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Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
MarkF antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Es mag Deiner Aufmerksamkeit entgangen sein, aber hier geht es darum, was die Behörden aus den Urteilen des BVerwG machen werden/können und ob dies möglicherweise verwaltungsgerichtlich Bestand haben wird/kann. Ergo geht es allein um die - wie Du formulierst - "verbretterte" fachlich-juristische Sicht, und nicht darum, ob dies aus Laien(- und/oder jägermeisterlicher) Sicht richtig ist. Und Du kannst darauf wetten, daß diese Laien(- und/oder jägermeisterliche) Sichtweise in diesem Rahmen keinen derjenigen, die die dann maßgeblichen Entscheidungen treffen, interessieren wird. -
Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
MarkF antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Ich wünschte, ich könnte Dir zustimmen. Leider liegst Du nicht ganz richtig. Formal "paßt" die Meinung des BVerwG völlig auf Pistolen und da kommst Du nur herum, wenn Du teleologisch, also mit Sinn und Zweck der Regelungen, argumentiert. Aber wenn Du hierzu bereit bist, dann kommst Du erst gar nicht so weit. Und Revolver: Ich habe dies an anderer Stelle bereits ausgeführt. BJagdG (insofern) und WaffG verwenden nicht die gleiche Terminologie, daher kann Du das in § 19 BJagdG verwendete "halbautomatisch" aus juristisch-handwerklicher Sicht problemlos anders auslegen als es im WaffG verwendet wird. Und wenn Du außerdem die "offizielle" Kommentierung zur Berner Übereinkunft haranziehst - für, die den link nicht mehr erinnern: https://rm.coe.int/CoERMPublicCommonSearchServices/DisplayDCTMContent?documentId=09000016800ca431 , ganz am Ende Nr.84 -: "...weapons which can fire more than three rounds without being reloaded. " kommst Du nahezu zwangläufig auf den Gedanke, daß danach auch DA-Revolver in dieser Hinsicht "böse" seien. Ich behaupte nicht, daß dieses Verständnis, diese Auslegung richtig sei, aber wir sind uns ja alle - Laien wie Juristen - einig, daß auch die Meinung des BVerwG zum Verständnis,zur Auslegung der Magazinregelung in § 19 BJagdG unzutreffend ist. Argumentiert Du aber auf dieser Schiene weiter und ignorierst (wie das BVerwG) die z.B. schon von Rott in seinem Aufsatz aufgezeigten Widersprüche, dann erscheint Dir die Anwendung dieses Grundsatzes, daß es ein Besitzverbot geben müsse, um die Beachtung von Verwendungsverbote effektiv zu gewährleisten, auch im Sportschützenbereich durchaus plausibel. In einem liberalen Rechtsstaat wäre dies natürlich undenkbar, aber man möge mir nachsehen, daß ich ein System, im dem die Bundeskanzlerin z.B. ohne förmlichen Rechtsakt, ohne Anhörung und Beschluß des Parlaments, die Grenzen für die unkontrollierte Einreise von 1,5 Mio Leuten, wie immer man sie auch bezeichnen möchte, aus Krisengebieten, in denen Terrorismusu und Gewalt zum täglichen Leben, zur Durchsetzung der eigenen politischen und religiösen Meinung zählt, öffnet bzw. öffnen lät (hinterher will es natürlich niemand gewesen sein) während gleichzeitig die effektive Durchsetzung eines seit 40 Jahren zig millionenfach beachteten Verwendungsverbots von Magazinen > 2 Patronen angeblich ein Besitzverbot gebiete, nicht mehr als solchen ansehen kann. -
Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
MarkF antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Und könntest Du versuchen, a) nicht ganz so beleidigend zu formulieren und b) vor allem Deine Behauptungen auch mal zu begründen? Mußt ja keinen Aufsatz schreiben. Ein, zwei kurze Sätze könnten genügen. Überzeugen, das weißt Du selbst, kann man nur mit Argumenten. Andernfalls läuft es auf bloße Schmähung hinaus. -
Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
