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MarkF

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  1. Überhaupt nicht. Maßgeblich ist einzig und allein das Gesetz. Die WaffVwV ist nur eine Verwaltungsanweisung, ausgegeben durch deren Dienstvorgesetzten. Die Verbindlichkeit für uns entspricht in etwa dem von benutzten Toilettenpapier. Was aber auch bedeutet: Wenn für den SB nicht das (teils schwer verständliche) Gesetz sondern die Meinung/Interpretation seines höchsten Dienstvorgesetzten die Bibel ist, dann hat man zwei Möglichkeiten: a) Mag akzeptiert zähneknirschend b) Man läßt sich einen rechtsmittelfähigen Bescheid erstellen und wendet sich gegen diesen (Widerspruch/Klage). Manfred Breidbach hat völlig recht. Sechs Monate sind sechs Monate und beschreiben einen zu jedem beliebigen Zeitpunkt rückwirkend zu betrachtenden 6-Monats-Zeitraum.
  2. MarkF

    Waffenversand

    In aller Kürze: Der Versender muß nur Sorge treffen, daß nur an einen Berechtigter zugestellt wird. Dabei darf er sich darauf verlassen, daß der Transporteur wie auch der Empfänger sich an das Recht und die getroffenen Vereinbarungen halten. DHL etc. versenden auch Waffen (bitte AGBen/Beförderungsbedingungen von DHL, Hermes etc. lesen). Die Transportdienstleister dürfen Pakete grds. nur an den adressierten Empfänger abgeben (s.o.). In den AGBen ist aber regelmäßig eine Ersatzzustellungbefugnis ausbedungen (s.o.). Soweit demnach auch an Mitarbeiter des dealers zugestellt wird ist das o.k., de die sind immer berechtigt - § 12 WaffG. Einziges Problem kann auftreten: Das Paket kommt, wenn der Laden gerade Mittagspause hat. Einfachste Lösung: Der dealer hat den Zustelldienst angewiesen, keine Ersatzzustellung vorzunehmen (und/oder der Versender schreibt es aufs Paket drauf - kann aber sein, daß der Zustelldienst dies nicht akzeptiert und das Paket zurückbringt). Sei es durch Schreiben/Fax an den Dienst, sei es durch Zettel an der Tür. Dann darf der Zustelldienst keine Ersatzzustellung bei Nachbarn vornehmen. Und wenn er Zusteller auch nur ansatzweise Hirn hat, dann macht er dies bei einem dealer als Empfänger - denn dies ist für ihn ja offensichtlich - ohnehin nicht (was aber, das weiß man, auch Zusteller von z.B. overnite & Consorten nicht daran hindert, z.B. kiloweise Mun einfach vor die Tür oder in den Hof zu stellen). Identitäts- und Berechtigungsprüfung sind grds. nicht erforderlich, wenn per se (dealer) oder durch Vereinbarung mit dem berechtigten und adressierten Soll-Empfänger sichergestellt ist, daß an niemanden anderen ausgehändigt wird. Was bedeutet: Wenn der private und durch WBK ausgewiesene Käufer (der also wesentlich zuverlässiger und vertrauenswürdiger ist als Durchschnittsbürger, Politiker, Polizist und natürlich der Zusteller) ausdrücklich zusichert, durch entsprechende Maßnahmen und Anweisungen Sorge zu tragen, daß der Zusteller bei Befolgen der Anweisungen etc. nur an ihn zustellt, dann reicht das aus, um den Versender vom Haken zu nehmen. Wem sollte man den sonst trauen, wenn nicht dem amtlich auf Zuverlässigkeit etc. überprüften Waffenkäufer? Etwa einen des Deutschen kaum mächtigen und von Terminzwängen gehetzten Zusteller, daß dieser bei entsprechender Versendung persönlich übergibt und die Berechtigung überprüft, die er im Zweifel nicht beurteilen kann? Wenn ich - was unstreitig ist - darauf vertrauen darf, daß die besonderen Zustellmodalitäten bei persönlich/eigenhändig etc. etc. von dem in keiner Weise vertrauenswürdigen Zusteller beachtet werden, dann aber erst recht, daß der vertrauenswürdige udn zuverlässige WBK-Inhaber entsprechend seiner ausdrücklichen Zusage (=Vertrag) dafür sorgt, daß nur an ihn zugestellt wird. So ist die Rechtslage. Viele wollen es aber nicht wissen und wahrhaben. Vor allem natürlich die, die daran verdienen. Bitte schön.
