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MarkF

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  1. Das brauchen wir nicht zu erörtern; bei allem, was von dem "Standard" der Tresoraufbewahrung abweicht, liegt es letztlich ohnehin im Ermessen der Behörde. Aber bei einer den Vorschriften der Tresoraufbewahrung entsprechender Aufbewahrung sehe ich keinen Anhaltspunkt, mehr zu verlangen, "nur" weil es 10 oder 20 Tresore sind. Ich verstehe nicht, daß Du darauf beharrst, daß die auf das Bedürfnis bezogene Erlaubnis der gelben WBK eine Verschärfung gegenüber der grünen WBK darstelle. Ich kann nur wiederholen: Das Bedürfnis ist ganz klar der maßstab und auch im Rahmen des § 14 (4) muß sich alles im Rahmen des Bedürfnisses bewegen, was erforderlichenfalls zu begründen allein Sache des Sportschützen ist. Und daß davon Sportschützen mit vielen Waffen auf "Gelb" stärker betroffen sind als "Anfänger" liegt ebenso und offenkundig in der Natur der Sache - des Bedürfnisses - wie die zunehmende Erschwernis mit zunehmender Zahl der Waffen. Das Bedürfnis ist nun mal naturgemäß begrenzt und die begrenzt auch die Zahl der auf gelb möglichen Waffen. Einen Bonus, einen "Zuschlag" beim Bedürfnis gibt es auch nicht bei langjähriger Zuverlässigkeit (die ja ohnehin als Regel verlangt wird und keine Begünstigungen begründet sondern nur den Widerruf der Erlaubnisse verhindert). Es hat keinen Sinn, daß Du hier gegen die Bedürfnisabhängigkeit Sturm läufst. Die Erlaubnisse des WaffG beruhen nun mal darauf, man mags beklagen, aber solange dies der Fall ist mußt Du es im eigenen Interesse akzeptieren.
  2. Kennst Du die Titel? Wenn aber die amtlich Begründung online einsehbar ist ... Das ist unbestritten. Es geht aber um diese "Waffen ins Volk"-Formulierung. Nun ja, was eine Kriegswaffe ist bestimmt außerhalb der KW-Liste nicht das Ministerium sondern ist jedenfalls bei Halbautomaten eine Tatsachenfrage. Das erstaunlich ist, daß dies auch ein Richter erkannt und Wert darauf gelegt hat, derjenige zu sein, der dies beurteilt.
  3. Da ist ausdrücklich von Vereinsmitgliedern die Rede. Maßgeblich ist aber die eigentliche Versicherungspolice. Die hat der Versicherungsnehmer, also der DSB.
  4. Das führt nicht weiter. Wir leben mehrheitlich nicht in einer Gesellschaft, in der wir permanent zum Selbstschutz bewaffnet sein müßten. Daß die einen eher oder öfter in eine solche Situation kommen als die anderen führt nicht zu einer anderen Bewertung. Auch nicht, daß der eine oder andere auch "normal" Opfer einer Gewalttat oder auch eines Einbruchs werden kann bzw. wird. Damit will ich nicht das Recht bzw. Bedürfnis in Abrede stellen, für den Fall der Fälle bewaffnet sein zu dürfen; das ist eine ganz andere Frage. Aber die alltäglichen Erfahrungen der Mehrzeit sind nicht durch diese Art von Gewalt geprägt, so daß sie erst/allenfalls dann, wenn das Opfer dieser Gewalt werden, darüber nachdenken, wie sie sich beim nächsten Mal evtl. verteidigen könnten bzw. daß es vielleicht doch gar nicht so schlecht bzw. abwegig wäre, wehrhaft zu sein.
  5. Ich behaupte zwar auch gerne, daß "die Regierung" nur aus Angst vor bewaffneten Bürgern handele, weil eine Mehrheit von bewaffneten und wehrfähigen Bürger auch auf die Idee kommen könnte, nicht alles hinzunehmen - weil in Ansehung des nun mal wirklich absolut verschwindend geringen Umfangs von Legalwaffenmißbrauchs es viel wichtiger und dringlicher wäre, z.B. die objektiv hundert- bis tausendfach größere Zahl der bei Leiterunfällen ums Leben gekommenen oder verkrüppelten (darf man das noch sagen?) Menschen zu reduzieren, von einer massiven Beschränkung des Individualverkehrs einschließlich gemeingefährlich rasender Abgeordneter/Politiker aufgrund der ebenfalls hundert- bis tausendfach höheren Zahl von Toten nicht zu reden. Bestätigt wird dies ja durch die verräterische und allseits zitierte "Begründung" Brenneckes (oder Brennekes) zum WaffG 2002 (war es doch, nicht?), daß Schußwaffen nur dem repressiven Gebrauch des Staates gegen Bürger dienten bzw. zu dienen hätten (frei zusammengefaßt). Es fällt mir aber sehr schwer, diese Paranoia auch bei Politikern bzw. Parteien, die nich oder nur sehr kurz "an der Macht" waren und daher diese "Angst-vor-dem-bewaffeneten-Bürger"-Paranoia überhaupt nicht entwickeln können/konnten, zu unterstellen. Nicht, daß ich verstehen würde, was diese geifernden, blindwütigen und haßstrotzenden Attacken von z.B. Roth & Co. motivieren würde. Rational begründet kann es nicht sein, weil die nackten Tatsachen hierzu keine Begründung liefern. Es scheint irgendwie ums Prinzip zu gehen, in jedem zivilen Bürger mit Zugang zu Waffen einen Mörder und "Amokläufer" zu sehen, dessen ganzen Sinnen und Trachten darauf gerichtet sei, möglichst häufig möglichst umfassende Blutbäder anzurichten. Und gerade diese Politiker sind ja doch eher staatskritisch (jedenfalls solange sie weder an den Macht sind noch an den staatlichen Geldtöpfen sind), müßten also von ihrer Grundidee her eher gerade im Gegenteil unbedingt für den wehrfähigen und daher der staatlichen Willkür (und den gerne behaupteten freiheitsfeindlichen erzreaktionären Kräften) feindlich eingestellt sein.
  6. Das wird jetzt zwar völlig OT, aber: Gleichwohl darf man nicht nachlassen in dem Bemühen, "Fehler" zu verhindern und falls doch geschehen zu korrigieren. Diese "Einsicht" wird allzuhäufig - natürlich gerade von denen, die nicht betroffen sind oder meinen, es niemals zu werden, angeführt, um Verbesserungen oder Korrekturen zu unterlassen. Ich will Dir wirklich nicht unterstellen, daß Du so denkst; das wendet sich gegen die betreffenden Leute.
