maßgeblich: Es wird dort eine Verbandsbestätigung mit einem bestimmten Inhalt gefordert. Nur wegen des Erfordernisses dieser Bestätigung bin ich letztlich im Verband. Daher ist es dem Verband verwehrt, höhere Anforderungen aufzustellen oder "mehr" (mit entsprechenden Anforderungen an mich) zu bescheinigen, als das Gesetz es vorsieht und ich benötige. Letztlich kann ich mir den Verband nicht wirklich aussuchen. Es gibt nur wenige und ich muß halt rein - Verstoß gegen die negative Koalitionsfreiheit. Folge kann nur sein, daß es den Verbänden verwehrt ist, über diese gesetzlichen Regularien hinauszu gehen und mir dadurch auch von meinen Rechten, die mir das WaffG gibt, etwas zu nehmen. Damit handelt der Verbands letztlich nicht im Einklang mit dem WaffG und das darf er nicht.
  2. Ich votiere für Deine erste Idee, zivilrechtliches Schuldverhältnis. Mitglied im Verein bist Du zivilrechtlich. Mittelbares Mitglied im BDS - und das bist Du ja, andernfalls hätten sie nichts mit Dir zu tun - bist Du auch zivilrechtlich. Ob Du persönlich öffentlich-rechtlich verpflichtet bist, irgendein Papier des Verbands beizuschaffen ändert nichts an dem Verhältnis zu dem Verband. Auch wenn es um Dein Alter gehen würde - unter 25 aber geistig gesund (eine contradictio in objecto ?) - wäre Dein Verhältnis zum begutachtenden Psycho-Onkel rein zivilrechtlich. Bestätigt sehe ich dies dadurch, daß ich vor zugegeben vielen Jahren einen Freund genau wegen so etwas vor dem LG München gegen den BSSB vertreten habe. Einzelheiten weiß ich nicht mehr, es ging irgendwie um die Wartezeit. Kurze vorgerichtliche Frist, dann Klage, kurze Fristen und im Termin hat der Verband dann nachgegeben und wir haben einen Vergleich geschlossen, damit er JETZT seine Bescheinigung bekommt und nicht erst nach dem "angedrohten" Berufungsverfahren (bzw. natürlich vorher nach Ablauf der vom Verband als richtig angesehenen Frist). Bis heute verstehe ich nicht, daß diese Verbandsjogis daraus einen Fall gemacht haben. Aber offenbar werden sie viel zu selten verklagt, bilden sich ein, das Maß aller Dinge zu sein. Sieht man ja auch schon an den überkommenen Begriffen wie "befürworten". Die haben nichts zu befürworten und zu entscheiden, die haben nur Tatsachen zu bestätigen, wenn sie denn vorliegen. Verbände und Vereine, es ist ein Graus ... Also, auf sie mit Gebrüll, mach sie nieder.
  3. Ahh ja, wenn das geht würde es jedenfalls die Prüfung vereinfachen. Bleibt die Vorbereitung, das Verständnis ddes Fragenkatalogs. Wenn ich das in Englisch verstehen müßte ... ei-ei.
  4. Was die Verwaltungsvorschrift meint ist irrelevant. Diese bindet allenfalls die Verwaltung. Maßgeblich ist allein das WaffG und deren VO. Und da gibt es kein diesbezügliches Verbot. Was mir eher aufstößt ist diese Art von Blockwartmentalität, die da durchschimmert. Meine Güte, laßt die Leute doch machen. Und wenn sie mit einem KK-HA schießen, der wie pöse Krieswaffe aussieht - der Mann hat wenigstens Eier in der Hose ...
  5. Das Problem ist der Transport über die Grenze. DHL und Konsorten machen das nicht mehr und da diese waffenrechtlichen Erlaubnisse sichtbar angebracht werden müssen geht das nicht "heimlich". Eine Alternative wäre die persönliche Übergabe an der Grenze, bei einer Zollstelle. Nach deutschem Recht muß msn die Waffe sofort bei der nächsten Zollstelle anmelden, das wird in Dänemark vielleicht ähnlich sein.