  3. Wir drehen uns im Kreis. Jeder kann sehen, daß Du gerade nicht argumentierst, keine Begründungen, keine Erklärungen lieferst, sondern lediglich Behauptungen aufstellst, rauskotzt. Du hältst das aber offenbar für "diskutieren" und ausreichend; ebenso der Verzicht auf Belege. Damit offenbarst Du aber, daß Du von Juristerei, juristischer Argumentation, juristischen Überlegungen - und hallo, das ist hier KEIN waffen-fachlicher Bereich, in dem man mit juristischen Überlegungen anecken könnte/müßte, hier geht es ums Waffenrecht, um Juristerei - nichts verstehst. Nicht, daß mich das noch weiter überraschen würde. Aber was willst Du hier eigentlich, wenn es Dir zu zeitaufwendig ist, sachgerecht zu argumentieren, sachgerecht zu schreiben, ja noch nicht einmal liest, was sich andere mit viel Zeitaufwand abringen? Nur kurz mal Deine weil nicht begründet unqualifizierte Meinung rausrotzen und Dein Beitragskonto pushen?
  4. Ich ging bislang davon aus, daß Du hier schreibst, weil Du über diese Themen diskutieren willst. Diskutieren bedeutet aber, daß (auch) man auf die (Gegen)Argumente der Mitdiskutanten eingeht. Deine Antworten und Beiträge zeichnen sich aber leider dadurch aus, daß Du überhaupt nicht argumentierst sondern nur nicht weiter belegte - und daher haltlose - Behauptungen aufstellst. und jedenfalls alles, was Dir entgegengehalten wird und nicht recht offensichtlich unrichtig ist, ignorierst. Ich erwarte von Dir, daß Du mir dieselbe Höflichkeit entgegenbringst, die ich Dir entgegenbringe, nämlich daß ich das, was Du hier schreibst, in dem Sinne "ernst" nehme, indem ich ernsthaft und argumentativ darauf erwidere (sofern erwiderungsfähig), in einer Form, die es Dir erlaubt, Dich fachlich damit auseinanderszusetzen. Dabei interessiert es mich nicht, ob Du überhaupt die fachliche Kompetenz dazu besitzt (was ausweislich Deiner posts aber leider nicht der Fall zu sein scheint), weil jeder, der hier schreibt, zunächst einmal durchaus beanspruchen kann, ernst genommen zu werden und eine ernsthafte Antwort zu erhalten. Wenn Du diese Erwartung meinerseits als "naiv" bezeichnest, dann disqualifizierst Du Dich ziemlich nachdrücklich und solltest eigentlich konsequenterweise davon absehen, Dich hier noch zu äußern. Ich kann auch offen gesagt Leute, Reaktionen und Verhaltensweisen wie Dich/Du sie zeigst nicht verstehen. Vielleicht hältst Du Dich für ausgesprochen kompetent - ich kann Dir versichern, daß dies ein grober Irrtum ist, und Dein Verhalten bestätigt dies - und es für unter Deiner Würde, auf Gegenargumente, denen Du nicht argumentativ begegnen kannst, zu erwidern. Bekanntlich geht aber nur der einer Diskussion aus dem Weg, der nicht diskutieren kann, der keine Argumente hat. Da helfen auch keine 6437 posts auf Deinem Konto. Quantität ersetzt keine Qualität. Aber vielleicht gehst Du ja mal in Dich und überwindest Dich, in dem Sinne und der Weise, wie es eine Diskussion erfordert, teilzunehmen.
