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MarkF

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  1. Das ist zwar richtig. Aber mit übersiehst Du, daß er in diesem konkreten Fall mit dem Ziel ausgeliehen hätte, über sein Bedürfnis hinaus Waffen zu besitzen, und zwar dauerhaft (formulieren wir es mal so einfach und tun so, als sei dies definitiv feststellbar). Es kommt hier ganz auf den das Ziel, den Zweck des Ausleihens an. Wenn jemand unter dem Deckmantel der gelben WBK nur Waffen, die ihm gefallen, akkumuliert, und mit diesem Ziel und damit konkret nicht mehr gedeckt von seinem Sportschützenbedürfnis (das unterstellen wir jetzt mal) eine weitere Waffe ausleiht, um in Ruhe zu prüfen, ob sie in seine illegale Sammlung als zusätzliches Exemplar paßt, dann ist dies eben definitiv nicht mehr von seinem Sportschützenbedürfnis umfaßt. Wir brauchen da auch nicht über "im Zusammenhang damit" zu philosophieren und uns in Rabulistik zu üben, etwa daß der "Zusammenhang" zu einem erweiterten Bedürfnisbegriff führe oder ähnliches ziel- und ergebnisoriertes Anwaltsgeschwätz. Wenn der Mann (unterstellt) ab der 141. Waffe kein Sportschützenbedürfnis für eine bestimmte weitere Waffe besitzt (und er konnte dieses hier ja offensichtlich auch nicht begründen) und wenn er auch nicht die Absicht hat, dieses Bedürfnis durch den Verlauf einer Waffe wieder aufleben zu lassen dann kann er dieses Nicht-mehr-Bedürfnis auch nicht als Rechtfertigung für das Ausleihen einer solchen Waffe anführen. Es dürfte niemand Zweifel besitzen, wie eein Gericht - in dem Fall wäre es ein Strafverfahren - dies beurteilen würde.
  2. Das meinte djjue1 aber nicht. Und m.E. ist es im Grundsatz so. § 12 (1) Nr.1 a) erlaubt das Ausleihen nur für einen von dem eigenen Bedürfnis umfaßten Zweck oder im Zusammenhang damit. Hier ging es um Sportschützenwaffen, also ist das Sportschützenbedürfnis maßgeblich. Allerdings kann man hierzu nicht die Wertungen aus § 14 (4) einfach übertragen. Denn auch wenn ich - unterstellt - bereits sämtliche Waffen besitze, die ich entsprechend meines Bedürfnisses besitzen darf, ist es mir nicht verwehrt, mir eine "bessere" Waffe im Austausch gegen eine "schlechtere" Waffe zu beschaffen. Anders gesagt: Sobald ich eine Waffe verkaufe und dadurch eine Lücke, gemessen an meinem Bedürfnis, besteht, darf ich diese durch einen Neukauf füllen (ich meine, daß dies auch für den "Übergangszeitraum" von zwei Wochen zwischen Erwerb und Eintragung gilt, d.h. m.E. ist zulässig, erst zu kaufen und dann das "überzählige" Exemplar zu verkaufen). Diese weite Formulierung in § 12 (1) Nr.1 a) erlaubt es, auch schon nur mit diesem Ziel eine Waffe auszuleihen und auszuprobieren. Man soll ja nicht päpstlicher sein als der Papst. Aber für den vorliegenden Fall gilt dies nicht. Gehen wir wie in einer Klausur als feststehend davon aus, daß die 142. und 143. Waffe vom "gelben" Bedürfnis nicht mehr gedeckt waren, und daß der Mann - offensichtlich - auch nicht die Absicht besaß, sich im Gegenzuge des Erwerbs der 142. und 143. Waffe von zwei anderen, dadurch obsolet gewordenen Waffen zu trennen (sonst hätte er seine Klage damit begründet). Dann wäre das Ausleihen ganz offenkundig nicht mehr von seinem (Sportschützen)Bedürfnis .. Zweck ... Zusammenhang gedeckt gewesen. Was lernen wird daraus? Geht es um bedürfnisbezogene Doubletten, dann leihen wir natürlich immer nur mit der Absicht, im Erwerbsfall ein vorhandenes Exemplar zu verkaufen.
  3. Die Alternative wäre gewesen, im "Schnellverfahren" Juristen "auszubilden" und gleich, ohne jede Reife und Berufserfahrung, zu oberen Landes- und Bundesrichtern zu machen. Die hätten dann von der juristischen Qualität her große Ähnlichkeit mit vielen DDR-Laienrichtern. Nein danke. Zumal man davon ausgehen kann, daß auch ein SA-Funktionär an der Ostfront und in sowj. Gefangenschaft gewisse Korrekturen an seinem Weltbild erfährt. Aber klar, jemand, der im dritten Reich aufgewachsen ist und sozialisiert wurde, hat naturgemäße eine andere Vorstellung von Freiheitlichkeit, Liberalität, Grundrechten und Demokratie - aber auch von Pflicht - als ein heute Geborener. Als Kind hat es mich natürlich nicht gestrört, aber als Erwachsener, gar Beruftsätiger, hätte ich in den 50ern und 60ern, auch den 70ern, hier nicht leben wollen. Letztlich wird sich seine Sozialisierung nur insofern ausgewirkt haben, daß er nicht wie wir keine Probleme damit hatte, ein NS-Gesetz zu perpetuieren. Wir heute und erst recht die junge Juristengeneration ist natürlich dafür sensibilisiert, aus der NZ-Zeit stammende Gesetze per kritisch zu sehen (jedenfalls solange sich daraus ergebende Ergebnis nicht der eigenen Meinung und Zielsetzung entspricht). Aber davon abgesehen: Was ist denn wirklich so verkehrt daran, die Zahl der "Waffen im Volk" so klein wie möglich bzw. nötig zu halten? Was ist so verkehrt daran, nur denen den Zugang zu Waffen zu ermöglichen, die ein "Bedürfnis", das über das bloße aktuelle "Habenwollen" hinausgeht, besitzen? Ich weiß, das sind vielseits nicht gewünschte Gedanken, aber bei Diskussionen stelle ich immer die Frage, ob man wirklich möchte, daß der häufig aggressive und angeheiterte Proll-Nachbar (nein, der saß noch nicht ein, daß ist nach wie vor eine absolute Minderheit), oder sonstwie wenig vertrauenswürdig erscheinende Mitmenschen aus einer bloßen Laune heraus ein M16 haben darf. Oder nehmt die Jungs, die sich zum Aufpolieren ihres Egos bestimmte Hunde halten, besonders breitspurig daherkommen, tiefergelegte und verbreitete Autos in einer durchaus gefährlichen Art und Weise fahren und ... und ... und - Leute also, mit denen keiner von uns hier befreundet sein möchte (bzw. dies zumindest nie zugeben würde ;-)). Die vielzitierten "Zustände in den USA" sind unstreitig eine Folge des sehr weitgehend unbegrenzten Zugangs zu Schußwaffen. Das ist jetzt sehr plakativ und vereinfacht, ich weiß, wir brauchen dies auch nicht weiter zu diskutieren, aber ich halte es vom Grundsatz her für richtig, daß nicht jedermann, wie er gerade im Moment lustig isz, sich ein AR15 oder eine Desert Eagle oder was auch immer ihm in den Sinn kommt zulegen kann. Ich weiß, daß dies einerseits mit meiner Meinung, daß das Widerstandsrecht genau dies erlauben muß, kollidiert, und daß andererseits jede Reglementierung die Gefahr des Mißbrauchs oder der Übertreibung - wie derzeit - mit sich bringt. Aber die pauschale Verdammung des Bedürfnisprinzips oder dem Unwillen, jedermann Schußwaffen zu ermöglichen wie er gerade will, gar als nationalsozialisch, empfinde ich als zu weitgehend.
  4. Speziell hierzu ist man nicht auf die Politk angewiesen. Da sind zuallererst die Verbände (aber auch Vereine) gefragt, die Disziplinen für die "geächteten" Waffen anbieten und versuchen müssen, über diese Schiene die entsprechenden Regeln kassieren zu lassen, und Mitglieder, die dies auf eigene Faust tun wollen, nicht zu drangsalieren sondern i.d.Praxis z.B. auf Wettkämpfen gewähren lassen. Und auch Du als Sportschütze kannst z.B. gegen das scheinbare Verbot von KW-ähnlichen KK-Plempen gerichtlich vorgehen: Beantrage einen entsprechenden und ausdrücklich damit - also Nennung des Typs, Bild beifügen - begründeten Voreintrag und dem ausdrücklichen Hinweis, daß Du dann genau diesen bösen und wie ein M16 aussehenden .22er SL kaufen willst und wirst. Sollte dies wider Erwarten durchgehen, dann hast Du Pech oder Glück, je nach Sichtweise. Wird der Antrag aber wie zu erwarten zurückgewiesen, kannst Du dagegen klagen. Viele meckern, aber keiner klagt - obwohl BDS-Mitglieder sogar Rechtsschutz haben.