  6. Das Waffengesetz findest Du z.B. hier: http://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/BJNR397010002.html Du hast also, wie es im Gesetz heißt, Deinen gewöhnlchen Aufenthalt, Deinen Wohnsitz, hier in D? Wie lange schon? Welche Auswirkung hat dies auf Deine französische Besitzberechtigung an Deinen in F besessenen Schußwaffen? Mit Wohnsitz in D hilft Dir ein Europäischer Feuerwaffenpass nicht weiter, wenn es um den Besitz der Waffen hier geht. Dann brauchst Du eine normsle WBK. Nach P.4 kann Dir deren Erteilung zwar versagt werden, wenn Du noch keine 5 Jahre hier wohnst. Aber bei einem franz. Sportschützen, gar mit möglicherweise weiterbestehender franz. Besitzerlaubnis, erscheint mir das unwahrscheinkich. Die übrigen Voraussetzungen sind aber gleich, d.h. Du mußt auch die Sachkunde nachweisen. Weniger wegen der "technischen" Sachkunde sondern - wie schon erwähnt - wegen der unterschiedlichen gesetzlichen Regeln.Das größte Problem dürfte dabei die Sprache sein, der Fragenkatalog und die Prüfungsfragen sind nicht eben leicht verständlich formuliert. Mit Erteilung der deztschen WBK werden Deine Waffen darin eingetragen. Für die vorübergehende Mitnahme nach F zum Schießen kannst Du den europ.Feuerwaffenpaß beantragen. Denn selbst wenn Du nhach franz.Recht weiterhin in F zum Besitz Deiner Waffen berechtigt sein solltest würdest Du für den Grenzübertritt mit den Waffen eine entsprechende Erlaubnis benötigen.
  7. Wie wäre es mit einer rechtlichen und nachvollziehbaren Begründung?
  8. Hat jemand zufällig Erfahrung mit dem Kauf einer erlaubnispflichtigen Schußwaffe in England, Kenntnis von dem dort geltenden Waffenrecht in Bezug auf das Transportieren der Waffe als ausländischer Käufer bis zur Grenze, oder einen heißen Tip für einen Transporteur?
  9. Nirgends steht geschrieben, daß eine Schußwaffe nur auf einer WBK stehen darf bzw. ein Eintrag z.B. auf Grün nicht auch einen Zusatz haben darf. Beispiel: Ein Sammler ist auch Sportschütze und eine Sammlerwaffe ist auch für Sportschießen geeignet. Für jedenfalls Besitz stehen ihm dann zwei Bedürfnisgründe zur Seite. Unterstellen wir mal, daß er sie "zunächst"als Sammler erworben hat und ihm dann später einfiel, daß er damit auch sportlich schießen will. Handelt es sich um eine "gelbe" Waffe, dann entfällt schon von vorneherein das Gedöns mit dem Bedürfnisnachweis. Ohne Eintrag auf Gelb oder einen im Ergebnis vergleichbaren Zusatz auf der Roten dürfte er mit der Waffe nicht zum sportlichen Schießen fahren. Das Risiko, kontrolliert zu werden, ist sicherlich gering, und das Risiko, von einem Vereinskollegen angeschwärzt zu werden, kann man abschätzen, aber ab einer gewissen Wettkampfebene wird kontrolliert. Und natürlich der Mun-Erwerb, der bei dem einen oder anderen Kaliber schon wichtig ist. D.h. man hat in so einer Situation ein vitales Interesse an einem Doppeleintrag, den das Amt grds. nicht verweigern darf - liegen die Voraussetzungen vor, dann muß der Eintrag vorgenommen werden. "Unser" Amt trägt zwar lieber einen Zusatz ein, etwa daß mit den Waffen sportlich geschossen und Mun erworben werden darf, aber das ist sicherlich eine Frage der persönlichen Meinung des jeweiligen SB. In jedem Gall stehen beide Bedürfnisse unabhängig voneinander nebeneinander. Keine Rolle spielt es dabei, ob man die Waffe als Sammler erworben hat oder als Erbe. § 20 (3) S.1 WaffG sieht auch keine exklusive Spezialregelung vor. Niemand kann genau sagen, was dieses "aufgrund" des Erbfalls wirklich bedeuten soll; auch wenn man erst 10 Jahre nach dem Erbfalls auf die Idee kommt, Sportschütze zu werden oder die Erbwaffe schießsportlich zu nutzen, hat man das ganz normalen