  5. Das alles nur halt- und substanzloses wischi-waschi. Ich habe Dir das mit dem "Umgang" und Bedürfnis oben aufgebröselt. Bislang kam da keine Widerlegung, nichts Substantielles. Die Behauptung "Im WaffG. Da steht was zur Aufbewahrung, zum Umgang " ist nichts, nur heiße Luft, und nichts anderes gilt für Deinen allgemeinen Verweis auf "diverse Urteile", die sich "darauf stützen". Zitiere die angeblich einschlägigen Entscheidungen ordentlich, mit der konkreten Stelle wo was stehen soll, und dann können wir schauen, was dort wirklich behauptet wird, und diskutieren, ob das überhaupt eine Stütze im Gesetz findet. Es ist absolut sinnlos, sich gegenseitig Meinungen an den Kopf zu werfen - Meinungen sind wie A*, jeder hat eines - es geht ums Gesetz und um Argumente. Deine "Meinnung wäre nur dann maßgeblich, wenn Du der leztentscheidende Richter wärst. Nur das BVerfG oder häufig auch die Bundesgerichte können sich erlauben, ohne Argumente und Begründungen nur "Meinungen" zu haben.
  6. Das ist eine reine Tatsachen- und Beweisfrage. Wenn die beste Ehefrau von allen bestätigt, daß ihr Gatte die unerträgliche Angewohnheit hat, vor dem Einschlafen nicht in der Bibel zu lesen sondern sich beim Streicheln bzw. allgemein Betatschen und "tatsächlichen" Umgang mit seiner KW zu entspannen und sie jedesmal vor dem Einschlafen in seinen Tresor neben dem Bett sperrt, dann dürfte es schwer fallen, die Gattin einfach so als unglaubwürdig hinzustellen. Ist man ohne Zeugen, dann ist es das übliche Spiel, mit dem Erklärungen des angeblichen Täters flugs als "Schutzbehauptung" disqualifiziert werden.
  7. Mutige Behauptung. Wo steht das? Meine ich auch. Aber gegenteilig. § 36 WaffG regelt nur die Aufbewahrung näher - wenn aufbewahrt im Sinne des Nicht-bei-sich-habens wird. Im übrigen bzw. generell gilt Abs.1 S.1: Sie dürfen nicht abhanden kommen. Am sichersten kommen sie nicht abhanden, wenn ich sie zuhause ständig am Mann trage. Bewahre ich sie im Keller vorschriftsgemß im Schrank auf, kann, wenn ich im DG arbeite, jemand einsteigen und den Schrank knacken. Trage ich sie geladen mit mir rum, wird ihm dies und eine Wegnahme recht schwer fallen. Kann ich alle meine Waffen mit herumtragen bzw. in meinem unmittelbaren Zugriffsbereich ablegen, also etwa in meinem Arbeitszimmer im DG, steht es mir frei, dies zu tun. Wer also nur z.B. eine KW besitzt, kann sie den ganzen Tag zuhause mit sich herumtragen und muß sie erst dann wegsperren, wenn er schlafen geht. Es gibt keine Vorschrift, die etwa den Sportschützen dazu verpflichtet, die Waffen "aufzubewahren" im Sinne von Wegsperren in den Schrank, wenn er sie nicht zum Bedürfniszweck benutzt, hierzu durch die Gegend fährt oder reinigt. Du kommst auch nicht durch einen Rückgriff auf das für den Erwerb und Besitz bzw. die entsprechende Erlaubnis erforderliche Bedürfnis dazu. Denn solange Du z.B. ein Bedürfnis als Sportschütze hast besitzt Du die Waffen im Rahmen dieses Bedürfnisses - ob sie nun im Schrank liegen oder Du sie zuhause herumträgst. Oder den ganzen Tag aus Spaß an der Freude auseinandernimmst und wieder zusammenbaust. Das Bedürfnis wird nur relevant, wenn der Umgang speziell geregelt ist - wie etwa das Führen. Bekanntlich darf z.B. der Transport als ein Fall des Führens nur zu einem vom Bedürfnis umfaßten Zweck erfolgen. Auch das Ausüben des Besitzes in der Wohnung eines anderes ist ein Führen, nur ist es erlaubnisfrei, wenn es mit dessen Zustimmung und im Rahmen des Bedürfnisses erfolgt. Usw. usw. Der Besitz zuhause erschöpft sich aber eben im Besitz und den kannst Du mangels weiterer Beschränkung ausgestalten wie Du willst, soweit Du dabei § 36 und die anderen Aufbewahrungsregeln beachtest. Wenn Du anderer Meinung bist: Benenne bitte diese betreffende Vorschrift so exakt, daß man sie nachlesen kann.
