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MarkF

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  1. Eben. Es stimmt. Und solange Du (ob groß- oder kleingeschrieben) nicht nachweisen kannst, da die amtliche Begründung ein Riesenfake eine Riesenverschwlörung und erstunken und erlogen ist, sei es, weil die im Netz zugänglichen Dokumente gefälscht sind, sei es, weil die Verfasser der amtlichen Begründung die Nachwelt 40 Jahre später täuschen und in die Irre führen wollten, dann ist nicht "im Zweifel" sondern definitiv als Tatsache davon auszugehen, daß diese Regelung eben genau diesem dort genannten Zweck diente und die Quelle für diese Formulierung der vorliegende Entwurf der Berner Übereinkunft war. Siehe auch mein vorheriges post. Da ausweislich der amtlichen Begründung der bundesdeutsche Gesetzgeber überhaupt keine spezielle Absicht mit der Regelung verband außer, damit den späteren Beitritt zur Berner Übereinkunft zu ermöglichen, gibt es nichts anderes als der mit dieser verabfolgte Zweck, nämlich der Artenschutz. Es gibt keinen Beleg, daß für den Gesetzgeber hier der Gedanke der Waidgerechtigkeit von Bedeutung war. Daraus folgt, daß die in der Berner Übereinkunft genannten Ausnahmemöglichkeiten auch nach deutschem Jagdrecht einschlägig sein und Abweichungen erlauben können, etwa im Falle einer Wildschweinplage, bei deren Bekämpfung der Artenschutz keine Rolle spielt, so daß dafür auch VA mit 30er Mag zulässig wären (wenn VA bei uns erlaubt wären). Ein weiteres Argument gegen die Unterstellung, § 19 BJagdG wurde ein Besitzverbot formulieren. Was dir aber anscheinend Verständnisschwierigkeiten bereitet ist, daß ein Richter im Prinzip so ziemlich alles kann. Die Fachwelt mag es als falsch beurteilen, aber wenn das Urteil nicht durch eine höhere Instanz kassiert wird und auch das BVerfG keine Grundrechtsverletzung bejahen möchte, dann bleibt es bestehen. Theoretisch kann die Verwaltung es ignorieren, siehe hierzu die Nichtanwendungserlasse des BMF, dann gibt es eben neue und neue Prozesse zu genau diesem Streit und die einen Richter werden sich dieser, die anderen jener Meinung anschließen. Wenn hier die Innenminister nicht Innenminister, die ja grundsätzlich - etwas pointiert formuliert - am liebsten jeden Bürger an eine möglichst kurze Kette aus VA--Stahl legen würden (irgendwie scheint mit der Ernennen zum Innenminister eine Gehirnwäsche verbunden sein, man denke nur daran, wie der ehemalige RAF-Anwalt Schily zum eisenharten law-and-order-BMI mutierte), wären sondern, sagen wir mal, liberale und den Freiheitsrechten des Bürgers verbundene Verfassungsrechtler, dann würden sie die nachgeordneten Behörden anweisen, die Begründung des Urteils nicht zu beachten bzw bei der Eintragungspraxis keine Änderung vorzunehmen. Und was das "richtig" oder "falsch" angeht: Allein daß in den letzten 40 Jahren diese Regelung auf eine "liberale" Weise verstanden wurde bedeutet nicht, daß die gegenteilige Auffassung per se falsch sei. Rechtsprechung ist dynamisch, wenn auch vielleicht nicht so dynamisch wie die technologische Entwicklung der Smartphones. Bspw. hat sich das Verständnis von Sittenwidrigkeit in den letzten 40, 50 Jahren gewandelt. Früher war das sog. Mäträssentestament grundsätzlich sittenwidrig, der Entzug des Pflichtteils "einfacher" möglich .... Wenn ein Gericht nach sorgfältiger Abwägung aller Aspekte, ordentlichem Quellenstudium, ohne vorgefaßte Meinung und mit schlüssiger, gar zwingender Argumentation zum Ergebnis kommt, daß eine Regelung die letzten 40 Jahre falsch ausgelegt und angewendet wurde, dann ist das eben so und die Fachwelt wird sich dann dem anschließen.
