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Das meinte djjue1 aber nicht. Und m.E. ist es im Grundsatz so. § 12 (1) Nr.1 a) erlaubt das Ausleihen nur für einen von dem eigenen Bedürfnis umfaßten Zweck oder im Zusammenhang damit. Hier ging es um Sportschützenwaffen, also ist das Sportschützenbedürfnis maßgeblich. Allerdings kann man hierzu nicht die Wertungen aus § 14 (4) einfach übertragen. Denn auch wenn ich - unterstellt - bereits sämtliche Waffen besitze, die ich entsprechend meines Bedürfnisses besitzen darf, ist es mir nicht verwehrt, mir eine "bessere" Waffe im Austausch gegen eine "schlechtere" Waffe zu beschaffen. Anders gesagt: Sobald ich eine Waffe verkaufe und dadurch eine Lücke, gemessen an meinem Bedürfnis, besteht, darf ich diese durch einen Neukauf füllen (ich meine, daß dies auch für den "Übergangszeitraum" von zwei Wochen zwischen Erwerb und Eintragung gilt, d.h. m.E. ist zulässig, erst zu kaufen und dann das "überzählige" Exemplar zu verkaufen). Diese weite Formulierung in § 12 (1) Nr.1 a) erlaubt es, auch schon nur mit diesem Ziel eine Waffe auszuleihen und auszuprobieren. Man soll ja nicht päpstlicher sein als der Papst. Aber für den vorliegenden Fall gilt dies nicht. Gehen wir wie in einer Klausur als feststehend davon aus, daß die 142. und 143. Waffe vom "gelben" Bedürfnis nicht mehr gedeckt waren, und daß der Mann - offensichtlich - auch nicht die Absicht besaß, sich im Gegenzuge des Erwerbs der 142. und 143. Waffe von zwei anderen, dadurch obsolet gewordenen Waffen zu trennen (sonst hätte er seine Klage damit begründet). Dann wäre das Ausleihen ganz offenkundig nicht mehr von seinem (Sportschützen)Bedürfnis .. Zweck ... Zusammenhang gedeckt gewesen. Was lernen wird daraus? Geht es um bedürfnisbezogene Doubletten, dann leihen wir natürlich immer nur mit der Absicht, im Erwerbsfall ein vorhandenes Exemplar zu verkaufen.
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Die Alternative wäre gewesen, im "Schnellverfahren" Juristen "auszubilden" und gleich, ohne jede Reife und Berufserfahrung, zu oberen Landes- und Bundesrichtern zu machen. Die hätten dann von der juristischen Qualität her große Ähnlichkeit mit vielen DDR-Laienrichtern. Nein danke. Zumal man davon ausgehen kann, daß auch ein SA-Funktionär an der Ostfront und in sowj. Gefangenschaft gewisse Korrekturen an seinem Weltbild erfährt. Aber klar, jemand, der im dritten Reich aufgewachsen ist und sozialisiert wurde, hat naturgemäße eine andere Vorstellung von Freiheitlichkeit, Liberalität, Grundrechten und Demokratie - aber auch von Pflicht - als ein heute Geborener. Als Kind hat es mich natürlich nicht gestrört, aber als Erwachsener, gar Beruftsätiger, hätte ich in den 50ern und 60ern, auch den 70ern, hier nicht leben wollen. Letztlich wird sich seine Sozialisierung nur insofern ausgewirkt haben, daß er nicht wie wir keine Probleme damit hatte, ein NS-Gesetz zu perpetuieren. Wir heute und erst recht die junge Juristengeneration ist natürlich dafür sensibilisiert, aus der NZ-Zeit stammende Gesetze per kritisch zu sehen (jedenfalls solange sich daraus ergebende Ergebnis nicht der eigenen Meinung und Zielsetzung entspricht). Aber davon abgesehen: Was ist denn wirklich so verkehrt daran, die Zahl der "Waffen im Volk" so klein wie möglich bzw. nötig zu halten? Was ist so verkehrt daran, nur denen den Zugang zu Waffen zu ermöglichen, die ein "Bedürfnis", das über das bloße aktuelle "Habenwollen" hinausgeht, besitzen? Ich weiß, das sind vielseits nicht gewünschte Gedanken, aber bei Diskussionen stelle ich immer die Frage, ob man wirklich möchte, daß der häufig aggressive und angeheiterte Proll-Nachbar (nein, der saß noch nicht ein, daß ist nach wie vor eine absolute Minderheit), oder sonstwie wenig vertrauenswürdig erscheinende Mitmenschen aus einer bloßen Laune heraus ein M16 haben darf. Oder nehmt die Jungs, die sich zum Aufpolieren ihres Egos bestimmte Hunde halten, besonders breitspurig daherkommen, tiefergelegte und verbreitete Autos in einer durchaus gefährlichen Art und Weise fahren und ... und ... und - Leute also, mit denen keiner von uns hier befreundet sein möchte (bzw. dies zumindest nie zugeben würde ;-)). Die vielzitierten "Zustände in den USA" sind unstreitig eine Folge des sehr weitgehend unbegrenzten Zugangs zu Schußwaffen. Das ist jetzt sehr plakativ und vereinfacht, ich weiß, wir brauchen dies auch nicht weiter zu diskutieren, aber ich halte es vom Grundsatz her für richtig, daß nicht jedermann, wie er gerade im Moment lustig isz, sich ein AR15 oder eine Desert Eagle oder was auch immer ihm in den Sinn kommt zulegen kann. Ich weiß, daß dies einerseits mit meiner Meinung, daß das Widerstandsrecht genau dies erlauben muß, kollidiert, und daß andererseits jede Reglementierung die Gefahr des Mißbrauchs oder der Übertreibung - wie derzeit - mit sich bringt. Aber die pauschale Verdammung des Bedürfnisprinzips oder dem Unwillen, jedermann Schußwaffen zu ermöglichen wie er gerade will, gar als nationalsozialisch, empfinde ich als zu weitgehend.
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Danke für die Blumen. Aber damit kein Mißverständnis entsteht: Mir wäre lieber, ich könnte die gegenteilige Meinung vertreten und begründen. Schon aus grundsätzlichen Gründen bin ich für wesentlich weniger restriktive Regelungen, für einen unbegrenzten Waffenbesitz für jeden zuuverlässigen Bürger, zumal es bei Beachtung der Aufbewahrungsregelungen völlig egal ist, ob der zuverlässige Bürger 5 oder 50 KW, LW, HA oder Repetierer besitzt. Ich habe auch kein Problem damit, gegen angreifbare Gesetze vorgehen, auch wenn ich aufgrund beruflicher Erfahrungen nicht erwarte, daß die Rechtsprechung an Gesetzen rütteln wird, die der gänzlich ungeachtet einer korrekten juristischen Beurteilung der inneren Überzeugung der betreffenden Richter entsprechend. So zwingt bspw. die Beachtung des im Grundgesetz verankerten Widerstandsrechts dazu, jedenfalls jedem zuverlässigen und im Umgang mit Waffen erfahrenen Bürger (ohne daß er notwenigerweise Sportschütze ist) Erwerb und Besitz einer für die Ausübung des Widerstandsrechts geeignete und erforderliche Schußwaffe (faktisch also ein G36, eine AK oder ein M14/M4) Schußwaffe nebst ausreichender Mun zu erlauben. Dazu müßte man im ersten Schritt, beschränkt auf HA, noch nicht einmal das WaffG oder Teile als verfassungswidrig kassieren sondern man muß lediglich § 8 WaffG verfassungskonform auslegen und auch dieses Widerstandsrecht für das Vorliegen des Bedürfnisses anerkennen. Daß man den Bürger nicht darauf verweisen kann, solange mit dem Erwerb zu warten, bis der Widerstandsfall eingetreten ist, ist gleichfalls offenkundig, denn ohne daß ich ausdrücklich auf unsere Vergangenheit rekurrieren und Reizwörter gebrauchen möchte ist evident, daß es in diesem Fall schlichtweg nicht mehr möglich ist, unter Verweis auf diesen Fall von der dann natürlich als Teil des Staates ebenfalls auf der anderen Seite stehenden Behörde eine Erlaubnis für den Erwerb eines G36 nebst Mun zu erhalten - ganz abgesehen davon, daß mir sowohl das WaffG als auch das KWKG den Besitz einer VA-Kriegswaffe untersagt. Und selbst wenn ich eine Erlaubnis erhalten würde - wo könnte ich das Gerät kaufen? Unser Widerstandsrecht besitzt im Ergebnis, nimmt man es ernst und ist man bereit, zu erkennen, daß man es nicht durch scheinheilige Floskeln wie "derzeit ist noch kein Widerstandsfall" und "Gekauft werden darf erst im Widerstandsfall" vollständig aushöhlen darf, einem dem berühmtem Waffen-Verfassungszusatz der USA vergleichbaren Inhalt. Nur gibt es hier keine Bürgerlobby, die dies durchsetzt. Dabei ist der Widerstandsfall drüben genauso un/wahrscheinlich wie hüben. Nein, bedenkt man die Art und Weise, wie unser Bundestag von unserer Regierung im Rahmen der Finanzkrisenotstandsgesetzgebung überfahren wurde (völlig egal, ob das Ergebnis richtig oder falsch war, so geht das nicht), muß man die Situation bei uns als bedenklich erkennen. Dies vorausgeschickt: Ich gebe mich nicht der Illusion hin, daß bei einem entsprechenden Marsch durch die Instanzen schließlich beim BVerfG bzw. einer Verfassungsbeschwerde angelangt (denn natürlich würde kein Gericht Deutschlands diese Erwerbserlaubnis zusprechen, völlig ungeachtet der Verfassung, denn allein das Menetekel, daß dann tausende, zehnatusend, hundertausende oder gar Millionen gut beleumundeter Bürger sich effektiv für den Fall der Fälle bewaffenen würden, würde die Klappe runtergehen lassen), die Verfassungsbeschwerde auch nur einer begründeten Ablehnung für würdig erachtet oder gar angenommen werden würde. Entsprechend zahlreicher Beispiele "unbequemer" (aber natürlich auch der zahlreichen und weit, weit überwiegenden abstrusen, abwegigen und offenkundig unbegründeten) Eingaben erwarte ich, daß sich der ablehende Bescheid auf die übliche Feststellung, daß die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen werden, beschränkt. Es gibt ja keine Instanz, die darüber wachen würde, daß der angebliche Hüter der Verfassung seine Aufgabe auch erfüllt. Gleichwohl bin ich der erste, der sich gegen Regelungen und Gesetze wendet, die wenigstens argumentativ angreifbar sind, und wenn Aussicht auf Erfolg besteht bzw. ein negativer Ausgang keinen Scherbenhaufen zurückläßt, bin ich auch zu rechtlichen Maßnahmen bereit.