  7. :-)) Ja, theoretisch. In der Praxis ist es aber häufig so, daß auch bei uns StA und ihre polizeilichen Hilfsorgane nur einseitig ermitteln, was dann, wenn intern eine Vorverurteilung erfolgte, zu Folgen führen kann, wie man sie bei uns gelegentlich in der Presse lesen kann. Klar, faktisch ist es so, daß die weit überwiegende Mehrzahl (je nach Delikt fast jeder) derjenigen, bei denen das Ermittlungsverfahren zu einer Anlageschrift führt, "es" auch war. Aber häufig genug beruht die Einstellung nicht auf einer objektiven und allseitigen Ermittlungsarbeit und selbst wenn nur wenige Prozent zu Unrecht angeklagt wurden stehen sie dann vor dem Problem, vorsorglich ihre Unschuld beweisen zu müssen. Wer sich auf die StA verläßt, der ist verlassen. Das sollte man im eigenen Interesse (wenn man unschuldig ist) auf keinen Fall tun. Dies ändert natürlich nichts daran, daß die Zustände bei uns insofern immer noch Gold gegenüber dem ist, was man so aus den USA mitbekommt.
  8. Wohl kaum. Eher die Gefahr, daß nicht nur Politiker, deren allzu große Torheiten und Selbstbegünstigung durch Gerichte begrenzt werden können, sondern auch jene (wenn auch auf unterer Ebene), durch leicht beeinflußbare Leute ins Amt gehoben werden. Ihr habt doch sicherlich die Zustände in einem Londoner Stadtteil gelesen, in dem eine relative Mehrheit (weil die tatsächliche christliche Mehrheit nicht ausreichend zu Wahl ging) eine "Regierung" ihres Glaubens und Herkunft (ich weiß jetzt nicht mehr, welche Leutchen das waren, und dies öffentlich zu sagen würde als Rassismus verteufelt werden, weswegen das dort ja auch so prima funktioniert) installiert haben, die, wenn man dem Artikel (immerhin aus der FAZ) Glauben schenken kann, zu korrupten, mittelalterlichen Zuständen geführt habe. Was dies in einigen Stadtteilen z.B. Berlins, vielleicht auch Kölns und Frankfurts, vielleicht zur Folge hätte kann man sich unschwer vorstellen.
  9. Diese Diskussion ist müßig, daher will ich nicht zu viele Energie darauf verschwenden, weitschweifig zu definieren, bei welchen Typen ich Bedenken habe, zumal dies der eine oder andere auch falsch verstehen kann. Ich glaibe auch nicht, daß es sich um Leute handelt, die derzeit Schußwaffen in irgendeinem Hinterzimmer kaufen würden/könnten - ganz so einfach ist es auch wieder nicht. Aber: Warum soll mich dies als Legalwaffenbesitzer beruhigen? Gerade DIES würde mich beunruhigen. Was nutzt es, wenn auch (unterstellt) zuverlässige Nachbarn und Mitmenschen Schußwaffen haben dürften, die aber kein Interesse daran haben, weil sie eben einfach zu "normal" und "bieder" sind (würden sie Waffen interessant finden, dann hätten sie jetzt schon welche - tun wir doch nicht so, als wäre es für einen leidlich normalen, nicht vorbestraften und nach allgemeiner Ansicht "zuverlässigen" Menschen ein Problem, legal an wenigstens eine KW zu gelangen, wenn er es unbedingt will; die Mehrzahl interessiert sich halt einfach nicht so sehr dafür, daß sie den damit verbundenen Aufwand nebst Kosten auf sich nehmen würden), wenn auch die nach meiner Auffassung nach tatsächlich unzuverlässigen bzw. nicht vertrauenswürdigen Typen Waffen haben dürften? Und selbst wenn dies jeden wirklich vernünftigen und zuverlässigen und vertrauenswürdigen Mitmenschen zum Kauf einer Waffe veranlassen würde - warum sollte dadurch die Gefahr, die von den nicht vertrauenswürdigen Elementen ausgehen würde, geringer werden? Jajaja ... das sind die gleichen letztlich inhaltlosen Sprüche und Worthülsen, die auch die "Gegenseite" aufbringt. Und wir können uns sogar auf Jesus beziehen, der laut Lukas 22, 36 gesagt haben soll: "Aber jetzt, wer eine Börse hat, der nehme sie und gleicherweise eine Tasche, und wer keine hat, verkaufe sein Kleid und kaufe ein Schwert."" Na gut, Schwerter dürfen wir heute (noch) auf ohne Erlaubnis besitzen, aber damals war es eine Kriegswaffe ;-) (Ungeachtet dessen, daß dieser Bibelkram nur Worte sind, die sich zig bis hundert Jahre nach diesen angeblichen Ereignissen irgendwelche rein interessengeleitete Leute ausgedacht haben: Bei so einer eindeutigen Formulierung ist der Versuch etwa bei http://www.bibelkommentare.de/index.php?page=qa&answer_id=639, dies zu relativieren und nicht als grds. Befürwortung von Gewalt verstehen zu müssen, eher peinlich, erst recht in Ansehung der Widersprüche, denn dort steht auch: "... dass die Jünger jetzt selbst für ... ihren Schutz Sorge tragen mussten. ... Gleichfalls spricht das Schwert davon, dass die Jünger von nun an selber für ihren natürlichen Schutz sorgen mussten ...", was auf jeden Fall den Selbstschutz durch das Schwert, also Waffenbesitz und Gewalt zu Notwehrzwecken, "höchstgöttlich" rechtfertigt). Aber mit diesen Sentenzen wird das Problem nicht gelöst. Wir leben halt - glücklicherweise - in einer zivilen Gesellschaft, in der für die Mehrzahl Gewalt kein regelmäßiges auftretendes Thema darstellt bzw. sie tagtäglich begleitet, so daß der "vertrauenswürdige" bzw. "unbedenkliche" Teil der Gesellschaft weit überwiegend keinerlei Motivation besitzt und Anlaß sieht, sich eine Schußwaffe zuzulegen. Begünstigt wird dies natürlich auch durch die zigjährige Indoktrination, die Gewalt als Lösung von Problemen verteufelt (obwohl man gerade aktuell wieder sieht, daß häufig genug Gewalt halt doch die einzige Lösung darstellt - aber die Welt ist nicht, wie wir sie gerne hätten, sondern wie sie wirklich ist) und daher bei dieser Mehrzahl nicht nur zu Berührungsängsten sondern auch der Reaktion "Pfui, wie böse" führt, bis hin zu der geradezu absurden Reaktion, sich als Opfer nicht zur Wehr setzen zu wollen (das man es häufig genug nicht kann und sich klugerweise mit der Opferrolle begnügt ist eine ganz andere Frage, aber auch eine Folge eben dieser Indoktrination). Es werden überwiegend die "Falschen" sein, die diese Gelegenheit der Bewaffnung nutzen. Wie gesagt, ich habe keine Lösung, außer, daß ich selbst über den Waffenantrag nach meinen Kriterien zu befinden hätte ;-). Dagegen würde sich sehr viel einwenden lassen und die Mehrzahl Deiner Argumente sind die, die mich dazu bewegen zu sagen: Wie gut, daß es bei uns anders ist. Denn es gibt zahlreiche Beispiele, wie sehr diese Schüsse nach hinten losgehen können. Aber dies ist hier nicht das Thema, daher: Kein Kommentar.