  5. Danke für die Blumen. Aber damit kein Mißverständnis entsteht: Mir wäre lieber, ich könnte die gegenteilige Meinung vertreten und begründen. Schon aus grundsätzlichen Gründen bin ich für wesentlich weniger restriktive Regelungen, für einen unbegrenzten Waffenbesitz für jeden zuuverlässigen Bürger, zumal es bei Beachtung der Aufbewahrungsregelungen völlig egal ist, ob der zuverlässige Bürger 5 oder 50 KW, LW, HA oder Repetierer besitzt. Ich habe auch kein Problem damit, gegen angreifbare Gesetze vorgehen, auch wenn ich aufgrund beruflicher Erfahrungen nicht erwarte, daß die Rechtsprechung an Gesetzen rütteln wird, die der gänzlich ungeachtet einer korrekten juristischen Beurteilung der inneren Überzeugung der betreffenden Richter entsprechend. So zwingt bspw. die Beachtung des im Grundgesetz verankerten Widerstandsrechts dazu, jedenfalls jedem zuverlässigen und im Umgang mit Waffen erfahrenen Bürger (ohne daß er notwenigerweise Sportschütze ist) Erwerb und Besitz einer für die Ausübung des Widerstandsrechts geeignete und erforderliche Schußwaffe (faktisch also ein G36, eine AK oder ein M14/M4) Schußwaffe nebst ausreichender Mun zu erlauben. Dazu müßte man im ersten Schritt, beschränkt auf HA, noch nicht einmal das WaffG oder Teile als verfassungswidrig kassieren sondern man muß lediglich § 8 WaffG verfassungskonform auslegen und auch dieses Widerstandsrecht für das Vorliegen des Bedürfnisses anerkennen. Daß man den Bürger nicht darauf verweisen kann, solange mit dem Erwerb zu warten, bis der Widerstandsfall eingetreten ist, ist gleichfalls offenkundig, denn ohne daß ich ausdrücklich auf unsere Vergangenheit rekurrieren und Reizwörter gebrauchen möchte ist evident, daß es in diesem Fall schlichtweg nicht mehr möglich ist, unter Verweis auf diesen Fall von der dann natürlich als Teil des Staates ebenfalls auf der anderen Seite stehenden Behörde eine Erlaubnis für den Erwerb eines G36 nebst Mun zu erhalten - ganz abgesehen davon, daß mir sowohl das WaffG als auch das KWKG den Besitz einer VA-Kriegswaffe untersagt. Und selbst wenn ich eine Erlaubnis erhalten würde - wo könnte ich das Gerät kaufen? Unser Widerstandsrecht besitzt im Ergebnis, nimmt man es ernst und ist man bereit, zu erkennen, daß man es nicht durch scheinheilige Floskeln wie "derzeit ist noch kein Widerstandsfall" und "Gekauft werden darf erst im Widerstandsfall" vollständig aushöhlen darf, einem dem berühmtem Waffen-Verfassungszusatz der USA vergleichbaren Inhalt. Nur gibt es hier keine Bürgerlobby, die dies durchsetzt. Dabei ist der Widerstandsfall drüben genauso un/wahrscheinlich wie hüben. Nein, bedenkt man die Art und Weise, wie unser Bundestag von unserer Regierung im Rahmen der Finanzkrisenotstandsgesetzgebung überfahren wurde (völlig egal, ob das Ergebnis richtig oder falsch war, so geht das nicht), muß man die Situation bei uns als bedenklich erkennen. Dies vorausgeschickt: Ich gebe mich nicht der Illusion hin, daß bei einem entsprechenden Marsch durch die Instanzen schließlich beim BVerfG bzw. einer Verfassungsbeschwerde angelangt (denn natürlich würde kein Gericht Deutschlands diese Erwerbserlaubnis zusprechen, völlig ungeachtet der Verfassung, denn allein das Menetekel, daß dann tausende, zehnatusend, hundertausende oder gar Millionen gut beleumundeter Bürger sich effektiv für den Fall der Fälle bewaffenen würden, würde die Klappe runtergehen lassen), die Verfassungsbeschwerde auch nur einer begründeten Ablehnung für würdig erachtet oder gar angenommen werden würde. Entsprechend zahlreicher Beispiele "unbequemer" (aber natürlich auch der zahlreichen und weit, weit überwiegenden abstrusen, abwegigen und offenkundig unbegründeten) Eingaben erwarte ich, daß sich der ablehende Bescheid auf die übliche Feststellung, daß die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen werden, beschränkt. Es gibt ja keine Instanz, die darüber wachen würde, daß der angebliche Hüter der Verfassung seine Aufgabe auch erfüllt. Gleichwohl bin ich der erste, der sich gegen Regelungen und Gesetze wendet, die wenigstens argumentativ angreifbar sind, und wenn Aussicht auf Erfolg besteht bzw. ein negativer Ausgang keinen Scherbenhaufen zurückläßt, bin ich auch zu rechtlichen Maßnahmen bereit.
  6. Und jetzt der zweite Teil: :-)) Du machst mir Spaß. Zum einen entscheiden die Gerichte ohnehin wie sie lustig sind. Klar, sie sind an Recht und Gesetz gebunden, aber wo kein Kläger .... Und jenseits (halb)akademischer Diskussionrunden über das wahre bzw. einzig richtige Waffenrecht gehört zu den Aufgaben eines mit rechtlichen Maßnahmen beauftragten RA auch, abzuschätzen, ob man jenseits formaler Argumentationen überhaupt "informell" Aussicht auf Erfolg hat. Selbst wenn die Argumentation des VG oder meine hier vorgebrachten Argumente Gnade vor den Augen professoraler Lehrstuhlinhaber oder anderer Rechtstheoretiker finden - es war von vorneherein klar, daß ein VG nur so entscheiden wird und kann wie es erfolgt ist. Ich weiß nicht, ob und welche praktische Erfahrungen Du mit unserer Rechtsprechung hast (wobei man die natürlich auch nicht über einen Kamm scheren kann, da gibt es auch fachspezifische Unterschiede) - meine durchaus nicht ganz unbeträchtliche Erfahrung besagt, daß Du zwar auch mal "Glück" mit formaler Argumentation haben kannst, insbesondere dann, wenn Du offene Türen einrennst, regelmäßig aber dem entscheidenen Richter nicht passende Argumente (oder auch Tatsachen) einfach ignoriert oder mit Floskeln beseitegewischt werden. Das kann sich durch Instanzen durchziehen und ist natürlich nie im eigentlichen Sinn justitiabel. In einem Fall wie hier, in dem der Kläger ganz offensichtlich gegen "den Geist" des Gesetzes verstößt, dies gut zu begründen ist und die Gegenmeinung zu völlig inakzeptablen und "dem Geist" des Gesetzes widersprechenden Konsequenzen führt, ist völlig ungeachtet der Materie und dem ohnehin dem Kläger als offenkundig ausgewiesenen "Waffennarr" ins Gesicht blasenden Sturm von vorneherein erkennbar und zu erwarten gewesen, daß man da gerichtlich nicht durchdringen wird. Das heißt: Ob Du die Meinung des späteren Gesetzgebers, wie der frühere Gesetzgeber das Gesetz gemeint und beabsichtigt hat bzw. wie es zu verstehen sei, als irrelevant ansiehst, spielt für das entscheidende Gericht nicht die geringste Rolle. Läßt sich damit die eigene Meinung (zusätzlich) begründen, wird das angeführt. Du kannst mir glauben: Ich habe schon die sprichwörtlichen Pferde vor der Apotheke K****n sehen und wenn Du mal eine Zeitlang die aktuellen BGH-Entscheidung im Zivilrecht liest, wirst Du Dir nach einiger Zeit die Frage stellen, wie es möglich ist, daß die betreffenden Richter der Vorinstanz - immerhin OLG - überhaupt auf ihren Sessel gelangen konnten, ihr Examen bestehen konnten, ob sie überhaupt jemals ein Examen bestanden haben. In gar nicht mal so wenigen BGH-Urteilen wird der Vorinstanz in einer Weise der Kopf gewaschen, daß man auch als halbwegs Laie an der Rechtsprechung (völlig zu recht) zu zweifeln beginnt. Und dies in einer Materie, in der es bei weitem nicht derart festsitzende Vorurteile, Vorbehalte, Unwillen und Ablehnung wie im Waffenrecht gibt. Davon abgesehen hast Du mich mißverstanden. Es geht nicht um die seinerzeit (1972 oder 1976) bestandene Absicht des Gesetzgebers zur alten "gelben" WBK. Es geht darum, wie die wenigstens inhaltsgleiche Formulierung 2002 zu verstehen ist, welche Absicht der Gesetzgeber 2002 damit verband. Und wenn er sagt, daß diese Regelung bislangteilweise entgegen ihres Zwecks, Ziels und Absicht