Sportschützenbedürfnis, in diesem Beispiel nach Gelb. Der Erwerbsgrund und das darauf beim Erben resultierende "Bedürfnis" oder Recht, die Waffe entsprechend der Regelungen in § 20 (3) WaffG weiterhin besitzen zu dürfen, wird nicht durch ein parallel dazu bestehenden Bedürfnis - sei es als Sportschütze, sei es aber auch als Sammler - zum Besitz verdrängt. Man ist Erbe und bleibt Erbe und die daraus resultierende Berechtigung bleibt, solange das Gesetz eben so ist. Wollte "der Staat" dies anders handhaben, dann hätte dies zur Folge, daß der geneigte Erbe eben sagt: Was ist besser als ein K98? Zwei K98!" und kauft sich eben auf Gelb noch eine identische Waffe, was nun aber aus staatlicher Hinsicht kontraproduktiv wäre. Daraus folgt: Fällt irgendwann das parallele andere Bedürfnis weg, dann beschränkt sich dies auf eben dieses Bedürfnis und es gilt wieder allein § 20 (3) WaffG. Dabei ist ohne Bedeutung, ob die Erbwaffe bisher (nur) auf Gelb eingetragen war. Denn die Rechtslage, die Rechtsstellung, als Erbe ändert sich ja nicht, die entsprechenden Unterlagen sind noch beim Amt, und es ist daher unschwer feststellbar, daß man ursprg. "nur" Erbe war und zunächst nur fristwahrend den Antrag auf Erteilung einer entsprechenden WBK gestellt hatte. Falls diese Waffe nicht ursprgl. auf eine Grüne "Erben"-WBK eingetragen wurde (auch dies wird sicherlich unterschiedlich sein, meine Erbwaffen sind kunterbunt auf vorhandene Grüne und neue Grüne ohne Erben-Hinweis eingetragen worden) sondern gleich auf eine Gelbe, dann muß eben nach Wegfall des Sportschützenbedürfnisses ein Eintrag auf eine (neue) Grüne erfolgen.
  10. Hallo, ich habe nicht recht verstanden, was Du in D mit Waffen tun willst un welche französische Berechtigung Du besitzt: Du - bist also franz. Staatsbüprger - bist in F in einer Art Schützenverein, - hast in F irgendeine "Waffenberechtigung" - welche? - - wohnst in D - willst in D mit Waffen umgehen? Was willst Du genau machen? - Mitglied in einem D-Schützenverein, also deutscher Sportschütze, werden und Waffen in D kaufen? - Waffen sammeln? - Nur in einem deutschen Verein mit fremden Waffen schießen? - Mit Deinen in F gekauften und "dort" besessenen Waffen hier in D schießen?
  11. Lesen! Genau das habe ich geschrieben.
  12. MarkF

    Code vom Safe

    Zwar ist nicht alles, was hinkt, ein Vergleich, aber Du hast den philosophischen Kontext nicht berücksichtigt. Kann Dir egal sein, was nach Deinem Tod geschieht, eben weil Du nicht mehr bist, um ein Bedauern, Ärger etc. zu verspüren, dann betrifft dies alles. Ob Versorgung der Family, das Schicksal Deiner Waffen oder der Untergang der Erde. Dazu habe ich mich schon umfänglich geäußert. Ich habe den Eindruck, daß Du hier nicht ausreichend die Verpflichtungen der Erben bezüglich der Waffen beachtest. So locker dürfen, können und sollen sie es nicht handhaben. Siehe oben. Als Toter kann/könnte Dir alles wurscht sein. Das Drumkümmern zu Lebzeiten entspringt der gegenwärtigen Bewertung. Und ist jedem selbst überlassen.
  13. Sodele, wer suchet, der findet ... alles schon mal dagewesen ;-): http://forum.waffen-online.de/topic/434895-leeres-magazin-im-gepaeck/?hl=markf#entry2030976 dort post#15
  14. MarkF

    Code vom Safe

    Vielleicht nicht das Wertvollste, aber wichtig sind sie schon. Sicher, philosophisch betrachtet ist danach alles egal. Ebenso könnte es dem Familienernährer egal sein, ob nach seinem Tod die Familie versorgt ist oder in Armut und Chaos versinkt. Den meisten ist es aber nicht egal und daher ist es auch mir nicht jetzt wurscht, ob nach meinem Ableben meine Schätze verscherbelt oder vernichtet werde oder meine Erben damit Ärger bekommen.