  2. Genau. Carcano, Du machst es Dir immer sehr leicht mit Deinen Behaptungen. Hier ein kurzes statement, dort ein kurzes statement, ein vager link auf irgendwas - das beeindruckt vielleicht den einen oder anderen Laien, der ohnehin schon glaubt, aber fachlich ist das völlig unzureichend. Ungeachtet der Anforderungen an eine wissenschaftliche Arbeit ist das auch prozessual unzulänglich. Die amtliche Begründung ist eindeutig, das ist für Gerichte zunächst das Maß der Dinge, soweit ein Richter überhaupt so weit in die Tiefe geht. Wenn Du behauptest, daß dieser ausdrücklicher Verweis auf Artenschutzabkommen unzutreffend sei und stattdessen sich der DJV dies ausgedacht habe (warum überhaupt?), dann mußt Du dies ordentlich begründen, wie man es als Jurist gelernt hat. Und dabei müßtest Du natürlich auch erklären, warum dort wie in der Berner Konvention von "halbautomatischen und automatischen" Waffen die Rede ist, einer absolut "undeutschen" Terminologie, die durch den Gegensatz von HA zu automatische Waffen - (also VA) - doch sehr deutlich und auffällig von der national-deutschrechtlichen Terminologie abweicht. In Deutschland werden und wurden allein VA nie als "automatische" Waffen bezeichnet. Aktuell in Anlage 1 Abschn.1 UA 1 Ziff.2.2: Automatische Schusswaffen; dies sind Schusswaffen, die nach Abgabe eines Schusses selbsttätig erneut schussbereit werden und bei denen aus demselben Lauf durch einmalige Betätigung des Abzuges oder einer anderen Schussauslösevorrichtung mehrere Schüsse abgegeben werden können (Vollautomaten) oder durch einmalige Betätigung des Abzuges oder einer anderen Schussauslösevorrichtung jeweils nur ein Schuss abgegeben werden kann (Halbautomaten). ist "automatische" Waffen der Sammel- und Oberbegriff für HA und VA. Früher, also im WaffG 1976, ist es noch deutlicher: http://www.bgbl.de/xaver/bgbl/text.xav?SID=&tf=xaver.component.Text_0&tocf=&qmf=&hlf=xaver.component.Hitlist_0&bk=bgbl&start=%2F%2F*%5B%40node_id%3D%271145819%27%5D&skin=pdf&tlevel=-2&nohist=1 Dort ist nur von Selbstladewaffen (=HA) in § 2 und von vollautomatischen Selbstladewaffen (=VA) in § 37 die Rede. Wenn also die 2-Patronen-Magazin-Regelung in § 19 BJagdG rein national-deutsch, vom DJV initiiert, gewesen wäre, dann wäre darin nicht von "halbautomatischen und automatischen" Waffen die Rede gewesen sondern von "Selbstladewaffen und vollautomatischen Selbstladewaffen". Außerdem wären dann VA überhaupt nicht erwähnt worden, denn VA waren ja auch damals in D verbotene Gegenstände/Waffen und die Vorstellung/Annahme, Jäger würden VA mit Ausnahmegenehmigung besitzen und damit auf die Pirsch gehen, völlig absurd, so daß dann § 19 BJagdG nur von "Selbstladewaffen" gesprochen hätte. Auch im damaligen § 28 Abs.4 Nr.7 WaffG (1976), wo die für Jäger erlaubnispflichtigen HA (2-Patronen-Magazin-Regelung) aufgeführt sind, ist nur von Selbstladewaffen die Rede. Überdies hätte es rein national-deutsch dieser Regelung in § 19 BJagdG überhaupt nicht bedurft, weil ja besagter § 28 Abs.4 Nr.7 WaffG (1976) bereits nur SL mit max. 2-Patronen-Mag für Jäger erlaubnisfrei stellt und irgendeine Grundlage für eine Erlaubnis, HA mit Mags mit mehr als 2 Patronen zu besitzen, nicht ersichtlich bzw. war. Fazit: Selbst wenn es diese ausdrückliche amtliche Begründung nicht geben würde, wäre die einzige belastbare Erkärung/Herkunft eben die damals wenigstens als Entwurf vorliegende Berner Konvention. Also, Carcano, Du mußt dir schon deutlich mehr Mühe geben, um zu überzeugen, bloße Behauptungen und vage links genügen nicht, erst recht in Ansehung dieser Quellenlage.
  3. Schau mal in die amtliche Begründung zu § 19: BT-Drucks.7/4285 S.14 li.Sp oben: "Durch die Einfügung von Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe c soll der Bundesrepublik Deutschland der Beitritt zu bestehenden oder in Vorbereitung befindlichen internationalen Konventionen über den Artenschutz ermöglicht werden." Es ist ein durchaus nicht fernliegender Gedanke, daß der hier relevante Text von Anhang 4 der 3 Jahre später verabschiedeten Berner Übereinkunft damals, 1976, bereits bekannt war. Für irgendwelche Verschwörungstheorien ist hier kein Raum. Da es in der amtlichen Begründung steht und nicht der geringste Anhaltspunkt ersichtlich ist, warum man sich 1976 dies aus den Fingern hätte saugen sollen, kann man getrost davon ausgehen, daß genau diese der Zweck der Regelung war.
  4. Ja. Angeblich. Hast Du auch eine belastbare (!) Quelle für dieses Zitat?
  5. Irrtum. Auch der Gedanke, die sich ausdrücklich auf das Schießen auf Wild beziehende 2-Patronen-Mag-Regelung beziehenden Regelung entgegen des Wortlauts als Besitzverbot auszulegen hätte man vor Verkündung des Urteils als verwegen, absurd und abwegig angesehen. Wenn man mit Sinn und Zweck der Regelung, die ja aus den Artenschutzabkommen herrührt, argumentiert und erkennt, daß gemessen an diesem Regelungszweck und verglichen mit Repetierwaffen zwischen SL-Pistolen und DA-Revolvern so gut wie kein Unterschied besteht (jeder kennt die youtube-Videos mit den US-Schnellfeuer-Revolver-Artisten), dann lassen sich mit entsprechend bösen Willen, den man hier unbesorgt unterstellen kann, auch DA-Revolver darunter fassen. Hinzu kommt, daß sogar anerkannt ist, daß indentische Begriffe in unterschiedlichen Gesetzen auch unterschiedliche Bedeutungen besitzen können. D.h. "automatisch" im Artenschutzabkommen muß nicht als SL im deutsch-waffenrechtlichen Sinn verstanden werden. Was aber in Hinblick auf die Verfassungsbeschwerden nicht unvorteilhaft sein muß, da sich so die Zahl der betroffenen Jäger auf fast 100% erhöht und ebenso die Zahl der betroffenen Waffen.