MarkF antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Das ist immer und grundsätzlich so. Sprache ist das Handwerkszeug des Juristen. Auch das liegt eher in der Natur der Sache. Nun mal langsam, noch gibt es nicht einen einzigen auf Rücknahme der WBK oder wie auch immer gerichteten Bescheid, von Sofortvollzug nicht zu reden. Und sollte es Anordnungen des Sofortvollzugs geben, dann werden die Begründungen wie auch Stellungnahmen aus Textbausteinen bestehen. Es gib ja keine individuellen Besonderheiten, die den Sofortvollzug begründen könnten, es geht in jedem Fall nur um die Meinung des BVerwG. Daher würden die Behörden auch keinen Zeitdruck haben. -
Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
MarkF antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Nein, Du hast grundsätzlich schon recht. Maßgeblich ist die Rechtslage zum Tatzeitpunkt. Aber wenn bei einem Delikt wie diesem der Gesetzgeber zum Ausdruck bringt, daß er die betreffende Handlung nicht mehr als strafwürdig ansieht, dann kann das nicht ohne Auswirkungen bleiben. Menschenwürde und so. -
Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
MarkF antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Genauso ist es. Außerdem handelt es sich ja nicht um eine Gesetzesänderung, die eine neue Rechtslage schaffen würde bzw. geschaffen hätte, sondern "nur" um die neue/andersartige Interpretation einer seit 40 Jahren bestehenden Voschrift, überdies einer Vorschrift, deren bisherigem Verständnis und Anwendung keinerlei Risiken, Gefahren, Verstöße gezeitigt hat. D.h. die Erlaubnisse hätten nie erteilt werden dürfen, andererseits herrscht dieser rechtswidrige aber für die Sicherheit etc. folgenlose Zustand seit 40 Jahren an, also besteht keine Rechtfertigung für die Anordnung des Sofortvollzugs. Insofern dürfte die Lage sogar noch günstiger sein als bei der von Carcano berichteten erfolglosen Anordnung des Sofortvollzugs wegen Wegfalls des Bedürfnisses. Fällt ein tatsächlich bestehendes Bedürfnis aufgrund einer Änderung der Sachlage weg, erfolgt immerhin eine Änderung der Tatsachenlage. Hier ist ja keine tatsächliche Änderung erfolgt sondern lediglich das BVerwG hat eine in dem konkreten Fall eine mehr an ein obiter dictum erinnernde Rechtsauffassung geäußert. Natürlich kann das niemand sicher prognostizieren, aber das wissen auch die Behörden und daher erscheint mir wenig wahrscheinlich, daß ein Sofortvollzug angeordnet werden sollte. In dieser Hinsicht sollte man als Jäger also nicht in Panik verfallen oder schlaflose Nächte haben. -
Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
MarkF antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Irrtum. Sollte gegen ihn Anklage wegen Majestätsbeleidigung erhoben werden und bis zum Ende des Verfahrens diese Regelung bereits beerdigt worden sein oder kurz bevorstehen, so wäre dies - die vom Gesetzgeber offenbar so gesehene Irrelevanz der Regelung - durchaus gerichtlicherseits zu berücksichtigen. -
Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
MarkF antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
ich möchte diesen Beitrag aus der DWJ nicht weiter kommentieren. Allerdings ist die zitierte Feststellung grundsätzlich zutreffend. Sofern nicht die Behörde den Sofortvollzug anordnet. Was aber, da hier nicht die Zuverlässigkeit in Frage steht, weder zu erwarten noch anzunehmen ist, daß dies gerichtsfest wäre. -
Anzeige wegen sichtbarem Führen einer Gaspistole
MarkF antwortete auf funkykupplung's Thema in Waffenrecht
Ich gebe es auf. Ihr tut so, als ob Borniertheit eine Tugend sei. Das Gesetz ist genannt, ich habe es lang und breit erklärt, andere zahlen mir für diese Erklärungen viel Geld, aber macht draus was ihr wollt. Tragt halt eure SSW halt offen aber fangt nicht an zu jammern, wenn man euch deswegen mit genau dieser Begründung einkassiert. Ihr könnt dann gerne zu mir kommen, ich werde mein Bestes tun, auch wenn es vermutlich nichts helfen wird, aber diese Bemühungen werde ich mir sehr gut bezahlen lassen. Uneinsichtigkeit wird eben früher oder später bestraft. -