  15. Wichtiger Hinweis. Das gilt natürlich auch, wenn man im Auslang Waffen einkauft und selbst über die Grenze bringt. Auch wenn innerhalb der EU kein Zoll anfällt - man darf sich nicht dazu verleiten lassen, einfach durchzufahren und zuhause dann den Erwerb dem Amt mitzuteilen und die WBK vorzulegen. Oder die örtlich zustöndige Zollstelle zu informieren. Es muß an der Grenze erfolgen.
  16. Gerade Gelehrte streiten über so was, denn es geht ja ums Prnzipielle. Das ist nicht richtig bzw. wäre nur so, wenn man lückenlos alle genau sechs Monate zwei Waffen erwirbt. Das klappt aber keineswegs immer/dauernd, und wenn es daran liegt, das man schon genug oder kein Geld mehr hat. Dann verstreichen die Monate und nichts wird erworben, vielleicht erst nach 12 Monaten. Dann beginnt der neuen Sechs-Monats-Zeitraum mit dem Tag dieses Ewwerbs.
  17. MarkF

    Code vom Safe

    Kommt auf die vereinbarte Verfügung an. Bei Oder-Konten oder wenn für Sperrungen Einzelberechtigung vereinbart ist stimmt das. Unter Ehegatten (und ähnlichem/gleichgestellten neumodischen Kram) ist eine über den Tod hinaus geltende Vollmacht aber von Vorteil. Da gibt es ja keinen anderen mehr, der in die Suppe spucken könnte, nur die Bank/Spk kann stören. Sofern man so dumm ist, und sie vom Ableben des anderen Kontoinhaber informiert. So etwas gibt es wirklich ...
  18. Nicht dem WaffG, aber das war doch mal was mit der Ehefrau eines IS-Terroristen, die ihn besuchen und einen Sack voll AK-Magazinen mitnehmen wollte Leider kann ich mich nicht mehr an Details erinnern, aber das war aus irgendeinem Grund unzulässig. Außenwirtschaftsrecht? KWKG? Vielleicht kann sich jemand anderes besser erinnern ...
  19. Meinst Du mich? Warum hast Du es dann nicht gleich richtig geschrieben?
  20. Oh-oh. Du hast nicht Jura studiert, nicht wahr? So einfach wie sich das Klein-Fritzchen vorstellt ist es nicht. Bei weitem nicht. Beginnt schon damit, daß Besitz nur ein juristische Konstruktion ist und mit dem, was wir im Strafrecht als Gewahrsam und im Waffenrecht als Besitz ansehen nur teilweise etwas zu tun hat. Auch wenn es in § 851 I BGB "irreführend" einfach lautet: "(1) Der Besitz einer Sache wird durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache erworben." Glaubst Du nicht? Dann lies man die §§ 851 - 872 BGB. Spätestens ab § 868 BGB wird Dir aufgehen, daß dies alles nicht so einfach ist .... Du kannst problemlos "durch" (jaja, ich weiß, daher stehen die "" dort) Kaufvertrag und dingliche Erfüllung Besitzer (in dieser allgemeinen Formulierung) werden, ohne Besitzer iSd Waffenrechts zu werden. Sehr einfach, indem Du bei egun kaufst, bezahlst und der Verkäufer verabredungsgemäß die Waffe an Den dealer Deines geringsten Mißtrauens versendet, der sie für Dich verwahrt. Du wirst zivilrechtlich Eigentümer und mittelbarer Besitzer, aber eben kein Besitzer iSd Waffenrechts. Mit den zivilrechtlichen Überlegungen kommt man im WaffR nur bedingt weiter, selbst der Gewahrsamsbegriff des Strafrechts ist teilweise weitergehend, eine juristische Konstruktion. Maßgeblich ist die Legaldefinition in Anlage 1, Abschn.2, Nr.2 WaffG: "Im Sinne dieses Gesetzes ... 