angewendet worden sei, dann gibt er klar zu verstehen, wie er diese nunmehr seine Formulierung verstanden haben will. Zwar spielt im Auslegungskanon der historische Wille "des Gesetzgeber" keine so überragende Rolle, aber er ist bei der Auslegung zu berücksichtigen und wenn sich keine Widersprüche, Unstimmigkeiten, falsche Annahmen, Abwegigkeiten auftun, ist er auch unbedingt zu beachten. Es geht um die "gelbe" WBK, andere Bedürfnisse sind aher völlig irrelevant. Und ob er ein Bedürfnis hatte ist ja gerade die Frage und negativ entschieden worden. Ein Bedürfnis setzt Geeignetheit und Erforderlichkeit voraus, das weißt Du, und an der Erforderlichkeit hing es. Ich hätte die Revision keinesfalls zugelassen. Es ist alles glasklar und zwingend, nichts wirklich zu diskutieren, keine zu klärenden Fragen. Aber so ist das mit der Rechtsprechung ... Das kann man anders sehen. Es ist zwar richtig, daß § 14 (4) eine gesetzliche Erwerbserlaubnis statuiert - im Gegensatz zur weiteren Besitzerlaubnis, die erst durch die Eintragung erfolgt. Aber: Auch die unbefristete Erwerbserlaubnis wird nur dem Sportschützen im Rahmen seines Sportschützenbedürfnisses gewährt. Wir sind uns sicherlich einig, daß auch nach § 14 (4) der Erwerb eines zu kurzläufigen KW, die zum sportlichen Schießen unzweifelhaft nicht zugelassen ist, nicht erlaubt ist. Kauft ein Sportschütze gleichwohl, warum auch immer, begründet dies ernsthafte Zweifel an seiner Zuverlässigkeit. Allein bei Zweifelsfällen kann und muß man ihm zugute halten, daß er die Entscheidung, ob zulässig, auf den nachgelagerten Prozeß der Eintragung und damit jedenfalls theoretisch verbundener Prüfung verlagert. Denn jedenfalls § 14 sieht keine Möglichkeit vor, sich den Erwerb genehmigen zu lassen, also eine vorab erfolgte Zulässigkeitsprüfung seitens der Behörde. Sicherlich wäre es klug, solche Zweifelsfälle vorab mit seinem SB zu besprechen. Aber es gibt auch SB, die schlichtweg abblocken, weil sie dafür nicht zuständig seien und den Kandidaten auf die Eintragung verweisen. Dann sollte er aber hinsichtlich des Erwerbs auch aus dem Schneider sein. Nichts anderes gilt beim Erwerb jenseits des Sportschützenbedürfnisses. Kauft jemand, ohne hierfür eine zumindest bei wohlwollender Beurteilung taugliche Begründung des Bedürfnisses liefern zu können, dann ist er reif. Ob das vorliegt ist eine Frage des Einzelfalls. Da hast Du leider recht. Das "erforderlich" läßt sich sowohl auf die geeignete Mun als solche als auch auf die Menge beziehen. Nimmt man den restriktiven Grundgedanken des WaffG als Maßstab und berücksichtigt man, daß ein Bedürfnis nicht ewig währt und im Gegensatz zur Waffe die Mun nicht eingetragen, also nicht kontrollierbar ist, ist ein nicht fernliegender Gedanke, das "erforderlich" auch auf die Menge zu beziehen. Grundsätzlich stimme ich Dir zu. Bei wichtigen und nicht querulatorischen Dingen - etwa wenn endlich jemand gegen das angebliche "Verbot" von KK-HA-LW mit Kriegswaffenaussehen vorgeht - sollten die Verbände mit aller Kraft Rückendeckung leisten (obwohl in diesem Beispiel natürlich der DSB mauern wird, weil die keine HA haben wollen, und der BDS mauern wird, weil sein Präsi selbst uns diesen Schrott erst eingebrockt hat). Aber zum einen gibt es Streitigkeiten, bei denen man nur verlieren kann - und dies hier ist so ein Fall. Dann beläßt man es besser bei einer untergerichtlichen Entscheidung mit der Chance, im unerwünschten Wiederholungsfall evtl. das Steuer herumreißen zu können, als dies quasi für ewig bundesgerichtlich zementieren zu lassen. Zum anderen scheinst Du eher unrealistische Vorstellungen von den Möglichkeiten eines RAs zu haben. Anwälte bringen nur Argumente vor. Sicher, manchmal kann ein cleverer, scharfsinniger RA neue Gedanken und Argumente bringen, vielleicht auch in einer zwingender erscheinenden Form. Aber sie sind keine Zauberkünstler und Deine Meinung, sorry, ist nun mal nicht überzeugend begründbar. Allein schon die Konsequenz, daß nach Deiner Meinung nach der Bedürfnisgrundsatz für "gelb" außer Kraft gesetzt wird und Sportschützen auf gelb ohne jedes Bedürfnis schrankenlos erwerben und besitzen dürften, ist ein (von der Behörde bzw. deren RA pointiert vorgebracht) ein absolutes Totschlag-Argument, das alles zur Seite fegt.
  7. Das System mag die Länge meiner Antwort nicht, daher in zwei Teilen: Du wirst aus den Materialien zur Gesetzgebung nicht belegen können, daß § 14 (4) (damals § 14 (3) ) einen Freibrif zum Waffenhorten oder, freundlicher formuliert, zum Kauf und Besitz von Waffen über den Sportschützenbedarf und -bedürfnis hinaus, darstellen sollte. Genau das Gegenteil ergibt sich aus der von mir zitierten amtlichen Begründung. Was, auch wenn es Dich nicht überzeugt, auch der Systematik der Bedürfnisorientierung entspricht. Die neue "gelbe" WBK ist natürlich eine Verbesserung. Das Bedürfnisprinzip galt auch schon davor. Die Handhabung durch die Praxis ist irrelevant - auch heute macht kaum eine Waffenbehörde den Deckel zu. Und zwar deswegen, weil es kaum jemand übertreibt sondern im Rahmen dessen bleibt, was man als noch tolerabel ansehen kann. Außerdem war eine "laxe" Handhabung vor 2002 dadurch begünstigt, daß es ja nur Einzellader betraf. Meine Güte - welche Revolution will man mit Einzelladern durchführen wollen? Da brauchte die Obrigkeit in Form der Waffenbehörden keine Befürchtungen zu haben und auch die Gefahr, die Mitmenschen auszurotten, war noch nicht mal theoretisch gegeben. Du argumentierst rein ergebnisorientiert. Wenn Du akzeptierst - und das mußt Du - daß, sofern nicht ausdrücklich abweichend (wie z.B. für die Erben in § 20) geregelt, Voraussetzung für jeden erlaubnispflichtigen Waffenerwerb und -besitz neben der Zuverlässigkeit ein entsprechendes Bedürfnis ist, dann kommst Du zwingend zu der Erlenntnis, daß dies auch für den Sportschützen gilt und gelten soll. Ob nun mit einem sehr konkreten, einzeln nachzuweisenden Bedürfnis auf "grün" oder "allgemein" auf "gelb". Und weil dies ganz offenkundig ist, wird auch kein Gericht anders urteilen. Dabei gibt es keine feste Grenze, wenngleich man zweifelsohne prognostizieren kann, daß z.B. 1.000 Schußwaffen auf "gelb" niemals durch das Sportschützenbedürfnis rechtfertigt werden können. Andererseits werden schon 5 identische K98k - auch wenn es die einzigen Einträge auf "gelb" sein sollten - zu viel sein, weil dafür eben kein Sportschützenbedürfnis begründbar ist. Ob eine Waffenbehörde da ein Faß aufmachen wird steht auf einem anderen Blatt. Davon abgesehen ist § 14 kein lex specialis zu § 8 in dem Sinne, daß § 8 (völlig) verdrängt werden würde. § 14 gestaltet das in § 8 geregelte Prinzip für Sportschützen näher aus, soweit seine Regelungen reichen. Absatz 2 S.2 Nr.2 konkretisiert die Anforderungen an das Bedürfnis und zieht die Schraube des § 8 Nr.2 damit enger. Absatz 4 erklärt, so wird es verstanden, diesen Absatz 2 S.2 Nr. für die "gelbe" WBK aber für nicht anzuwenden. Der von Dir in Anspruch genommene Grundsatz des "lex specialis derogat legi generali" ist außerdem nur eine Auslegungsregel. Führte die blinde Anwendung der "Regel" dazu, daß die von der allgemeinen Bestimmung aufgestellten Regeln teilweise nicht mehr gelten würden (so wie Du es vertrittst), dann müßte geprüft werden, ob dies dem Willen des Gesetzgebers und im übrigen richtig, angemessen, sachgerecht usw. usw. ist - der übliche Auslegungskram eben. Und diese Auslegung führt - ich sage mal offensichtlich und zwingend - zu dem Ergebnis, daß mit der Nichtanwendungsbestimmung des § 14 (2) S.2 Nr.2 