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MarkF

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  1. Gibt es eine Android- oder Windows-App, mi der ein Android-Smartphone oder ein Win-Tablett als Sportschützentimer, optimalerweise für die BDS-Disziplinen, verwendet werden kann? Für Apple scheint es so etwas zu geben, aber das hilft in einer Apple-freien Welt nicht weiter.
  2. Sch... Forensoftware. Bitte vorheriges post löschen. In Ansehung der großen Aufregung, die diese beiden Entscheidungen verursacht haben, finde ich es als sozusagen Außenstehender schon interessant, daß anscheinend alle Betroffenen die Füße stillhalten. Die Jäger scheinen sich daran zu halten, daß sie nach Meinung der Behörden mit ihren HA nicht mehr auf die Pirsch gehen bzw. überhaupt benutzen dürfen, und diejenigen Jäger, denen die Eintragung des HA verweigert wird, nehmen dies hin. Sicher, wäre eine gesetzliche Lösung eine Sache weniger Wochen und mit einer Wahrscheinlichkeit im Sinne der Jäger zu erwarten gewesen, dann wäre dieses vorübergehende Stillhalten sinnvoll gewesen. Warum Streit und Prozesse beginnen, wenn es sich ohnehin in Kürze friedlich klärt und löst. Aber anscheinend ist dies jedenfalls hinsichtlich des zeitlichen Schiene nicht der Fall. In Ansehung besagter Aufregung war für mich eine ausgemachte Sache, daß nunmehr hunderte wenn nicht tausende Prozesse begonnen werden auf Eintragung der neu erworbenen HA bzw. auf Feststellung, daß die HA weiterhin wie bisher jagdlich benutzt werden (bzw. auf Erlaß entsprechender einstweiliger Anordnungen). Wenn aber alle Ruhe geben und keine davon betroffenen HA mehr jagdlich benutzt werden, dann würde auch ich als Gesetzgeber (oder, falls in Jahren doch ein Abenteurer einen entsprechenden Prozeß führen sollte, als Richter) sagen: Offenbar waren die Entscheidungen des BVerwG "jagdgemäß" und richtig. Das zustimmende Befolgen und Beachten durch die Betroffenen trotz der Möglichkeit, sich selbst durch individuellen Rechtsschutz die Sicherheit verschaffen zu können, ungestraft auch weiter wie bisher gehabt verfahren zu können, und der Verzicht auf die Nutzung dieser Möglichkeit, beweist es.
  3. Damit ist überhaupt nichts geklärt. Wieso ist das so schwer zu begreifen? Es geht darum, ob der Verkäufer innerdeutsch an den Händler überläßt. Ob und wie dann exportiert wird ist Sache des Händlers und geht den Verkäufer nichts mehr an. Oder ob er an den polnischen Verkäufer überläßt und damit exportiert und der Händler lediglich im Rahmen des § 12 tätig wird. Etwa weil der Postversandd problematisch wäre und der Händler so grenznah wohnt, daß eine tatsächliche Übergabe am Grennzstreifen möglich wäre. Bei beiden Varianten wird rein tatsächlich an den Händler übersandt, daher sagt dies nichts darüber aus, an wen in diesem Sinne überlasse wird, was sich rechtlich eben erheblich unterscheidet. Das habe ich jetzt schon einige Male auch mit wirklich nachvollziehbaren Beispielen erklärt,also lies es bitte. Jedenfalls ich bin kein Hellseher und kann aus dieser rein tatsächlichen Beschreibung des Übersendens nicht erkennen, welche Variante der Überlassung angestrebt wird (und ob der polnische Verkäufer überhaupt die rechtliche Problematik erkennt). Und wer meint, daß dies als Theoretisierei sei, der stelle sich mal vor, daß der deutsche Verkäufer meint, er würden/wolle an den Händler überlassen, der Händler aber in Absprache mit dem polnischen Erwerber nur im Rahmen des § 12 tätig werden will, sich um nichts weiter kümmert, natürlich die Pistole auch nicht einträgt und sie dem polnischen Käufer am Grenzstreifen übergibt. Dann, später erst, bei den versuchten Eintragungen entsteht große Verwirrung und nach viel Weh und Ach und zerschlagenem Porzellan stellt sich heraus, daß in Wahrheit ein mangels Exporterlaubnis illegaler Export der Pistole nach Polen erfolgt war - mit den bekannten Konsequenzen für die Betroffenen. Aus solchen letztlich selbst verschuldeten Unklarheiten entstehen komplzierte Fälle und Behörden- und Gerichtsentscheidungen, auf die in Foren wie hier mit Unverständnis und Ignoranz und Geschimpfe auf Behörden und Justiz begegnet wird.