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Und jetzt der zweite Teil: :-)) Du machst mir Spaß. Zum einen entscheiden die Gerichte ohnehin wie sie lustig sind. Klar, sie sind an Recht und Gesetz gebunden, aber wo kein Kläger .... Und jenseits (halb)akademischer Diskussionrunden über das wahre bzw. einzig richtige Waffenrecht gehört zu den Aufgaben eines mit rechtlichen Maßnahmen beauftragten RA auch, abzuschätzen, ob man jenseits formaler Argumentationen überhaupt "informell" Aussicht auf Erfolg hat. Selbst wenn die Argumentation des VG oder meine hier vorgebrachten Argumente Gnade vor den Augen professoraler Lehrstuhlinhaber oder anderer Rechtstheoretiker finden - es war von vorneherein klar, daß ein VG nur so entscheiden wird und kann wie es erfolgt ist. Ich weiß nicht, ob und welche praktische Erfahrungen Du mit unserer Rechtsprechung hast (wobei man die natürlich auch nicht über einen Kamm scheren kann, da gibt es auch fachspezifische Unterschiede) - meine durchaus nicht ganz unbeträchtliche Erfahrung besagt, daß Du zwar auch mal "Glück" mit formaler Argumentation haben kannst, insbesondere dann, wenn Du offene Türen einrennst, regelmäßig aber dem entscheidenen Richter nicht passende Argumente (oder auch Tatsachen) einfach ignoriert oder mit Floskeln beseitegewischt werden. Das kann sich durch Instanzen durchziehen und ist natürlich nie im eigentlichen Sinn justitiabel. In einem Fall wie hier, in dem der Kläger ganz offensichtlich gegen "den Geist" des Gesetzes verstößt, dies gut zu begründen ist und die Gegenmeinung zu völlig inakzeptablen und "dem Geist" des Gesetzes widersprechenden Konsequenzen führt, ist völlig ungeachtet der Materie und dem ohnehin dem Kläger als offenkundig ausgewiesenen "Waffennarr" ins Gesicht blasenden Sturm von vorneherein erkennbar und zu erwarten gewesen, daß man da gerichtlich nicht durchdringen wird. Das heißt: Ob Du die Meinung des späteren Gesetzgebers, wie der frühere Gesetzgeber das Gesetz gemeint und beabsichtigt hat bzw. wie es zu verstehen sei, als irrelevant ansiehst, spielt für das entscheidende Gericht nicht die geringste Rolle. Läßt sich damit die eigene Meinung (zusätzlich) begründen, wird das angeführt. Du kannst mir glauben: Ich habe schon die sprichwörtlichen Pferde vor der Apotheke K****n sehen und wenn Du mal eine Zeitlang die aktuellen BGH-Entscheidung im Zivilrecht liest, wirst Du Dir nach einiger Zeit die Frage stellen, wie es möglich ist, daß die betreffenden Richter der Vorinstanz - immerhin OLG - überhaupt auf ihren Sessel gelangen konnten, ihr Examen bestehen konnten, ob sie überhaupt jemals ein Examen bestanden haben. In gar nicht mal so wenigen BGH-Urteilen wird der Vorinstanz in einer Weise der Kopf gewaschen, daß man auch als halbwegs Laie an der Rechtsprechung (völlig zu recht) zu zweifeln beginnt. Und dies in einer Materie, in der es bei weitem nicht derart festsitzende Vorurteile, Vorbehalte, Unwillen und Ablehnung wie im Waffenrecht gibt. Davon abgesehen hast Du mich mißverstanden. Es geht nicht um die seinerzeit (1972 oder 1976) bestandene Absicht des Gesetzgebers zur alten "gelben" WBK. Es geht darum, wie die wenigstens inhaltsgleiche Formulierung 2002 zu verstehen ist, welche Absicht der Gesetzgeber 2002 damit verband. Und wenn er sagt, daß diese Regelung bislangteilweise entgegen ihres Zwecks, Ziels und Absicht angewendet worden sei, dann gibt er klar zu verstehen, wie er diese nunmehr seine Formulierung verstanden haben will. Zwar spielt im Auslegungskanon der historische Wille "des Gesetzgeber" keine so überragende Rolle, aber er ist bei der Auslegung zu berücksichtigen und wenn sich keine Widersprüche, Unstimmigkeiten, falsche Annahmen, Abwegigkeiten auftun, ist er auch unbedingt zu beachten. Es geht um die "gelbe" WBK, andere Bedürfnisse sind aher völlig irrelevant. Und ob er ein Bedürfnis hatte ist ja gerade die Frage und negativ entschieden worden. Ein Bedürfnis setzt Geeignetheit und Erforderlichkeit voraus, das weißt Du, und an der Erforderlichkeit hing es. Ich hätte die Revision keinesfalls zugelassen. Es ist alles glasklar und zwingend, nichts wirklich zu diskutieren, keine zu klärenden Fragen. Aber so ist das mit der Rechtsprechung ... Das kann man anders sehen. Es ist zwar richtig, daß § 14 (4) eine gesetzliche Erwerbserlaubnis statuiert - im Gegensatz zur weiteren Besitzerlaubnis, die erst durch die Eintragung erfolgt. Aber: Auch die unbefristete Erwerbserlaubnis wird nur dem Sportschützen im Rahmen seines Sportschützenbedürfnisses gewährt. Wir sind uns sicherlich einig, daß auch nach § 14 (4) der Erwerb eines zu kurzläufigen KW, die zum sportlichen Schießen unzweifelhaft nicht zugelassen ist, nicht erlaubt ist. Kauft ein Sportschütze gleichwohl, warum auch immer, begründet dies ernsthafte Zweifel an seiner Zuverlässigkeit. Allein bei Zweifelsfällen kann und muß man ihm zugute halten, daß er die Entscheidung, ob zulässig, auf den nachgelagerten Prozeß der Eintragung und damit jedenfalls theoretisch verbundener Prüfung verlagert. Denn jedenfalls § 14 sieht keine Möglichkeit vor, sich den Erwerb genehmigen zu lassen, also eine vorab erfolgte Zulässigkeitsprüfung seitens der Behörde. Sicherlich wäre es klug, solche Zweifelsfälle vorab mit seinem SB zu besprechen. Aber es gibt auch SB, die schlichtweg abblocken, weil sie dafür nicht zuständig seien und den Kandidaten auf die Eintragung verweisen. Dann sollte er aber hinsichtlich des Erwerbs auch aus dem Schneider sein. Nichts anderes gilt beim Erwerb jenseits des Sportschützenbedürfnisses. Kauft jemand, ohne hierfür eine zumindest bei wohlwollender Beurteilung taugliche Begründung des Bedürfnisses liefern zu können, dann ist er reif. Ob das vorliegt ist eine Frage des Einzelfalls. Da hast Du leider recht. Das "erforderlich" läßt sich sowohl auf die geeignete Mun als solche als auch auf die Menge beziehen. Nimmt man den restriktiven Grundgedanken des WaffG als Maßstab und berücksichtigt man, daß ein Bedürfnis nicht ewig währt und im Gegensatz zur Waffe die Mun nicht eingetragen, also nicht kontrollierbar ist, ist ein nicht fernliegender Gedanke, das "erforderlich" auch auf die Menge zu beziehen. Grundsätzlich stimme ich Dir zu. Bei wichtigen und nicht querulatorischen Dingen - etwa wenn endlich jemand gegen das angebliche "Verbot" von KK-HA-LW mit Kriegswaffenaussehen vorgeht - sollten die Verbände mit aller Kraft Rückendeckung leisten (obwohl in diesem Beispiel natürlich der DSB mauern wird, weil die keine HA haben wollen, und der BDS mauern wird, weil sein Präsi selbst uns diesen Schrott erst eingebrockt hat). Aber zum einen gibt es Streitigkeiten, bei denen man nur verlieren kann - und dies hier ist so ein Fall. Dann beläßt man es besser bei einer untergerichtlichen Entscheidung mit der Chance, im unerwünschten Wiederholungsfall evtl. das Steuer herumreißen zu können, als dies quasi für ewig bundesgerichtlich zementieren zu lassen. Zum anderen scheinst Du eher unrealistische Vorstellungen von den Möglichkeiten eines RAs zu haben. Anwälte bringen nur Argumente vor. Sicher, manchmal kann ein cleverer, scharfsinniger RA neue Gedanken und Argumente bringen, vielleicht auch in einer zwingender erscheinenden Form. Aber sie sind keine Zauberkünstler und Deine Meinung, sorry, ist nun mal nicht überzeugend begründbar. Allein schon die Konsequenz, daß nach Deiner Meinung nach der Bedürfnisgrundsatz für "gelb" außer Kraft gesetzt wird und Sportschützen auf gelb ohne jedes Bedürfnis schrankenlos erwerben und besitzen dürften, ist ein (von der Behörde bzw. deren RA pointiert vorgebracht) ein absolutes Totschlag-Argument, das alles zur Seite fegt.