in Abs.4 nicht das Bedürfnisprinzip für Sportschützen und die "gelbe" WBK außer Kraft gesetzt werden sollte sondern nur die gegenüber § 8 Nr.2 schärferen Anforderungen des Abs.2 Nr.2 (nebst dessen Weiterung in Abs.3). Das wird dies jetzt vermutlich auch nicht überzeugen, weil Du einfach ein anderes Ergebnis und den schrankenlosen und bedürfnisbefreiten Erwerb und Besitz auf gelbe WBK haben willst. Mein Zivilrecht-Repetitor sagte seinerzeit zu starrrköpfig eine (abstruse) Mindermeinung vertretenden Studenten lakonisch: "Schreib einen Aufsatz!". Darauf habe ich gewartet, ist ja auch zu offensichtlich. Daher habe ich auch nur von der allgemeinen Absicht des Gesetzgebers gesprochen. Auch wenn dies nicht zur Begründung des Abs.4 (damals Abs.3) ausgeführt wurde (denn dort findet sich ja überhaupt keine Begründung und ein Rückgriff auf die entsprechende Begründung 1976 bzw. 1972 wäre noch weniger überzeugend), so ergibt sich daraus zweifelsfrei die Absicht und der Wille, daß der bedürfnisfreie und schrankenlose Erwerb, das Sammeln bzw. Horten (wäre es eine Sammlung, könnte man problemlos eine Sammler-WBK erhalten und wäre aus dem Sportschützen-Schneider) nicht auf "gelb" erlaubt sein soll. Es ist auch müßig, über die Maximalzahl zu diskutieren. Diese gibt es nicht und auch der Gesetzgeber, sogar die restriktive Bundesregierung (sprich: Der noch restrikivere BMI bzw. sein Referent Brennecke) haben eingesehen, daß man diese Zahl schlechterdings nicht sinnvoll reglementieren kann (Brennecke würde ich aber zutrauen, daß er, wenn er weit genug gedacht und vorausgesehen hätte, daß seine Beschränkung auf Einzellader vernünftigerweise kassiert und der zahlenmäßig nicht limitierte Erwerb und Besitz von Repetierern Gesetz werden würde, von vornehrein eine Maximalzahl hineingeschrieben hätte, die mit einer Sicherheit auch geblieben wäre). Es ist eine Frage des Einzelfalls, den individuellen Bedürfnisses und der bereits besessenen Waffen. Wie oben geschrieben können schon 5 Repetierer zu viel sein und wenn die Behörde daraus einen Fall machen will und man kein Sportschützenbedürfnis für die beispielhaft genannten 5 identischen K98k begründen kann, ist eben völlig zu recht Schicht im Schacht. Übrigens gehst Du mit dem Rekurs auf die Sportschützenkarriere fehl. Du hast die Besitzberechtigung nur solange, wie das Bedürfnis andauert. Willst Du etwa den Kauf des 2. K98k und des 3. K98k etc. mit der Behautung begründen, daß der zuerst gekaufte zu ungenau sei, der lauf des danach gekauften ausgeschossen sei, der Verschluß des als dritten gekauften unzuverlässig arbeite usw. dann darfst Du diese Repetierer nicht etwa behalten. Ein Besitzrecht hat Du nur solange, wie das Bedürfnis andauert - für zum sportlichen Schießen nicht mehr taugliche Waffen gibt es aber kein Bedürfnis zum Besitz. Folglich wird eine "spitze" Waffenbehörde Dir bei einer solchen Argumentation den Einrag für die davon betroffene Waffe wegen Wegfall der Erlaubnisvoraussetzungen widerrufen und das wäre völlig rechtmäßig. Ich weiß nicht, wie dies in der Praxis gehandhabt wird, weil ich nur Fälle kennen, in denen unterschiedliche Waffen auf gelb besessen werden, für die sich durchaus ein sportliches Bedürfnis begründen läßt. Und wenn es der ungleich leichtere Schloßgang des einen UHR und der geringere Streukreis des völlig identischen anderen UHR ist - der eine UHR ist für Fallscheibe erforderlich, der andere für Präzision. Das ist völlig o.k. und für jedermann mit auch nur etwas Fachkenntnis (oder gar Erfahrung als Sportschütze) nachvollziehbar. Natürlich ist auch denkbar, da jemand trotz 1.000 auf gelb eingetragener Waffen das Bedürfnis zum Erwerb der 1001. Waffe besitzt. Nämlich wenn das entsprechende Bedürfnis nicht durch die anderen besessenen Waffen abgedeckt wird. Etwa, wenn der Kandidat nun auch in Flintendisziplinen schießen will, bislang aber noch keine Flinte besitzt. Ein solcher Fall ist zwar klar und einfach - es kommt auf den Einzelfall an. Allerdings wird man davon ausgehen können, daß derjenige, der auf gelb 1.000 Waffen zusammengetragen hat, massiv gegen das Bedürfnisgebot verstoßen hat, und zwar in vorwerfbarer Weise => Zuverlässigkeit ade. Und selbst wenn man ihm die Zuverlässigkeit nicht absprechen will würde, wird es zum "Fall", man ihm aufgeben, das Besitzbedürfnis als Sportschütze der 1.000 anderen Schußwaffen zu begründen und wenn bzw. soweit dies nicht gelingt wird die Besitzerlaubnis zurückgenommen/widerrufen. Und er ist wieder bei pauschal betrachtet "unbedenklichen" 10 bis 20 (oder welche Zahl auch immer man bei "pauschaler" Betrachtung als wahrscheinlich regelmäßig vom Sportschützenbedürfnis gedeckt ansehen will) Waffen auf "gelb".
  8. Sorry, aber da liegst Du falsch. Schau Dir mal § 20 an. Voraussetzung ist, daß der Verstorbene die Waffen rechtmäßig besaß. Dies ist aber jedenfalls bei den letzten beiden Waffen mangels Eintragung nicht der Fall. Auch wenn man so weit gehen möchte und den rechtmäßigen Besitz auf Waffen erstrecken möchte, für die der Verstorbene einen den Besitz rechtfertigenden Eintrag beanspruchen konnte/könnte, würde dies dem hypothetischen Erben nicht helfen, da jedenfalls nach Meinung des VG Hamburg, die ich als richtig ansehe, ein solcher Anspruch nicht bestand. Eine andere Frage ist, ob - was nun bei dem Manne durchaus im Raum steht - posthum ein Widerruf/Rücknahme der VAe, die zum Eintrag der 141 Waffen führten, möglich ist. Das ist nicht ganz uninteressant, denn wenn der hypothetische Erbe bereits ein erlaubnispflichtige Waffe besitzt, dann dürfte er als derart qualifizierter Erbe die 141 Erbwaffen ohne Blockiersystem und da bedürfnisfrei ohne Verbotsmöglichkeit besitzen. Aber darum geht es hier nicht.
  9. Sorry, Du nervst. Begreifst Du wirklich nicht, dass es ganz auf den Inhalt des Gesetzes ankommt, ob überhaupt ein vor Dir so genannter Stichtag erforderlich ist? Begreifst Du wirklich nicht, dass es diesen 1.1.1871 auch im aktuellen WaffG nicht geben würde, wenn unser Gesetzgeber etwas Ahnung gehabt und erkannt hätte, daß bei Perkussions- und VL-Waffen eine Differenzierung nach dem Jahr der Konstruktion etc. völlig Unsinn ist, oder das Ganze etwas weniger verkniffen gesehen hätte? Nein? Wirklich nicht? Dann muss ich Dir leider Dein eigenes post Nr.9 entgegenhalten: "Du hast sonst wohl nicht viel mit der Juristerei zu tun?" Um Deiner zu erwartenden Gegenfrage zuvorzukommen: Ich schon, professionell, seit über 30 Jahren.
  10. Getretner Quark wird breit, nicht stark. Schau Dir z.B. mal das oben zitierte WaffG von 1928 bzw. deren zitierte Einführungs-VO an: Hätte sich der Gesetzgeber damals auf VL-Waffen beschränkt, hätte es diesen Stichtag vom 1.1.1871, den er für Hinterladerwaffen als relevant angesehen hatte, nicht gegeben (und es würde ihn heute mit Sicherheit auch nicht geben, da auch mir absolut nicht einleuchtet, aus welchem Grund er irgendwie für Perkussions- und andere VL-Waffen relevant sein sollte - niemand würde ohne die "Vorlage" aus 1928 im Zusammenhang mit dem Freistellen von VL-/Perkussionswaffen an 1870/71 denken). Anscheinend verwechselst Du diesen sachlichen "Stichtag", der nur bestimmt, für welche Waffen dies gilt, mit Übergangsbestimmungen, die manche (aber bei weitem auch nicht alle) Gesetze haben oder gar deren Bestimmungen über ein (ggfs. verzögertes) Wirksamwerden.
  11. Naja, wir wissen nicht wirklich, was sich der Gesetzgeber mit diesem Stichtag gedacht hat. Diese Unterscheidung ist derart absurd, dass man noch so verquerte Überlegungen als massgeblich ansehen könnte.