  8. Warum will überhaupt jemand eine geladene Waffe im Schrank? Doch wohl nur für den Fall, daß er, wenn er zum Öffnen des Schranks gezwungen wird, sofort, ohne Zeitverlust, sich wehren kann/könnte. Einen anderen Grund sehe ich nicht. Ob das in praxi tragfähig ist ist eine andere Sache. Wenn wir ferner unterstellen, daß nur diejenigen zuhause eine geladene Waffe im Holster tragen, die geübt haben, diese schnell zu ziehen (andernfalls wäre es ja ausgemachter Käse) erscheint es mir doch eher weniger wahrscheinlich, daß ihm ein pöser Pupe die Waffe ohne Gegenwehr aus dem Holster ziehen kann. Überrascht uns dagegen ein solcher pP zuhause und setzt der Gattin, Tochter oder Hauskatze ein Messer an die Kehle, werde wir ihm den Schrank öffnen. Wer zuhause bewaffnet herumläuft geht aber davon aus, daß er dies zu verhindern weiß. Niemand hat behauptet, daß diese Meinung des Gesetzgebers und der Gerichte sinnvoll, richtig, tragfähig sei. Es verbleibt aber, daß auf diese Weise Unfälle verhindert werden (und vielleicht auch, daß der durch Kontrolleure zum Öffnen gezwungene Eigentümer in seinem rasenden Zorn die Kontrolleure niederschießt. Nicht, daß diese typischerweise arg- und daher wehrlosen Menschen eine größere Chance hätten, wenn er erst laden und durchladen müßte - frag mich nicht danach, was im Hirn des Gesetzgebers und mancher Richter vor sicht geht), etwa weil man ungeschickt zugreift oder vergessen hat, daß die Waffe geladen/durchgeladen ist. Das kann man so pauschal nicht sagen. Unkenntnis ist nicht Unkenntnis. Jemanden, der nicht weiß, was er eigentlich wissen sollte, kann man möglicherweise als Sicherheitsrisiko betrachten - jedenfalls dann, wenn er sicherheitsrelevante Regelungen nicht kennt. Möglicherweise. Mit mindestens der gleichen Berechtigung kann man aber auch postulieren, daß beim "Ersttäter" ein Schuß vor den Bug dazu führen, daß er künftig "ordentlicher" sein wird. Und erst recht gilt dies bei Rechtsfragen, und zwar völlig egal, ob es für diese schon "offizielle" Meinungen gab oder nicht. Eine gesetzliche Promillegrenze für´s Schießen gibt und gab es nicht, m.W. auch keine Urteile und sich hier ersatzweise an Regeln zu halten, die für das anspruchsvollere Führen von Kfz gelten, ist zumindestens vertretbar. Und daher weder vorwerfbar noch Rechtfertigung für die Behauptung, man sei (auch !) künftig eine Gefahr. Umgekehrt wird ein Schuh draus: Es gab keine dies verbietende Regelung oder (m.W.) Rechtsprechung. Nur die allgemeinen Sorgfaltsanforderungen, die auch für Kfz-Führer gelten - die sich ja auch in die Nesseln setzen, wenn sie sich trotz weniger als 0,5 aber aufgrund individueller Konstitution auftretenden Ausfällen hinters Lenkrad setzen. Man mag es der Kompetenz des BVwerG zuweisen, diese allgemeinen Regeln in Bezug auf Alkohol zu konkretisieren. Und vielleicht auch diese hier getroffene Wertung als richtig ansehen. Die Behauptung, es sei offenkundig, daß man nicht mit (noch so wenig) Alkohol im Blut schießen dürfe, und daraus den Schluß zu ziehen, daß ein/jeder "Verstoß" disqualifiziere, ist aus den genannten Gründen schlichtweg Willkür.