Anzeige wegen sichtbarem Führen einer Gaspistole
MarkF antwortete auf funkykupplung's Thema in Waffenrecht
Ich sehe es nicht anders, aber Du verstehst nicht, daß der kWS nur eine allgemeine Erlaubnis (bezogen auf das Führen von SSW) ist wie auch der FS eine allgemeine Erlaubnis (bezogen auf das Führen von Kfz) ist. Die beide ihre Grenzen in den allgemeinen (oder auch speziellen) Gesetzen findet. Mensch, so schwer ist es doch nicht. Du kennst Die Waffenverbotszonen. Das ist wie ein "Durchfahrtverboten"-Schild. Oder "Fußgängerwegschild" - da darfst Du nicht mit dem Auto fahren, FS hin oder her. In der Waffenverbotsverbotszone darfst Du keine Waffe führen. kWS hin, gWS her. Es sei denn, Du hättest eine spezielle Erlaubnis (wie die Polizei), auch in Waffenverbotszonen eine Waffe führen zu dürfen. Das versteht Du doch auch. Und § 118 OWiG ist nichts anderes wie eine solche für alles Nichtverbotene und auch für allgemeine Erlaubnisse geltende Verbotsnorm. Nur eben als Generalklausel ausgestaltet. Und der Richter macht eben draus, was er als richtig ansieht. Ob das dann im Einzelfall verfassungsgemäß ist, das ist eine andere Frage, um die es hier aber nicht geht. Man kann sich sicher auch Situationen vorstellen, in denen das offene Tragen einer SSW nicht gegen § 118 OWiG verstößt, etwas weil nur andere SSW-Besitzer und offen-Träger zugegen sind. -
Anzeige wegen sichtbarem Führen einer Gaspistole
MarkF antwortete auf funkykupplung's Thema in Waffenrecht
Sorry, aber Du verstehst das Prinzip unsere OWiG-/Strafrechts nicht. Ohne den kWS wäre das Führen der SSW verboten. Mit dem kWS ist das Führen der SSW wie der GV erlaubt - grundsätzlich erlaubt. Da besteht hinsichtlich der Legalität kein Unterschied. Vielleicht gibt es bessere Beispiele als der GV, aber als zur Verdeutlichung ist es gleichwohl geeignet. Nimm Deinen FS. Damit darfst Du einen PKW fahren. Diese Erlaubnis rechtfertigt aber nicht, z.B. Geschwindigkeitsvorschriften zu übertreten. Oder rücksichtslos zu fahren. Oder auf Autobahnen zu wenden. Oder ... oder ... oder ... Tausendundein Verbote. Das Straßenverkehrsrecht ist ziemlich durchreguliert, vermutlich gibt es kein derart gravierendes Verhalten, das unter § 118 OWiG fällt, das nicht bereits im StVG/StVO sanktioniert wird. Aber es ist egal, ob es eine spezielle straßenverkehrsrechtliche Norm ist, die der allgemeinen Dahrerlaubnis für konkretes Verhalten Grenzen setzt, oder ob es eine Art Generalklausel wie der § 118 OWiG ist. In jedem Fall hast Du eine allgemeine Erlaubnis für eine bestimmte Tätigkeit - Autofahren, SW führen -, die in einer konkreten Ausgestaltung/Form/Situation aber nicht erlaubt, sanktioniert ist. Anderes wäre es, wenn der kWS ausdrücklich das öffentliche Führen erlauben würde. Dann wäre es schwer, aus dem öffentlichen Führen einen Verstoß gegen irgendwas zu konstruieren, denn dann würde diese spezielle Erlaubnis vorgehen. Und wenn Du schon den Gesetzgeber ansprichst: Unser Gesetzgeber würde ja tendenziell am liebsten alles verbieten. Auch den Besitz und das Führen von SSW. Jedem von uns ist klar, daß der kWS völliger Schwachsinn ist, weil dies keinem pösen Puben, gegen den sich da siche Norm wendet, hindert, bei seine pösen Taten eine SSW mitzunehmen. Pöse Pupen holen sich keinen kWS, pöse Pupen holen sich eine SSW (oder gleich was richtiges). Aber unser Gesetzgeber glaubt ja auch, dann man illegale Waffen allein mit deren Verbot bekämpfen könne. Und so weiter. Also: Ganz, ganz sicher wollte der Gesetzgeber, der meint, es wäre für die öffentliche Sicherheit usw. usw. ein ganz enormer Gewinn, wenn brave Bürger vor dem Mitnehmen einer SSW einen kWS beantragen, nicht, daß man diese SSW nun grundsätzlich offen trägt und damit allen, weit weit überwiegenden anderen Angst wegen "Bewaffnetsein" macht. Bestenfalls kann man sagen, daß