  12. So ist es im Ergebnis aber, und zwar weil auch für die Gelbe WBK das Bedürfnisprinzip gilt. Dein Hinweis auf den eingeschränkten Verweis ist zwar richtig, Deine Schlußfolgerung aber nicht. Du übersiehst, daß in Nr.2 ein ganz spezielles Bedürfnis normiert ist, nämlich die Revelvanz der SportO des "eigenen" Verbands. Dies geht über das "allgemeine" Bedürfnis, nur Waffen erwerben und besitzen zu dürfen, die generell für das sportliche Schießen geeignet (und erforderlich) sind, deutlich hinaus. Und wenn Dich dies nicht überzeugt: Schau in die amtliche Begründung zu § 14 (Entwurf) BT-Drucksache 14/7758 S.63: "Das Verbot des Satzes 3 dient der Verhinderung des Anlegens von Waffensammlungen unter dem Deckmantel des Sportschützentums, zu dem insbesondere die Nichtkontingentierung von Einzellader-Langwaffen (Argument aus dem Eingangssatz des Absatzes 2) verleiten könnte; der Sache nach handelt es sich um ein Erwerbsstreckungsgebot." Das bezieht sich jetzt zwar unmittelbar "nur" auf die Erwerbsstreckung, aber die Absicht ist eindeutig. Bestätigt wird dies eine Seite zuvor: "Für Sportschützen wurde auf Grund des bisherigen § 28 Abs. 2 Satz 1 des Waffengesetzes davon ausgegangen, dass sie unbegrenzt viele Einzellader-Langwaffen erwerben und besitzen dürfen; diese irrige Auffassung, die teilweise auch Verwaltungspraxis war, stand nicht in Einklang mit dem bisherigen § 32 Abs. 1 Nr. 2 des Waffengesetzes." Besagter 32 (1) Nr.2 entspricht unserem heutigen § 8 Nr.2. "Ein Bedürfnis ... liegt insbesondere vor, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, 2. als Sportschütze die Schusswaffen für den regelrechten Schießsport ... ordentlichen Schießwettbewerben ... zu benötigen" Also: Wenn Dir die Meinung und Absicht des historischen Gesetzgebers wichtig und maßgeblich erscheint, dann hast Du sie: Sportschützen dürfen nicht unter dem Mantel des Sportschützentums Waffen (an)sammeln. Falsch. Du übersiehst § 8 Nr.2: "die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck" Das allgemeine Bedürfnis erfordert nicht nur Geeignetheit sondern auch Erforderlichkeit. In § 14 (2) wird dies für die "besonders gefährlichen" Waffen enger gefaßt bzw. konkret/restriktiv ausgestaltet. Ohne diese restriktive Regelung bleibt es bei der Grundregel des § 8. Mit dem "Bedürfnisprüfung light" hast Du aber insofern recht, als die Behörde sich mit einer nicht weiter ausgestalteten Glaubhaftmachung (§ 8 Nr.2) zufriedengeben darf. Die Praxis ist aber so, daß für den Anfang überhaupt keine Glaubhaftmachung erfolgt bzw. nur, wenn der Behörde die Sache nicht ganz koscher vorkommt. Beim 20. UHR in .357mag wird eben nachgefragt, warum die vorhandenen UHR nicht ausreichen. 10, 20 oder 30 Repetierer unterschiedlicher Art und Kalibers sind grds. kein Problem, da für den fachkundigen SB durchaus noch im Rahmen des sportlichen Gerätebedarfs. _Natürlich_ würde dies auch für Waffen nach § 14 (2) gelten, wenn unser Gesetzgeber diese nicht als so ach gefährlich ansehen würde (was, wie geschrieben, natürlich Humbug ist, denn ob man 5 oder 20 KW in den Tresoren hat erhöht die Gefahr für die Öffentlichkeit nicht - aber natürlich würde dies den Sportschützen die Möglichkeit geben, für den Fall des Widerstands seine Nachbarschaft zu bewaffnen). Ja und? Das berührt allenfalls die Frage des Vertrauensschutzes, also die Erwerbskosten für diese neu gekauften Waffen oder vielleicht auch einen dafür neu gekauften Tresor oder angemieteten Raum. Für die Frage, ob er durfte, ob er ein Bedürfnis besaß, sind vorherige Fehler oder Gesetzesauslegungungen der Behörde völlig irrelevant. Zumal es wirklich auch für ihn offensichtlich war, daß er kein Sportschützenbedürfnis besaß - und er mußte als Sportschütze das Gesetz kennen und daher wissen, daß er auch im Rahmen des § 14 (4) nur im Rahmen des Bedürfnisses einkaufen darf. Entweder wußte er dies nicht - peinlich, peinlich, das rüttelt an seiner Zuverlässigkeit - oder er war anderer Auffassung, was in Ansehung der Eindeutigkeit auf ein schlichtes Negieren, Nichtakzeptierenwollen, hinausläuft, und ebenfalls die Zuverlässigkeit beeinträchtigt.
  13. Was soll die Spekulation? Aus den Urteilsgründen ist unschwer zu entnehmen, daß es um Neu-Gelb ging. Keineswegs. Überhaupt keine Fragen. Der Mann hatte als Sportschütze einen Anpruch auf die Gelbe WBK und wenn er es mit dem "Waffenhorten" nicht übertrieben hätte, dann wäre nichts geschehen. Was soll widerlegbar sein? Das VG hält sich sowohl an die Rspr. als auch das Gesetz und dessen amtliche Begründung, also den daraus erkennbaren Willen des Gesetzgebers. Man mag die von diesem genannten Gründen - z.B. daß mehr Waffen mehr Gefahr für die Öffentlichkeit darstellen, als Unsinn bezeichnen, auch wenn es offenkundig ist, daß bei zehnmal größeren Zahl von Waffenbesitzern, wenn kein Bedürfnis erforderlich ist, wesentlich mehr Waffen als jetzt gestohlen werden können, was aber durch rigorose Überprüfung der Aufbewahrung kompensiert werden könnte. Aber die Begründung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Und die "Praxis" der Waffenbehören interessiert nun mal überhaupt nicht .... weder positiv noch negativ. Du vermischst Dinge. Der Sammler darf eben Sammeln, und wenn es 10.000 Waffen wären. Der Sportschütze darf nicht (an)sammeln und Punkt. Dem kannst Du nicht mit Verweis auf einen Hochsicherheitsraum begegnen, auch wenn Du damit natürlich der "Begründung" des Bedürfnisprinzips, das ja allgemein die Zahl der Waffen geringhalten soll, gegenargumentieren kannst (ich glaube auch nicht, daß diese Diebstahlsgefahr wirklich so ein wesentlicher Grund war - wesentlich dürfte gewesen sein, daß "man" einfach keine bewaffnete Bürgerschaft haben will). Das Bedürfnisprinzip steht nun mal im Gesetz, und dies seit langer Zeit. Ich bin ja auch der Meinung, daß diese Restriktionen zu knebelnd sind, aber wenn ein VG das Gesetz akzeptiert und anwendet wie es ist dann ist die nicht rechtlich "falsch". Es geht auch nicht darum, ob ein Sportschütze als Richter vielleicht auf den Gedanken kommen würde, diese Bedürfnis-Restriktion als Verstoß gegen z.B. Art.1 GG anzusehen und die Sache dem BVerfG vorlegt. Und irgendwann muß halt Schluß sein. Wäre der Krug bei der 100. Waffe zum Brunnen gegangen, wäre er dann schon gebrochen. Der Mann hatte Glück, daß sein Amt so langmütig war. Vielleicht hat aber auch die Amtsleitung, der SB oder der Zuständige der Aufsichtsbehörde gewechselt. Diejenigen SB, die der Meinung sind, auf "Gelb" nicht unbegrenzt Waffenbesitz "zulassen" zu müssen, brauchen dieses Urteil nicht. Es bringt nichts neues, alles steht bereits in anderen Entscheidungen bzw. Rspr. und dem Gesetz bzw. den Gesetzgebungsmaterialien. Wenn man nicht mit der Verfassung argumentiert und das Bedürfnisprinzip grundsätzlich angreifen will, wäre hier noch nicht einmal die Berufung zuzulassen. Möglicherweise wird der eine oder andere SB nur hartleibiger sein und kritischer darauf schauen, was seine Kunden unter "Gelb" zusammentragen. Sorry - aber das wäre völlig o.k. "Gelb" ist nun mal definitiv kein Freibrief zum Waffenhorten, auch wenn diese viele Kollegen (noch) nicht begriffen haben oder nicht begreifen (bzw. akzeptieren) wollen. Noch mal: Auch ich halte diese Beschränkung für unschön. Bleibt man aber beim Bedürfnisprinzip und sieht das Bedürfnis derart mit zusammenkniffenen ...., wie es derzeit im Gesetz steht, dann kann es überhaupt keine andere Entscheidung geben. Noch zum Vertrauen: Einen Vertrauenstatbestand hätte man allenfalls, wenn man jede Waffe auf "Gelb" wahrheitsgemäß anmeldet und eintragen läßt, weil die Behörde ja "an sich" jede beantragte Eintragung überprüfen muß. Aber auch solche Verwaltungsakte müssen nicht ewig Bestand haben ....Hinzu kommt, daß der Sportschütze selbst weiß, was er darf und was nicht. Wenn er den 5. K98k kauft und objektiv nicht alle fünf zum sportlichen Schießen benötigt, dann ist er auch dann nicht schutzwürdig, wenn ihn die Behörde gewähren läßt. Der er kann es ja besser wissen, wenn er auch nur etwas nachdenkt und sich darauf besinnt, was er wissen und kennen muß (nämlich das Gesetz).
