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MarkF

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  1. Nix mit Händler. Verkauf von Privat an Privat und dabei bleibt es. Außerdem ändert das der Frage ja nichts.
  2. Ich habe es mehr als einmal erlebt, daß ein Händler den Versand per DHL oder Post mit der Behauptung verweigert hat, daß die keine Waffen transportieren würde bzw. Waffen vom Transport ausgeschlossen seien.
  3. Vielleicht hat der eine oder andere aktuelle Erfahrungen zu dem o.g. Thema. Ich habe eine Schußwaffe in der Schweiz gekauft (zivilrechtlich), die nun nach D soll. Und zwar, da die Schweiz zu weit weg ist, per Post. Die deutsche Einfuhrgenehmigung ist erteilt worden. Jetzt treten unerwartet zwei Probleme auf: Die Schweizer FedPol behauptet, auch als ausländischer Erwerber würde ich eine schweeizer Erwerbsberechtigung benötigen. Die natürlich ein schweizer Führungszeugnis voraus. Und dies, obwohl ich die Waffe ja überhaupt nicht in der Schweiz erwerbe (im waffenrechtlichern Sinn) sondern erst, wenn ich sie hier in D vom Zoll abhole: Der schweizer Verkäufer soll sie in ein Paket tun und Versenden "ganz normal". Wenn das so wäre, dann müßte ja jeder Händler, der aus der Schweiz importiert, für jeden Importvorgang, für jede Waffe eine schweizer Erwerbserlaubnis benötigen. Natürlich braucht der schweizer Verkäufer die Bewilligung zum Verbringen nach D, für den Export. Das ist ja klar. Aber darum geht es nicht sondern um die vom Erwerber zu beantragenden Erwerbserlaubnis (vor Jahren hatte ich schon mal einen Karabiner aus der Schweiz importiert; da war von so etwas nicht die Rede). Damit nicht genug: Angeblich transportiere die Schweizer Post keine Waffen. Näehres habe ich dazu noch nicht gefunden. Falls das so sein sollte: Welche Alternativen bieten sich?
  4. So ist es. Und damit ist alles gesagt. Und dies sollten sich mal viele Waffenhändler hinter die Ohren schreiben.
  5. Zur einfachen Möglichkeit, alle Waffen staatlicherseits einzukassieren: Der Staat braucht dazu kein zentrales Waffenregister. Seit langer, langer Zeit sind alle relevanten registriert, zwar dezentral, aber doch im Zugriff der lokalen Polizeibehörden - die so oder so die "Entwaffung" durchführen würde. Die wenigen, die durch die Maschen fielen, irgendwelcher verschwurbelter Altbesitz, spielt gemessen an der Masse, um die es geht, und vor allem der vielen illegalen Waffen, keine Rolle. Weiter: Ich denke hier nicht an eine Nacht- und Nebelaktion. Soviel Polizei gibt es doch gar nicht. Und wenn es ruchbar wird: Was will man tun, wenn man überall auf leere Schränke trifft? Man hat eben alles im Wald weggeworfen. Unbrauchbar gemacht und weggeworfen. Das Gegenteil ist nicht zu beweisen. Gretchenfrage: Würdest ihr einfach eure Waffen abgeben? Ich meine: Eine solche Entwaffnungsaktion wäre ja von der Intention her ziemlich eindeutig, genau das, wovor hier viele warnen bzw. unken. Also eine Vorbereitung für eine ... Diktatur? Und daran freiwillig mitwirken, indem man alles freiwillig abgibt?
  6. Zum Erben von Waffen: 1. Man sollte schon zu Lebzeiten darüber nachdenken, wer die Waffen bekommen soll. Und wer keine Verwandte hat, die begierig sind: Garantiert findet man im Verein oder unter Sammklerkollegen, wenn man mal fragt, viele Kollegen, die "hier" schreien. Leider hat mich im Verein noch niemand gefragt, ob ich nicht seine Waffen erben möchte. Vermutlich weil niemand gerne an sein Ende denkt. Obwohl dies das einzig Sichere im Leben ist. 2. Man kann versuchen, einen Nachkommen heranzuziehen, wenigstens eine WBK zu erhalten - und wenn es nur eine popelige Perkussion ohne Vorbild ist. Schwuppdich kann er alles unblockiert behalten, was er erbt. 3. Selbst wenn der Erbe keine WBK hat: Wenn er eine WBK "machen" will oder gar nach § 20 (3) S.1 nunmehr ein Bedürfnis geltend macht und das durchsetzt, kann er für die Zwischenzeit den Schlüssel zum Schrank bei einem Berechtigten deponieren. So etwas muß die Behörde billigen/genehmigen.