  10. o.k., da hast Du mich, der BMI hat dies tatsächlich in die WaffVwV reingeschrieben. Naja, selbst wenn dies in der Praxis wirklich angewendet werden würde - was haben die Vereine schon typischerweise im Schrank? Und was da ist reicht ohnehin nicht für alle. Ich verstehe, worauf Du hinauswillst. Du meinst, daß auch bei hypothetischen Wegfall der Voraussetzung der Erforderlichkeit die verbleibenden Voraussetzungen ein "Bedürfnis" beschreiben würde. Und wenn es nur noch die Sportschützeneingeschaft wäre. Ich will nicht behaupten, daß dies völlig unvertretbar sei, auch wenn ich dieser dieser Logik nicht zu folgen vermag, denn das Bedürfnis ist nun mal gesetzlich so definiert wie in in § 8 steht. Aber ich denke, wir brauchen dies nicht weiter zu diskutieren, da es letztlich nur ein Streit um Worte ist, an der Sache, dem Inhalt, nichts ändert. "Bedürfnisfreier" Besitz klingt natürlich plakativer und "reißerischer" als "Besitz einer nicht erforderlichen Waffe". Letztlich läuft es aber auf genau das gleiche hinaus: Den Besitz einer Waffe als Sportschütze auf Gelb, für kein Bedürfnis im Sinne des § 8 vorliegt (ganz egal, welche der dort genannten Voraussetzungen nicht gegeben ist). Der nicht organisierte Sportschütze ist nicht in einem Verein. Für ihn gelten schon die Privilegien des § 14 nicht; nach deutlich erkennbarer Meinung des Gesetzgebers ist er noch nicht mal Sportschütze (ja, ich weiß, man kann dies mit Rabulistik anhand einiger Formulierungen "widerlegen"). Er hat faktisch keinerlei Möglichkeit des Waffenerwerbs. Das ist schon nicht unter der früheren Fassung gelungen und auch der damit verbundene Verstoß gegen die negative Koalitionsfreiheit wird das BVerfG in keiner Weise beeindrucken, weil natürlich die Sicherheitsinteressen des Staates und der Bevölkerung viel höher seien ... soviel zum Hüter der Verfassung und der Grundrechte. Wenn die Allgemeinheit auch nur ansatzweise ahnen würde, wie aussichtslos ihre Verfassungsbeschwerden trotz evidenter Grundrechtsverletzungen sind/wären, würde das Ansehen des BVerfG auf Null sinken. Was diese Herrschaften aber auch nicht weiter beeindrucken würde. Umso besser, umso geringer würde die Zahl der Verfassungsbeschwerden. Aber egal ... Langsam. Ich sage nur: Es wäre denkbar, ein entsprechendes Bedürfnis zu begründen. Es kommt auf den Einzelfall an. Man kann aber davon ausgehen, daß dann, wenn ein "Fall" daraus gemacht wird, Larifari-Gewäsch nicht zielführend ist. Dem muß ich entschieden widersprechen, wobei wir natürlich zwischen der theoretischen Rechtslage und der Praxis unterscheiden müssen. In der Praxis läuft es so wie Du es skizzierst: Die Behörde wird erst dann wach/aufmerksam/tätig, wenn ihr der "Mißbrauch" auffällt, er also "offensichtlich" ist. Man kann jetzt darüber streiten, ob die gesetzliche Erwerbserlaubnis eine Art Regelvermutung des Bedürfnisses (hier also der Erforderlichkeit) begründet oder die Behörde sich ungeachtet des erlaubten Erwerbs jedenfalls bei der Eintragung eine "Glaubhaftmachung" vorlegen lassen muß, die letztlich faktisch auf eine entsprechende überzeugende Erklärung des Antragstellers hinausläuft. Die Praxis verfährt in erstgenannter Weise und alles, was nicht offensichtlich "verdächtig" ist, wird eingetragen. Dagegen ist im Ergebnis auch nichts zu sagen, denn es ist für die ÖSuO etc. Jacke wie Hose, ob man als Sportschütze 20 oder 30 Repetierer besitzt. Kommt es irgendwann zum Schwure, wird ohnehin alles aufgedeckt und geprüft und wer bis dahin geschummelt hat, der hat eben selbstverschuldet die A*karte gezogen. Die Rechtslage ist dagegen aufgrund § 8 - zwar ist die WaffVwV für uns nicht bindend, aber auch dort ist nachzulesen, daß nach Meinung des BMI der § 8 nicht einfach durch § 14 insgesamt verdrängt wird - so wie beschrieben: Ohne Erforderlichkeit kein Bedürfnis und ohne Bedürfnis weder Erwerbs- noch Besitzrecht. Und wenn es auf die Rechtslage ankommt, faktisch also dann, wenn die Behörde einen Eintrag verweigert und eine Glaubhaftmachung des Bedürfnisses fordert, dann spielt "Offensichtlichkeit" nicht die geringste Rolle: Du als Antragsteller mußt nach § 8 Dein Bedürfnis glaubhaft machen, und zwar zur Überzeugung der Behörde bzw., wenn es soweit kommt, des Verwaltungsgerichts. Und wenn Du meinst, die fünfte gleichartige Waffe zu benötigen, dann mußt Du dies eben begründen. ich bezweifele sehr, daß Dir dies regelmäßig gelingen wird, aber das ist hier nicht das Thema. Das ist nicht der Punkt. Solange wir über die Erforderlichkeit reden - und darum ging es ja wohl auch in dem entschiedenen Fall - kommt es allein darauf an. Die Unterbringung etc. spielt dabei nicht die geringste Rolle, denn die "sichere" Lagerung ist ja ohnehin obligatorisch. Die Frage der Unterbringung könnte nur relevant werden, wenn die "erforderlichen" Waffen nicht regulär in Tresoren gelagert werden - denn wenn die diesbezüglichen Vorschriften eingehalten werden ist es völlig egal, ob ein Tresor oder 20 - sondern in Waffenräumen, für die es ja wohl keine so konkrete Vorgaben gibt. In diesem Fall wäre denkbar, daß trotz Erforderlichkeit nach § 8 (Belange der ÖSuO) Bedürfnis insgesamt verneint ist, bis eine "besserere" Unterbringung erfolgt. Aber wie gesagt: Dies hat überhaupt nichts mit der Frage der Erforderlichkeit zu tun und berührt auch die das "eigentliche" bzw. "spezifische" Sportschützenbedürfnis. Du bist vielleicht hartnäckig .... § 45 (3) greift