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Das System mag die Länge meiner Antwort nicht, daher in zwei Teilen: Du wirst aus den Materialien zur Gesetzgebung nicht belegen können, daß § 14 (4) (damals § 14 (3) ) einen Freibrif zum Waffenhorten oder, freundlicher formuliert, zum Kauf und Besitz von Waffen über den Sportschützenbedarf und -bedürfnis hinaus, darstellen sollte. Genau das Gegenteil ergibt sich aus der von mir zitierten amtlichen Begründung. Was, auch wenn es Dich nicht überzeugt, auch der Systematik der Bedürfnisorientierung entspricht. Die neue "gelbe" WBK ist natürlich eine Verbesserung. Das Bedürfnisprinzip galt auch schon davor. Die Handhabung durch die Praxis ist irrelevant - auch heute macht kaum eine Waffenbehörde den Deckel zu. Und zwar deswegen, weil es kaum jemand übertreibt sondern im Rahmen dessen bleibt, was man als noch tolerabel ansehen kann. Außerdem war eine "laxe" Handhabung vor 2002 dadurch begünstigt, daß es ja nur Einzellader betraf. Meine Güte - welche Revolution will man mit Einzelladern durchführen wollen? Da brauchte die Obrigkeit in Form der Waffenbehörden keine Befürchtungen zu haben und auch die Gefahr, die Mitmenschen auszurotten, war noch nicht mal theoretisch gegeben. Du argumentierst rein ergebnisorientiert. Wenn Du akzeptierst - und das mußt Du - daß, sofern nicht ausdrücklich abweichend (wie z.B. für die Erben in § 20) geregelt, Voraussetzung für jeden erlaubnispflichtigen Waffenerwerb und -besitz neben der Zuverlässigkeit ein entsprechendes Bedürfnis ist, dann kommst Du zwingend zu der Erlenntnis, daß dies auch für den Sportschützen gilt und gelten soll. Ob nun mit einem sehr konkreten, einzeln nachzuweisenden Bedürfnis auf "grün" oder "allgemein" auf "gelb". Und weil dies ganz offenkundig ist, wird auch kein Gericht anders urteilen. Dabei gibt es keine feste Grenze, wenngleich man zweifelsohne prognostizieren kann, daß z.B. 1.000 Schußwaffen auf "gelb" niemals durch das Sportschützenbedürfnis rechtfertigt werden können. Andererseits werden schon 5 identische K98k - auch wenn es die einzigen Einträge auf "gelb" sein sollten - zu viel sein, weil dafür eben kein Sportschützenbedürfnis begründbar ist. Ob eine Waffenbehörde da ein Faß aufmachen wird steht auf einem anderen Blatt. Davon abgesehen ist § 14 kein lex specialis zu § 8 in dem Sinne, daß § 8 (völlig) verdrängt werden würde. § 14 gestaltet das in § 8 geregelte Prinzip für Sportschützen näher aus, soweit seine Regelungen reichen. Absatz 2 S.2 Nr.2 konkretisiert die Anforderungen an das Bedürfnis und zieht die Schraube des § 8 Nr.2 damit enger. Absatz 4 erklärt, so wird es verstanden, diesen Absatz 2 S.2 Nr. für die "gelbe" WBK aber für nicht anzuwenden. Der von Dir in Anspruch genommene Grundsatz des "lex specialis derogat legi generali" ist außerdem nur eine Auslegungsregel. Führte die blinde Anwendung der "Regel" dazu, daß die von der allgemeinen Bestimmung aufgestellten Regeln teilweise nicht mehr gelten würden (so wie Du es vertrittst), dann müßte geprüft werden, ob dies dem Willen des Gesetzgebers und im übrigen richtig, angemessen, sachgerecht usw. usw. ist - der übliche Auslegungskram eben. Und diese Auslegung führt - ich sage mal offensichtlich und zwingend - zu dem Ergebnis, daß mit der Nichtanwendungsbestimmung des § 14 (2) S.2 Nr.2 in Abs.4 nicht das Bedürfnisprinzip für Sportschützen und die "gelbe" WBK außer Kraft gesetzt werden sollte sondern nur die gegenüber § 8 Nr.2 schärferen Anforderungen des Abs.2 Nr.2 (nebst dessen Weiterung in Abs.3). Das wird dies jetzt vermutlich auch nicht überzeugen, weil Du einfach ein anderes Ergebnis und den schrankenlosen und bedürfnisbefreiten Erwerb und Besitz auf gelbe WBK haben willst. Mein Zivilrecht-Repetitor sagte seinerzeit zu starrrköpfig eine (abstruse) Mindermeinung vertretenden Studenten lakonisch: "Schreib einen Aufsatz!". Darauf habe ich gewartet, ist ja auch zu offensichtlich. Daher habe ich auch nur von der allgemeinen Absicht des Gesetzgebers gesprochen. Auch wenn dies nicht zur Begründung des Abs.4 (damals Abs.3) ausgeführt wurde (denn dort findet sich ja überhaupt keine Begründung und ein Rückgriff auf die entsprechende Begründung 1976 bzw. 1972 wäre noch weniger überzeugend), so ergibt sich daraus zweifelsfrei die Absicht und der Wille, daß der bedürfnisfreie und schrankenlose Erwerb, das Sammeln bzw. Horten (wäre es eine Sammlung, könnte man problemlos eine Sammler-WBK erhalten und wäre aus dem Sportschützen-Schneider) nicht auf "gelb" erlaubt sein soll. Es ist auch müßig, über die Maximalzahl zu diskutieren. Diese gibt es nicht und auch der Gesetzgeber, sogar die restriktive Bundesregierung (sprich: Der noch restrikivere BMI bzw. sein Referent Brennecke) haben eingesehen, daß man diese Zahl schlechterdings nicht sinnvoll reglementieren kann (Brennecke würde ich aber zutrauen, daß er, wenn er weit genug gedacht und vorausgesehen hätte, daß seine Beschränkung auf Einzellader vernünftigerweise kassiert und der zahlenmäßig nicht limitierte Erwerb und Besitz von Repetierern Gesetz werden würde, von vornehrein eine Maximalzahl hineingeschrieben hätte, die mit einer Sicherheit auch geblieben wäre). Es ist eine Frage des Einzelfalls, den individuellen Bedürfnisses und der bereits besessenen Waffen. Wie oben geschrieben können schon 5 Repetierer zu viel sein und wenn die Behörde daraus einen Fall machen will und man kein Sportschützenbedürfnis für die beispielhaft genannten 5 identischen K98k begründen kann, ist eben völlig zu recht Schicht im Schacht. Übrigens gehst Du mit dem Rekurs auf die Sportschützenkarriere fehl. Du hast die Besitzberechtigung nur solange, wie das Bedürfnis andauert. Willst Du etwa den Kauf des 2. K98k und des 3. K98k etc. mit der Behautung begründen, daß der zuerst gekaufte zu ungenau sei, der lauf des danach gekauften ausgeschossen sei, der Verschluß des als dritten gekauften unzuverlässig arbeite usw. dann darfst Du diese Repetierer nicht etwa behalten. Ein Besitzrecht hat Du nur solange, wie das Bedürfnis andauert - für zum sportlichen Schießen nicht mehr taugliche Waffen gibt es aber kein Bedürfnis zum Besitz. Folglich wird eine "spitze" Waffenbehörde Dir bei einer solchen Argumentation den Einrag für die davon betroffene Waffe wegen Wegfall der Erlaubnisvoraussetzungen widerrufen und das wäre völlig rechtmäßig. Ich weiß nicht, wie dies in der Praxis gehandhabt wird, weil ich nur Fälle kennen, in denen unterschiedliche Waffen auf gelb besessen werden, für die sich durchaus ein sportliches Bedürfnis begründen läßt. Und wenn es der ungleich leichtere Schloßgang des einen UHR und der geringere Streukreis des völlig identischen anderen UHR ist - der eine UHR ist für Fallscheibe erforderlich, der andere für Präzision. Das ist völlig o.k. und für jedermann mit auch nur etwas Fachkenntnis (oder gar Erfahrung als Sportschütze) nachvollziehbar. Natürlich ist auch denkbar, da jemand trotz 1.000 auf gelb eingetragener Waffen das Bedürfnis zum Erwerb der 1001. Waffe besitzt. Nämlich wenn das entsprechende Bedürfnis nicht durch die anderen besessenen Waffen abgedeckt wird. Etwa, wenn der Kandidat nun auch in Flintendisziplinen schießen will, bislang aber noch keine Flinte besitzt. Ein solcher Fall ist zwar klar und einfach - es kommt auf den Einzelfall an. Allerdings wird man davon ausgehen können, daß derjenige, der auf gelb 1.000 Waffen zusammengetragen hat, massiv gegen das Bedürfnisgebot verstoßen hat, und zwar in vorwerfbarer Weise => Zuverlässigkeit ade. Und selbst wenn man ihm die Zuverlässigkeit nicht absprechen will würde, wird es zum "Fall", man ihm aufgeben, das Besitzbedürfnis als Sportschütze der 1.000 anderen Schußwaffen zu begründen und wenn bzw. soweit dies nicht gelingt wird die Besitzerlaubnis zurückgenommen/widerrufen. Und er ist wieder bei pauschal betrachtet "unbedenklichen" 10 bis 20 (oder welche Zahl auch immer man bei "pauschaler" Betrachtung als wahrscheinlich regelmäßig vom Sportschützenbedürfnis gedeckt ansehen will) Waffen auf "gelb".
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Sorry, aber da liegst Du falsch. Schau Dir mal § 20 an. Voraussetzung ist, daß der Verstorbene die Waffen rechtmäßig besaß. Dies ist aber jedenfalls bei den letzten beiden Waffen mangels Eintragung nicht der Fall. Auch wenn man so weit gehen möchte und den rechtmäßigen Besitz auf Waffen erstrecken möchte, für die der Verstorbene einen den Besitz rechtfertigenden Eintrag beanspruchen konnte/könnte, würde dies dem hypothetischen Erben nicht helfen, da jedenfalls nach Meinung des VG Hamburg, die ich als richtig ansehe, ein solcher Anspruch nicht bestand. Eine andere Frage ist, ob - was nun bei dem Manne durchaus im Raum steht - posthum ein Widerruf/Rücknahme der VAe, die zum Eintrag der 141 Waffen führten, möglich ist. Das ist nicht ganz uninteressant, denn wenn der hypothetische Erbe bereits ein erlaubnispflichtige Waffe besitzt, dann dürfte er als derart qualifizierter Erbe die 141 Erbwaffen ohne Blockiersystem und da bedürfnisfrei ohne Verbotsmöglichkeit besitzen. Aber darum geht es hier nicht.