  14. Ich verstehe die Aufregung über diese Entscheidung nicht recht. In der amtlichen Begründung zum WaffG 2002 wurde ausdrücklich ausgeführt, daß diese neue gelbe WBK nicht zum Waffenhorten führen darf. Bei 142 Repetierern - aber auch bei 60 - ist recht offensichtlich, daß dieser Erwerb nicht vom Sportschützenbedürfnis, der von § 14 (4) vorausgesetzt wird, gedeckt ist. 142 Repetierer sind günstigstenfalls Sammeln ohne Sammel-WBK, der Lebenserfahrung nach aber ausdrücklich nicht gewolltes Ansammeln. Natürlich ist unser deutsches Waffenrecht beklagenswert und natürlich spielt es aus Sicherheitsgesichtspunkten nicht die geringste Rolle, ob man 2, 20 oder 200 K98k besitzt. Aber selbst ein gutwilliger Richter hat bei so einem Sachverhalt keine Wahl. Wenn er nicht das WaffG insgesamt bzw. im Kern (Bedürfnisprinzip) kassieren wollte. Aber das würde auch mir zu weit gehen.
  15. Wenn Du selbst eine RSV abschließt, dann hat diese natürlich nicht die Beschränkung auf den Sportschützenbereich. Das betrifft selbstverständlich und offensichtlich nur die vom BDS für eigenen Mitglieder bzw. zu deren gunsten abgeschlossene RSV.
  16. Das ist ein interessanter Gedanke. Mit Sicherheit würde man damit aber nicht durchdringen. Denn das Recht, ein WS ohne Bedürfnis erwerben und besitzen zu dürfen, ist ja nichts anderes als eine Art Annex zu der vorhandenen Berechtigung, die komplette Waffe besitzen zu dürfen. Dies kann nicht weiter gehen als die zugrundeliegende Berechtigung selbst. Ist die "Grundberechtigung" eingeschränkt (Blockieren) so wird für das daraus abgeleitete Recht nichts anderes gehen. So oder ähnlich werden die Gerichte eine Klage gegen die zu erwartende Verbotsverfügung der Waffenbehörde abbügeln - sofern ein Händler überhaupt ein WS bei Vorlage einer Erben-WBK mit Blockiereintrag verkauft/überläßt. Weitergehend: Wie wenn der Erbe nach § 20 Abs.3 S.3 WaffG ohne Blockiersystem besitzen darf. Dann würde das Argument der eingeschränkten Grundberechtigung nicht greifen. Gleichwohl ist zu erwarten, daß das VG im Streitfall diese WS-Besitz-Befugnis im Weg der teleologischen Reduzierung auf bedürfnisbegründeten Besitz der Grundwaffe einschränkt.
  17. Das ist immer eine gute Vorgehensweise. Allerdings ist die Auskunft des BDS nicht wirklich überraschend sondern im Gegenteil zu erwarten gewesen. Es gibt keinen Grund, warum der BDS eine RSV unterhalten soll, die andere Risiken abdeckt als zum Bereich des BDS - Sportschützenwesen - gehört. Natürlich. Wie ich sagte: Die Gegenstandswerte sind für eine qualifizierte Bearbeitung - simple Sachen, Banalitäten (aus Sicht des Tüftlers) einmal ausgenommen - viel zu gering. Ihr müßt immer bedenken, daß ein RA je nach Struktur 60% bis 80% Kosten hat und sein Honorar nicht sein persönlicher Gewinn ist. Zieht von der Rechnung die MWSt. ab und davon noch mal z.B. 80% - der Rest ist das, was er für seine Arbeit wirklich erhält. Für das, was solche geringwertigen Mandate abwerfen, umgerechnet auf den Stundenwaufwand (es mag vielleicht überraschen, aber der Zeitaufwand beschränkt sich nicht auf das Telefonat oder das Gespräch und gerade dann, wenn man komplex argumentieren muß, können selbst nur eine Seite viele, viele Stunden Recherche und Nachdenken erfordern), würde die Mehrzahl der hier Schreibenden nicht arbeiten gehen. Im medizinrechtlichen Bereich ist es schon deswegen anders, weil die Werte ungleich höher sind. Ich rede jetzt nicht von popeligen HWS-Distorsionen bei PKW-Unfällen oder ein paar tausend Euro Schmerzengeld bei hierbei erlittenen Verletzungen, sondern von "richtigen" Fällen, ärztlichen Behandlungsfehlern, die neben materiellen Schäden auch ordentliche Schmerzensgeldbeträge zur Folge haben. Da kommen probemlos viele Hunderttausend zusammen, da kann man auch ohne Honorarvereinbarung ausreichend verdienen. Außerdem braucht man da nicht wirklich so viel Fachkunde: So gut wie kein RA ist auch Mediziner, d.h. ohne einen wirklichen Fachmann an der Hand kommt man ohnhin nicht weit. Außerdem durchläuft man ohnehin zunächst das Schlichtungsverfahren der Ärztekammer(n), bekommt also bis zum eigentlichen Prozeß ausreichend fachlichen/gutachterlichen Input. Erforderlich ist zwar ein ausreichendes Grundverständnis, aber mit dem - übertragen auf Waffen - würde man im Waffenrecht nicht wirklich weit kommen. Die andere Seite ist natürlich, daß es sich häufig um tragische Fälle handen, die persönlich belasten können, je nach Persönlichkeit (wie auch im Familienrecht), und der Mandant kann auch schon mal während des Streits versterben. Alles schon dagewesen.
  18. Beweis ... Richtigkeit ... wir reden übers Recht, da gibt es keine Beweise für die Richtigkeit einer Meinung. Das ist keine Naturwissenschaft, es gibt keine objektive (meßbare) Wahrheiten. In der Praxis zählt letztlich nur, wie die Gerichte entscheiden, mag es auch noch so "falsch" (was sich manchmal allerdings objektiv feststellen läßt, nämlich eindeutig dann, wenn Gesetze mißachtet werden) sein. Und solange dies nicht der Fall ist oder man sich dessen ungeachtet über die "richtige" Lösung unterhält, zählen eben juristische Argumente unter Beachtung des juristischen Handwerkszeugs des Umgangs mit und Auslegung von Gesetzen, etwas, was man erst (wenn überhaupt, die Mehrzahl begreift es nie) nach vielen Jahren der Ausbildung lernt. Und bei der Beurteilung, ob eine Argumentation fachlich gesehen "richtig" oder "falsch", vertretbar oder abwegig ist können Laien ebenso mitreden wie in anderen Fachgebieten, in denen Fachkenntnisse gefragt sind, die man als Laie nicht besitzt. Man mag eine laienhafte Vorstellung von "falsch" oder "richtig" besitzen, aber in der Diskussion zählt dies nicht. Davon abgesehen ist natürlich ein Behördenhandeln für sich nicht wirklich aussagekräftig - dazu wenden die Waffenbehörden viel zu häufig das Gesetz nicht richtig an (was natürlich auch daran liegt, daß die SB keine juristische Ausbildung haben) - und daher für sich allein genommen auch kein Argument für die "Richtigkeit" der dieser Handlung zugrundeliegenden Rechtsauffassung. Wenn aber wie hier eine bestimmte Meinung juristisch begründet und vertretbar ist und zusätzlich auch wenigstens teilweise ihre Bestätigung in der Praxis des Behördenhandelns gefunden hat, dann gewinnt dies schon etwas an Gewicht. Aber Du hast meine Bemerkung aus dem Zusammenhang gerissen. Der "Gegenbeweis" bezog such auf eine rechtliche Bewertung sondern auf die Behauptung Alzis "auf gelbe geht die Tingle nicht." Das ist so formuliert eine tatsächliche Behauptung, die eben durch die mir bekannte Behördenpraxis - völlig losgelöst von der rechtlichen Beurteilung - widerlegt ist: Auf gelb "geht" die Tingle sehr wohl.
  19. Ach so! Na dann ... Aber da liegst Du falsch, z.B. im bekannten Schumacherprozeß ist dies gelungen, wenngleich die Protagonisten sich für mich völlig unverständlich mit der Hälfte zufriedengegeben haben - wen interessiert ein aller militärischen Attribute beraubter .22er HA. Das Problem speziell bei diesen Dingen - dem Vorgehen gegen BKA-Bescheide - ist, daß kein Privatmann die damit verbundenen Kosten bezahlen will. Egal ob als Klage gegen das BKA oder inzident bei einer Klage gegen die WaffBeh oder - noch schlimmer - im Rahmen eines Strafverfahrens ist das gesetzliche Honorar aufgrund des - bei einem Verwaltungsverfahren - geringen Streitwerts viel zu gering. Mehr als 6.000 wird das Gericht als Wert nicht festsetzen, das sind dann müde ca. 900 Euro netto für alles bis zum Ende der ersten Instanz. Bei so einer Sache juristisch sauber und überzeugend zu argumentieren braucht man nicht nur entsprechendes Hirn und wissenschaftliche Befähigung (immerhin mußt Du u.a. zahlreiche Gesetzgebungsmaterialien auswerten und analysieren) sondern auch viel Zeit - 20, 30 Stunden sind da überhaupt nichts. Dann Replik, Terminswahrnehmung - ich schätze den Aufwand auf 60 bis 100 Stunden. Und das für 900 Euro Honorar - wohlgemerkt Umsatz, nicht Gewinn? Zum Wohle eines anderen? Da bohrt man doch lieber in der Nase oder bezieht Hartz IV o.ä. Und selbst bei nur niedrig gegriffenen 50 Stunden müßtest Du bei den 300 bis 350 Euro/Stunde, die so ein begnadeter RA durchaus berechnen dürfte, mehr als 15 Kilo Euro ansetzen. Das ist es Dir nicht wert, das ist es keinem Privatmann wert. Bei den Unternehmen scheint - mein Eindruck - das Fehlen von Eiern, sich mit "dem Staat" anzulegen, vorzuherrschen. Vielleicht rechnet man sich aber auch vor, daß dieser finanzielle Einsatz sich nicht lohnt. Und da sich offenbar bislang kein befähigter RA von dem angeblichen Verbot militärisch aussehender KK-HA so sehr tangiert fühlt, daß er für sich selbst den tort eines solchen Verfahrens auf sich nimmt, wird eine offenkundig rechtswidrige RechtsVO allseits beachtet.