dieser Gesetzgeber abgesehen von der Erlaubnispflicht den vorherigen Zustand nicht ändern wollte. Und dieser vorherige Zustand war eben nicht dadurch gekennzeichnet, daß die Leute ihre SSW offen getragen hätten. Ich habe noch NIE jemand außer Wachleute und Polizei (und Kindern mit Erbsen- und Softairspielzeugen, an Fasching) gesehen, der eine KW öffentlich offen getragen hätte. Und auch privat nur ein einziges Mal. Aber darauf kommt es letztlich nicht. der kWS ist eine insofern allgemeine Erlaubnis wie viele andere allgemeine Erlaubnisse, die im Einzelfall ihre Grenzen bei spezielleren Normen, auch Generalklauseln, finden. So einfach ist das. -
Anzeige wegen sichtbarem Führen einer Gaspistole
MarkF antwortete auf funkykupplung's Thema in Waffenrecht
Hallo? Nicht das Beispiel vom öffentlichen GV gelesen? Der Unterschied ist nur: Für den GV braucht man keine Erlaubnis. Aber: Der kleine WS berechtigt nicht ausdrücklich zum öffentlichen Führen sondern nur zum Führen. Wenn die konkreten Umstände des Führens, also etwa das öffentliche Führen, "Angst und Schrecken" zur Folge hat, dann kann dies einen Verstoß gegen § 118 OWiG darstellen. Schau Dir mal bei http://www.matthias-losert.de/das-schutzgut-der-offentlichen-ordnung-in-den-polizeigesetzen/ die Beispiele an, was als darunter fallend angesehen wurde. Auch das Querstellen einer Parkbank auf den Weg. Ist das wirklich so schwer zu verstehen? -
Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
MarkF antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Kack-Software. Bitte vorheriges post löschen. Frage: Hast Du 50.000 Euro gespendet? Im übrigen kann ich die Lobhudelei auf die GRA nicht mehr hören bzw.lesen. Nicht zuletzt auch deswegen, weil dort immer noch von Verfassungsklage die Rede ist. was meinst ihr, wie professionell so etwas aussieht? Wer soll man jemanden ernst nehmen, der nicht einmal die Terminologie, die er verwendet, beherrscht? -
Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
MarkF antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Nicht sinnlos. Erfolglos. Aber so ist das, vor allem mit Verfassungsbeschwerden. Aber das wurde von Anfang an gesagt: Sehr geringe Erfolgsaussicht. -
Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
MarkF antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Zum gefühlten 100. Mal:. Die Verfassungsbeschwerden wurden von den Klägern eingelegt. Allein die sind "Herren" des Verfahrens. Die GRA bzw. einer deren .... Initiatoren ? .. hat nur ein Konto zur Verfügung gestellt und Frau Triebel hat im Interesse, wenn man so sagen möchte, der Spender ein Auge darauf, daß die Gelder nicht zweckfremd verwendet werden, also z.B. kein Puff- oder Casinobesuch damit finanziert wird. Das ist alles und alle anderen Behauptungen sind schlicht nicht wahr. Gleichwohl kann sich natürlich jeder seine persönliche Wahrheit zurechtbasteln, möge sie aber dann doch bitte für sich behalten. Und daß derzeit nichts davon zu hören ist liegt daran, daß nun das BVerfG am Zuge ist. Es wird, wie erst wenige (zehn) posts zuvor mehrfach erklärt zwischen 1 Monat und einigen Jahren dauern, bis man mehr als nur die Mitteilung der AZ davon hören wird. Und auch nach 1 Jahr und mehr kann noch der begründungslose Satz in Haus flattern, daß die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wurde.Völlig egal, ob und welche Grundrechtverletzungen vorlagen. Ich habe gerade heute wieder so ein Briefchen erhalten. Die angefochtene Entscheidung war so geschoben und widersprüchlich wie sonstwas, aber so ist das eben in diesem unseren rechtsstaatlichen Lande. Wohl dem, der niemals mit der Justiz in Kontakt kommen muß. Zur Erinnerung: Das Verfahren vor dem BVerwG dauerte auch deutlich über ein Jahr. -
Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