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So ist es im Ergebnis aber, und zwar weil auch für die Gelbe WBK das Bedürfnisprinzip gilt. Dein Hinweis auf den eingeschränkten Verweis ist zwar richtig, Deine Schlußfolgerung aber nicht. Du übersiehst, daß in Nr.2 ein ganz spezielles Bedürfnis normiert ist, nämlich die Revelvanz der SportO des "eigenen" Verbands. Dies geht über das "allgemeine" Bedürfnis, nur Waffen erwerben und besitzen zu dürfen, die generell für das sportliche Schießen geeignet (und erforderlich) sind, deutlich hinaus. Und wenn Dich dies nicht überzeugt: Schau in die amtliche Begründung zu § 14 (Entwurf) BT-Drucksache 14/7758 S.63: "Das Verbot des Satzes 3 dient der Verhinderung des Anlegens von Waffensammlungen unter dem Deckmantel des Sportschützentums, zu dem insbesondere die Nichtkontingentierung von Einzellader-Langwaffen (Argument aus dem Eingangssatz des Absatzes 2) verleiten könnte; der Sache nach handelt es sich um ein Erwerbsstreckungsgebot." Das bezieht sich jetzt zwar unmittelbar "nur" auf die Erwerbsstreckung, aber die Absicht ist eindeutig. Bestätigt wird dies eine Seite zuvor: "Für Sportschützen wurde auf Grund des bisherigen § 28 Abs. 2 Satz 1 des Waffengesetzes davon ausgegangen, dass sie unbegrenzt viele Einzellader-Langwaffen erwerben und besitzen dürfen; diese irrige Auffassung, die teilweise auch Verwaltungspraxis war, stand nicht in Einklang mit dem bisherigen § 32 Abs. 1 Nr. 2 des Waffengesetzes." Besagter 32 (1) Nr.2 entspricht unserem heutigen § 8 Nr.2. "Ein Bedürfnis ... liegt insbesondere vor, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, 2. als Sportschütze die Schusswaffen für den regelrechten Schießsport ... ordentlichen Schießwettbewerben ... zu benötigen" Also: Wenn Dir die Meinung und Absicht des historischen Gesetzgebers wichtig und maßgeblich erscheint, dann hast Du sie: Sportschützen dürfen nicht unter dem Mantel des Sportschützentums Waffen (an)sammeln. Falsch. Du übersiehst § 8 Nr.2: "die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck" Das allgemeine Bedürfnis erfordert nicht nur Geeignetheit sondern auch Erforderlichkeit. In § 14 (2) wird dies für die "besonders gefährlichen" Waffen enger gefaßt bzw. konkret/restriktiv ausgestaltet. Ohne diese restriktive Regelung bleibt es bei der Grundregel des § 8. Mit dem "Bedürfnisprüfung light" hast Du aber insofern recht, als die Behörde sich mit einer nicht weiter ausgestalteten Glaubhaftmachung (§ 8 Nr.2) zufriedengeben darf. Die Praxis ist aber so, daß für den Anfang überhaupt keine Glaubhaftmachung erfolgt bzw. nur, wenn der Behörde die Sache nicht ganz koscher vorkommt. Beim 20. UHR in .357mag wird eben nachgefragt, warum die vorhandenen UHR nicht ausreichen. 10, 20 oder 30 Repetierer unterschiedlicher Art und Kalibers sind grds. kein Problem, da für den fachkundigen SB durchaus noch im Rahmen des sportlichen Gerätebedarfs. _Natürlich_ würde dies auch für Waffen nach § 14 (2) gelten, wenn unser Gesetzgeber diese nicht als so ach gefährlich ansehen würde (was, wie geschrieben, natürlich Humbug ist, denn ob man 5 oder 20 KW in den Tresoren hat erhöht die Gefahr für die Öffentlichkeit nicht - aber natürlich würde dies den Sportschützen die Möglichkeit geben, für den Fall des Widerstands seine Nachbarschaft zu bewaffnen). Ja und? Das berührt allenfalls die Frage des Vertrauensschutzes, also die Erwerbskosten für diese neu gekauften Waffen oder vielleicht auch einen dafür neu gekauften Tresor oder angemieteten Raum. Für die Frage, ob er durfte, ob er ein Bedürfnis besaß, sind vorherige Fehler oder Gesetzesauslegungungen der Behörde völlig irrelevant. Zumal es wirklich auch für ihn offensichtlich war, daß er kein Sportschützenbedürfnis besaß - und er mußte als Sportschütze das Gesetz kennen und daher wissen, daß er auch im Rahmen des § 14 (4) nur im Rahmen des Bedürfnisses einkaufen darf. Entweder wußte er dies nicht - peinlich, peinlich, das rüttelt an seiner Zuverlässigkeit - oder er war anderer Auffassung, was in Ansehung der Eindeutigkeit auf ein schlichtes Negieren, Nichtakzeptierenwollen, hinausläuft, und ebenfalls die Zuverlässigkeit beeinträchtigt.
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Was soll die Spekulation? Aus den Urteilsgründen ist unschwer zu entnehmen, daß es um Neu-Gelb ging. Keineswegs. Überhaupt keine Fragen. Der Mann hatte als Sportschütze einen Anpruch auf die Gelbe WBK und wenn er es mit dem "Waffenhorten" nicht übertrieben hätte, dann wäre nichts geschehen. Was soll widerlegbar sein? Das VG hält sich sowohl an die Rspr. als auch das Gesetz und dessen amtliche Begründung, also den daraus erkennbaren Willen des Gesetzgebers. Man mag die von diesem genannten Gründen - z.B. daß mehr Waffen mehr Gefahr für die Öffentlichkeit darstellen, als Unsinn bezeichnen, auch wenn es offenkundig ist, daß bei zehnmal größeren Zahl von Waffenbesitzern, wenn kein Bedürfnis erforderlich ist, wesentlich mehr Waffen als jetzt gestohlen werden können, was aber durch rigorose Überprüfung der Aufbewahrung kompensiert werden könnte. Aber die Begründung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Und die "Praxis" der Waffenbehören interessiert nun mal überhaupt nicht .... weder positiv noch negativ. Du vermischst Dinge. Der Sammler darf eben Sammeln, und wenn es 10.000 Waffen wären. Der Sportschütze darf nicht (an)sammeln und Punkt. Dem kannst Du nicht mit Verweis auf einen Hochsicherheitsraum begegnen, auch wenn Du damit natürlich der "Begründung" des Bedürfnisprinzips, das ja allgemein die Zahl der Waffen geringhalten soll, gegenargumentieren kannst (ich glaube auch nicht, daß diese Diebstahlsgefahr wirklich so ein wesentlicher Grund war - wesentlich dürfte gewesen sein, daß "man" einfach keine bewaffnete Bürgerschaft haben will). Das Bedürfnisprinzip steht nun mal im Gesetz, und dies seit langer Zeit. Ich bin ja auch der Meinung, daß diese Restriktionen zu knebelnd sind, aber wenn ein VG das Gesetz akzeptiert und anwendet wie es ist dann ist die nicht rechtlich "falsch". Es geht auch nicht darum, ob ein Sportschütze als Richter vielleicht auf den Gedanken kommen würde, diese Bedürfnis-Restriktion als Verstoß gegen z.B. Art.1 GG anzusehen und die Sache dem BVerfG vorlegt. Und irgendwann muß halt Schluß sein. Wäre der Krug bei der 100. Waffe zum Brunnen gegangen, wäre er dann schon gebrochen. Der Mann hatte Glück, daß sein Amt so langmütig war. Vielleicht hat aber auch die Amtsleitung, der SB oder der Zuständige der Aufsichtsbehörde gewechselt. Diejenigen SB, die der Meinung sind, auf "Gelb" nicht unbegrenzt Waffenbesitz "zulassen" zu müssen, brauchen dieses Urteil nicht. Es bringt nichts neues, alles steht bereits in anderen Entscheidungen bzw. Rspr. und dem Gesetz bzw. den Gesetzgebungsmaterialien. Wenn man nicht mit der Verfassung argumentiert und das Bedürfnisprinzip grundsätzlich angreifen will, wäre hier noch nicht einmal die Berufung zuzulassen. Möglicherweise wird der eine oder andere SB nur hartleibiger sein und kritischer darauf schauen, was seine Kunden unter "Gelb" zusammentragen. Sorry - aber das wäre völlig o.k. "Gelb" ist nun mal definitiv kein Freibrief zum Waffenhorten, auch wenn diese viele Kollegen (noch) nicht begriffen haben oder nicht begreifen (bzw. akzeptieren) wollen. Noch mal: Auch ich halte diese Beschränkung für unschön. Bleibt man aber beim Bedürfnisprinzip und sieht das Bedürfnis derart mit zusammenkniffenen ...., wie es derzeit im Gesetz steht, dann kann es überhaupt keine andere Entscheidung geben. Noch zum Vertrauen: Einen Vertrauenstatbestand hätte man allenfalls, wenn man jede Waffe auf "Gelb" wahrheitsgemäß anmeldet und eintragen läßt, weil die Behörde ja "an sich" jede beantragte Eintragung überprüfen muß. Aber auch solche Verwaltungsakte müssen nicht ewig Bestand haben ....Hinzu kommt, daß der Sportschütze selbst weiß, was er darf und was nicht. Wenn er den 5. K98k kauft und objektiv nicht alle fünf zum sportlichen Schießen benötigt, dann ist er auch dann nicht schutzwürdig, wenn ihn die Behörde gewähren läßt. Der er kann es ja besser wissen, wenn er auch nur etwas nachdenkt und sich darauf besinnt, was er wissen und kennen muß (nämlich das Gesetz).
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Ich verstehe die Aufregung über diese Entscheidung nicht recht. In der amtlichen Begründung zum WaffG 2002 wurde ausdrücklich ausgeführt, daß diese neue gelbe WBK nicht zum Waffenhorten führen darf. Bei 142 Repetierern - aber auch bei 60 - ist recht offensichtlich, daß dieser Erwerb nicht vom Sportschützenbedürfnis, der von § 14 (4) vorausgesetzt wird, gedeckt ist. 142 Repetierer sind günstigstenfalls Sammeln ohne Sammel-WBK, der Lebenserfahrung nach aber ausdrücklich nicht gewolltes Ansammeln. Natürlich ist unser deutsches Waffenrecht beklagenswert und natürlich spielt es aus Sicherheitsgesichtspunkten nicht die geringste Rolle, ob man 2, 20 oder 200 K98k besitzt. Aber selbst ein gutwilliger Richter hat bei so einem Sachverhalt keine Wahl. Wenn er nicht das WaffG insgesamt bzw. im Kern (Bedürfnisprinzip) kassieren wollte. Aber das würde auch mir zu weit gehen.
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Irrtum. Ist halt Juristerei: Es gilt, wie dort geschrieben, "§ 1944 Ausschlagungsfrist (1) Die Ausschlagung kann nur binnen sechs Wochen erfolgen. (2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grund der Berufung Kenntnis erlangt." #48 bezog sich offenbar auf den Fall, daß sich der Möchtegern-Erbe mit anderen Erb-Prätentenden herumstreitet. Er versteht sich aber als Erbe und für ihn läuft von diesem Zeitpunkt an die Frist. Gewinnt er den Prozeß: Fein, wenn er innerhalb der Frist beantragt hat. Ob er sich andernfalls darauf berufen kann, daß er erst mit gewonnenem Prozeß wirklich wußte, daß er Erbe ist ... Das steht hier nicht zur Beantwortung an ;-). Deine Frage bezieht sich offenbar nicht darauf sondern auf eine unklare Lage: Der Erbe ist nicht bekannt. Dann weiß er es (jedenfalls typischerweise) noch nicht, somit gilt § 1944 (2) BGB. D.h. wenn Du als Erbe erst 1/2 Jahre nach dem Erbfall ermittelt wirst und von dem Erbe erfährst, dann läuft für Dich erst dann die Frist. Das ist aber Banane. Viel kniffliger ist aber: Was machst Du, wenn Du möglicherweise Erbe geworden bist, dies aber nicht sicher weißt, weil besser Berechtigte noch gesucht werden? Beispiel: Du bist Bruder, aber es besteht die konkrete Möglichkeit, daß der verstorbene Bruder im Ausland einen Sohn hat - der aber vielleicht schon tot ist. Oder, siehe oben, die Rechtslage unklar ist ... Das geht jetzt zu tief ins Erbrechtliche, außerdem kommt es wie immer auf den Einzelfall an. Mein Rat: Vorsorglich den Antrag nach § 20 WaffG stellen, wenn Du die Waffen behalten willst, und mit der WaffBehörde vereinbaren, daß der Antrag solange ruht, bis klar ist, daß/ob Du Erbe geworden bist.