  20. MarkF

    Erbwaffen und -WBK

    Ich habe zur Kenntnis genommen, daß hier wohl mehrheitlich die Meinung vertreten wird, daß "infolge eines Erbfalls" den "Erwerber" näher beschreiben bzw. abgrenzen soll. Aber auch wenn man dieses Verständnis zugrundelegt bleibt es dabei, daß sich der in S.1 enthaltene Verweis nicht darin erschöpft, daß der betreffende Erwerber nur "regulär", also bei Vorliegen aller üblichen Voraussetzungen und unter Geltung der üblichen Regeln, also etwa auch unter Beachtung der Erwerbsstreckung und bei Überschreitung des Grundkontingents nur bei Vorliegen (also auch Nachweis) der Anforderungen des § 14 Abs.3, eine Besitzerlaubnis nach diesem S.1 erhalten könnte. Denn hierfür braucht es überhaupt keine besondere Regelung und wenn man gleichwohl meint, die "klarstellend" regeln zu müssen, wäre ein einfacher Verweis auf § 4ff erfolgt und ausreichend. Außerdem ist der das Bedürfnis gerade ausschließende Verweis auf $ 4 derart merkwürdig und befremdlich, daß auf der hand liegt, daß der Gesetzgeber nicht lediglich und überflüssigerweise sagen wollte, daß der Erbe die Waffen bei Vorliegen eines regulären Sportschützenbedürfnisses auch als Sportschütze behalten und eintragen lassen kann. Ich möchte hier aber nicht den § 20 (3) WaffG diskutieren. Wer meint, daß dieser ihn in S.1 als Erbe und Sportschütze nicht besonders privilegiert, der soll es eben sein lassen und sich mit dem zufriedengeben, was ihm die WaffBeh zugesteht (die überdies völlig uneinheitlich handeln, die einen verteilen im Rahmen des Abs.3 S.1 großzügig und ohne weitere "Nachweise" die MEE, die anderen fordern ME-Bedürfnisnachweise, die die Verbandssatzungen (und Formulare) überhaupt nicht vorsehen und völlig systemwidrig sind). Mir geht es nur um eure praktischen Erfahrungen bei solchen todesfallbedingten Erwerbsfällen.
  21. Naja. Ich hatte mal Gelegenheit, das durchzulesen, was einer dieser sogenannten Experten (Name ist irrelevant, aber er ist namentlich sehr bekannt) für einen Vereinskollegen, der unbedingt meinte, aufgrund dessen Bekanntheit und daher angeblicher Expertise sein Geld zu diesem tragen zu müssen (natürlich auf Grundlage einer Honorarvereinbarung) zu Papier gebracht hat. Ungeachtet dessen, daß man nur in US-Gerichtsfilmen aus dem Täter das Opfer und Unrecht ins Recht verkehren kann, unterschied sich dies nur durch die Sprache von dem teilweisen Unfug, was der Kollege schon vorgebracht hatte - der Kollege brachte dies dann enttäuscht selbst zu einem Ende. Man sollte sich nicht durch Bekanntheit und angebliche Expertise blenden lassen. Was natürlich bei der Suche nach einem geeigneten Beistand nicht weiterhilft, ich weiß. Aber wer einmal erlebt hat, wie ein Lokalmatador mit eher beschränktem Verständnis und Geist aber umso größerer Klappe und mit passendem Charisma gesegnet seine katastrophalen Fehlleistungen und Unterlassungen dem naturgemäß unkundigen und "gläubigen" Mandanten als Fehler und Voreingenommenheit des Gerichts verkauft, oder wer erkannt hat, was sich hinter angeblich namhaften und kompetent Literaturstimmen verbirgt, der ist ausgesprochen mißtrauisch gegenüber "allgemein bekannten" sog. "Experten".
  22. Jein. Ich meine, daß eigene Waffensachkunde und eigene praktische Erfahrungen mit Waffenbehörden etc. wichtig sind. Und ein gewisses faible für das WaffR sollte auch dabei sein. Aber WaffR ist letztlich keine triviale Materie. Sie ist infolge der Struktur des Gesetzes und zahlreicher Unklarheiten schwer zu verstehen, kompliziert, insgesamt anspruchsvoll und erfordert daher neben Gesetzes- und Rechtskenntnis auch allgemeine juritische Kompetenz, gemeinhin das, was man als einen "guten Juristen" bezeichnet. Anders dagegen z.B. das Arbeitsrecht - den typischen Arbeitsgerichtsprozeß (z.B. die typische Kündigungsschutzklage, die schon im Gütetermin durch Vergleich endet) kann jeder Hirni führen, auch ohne tiefergehende Rechtskenntnisse oder Verständnis, die Richter wissen Bescheid und selbst mit einem schwachen RA wird man, hat man "recht", kaum verlieren können. Dagegen kann der "schwache" Jurist im Waffenrecht, mag er auch ein noch so begeisterter und guter Jäger, Sammler etc. sein, nichts reißen können. Richtig. Vor allem in tatsächlicher Hinsicht. Aber nicht nur das. Auch rechtlich muß man durchblicken und überzeugen, zumindest objektiv überzeugend argumentieren, auch wenn dies keine Garantie ist, und das erfordert nun mal eine gewisse juristische Qualifikation, die auch bei Anwälten nicht eben weit verbreitet ist. Die ist unmittelbar einleuchtend, wenn man bedenkt, daß nur ein sehr geringer Prozentsatz das 2. Examen wenigstens mit Prädikat abschließt, von einem "gut" nicht zu reden, und diese Jungs und Mädels gehen in den Staatsdienst und im Prinzip in die großen Kanzleien bzw. lukrative Boutiquen. Aufs Waffenrecht verlegt sich keiner von denen - da verdient man vergleichsweise nichts. Zumal man ohne private Interessen an Waffen faktisch auch keinen Zugang dazu hat (allenfalls in der Station bei der StA hat man mal etwas von diesem Nebenstrafrechtsgebiet gehört, typischerweise wenn man neben Mord und Totschlag auch noch den obligatorisch unerlaubten Waffenbesitz oder unerlaubtes Führen einer Waffe anklagt, weil der ausbildende StA meint, daß man den Drecksack zumindest deswegen dranbekommen wird). Und die Zahl der Mandante ist viel zu gering. Mehr muß man nicht sagen. Und auch der FA für Verwaltungsrecht, den man auch in kleineren Kanzleien findet, hat von WaffR typischerweise keine Ahnung und diese zu bekommen ist nicht einfach, vor allem wenn man selbst kein privates Interesse daran und an Waffen hat.
  23. MarkF

    Erbwaffen und -WBK

    Aha. Und? Natürlich bezieht sich "Der Erwerber infolge eines Erbfalls" auf "die Person, die auf Grund eines Erbfalles eine Waffe erworben hat." Auf wen denn sonst? Ich könnte jetzt ja weiter gehen und fragen, was mit diesem Bedürfnis gemeint ist. Denn die Formulierung "für die der Erwerber infolge eines Erbfalles ein Bedürfnis nach § 8 oder §§ 13 ff. geltend machen kann" ist insofern absolut eindeutig: "infolge eines Erbfalles" muß er das Bedürfnis geltend machen können. So steht es geschrieben, und so muß es auch irgendeine Bedeutung haben. Denn abgesehen davon, daß der Verweis auf § 4 gerade nicht generell auf § 4 verweist sondern ausdrücklich nur auf § 4 Abs.1 Nr.1 bis 3 und damit ausdrücklich die Bedürfnisanforderung der Nr.4 ausklammert, die Regelung also weder lautet, daß unter den Voraussetzungen des § 4 eine WBK erteilt werden könne, noch daß § 4 auch für Erben gelte, gelten die allgemeinen Regeln für den bedürfnisabhängigen Erwerb einer WBK selbstverständlich auch für den Erben, ungeachtet seiner Stellung als Erbe bzw. parallel hierzu - und zwar auch ohne daß man dies ausdrücklich hineinschreiben würde, gar in einer Form, die alles andere nur nicht dies zum Ausdruck bringt. So kann auch ein Erbe, der sich zunächst nach § 20 Abs.3 S.2 WaffG mit dem blockierten Erbwaffenbesitz zufrieden gibt, später die Entscheidung treffen, ganz regulär nach §§ 4ff Sportschütze zu werden und dafür die Erbwaffen, soweit zum sportlichen Schießen geeignet, zu benutzen, also entsprechend eintragen zu lassen - und wenn nur deswegen, weil ihn eine diesbezügliche Weigerung dazu zwingen würde, diese Waffen noch einmal zu kaufen, was nun ganz offensichtlich nicht im Sinne des Gesetzgebers ("So wenig Waffen ins Volk wie nötig.") ist. Aber darum geht es nicht. Du hast meine Frage(n) am Ende offenbar nicht verstanden oder nicht gelesen.