MarkF antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Tja. eigentlich sehr erstaunlich. Die Jägerwelt regt sich über das "Verbot" von HA mit Wechselmag auf und diese Behörde merkt nicht, daß es nicht um 2-Patronen sondern um Wechselmag geht ... -
Anzeige wegen sichtbarem Führen einer Gaspistole
MarkF antwortete auf funkykupplung's Thema in Waffenrecht
ad 1) ich habe schon des öfteren Waffen abgeholt, aber da meinte noch niemals jemand, sich bewaffnen zu müssen. Meine Güte, wo leben wird denn (bzw. nicht). ? Außerdem ging es nicht ums abholen, es ging irgendwie darum, daß er bedroht würde oder in Gefahr sei, ziemlich nebulös und, naja, befremdlich. War aber sonst ein netter Kontakt. Nur eben die 1911 ..... hm, genau betrachtet bin ich berufsbedingt ja auch gefährdet und werde vermutlich abgehört, da hole ich mir am besten auch gleine was aus dem Keller, aber nicht die popelige 1911, die macht ja nichts her, sondern gleich die Desert Eagle. Mit schönem Holster schraube ich dann in der Einfahrt ab meiner Road King und dann wissen die Nachbarn gleich, was die Stunde geschlagen hat ... ad 2) Ich verstehe die Sichtweise, aber wenn man durch dieses legale Tun Leute unnötig verängstigt und verschreckt und es keinen rechtfertigenden Grund dafür gibt, dann stellt man sich eben außerhalb des Rahmens. wie erklärt man´s? Nehmen wir doch mal die Vornahme sexueller Handlungen an sich selbst. Klar, so was macht keiner von uns, niemals, aber wenn, dann wäre es o.k., legal. Jeder darf so viel und so lange an sich rumspielen wie man möchte. Nun gibt es aber diese StG-Norm des Erregen öffentlichen Ärgernisses. Danach ist das grds. Herumspielen an sich selbst in der Öffentlichkeit verboten. Obwohl es grds. erlaubt ist. Und wüde es diese Regelung im StGB nicht geben, dann wäre es als OWi nicht zulässig: als "groben Unfug", Erregung öffentlichen Ärgernisses. Zur Abkürzung hier nachlesen: https://de.wikipedia.org/wiki/Bel%C3%A4stigung_der_Allgemeinheit Das heißt: Herumspielen an sich selbst ist o.k., aber in einer konkreten Situation, in einem konkreten Umfeld nicht zulässig. Ähnlich mit dem Führen einer SSW: Grundsätzlich o.k., offen getragen ohne rechtfertigenden Grund aber möglicherweise ähnlich wie "grober Unfug" nicht sozialadäquat und evtl. ein OWi. Aber auch schon unterhalb der OWi-Delinquenz kann dies Zweifel an der Zuverlässigkeit aufkommen lassen. Anderes Beispiel: Öffentlicher GV. GV ist zulässig, naja, lassen wir mal gewisse religiöse Fanatiker außen vor, sogar grds. auch öffentlich, es gibt nämlich keine entsprechende Verbotsnorm. Gleichwohl kann dies als öffentliches Ärgernis ein OWi darstellen, kommt darauf an, wo und wie und wer zuschaut. -
Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
MarkF antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Tja. Einerseits. Und andererseits? Soweit ersichtlich - korrigiert mich bitte - gibt es bundesweit die Direktiven an die zuständigen Waffenbehörden und SB, keine HA, teilweise auch keine Pistolen, mehr einzutragen. Was sollen die entsprechenden Jäger tun? Abwarten? Bis irgendwann? Und was tun, wenn die Behörden konsequenterweise damit anfangen, gegen diesen massenhaft und gemäß ihrer eigenen Rechtsauffassung (denn andernfalls müßten sie eintragen, "abwarten bis höchstbehördliche Klärung oder Gesetzgeberentscheidung" ist keine Rechtfertigung) höchst illegalen Waffenbesitz - immerhin keine popeligen einschüssigen Vorderlader ohne Vorbild vor 1871 ;-) sondern pöse, pöse, ganz pöse und gefährliche HA-Pistolen und HA, an die 30er Mags und mehr passen - vorzugehen? Nein. Mit Nichts-Tun wird die Sache nicht besser. Sie zwingt eine Vielzahl von Jägern zu Prozessen. Als ob die Verwaltungsgerichte mit den Asylklagen nicht schon genug zu tun hätten. Gut, die IMK im Juni ist mehr so lange hin. Gleichwohl .... -
Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