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:-) Touché. Du meinst also, daß die erfolgte Verweisung identisch/gleichwertig wäre mit einer simplen Verweisung auf § 4 (1)? Naja, so einfach ist das nicht. An Deinem Argument würde ich mehr knabbern, wenn Absatz 3 S.1 nur auf § 4 (1) Nr.1 bis 3 und § 8 verweisen würde - so wie der gerade nicht in Bezug genommene § 4 (1) Nr.4 auch nur auf § 8 verweist. Tatsächlich verweist Absatz 3 S.1 aber auf "und des § 8 und der §§ 13 bis 18". Das _ist_ ein Unterschied zu § 4 (1) Nr.4. Und: Du wirst mir zustimmen, daß es viel einfacher gewesen wäre, nur auf § 4 zu verweisen. Jeder, der generell auf auf § 4 verweisen will, verweist auch auf § 4. Wer das ausdrückliche Bedürfniserfordernis gerade aus der Verweisung herausnimmt und ein andere umständliche (und nicht indetische) Formulierung, der macht dies mit gutem Grund. Und: Es geht ums Bedürfnis. Das ausdrückliche und absolute Bedürfniserforndernis, nämlich die Voraussetzung für eine Erlaubnis in Form des Nachweises eines Bedürfnis, wird sozusagen gestrichen, und stattdessen heißt es: "... für die der Erwerber infolge eines Erbfalles ein Bedürfnis nach § 8 oder §§ 13 ff. geltend machen kann". Hier wird "ein Bedürfnis" mit dem Erbfall verbunden, das Bedürfnis muß "infolge des Erbfalls" entstehen. Bei aller Kritik an der Ignoranz des Gesetzgeber und so wenig systematisch das auch erscheint: Das hat etwas zu bedeuten, das ist alles weit aus mehr bzw. etwas anderes als der Satz "Der Erbe kann (auch) nach § 4 (1) eine WBK beantragen.", der da nach Deiner Meinung stehen würde - und der., was hinzukommt, überflüssig wäre wie ein Kropf. Ja, sehe ich auch so. Was soll der Erbe anderes machen, wenn er nach S.1 vorgehen will? Er kann ausdrücklich klarstellen, daß er das Erbenprivileg nicht aufgeben will - und/oder er kann eine parallele Eintragung nach S.3 beantragen. Langsam, langsam. Du scheinst offenbar der Meinung zu sein, daß es nach § 20 (3) nur eine Möglichkeit des "Erbenbesitzes" gibt, nämlich sozusagen "unqualifiziert" mit oder ohne Blockierung. Und daß das Vorgehen nach S.1 zum regulären Antrag einer regulären Besitzerlaubnis mit allen regulären Voraussetzungen führe. Sorry, aber das überzeugt nicht. Siehe oben. S.1 ist definitiv mehr als der Satz "Der Erbe kann (auch) nach § 4 (1) eine WBK beantragen.", worauf Du anscheinend hinauswillst. Im Ergebnis - zwei Anträge, Dokumentation für die Akte - stimme ich Dir zu, und zwar aus reiner Vorsicht. Es ist aber nicht ausgemacht, daß es auf eine WBK mit zwei Einträgen oder nur einen Antrag hinausläuft, auch wenn mir der reizvolle Gedanke an zwei Einträge auf einer WBK noch nicht gekommen ist. Der übliche Fall des S.2 ist ja eine grüne WBK, auf der alle Erbwaffen traut vereint sind, hingegen S.3 dies nicht ausschließt und auch die physische Trennung der beiden Einträge der sauberste Weg wäre. Das "Erbenprivileg" setzt aber nicht die Erteilung der Erlaubnis voraus - nur den Erwerb qua Erbgang und einen Antrag. Der Antrag ist fristwahrend und mehr wäre selbst dann nicht erforderlich, wenn man wirklich meint, daß man (auch) einen Antrag nach S.2 bzw. S.3 stellen müßte. Dagegen spricht Absatz 1 S.1 nur von einem Antrag auf eine Erlaubnis. Danach genügt jeder Antrag. Dreh- und Angelpunkt ist, wie man Absatz 3 S.1 zu verstehen hat.
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Völlig - für die Verwaltung - rechtmäßig und zwingend, siehe WaffVwV Nr.20.2.2.
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Ich behaupte nicht, daß dies abwegig sei. Aber womit (Gesetz) begründest Du dies? Wenn wir nicht § 20 (3) S.1 hätten würde ich Dir unbedingt zustimmen. Denn dann würde es nur den ohne "weitere Berechtigung" beschränkten Besitz mit oder ohne Blockade nach (aktuell) S.2 bzw. S.3 geben. § 20 (3) S.1 existiert aber und verweist überdies gerade nicht einfach nur auf § 4, 8, 13 ff sondern nennt ein Bedürfnis sufgrund des Erbfalls und schließt gerade ausdrücklich das Bedürfniserfordernis des § 4 (1) Nr.4 aus. Ungeachtet einer anders gelagerten Praxis von Behörden, die gleichwohl interessant zu erfahren wäre, sehe ich Deine Meinung gerade nicht durch § 20 (3) gedeckt. Außerdem sagt sogar die WaffVwV den Behörden, daß diese waffen nicht aufs Kontingent angerechnet werden: "20.2.2 Befindet sich zum Zeitpunkt der Anzeige nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder der Antragstellung nach § 20 Absatz 1 im Nachlass des Erblassers neben den erlaubnispflichtigen Schusswaffen noch die dazugehörige Munition, so hat die Behörde nach § 37 Absatz 1 Satz 2 zu verfahren. Eine Erlaubnis nach § 10 Absatz 3 zum weiteren Besitz der geerbten Munition ist nur dann zu erteilen, wenn der Erwerber infolge eines Erbfalls selbst ein Bedürfnis, z. B. als Jäger oder Sportschütze, geltend machen kann. Geerbte Schusswaffen werden auf die nach den §§ 13 oder 14 bestehenden Waffenkontingente nicht angerechnet." Wenn sogar der BMI das für die Verwaltung anordnet ....
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Genau! Zumindest muß geklärt werden, daß der Grund für den Erwerb weiterhin dokumentiert ist. Denn für den Anspruch, die Waffen weiter behalten zu dürfen, kommt es allein auf diesen Erwerbsgrund an. Wie kommst Du darauf? Abs.3 sagt nichts von WBKen. WBKen sind nur in Abs.1 erwähnt, der bestimmt, daß der Erbe "die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für die zum Nachlass gehörenden erlaubnispflichtigen Schusswaffen oder ihre Eintragung in eine bereits ausgestellte Waffenbesitzkarte zu beantragen" hat. Das kann der Erbe, jedenfalls nach dem Gesetzeswortlaut, handhaben wie er will. Ich denke, daß Du dies zu formalistisch siehst. Was ist denn eine WBK, gar eine "Erben"-WBK? Eine WBK ist eine Erlaubnis zum Besitz einer Waffe. Ob sie gelb, grün, rot oder gestreift aussieht oder auf einfachen weißen Papier gedruckt wird ist zunächst ohne Bedeutung. Ich verweise auf mein eigenes Beispiel, wo zwei stinknormale Militär-Repetierer als Teil einer Sammlung auf einer grünen WBK stehen (ohne Voreintrag erworben und sofort nach Erwerb eingetragen, ohne Voreintrag) mit dem auf meinen Wunsch vorsorglichen Zusatz, daß sie zum sportlichen Schießen verwendet werden dürfen. Die Behörde kann ererbte Repetierer auf einer grünen WBK mit dem Blockierzusatz eintragen wie auf einer gelben WBK, auf der das "Sportschütze" und der "Mun-Erwerb"-Zusatz gestrichen ist, dafür das Blockiererfordernis hinzugesetzt wird, oder auch auf auf Wunsch des Erben in einer roten WBK, was sicherlich der Fall sein wird, wenn der Erbe Sammler ist und die Waffe in die Sammlung paßt. An dem Umstand der causa des Erwerbs und den sich daraus ergebenden Rechten kann allein dies aber nichts ändern. Ein geerbter Repetierer wird auch nicht allein dadurch zu einer Nicht-Erbwaffe, daß er etwa bei einem Sportschützen auf der gelben WBK eingetragen wird. Das trifft sich hier mir meiner oben gestellten und nach wie offenen Frage zu Bedeutung und Wirkung von § 20 (3) S.1, wenngleich es bei Repetierern mangels spezifischem Bedürfniserfordernis faktisch keine bedeutende Rolle spielt: Denn wer z.B. einen zum sportlichen Schießen tauglichen Repetierer erbt und bereits Sportschütze ist, kann ihn, wenn er will, auf seiner gelben WBK regulär und unter Verzicht auf die Erbenprivilegierung nach § 20 (3) S.1 als Repetierer eintragen lassen - die zivilrechtliche causa des Ererbs ist ja insofern gleichgültig. Das gleiche gilt natürlich auch für "grüne" Waffen, wenn der Erbe eine entsprechende Bedürfnisbescheinigung erhält und vorlegt. Die eine Frage ist, ob der Erbe sich in so einem Fall, in dem der Eintrag nicht auf einer "eigenen" "Erben-WBK" erfolgt, später, wenn das spezielle Bedürfnis für den Besitz der (anderen) Waffen etwa durch Aufgabe des Schießsports, Vereinsaustritt etc. weggefallen ist, noch nachträglich hinsichtlich der ererbten Waffe auf das Erbenprivileg des § 20 berufen kann, ihm also der weitere Besitz der Erbwaffen mit Blockiersystem falls vorhanden, und entsprechender Auflage gestattet werden muß. Sofern der Erbe bei der erfolgten Eintragung auf andere WBKen nicht auf das Erbenprivileg nach § 20 verzichtet hat, sehe ich keinen gesetzlichen Grund, der dagegen sprechen würde. Andernfalls müßte man fordern, daß der Erbe ungeachtet der Eintragungsmöglichkeit nach Absatz 3 S.1 auch nach S.2 bzw.3 eine Erlaubnis mit aufschiebend bedingter Blockierauflage beantragt, um sich den späteren Rückzug auf den Besitz einer blockierten Erbwaffe offen zu halten. Das würde dem Paralleleintrag z.B. eines Sammler-Repetierers auch als Sportwaffe auf einer gelben WBK entsprechen: Parallel bestehende Bedürfnisse rechtfertigen entsprechende Eintragungen - der Wegfall des einen beeinflußt das Bestehen des anderen und damit das daraus folgende Besitzrecht nicht. In meinem eigenen o.g. Beispiel war die Behörde hierzu aber nicht bereit und mir war es egal, ob die Repetierer auch auf der gelben WBK stehen oder ob der grüne Eintrag einen auf dasselbe Ergebnis hinauslaufenden Zusatz erhält. Wenn man allerdings, wie ich, meint bzw. dazu neigt, daß § 20 (3) S.1 einen eigenständigen Regelungszweck hat, der letztlich nur darin bestehen kann, ein spezifisches Sportschützenbedürfnis nach §§ 4, 8, 14 zu ersetzen (u.a. weil sonst die Regelung völlig überflüssig wäre), dann kann ein wie beschrieben regulärer Eintragungsantrag anstelle eines privilegierten Antrags beruhend auf § 20 als Verzicht auf das Erbenprivileg verstanden werden. § 20 (3) ermöglicht ja drei Arten, wie Erbwaffen eingetragen und besessen werden können: Für (vereinfacht gesagt) Nicht-WBK-und-Waffen-Besitzer nach S.2 als grds. blockierte/zu blockierende Waffen, für (vereinfacht gesagt) WBK-und-Waffen-Besitzer nach S.3 als nicht blockierte Waffen, allerdings ohne Mun-Erwerbserlaubnis und offen gelassener Befugnis zur Benutzung als Sportwaffe, und nach S.1 ohne Blockierauflage mit Mun-Erwerbserlaubnis, nämlich wenn "der Erwerber infolge eines Erbfalles ein Bedürfnis nach § 8 oder §§ 13 ff. geltend machen kann" - wie immer man dies auch zu verstehen hat (siehe meine obige Frage), und ohne daß § 4 (1) Nr.4 (Bedürfniserfordernis) anzuwenden wäre. Leider gibt es hierzu keine brauchbaren Materialien. Schauen wir uns mal den Gang der Gesetzgebung an: § 20, wie wir ihn jetzt jetzt kennen, ist erst durch die Änderung des WaffG zum 1.4.2008 geschaffen worden. Zum Vergleich alt/neu http://www.buzer.de/gesetz/5162/al11704-0.htm. Am Anfang stand ein Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 11.1.2008 in BT-Drcks.16/7717 (http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/077/1607717.pdf), wo wir auf S.6 § 20 mit Abs.3, wie wir mit Ausnahme des jetzt 3. Satz kennen, finden. Zur Begründung steht auf S.21 der lapidare Satz "Wegen des fünf Jahre nach Inkrafttreten des Waffengesetzes, also am 1. April 2008, vorgesehenen Wegfalls des Erbenprivilegs ist § 20 neu zu fassen." Das war´s. Und somit weiß keiner wirklich, was sich die Bundesregierung mit diesem Absatz 3 S.1 gedacht hat. Der Innenausschuß hat in Absatz 3 den aktuellen Satz 3 hinzugefügt und dies in BT-Drcks. 