aber in dem hier skizzierten Fall, daß Du über Dein Bedürfnis (Hier: Erforderlichkeit) hinaus erwerben willst, nicht. Denn dies ist kein Fall des Wegfalls des Bedürfnisses - Du hast es schlichtweg bezüglich dieser neuern Waffe nicht. Ein Fall des Wegfalls des Bedürfnisses wäre, wenn eine Deiner Waffen für den Zweck nicht mehr tauglich ist (zu große Streuung, unzuverlässig arbeitender Verschluß/Klemmer, was auch immer) und Du sie nicht mehr tauglich machen willst, warum auch immer. Dann ist sie nicht mehr geeignet und Du müßtest sie weggeben und austragen lassen, wodurch die Besitzerlaubnis diesbezüglich widerrufen wird. Die Sache kommt erst dann zusammen, wenn Du als Ersatz für eine solche nicht mehr geeignete Waffe eine neue, durch die Nichteignung erforderlich gewordene Waffe erwerben willst. Das hatte ich ein einem früheren post schon angesprochen. In diesem Fall kannst Du natürlich versuchen, die Behörde zu bewegen, die nach § 45 (3) ausnahmsweise die Besitzerlaubnis für diese nicht mehr geeignete (und daher auch nicht mehr erforderliche) "Meisterschaftswaffe" zu belassen ... Das ist jetzt alles Theorie, wer geht schon so korrekt vor und weckt schlafende Hunde ... ;-) aber wenn´s zum Schwure kommt ... M.W. gibt es doch überhaupt keine verläßlichen Zahlen zum Legalwaffenbesitz. Erst mit dem zentralen Waffenregister kommen diese .... Wir reden hier von unterschiedlichen Dingen. Für mich sorgt auch die Bedürdnisabhängigkeit zu einer größeren Sicherheit, weil die allein nach der formal weißen Weste beurteilte Zuverlässigkeit in beiden Richtungen keine sach_gerechte_ Beurteilung ermöglicht. Nicht jeder mit einem Fleck darauf ist objektiv unzuverlässig aber nicht jeder ohne einen Fleck ist es. Wie gesagt kenne ich genügend formal zuverlässige Leute, denen ich unter keinen Umständen eine Schußwaffe anvertrauen würde. Jetzt wird es aber wirklich OT. Auf illegale Waffen hat das WaffG nur insofern Einfluß, als es deren Zahl vermehren kann ;-). Vielleicht begreifen das die Politiker nicht, vielleicht stecken sie auch nur den Kopf in den Sand, weil sie erkannt haben, daß man mit Waffengesetzen keine illegalen Waffen und deren Besitz und Benutzung bekämpfen kann. Ich habe keinerlei Optimismus, daß unsere Argumente irgendwen beeindrucken. M.E hilft allein, die Zahl der Legalwaffenbesitzer deutlich zu vergrößern. Je mehr Leute legal Waffen besitzen oder zumindest davor keine Angst haben, destso mehr müssen Politiker daraus Rücksicht nehmen und deststo größer ist auf Dauer die Chance, bei Gericht auf Richter zu stoßen, die nicht von vorneherein negativ eingestellt sind.
  11. Falsch. Nach § 8 mußt Du Dein Bedürfnis glaubhaft machen. Die Behörde muß Dir überhaupt nichts beweisen. Wir diskutieren hier recht abgehoben und theoretisch über sehr grundsätzliche, prinzipielle Fragen. Daß die Praxis dies nahezu ausnahmslos pragmatisch und nicht nur in unserem Sinne sondern auch im Interesse einer möglichst effetiv arbeitenden Verwaltung hanhabt steht außer Frage. Und Du wirst doch nicht ernsthaft vom BMI fordern oder erwarten, daß er in einer VO, die allein zum Ziel hat, dem praktischen Handeln der Verwaltung allgemein gültige Richtlinien an die Hand zu geben, rechtstheoretische Überlegungen ausbreitet? Kommt es aber zum gerichtlichen Schwure, dann wird die dann erforderliche juristische Diskussion, die Du mit der Verwaltung natürlich nicht führen kannst, auf dieser Ebene bewegen müssen (sofern die beteiligten RAe das Gesetz überhaupt so weit verstehen).
  12. Auf gut Glück den RANZ durchzusuchen ist wenig sinnvoll ... Daß es im RANZ ist also auch nicht sicher? Wenn ich das richtig sehe, dann gab es doch nur einen strafgerichtlichen Freispruch eines AG. Wie ist das Thema ausgegangen ... der Fred endete wenig einschlägig ...
  13. Nun ja, das Gerücht ist nicht "widerlegt". Im Gegenteil verleiten mich die geradezu hysterischen Reaktionen der Claudia-Roth-Fangemeinde, die nicht mal eine Erwähnung dieses Gerüchts als Gerüchts und ihr zunächst erfolgreiches Vorgehen gegen Verbreiter dieses Gerüchts auf "ihrer" wikipedia-Seite duldet, zu der Vermutung, daß etwas wahres dran sein muß. Zutrauen würde ich dies diesen Leuten ohne weiteres. Immerhin ist ja auch der eine oder andere Abgeordnete der Grünen auf den BAB A66 wiederholt als Tiefflieger aufgefallen. Die propagierten Prinzipien gelten halt nicht für sich selbst ... Aber egal, das ist OT.
  14. Wie gesagt: Ich kann es nicht beurteilen. Ich stimme Dir zu, daß man prima facie zu dieser Einstellung gelangen kann. Gleichwohl ist mir nicht wohl bei der Vorstellung, daß der Schwachmat von schräg gegenüber unter Verweis auf sein Recht zur Selbstverteidigung eine KW (ob GK oder zwei oder drei ist dabei nicht wirklich wichtig) haben dürfte. Wie gesagt: Ich bin mir des Spannungsfelds zwischen diesen Bedenken einerseits und auch meiner grds. Forderung nach mehr Freiheit im Waffenrecht (und natürlich besonders mehr Freiheiten für mich ;-)) durchaus bewußt, habe aber keine Patentlösung. Jenseits der Borniertheit derjenigen (vor allem bei den Grünen und Roten), die mit iedeologischen Scheuklappen durch die Gegend laufen, verstehe ich daher die diesbezüglichen Bedenken selbst der Gutwilligen bzw. zur objektiven Überlegungen Willigen durchaus. Der Verweis darauf, daß auch AT und CH keine entvölkerten Gebiete sind - und mehr läßt sich eigentlich nicht anführen - beseitigt diese Bedenken nicht.