  9. Wenn ich mich nicht irre bezogen sich alle diese Entscheidungen auf Fälle der Aufbewahrung - daß also eine Schußwaffe nicht geladen aufbewahrt werden dürfe (nachdem man sie "benutzt" hat). Das Argument hierzu war die Sicherheit, daß eben der legal oder illegal Zugreifende nicht versehentlich losschießt und daß der Dieb nicht uno actu Waffe und Mun erhält. Über diese "Argumentation" kann man sehr gut streiten, aber sie ist ja für den Fall des Zuhausehgeholstertund(durch)geladentragens "offenkundig" (um mal das BverfG zu zitieren) nicht einschlägig. "Nach dem Gebrauch" wäre in diesem Fall, wenn sich der Betreffende in der Nacht nach seinem anstrengenden Tagewerk (auch wenn er mangels Überfalls nicht "zum Schuß" kam) zur Ruhe begibt und selbstverständlich seine KW im Tresor einschließt, also verwahrt/aufbewahrt. Dann hätte er sie zu entladen. Das eine hat mit dem anderen doch nichts zu tun. Es ist doch keine Frage des "Restrisikos" sondern ob ein bis dato jedenfalls vertretbares bzw. nicht als unzulässig bewertetes Verhalten zu dem Schluß zwingt, daß der Betroffene künftig gegen Regeln verstoßen wird. "Restrisiko" wäre einschlägig, wenn ein definitiv schuldhafter Regelverstoß vorlag und man nun darüber räsoniert, wie wahrscheinlich es ist, ob der Betroffene sich diesen schlag ins Genick als Warnung dienen und künftig regelgerecht handeln wird. Schon ein starkes Stück, so eine abgelegene Materie als Prüfungsgenstand zu nehmen. Kaum einer dürfte zuvor auch nur einen Blick in das WaffG geworfen haben.
  10. Die Sache klingt spaßig, aber ich habe selbst einen, naja, Freund, der zwar schon Interesse an Waffen besitzt und auch gerne mal mit auf den Stand geht, aber über den Kauf einer SSW (und schon dafür bedurfte es der besagten Eier in der Hose) hinaus nichts darf und verzichtet, um keinen Riesenkrach und vielleicht sogar eine Schneidung zu provozieren. Mit einer insofern toleranten Gattin gesegnet sagt es sich zwar leicht, daß man darüber reden, das ganze diskutieren solle, zumal solche Ablehnung in der Tat schon bar jeder Rationalität und pathologisch sind ist, man über den Verlust einer solchen Gattin froh sein solle usw. usw. - aber wenn die betreffende Dame ansonsten o.k. ist, nur eben an diesem Punkt irrational und absolut unkooperativ erscheint die Auslagerung wirklich als das kleinere Übel. Wenngleich man sich natürlich zu recht fragen kann, wie das einhergehen kann: Ohne Möglichkeit der Diskussion etc. die Aufbewahrung der Waffen zuhause strilt ablehnen aber deren Benutzung auf dem Stand tolerieren.