MarkF antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Tja. Einerseits Oh, dann sei doch so bitte gut und gib mir den link zu dem post in diesem Forum, in dem er sein inkognito lüftet. Und wenn Du gerade dabei bist, dann bitte das gleiche für all die anderen Kollegen, die hier angeblich, wie Du behauptest, ohne alias herumsegeln. Dann, ich gelobe es, werde ich auch umgehend meinen realname nennen. Oder vielleicht doch nicht? Sagen wir: ich werde es ernsthaft in Erwägung ziehen. :-) Meine Güte, ist das kindisch. -
Na, das ist ja wieder richtig forums-menschlich hier. Als vermutlich einziger in diesem Fred, der in Anspruch nehme kann, ein Profi zu sein, lasse ich den mal richtig kotzig raushängen (auch wenn in mir einem anderen Fred attestiert wurde, ein netter und freundlicher Mensch zu sein, was ich aber nicht recht glauben kann ;-) ): Am schlimmsten empfinde ich nicht die Laien, die unwissend sind und fragen, um ihre Unwissenheit zu kurieren. So sind Laien. Sonst wären sie keine Laien sondern Profis. Am schlimmsten sind die Laien oder Halblaien, die so stolz auf ihr Halbwissen sind, daß sie es mit richtigem Wissen verwechseln und die anderen Laien schurigeln. Um es noch deutlicher zusagen: Wenn einer schurigeln darf, dann der Profi. Und wenn er es tut, dann ist er ein A...., eine arme Sau, nicht besser als die Laien schurigelnde Halblaien. Und jetzt zur Sache: Als Profi, der sein ganzes Berufsleben mit Laien zu tun hat (bedauerlicherweise braucht es nämlich den sog. Mandanten, der mir das Geld zahlt, von dem ich lebe, und der macht das nicht aus Freundlichkeit sondern weil er Laie und ich Profi bin), weiß ich nur zu gut, daß der Unterschied zwischen Besitz und Eigentum keineswegs Allgemeingut ist und dies zu begreifen selbst im Jurastudium vielen wirklich schwer fällt, manchmal bis zum (bitteren) Ende verwehrt bleibt. Gepriesen seien daher all die Laien und Halblaien, die diesen Unterschied kennen. Erschwerend kommt hinzu, und das sind nun wirklich die höheren Weihen, daß der zivilrechtliche Besitz in nicht unerheblichem Umfang eine rechtliche Fiktion (mittelbarer Besitz, Besitzmittler, Besitzdiener usw.) ist, und mit dem waffenrechtlich verwendeten Besitzbegriff nur teilweise, eher wenig, zu tun hat. Eher noch kann man den strafrechtlichen Begriff des Gewahrsams heranziehen, der aber auch teilweise rechtsfiktional ist. Bohrt man bei Sachkundelehrgängen nach - und ich habe dies bei meinem eigenen Lehrangsbesuch bei allen sich bietenden Gelegenheiten getan, weil ich diese aufgeblasene Wichtigtuerart des Laien-Referenten schlichtweg nicht ausstehenden konnte, natürlich nach vorherigem intensiven Studium der einschlägigen Unterlagen - dann stellt man fest, daß diese Unterscheidung - tatsächliche Sachherrschaft und Eigentum - auch dort nicht unbedingt zum klassischen Bildungskanon gehört. Und besonders katastrophal ist es bei Händlern, die ja eigentlich aufgrund der Händlerpüfung besonders kundig sein müßten. Meine Güte! Was ist das schwer, diesen Leuten - ich pauschaliere jetzt mal, weil die wenigen Ausnahmen keine Rolle spielen - klar zu machen, daß ich zwar Käufer bin und wir einen Kaufvertrag geschlossen haben, waffenrechtlichen Besitz aber (wegen Erwerbsstreckung oder noch fehlendem Eintrag oder Platz oder warum auch immer) der Händler X erhalten, also waffenrechtlich Erwerber werden soll. Klar, mit "Erwerb" assoziiert der normale Mensch etwas, was der Jurist als Eigentumserwerb bezeichnet - ist halt so. Dabei verzichte ich schon auf sein Weltbild deutlich verkomplizierende Erklärungen, wie das mit dem Eigentumserwerb bei diesem Dreiecksverhältnis tatsächlich (bzw. rechtlich ;-) ) zivilrechtlich abläuft (wissen dies die hier schurigelnden Halblaien?). Stichtwort Besitzkonstitut - schnell mal bei wikipedia nachlesen und dann mit dem Wissen glänzen. Denn tatsächlich werde ich in dem Moment Eigentümer, in dem der Händler die Waffe erhält - und sogar mittelbarer Besitzer, was nun aber überhaupt