  7. ... zweifelt man an der Sachkunde. Denn der Verband entscheidet nicht, ob ein Bedürfnis vorliegt. § 14 (2): Ein Bedürfnis wird bei Sportschützen anerkannt. Der Sportschütze muß durch den Verband bestätigen lassen, daß er Sportschütze und die Waffe zugelassen und erforderlich ist (verkürzt gesagt). § 14 (3): Das Bedürfnis für mehr als 2 KW/3 HA wird durch eine Verbandsbescheinigung glaubhaft gemacht, daß der Sportkampf Wettkampfschütze ist usw. (verkürzt formuliert). Fazit: Der Verband bescheinigt die einen oder andere Tatsache. Die Behörde bejaht daraufhin, wenn sie der Meinung des Sportschützen folgt, das Bedürfnis und trägt ein. Die Behörde kann auch anderer Meinung sein, etwa, weil sie den Verbandsbescheinigungen nicht "glaubt" oder sie nicht als ausreichend ansieht oder, weil besser über den Waffenbestand des Sportschützen informiert als der Verband, weiß, daß der Sportschütze schon genügend hat. Wie auch immer: Der Verband entscheidet nicht über das Bedürfnis, auch wenn das Papier als Bedürfnisbescheinigung bezeichnet wird und die Verbände es gerne zur Selbsterhöhung als "Bewilligung" bezeichnen. Dabei habendie Verbände nichts (mehr) zu bewilligen. Sie haben noch nicht einmal Ermessen. Wenn der Verband zu Unrecht die Zulassung und Erforderlichkeit verneint, kann dies gerichtlich in vollem Umfang überprüft werden. Dito für die Voraussetzungen des Absatz 3. Sicherlich wird nur selten vorkommen, daß die Ämter die Bescheinigungen nicht ausreichen lassen. Insofern entscheiden die Verbände _faktisch_ über die Anträge, nämlich indem sie die begehrte Bescheinigung ausstellen oder auch nicht. Aber ob das Bedürfnis rechtlich wirklich (nicht) besteht liegt nicht in der Entscheidunskompetenz des Verbands.
  8. MarkF

    Kill Zone USA

    Stimmt schon. Aber ich bin sicher, daß der Filmemacher meinte, daß diese statements genau gegenteilig herüberkommen würden wie wir sie verstehen. Andernfalls hätte er sie nicht gebracht.
  9. MarkF

    Kill Zone USA

    Hab´s vorgestern verpaßt und mir eben in der Mediathek angeschaut. Ja, es ging eigentlich nur um wenige Dinge: Weiße Männer der Unter- und unteren Mittelschicht sind zornig und durchgeknallte Waffenfetischisten, die ... ja was? Früher oder später Amok laufen? Nee, das hat der Gutmensch von Autor nicht behauptet. Also was? Sitzen zuhause, knallen gelegentlich ihrer Frau eine, ölen ihre Waffen und warten drauf, daß sich ein Einbrecher in ihre Haus/Wohung verirrt, damit sie ihn abknallen können? Wem schaden sie, wenn sie das mit ihren Waffen machen, was Waffeninteressierte nun mal damit tun (keine Ahnung, meine liegen leider fast nur im Schrank und ich freue mich, wenn ich an sie denke) - ohne Massenschießereien zu beginnen. Der Autor hatte keine Antwort. Nur Genöle. Weil er anderen das Hobby, Interesse verbieten will, wozu er keine Lust hat, was ihm "unheimlich" ist, wovor er sich abstrakt fürchtet. Sturmgewehre bzw. halbautomatische Sturmgewehre, man kanns nicht mehr hören. Meine Fingerkuppen haben schon einige mm eingebüßt von den vielen emails, mit denen ich Redaktionen und Redakteure darauf hinweise, daß Sturmgewehr von ihrem Sinn und Zweck her vollautomatisch arbeiten müssen, also Halbautos keine Sturmgerwehre sind, und nicht das Aussehen maßgeblich ist sondern die Funktion. Und daß jeder Halbautomat - also faktisch auch jede Pistole (lassen wir mal großzügig die einschüssen weg) - egal wie groß und welchen Aussehens gleichgefährlich ist und die gleiche "enorme Feuerkraft" besitzt wie ein ziviles AR15, man also auch jede Pistole verbieten müßte. Und dann, weil ja irgendwie ähnlich, jede mehrschüssige Waffe. Und daß das Aussehen völlig irrelevant ist - andernfalls müßte man auch jede Nachbildung, Softair, Paintball, LG mit genau der gleichen Begründung verbieten. Aber irgendwie scheint dies diesen Gutmenschen schlicht zu hoch zu sein. immer wieder der gleiche objektive falsche Rotz. Meinung hin oder her - keiner zwingt sie, unsere Interessen zu teilen, aber bei sachlich falschen Aussagen ist die Grenze überschritten. Naja, und das das gutmenschige "Wozu brauche ich ein Sturmgewehr? Natürlich nur zum Töten von Menschen". Das mag vielleicht für ein Sturmgewehr, wirklich für die große Mehrheit der Sturmgewehre, nämlich denen, die beim Militär lagern, zutreffenden. Aber die Millionen und Millionen AR15, zivilen AKs, alles Halbautos und daher keine Sturmgewehre, dienen nicht dazu, Menschen zu töten, werden fast ausnahmslos zum Spaß- und Sportschießen verwendet. Ja und selbst wenn ich mir eine Waffe kaufe, deren einziger sinnvoller Zweck es ist, mich im Falle eine Angriff zu verteidigen und dabei ggfs. den Angreifer auch zu töten - was ist schlecht daran? Das kann nur ein Psychologe, der offenbar selbst Probleme hat, und Pfarrer beanstanden. Die aber offenbar ihre Bibel auch nicht mehr kennen, den sogar Jesus höchstpersönlich hat ausdrücklich den privaten