  6. Dafür haben wir ein Grundgesetz mit Art.19 (4), dem Widerstandsrecht. Eine logische Treppe: - Wann darf man Widerstand leisten? Wenn jemand die FDGO aushebeln will etc. etc. - Widerstand meint natürlich Gewalt, gewaltfreier Widerstand ist kein Widerstand bzw. bedarf keines Rechtsfertigungsgrundes. - Widerstand ist zulässig, wenn es keine rechtlichen Methoden (Wahlen, Verfassungsbeschwerde) mehr gibt. - Wird es in dieser Situation, in der gewaltsamer Widerstand geleistet werden darf, möglich sein, sich mit den dafür erforderlichen Werkzeugen zu versehen? Zweifellos nicht, siehe die Machtergreifung der Nazis und Entwaffnung aller potentiell "feindlichen" Teile der Bevökerung. - Daraus folgt: Die Inanspruchnahme des Rechts aus Art.19 (4) GG erfordert, sich bereits zu einem Zeitpunkt, zu dem dies noch möglich ist und keine Widerstandslage vorliegt, mit den möglicherweise irgendwann erforderlichen Werkzeugen versehen zu können. - Daraus folgt ein entsprechendes Bedürfnis iSd WaffG. Nicht, daß diese Überlegungen obrigkeitsseits auf begeisterte Zustimmung stoßen wird. Aber zumindest könnte dies der eine oder andere, der kein sonstiges Bedürfnis für einen HA hat (denn wer schon einen HA hat, der hat bereits genug), einmal versuchen.
  7. Um wieder zum Thema zurückzukehren: Ich habe eben die Mitteilung erhalten, daß es keine "offizielle" (wenn auch nicht maßgebliche) deutsche Übersetzung des Anhang 4 der Berner Übereinkunft gebe, in dem diese 2-Patronen-Regelung enthalten ist, die unser Gesetzgeber in § 19 BJagdG übernommen hat. Kann das wirklich sein? Erstaunlich.
  8. Siehste wohl. Habe ich es doch geahnt. Aber Dir ist offenbar der Unterschied zwischen bloßer Verwaltung fremden Vermögens und eigenem Vermögen nicht klar. Und jedenfalls hier hat nicht die GRA zu Spenden an sich aufgerufen sondern einer der Kläger. Wollen wir hoffen, daß Du nicht für die GRA sprichst.
  9. Ich WILL es aber nicht machen. Naja. Es ist nicht wirklich beeindruckend, wenn jemand ein Anderkonto führt. Das wird jetzt vielleicht dem einen oder anderen aufstoßen, aber ich habe mein Berufsleben lang viel und hart gearbeitet (hatte natürlich auch etwas Glück, denn ohne etwas Glück geht es nicht) und kann dank bescheiden gebliebener Ansprüche recht gut von meinen Rücklagen leben. Mehr Geld verdienen heißt vor allem auch, mehr diesen Staat finanzieren, und das möchte ich eigentlich nicht. Also verbringe ich lieber die paar Jahre bis zur vollständig selbst finanzierten Rente im vorgezogenen Vorruhestand, beglücke die Dauermandanten, die ich noch nicht vergraulen konnte, suche mir im übrigen die Mandate heraus, die mich interessieren und die ich so auch mit ungeteilter Hingabe bearbeiten kann, und widme mich wie ein ordentlicher Privatier hauptsächlich meinen zahlreichen anderweitigen Interessen. Werbung um Mandate ist daher das letzte, was ich bräuchte. Das Schöne an meinem Beruf als RA ist, daß ich ihn solange und in dem Umfang ausüben kann, wie ich möchte, und da ich es gerne tue und vor allem ohne Erwerbsdruck viel mehr Spaß macht .... Keinen Neid, ich habe lange Zeit 10, 12 Stunden täglich gearbeitet und auch große Teile des Wochenendes - ich habe es mir verdient.
  10. Das hast Du falsch verstanden. Ich habe keinen Einwand, daß irgendein Nicht-RA oder Nicht-Notar eine Art Treuhandkonto unterhält, auch wenn es gerade zu diesem Zweck die RA- und Notaranderkonten gibt. Denn ungeachtet der gelegentlichen Anwürfe gegen meinen Berufsstand und seeeeeeeeeeeeeeeeeeeehr seltenen Fällen von Veruntreuung (sicherlich weniger als austickende LWB) gibt es keine zuverlässigere Verwalter. Ob GRA, BDS, NRA, FBI, MI5, SPD, DAV oder jemand aus dem Forum ist mir grundsätzlich völlig egal (auch wenn ich es anders gemacht hätte). Ich kritisiere nur die Art und Weise, wie die GRA hier den Rächer der Enterbten gibt und mit definitiv falschen Behauptungen für sich Reklame macht. Das halt ich für völlig indiskutabel. Wie gesagt, seriös ist anders. Und wenn hier auch noch von "webnotar" der Eindruck erweckt wird, als würde die GRA behaupten, daß die GRA mit diesen gespendeten Mitteln die Verfassungsbeschwerde unterstützen würde, dann klingeln bei mir die Alarmglocken dahingehend, daß die GRA möglicherweise der Meinung ist, das sei "ihr" Geld. Davon abgesehen dränge ich mich nicht danach, ein Anderkonto bereitzustellen, bin also erfreut, daß dies jemand anders tut. Das ist als RA/Notar nicht wenig Arbeit, Aufwand und die Vergütung ist vergleichsweise dürftig.
  11. Echt? Mannomann ... Ja, das ist klar, da widerspreche ich auch nicht. Bockflinte, Bockbüchsflinte ... alles klar. Aber Doppelbock gibts nur beim Bier und vielleicht beim Skat ;-) In diesem Sinne ... Prost.