nicht mehr mit dem waffenrechtlichen Besitz zu tun hat. Fazit: Wenn der Vereinspräsi dem Neuling nicht so recht den Unterschied zwischen Eigentum und Besitz, gar waffenrechtlichen Besitz, etc. erklären kann, oder dies beim BndB (Bierchen nach dem Ballern) munter durcheinander geht, dann sollte man dies den Leuten nicht vorwerfen. Es sind eben Laien. Ich kann dafür auch nicht Quantenphysik erklären, nur ein paar Schlagworte (Verschränkung, Heisenberg - nein nicht von Breaking Bad) absondern, die andere Laien beeindrucken, und auch vom fachgerechten Anschluß einer Toilette habe ich, weil noch nie gemacht und nie gelernt, bislang nur rudimentäre Vorstellungen. Worüber sich aber vielleicht nachzudenken lohnt, wenngleich auch für die Praxis irrelevant: Denken wir uns statt dem KW-Waffenkoffer oder gar KW-Täschchen mit Schlößchen im Vereinstresor einen eingebauten B-Safe. Bzw. viele kleine B-Türchen, wie bei einem A/B-Tresor. In den kleinen Tresörchen liegen die Waffen der noch-nicht-WBK-Inhaber oder der Sportschützen, die zwar eine WBK haben aber zugleich auch eine Ehefrau, die nicht nur Pickel im Hirn sondern auch Stacheldraht auf den Zähnen bei der Vorstellung eines Schußwaffe im Haus bekommt. Dann muß man sich zwischen Scheidung und außerhäusiger Lagerung der Wumme entscheiden (ein anderer Gedanke wäre, die außerhäusige Lagerung der Wumme mit einer außerhäusigen Freundin zu kombinieren, aber das wäre OT und würde auch nicht mehr zu diesem Beispiel passen). Wir wissen aus anderen Urteilen, daß man natürlich seine Waffen auch außerhäusig lagern darf, etwa bei der vorerwähnten außerhäusigen Freundin (hoppla, jetzt wird sie plötzlich doch topic), wenn man allein den Tresorschlüssel besitzt (wir unterstellen mal, daß die Dame keine amtsbekannte Safeknackerin mit Profi-Ausstattung ist). Wer hat denn nun in unserem Beispielsfall waffenrechtlichen Besitz an der betreffenden Waffe? Der WBK-Aspirant (bzw. WBK-Inhaber und StachdrahtaufdenZähenhabendenEhefrauen-Ehegatte)? Der Verein bzw. Besitzer des Schlüssels des Vereins-Tresor mit den vielen B-Tresörchen drin? Keiner? Alle?
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Irgendwann wurde im Amt kolportiert, daß Frau B...b...er dort nicht mehr in dieser Hinsicht wirke. Jedenfalls gibt es im Kreis schon lange keine Aktionen mehr, wegen der sie bekannt wurde (um es neutral zu formulieren). Diese Weisung hier wurde aber vom RP nur weitergeben, die Quelle ist höher. Du bist auch aus MTK?
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MarkF antwortete auf funkykupplung's Thema in Waffenrecht
Versucht doch mal, das ganze etwas objektiv zu sehen. fiat lux hat völlig recht: Wer offen eine SSW (oder eine Softtair oder ein Stücke Seife, das auf den ersten Blick wie eine Schußwaffe aussieht) herumträgt, der verhält sich außerwöhnlich, und zwar sehr außergewöhnlich. De facto tragen in unserem Staat nur Polizisten und Wertsachentransporteure offen in der Öffentlichkeit eine Schußwaffe, und sie tragen eine Arbeitskleidung, die den nicht-privaten Charakter ihres Waffentragens offenbart. Jeder andere fällt daher extrem auf und gibt Anlaß zu Nachfragen und Bedenken. Da hilft es auch nicht, zu rationalisieren, etwa derart "Terroristen fahren nicht in der U-Bahn mit offen zur Schau gestellten AK´s und Glocks zu ihrem Tagwerk". Das ist natürlich völlig richtig, gleichwohl wird es nicht nur dem Nicht-LWB mulmig, wenn er an einem Privatmann eine offen getragene Schußwaffe sieht, und auch der LWB schaut zweimal hin und macht sich seine Gedanken (ich rede nicht von Angst, ich rede nur von Gedankenmachen). Anekdote: Ich hatte mal von jemanden eine LW gekauft und Abholung vereinbart. Der wohnte in einer eher "ländlichen" Gegend, Ortsrand, mittelgroßes Grundstück, eingewachsen. Auf das Klingeln öffnete er das Tor, stand vor mir und als erstes fiel mir sein Holster mit einer 1911 (ja, kein