Waffenbesitz nicht nur geduldet sondern auch gefordert, ja ein Schwert (also wie heute ein voll funktionales G36 oder M16) als wichtiger als die Kleidung angesehen: Jesus: "... wer aber nichts hat, verkaufe sein Kleid und kaufe ein Schwert." (Lukas 22,36) Das Genöle darüber, das angeblich 40% aller Waffen privat und ohne background-check verkauft werden. Klar, man kann mit guten Gründen fordern, daß so Leuten wie dem Autor und schlimmeren Fingern keine Waffen verkauft werden. Aber was hat dies mit jedem gefühlt alle fünf Minuten hervorgehobenen Schulmassaker zu tun? Gibt es etwa Erkenntnisse, die belegen, daß ein relevanter Teil oder gar die Mehrheit dieser Tragödien mit solcherart erworbenen Waffen begangen wurden, also dieser "Freiverkauf" irgendwie kausal dafür sind? Offenbar nein, sons hätte er hämisch darauf verwiesen. Also ernaut: Was solls? Welche Relevanz hat dies, was soll der umfassende Backgroundcheck (den ich, würde ich drüben lebe, durchaus begrüßen würde) bewirken? Keine Antwort, natürlich. Ja, dann das gebetsmühlenartige Einschlagen auf die Waffenhersteller und die Lobby. Als ob sich die Amis mehr Waffen aufschwatzen würde als sie haben wollen. Als ob man sie einer Gehirnewäsche unterzogen hätte, wie es ja offenbar bei den Gutmenschen der Fall ist, die ihre eigenen Widersprüche und Lücken nicht erkennen: "Kauft Waffen, kauft Waffen". Als ob die Waffenebesitzer ohne die Lobby keine Waffen haben wollten (sie hätten natürlch viel weniger, weil es dann wie bei der Prohibition gegangen wäre: Eine kleine Gruppe von Gutmenschen setzt sich gegen jede Vernunft durch - so etwas kann ja nur schlecht ausgehen). So billig sind sie nun auch wieder nicht, einen 1000er für ein AR15 ist für die angepöbelte Gruppe der weißen Underdogs schon eine Menge Geld. Der große Mangel: Außer dem stereotypen, die Möglichkeit zu haben, die Regierung in die Schranken weisen zu können (was bislang anscheinend funktioniert hat, jedenfalls viel besser als bei uns) keine Nachfrage, was die vornehmste Pflicht eines Journalisten wäre: Die Wahrheit herauszufinden. Aber ich vermute mal, er hat gefragt, und jede Menge Antworten erhalten, die er nicht hören wollte, Antworten, nach denen diese bösennd zornigen Weiße vielleicht teilweise etwas verschroben sind (ähnlich wie Sammler von Briefmarken, Bierdeckeln, Katalogen, Goldmünzen etc. sowie Modellbahnern, Modellfliegern, Modellbauern und Heimwerker, diesem ganzen durchgeknallten Dreckspack, dem man nicht seine kleinen Kinder anvertrauen würde) aber harmlos und letztlich nur eine kindliche Freude an der Technik und am Knallen haben (Paradebeispiel Hickok45, wie immer so glücklich auflacht, wenn er eine Scheibe getroffen hat). Blieb halt nur das Kämpferische "Gegen die Regierung", das natürlich in den weichgespülten Ohren der Deutschen, die noch niemals auch nur ansatzweise eine Revolution hinbekommen haben, ausgesprochen befremdlich klingt. Dabei würde uns etwas mehr Mißtrauen gegen unsere Regierung, die uns zielsicher in den Abgrund führt, gut anstehen. Natürlich hat der Gutmensch von einem Autor auch nicht begriffen, daß die NRA etc. solange, wie von den Waffengegnern das Verbot von vielen Waffentypen und ohne jede sachliche Berechtigung auch das Verbot von Halbautomaten, die wie Sturmgewehre aussehen - das ist für diese Leute in ihrer Verbohrtheit und Beschränktheit ja wohl DAS rote Tuch - verlangt wird und man sich nicht auf vernünftige Maßnahmen, die verhindern, daß Durchgeknallte und Sraftäter an Waffen kommen, und mit denen man den Handel mit illegalen Waffen bekämpft (das aber greift ja auch bei uns keiner an, das ist ja viel zu schwer und zu wenig publikumswirksam, da kann man ja nicht mehr mit neuen Verboten punkten, denn sie sind ja schon verboten), beschränkt, gar keine andere Wahl hat mit größter Stärke anzugreifen. Bei den erinnere ich mich richtig? - angeblich 30.000 Toten durch Schußwaffen pro Jahr fehlt natürlich eine Erklärung, in welchen Bereichen sie zu fast 100% anfallen. Natürlich nicht durch Amokläufe oder durch diesen zornigen weißen Underdos. Aber das zu erläutern wäre natürlich ein Schuß nach hinten gewesen und würde diese zprnigen Weißen erscheinen lassen wie der liebenswerte Nachbar von nebenan. Pfui Teufel, so eine Heuchelei, so eine Lügerei ist zum K****n. Nicht, daß dadurch eine der Opfer weniger schwer wiegen würde - aber dies würde aufzeigen, wo wirklich das Problem liegt. Nämlich in den größeren, großen Städten, wo der normale Bürger häufig/meist nicht bewaffnet sein darf. Tja, und jedes Mal, wenn er Zahlen und Statisken genannt bzw. behauptet habe, habe ich mich und auch laut ihn gefragt, warum in alles in der Welt es noch US-Amerikaner gib? Wenn die alle so beschränkt sind, wie er sie hinstellt, so schießwütig und mordlüstern, dann müßte das Land ein einziger Friedhof sein, nicht mal mehr von Zombies bevölkert. Das gilt natürlich auch für die Schweiz.