16/8224 auf S.16 wie folgt begründet: "Durch Doppelbuchstabe bb wird festgelegt, dass Waffenbesitzer, die u. a. als Jäger, Sportschütze oder Sammler – jedoch nicht bloß als Erbe – bereits berechtigt Waffen besitzen, eine durch Erbfall erworbene Schusswaffe nicht mit einem Blockiersystem sichern müssen. Der genannte Personenkreis verfügt bereits neben der waffenrechtlich vorgeschriebenen sicheren Aufbewahrungsmöglichkeit (Waffenschrank nach § 36 WaffG) insbesondere über die nach § 7 WaffG erforderliche Sachkunde im Umgang mit Schusswaffen. Eine zusätzliche Sicherung der Erbwaffe mit einem Blockiersystem ist daher entbehrlich. Das Blockiersystem soll eine Selbst- oder Fremdgefährdung durch waffenrechtlich Unbefugte verhindern. Eine solche Gefährdung ist beim ausgenommenen Personenkreis aufgrund ihrer Erfahrungen mit Schusswaffen jedoch nicht zu befürchten. Die Benutzung der durch Erbfall erworbenen Waffe ist dem Waffenbesitzer in diesen Fällen nicht gestattet. Eine unbefugte Benutzung der Erbwaffe kann die Zuverlässigkeit des Waffenbesitzers in Frage stellen." Aus dieser Historie ergib sich also, daß es nach dem ursprgl. Konzept nur zwei Arten des Erbwaffenbesitzes gab: Ohne jede ersichtliche Beschränkung nach S.1 und nach S.2 mit Blockiersystem, sofern vorhanden. Durch den aktuellen S.3 ist dann im Verlaufe des Gesetzgebungsverfahrens als Sonderfall des 2. Falls der unblockierte Besitz für z.B. Sportschützen und Jäger hinzugefügt worden. Als besonderes Schmankerl ist zu erkennen, daß der erste Fall (Absatz 3 S.1) nicht etwa eine WBK voraussetzt (wie, vereinfacht gesagt, der Sonderfall des 2. Falls) sondern nur, daß "der Erwerber infolge eines Erbfalls ein Bedürfnis nach § 8 oder § 13 ff. geltend machen kann". Als Folge ist die WBK zu erteilen, und zwar ausdrücklich ohne Verweis auf § 4 (1) Nr.4. § 4 Nr.1 bis 3., also Alter, Zuverlässigkeit und Eignung, müssen vorhanden sein, aber ein Bedürfnis nach §§ 4 (1) Nr.4, 8 muß gerade nicht nachgewiesen werden. Auch dies spricht gegen die Annahme, Absatz 3 S.1 verweise nur darauf, daß bei Vorliegen der üblichen Voraussetzungen eine reguläre WBK beantragt werden könnte. Abgesehen davon, daß dies völlig selbstverständlich ist und keiner wie auch immer gearteten Regelung bedarf, spricht schon die Formulierung, daß "der Erwerber infolge eines Erbfalls ein Bedürfnis nach § 8 oder § 13 ff. geltend machen kann", dagegen, denn Sportschütze oder Jäger kann jeder werden, der die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt, und nicht lediglich der, der ein Bedürfnis "infolge eines Erbfalls" geltend machen kann. Bestätigt wird dies durch den geradezu ausdrücklich weggelassenen Verweis auf § 4 (1) Nr.4, das Bedürfniserfordernis, denn wenn der Gesetzgeber hätte sagen wollen, daß der Erbe für die Waffen auch normal/regulär als Sportschütze oder Jäger eine Erlaubnis beantragen könne, dann hätte er allgemein und unbeschränkt auf §§ 4, 8 13 ff verwiesen - sofern er auf diese Selbstverständlichkeit überhaupt eingegangen wärde. Sinn ergibt das ganze nur, wenn ausgehend davon, daß der Erwerb qua Erbgang privilegiert werden soll, der Erbe in der ursprünglichen Konzeption die Wahl haben sollte, entweder die Erbwaffen ohne Sachkunde und altersunabhängig aber grds. blockiert zu besitzen oder aber als Erbe privilegiert die Sportschützen- oder Jägerlaufbahn zu beschreiten (oder fortzusetzen), und zwar aufgrund des Fehlens des Bedürfniserfordernisses eben ohne daß er die speziellen Bedürfnisanforderungen für die Erbwaffem erfüllen müßte. Daraus folgt aber, daß egal auf welche Karte und Farbe die Waffen im Falle und im Wege des Absatz 3 S.1 eingetragen werden, diese Privilegierung, also sozusagen das Etikett "Erworben qua Erbgang", erhalten bleibt und bei Wegfall dieser "qualifizierenden" Umstände des Besitzes die Möglichkeit des "einfachen" Besitzes mit Blockadepflicht bestehen bleibt. Mit ist nur die amtl. Begründung zugänglich. Anders aber der Walhalla-Großkommentar Rdnr.84 zu § 20: "Der Innenausschuss meint, der berechtigte Waffenbesitzer („ausgenommener Personenkreis aufgrund ihrer Erfahrungen mit Schusswaffen“) dürfe Erbwaffen aber nicht benutzen (vgl. BT-Drucks. 16/8224, S. 16). Für diese Auslegung gibt es keine Stütze im Gesetz. Das Gegenteil ist richtig. Denn § 20 WaffG schränkt andere Erlaubnisse nicht ein, sondern begründet nur für den Erben eine Begünstigung. Nur dem Erben ohne sonstige waffenrechtliche Erlaubnis ist die Benutzung der Erbwaffen verboten. Ein Verstoß begründet für diesen natürlich die Unzuverlässigkeit. Dagegen kann ein Sportschütze oder Jäger auch ererbte Waffen selbstverständlich nutzen, ohne unzuverlässig zu werden." Tja. Ohne die amtliche Begründung würde man wohl sagen: Bei einer für das sportliche Schießen geeigneten Waffe sieht § 9 AWaffV keine Beschränkung vor, also bleibt es bei § 12 (4) WaffG mit der Folge, daß damit auf dem Stand jedermann schießen darf (ungeachtet der bornierten, dies bestreitenden und das Gesetz nicht beachtenden Rechtsprechung der VG Darmstadt und Stuttgart). Einen Schritt zurück: Denken wir uns diesen S.3 weg. Wie oben nachgewiesen haben wir seit 1.4.2008 diesen § 20. Und zwar ohne eine amtliche Begründung, ohne zu wissen, was sich der Gesetzgeber dazu gedacht hat. Unstreitig ist, daß der Besitzer einer blockierten Erbwaffe diese an z.B. einen Erwerbsberechtigten zum Ausprobieren geben darf, der darf die Sperre als unbeschränkt Besitzberechtigter (zum Zwecke des Ausprobierens) entfernen lassen. Auf dem Stand darf dann nach § 12 (4) WaffG jeder mit dieser Waffe (wenn zum sportlichen Schießen zugelassen - § 9 (1) AWaffV gilt nicht) schießen - auch der Erbe. Ein generelles Verbot des Schießens mit Erbwaffen findet sich dagegen nicht im Gesetz. Es mag sein, daß die Jungs und Mädels vom Innenausschuß (irrtümlich ?) der Meinung gewesen seien, daß dies nicht zulässig gewesen sei, und man kann sicherlich davon ausgehen, daß sie mit diesem neuen S.3 das (irrig ?) angenommene Verbot nicht aufheben wollten. D.h. diesem Satz der amtlichen Begründung kommt nur die Bedeutung zu, daß das Absehen vom Blockierverbot nicht zugleich auch eine ausdrückliche Erlaubnis zum (irrig angenommen verbotenen) Schießen umfaßt, also die Befugnisse des insofern ohne Blockiersystem Besitzberechtigten die es nur mit Blockiersystem Besitzberechtigten nicht übersteigen sollen. Das ändert jedoch nichts an der ohne diese Regelung bestehenden Rechtslage, die sich allgemein mit der Frage beschreiben läßt, ob der wie auch immer berechtigte Besitzer einer Waffe zumindest auf dem Stand damit schießen darf. Interessanterweise sieht das WaffG ausgerechnet für Sportschützen keine Regelung wie für Jäger und Brauchtumsschützen vor. Der Brauchtumsschütze darf ohne Erlaubnis auf Schießstätten schießen. Dies ergibt sich aus § 16 (2) S.1. Die Schießbefugnis des Jägers steht in § 13 (6) S.1 (aus Abs.1 Nr.1 könnte man zwar folgern, daß der Jäger auch zum Training und in Wettkämpfen schießen darf, aber es handelt sich nicht um eine eigentliche Erlaubnis). Dem Sportschützen ist dagegen nicht ausdrücklich eine Schießbefugnis eingeräumt; im Gegensatz umfaßt auch die Überschrift des § 14 nicht das Schießen - im Gegensatz zu § 13 und § 16. Zwar könnte man aus § 14 (1) folgern, daß der Erwerb und Besitz "zum Zweck des sportlichen Schießens" auch eine solche Berechtigung umfassen müßte. Da aber § 10 (5) ausdrücklich bestimmt "(5) Die Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe wird durch einen Erlaubnisschein erteilt." und der Sportschütze nun mal keinen solchen Erlaubnisschein hat und keine spezielle gesetzliche Regelung dies gestattet .... und letztlich der Sportschütze dies auch nicht braucht, denn das Schießrecht würde sich ohnehin auf den Schießstand beschränken. Und dafür bestimmt ja § 12 (4) "(4) Einer Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe bedarf nicht, wer auf einer Schießstätte (§ 27) schießt." Wenn aber der Sportschütze kein originäres Schießrecht hat - zumindest hat er keinen Schießerlaubnisschein und keine ausdrücklich gesetzliche Sportschützenschießerlaubnis - sondern nur wie "jedermann" auf dem Stand schießen darf, dann muß man auch dem Erbwaffenbesitzer wie auch dem Sammler ein entsprechendes Jedermann-Schießrecht mit seinen legal besessenen Waffen zugestehen. Die Kontingentsfrage beantwortet die WaffVwV - keine Anrechnung (Ziff.20.2.2 a.E.). Das mit der Mun-Erwerbserlaubnis sehe ich auch auch so - sofern man überhaupt eine entsprechende Benutzungs-/Schießerlaubnis bejahen möchte. Ich neige aber dazu, daß sich das Problem eher bei der Frage ergibt, ob der Erbe die Waffe überhaupt zum Schießstand transportieren darf. Die Schießerlaubnis läßt sich dank § 12 (4) nicht verneinen. Die Transportbefugnis (also das Führen ohne Zugriff) hat der Sportschütze aufgrund seines Bedürfnisses. Siehe § 12 "(3) Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer 1. diese mit Zustimmung eines anderen in ... dessen Schießstätte zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit führt; 2. diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert, sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt;" Auf dieser Grundlage führt der Sportschütze seine Waffe zum Schießen und beim Schießen. Ein entsprechendes Bedürfnis kann man beim Erben aber nur wie beim Sammler anerkennen: Sicherstellung der Funktionsfähigkeit, d.h. gelegentliches Probeschießen (ja, VG Darmstadt und Stuttgart sind anderer Meinung). Wird aber z.B. dem Erben und Sammler (ohne Mun-Sammel-Erlaubnis) eine generelle Mun-Erwerbserlaubnis gegeben dann kann dies nur bedeuten, daß sich sein Bedürfnis auch generell aufs Schießen erstreckt ... und damit den Transport zum Stand.