fake, war echt) auf. Das kam mir schon etwas befremdlich vor. Und seine Erklärung (neugierig wie ich bin habe ich natürlich nach dem warum und wieso gefragt) war dementsprechend ... Klar, zuhause darf er, dürfen wir alle, und wenn er meint, es sei nötig ... Dennoch: Wir leben nun mal glücklicherweise - noch - in einer Gesellschaft, in der 99,99% (oder sind es 99,999? Oder mehr?) der Bevölkerung privat keine Schußwaffe tragen müssen, um sich gegen Angriffe verteidigen zu können, und noch viel weniger offen, gar in einem tief sitzenden Holster um schnell ziehen zu können. Daher fällt man gemeinhin mit so etwas unliebsam auf, mag es auch kein ausdrückliches Verbot dieses Handelns geben. Der normale Mensch reagiert aber erschreckt/verschreckt und wenn ich den Betreffenden nicht kenne würde auch mich dies nicht mit Wohlgefallen erfüllen. Ich weiß, daß dies etwas irrational ist, denn an der objektiven Situation - bewaffnet, wenn auch nur mit einer SSW - ändert sich nichts, wenn der Betreffende die SSW verdeckt trägt. Jeder Zweite draußen könnte eine SSW dabei haben, ob legal oder illegal (ist auch sch...egal, da auch Kurt Knochenbrecher mit einem Vorstrafenregister länger als meine Kostennoten so ein Teil kaufen kann nutzt der KWS nullkommanull), und es juckt mich nicht, da ich sie nicht sehe. Aber genau darum geht es: Man kann die SSW verdeckt tragen und es stört niemanden. Man kann sie offen tragen, was grundsätzlich keinen Vorteil bringt, und damit die Leute, die Öffentlichkeit verschrecken. Absolut unnötigerweise. Vielleicht könnte man sich damit herausreden, daß man dies quasi als politischen Akt, als Ausdruck der freien Meinungsäußerung (der darf sich bewaffnen und es zeigen, Verteidigungswaffen für jedermann, freie Waffen für freie Bürger, blablabla) tut. Naja. So eine Handlung und die Zuverlässigkeit gegen deren darauf begründete Verneinung zu verteidigen ist aber schwer und nicht unbedingt 100% erfolgversprechend. Man könnte auch sagen: Wer so dämlich ist, daß er auf diese Weise provoziert und sich Ärger bereitet, der ist zu dämlich um zuverlässig zu sein. Ja, ich weiß, das ist eine Art von vorauseilendem Gehorsam, der die Sache nicht unbedingt besser macht. Aber diese Überlegung ändert nichts daran, daß man mit offen getragenen Waffen/waffenähnlichen Dingen nun mal für die Verängstigung, Verschreckung der anderen Passanten sorgt. Und wollen wir eine Gesellschaft, in der dies nicht der Fall ist, weil es normal ist, so herumzulaufen, daß wir (sichtbar) bewaffnet sein müssen? Ich für meinen Teil nicht. Trotz aller Waffenaffinität lebe ich lieber in einer Gesellschaft, in der ich nicht zur Verteidigung bewaffnet herumlaufen muß. -
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MarkF antwortete auf funkykupplung's Thema in Waffenrecht
Nun, ich weiß definitiv, daß auch schon zuvor LWB, also Leute mit WBK, in dem hiesigen Melderegister (Hessen, MTK) markiert waren. -
Was verstehst Du als Fälschen einer Unterschrift? Mit entsprechender Vollmacht darfst Du nicht nur jemanden Vertreten sondern sogar mit dem Namen des Vertretenen unterschreiben. § 267 StGB (Urkundenfälschung) besagt: "Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, ..." Und falsch ist die Urkunde dann nicht, wenn der scheinbare Aussteller "dahinter steht", also das Unterschreiben in seinem Namen autorisiert hat. Ein beliebtes Thema in Strafrechtsvorlesungen, um den laienhaften 2.- und 3.-Semestern zum ungläubigen Staunen und nachhaltigem Aha-Erlebnis zu verhelfen. Allerdings sollte man vermeiden, die Unterschrift zu sehr nachzuahmen. Und natürlich gilt dies nicht, wenn Eigenhändigkeit o.ä. verlangt wird.
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Aus dem MTK kam letzte Woche die Ansage: Kein neuer Eintrag, auch nicht Pistole, Anweisung über den RP als Obere Waffenbehörde, der dies vermutlich vom Innenministerium erhielt.