  10. Das war die Entscheidung, die ich in Erinnerung hatte. Natürlich kann man all das auch anders sehen. Mal abgesehen davon, daß ich das Aufbewahren der Hardware im nicht überwachten/bewachten PKW für Stunden und Stunden auch als fahrlässig ansehe, gibt es aber keinen signifikanten Unterschied zwischen der gebilligten Aufbewahrung im Hotel anläßlich einer Schießveranstaltung und dem Aufbewahren im Büro. Vor und nach dem Schießen besteht der gleiche geringe zeitliche Zusammenhang zum Schießen wie unser Fragesteller in seinem Fall beschreibt. Wenn man richtigerweise akzeptiert, daß hier ein Ausnahmefall der grundsätzlich zulässigen außerhäusigen Aufbewahrung vorliegt, dann stellt sich nur noch die Frage der ausreichend sicheren Aufbewahrung. Hier sollte ein abschließbarer Blechschrank, der ja zuhause für die Aufbewahrung von Mun und damit deren Sicherung gegen Diebstahl ausreicht, als ausreichend angesehen werden. Mit einem A-Schrank steht man auch für KW natürlich noch besser da, zumal eine Beurteilung ja ohnhin nur erfolgen wird, wenn etwas wegkommt - und das Aufbrechen oder Wegschaffen eines A-Schranks aus dem "benutzten" Büro ist ja faktisch unmöglich. Wenn im Falle des Blechschranks man zusätzlich, soweit möglich, den Verschluß entfernt, und mit sich führt oder in einen anderen Schrank verschließt, dann sollte diese jeder Überprüfung standhalten. Gelitten haben diejenigen, die ihre Hardware nicht mit ins Büro nehmen dürfen. Hier wird man ausgehend von der bekannten Rechtsprechung einen unbewachten Parkplatz für Stunden über Stunden nicht als ausreichend ansehen können (natürlich ist die Behauptung, daß der erfolgte Diebstahl beweise, daß es unzureichend gewesen sei, als solche ausgemachter Unsinn, dem einen Aufbruch stehen vieltausendfache Parkvorgänge ohne Aufbruch gegenüber), und ich halte dies auch für richtig. Anders auf einem "bewachten", abgeschlossenen Firmenparkplatz, anders auch, wenn man bei der Arbeit sein Fahrzeug quasi ständig im Blick hat und das Fahrzeug - wie etwas bei einem Mittagessen - nur für kurze Zeit unbeacht ist. Obwohl ich gerade bei dem Parkplatz eines Rastplatzes von einer deutlich erhöhten Aufbruchgefahr ausgehen würde.
  11. Ich entsinne mich inhaltlich an eine passende Entscheidung, leider aber nicht mehr an andere Daten, die zum Wiederauffinden beitragen würden. Da ging es nach meiner Erinnerung auch um einen Sportschützen, der seine Waffe, weil er abends zum Schießen fahren wollte, im in der Tiefgarage geparkten PKW gelassen hatte. Wie das Leben so spielt und andernfalls auch kein Fall geworden wäre, wurde der Wagen aufgebrochen und u.a. das Waffengelersch geklaut. Soweit ich mich entsinne wurde dies als unzulässig bewertet, weil wie man gesehen hat das Aufbewahren im PKW nicht gegen Abhandenkommen sichert.
  12. Oder lustige Aufkleber wie "Dieses Fahrzeug wird beschützt von Smith & Wesson".
  13. Du hast zwar recht, daß bei Leuten, die nicht scharf nachdenken, eine solche Suggestivwirkung entstehen kann, und man sollte in einer Diskussion mit den "anderen" für eine schönere Darstellung die Formulierung in "im Einklang mit dem Recht ...", verwenden, was objektiv betrachtet in gleicher Weise zutreffend ist. Letztlich gilt aber nichts anderes für z.B. den Erteilung von Führerscheinen ...
  14. Im Prinzip völlig richtig. Obwohl das mit der Augenhöhe natürlich nicht stimmt. Der SB ist sich ganz sicher immer des Umstands bewußt, daß wir nur Antragsteller (wenn nicht gar Bittsteller) sind und er derjenige, der die Macht besitzt, uns glücklich oder unglücklich zu machen. Heutzutage kann man günstigstenfalls darauf hoffen, einen SB zu haben, der nicht voreingenommen ist und darauf verzichtet, das Gesetz besonders engherzig anzuwenden (worüber ja viele schon froh wären). Man kann aber nicht damit rechnen, daß er, weil man ihm freundlich begegnet und sich bemüht, unnötigen Streß, Aufwand und Ärger zu vermeiden, mal Fünfe gerade sein läßt.
  15. Ich denke, daß man wenigstens mit etwas guten Willen erkennen kann, was Onkel sagen wollte, nämlich daß das Recht auf Sicherheit privaten Waffenbesitz verbiete, uns aber gleichwohl und damit sozusagen "entgegegen" dieses Rechts auf Sicherheit das Recht gegeben wurde, Waffen zu besitzen. Ob die Formulierung, wir haben das Recht, Waffen zu besitzen, im Einklang mit dem Recht auf Sicherheit erhalten, aber so viel richtiger ist .... Letztlich heißt es ja nur, daß man das Risiko (weiter) minimieren möchte, d.h. ein Restrisiko (das insofern, also auf private Waffen bezogen, nur durch deren völliges Vernot 100% ausgeschlossen werden könne) bleibt vorhanden, nur erscheint dies in Abwägung mit dem Recht auf Sicherheit einerseits und unserem Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit als noch hinnehmbar. Wir brauchen nicht darüber zu diskutieren, daß das Recht auf Sicheit durch LWB praktisch nicht beeinträchtigt wird, wir die Statistiken ausweisen, sondern zunächst die illegalen Waffen eingesammelt werden müssen, dann die haushaltsüblichen Messer, Äxte, Beile, Ketten- und Motorsägern, diverse Arten von Giften, und vermutlich (aber da kenne ich die Statistiken nicht so genau) die weit verbreiteten Dienstwaffen und erst ganz am ende unsere privaten und legal besessenen Schußwaffen.