  15. Ich lebe nun mal hier in D und kann allenfalls die hiesigen Verhältnisse beurteilen. Es geht nicht eigentlich darum, Sportschütze zu sein. Sondern daß bis dahin einige Hürden zu überwinden sind, einige Hartnäckigkeit, Disziplin und Beharrlichkeit gezeigt werden muß und man im Verein nicht durch zu extreme Auffassungen und Verhaltensweisen auffallen darf. Alles Dinge, die nach meiner Erfahrung idR nur von Leuten erfüllt werden, die letztlich auch "vertrauenswürdig" sind. Da man den Leuten nicht in den Kopf schauen kann .... ich habe jedenfalls in meinem Leben viel zu viele Leute kennengelernt, denen ich dringend weitläufig aus dem Weg gehen würde, wenn ich wüßte, daß sie Waffen haben ... Natürlich gibt es keine Garantie. Aber man muß es ja auch nicht unbedingt provozieren, oder? Was meinst Du, was hier los wäre, wenn "reihenweise" Legalwaffenbesitzer mit ihrer Waffen aus der Reihe tanzen ... Oh. Sorry. Falls Du Dich nicht dazu zählst und das nicht auf Dich zutriffst - dann nehme ich Dich natürlich heraus. Ich verstehe es jedenfalls und abgesehen von reinen LG- oder DSB-KK-Wettkampfschützen bin ich noch keinem Sammler oder Sportschützen begegnet, der nicht auch diese Faszination zumindest versteht. Aber wer an seine Sportgeräte ohne Emotionen herangeht, der hat mit dem WaffG ja ohnehin kein Problem ...
  16. Ja, so kann man es wiederholt lesen. Aber hast Du auch einen Beleg dafür, etwa eine Fundstelle? Sollte ja in einem Reichsgesetzblatt veröffentlich sein .... Jenseits dieser Motivation bzw. konkreten Zielsetzung ist dies aber kein typischer "nationalsozialistischer" Gedanke und Renten- und Krankenversicherungen sind auch nicht deswegen diskrediert, weil Bismarck sie nicht aus Menschenfreundlichkeit eingeführt hat. Daher kann ich den Gedanken, wie an anderer Stelle ausgeführt, nicht als grundsätzlich für schlecht und keineswegs als rechtsstaatswidrig ansehen. Kommt darauf an, wie es praktisch ausgeführt wird, wohin dies führt ... Bei entsprechenden Prozessen darauf hinzuweisen, woher dieser angebliche Rechtssatz stammt, ist das eine und zweifellos für etwas Polemik gut. Für mehr reicht es aber nicht, denn der Gesetzgeber braucht sich nicht auf eine lange Rechtstradition zu berufen. Auch neuzeitliche Ministerialreferenten können sich so etwas ausdenken und haben dies ja, wie Du referierst, auch getan. Wir brauchen daher nicht darüber zu streiten, ob dieses "Prinzip" eine Erfindung der Nazis war und ob sich eine bundesdeutsche Institution dies in den Mund nehmen darf. Entcheident für diese Diskussion und die ergangene Entscheidung ist nur: Hängt der Gesetzgeber dieser Maxime an, hat er diese zur Richtschnur des Gesetzes gemacht? Ja. Und ist sie grundsätzlich (!) verfassungs- oder rechtsstaatswidrig? Nein. Beipsiel: Wenn aus Gründen des Umweltschutzes das Prinzip "So wenig PKW wie möglich" oder "So wenig Kohleheizungen wie möglich" aus der Taufe gehoben wird, dann wäre dies auch nicht verfassungswidrig. Es kommt auf die konkrete Ausformung an und m.E. ist die Grenze erst dann erreicht, wenn durch die konkrete Ausformung höherrangige Rechte (Art.20 (4), Art.1) in nicht mehr gerechtfertigter Weise eingeschränkt werden. D.h. Interpretiert man dies so, daß nur ungeeignete (=gefährliche, unzuverlässige) Personen - wie immer man dies auch definieren möchte, das zu tun ist hier und jetzt nicht unseer Aufgabe - von waffen ferngehalten werden, dann ist dies nicht zu beanstanden. Das mit der Gelben WBK dürfte geklärt sein. Im Rahmen Deines abstrakten Sportschützenbedarfs (also alles, was nach irgendeiner Disiziplin irgendeines Verbands erforderlich und geeignet ist - was willst Du als Sportschütze eigentlich mehr?) darfst Du erwerben und besitzen. Und zur Mun .... Du wirst zugestehen, daß sagen wir mal 1000kg Mun durchaus auch zu Aufbewahrungsproblemen führen. Und wenn Du bedenkst, wie gering die Anforderungen an die Aufbewahrung von Mun ist (ICH würde da ganz andere Anforderungen stellen - ein Postlchen für Patronenmun bastelt es sich vergleichsweise leicht, das Konstrukt muß ja weder genau schießen noch 1000 Schuß aushalten ....), dann wäre ein Fischzug bei so jemanden durchaus attraktiv. Aber da man Mun nur in größeren Gebinden zu vertretbaren Preisen kaufen kann und ein ernsthafter Sportschütze auch einen erheblichen Mun-Bedarf halt, sollten einige tausend Schuß je vorhandenen Kaliber niemals Probleme bereiten. Aber wenn jemand das Zeug tonnensweise lagert, dann ist das wirklich so wie ein angeblicher Sportschütze mit 500 Gelb-Einträgen. Welche Entscheidung? Ich kommentiere das jetzt mal nicht weiter. Ich wundere mich aber noch immer, daß sich Schumacher damals mit dem Durchboxen einer kastrierten .22er zufriedengegeben hat.
  17. Fein. Und jetzt? Warum fändest Du es jetzt o.k., daß jeder Schwachmat, Halbstarker (kann man auch mit 50 noch sein), Blödlopf, Aggressivling, Dummbeutel, und nur aus Dusel noch nicht erwischter Krimineller einfach so Waffen besitzen dürfte? Damit Du mich nicht falsch verstehst: Ich bin kein Freund der überbordenen Regeln des Waffenrechts, ich würde dem berechtigen Waffenbesitzer das Führen gestatten, auch die Schießregelen liberal gestalten ... und ... und ... und - aber vor den Zugang würde ich Hürden errichten. Das muß sich jeder fragen, der willens ist, ohne ideologieverklebte Scheuklappen über die Thematik nachzudenlen (ich habe mal die Tippfehler korrigiert ;.-)). Die Sachkundeprüfung ist doch ein Witz. Sie besteht größtenteils aus völlig überflüssigen weil sofort wieder in Vergessenheit geratenen Detailrechtskenntnissen. Es ist absurd, von einem einfachen Menschen dieses Detailkenntnisse dauerhaft zu erwarten. Viel wichtiger wären wirklich Sachkenntnisse in Bezug auf Waffen, Mun, deren Gefährlichkeit, Geschichte. Aber als Hürde sicherlich geeignet. Diejenigen, die aktuell die Sachkundeprüfung bestehen, sind sicherlich nicht die gefährlichen Typen, obwohl man kein intellektueller Riese sein muß.