  12. Echt jetzt? Die Botschaft hör´ ich wohl, allein mir fehlt der Glaube ... Ja klar. Daher schwätzen die auch munter von einer Klage zum EuGH. Klare und richtige Formnulierungen sind das A&O und solltest Du wirklich "Notar" sein, dann möchte ich doch sehr hoffen, daß Du dies in Deinen Urkunden auch beherzigst. Langsam. Was machen sie? Sie stellen ein Konto zur Verfügung, noch nicht einmal ein lediglich für dieses Fall bestimmtes Konto, und verbreiten heiße Luft auf ihrer HP. Die Zweifel an dem Kollegentum mehren sich. Einsammler sind die Kläger und damit auch Mandanten. Keinerlei Zweifel. Da es hier auch nicht offenkundig um Geldwäsche geht ... Und wo steht, daß die Einrichtung und Führung des Anderkontos (Treuhandkontos) kostenlos sein müsse? Zwar dürfte ich dies kostenlos, pro bono, tun, und ein als Jäger selbst betroffener RA würde dies vielleicht auch tun, aber daß die Verwaltung von Geld, die Offenlegung der Kontobewegungen, der Verwendungen, Zeit und Aufwand bedeutet und daher nach den gesetzlichen Gebühren bezahlt wird ist nicht nur offensichtlich sondern auch selbstverständlich. Ich hatte bislang keine Kenntnis von der GRA, was aber auch keine Rolle spielt. Sich aber zu Unrecht eines Engagement, einer Tätigkeit zu rühmen, ist definitiv unseriös, und wenn Du dies auch noch befürwortest erweckt diese weitere Zweifel an Deinem Kollegentum". "Fördern ..." Hallo? Offensichtlich hast Du nicht begriffen. Die Kläger allein entscheiden und fertig. Da "fördert" niemand etwas und vor allem ist bislang auch nicht eine Tatsache, daß die GRA oder irgendeine andere Organsiation auch nur irgendeinen Cent in diesen Fundus eingezahlt hätte. Oder? "Die Kosten ... soweit die Mittel reichen ... zu übernehmen" - was ist denn das für ein Unsinn? Klar, ich erkläre jetzt auch ganz öffentlich, daß ich die Kosten aller Maßnahmen der Kläger, soweit die von diesen eingesammelten Mittel reichen, übernehmen werde. Merkst Du was? Noch einmal zum Mitschreiben: Die Kläger haben die Sammlung eröffnet, die Spenden - nennen wir es einmal so - wurden an die Kläger geleistet, um die Verfassungsbeschwerde finanzieren zu können. Die GRA ist lediglich die kontoführende Stelle und hat keinerlei Berechtigung oder Einfluß, was mit dem Geld zu geschehen hat. Sollten sich die Kläger entscheiden, die Verfassungsbeschwerde sausen zu lassen - z.B. weil ein mittelgroßes Wunder geschieht und das BVerwG aufgrund der erhobenen Anhörungsrügen das Verfahren fortführen, die mündliche Verhandlung durchführen (von Widereröffnen kann man mangels erfolgter mündlicher Verhandlung nur schwer reden) und dann gegenteilig entscheiden sollte, oder auch nur weil sie auswandern und die Faxen dicke haben - und das Geld an die Spender zurückzahlen, dann hat weder die GRA noch irgendjemand anderes da ein Wörtchen mitzureden. Das, was dort gesammelt wurde, sind NICHT Mittel der GRA und irgendeine bindende Zusage der GRA, auch selbst einen bestimmten Betrag aus eigenen Mitteln zu spenden, ist bislang nicht bekannt (wie auch nicht von anderen Verbänden, wobei für mich "bindend" bedeutet, daß eine vertretungsberechtigte Person für die betreffende Vereinigung schriftlich gegenüber den Klägern eine entsprechende konkrete Verpflichtung übernimmt). Die GRA hat überhaupt nichts organisiert. Die "Beschaffung" der Mittel, der Spenden, ist durch die Kläger erfolgt, durch eben den entsprechenden Aufruf hier im Forum. Die GRA hat nur das Konto bereitgestellt und wäre ich der Kläger, dann würde ich sofort ein anderes Treuhandkonto organisieren und das Geld darauf überweisen lassen. Dann kann die GRA gerne einen entsprechenden Aufruf veröffentlichen und darum bitten, daß entsprechende Spenden mit dem Vermerk "GRA" auf jenes Konto erfolgen sollen, und dann kann sie gerne in Anspruch nehmen, diese dementsprechende Mittel durch Spendenaufrufe "organisiert" zu haben.
  13. Ich bin zwar nur Jagdlaie, aber auch Besserwisser, und daher muß ich Dich korrigieren, daß dies falsch ist. Das "Bock" kommt nämlich vom "aufgebockt", d.h. zwei Läufe übereinander (nämlich eben "aufgebockt"), daher ist "Bockbüchse" bzw. "Bockflinte" der richtige Ausdruck. So steht es übrigens auch in (aktuellen) Lehrgangsmaterialien für die Jägermeisterlizenz. Mir ist wohl bewußt, daß dieses "Doppelbock ...." geradezu altehrwürdig ist, aber auch wenn ich selbst eher Traditionalist und ein Konservativer bin ist es nie zu spät, etwas Falsches zu korrigieren.