  16. Diese Diskussion wird offenbar eher aus dem Bauch heraus denn orientiert an dem Gesetz und dessen Sinn und Zweck geführt; offenbar trübt die berechtigte Ablehnung dieser Regelung den Blick. Worum geht es? Der Kontrolleur ist bereits im Haus, steht vor dem geöffneten Schrank. Damit spielt das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung keine (wesentliche) Rolle mehr. Was ist der Zweck des Besuchs: Die Überprüfung der ordnungsgemäßen Verwahrung von erlaubnispflichtigen Waffen und Mun. Dies bedeutet zum einen, daß die Vollständigkeit der Waffen geprüft wird und das Fehlen von Waffen oder das Vorhandensein von mehr Waffen als erwartet in einer rechtlich ausreichenden Weise erklärt/nachgewiesen werden kann. Das bedeutet aber auch, daß die Befolgung der Aufbewahrungsregeln für Mun überprüft werden darf (bzw. muß). Wenn sich im Schrank nur Waffen befinden, ist das natürlich kein Problem. Aber wenn sich im Schrank noch andere Dinge befinden, in denen Mun sein kann, gehört zur Kontrolle auch, den Inhalt dieser Behältnisse zu überprüfen. Dies schließt notwendigerweise auch beschriftete Mun-Behältnisse ein, sofern sie nicht transparent sind und eine eindeutige Identifizierung des Inhalts erlauben. Nur auf diese Weise können Sinn und Zweck der Regelung, die ordnungsgemäße Aufbewahrung zu kontrollieren, sichergestellt und erreicht werden. Denn die Gegenmeinung, die die Kontrolle des Inhalts von Behältnissen ausschließt, führt zu der zwingenden Folge, daß man nur die Mun in irgendein Behältnis, das nicht erkennen läßt, daß es sich um Mun handelt, füllen bräuchte und schon könnte man sie munter neben den Waffen aufbewahren ((KK von dem Problem mal ausgenommen . Hand aufs Herz und grundsätzlicher Widerwille ausgeschaltet: Soll dies (keine Kontrolle) o.k. sein? Nochmal: Wir reden nicht über Sinn und Angemessenheit einzelner waffenrechtlicher Bestimmungen. Akzeptiert man aber dieses Kontrollrecht, was sich schon daraus ergibt, daß man der Kontrolleur vor dem offenen Schrank steht, dann muß man auch eine dem Sinn und Zweck entsprechende Anwendung hinnehmen. Natürlich läßt sich diese Argumentation auch auf andere Behältnisse in dem Raum, in dem sich der Waffenschrank befindet, ausweiten. Für Waffen selbst ist das weiger ein Problem, denn wenn alle registrierten Waffen im Schrank liegen, gibt es keinen Anlaß, nach anderweitig verwahrten Waffen zu suchen. Befinden sich aber noch andere Behältnisse in dem Raum, könnte sich darin Mun befinden. Nach Sinn und Zweck, so könnte man argumentieren, müßte man dem Kontrolleur einen Blick in die anderen Behältnisse gestatten. Aber warum dann bei diesem Raum haltmachen? Gerade wenn man Mun "illegal" verwahrt, so die "Lebenserfahrung", tut man dies natürlich nicht direkt neben dem Waffenschrank, wo es bei einer Kontrolle ins Auge fallen muß, sondern anderweitig, eher versteckt, also im Schlafzimmer unter dem Bett, im Toilettenspülkasten, falls dort neben der illegalen AK noch Platz sein sollte, etc etc. Irgendeine Abgrenzung sehe ich nicht, aber da unstreitig ohne Durchsuchungsbeschluß nicht das Haus "blind" durchsucht werden darf, müssen auch andere Behältnisse in dem Raum, in dem sich der Schrank befindet, tabu sein. Ich sehe den Widerspruch zu den Behältnissen im Schrank durchaus - der Einwand, daß es schnuppe sein müsse, ob die Feuchttücher-Dose, in der sich die Mun befindet, neben oder in dem Schrank befindet, drängt sich auf. Als Richter würde ich die unterschiedliche Behandlung daraus ableiten, daß es sich um einen Schrank handelt, in dem Waffen aufbewahrt werden, was die tatsächliche Vermutung begründet, daß der grundsätzlich gesetzestreue LWB darin auch seine Mun aufbewahrt und sich daher die Kontrollpflicht auch auf darin vorhandene Behältnisse, in denen Mun sein kann, erstreckt. Denn auch wenn man natürlich berechtigt ist, auch andere Wertgegenstände im Schrank zu lagern, kann man deren Kenntnisnahme durch den Kontrolleur einfach dadurch begegnen, daß man sie vor der Kontrolle herausnimmt. Es ist auch völlig in Ordnung, mit dieser Begründung den Kontrolleur einige Minuten warten zu lassen und den Schrank währenddessen von diesen Preziosen zu befreien.