  18. Hierzu: Diskutieren bringt Erkenntnisse und niemand ist allwissend oder unfehlbar. Und schließlich weiß man beim Recht ohnehin nie, was "richtig" ist - nur, was die h.M. sagt. Nein. Gerade umgekehrt wird ein Schuh daraus. Du selbst hast Dich auf das Verdrängen der allgemeinen Regelung durch eine speziellere Regelung bezogen. § 8 stellt die Grundregel auf. Wird sie nicht durch eine speziellere Regelung modifiziert, enger gefaßt, weiter gefaßt, ausgehebelt, verdrängt - dann gilt sie eben. Nur § 14 (2) und (3) faßt den allgemeinen Grundsatz aus § 8 enger. In § 14 (4) fehlt dies. Folglich gilt im Rahmen des § 14 (4), also der gelben WBK "ganz normal" § 8. Keineswegs. Hier geht es ja um den eigenen Waffenbesitz, der ja grundsätzlich erlaubt ist. Wolltest Du aber wirklich das Prinzip (das noch nicht gilt) behaupten, daß bei vorhandenen geeigneten Vereinswaffen kein Bedürfnis zum Erwerb eigener Waffen bestehe, daß würde dies bereits im Rahmen des § 8 gelten und dann natürlich auch - meinetwegen im Wege der teleologischen Reduktion - auch für § 14 (2) und (3). Ich könnte jetzt damit kontern, daß § 8 nur eine nicht näher geregelte Glaubhaftmachung erfordert und § 14 sozusagen eine gesetzliche Vermutung aufstellt, daß ein Sportschütze im Rahmen der gelben WBK prima facie geeignete Schußwaffen benötigt, und dieses prima facie eben nicht, gilt wenn man prima facie an diesem Bedürfnis zweifeln muß/kann (wie in dem entschiedenen Fall), so daß dann das Bedürfnis glaubhaft zu machen ist. Aber ich sage etwas anderes: Bei diesen Diskussionen wird häufig der Fehler gemacht und bei der Interpretation des Gesetzes - und sowohl die Machart dieses Gesetzes als auch die tiefergehende Befassung damit erfordert dies - zur sehr an irgendwelchen Worten oder Formulierungen oder vermeintlichen Strukturen geklebt (man kann es auch als Sophisterei oder Rabulistik bezeichnen), die letztlich niemanden keinen der "Entscheider" interessieren. Die Intention des WaffG ist in vielen Aspekten (nicht in allen) nun mal wirklich offensichtlich. So ist z.B. völlig klar, daß nach § 14 (4) die weniger gefährlichen Waffen ohne das Brimborium der "gefährlichen" Waffen aus Abs.2 und 3 erworben und besessen werden dürfen. Egal wie man daher bestimmte Regelungen bestehen und interpretieren wird - nach Sinn und Zweck etc. etc. kann, darf und wird dies nicht dazu führen, daß im Rahmen des § 14 (4) strengere Regeln gelten. Auf welche Methodenweise auch immer man dies erreicht, sofern sich überhaupt ein Richter dazu herabläßt, seine Interpretation/Auslegung wirklich zu begründen. So ist völlig klar, daß abgesehen von z.B. § 20 der elementare Grundsatz eben ist: Keine Waffe ohne Bedürfnis. Man sollte immer im Auge behalten, daß letztlich bei Streitfragen Richter entscheiden, von denen man günstigstenfalls erwarten kann, daß sie ohne Vorurteile und vorgefaßte Ergebnisse nach dem objektiv erkennbaren Sinn und Zweck und vermeintlichen (zu billigenden) Intention des Gesetzgebers entscheiden. Günstigstenfalls. Die Erfahrung lehrt aber, daß dies häufig in gröbster Weise mißachtet wird. Also bitte keine Sophisterei, Rabulistik. Zum Bedürfnis gehört nur: Geeignet und erforderlich. Und: "Bedürfnis" kommt von "bedürfen". "Bedürfen" = "Benötigen". Benötigt wird etwas, was erforderlich ist. Und damit schließ sich der Kreis. Das "Geeignetheit" hätte sich der Gesetzgeber auch sparen können. Mir fällt ad hoc nichts ein, was für irgendetwas zwar erforderlich ist - aber nicht geeignet. Wenn zum Fällen eines Baums eine bestimmte Säge erforderlich ist, dann ist sie auch geeignet. Andernfalls wäre sie - diese konkrete Säge - nicht erforderlich. Aber ja. wenn Du auf das Kriterium des "Erforderlich" verzichtest - und das befürwortest Du im Rahmen des Absatz 4 - dann verzichtest Du auf das Bedürfnis insgesamt. Und nicht, weil ich Dir rabulistisch nachgewiesen habe, daß das "geeignet" bereits im "erforderlich" steckt (;-)), sondern weil der Gesetzgeber in seiner ****** eben ausdrücklich von erforderlich und geeignet als "Definition" von "Bedürfnis" spricht. Na, den Vorwurf muß ich zurückweisen. Ich schreibe hier nicht als Interessenvertreter sondern - wenn auch nicht sine ira et studio - objektiv. Wie ich auch bei der Beurteilung der Rechtslage im Rahmen eines Mandats versuche, diese objektiv festzustellen, da man nur bei objektiver Beurteilung die Risiken sehen, die Argumente des Gegners erkennen und eine eigene Argumentation aufbauen kann. Hier redet auch niemand - außer vielleicht Dir ;-)) - von einer verschärften Bedürfnisprüfung. Natürlich hat sich der Gesetzgeber nicht mit Fragen der Gesetzesdogmatik aufgehalten. Würde ein Rechtwissenschaftler das formulieren, dann würde es anders aussehen und andere Strukturen aufweisen. So ist es leider eine der Aufgaben der Rechtswissenschaft und der höheren Gerichte, dem Murks des zeitgenössischen Gesetzgebers Struktur und Handhabkarkeit zu verleihen. Es