  14. So langsam schwillt mir der Kamm, der Hals. Ist Lesen und Begreifen den wirklich so schwer,ein so unerhörter Luxus, muß denn alles mit dem Nürnberger Trichter eingefüllt, reingepreßt werden? Das Ding nennt sich Verfassungsbeschwerde. Zum Donnerwetter! Ich als Nicht-Jäger und damit Jagd-Laie akzeptiere ja auch, daß die Schießgewehr-Dinger mit zwei vertikal angeordneten gezogenen Läufen Bockbüchse heißen. Und die GRA führt nichts an. Die GRA stellt lediglich ein Konto zur Verfügung (was ebensogut Carcano, ich oder einer der anderen (verdeckt) hier mitlesenden RAe mit einem Anderkonto hätte machen können) und macht im übrigen nur reißerisch mit falschen und unwahren Behauptungen Werbung für sich, was vielleicht verständnlich ist aber mich - sorry - entschieden gegen diesen Verein einnimmt. Seriös geht anders. Ohne die beiden Kläger und prospektive Beschwerdeführer geht überhaupt nichts in Hinblick auf diese beiden Urteile des BVerwG. Sie allein entscheiden, wen sie mit ihrer Vertreter vor dem BVerfG beauftragen wollen und womit sie diese Personen beauftragen und dies sollten sich all diejenigen Funktionäre und sonstigen Leut, die nunmehr verbal den Kämpfer markieren, vor Augen halten. Se können zwar finanzielle Zuwendungen von Bedingungen abhängig machen, aber solange noch nicht einmal irgendwelche Zusagen schriftlich vorliegen - von Zahlungen nicht zu reden - bewegt sich all dies mangels im Bereich des Unverbindlichen und Vagen. Das derzeit einzig Definitive sind die Zahlungen, die aus dem Kreis des Forums (und vielleicht auch von anderen Sympathisanten) zum Zwecke der Finanzierung der Verfassungsbeschwerden erfolgt sind.
  15. Dazu braucht man keinerlei Ahnung zu haben sondern muß nur Tageszeitungen lesen, um zu wissen, daß die Erfolgsquote von Verfassungsbeschwerden erschreckend gering ist. Niemand kann eine seriöse Prognose abgeben und wer sich auf "sieht schlecht" aus kapriziert begibt sich auf das Niveau eines Roulettespielers, der einem anderen, der auf eine Zahl setzt, ein "geringe Chancen" entgegenhält. Zum K****n!
  16. Aber um das grundsätzliche "kein Schießen auf Wild mit Mags > 2 Patronen" kommst Du nicht herum, ohne den Gesetzgeber zum mutigen Umdenken zu veranlassen, sich nicht auf eine mehr oder minder wörtliche Übernahme des Koventionstextes zu beschränken sondern sich an Ziel und Zweck zu orientieren. Obwohl ich kein Jäger und daher nicht betroffen bin würde ich eine Regelung, die nur den tatsächlichen Ladezustand referiert, vorziehen. Denn, wie schon wiederholt gesagt, wenn man dem Jäger vertrauen muß (und offenbar auch kann), daß er nur ein 2er Mag verwendet, kann man ihm auch vertrauen, in ein größeres Mag nur 2 Patronen zu füllen. Eine solche Änderung zum gegenwärtigen Zeitpunkt des Gesetzgebungsverfahren durchbringen zu können .... naja.
  17. Nach wie vor nicht so recht. Aber das spielt auch keine Rolle. Recht hast Du darin, daß man bei einer speziellen Rechtsmaterie jemanden beauftragen sollte, der sich darin auskennt oder sich einarbeiten kann. Denn wie in allen Bereichen gibt es auch im anwaltlichen Bereich eine erhebliche Bandbreite in der intellektuellen Kompetenz. Der eine schafft die Examina gerade so, hat gegenüber einem Laien natürlich schon brauchbares Wissen, aber ihm fehlt das wirkliche juristische Verständnis, der erforderliche Scharfsinn etc. Der andere, wirklich gute Jurist "blickt durch", entwickelt eine Art Intuition fürs Recht, beherrscht natürlich das rein handwerkliche,kann aber wesentlich mehr. Nach wie vor - wenn man die Examensergebnisse als Maßstab nimmt - ist das die Ausnahme. Der gute, befähigte Jurist kann sich in kurzer Zeit auch in unbekannte Rechtsgebiete einarbeiten. Je nach Komplexität und erforderlicher Erfahrung gibt es natürlich Grenzen und natürlich braucht man nicht für jeden "speziellen" Fall den Guru. Bspw. im Arbeitsrecht muß man keineswegs immer einen Fachanwalt für Arbeitsrecht beauftragen, weil ein "guter" Jurist in Verbindung mit den einschlägigen Kommentaren und Büchern in den meisten Fällen ebenso "gut" ist. Anders dagegen z.B. im Markenrecht und Urheberrecht (nein, ich bin kein FA für diese Rechtsgebiete, auch wenn diese in meinem Gebiet auch eine wichtige Rolle spielen), und zwar nicht zuletzt auch deswegen, weil man einige Praxis und viel Rechtsprechung konsumiert haben muß um ein Gefühl zu entwickeln. IT-Recht konzentriert sich zwar nicht auf ein spezielles Gesetz, hier ist eher der befähigte Allrounder mit speziellen Kenntnissen im z.B. Urheberrecht und der gesamten IP-Rechtsmaterie gefragt, erfordert aber je nach Fall durchaus erhebliche EDV-tatsächliche Kenntnisse. Und dann gibt es natürlich auch Gebiete wie z.B. dem Waffenrecht, die aufgrund der Gesetzeskonstruktion schwer zu erschließen sind und überdies nicht unerhebliche spezielle tatsächliche Kenntnisse benötigen, um die Regeln in ihrer Bedeutung und Zielsetzung verstehen zu können. Auch kommt es darauf an, in welchem Stadium sich die Sache befindet. Wenn wie hier eine Verfassungsbeschwerde begründet werden muß und die zugrundeliegenden fach-rechtlichen und tatsächlichen Fragen wie hier eher überschaubar und diskutiert und geklärt sind, dann ist zuallererst ein guter Verfassungsrechtler mit einem gerüttelten Maß an Erfahrung und auch Erfolg bezüglich Verfassungsbeschwerden erforderlich. Alles, was er in jagd- und waffenrechtlicher Hinsicht wissen muß, das kann er hier dem wirklich guten Urteil des OVG entnehmen, ggfs. (wenn er sich nicht zu gottgleich wähnt) auch durch Rückfragen bei dem (hoffentlich waffenrechtlich kompetenten) Instanzanwalt oder, was mir hier möglich erscheint, durch Mitwirkung der hier aktiven RAe (liegt an den Klägern, dies zu organisieren) erfahren. Tatsächliche Sachfragen können die Kläger erläutern. Keinesfalls benötigt wird ein sog. Fachmann für Waffen- und Jagdrecht (sofern überhaupt, und der nur dies ist). Natürlich wäre es optimal, wenn man einen solchen Fachmann auftun könnte, der auch bereits zahlreiche erfolgreiche Verfassungsbeschwerden vorweisen kann. Aber den wird es mit Sicherheit nicht geben.