  17. Du hast diese Gutachten offenbar nicht gelesen. Lies mal wenigstens die in Bezug genommene Entscheidung des BGH.
  18. Ein Trunkenheitsdelikt, davon wird man ausgehen können. Sorry, aber Du hast nicht gelesen oder nicht verstanden. Zum einen beruht die Promille-Rechtsprechung zur absoluten Fahruntüchtigkeit - "absolut dicht" - auf wissenschaftlichen Untersuchungen, die sich allein mit der Auswirkung von Alkohol auf die Fahrtüchtigkeit befassen, also "nur" die spezifischen Anforderungen, die an einen Kraftfahrzeugführer gestellt werden, erfassen (und nach meinem Verständnis ohnehin nur Fälle erfassen, in denen es Ausfälle gab). Diese pauschalen Bewertungen, völlig losgelöst von der konkreten, individuellen Situation, einfach so auf Waffenbesitz oder Waffenbenutzung zu übertragen ist nicht nur grober Unfug sondern m.E. auch unzulässig. Warst Du dabei? Kennst Du seinen Zustand? War er wirklich so stark beeinträchtigt, daß er nicht hätte schießen dürfen? Ich sage nicht, daß er es nicht gewesen war. Ich sage nur, daß es hierzu keinerlei Feststellungen gibt. Zum anderen kreist die Diskussion mittlerweile um die Zeichen, die damit gesetzt werden, und die Gefahr, daß dieser Unfug auch auf den bloßen Waffenbesitz (also den Transport und letztlich auch den Besitz zu hause) übertragen wird, mit der letztendlichen Folge, daß Du die Zuverlässigkeit verlierst, wenn Du zuhause, mit Zugriff auf Deine Waffen während Deines Alkohol-im-Blut-Habens, Dir Alkohol zuführst. Und es bedarf wenig Fantasie um sich vorzustellen, daß "die" Justiz die Anforderungen an Waffenbesitzer deutlich höher schrauben, also etwa eine Null-Promille-Grenze bei der Zugriffsmöglichkeit auf seine Waffen einfach so behaupten wird. Und vielleicht wird dies damit enden, daß schon jeder aktenkundig gewordene Alkoholgenuß als "Begründung" für eine Unzuverlässigkeit herhalten muß, denn ein vernünftiger, besonnener und zuverlässiger Mensch trinkt natürlich nie Alkohol, weil ja schon die geringsten Mengen zu Enthemmung und Kontrollverlust führen etc. etc. etc.
  19. Wenn Du meinst ... :-) Du meinst den Verlust der persönlichen Eignung nach § 6 (1) Nr.2? Warum soll jemand, der mit 0,8 Promille nicht auffällt, alkoholabhängig sein? Es geht nicht darum, daß er regelmäßig Alkohol trinkt und deswegen mehr verträgt als Leute, die keinen Alkohol trinken, und daher nach mancher Meinung alkoholkrank sei (das will ich hier nicht weiter diskuieren). Geht es um die Zuverlässigkeit, gilt (denn Fall einer Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Alkoholtat mals ausgenommen) § 5 (2). Dafür braucht es aber entweder einer absolut individuellen Beurteilung und Begründung oder eines wissenschaftliches "Nachweises" wie bei Trunkenheitsfahrten: Ich will an dieser Stelle nicht die Promillegrenzen und die durchaus angreifbare Argumentation des BGH (zur 1,1-Grenze http://www.ejura-examensexpress.de/online-kurs/entsch_show_neu.php?Alp=1&dok_id=3096 - dank der allfälligen Geschwindigkeitsbegrenzungen ist die heutige Durchschnittsgeschwindigkeit neidriger als früher, die Sicherheitssysteme der PWK verringern die Anforderungen an den Fahrzeugführer) diskutieren. Der Transport einer Waffe - und dies muß nicht zwingend mit dem Kfz geschehen, Du kannst auch zu Fuß zum Schießstand gehen, mit dem Fahrrad fahren oder mit dem ÖPNV oder Dich mitnehmen lassen - hat aber mit dem Führen eines PKW überhaupt nichts gemein. Die Gründe, weswegen die Rechtsprechung die absolute Fahruntüchtigkeit behauptet, beruhen auf den Anforderungen, die an den Kfz-Führer beim Fahren gestellt werden, und wissenschaftlichen Untersuchungen, die angeblich beweisen, daß diesen niemand mit 1,1 mehr gerecht werden könne (ich will dies, wie gesagt, hier nicht diskutieren). Was hat all dies objektiv mit dem Transport einer Waffe zu tun? Überhaupt nichts. Und es gibt natürlich auch keinen wissenschaftlichen Beleg, keine Untersuchung, daß alkoholisierte Sportschützen oder Jäger auf dem Transport ihrer Waffe dazu neigen, sie auszupacken und um sich zu schießen. Alles andere ist noch nicht einmal ein Vorurteil (denn auch ein Vorurteil beruht auf empirischen Erfahrungen, stellt lediglich eine unzulässige Verallgemeinerung dar) sondern eine bösartige Unterstellung bar jeder Tatsachengrundlage. Das ist nämlich etwas ganz anderes als etwa ein Polizist, der alkoholisiert seinen Dienst mit der Waffe ausübt - der ist insofern mit dem Kraftfahrer zu vergleichen und hier besteht in gleicher Weise wie beim Kraftfahrer die Gefahr bzw. ab der Promillegrenze die angebliche Sicherheit, daß er falsch (suboptimal = gefährlich für die anderen) reagiert. Wie kann Du aber beim Transport Deiner Sportwaffe falsch reagieren? Du kannst stolpern und/oder den Koffer fallen lassen. Und? Ach ja, Du könntest in eine Notwehr- oder Nothilfesituation kommen und da aufgrund des Alkohols falsch reagieren. Klar, entsprechend des Schwerpunkts, den die Sachkundelehrgänge auf diesen Krimi legen, sind die Zeitungen voll von Berichten von Sportschützen und