geht schlicht darum, daß das Bedürfnisprinzip als DER Grundsatz und rote Fragen beim Thema Waffenerwerb und -besitz über § 8 auch bei § 14 (4) gilt. Wir sind nicht das BVerwG und auch nicht in einem rechtswissenschaftlichen Kolloqium und müssen auch nicht im Rahmen einer Diss versuchen, dem WaffG eine rechtstheoretische Grundlage und Dogmatik zu verleihen. Es ist daher völlig egal, ob Du wie oben skizziert mit gesetzlichen Vermutungen, Regelannahmen von Bedürfnissen oder was auch immer arbeiten willst, um § 14 (4) eine Dogmatik zu geben - zumal Dein SB, würdest Du ihm damit kommen um mehr zu erlangen, als er Dir geben will, darüber ohnehin nur geringschätzig schnauben und es ihn dabei auch nicht beeindrucken würde, daß Du als Dr.iur. ausgewiesener Rechtswissenschaftler und ihm bei Anwendung und Verständnis von Gesetzen meilenweit überlegen bist. Im Sinne der obigen Ausführungen reicht aus, zu erkennen, daß das Bedürfnisprinzip zu beachten ist und Absatz 4 darauf beruht, daß dem Sportschützen ein gewisser weniger "gefährlicher" Bereich zuerkannt wird, in dem er sein Sportschützenbedürfnis innerhalb eines vernünftigen Rahmens ohne weiteres Brimborium ausleben kann. Dies impliziert aber zwingend, daß es eben ein Bereich jenseits dieses Bedürfnisses gibt und wenn das Amt meint, dieser Bereich sei erreicht, liegt es an Dir, nach § 8 das nach Deiner Meinung gleichwohl bestehende Bedürfnis glaubhaft zu machen. Und daß dies auch dem beabsichtigen Zweck und "Geist" des WaffG entspricht und vom Gesetzgeber so gewollt ist belegen die zitierten Stellen aus der amtlichen Begründung - völlig ungeachtet dessen, daß Du im einzelnen zu recht herummäkeln kannst, daß diese Ausführungen eigentlich an der "falschen Stelle" stehen. Jaja, grau ist alle Theorie, Horatio. Lassen wir das, denn es spielt hier keine Rolle: Unser Mann hat sich nicht auf so ein "Affektions"- oder "Interessen"-Bedürfnis gestützt und Du kannst Deine WBKen darauf verwetten, daß Du damit nie und nimmer durchdringen würdest. Weißt Du, was Dir in einem solchen hypothetischen Fall - definitiv kein Sportschützenbedürfnis für diese konkrete Waffe - der SB und später der Richter völlig zu recht sagen wird? "Stopfen Sie sie doch aus" - will heißen: "Lassen Sie sie zur Deko umbauen". Denn genau darauf hin zielt dieses Affektionsinteresse. Für die Erinnerung an diesen ruhmreichen Augenblick bedarf es keiner scharfen Waffe. Über den BüMa-Lehrling mag ich mich nicht äußern, nach meinen Erfahrungen mit unserer Justiz erwarte ich aber, daß man ihm keine "Affektionsbedürfnis"-WBK erteilt, aber generell kannst Du das Affektionsinteresse in der Pfeife rauchen. Schau Dir doch mal die Rspr. an - selbst wenn v. Stauffenberg Hitler mit seiner P1 erschossen hätte (aber er mußte sie ja abgeben), würde man seinen Erben diese P1 nur mit Blockiersystem belassen und auch nur, weil man sie ihnen als Erben nach § 20 ohnehin belassen muß. Aber egal: Hier geht es nur ums Sportschützenbedürfnis. Und? Auch dies ist für das Sportschützenbedürfnis völlig irrelevant. Der SB sagt: Verschrotten - verschenken - unbrauchbar machen lassen - an einen Berechtigten (anderen Sportschützen mit Bedürfnis, dealer) weitergeben. Du rennst offene Türen ein - das habe ich bereits angesprochen und konzediert. Wir gehen aber von dem Fall aus, daß Du gerade kein derartiges Bedürfnis begründen kannst - wie es in dem entschiedenen Fall offenbar war (egal, ob der RA nicht auf diese Idee kam oder sein Mandant mit dem Kopf durch Wand wollte und nun als Strafe wohl damit konfrontiert wird, für seine 141 Gelb-Einträge jeweils ein Bedürnis glaubhaft machen zu müssen - nicht immer liegt es an den RA, oftmals ist der Mandant auch schlicht beschränkt, stur, uneinsichtig ....). Hätte, hätte, Fahrradkette. Hat er aber nicht. Zum einen. Zum anderen sind Deine Überlegungen zwar sehr kreativ. Aber ob sie auch belastbar sind .... Ersatzwaffe, Trainingswaffe, Ladeleiter, Verhindern von Warmschießen (wenn zwischen den Schüssen eh viele Miunuten liegen) ... Klar, hast Du nur wenige Einträge und kannst Du nachweisen, daß Du laufend an entsprechenden Wettkämpfen teilnimmst und auch noch entsprechende Titel holst, dann wird dies wohl kein Problem sein. Aber die SB und auch Richter ziehen ihre Hose nicht mit der Kneifzange an. Die wissen auch, daß Leute mit hunderten von Einträgen auf "Gelb" die Waffen vorwiegend wenn nicht har nur haben, weil sie "Waffennarren" sind. "I like guns, I like the way they look, I like the shiny steel and the polished wood ..." WIR verstehen das und finden es nicht schlimm, aber das "I like guns" wird nun mal nicht nur vom Sportschützenbedürfnis nicht gedeckt sondern ist auch Sportschützen-offiziell höchst verpönt. Aber egal, all dies ist kein Argument gegen das Gelten des Bedürfniserfordernisses im Rahmen des § 14 (4). Ob und ab welchem Punkt Du dieses Bedürfnis ausdrücklich begründen mußt ist eine Frage des Einzelfalls.