  11. Ich stimme mit jedenfalls der Mehrheit überein, daß im Ergebnis, für diesen konkreten Fall, die Entscheidung o.k. ist. Hinzu kommt, daß der Mann für seine Blödheit, ohne Noth einen oder zwei Schnäpse VOR dem Jagdbeginn einzuräumen, bestraft gehört. Was mir aber etwas aufstößt ist einerseits die Behauptung, jeder Alkoholgenuß - anders kann man es nicht verstehen - beeinträchtige OFFENKUNDIG die Fähigkeit, sorgfältig etc. mit Waffen umzugehen, und andererseits die lockere Behautung, schon dieser erste Verstoß führe zwingend zu einer negativen Zukunftsprognose. Aus den hinreichend ausgeführten sachlichen Gründen liegt mehr als nur nahe, daß eine "Alkoholisierung", die bei dem Führen eines Kraftfahrzeugs, bei dem eine deutlich höhere Kontroll- und Reaktionsfähigkeit erforderlich ist als nur beim Schießen (ich muß das hier nicht alles wiederholen), sogar seitens des Gesetzgebers und nicht nur nach Meinung von Richtern als unschädlich angesehen wird, auch bei der Jagd, erst recht nachts (wir reden ja nicht davon, auf einem belebten Marktplatz Tauben oder einen tollwütigen Hund zu erschießen) unschädlich ist, erst recht dann, wenn man aus Erfahrung weiß, daß man dadurch nicht beeinträchtigt wird. Mag ja sein, daß man sich da durch das BVerwG mangels effektiver Überprüfungs- und Korrekturmöglichkeit eines besseren belehren und fürderhin akzeptieren muß, daß aufgrund besseren höchstverwaltungsgerichterlichen Sachverstands die sichere Jagd höhere Anforderungen stellt als etwa das sichere und risikolose Führen jedweden Kraftfahrzeugs. Aber das ändert nichts daran, daß man bis zu diesen wegweisenden und bahnbrechenden höchstverwaltungsrichterlichen Erkenntnisse und Weisheiten der gegenteiligen Annahme sein durfte. Woher also die Rechtfertigung, zu behaupten, daß aus diesem Verstoß gegen die erst danach bekannt gewordenen höchsverwaltungsrichterliche Meinung zwingend eine negative Zukunftsprognose folge? Und das ist ja keine solitäre Problematik. Jeder hier kann nach einigem Nachdenken einige offene, unklare Rechtsfragen nennen, zu denen man mit Fug und Recht mangels höchstrichterlicher Klärung unterschiedlicher Auffassung sein kann. Diese hier dokumentierte Praxis des BVerfG führt aber dazu, daß jede vertretbare aber von der späteren Meinung des BVerfG abweichende rechtliche Beurteilung dazu führt, daß die Zuverlässigkeit verneint wird.
  12. Grundlos ... Meinst Du mit "grundlos", daß das Laden der Waffe nicht der unmittelbaren folgenden und erlaubten Schußabgabe dient? Denn das wäre die zwingende Folgerung aus die UVV Jagd. Was aber nicht wirklich überzeugt, denn schon bei der heimatlichen Reinigung kann sich die Notwendigkeit ergeben, das einwandfreie Funktionieren durch manuelles Repetieren zu überprüfen. Und wie ist es mit dem, der warum auch immer zuhause, in seinen eigenen vier Wänden mir einer geladenen Pistole im Halfter, am Ende sogar durchgeladen, herumläuft? Ich denke, daß die spezifischen "Jagdregelungen", die eben nur für die Jagd gemacht sind und gelten, nicht verallgemeinert werden dürfen.
  13. Da der Beitrag wohl nicht mehr vorhanden ist: Könnte ihn jemand zusammenfassen?
  14. Auch der Schweizer Zoll (also nicht eine konkrete Grenzstation sondern "der" Zoll als Bundesbehörde) hat mit bbestätigt, daß die persönliche Übergabe an der Grenze so erfolgen könne. Jetzt fehlt nur noch das plazet der konkret betroffenen Zöllner ....
  15. Naja ... wann wird versiegelt? Bei gewaltsamem Tod, zumeist Selbstmord mit Waffen. Wer hat solche zuhause? Waffenbesitzer. Man darf davon ausgehen, daß ein erheblicher Anteil der Wohnungsversiegelungen gerade beim Tod (Selbstmord) von LWB anfällt.