Jägern, die auf dem Weg vom oder zum Stand, Revier oder BüMa sich oder andere vereidigen müssen, das ist unser tägliches Brot, die Straßen hallen ununterbrochen von den Notwehr-/hilfeschüssen, so daß wir nur noch mit Gehörschutz aus dem Haus gehen. Schwachsinn! Bei der Ausgangsentscheidung wurde in der Tat das (erfolgreiche) Schießen als Aufhänger genommen. Aber lies Dir mal das Gequake vom BGH zu der maßgeblichen Entscheidung zur 1,1-Promillegrenze durch: http://www.ejura-examensexpress.de/online-kurs/entsch_show_neu.php?Alp=1&dok_id=3096 Siehe die Anforderungen an den Kraftfahrzeuführer, siehe die wissentschaftlichen Untersuchungen. Dies gibt es beim Jäger und Sportschützen nicht. Es geht nicht darum, daß jemand sturzbetrunken auf dem Hochsitz auf jede Bewegung lauert oder der Sportschütze so getankt hat, daß er die Patronen nicht mehr ins Magazin bekommt (das bereitet nicht nur mir je nach Magazin auch völlig nüchtern schon manche Probleme). Nichts dagegen zu sagen, jemanden einzukassieren, der tatsächlich alkoholbedingt unsorgfältig, unsachgemäß, unvorsichtig umgegangen ist UND zu recht eine negative Zukunftsprognose gestellt wird. Das eine wurde aber nicht festgestellt, weder konkret noch auf wissenschaftlicher Grundlage generell - es gibt keine derartigen Untersuchungen und die Untersuchungen aus dem Kfz-Bereich sind nicht einschlägig, da sie sich auf die Kfz-typischen Beeinträchtigungen beziehen. Und zum anderen ist dieser Automatismus, daß bereits jeder Verstoß für eine negative Zukunftsprognose ausreiche, schlechterdings absurd, welches Gericht auch immer dies ausspricht. Dies widerspricht aller Erfahrung und Regel, daß der Mensch aus Fehlern lernen kann (vereinfacht gesagt) und führt das gesamteErziehungs- und Strafsystem ad absurdum. Sanktion muß sein, ohne Frage, dafür gibt es die Bußgelder, aber automatisch eine negative Zukunftsprognose zu behaupten ist reine Willkür.
  20. Sososo. Wo steht das im WaffG? Da steht nur etwas von Zuverlässigkeit und dies ist eine individuelle Sache.
  21. Was die Gefahr angeht, wegen "nichts" seiner WBKen verlustig zu gehen: Kaum. Du hast völlig recht - was das "in erheblichen Maß" angeht. Möglicherweise war es bei dem entschiedenen Fall auch so. Was sicherlich nicht nur mich stört ist, daß hier mit Verallgemeinerungen gearbeitet und mit einer gesetzlich gerade nicht vorgegebenen Verallgemeinerung - wie etwa bei Alkoholfahrten - die Frage der individuellen Zuverlässigkeit beantwortet wird. Egal ob der Mann konkret noch verantwortlich handeln konnte - es genügt, daß andere (vielleicht die Mehrheit) es in dieser Situation nicht mehr tun. Ebenso wenn auch die Prognose, ob noch einmal so ein schlimmer Verstoß gegen das WaffG vorkommt, als irrelevant, verzichtbar, angesehen wird. Unglaublich. Wird bei einer Kontrolle eine einzige Patrone .40 Dir entdeckt, die vielleicht in einem Päckchen 9mm, das Du von Privat gekauft hattest, dabei war - Peng ! und Du verlierst die Zuverlässigkeit, obwohl dieser eine Verstoß für sich genommen völlig irrelevant ist und sich sehr deutlich von dem Fall unterscheidet, daß jemand ohne Beachtung der Rechtslage "schwarz" Mun beschafft, für die er keine Erwerbs-/Besitzerlaubnis hat und objektiv auch nicht zu erwarten ist, daß Du deswegen auf alle waffenrechtlichen Regeln pfeifst und demnächst Deine KW mit Dir herumträgst. Ja und? Weil Du so wenig trinkst oder warum auch sonst immer schon bei 0,8 Promille nicht mehr voll da bist, muß dies auch für alle anderen gelten? Ohne gesetzliche Grundlage? Vor allem auch, wie das VG Gera vormacht, in Bezug auf Transport? Es ist doch für jedermann, der die Sache objektiv bedenken will, ganz und gar offensichtlich, daß sich eine alkoholbedingte Beeinträchtigung nur in jedem Moment des Fahrens auswirkt. Aber wenn ich in diesem Zustand meine Sportwaffe im Kofferraum habe, dann bedeutet diese vielleicht etwas verminderte Reaktionsfähigkeit oder gelöstere Stimmung doch nicht, daß ich nun anhalte, den Koffer öffne und Verkehrsschilder oder Blitzer traktiere. Wer so etwas als typisch, notwendig, naheliegend bezeichnet, der hat sie doch nicht mehr alle. Dann dürfte man mich - es hat schon jemand erwähnt - auch zuhause nicht an Bier, Wein und Härters lassen, denn ob ich so fahre und die Waffe transportiere oder zuhause verwahre ist nun mal Jacke wie Hose. Bin ich leicht alkoholisiert beim Fahren wegen des ansonsten völlig legalen Transportieren einer Waffe eine Gefahr, dann bin ich sie erst recht stärker angetrunken zuhause. Logischerweise heißt dies: Bewertet man das Transportieren von Waffen unter Alkohols als solches (und wenn zu Fuß) als Beweis für die Unzuverlässigkeit, dann muß man jeden Alkoholkonsum in einer derrat örtlichen Nähe zu den Schränlen, daß ich mit zur Ernüchterung Zugriff nehmen kann, als eben fen gleichen Beleg für meine Unzuverlässig werten. Ganz ohne Frage. Andererseits muß man sich aber auch dagegen zur Wehr setzen, wenn die Garotte immer enger gedreht wird. Sorry, aber diese Bemerkung verstehe ich nicht.