  18. Das ist eine ziemliche Frechheit und auch falsch. Weder gibt es ein Verbot von HA sondern "nur" die Rechtsmeinung des BVerwG, daß HA mit Wechselmag für Jäger "verboten" seien noch eine Verfassungsklage sondern eine Verfassungsbeschwerde noch ist die GRA Beschwerdeführer sondern die Kläger des Ausgangsverfahrens und m.W. beschränkt sich die Beteiligung des GRA auf die Zuverfügungstellung des Kontos (das hätte aber einer der hier aktiven RAe im Rahmen eines pro-bono-Treuhandkontos ebenso machen können) und die Auswahl oder Kontakten zu RAe (letzteres möchte ich aber mit einem ? versehen, da fehlen mir definitiv die Insiderkenntnisse). Ich möchte aber stark hoffen, daß die "über" den GRA beauftragten RA-Kollegen mehr Ahnung haben als die Personen, die für dieses Geschreibsel auf der GRA-Seite verantwortlichen Personen. Aber das liegt in der Verantwortung der Kläger. Sie sind die unmittebar Betroffenen, sie sind die Auftraggeber.
  19. Jetzt wird seit 2 Wochen heftigst diskutiert und von Fachleuten wie Laien sowohl das Urteil wie das mögliche weitere gerichtliche Vorgehen lang und breit erläutert und dennoch ist dies an doch erstaunlich vielen Mitdiskutanten spurlos vorübergegangen. Ich erwarte von Laien ja nicht, daß sie von sich aus (komplizierten) Rechtskam verstehen, aber doch, daß sie wie ich in für mich fachfremden Dingen nach entsprechender Erklärung entweder verstehen oder unmittelbar und konkret nachfragen. Leute, ihr habt alle zumindest die Sachkundeprüfung und/oder Jägermeisterprüfung bestanden und könnte verantwortungsvoll mit Waffen umgehen - verhaltet euch doch bitte auch entsprechendn. Nein, es heißt nicht Verfassungsklage sondern Verfassungsbeschwerde. Nein, nur die Parteien des Ausgangsverfahrens können Verfassungsbeschwerde einlegen. Ob HA oder Nicht.-HA für Jäger mag möglicherweise bei einer ergebnisorientierten Urteilsfindung - auch mir erscheint die Begründung ergebnisorientiert zu sein - maßgeblich gewesen zu sein. Das Urteil wie auch die Berner Übereinkunft untersagt aber nicht HA für Jäger generell, das läßt sich in D beim geltenden Recht (§§ 13 WaffG,19 BJagdG) ohne den Vorwurf der Rechtsbeugung auch wirklich nicht begründen/entscheiden. Einfallstor für das vom BVerwG in den Entscheidungsgründen formulierte "Verbot" von HA mit Wechselmag ist die sehr eigenwillige, falsche, ergebnisorientierte, willkürliche (jeder kann sich das ihm genehme Adjektiv aussuchen) Auslegung von "Waffen, die mehr als zwei Patronen in das Magazin aufnehmen können", also "in das Magazin" bzw. "das" in § 19 I Nr.2.c) BJagdG. In der Berner Übereinkunft heißt es in der nicht maßgeblichen deutschen Fassung "Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann" Im maßgeblichen englischsprachigen Original lautet der Passus "weapons with a magazine capable of holding more than two rounds" Nach meinem Sprachverständnis bedeutet "a magazine" eben nicht, daß es sich um "das" mit der Waffe fest verbundene Mag handelt. Die nicht maßgebliche deutsche Fassung "deren Magazin" könnte man dahingehend auslegen, ebenso die Umsetzung ins BJagdG "das Magazin" - wenn man das und das Ergebnis so will. In Hinblick auf die englische Originalfassung und der Umstand, daß ausdrücklich auch VA aufgeführt sind, die es jedenfalls heutzutage nicht mir fest eingebautem - gar 2-Patronen - Magazin gibt, halte ich diese Auslegung aber für falsch. Allerdings läßt sich im Gesetzgebungweg diese Auslegung des BVerwG sehr leicht korrigieren bzw. verhindern, indem hinter "das" das Wort "verwendete" eingefügt wird. Damit sollte zugleich auch den Bestrebungen, den Eintrag in die WBK mit einer Magazinklausel zu versehen, die Grundlage entzogen werden.