  16. Es wird noch besser. Durch Zufall, gaänzlich unbeabsichtigt, erhielt ich Kontakt zu einem anderen SB der FedPol, der das genauso gehen hat wie Du und ich - "Selbstverständlich" benötigt der deutsche Erwerber, wenn er erst in D erwirbt, keine innerschweizer Erwerbserlaubnis. Und zumindest eine deutsche Zollstelle sieht kein Problem darin, daß der schweizer Verkaufer das Paket über den "Grenzstreifen" reicht und der deutsche Erwerbser es auf deutscher Seite entgegennimmt. Logischerweise sollte/müßte es den Schweizer Zöllnern völlig wurscht sein, was der zur Ausfuhr berechtigte Schweizer nach Verlassen ihres Häuschens und Betreten des Grenzstreifens mit der Waffe mach, d.h. ober sie persönlich rüberträgt oder wie beschrieben "rüberschiebt", denn dies betrifft allein deutsches Recht und den deutschen Zoll. Aver wer weiß, eine Antwort steht noch aus ...
  17. Das ist so nicht richtig. Für den Vermächtnisnehmer o.ä. ist zwar der Zeitpunkt der Inbesitznahme bzw. Besitzerhalt maßgeblich. Beim Erben aber erst mit Ablauf der Audsschlagungsfrist bzw. mit Annahme UND Zugriffsmöglichkeit. Wenn bspw. die Wohnung, in der der Tresor ist, polizeilich versiegelt wurde oder sich die Waffen in Polizeigewahrsam/Asservatenkammer befinden, kann die Frist erst mit Herausgabe an den Erben laufen.
  18. Nun, man könnte, wenn so ein Verbot kommt, gleich Verffassungsbeschwerde einlegen. Und nicht so herumpennen wie es 2003 mit der AWaffV ("Hülesenlänge" etc.) der Fall war.
  19. Zunächst nur HA zu verbieten empfinde ich schon als scheibchenweise.
  20. Nun ja, grau ist zwar alle Theorie, aber was würden wir denn wirklich machen, wenn plötzlich alle HA verboten werden würden? Nicht nur für Sportschützen auch Jäger und Sammler. Als zahnlose Altchen Verfassungsbeschwerde einreichen? Jedenfalls keinen "Aufstand".
  21. Was will der Staat machen - mich foltern? <es ist nichts mehr da und ich geb Auskunft. Waffen vernichtet, der Schrott weggeworfen. Natürlich glauben dies das nicht. Und? Sie werden jedenfalls keine nunmehr illegale Waffen finden. Wie soll das KONKRET aussehen? Die Staatsmacht kann nicht überall zugleich sein. Der erste Betroffene macht es publik ...
  22. Verbreitet wurde/wird dies in den Foren. Mangels Relevanz für mich habe ich das noch nie überprüft.
  23. Ahh. Das erklärt es. Die SECO, die sich wohl für alle gewerblichen Verkäufer zuständig ansieht (auf z.B. https://www.fedpol.admin.ch/fedpol/de/home/sicherheit/waffen/ausfuhr.html ist es aber anders geschildert, nämlich nur zuständig, wenn es um sog. Kriegswaffen nach Schweizer Recht geht), sieht es offenbar so wie es auch richtig erscheint, daß natürlich nur die deutsche Einfuhrerlaubnis ausreicht. Und das Auktionshaus als gewerblicher Versender hat mit der Schweizer Post natürlich einen speziellen Beförderungsvertrag geschlossen. Tja, der Kauf vom Händler ist wirklich einfacher und unkomplizierter.
  24. Wie kommst Du darauf? So absolut ist das nicht richtig. Da hört man aus AT aber das Gegenteil: Keine Waffenbeförderung durch die Post. Das gilt aber nicht im Verkehr CH-D - denn da muß Zoll und Einfuhrumsatzsteuer gezahlt werden, da übernimmt der Zoll und Schußwaffen werden gerade nicht an den Empfänger ausgeliefert sondern an die zuständige Zollstelle. Das Argument zieht insofern also nicht. Allerdings können Händler einen speziellen Vertrag mit der Post schließen, so daß sie dann transportiert. Was aber an der mißlichen Situation für Privatleute nichts ändert.
  25. Junge, du nervst! Verstehe erst mal, worum es geht - dann darfst Du anderen Verständnisprobs vorhalten. Kannst Du eigentlich auch was Sinnvolles beitragen oder nur stänkern?
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