2. besitzt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber ausübt" Das entspricht auch dem natürlichen Verständnis des juristischen Laien von Besitz (und Gewahrsam). Demzufolge definiert Nr.1 Erwerb: "1. erwirbt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber erlangt, " Alles andere ist irrelevant. Mittelbarer Besitz, Besitzmittler, Besitzdiener, Kauf, Eigentum, Abstaktionsprinzip, Verpflichtungs- und Erfüllungsgeschäft - alles schön und gut und wunderbare juritistische Spielwiesen, wo man seinem Geist funkensprühende Feuerwerke abringen oder in tiefe Verzweifelung ob des einen Unverständnisses versinken kann - im Waffenrecht braucht uns das nicht zu belasten. Man muß noch nicht einmal das Abstraktionsprinzip (nein, ich erkläre es hier nicht, https://de.wikipedia.org/wiki/Abstraktionsprinzipsollte jeder verstehen können) kennen, man muß nur die Legaldefinition kennen und erkennen, daß dies nichts, aber auch überhaupt nichts mit Eigentum zu tun hat, und stumpfsinnig subsumieren: Erhält man die tatsächliche Gewalt über eine Waffe? Dann hat man sie im Sinne des WaffG (und NUR in diesem Sinne) erworben und besitzt sie im Sinne des WaffG fürderhin. Hat man nicht - dann hat man auch keinen waffenrechtlichen Besitz. Natürlich ist auch hier nicht alles so einfach, wie es scheint, denn es gibt Konstellationen, bei denen es nicht offenkundig ist sondern man darüber nachdenken muß und rätselraten kann, OB man den nun die tatsächliche Gewalt erhalten hat (z.B. befindet sich die Waffe in einem Tresor, dessen Kombination man als einziger kennt, und der befindet sich in der Wohnung eines anderen, zu der man nicht selbständig Zugang besitzt).
  21. Ihr habt Probleme ... ;-) Ist doch völlig wurscht, wie´s ausschaut, Hauptsache viele WBKen mit vielen Einträgen ... ;-)
  22. Na, indem man es in der passenden Angelegenheit darauf ankommen läßt und versucht, sich mit seiner Meinung vor dem VG zu verteidigen bzw. seinen Anspruch zu begründen. Oder man unterstützt damit einen Dritten. Oder ein Dritter findet das so klasse, was Du hier schreibst, und macht es sich in seinem Prozeß zu eigen.
  23. Sorry, aber das ist Dummfug. Ich habe Dir - sollte ich das geschrieben haben - nicht mit dem RDG gedroht; wollte ich Dir oder irgendjemandem über diese Schiene eine reinwürgen, dann würde ich es einfach tun und nicht darüber reden - die email an die zuständige Behörde dauert keine 5 min. Ich habe Dir (sollte ich das geschrieben haben) "lediglich" klar die Kompetenz abgesprochen, jedenfalls die in jenem Fred maßgeblichen Rechtsfragen (ich habe heute nicht mehr die geringste Ahnung, worum es ging, sofern ich das überhaupt geschrieben habe) zu beurteilen und Deine dort offenbar mit zugleich größtem Nachdruck wie Uneinsichtigkeit (sonst hätte ich mich nicht zu diesem Kommentar hinreißen lassen) Verbratene Auffassung ein kleines bischen mit Zuckerguß versehen als rechtlichen Unfug bewertet. Und Dir gewünscht, daß Du diese Deine Meinung niemals in einem behördlichen/gerichtlichen Verfahren vorbringst, also zu Deiner Verteidigung oder der eines Dritten, weil Du damit kolossal baden gehen würdest, mit dem damit verbundenen Konsequenzen. Und mit dem beharrlichen Verbreiten von (nachgewiesen) rechtlichem Unfug schadest Du Deinem Ansehen - ist doch klar. Oder daß sich ein Dritter in der Situation darauf beruft und baden geht. Denkst Du wirklich, ein RA würde in einer solchen Situation -Diskussion in einem Forum - einem uneinsichtigen Laien mit dem RDG drohen? Noch dazu derart verklausuliert, daß man schon etwas paranoid sein muß, um auf diese Idee zu kommen? Meine Güte .... Und außerdem wieder mal eine völlig unzulängliche Antwort. Du behauptest, ich hätte dies geschrieben - aber ohne Quellenangabe. Menschenkind, man muß doch nicht Jura studiert haben um zu wissen und gelernt zu haben, daß man bei Zitaten die Quelle angibt. Mittels google finde ich diese Sätze nicht. Also in welchem Fred soll ich dies geschrieben haben?