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Mit konkreten Beispielen liegt es allgemein eh im Argen. Ungeachtet dessen, daß in der WaffVwV auf die "Sachkunde" Bezug genommen wird, die ein Erbe mit anderweitiger WBK und Waffe besitzt: Im Gesetz ist nun mal nicht von Sachkunde sondern ausdrücklich von Besitz einer erlaubnispflichtigen Waffe aufgrund Bedürfnis die Rede. Da kommt man letztlich nicht drumherum, das ist absolut eindeutig und nicht auslegungsfähig. Wie beim Wegfall des Bedürfnisses oder der Zuverlässigkeit muß auch das nachträgliche Wegfallen dieses Umstands zum Widerruf bzw. zur Blockierpflicht führen.
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Aha. Also doch. Nun, so natürlich ist das nicht, siehe meine obige Frage zu § 20 (1) S.1 - im Gesetz steht dazu nichts Klares. Im Gegenteil wird bei dem Verweis auf § 4 geradezu ausdrücklich NICHT auf die Regelung zum Bedürfnis in Abs.4 verwiesen, was ganz bestimmt einen Grund hat und sich auswirken muß - zumal, wie gesagt, § 20 eine Privilegierung des Erben bewirken soll: Wenn aber die gleichen Voraussetzungen gelten soll(t)en wie beim regulären Erwerb (mit Bedürfnisbescheinigung und deren Voraussetzungen) dann wären all diese Regelungen in § 20 überflüssig wie ein Kropf. Zumal die einzige dann verbleibende Wirkung - Nichtanrechnung aufs Kontingent, wie es jedenfalls in der WaffVwV steht - sich weder aus § 20 noch dessen Verweisungen ergibt. Es ist also absolut unklar, was hier wirklich gelten soll, daher ist keineswegs "natürlich", wie es bei Dir gelaufen ist - aber interessant. Sag mal - warum schaust Du nicht einfach mal ins Gesetz? Dort steht kein Wort von Sachkunde sondern wie wörtlich zitiert "wenn der Erwerber der Erbwaffe bereits aufgrund eines Bedürfnisses nach § 8 oder §§ 13 ff. berechtigter Besitzer einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe ist." was bedeutet: WBK plus Waffe. Der Widerruf würde die Mun-Erwerbserlaubnis betreffen - schau mal in § 45 (2) S.1: "Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen." => Nicht mehr Sportschütze sein = nachträgliche Tatsache, die zur Versagung der Erlaubnis geführt hätte, wenn damals bereits gewesen wäre. Dito für die Freistellung von Blockierpflicht = Erlaubnis zum Besitz ohne Blockierung gilt das gleiche. Du glaubst doch nicht wirklich, daß der spätere Wegfall der Sportschützeneigenschaft folgenlos bleiben würde und Du danach ohne jedes Bedürfnis die Erbwaffe unblockiert und mit Mun-Erwerb behalten/besitzen dürftest? Selbst wenn § 45 nicht geben würde, würde man dies aus § 20 herleiten.
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Aha, also sagt dem Kundigen dieser Blockiervermerk, daß es sich um Erbwaffen handelt. Da möchte ich einhaken. Hättest Du von Deinem Verband auch eine Bedürfnisbescheinigung für den Erwerb der SL erhalten, d.h. gibt es in Deinem Verband entsprechende SL-Disziplinen? Muß wohl so sein, denn ein Bedürfnis für den Erwerb von Mun für einen SL hast Du ja nur dann, wenn Du auch ein Bedürfnis für den Erwerb des SL hättest. Irrtum, die Blockierpflicht entfällt nach § 20 (3) S.3 nur, "wenn der Erwerber der Erbwaffe bereits aufgrund eines Bedürfnisses nach § 8 oder §§ 13 ff. berechtigter Besitzer einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe ist." Sachkunde allein genügt gerade nicht. Sobald Du keine anderen Waffen mehr berechtigt besitzt enfällt die(se) Voraussetzung für die Freistellung von der Blockierpflicht. Hintergrund meiner Frage ist, daß § 20 (1) die Ausstellung einer Erben-WBK oder die Eintragung in einer vorhandene WBK vorsieht. Bei Eintragung in eine vorhandene WBK entfällt naturgemäß die Blockierpflicht (§ 20 (3) S.3), kann also schon von vorneherein nicht eingetragen werden - Abs.6 sieht ja nur einen Eintrag für ein vorhandenes/erforderliches Blockiersystem vor, so auch WaffVwV Nr.20.6, und Abs.7 gilt nur für an sich zu blockierende Erbwaffen, für die aber kein Blockiersystem existiert (z.B. 6.35er, 4mmM20). Die so in grün und gelb eingetragenen Erbwaffen (bei grün sei es mit, sei es ohne Mun-Erwerbserlaubnis) sehen dann "regulär" aus, wenn nicht irgendwie auf den Erbwaffen-Status hingewiesen wird.
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Verstehe ich das richtig: Du hattest zu diesem letztgenannten Zeitpunkt bereits als Sportschütze WBKen und zusätzliche als erstes erteilte Erben-WBK (grün, nehme ich an), in der wie bei einer als Sportschütze erlangten WBK die Mun-Erwerbserlaubnis eingetragen ist? Steht in der WBK irgendetwas von wegen Erbe und/oder Benutzungsmöglichkeit drin? Meine Frage zielt auf zweierlei ab: Zum einen hat eine "richtige" Erben-WBK ja den Vorteil, daß man sie und die eingetragenen Waffen auch nach Wegfall des Sportschützen-Bedürfnisses behalten kann, lediglich die Mun-Ewerbserlaubnis wird gestrichen und die Blockierpflicht lebt nach Sinn und Zweck wieder auf. Man muß die Waffen aber nicht wie die regulär als Sportschütze erworbenen Waffen verkaufen/abgeben. Das würde natürlich durch einen entsprechenden "Erben"-Vermerk in der WBK erleichtert werden. Zum anderen möchtest Du mit diesem geerbeten KK-SL offenbar auch sportlich schießen, deswegen die Mun-Erwerbserlaubnis. Ergibt sich diese erlaubte Benutzung auch aus der WBK? Ich habe u.a. im Rahmen einer Sammlung zwei Militär-Repetierer auf einer grünen WBK (Hintergrund und warum und wieso spielt keine Rolle, das Amt wollte es so) mit einem zusätzlichen Eintrag der Mun-Erwerbserlaubnis und "Berechtigung" zum sportlichen Schießen (anstelle Doppeleintrag auf der gelben WBK, was das Amt warum auch immer vermeiden wollte). Aus der "normalen" grünen WBK ist ja keine Benutzungsbeschränkung ersichtlich, wenn "Erbe" drüber steht könnte man dies aber reininterpretieren (siehe VG Darmstadt, VG Stuttgart). Wie hat Dir der Verband das Bedürfnis zum Mun-Erwerb bestätigt (als Sportschütze ist das ja an sich kaum nötig, meist hat man ja ohnehin eine KK-Pistole oder einen KK-Repetierer und eine einmalige KK-Mun-Erwerbserlaubnis genügt ja): Mußtest Du eine reguläre Bedürfnisbescheinigung wie zum regulären Erwerb eines SL beantragen und vorlegen?