  20. Obacht. Ich "kenne" (habe erlebbt) genügend dumme Richter. "Dumm" natürlich nicht gemessen am IQ des Prolls um die Ecke. Ich bin sog. "Hausanwalt" von einigen gewerblichen Mandanten und gleichwohl kein "Wiesenanwalt" (die geringschätzige Formulierung heißt übrigens "Feld-, Wald- und Wiesenanwalt") sondern im Gegenteil in formaler Hinsicht hochqualifiziert (was dies für die anwaltliche Befähigung - "Top-Anwalt" - bedeutet ist eine andere Frage).
  21. Das Problem ist in der Tat das Berner Übereinkommen. Deutschland hat sich zu den dort genannten Beschränkungen verpflichtet und die entsprechende Formulierung bezieht sich nun einmal ausdrücklich auf die Magazinkapazität, auch in der (besseren) englischen Fassung. Zwar ist naheliegend, daß ein Jäger, der sich an die 2-Patronen-Mag-Regel hält, auch eine Regel, beim Schuß auf Wild nur 2 Patronen ins Mag zu laden, beachten würde, so daß das Ziel der Beschränlung erreicht wird. Aber es müßte schon ein sehr jägerfreundlicher Gesetzgeber sein, der dies so formulieren würde ...
  22. Ach, wenn das Leben nur gerecht wäre ... was meinst Du, was diese Leute das schert? Diese Gesetze sind doch nicht gemacht, um für Gerechtigkeit zu sorgen ... Nein, ich will fair bleiben, auch ich muß zugestehen, daß man hier und da auch noch auf Richter trifft, die sich ehrlich bemühen, die unvoreingenommen urteilen wollen und nicht ihr persönliches Empfinden über die Nase der Partei oder die Haarlände des Anwalts zum Maß aller Dinge macht . aber die Gesetze ... vor allem die hinsichtlich der echten und unechten Rechtsmittel (Profis mögen mir die "falsche" Wortwahl nachsehen ...)... Glaube doch bitte nicht, daß deren Zweck es sei, für eine optimale Justiz, also richtige Urteile und möglichst 100%ige Fehlerkorrektur, zu sorgen. Ja, früher ... früher, in der guten alten Zeit, die ich zum Teil noch selbst erlebt habe, da gab es nicht die Möglichkeit, Berufung faktisch nach Gusto als "offensichtlich unbegründet" (und ein erstaunlich großer Anteil dieser "offensichtlich unbegründeten" Berufungen hat, wenn man mit viel Argumentation und Geschreibe es doch schafft, die Hürde zu überwinden, dann doch Erfolg) zurückzuweisen, durch Nichtzulassung der Berufung und Revision "kurze fuffzich" zu machen und ... und .... und ... Alle sg Rechtspflegevereinfachungsmaßnahmen der letzten 30,40 Jahre hatten nur ein Ziel: Durch Einschränkung der Rechtsmittel die "Kosten" der Justiz zu senken. Kosten, die ohnehin schon so niedrig sind wie sonst was (die Ziviljustiz trägt sich aufgrund der Gebühren selbst) und erst recht in Ansehung der Bedeutung, die eine "gerechte" Justiz für den Rechtsfrieden, die Wirtschaft, die Gesellschaft besitzt, überhaupt nicht zu hoch sein können. Das merken natürlich nur wir Profis und ein paar "Prozeßhansel" ständig, der Niormalbürger ist ja kaum damit befaßt, und dann schreit er Zeter und Mordio, aber zu spät ist zu spät .... Dabei sollte doch jedermann klar sein, daß nur der, der einen möglichst umfassenden Kontrolle unterliegt, zum Einhalten der Normen angehalten wird. Erst recht gilt dis für die Richterschaft, die praktisch keinerlei Aufsicht unterworfen ist, praktisch keine Konsequenzen zu befürchten hat (denn wer entscheidet darüber? Na klar ... eine andere Krähe) und daher und aufgrund seiner hervorgehobenen und Rahmen des Verfahrens faktisch fast allmächtigten Stellung besonders anfällig für den Caesarenwahnsinn ist. Wohin dies kombiniert mit dem zunehmenden Verzicht auf Rechtsmittelkontrolle führt ist offenkundig ... und je höher man steigt, destso größer wird das Ego ... nicht aber unbedingt die Fachkompetenz. Dem kann man nur entgegenwirken, indem jedes Urteil einer Rechtsmittelkontrolle unterworfen wird inkl. der Bundesgerichte, Und dabei großzügig im Sinne des Bürgers entschieden wird. Aber das Gegenteil ist der Fall. Die Rechtsprechung der Ober- und Bundesgerichte, soweit auf Rechtsmittel bezogen, zeichnet sich durchweg dadurch aus, die Rechtsmittelkontrolle zu erschweren. Warum begründen z.B. BGH und BVerfG die ablehnenden Entscheidungen nicht? Klar, es steht im Gesetz, daß dies nicht gemacht werden muß. Was sie aber nicht daran hindern würde, eine Kurzfassung der angeblich vorhandenen internen Gutachten/Voten herauszugebenm oder gar die Voten etwas überarbeitet, selbst. Ich halte dies nicht nur für eine selbstverständliche Höflichkeit den Kollegen von der Anwaltsseite, die das gleiche studiert haben und nicht selten besser qualifiziert sind, und den Parteien, die den ganzen Spaß schließlich bezahlen, gegenüber. Es würde uns RA auch erlauben, evtl. Fehler zu erkennen und das nächste Mal aus Einsicht auf das Rechtsmittel zu verzichten, was für das Gericht eine Arbeitsersparnis wäre, was sie alle alle wollen (warum nur? Sie arbeiten so viele sie wollen und wenn es "zuviel" wird dauern die Verfahren eben länger), oder daraus zu lernen und es das nächste Mal besser zu machen. Aber das ist ja nicht erwünscht, dann müßte man sich ja wieder etwas neues ausdenken, um die ungewünsche Eingabe abschmettern zu können.Nennt mich paranoid, aber meine feste Überzeugung ist, daß das Fehlen eines Begründungszwangs allein dem Zweck dient, den betreffenden Gerichten die Möglichkeit zu geben, nach Gusto und ohne Zwang der Rechtfertigung unerwünschte Eingaben abschmettern zu können, Und dies kommt vom Gesetzgeber, also den von uns allen gewählten Abgeordneten, natürlich geführt von der Exekutive, also den Landes- und Bundesregierungen.