  19. Die strafrechtliche Zuverlässigkeit, also das Fehlen von Vorstrafen/Eintragungen, ist einerseits unzureichend, andererseits zu weitgehend. Letzteres brauchen wir hier nicht zu diskutieren, aber sicherlich kennt jeder von uns strafrechtlich noch "saubere" Mitmenschen, denen er eine Waffe nur anvertrauen würde, wenn er mit durchgeladener 1911 und Finger am Abzug hinter ihnen steht. Ich brauche sicher keine nähere Typenbeschreibung zu bringen ... Typischerweise bringen diese Leute aber nicht Voraussetzungen mit, den durchaus etwas dornigen Weg bis zur WBK zu beschreiten. Würden die Regeln mit mehr Augenmaß gemacht und angewendet werden, dann wäre nicht viel zu meckern ... Heute so uns morgen so. Im Ingorieren von dem, was sie gestern gesagt haben, sind nicht nur Politiker ganz groß. Das ist jetzt aber sehr starker Tobak. Da schon ein substantieller Unterschied zwischen einem M16 und einem Hammer besteht, kann man es nicht als rechtsstaatswidrig ansehen, daß man ein M16 nicht einfach aus einer Augenblickslaune aus Jux und Dollerei heraus erwerben darf. Kommt, laß uns dies nicht hier diskutieren. Du weißt, was ich meine: Der in Teilen völlig freie Schußwaffenerwerb durch jeden Schwachmaten. ich sehe durchaus, daß der illegale Schußwaffenbesitz und -gebrauch das Hauptproblem ist. Ich sehe auch das Spannungsfeld zwischen einerseits einem Grundrecht auf Bewaffnung (sei es zur Selbstverteidigung, sei es für den Widerstandsfall). Eine Patentlösung habe ich nicht, zumal ich natürlich auch durch unser Gesellschafts- und Rechtssystem konditioniert bin. Objektiv muß man sich natürlich schon fragen, warum dies in der Schweiz und Österreich funktioniert, ohne da diese Länder zu unbevölkerten Siedlungsbebieten werden. Mehr Freiheit wagen? Ja, warum eigentlich nicht, anderswo klappt es ja auch und angeblich sollen die Schweizer keinesfalls "bessere" und nettere Menschen sei als wir ... ;-) Danke für den Überblick über die US-Verhältnisse. Aber was sind schon 15 US-Riesen für einen VA - wenn man ihn haben darf? Dürfte ich würde ich mir den Spaß auch so viel kosten lassen. Dies kann Dir unser raffgieriger Staat zur Eurorettung wenigstens nicht mehr wegnehmen. Natürlich ist es ausgemachter Unsinn, kriminalitätsbedingten Waffengebrauch durch Stragulierung gesetzestreuer Bürger bekämpfen zu wollen, auch wenn man andererseits nicht nur anerkennen muß, daß nicht vorhandene Waffen nicht verloren gehen oder gestohlen werden können sondern daß auch Kriminelle genügend noch nicht auffällig geworrdene Leute kennen, die sie auf diese oder jene Weise zum zunächst legalen Waffenkauf veranlassen. Jaja, und über Frau Roth ist das Gerücht im Umlauf, daß sie zu angeblichen Selbstverteidigungszwecken eine (legale/illegale?) Schußwaffe in der Handtasche herumtragen würde. Immer diese Waffengegner ... ;-)
  20. Sicher, das kann man behaupten. Vor allem dann, wenn man verhindern möchte, daß jemand Widerstand leistet. Denn Widerstand leisten setzt voraus, Widerstand leisten zu können. In Zeiten, in denen wir keine FDGO mehr haben, geht dies aber nur mit Gewalt - wie auch in den 40erm (und davor) nur Gewalt möglich war. Faktisch hast Du natürlich recht. Kein Regime, das Widerstand hervorrüfen würde, würde das Widerstandsrecht anerkennen. Weswegen es auch völliger Blödsinn ist, den Bürger, der für den Fall der Fälle vorbereitet sein will, auf diese Situation zu verweisen. Allerdings meine ich nach wie vor, daß es den 20 (4) nicht benötigt, um nach dem Widerstand die Widerstandskämpfer straffrei zu stellen. Zum einen würde 20 (4) nur binden, wenn er in der Gesellschaft danach gelten würde oder diese Gesellschaft bereit wäre, die Handlungen nach dem früher geltenden Recht zu beurteilen. Denk an die Nürnberger Prozesse: Die maßgeblichen Normen gab es bei Tatbegehung noch nicht.Zum anderen ist das "Widerstandsrecht" im Grundsatz als Naturrecht anerkannt. Wie könnte es auch anders sein. Im übrigen schreibt nicht nur der Sieger die Geschichte sondern bestimmt auch, was Recht ist bzw. war. Und damit, denke ich, sollten wir diesen Exkurs beenden oder einen neuen, entsprechend betitelten Fred - etwa "Bedürfnis zum Waffenerwerb und -besitz aus Art.20 (4) GG?" aufmachen.
  21. Mit dem fehlgeschlagenen Attentat hat dies nichts zu tun. Diese Regelung wurde im Rahmen der Notstandsgesetzgebung als "Bonbon", als angeblicher Ausgleich und Sicherheit, daß der Staat die Möglichkeiten nicht mißbrauchen werde, gewährt. Und gerade auch deswegen rechtfertigt und erzwingt er eine rechtzeitige und vorsorgliche Bewaffnung der Bürger. Wenn es nur darum ginge, im Rahmen des Widerstands begangene Handlungen straffrei zu stellen, wäre eine Regelung unnötig. Ist eine solche Handlung in dem Sinn erfolgreich, daß die Bösen nicht mehr an der Macht sind, wird man als Held der Nation zwangsweise straffrei gestellt, egal auf welche Weise. Schlägt der Widerstand im Ergebnis fehl, sei es, weil man nicht alle erwischt, sei es, weil die Konterrevolution gewinnt, mag in der Verfassung stehen was will: Entweder wird es ignoriert oder behauptet, daß kein Widerstandsfall vorlag. Ungeachtet dessen, daß diese Regelung von dem damaligen Mächtigen natürlich nur als Geste gedacht war, muß man sie, nimmt man sie als effektiv wirkdende Regelung ernst, im Sinne des 2nd amendment verstehen, weil sie sonst niemals greifen würde und könnte. Und selbst die gegenwärtigen Staatslenker werden sich nicht erdreisten und behaupten, daß in der Verfassung Regelungen stehen, die bestimmungsgemäß wirkungslos sein sollen. Jedenfalls noch nicht.
  22. Aber nur, wenn ein Bedürfnis besteht. Ich wirke jetzt vielleicht wie ein Haarspalter, aber wir reden da auch von einem wirklich extremen Fall. In praxi kümmert sich natürlich kein SB darum, ob ich bei zehn gelben Einträgen dieses Gewehr 88 wirklich benötige. Allenfalls wenn diese zehn Einträge nur aus Gewehr 88 bestehen wird er vielleicht "mißtrauisch", nachfragen oder auf das Bedürfnisprinzip hinweisen - es ist ja im Allgemeinen nicht so, daß die Jungs und Mädels im Amt an Langeweile leiden würden. Aber wenn Anlaß besteht, genau nachzuschauen, dann wird auch genau nachgeschaut und haarklein bewertet. Wenn Du also neben 200 anderen gelben Einträgen schon zehn Repetierer für 8x57IS hast und dann ein Gewehr 88, das Du noch nicht hast, ebenfalls in 8x57IS kaufst, dann ist es durchaus gerechtfertigt, wenn Dir der Mann vom Amt auferlegt, vor der Eintragung Dein Bedürfnis glaubhaft zu machen. Ich habe keinen Überblick über die Disziplinen der einzelnen Verbände und weiß daher nicht, ob Dir gelingen wird, glaubhaft zu machen, daß Du ohne das Gewehr 88 als Sportschütze nicht leben kannst. Aber diese Auflage wäre gerechtfertigt.
  23. ich weiß, was Du meinst, und Du hast völlig recht. Das sieht man geradezu täglich. Dies bezieht sich aber nicht auf den BuPrä!
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