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Eigentum etc. als solches ist ohne Bedeutung, denn § 20 I S.1 1. HS stellt ausdrücklich auf die Annahme der Erbschaft durch Annahmeerklärung oder Verstreichens der Frist für die Ausschlagung ab. Jenes führt zwar auch zunächst zum Eigentumserwerb, waffenrechtlich maßgeblich ist das Eigentum aber nicht. Auch Besitz, tatsächliche Gewalt etc. ist nicht relevant, im Gegensatz zum Vermächtnisnehmer oder durch Auflage Begünstigten, wie im 2. Halbsatz nachzulesen ist. Daher kann der Vermächtnisnehmer etc. durchaus erst lange Zeit nach dem Erbfall in die Situation kommen, eine Erben- oder sonstige WBk beantragen zu müssen, wenn sich nämlich verschiene Erb-Aspiranten darum streiten, wer Erbe ist, oder infolge Nachlaßverwaltung, Überschuldung etc. Verzögerungen der Verteilung des Nachlasses eintreten (oder auch der Erbe sich weigert, das Vermächtnis etc. zu erfüllen). D.h. der Erbe sollte immer sofort zur Fristwahrung einen entsprechenden Antrag stellen und dann mit seiner Waffenbehörde einen deal finden, wie mit den Waffen bis zur Entscheidung des Erbstreits zu verfahren ist. Da auch die Behörde nicht gern unnötig tätig wird, wird es sicherlich möglich sein, ein Ruhen des Erteilungsverfahrens bis zur Entscheidung des Erbstreits zu vereinbaren, wenn die Waffen (oder der Schlüssel zum Tresor) bei einem berechtigten verwahrt wird. Aus dem Gesetz ergibt sich aber leider nicht, wie am besten zu verfahren ist, wenn die Waffen per Vermächtnis zugewiesen werden. Der Vermächtnisnehmer hat ja nur einen Anspruch gegen den Erben, der Erbe braucht u.U. einige Zeit, um sich über den Wert des Nachlasses und evtl. Haftzungsbegschränkungen etc. Gedanken zu machen. Zwar gilt der Erbe auch vor der Erteilung einer WBK als besitzberechtigt, sofern der Antrag auf Erteilung der Erben-WBK rechtzeitig gestellt wurde (geht ja gar nicht anders, die WaffVwV stellt das in 20.1.4 klar), wenn er aber die Waffen aufgrund eines Vermächtnisses an den Vermächtnisnehmer weitergeben muß und will, dann hat er keine Veranlassung, eine Erben-WBK zu beantragen, zumal diese auch einiges Geld kostet. Genau genommen müßte die WaffBehörde einen solchen Antrag auch ablehnen, wenn sie erkennt, daß über die Waffen ein Vermächtnis ausgesetzt ist: § 20 will/soll ja nur den privilegieren, dem qua Erbgang (Erbe im eigentlichen Sinn, Vermächtnisnehmer, Auflagenbegünstigter) Waffen zugewiesen werden. Dies ist hinsichtlich des durch ein entsprechendes Vermächtnis beschwerten Erben ja gerade nicht der Fall: Ihm sind die Waffen nicht als Erbe zugewiesen, sie sind dem Vermächtnisnehmer zugewiesen - obwohl natürlich der Erbe zunächst Eigentümer auch der Waffen wird. Insofern könnte man sich dumm stellen und ungeachtet der entsprechenden testamentarischen Zuweisungen auf den Verweis beschränken, daß nach § 20 (1) "der Erbe" privilegiert ist, man (der Erbe) aber eben ungeachtet aller Vermächtnisse rechtlich "der Erbe" und daher bis zur Verteilung des Nachlasses antragsberechtigt sei. Natürlich sich der Gesetzgeber über diese Feinheiten keine Gedanken gemacht. Ebenso selbstverständlich wird man nicht davon ausgehen können, daß bei der Waffenbehörde soviel erbechtlicher Sachverstand vorhanden ist, daß man sich darüber qualifizierte Gedanken macht. Es erscheint mir naheliegend, daß man daher einen jedenfalls fristwahrenden Antrag erst mal akzeptieren und auf entsprechende bitte solange mit dem Bescheiden warten wird, bis klar ist, ob die Waffen (zu recht oder zu unrecht) bei dem Erben verbleiben sollen oder an den Vermächtnisnehmer gegeben werden. Die Sache ist aber auch insofern interessant, weil in allen anderen Fällen dem WaffG die causa für den waffenerwerb völlig schnurz ist: Maßgeblich ist nur der Besitzerwerb, gleichgültig ob Schenkung, Kauf, Miete, Leihe .... Daher braucht man sich im Normalfall keine Gedanken über Eigentumsfragen zu machen, zumal dem Laien typischerweise der Unterschied zwischen Besitz und Eigentum unklar und das Abstraktionsprinzip (wie auch nicht wenigen Jurastudenten und Juristen) völlig unzugänglich ist. Beim Erbenprivileg ist aber die causa entscheidend, so daß die Annahme nicht fernliegend ist, daß die WaffBehörde auch entscheiden müßte, ob hier wirklich eine erbrechtlich wirksame Zuweisung der Waffen erfolgte. Man stelle sich vor, daß Erbe und Waffenerwerbsinteressent nach dem Erbfall vereinbaren, z.B. eine Auflage zu simulieren - man bringt etwas zu Papier, was einer handschriftlichen Testamentsergänzung bzw. bei gesetzlicher Erbfolge einer letztwilligen Verfügung ähnlich sieht und wenn es keine anderen Erbprätentenden gibt, wird auch keine dieses Papier "anfechten". So ist ja auch nicht völlig unglaubhaft, daß der Erblasser etwa bei seinem liebsten Schützen- oder Jägerkumpel ein entsprechendes Papier deponiert, um sicherzustellen, daß der wirklich auch die Waffen erhält und die dies nicht billigenden Erben ein entsprechendes Testament nicht verschwinden lassen. Das Nachlaßgericht beschränkt sich nämlich darauf, die ihm bekannten Nachlaßnehmer zu informieren - alles andere, die Durchsetzung und ggfs. eine Entscheidung darüber, ob wirklich ein wirksames Vermächtnis vorliegt, fällt nicht in dessen Zuständigkeit. Der Manipulation ist da Tür und Tor geöffnet und da ja nur der "rechtmäßige" erbe, Nachlaßnehmer etc. privilegiert werden soll müßte das Amt eine erbrechtliche Prüfungskompetenz in rechtlicher Hinsicht besitzen (woher sie dagegen tatsächlich stammen sollte ist mir schleierhaft). Btw: Ist nicht jemand kurz vor Abnibbeln und hat eine 08 und eine Stechkin, die er noch niemandem versprochen hat? ;-)
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Naja, ganz so schlimm ist es nicht. Wer sich fachlich wirklich auskennt, der merkt schon schnell, ob der andere auch vom Fach ist. Wer sich auskennt, der kann argumentieren, andernfalls bleibt nur Polemik. Dann aber bitte mit hinterlegten Nachweisen der fachlichen Qualifikation. ;-) Im Ernst: Bei diesem Thema und den teils kontroversen Meinungen wäre Realnamen aber nicht so prickelnd. Wer weiß, wer mitliest ...
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Junge, Junge, Du nimmst den Mund aber ganz schön voll. Und was willst Du damit sagen? Wenn Du jemanden überzeugen willst mußt Du schon Argumente bringen, Erklärungen. Also? Richtig. Ich habe bereits geschrieben, daß meine Formulierung zu ungenau war, ihre Bedeutung sich aber aus meiner Bezugnahme auf S.3 unschwer erschließt weil offensichtlich, daß ich damit auf erlaubnis- und bedürfnispflichtige Schußwaffen verweisen wollte. Willst Du das jetzt noch einige Male kritisieren oder vielleicht endlich zu der eigentlichen, wenn auch wesentlich schwierigeren Frage der Bedeutung und Wirkung von S.1 komm Da ich nicht weiß, wen Du damit meinst und was Du damit genau zum Ausdruck bringen willst, kann ich Deine Bemerkung leider nicht kommentieren - zumal ich auch sehr bezweifele, daß uns dies hier irgendwie weiterbringen würde. Du solltest aber aufpassen, Dich nicht zu weit aus dem Fenster zu lehnen. coltdragoon weist völlig richtig darauf hin, daß man in Foren nicht weiß, wen man anpinkelt. Ich würde es Dir ja gerne per pm schreiben, aber leider nimmt Dein account keine pms entgegen, daher so: Ich ziehe es vor, meine Zeit nicht mit Beckmesserei und Animositäten zu verplempern. Polemik und allgemeines Herumgenöle führt nicht weiter. Hier geht es um Juristerei und daher sind sowohl in der Theorie als auch letztlich in der Praxis Argumente maßgeblich, zumal wir hier letztlich alle am selben Strang (und auf derselben Seite) ziehen. Aber wenn Du auf einen S...längenvergleich aus sein solltest, dann können wir das gerne per pm austragen. Und jetzt bitte, wenn´s beliebt, zu meiner Frage zu S.1 .... Ich möchte wirklich gerne wissen, wie andere dies verstehen, zumal die einschlägige Kommentierung auch nicht wirklich Licht ins Dunkle bringt.
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Genauigkeit ist ja ganz schön und grds. in der Juristerei auch erforderlich, ebenso manchmal auch Haarspalterei, aber kontraproduktiv, wenn es nur dem Beckmessern dient oder auf Beckmesserei hinausläuft. Ja, es gibt (alte) LG > 7,5J, für die man weder Bedürfnis noch WBK braucht, und ja, es gibt 4mm M20, für man kein Bedürfnis braucht. Aus der ausdrücklichen Bezugnahme auf § 20 (3) S.3 ergibt sich aber unmißverständlich, daß ich damit solche Schußwaffen gemeint habe, die unter S.3 fallen, also bedürfnis- und erlaubnispflichtig sind. Ich bekenne mich schuldig, daß ich das nicht ausdrücklich dazugeschrieben habe, weil es offensichtlich ist. Möglicherweise habe ich da zu viel Mitdenken vorausgesetzt, aber u.a. auch Deine posts erweckten den Eindruck von ausreichender Fachkenntnis, um nicht mit Selbstverständlichkeiten Zeilen füllen zu müssen. Also, nachdem dies ja wohl geklärt ist: Wie steht es mit erhellenden Bemerkungen zu Bedeutung und Wirkung von S.1?
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O.k., ich habe das "grds." vergessen, die klitzekleinen Ausnahmen sind irrelevant, aber wir wollen jetzt nicht Haare spalten.
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siehe pm. Wenn Du verstanden hast, was godix meint, dann erkläre es bitte.
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Vielleicht könntest Du Dich etwas näher erklären? Ich verstehe beim besten Willen nicht, was Du damit konkret sagen willst. S.3 spricht nur von einer erlaubnispflichtigen Schußwaffe, für die muß man aber eine WBK (=Erlaubnis) haben, die es nicht ohne Bedürfnis gibt. Auch wenn ich mehr an der Bedeutung und Wirkung von S.1 interessiert bin - inwiefern konkret bist Du bez. S.3 anderer Meinung? Du kennst doch Ziff.20.3 WaffVwV: "... Von der Pflicht, die geerbte Schusswaffe blockieren zu lassen, sind Waffenbesitzer ausgenommen, die z. B. eine waffenrechtliche Erlaubnis nach den §§ 8, 13, 14, 16 bis 19 besitzen. Unabhängig von der Art der einzelnen Erlaubnis (bzw. der einzelnen Waffe) kann bei ihnen davon ausgegangen werden, dass sie über die erforderliche Sachkunde zur Gefahreneinschätzung im Umgang mit Schusswaffen verfügen. Dies ist z. B. auch dann der Fall, wenn der Erbe (nur) eine erlaubnispflichtige Signalwaffe aufgrund eines Bootsführerscheins besitzt und eine großkalibrige Schusswaffe erbt." Also: "Unabhängig von der Art der einzelnen Erlaubnis (bzw. der einzelnen Waffe) ..."