  24. Leute, warum schaut ihr nicht mals zur Abwechselung ins Gesetz? Meinungen sind wie A***, jeder hat eines. Der Ewerb des WS ist gesetzlich geregelt, da steht alles drin und eben nichts von einem Bedürfnis. Ob der Erbe nach § 20 (3) einfach oder besonders privilegiert besitzt ist ist schnuppe. Das Gesetz sieht keine Beschränkung vor. Nur mit Blockadepflicht, als einfacher Erbe, könnte man eine Beschränkung herleiten. Und auch die Frage des Schießens ist klar geregelt. Das Schießen auf Schießständen unterliegt insofern keiner Reglementierung, dazu bedarf es keines Bedürfnisses. Das eigentliche Problem ist (worauf alzi schon hingewiesen hat), wie die Waffe zum Schießstand kommt. Denn dazu muß sie transportiert werden und dies darf nur im Rahmen eines Bedürfnisses erfolgen. Dem einfachen Erben kann man ein Erprobungsbedürfnis (wie auch dem Sammler) zugestehen. Wie bei vorhandener Blockierung zu verfahren ist ergibt sich nicht aus den Regelungen; er selbst darf nicht unblockiert besitzen, auch nicht zum Transport, also wird er den Transport der beim Händler entblockierten Waffe durch einen WBK-Inhaber vornehmen lassen müssen. Der nach § 20 (3) S.1 WaffG besonders privilegierte Erbe besitzt nicht mehr nur als Erbe sondern auch als z.B. Sportschütze und darf daher wie alle seine Waffen transportieren. Bleibt der einfach privilegierte Erbe, der aufgrund anderer Bedürfnis-WBK ohne Blockierung besitzen darf. Auch er besitzt die Erbwaffe nur als Erbe, also bedürfnisfrei, also dürfte er damit nur zur Erprobung schießen. Jetzt kommt aber natürlich das große "aber" ... aber er darf doch die Waffe einem potentiellen Käufer zum Ausprobieren mitgeben und darf sie auch an einen Berechtigten zur Benutzung im Rahmen des § 12 I Nr.1 a) WaffG verleihen. So wie wir alle von Kollegen deren Waffen im Rahmen unseres Bedürfnisses ausleihen dürfen. Und da lautet die Argumentation: Wenn an einen Dritten mit Bedürfnis ausleihen o.k ist, warum nicht auch "sich selbst" (sofern Bedürfnis vorhanden, also zugleich auch Sportschütze) "ausleihen", um transportieren zu dürfen? Das ist der gleiche Quark wie bei eigenen Sammlerwaffen: Auch da geht es entgegen der Ignoranz des VG Stuttgart nicht ums Schießen, das natürlich nicht vom Bedürfnis abhängt, sondern um den Umgang außerhalb des Schießstands, also dem Transport, der vom Bedürfnis umfaßt ist. Diese Frage kann sich jeder selbst beantworten. Mir ist der aktuelle Diskussionsstand hier dazu nicht gegenwärtig. "Leihe an sich selbst" geht aber rechtlich nicht, wäre Konfusion, Zusammenfallen von Schuldner und Gläubiger, es sei denn, man würde verschiedene waffenrechtliche Subjekte konstruieren: Ich "als Sportschütze" bin waffenrechtlich etwas anderes als ich "als Sammler", und zwar in dem Sinne, daß ein Ausleihen möglich wäre. Wobei es natürlich nicht auf die zivilrechtliche Leihe ankommt sondern auf eben § 12 WaffG. Als Inhaber einer WBK von einem waffenrechtlich Berechtigten erwerben ... also Besitz erlangen ... schon deswegen eigentlich unmöglich, weil selbst dann, wenn ich waffenrechtlich eine multiple Persönlichkeit wäre (was natürlich zum sofortigen Wegfall der Zuverlässigkeit führen würde) mit jeder meiner waffenrechtlichen Identitäten parallel, zugleich besitze. Es erfolgt also kein Besitzübergang, selbst wenn man diese Konstruktion befürworten wollte. Mangels rein tatsächlicher Erwerbsmöglichkeit von sich selbst kann man tatbestandsmäßig den § 12 nicht erfüllen.
  25. Könntest Du das mal bitte etwas spezifizieren? Wann soll ich versucht haben, Dich unter Verweis auf das RDG "mundtot" zu machen? Jetzt keine Larifari-Antwort sondern konkrete Angaben, welches post, welches Datum, welche Formulierung. Andernfalls löschen und entschuldigen.
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