  23. Sehr schön. So hatte ich es auch in Erinnerung, nur noch keine Zeit, die Materialien durchzusehen. Was die Rechtslage bis 1976 hinsichtlich HA betrifft muß ich noch die alten WaffG-Versionen rauskramen. slan leat.
  24. Wurmt es Dich, daß Du nicht einer der beauftragten RAe bist, neidest Du den Kollegen das vermutlich recht ordentliche Honorar? Ich würde das Mandat nicht annehmen, dazu kenne ich als wenn auch konsequenter Gelegenheits-Verfassungsbeschwerde-Schreiber viel zu genau meine diesbezüglich fehlende Expertise, um mit Sicherheit und Gewißheit sagen zu können, wirklich alles und dies richtig getan zu haben. Hier geht es um mehr als eine Geldsumme, deren Verlust man letztlich irgendwie noch verkraften kann. Und weder Du noch ich sind Verfassungsbeschwerden-Cracks, Deine wie meine Kompetenzen liegen anderswo. Allenfalls wenn sich wirklich keine andere vollprofessionelle Möglichkeit geboten hätte, wäre ich in die Bresche gesprungen, weil eine suboptimal begründete Verfassungsbeschwerde immer noch besser ist als überhaupt keine. Jeder weiß mittlerweile, daß die Erfolgsaussichten schon grundsätzlich, statistisch gesehen, sehr, sehr gering sind. Und Du zitierst ja selbst den Kollegen Prof.Dr. Zuck, dem man als einen der echten Profis der Verfassungsbeschwerden sicherlich zutrauen kann, daß er weiß, wie man eine solche "richtig" begründet - aufgrund auch seiner zahlreichen Mißerfolge es also keine Frage der Begründetheit, der Grundrechtsverlezung, ist, sondern des Wollens seitens "des" BVerfG. Und es bedarf keiner großen Fantasie um sich vorzustellen, daß es dort weniger um Einzelfallgerechtigtkeit (sofern überhaupt um Gerechtigkeit) geht sondern - sofern überhaupt nicht von vorneherein das Los oder die "black list" entscheidet - auch die Frage, ob mehr als nur der betreffende Beschwerdeführer betroffen ist, eine Rolle spielt, und auch welche Folgen die Nichtannahme haben wird/kann, im negativen wie im positiven Sinne. Es ist ziemlich billig, in Kenntnis der grundsätzlich, schon statistisch gesehen, ungeachtet der tatsächlichen Begründetheit sehr, sehr geringen Erfolgsaussicht den Guru zu geben und der sicheren Erfolglosigkeit das Wort zu reden. Natürlich ohne sich mit den Fragen einer Grundrechtsverletzung dezidiert zu befassen. Die Wahrscheinlichkeit, sich zu blamieren, ist sehr gering, zumal niemand die Erfolgsaussichten seriös prognostizieren kann. Es bleibt Dir natürlich unbenommen, Dich entsprechend Deiner Meinung nicht an den Kosten zu beteiligen. Aber welchen Sinn hat es, welches Ziel verfolgst Du, wenn Du andere davon zu überzeugen versucht, es nicht wenigstens zu versuchen? Der finanzielle Einsatz des Einzelnen ist gering, hält sich bei vielen vermutlich im Bereich der monatlichen Munitionskosten und es ist nie verkehrt, alle Chancen zu nutzen und mehrgleisig zu fahren. Ich will nicht behaupten, daß sich Hartnäckigkeit und Stehaufmännchen-Mentalität immer auszahle; leider ist das nicht der Fall. Aber in nicht gänzlich unbeträchtlicher Zahl habe ich Prozesse nur deswegen gewonnen, weil nicht (niemals) aufgebe, solange es noch irgendeine Möglichkeit gibt - auch vor Landesverfassungsgerichten. Zumal hier niemand von Dir erwartet, sich der Sachen um der Sache willen anzunehmen. Meine einzige "Sorge" ist, daß hier nicht nachweisliche Profis beauftragt werden sondern Kollegen, die aufgrund persönlicher Beziehungen und ausreichender Klapperei als kompetent angesehen werden und dann die Sache dennoch verbocken.Ohne Haftungsirisko (nicht wegen des Geldes als Kompensation, das hilft auch nicht sondern als Motivation für optimales Arbeiten), denn von elementaren handwerklichen Fehlern abgesehen ist die Erfolglosigkeit einer Verfassungsbeschwerde ja kein zwingendes Indiz für einen Fehler.
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