  24. Das führt jetzt nicht weiter. Wie Du selbst sagst bist Du kein Jurist, kennst und versteht also die Regeln zur Gesetzesauslegung nicht. Die Behörde war offenbar - vielleicht auch erst nach entsprechender Argumentation - der Meinung, daß § 14 Abs.4 WaffG aufgrund der offensichtlichen und unbeabsichtigten Regelunglücke so auszulegen ist, daß er auch die einschüssigen Perkussions-VL-KW erfaßt. Mag sein, daß dies ein seltener Einzelfall ist. Dies belegt aber, daß man mit dieser rechtlich korrekten Argumentation auch ohne eine entsprechende Klage Erfolg haben kann.
  25. Ich würde gerne eure tatsächlichen Erfahrungen wissen: 1. "Umschreibung" von WBKen bei Erbfällen. Erläuterung: Im Fall des § 20 (3) S.1 WaffG, also dem sozusagen super-privilegierten Erbwaffenweiterbesitz durch einen Sportschützen (Sportschütze mit Bedürfnis "infolge des Erbfalls"), kann der Gedanke an eine "Umschreibung" der WBK(en) des Sportschützen-Erblassers aufkommen. Das WaffG selbst kennt den Begriff der "Umschreibung" einer WBK zwar nicht. Inhaltlich/sachlich - einfacher "Austausch" des Berechtigten - ist er aber nicht nur möglich sondern sogar Gegenstand der Kostentabelle, also vom Gesetzgeber her vorgesehen. Beispielsweise in Nr.713 der Anlage der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport in Hessen (VwKostO-MdIS), die gleichlautend mit anderen Landeskostenordnungen ist, ist ausgeführt: "713 Umschreibung einer Waffenbesitzkarte 7131 aufgrund einer Änderung der verantwortlichen Person für vereinseigene Schusswaffen nach § 10 Abs. 2 Satz 3 WaffG 30" Schaut man in § 10 Abs.2 S.3 WaffG findet man kein Wort von einer "Umschreibung" als Handlung der Behörde. Dort ist nur beschrieben, daß der Besitz, also die tatsächliche Herrschaft, für den Verein von einer benannten natürlichen Person ausgeübt werden muß, der alle Voraussetzungen für eine WBK (mit Ausnahme des Bedürfnisses) aus § 4 erfüllt. Der "Austausch" dieser Person führt dazu, daß der verantwortliche Besitz an einer Gesamtheit an Waffen en bloc auf eine neue Person übergeht. Offensichtlich geht der Gebührenverordnungsgeber davon aus, daß als "Berechtigter" und "Inhaber" der WBK in dieser jene natürliche Person eingetragen ist; ich habe bislang auch nur "Vereins-WBKen" gesehen, in denen eines der Vorstandsmitglieder, meist der Präsi, als "Inhaber" eingetragen ist, die WBK also "auf diesen" ausgestellt ist. Nun ist sachlich und tatsächlich aber kein Unterschied zwischen dem en-bloc-Übergang des Besitzes an allen/den Vereinswaffen an einen neuen "Verantwortlichen" und dem Übergang des Besitzes an allen/den Waffen des Erblassers an den Erben/Vermächtnisnehmer: Eine Gesamtheit von Waffen wechselt den Besitz(er), ohne daß bei dem alten Besitzer irgendetwas (Waffe, WBK) zurückbleiben würde. Also: Sachlich/tatsächlich gibt es also so etwas wie die "Umschreibung" einer WBK von einem Berechtigten auf einen anderen Berechtigen. Frage: Habt ihr so etwas jenseits des Bereichs der Vereinswaffen, speziell für Erben, schon mal gehört? 2. Zum super-privilegierten Besitz nach des § 20 (3) S.1 WaffG: Der "einfache" Erbe darf geerbte Waffen (keine Mun) behalten, muß sie aber blockieren lassen (soweit möglich): § 20 (3) S.2 WaffG Der "privilegierte" Erbe mit (irgendeiner) WBK darf die Waffen (keine Mun) ohne Blockade behalten: § 20 (3) S.3 WaffG Und dann gibt es noch den "super-privilegierten" Erben nach § 20 (3) S.1 WaffG: Das ist derjenige, der "infolge eines Erbfalles ein Bedürfnis nach § 8 oder §§ 13 ff. geltend machen kann". Auf diesen "sind die Vorschriften des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und des § 8 und der §§ 13 bis 18 anzuwenden" wie immer man dies auch verstehen möchte. Ist dieser "super-privilegierte" Erbe aber bereits Sportschütze, dann darf er die Erbwaffen ohnehin nach § 20 (3) S.3 WaffG ohne Blockade behalten. D.h. wie immer man S.1 bzw. den darin enthaltenen Verweis verstehen möchte: Eine "reguläre" WBK, d.h. ohne irgendeine Beschränkung, ist dem Sportschützen-Erben ohnehin auszustellen, eine unbeschränkte Besitzerlaubnis (keine Blockierpflicht) zu erteilen. Zur Klarstellung: Irgendeines Bedürfnisses bedarf es hierzu nicht. Welche zusätzliche Wirkung hat dann das Vorgehen nach S.1, die dort geregelte "Super-Privilegierung"? Hinsichtlich der Waffen selbst gibt es "mehr" als die unbeschränkte Besitzberechtigung, die er bereits nach S.3 beanspruchen kann, offensichtlich nicht. Erlaubnisbezogen gibt es nur einen über S.3 hinausgehenden Aspekt, nämlich die Berechtigung zum Mun-Erwerb und Besitz bezogen auf die geerbten Waffen. Im Ergebnis müssen sich die Folgen des Vorgehens nach S.1 also darauf beschränken, daß dem Sportschützen-Erben auch eine Mun-Erwerbs- und Besitzerlaubnis zu erteilen ist. Möglicherweise ist ein weiterer Aspekt des Vorgehens nach S.1, daß die Erbwaffen nicht generell auf "grün" eingetragen werden, wie es bei S.2 und S.3 wohl der Praxis entspricht, sondern daß auf "gelb" passende Waffen eben dort eingetragen werden, wenn der Erbe "infolge eines Erbfalles ein Bedürfnis" hinsichtlich des sportlichen Schießens dieser Waffen geltend machen kann. Aber wie macht der gute Mann als Sportschützen-Erbe sein Bedürfnis, daß sich ja faktisch nur auf den Mun-Ewerb und -Besitz erstreckt/beschränkt, "geltend"? Muß er eine Bedürfnisbescheinigung des Verbands beibringen? Was nicht unproblematisch ist, weil sich diese ja gerade nicht auf Erwerb und Besitz der Waffen erstrecken muß und darf, denn nach S.3 ist ihm der unbeschränkte Besitz ja ohnehin ohne weiteres, ohne weitere Nachweise etc., zu gestatten - und eine Erwerbsberechtigung braucht er schon gar nicht, weil er ja schon bereits nach § 20 WaffG als Erbe völlig legal erworben, also den Besitz erlangt, hat. M.W. sehen die Satzungen keine auf Mun-Ewerb und -Besitz - worum es hier alleine geht und gehen darf - beschränkte Bedürfnisbescheinigung vor. Und selbst wenn: Welche Kriterien sollen für dieses Bedürfnis gelten? Diejenigen für das Grundkontingent der auf "grün" einzutragenden Waffen? Oder diejenigen für die "grünen" Waffen jenseits des Grundkontingents? Nichts davon paßt, denn der Sportschützen-Erbe will ja weder eine Erwerbs- noch eine Besitzerlaubnis für diese Waffen, denn legal erworben hat er bereits und legal besitzen darf er bereits nach S.3 - hierfür braucht er keinen weiteren Nachweis, kein Bedürfnis und vor allem keine Bedürfnisbescheinigung. Oder soll eine Art "Rumpfbestätigung" genügen, daß der Mann aktiver Sportschütze sind, also nicht nur eine WBK besitzt (das weiß das Amt ja ohnehin) sondern auch in einem Verein und nach wie vor wie auch immer schießsportlich tätigt ist (Einreichen des Schießbuchs)? Nicht, daß dies Behörde dies nicht auch selbst prüfen könnte. Denken könnte man auch an eine Bestätigung, daß die betreffenden Erbwaffen generell für die Ausübung des Schießsports geeignet sind. Aber warum soll dies die Behörde jedenfalls bei gängigen Modellen wie einer 1911 oder Glock 17 nicht auch selbst prüfen können? Frage: Was wißt ihr hierzu aus der Praxis der Behörden? Wie wird in der Praxis mit derartigen Fällen verfahren?
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