  22. Ach so. VG Gera war "nur" ein Beschluß auf einen achtzigfünfer-Antrag, keine Hauptsacheentscheidung. Vielleicht gibt es noch nicht mal einen Widerspruchsbescheid ... ohne aufschiebende Wirkung kann sich die Behörde ja Zeit lassen. Bei der üblichen Dauer der Verwaltungsverfahrens kann die Entscheidung, falls er gegen jenen Klage einreichen sollte, noch Jahre dauern.
  23. Du hast eine erschreckende Fantasie .... aber das ist nur konsequent. Da ja die SSW so gefährlich ist, daß sie zugriffsbereit geführt den kleinen WS erfordert, führt die alkoholbedingte Enthemmung zu schlimmen Exzessen. Nur gut, daß ich mittlerweile in das Alter gekommen bin, in dem ich bei solchen Veranstaltungen kaum noch Alkohol trinke ...
  24. Die Entscheidung des BVerwG? Dagegen wäre allenfalls die Gehörsrüge zulässig, aber kein Rechtsmittel i.e.S. Verfassungsbeschwerde? Naja ... da würde ich ad hoc keinen rechten spezifischen Aufhänger sehen (mit Willkürvorwurf auf dieser "noch vertretbaren" Ebene lockts Du keinen Hund eines Verfassungsrichters hinter dem Ofen hervor, die nehmen nur an, was sie annehmen wollen). Im Endergebnis ist die Entscheidung ja o.k., der Mann ist mit wenigstens 1 Promille zum Jagen _gefahren_ - allein das Fahren mit 1 Promille wird/würde ihm das waffenrechtliche Genick brechen, auch wenn man ihm beim Schießen zugute halten wollte, daß es bei seiner Alkoholverträglichkeit nicht sorgfaltswidrig war, und auch wenn man ihm aus diesem Grund auch das erlaubte Führen (Transportieren) nicht ankreiden will.
  25. Nun ja, das VG Gera folgert die Unzuverlässigkeit auch daraus, daß sich jemand zum Konsum dieser Alkoholmenge verleiten läßt obwohl er eine Schußwaffe mit sich führt. Auch wenn man objektiv betrachtet bei den Schluckspechten dieser Entscheidungen durchaus Bedenken gegen ihre Eignung und Zuverlässigkeit haben kann, und auch wenn ich selbst weder beim Motorradfahren noch vor dem schießen etwas trinke, mißfallen mir die Entscheidungen, weil sie eine absolut feindselige Haltung allen LWB gegenüber zum Ausdruck bringen. Beim Fahren unter Alkohol braucht man nicht über konkrete Ausfalleerscheinungen zu reden - es gibt die Promillegrenzen. Aber im WaffG gibt es das nicht und jemanden einen unvorsichtigen Gebrauch etc. und damit Unzuverlässigkeit zu unterstellen, weil allgemein bei dieser Alkoholmenge Ausfälle auftreten können, ist m.E. falsch. Wer warum auch immer viel verträgt und eben auch mit 1 Promille keinerlei Ausfälle zeigt, der handelt nicht verantwortungslos - und die Frage der Zuverlässigkeit ist eine subjektive Angelegenheit; Alkoholfahrten (ohne Führen von Waffen) auch ohne Ausfälle werden nur dadurch relevant, daß damit bei Überscheitung der Promillegrenze eben Gesetze verstoßen wird. Ersetzt 1 Promille durch 0,5 oder 0,3 Promille und es wird klarer. Zweifellos kennt auch ihr Leute, die nach einem Glas Bier Kontrollverlust zeigen und andere, denen man auch nach zwei Bier überhaupt nichts anmerkt. Mit dieser Art von Judikatur wird man auch LWB mit 0,3 Promille Unzuverlässigkeit attestieren - yuppidie, wieder ein LWB weniger. Der nächste Schritt ist, daß auch das eine kleine Bierchen nach dem Schießen als Begründung für die Unzuverlässigkeit führt. Das mag zwar je nach Grundlage nur für 0,2 oder 0,3 Promille sorgen, aber das VG Gera demonstriert ja, wie man das macht. Es kommt ja nicht auf einen konkreten Kontrollverlust an, sondern nur auf allgemein mögliche Auswirkungen. Und natürlich ist allgemein möglich - vor allem leichtgewichtige, vegetarische , alkoholfeinliche und die Grünen wählende Richterinnen ( ;- ) wissen aus eigener Erfahrung, daß schon das Schnuppern an einer Weinflasche zur Benommenheit führt - daß auch 0,2 oder 0,3 Promille Probleme bereiten können. Es ist zum K****n. Und schaut euch mal die Entscheidung des OVG an: Da wird dem Mann allen Ernstes vorgehalten und auch damit seine Unzuverlässigkeit begründet, ein altes LG aus der Zeit vor 1970 ohne F-im-Fünffeck (steht zwar nicht so ausdrücklich drin, ergibt sich aber aus dem Zusammenhang) besessen zu haben. Hallo? Es ist eine regelrechte Hetzjagd auf LWB, jedes noch so absurde peanut wird zum groben Verstoß gegen das WaffG hochstilisiert. Dazu paßt das Geschwätz eines Zeugen, der behauptet, ein dicht an seinem Ohr vorbeifliegendes Geschoß habe zu einem Tinnitus geführt.
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