  4. alles schön und gut und auch die weiter angesprochen Themen und Dinge, aber wenn jetzt jeder Sportschütze, der wie derzeit noch zu erwarten seinen HA durchbekommt, dies freudestrahlend hier postet, dann .... und wirklich informativ ist dann nun wirklich nicht. Eher der benannte Sack Reis ....
  5. Ach ja, damals, in der guten alten Zeit unserer Jugend, kein Aids (zumindest nicht bekannt), keine Alcopops, kein DSDS und den ganzen Privat-TV-Müll (aber dafür dalli-dalli usw. und später Dallas), aber auch kein SoA und Breaking Bad, kaum Dönerläden aber dafür ein trotz allem deutlich weniger liberaleres Waffenrecht als heute. Und was war die Gesellschaft verbappt und es waren wirklich noch viele echte Altnazis am Drücker.
  6. Ja, eben! ;-)
  7. Kann man auch so sehen. Ich habe aber ein Problem damit, vom WaffG und damit auch den Definitionen ausgenommenen Gegenstände als Waffen, gar Schußwaffen, zu verstehen. Wie die Reise in die Vergangenheit, um den eigenen Opa kaltzumachen.
  8. Echt? Erkläre. btw: Wer sind die Wanzen?
  9. Und Softair bis 0,5J, die also keine Schußwaffen darstellen, sind Nachbildungen von solchen.
  10. Irgendwie nicht meine Musik. Aber seine Dekorationsobjekte sind ja/zumindest als Spielzeuge erkennbar. Oder ist das gar als Persiflage gedacht? ;-)
  11. Lest mal die dort verlinkte PDF-Datei zu den Drehgenehmigungen durch. Ob die schon mitbekommen haben, daß in Ffm gefühlte 1 Mio Mal am Tag mit Handys - ohne Genehmigung - gefilmt wird?
  12. Dort gilt offenbar ein anderes WaffG. "Die Polizei Nabburg geht davon aus, wie sie auf Nachfrage unserer Zeitung erklärte, dass der Besitzer sich die Waffen-Nachbildungen, die in Deutschland nicht erlaubt sind, im Ausland besorgt hat.Die beiden Männer wurden nach der Feststellung ihrer Personalien und der Vernehmung bei der Polizei wieder entlassen. Sie erwartet eine Anzeige wegen eines Verstoßes gegen das Waffengesetz." Softair-Nachbildungen von KrW in D nicht erlaubt? In welcher Vergangenheit - oder Zukunft - leben die denn da? Bislang dachte ich, daß unsere Polizei gut ausgebildet sei, aber mitterweile ... jetzt wird man schon festgenommen, Hardware beschagnahmt und vermutlich auch angeklagt, weil man in seiner Wohnung mit Softair herummacht ... Normalerweise vertrete ich solche Leute nicht, aber in dem Fall würde ich es tun, falls die wegen Verstosses gegen das WaffG angeklagt werden sollten, allein damit diese Staatsrepräsentanten eines auf die Mütze bekommen.
  13. Es hat ja auch niemand behauptet, daß man uns Sportschützen jetzt gleich die HA wegnehmen würde. Daher ist es keiner Meldung wert, wenn in dem Bereich nichts derartiges geschieht, sondern nur, wenn eine Behörde auf diese Idee kommen sollte.
  14. Jaja, und das ist laut aktueller Rspr. des BverfG "Kunst", die es sogar rechtfertigt, samples aus anderen Musikstücken zu klauen. Ich bin offenbar zu alt für BRD 4.0, das Land der Merkels & Co. Möglicherweise hätte die Kenntnis dieses Videos eine andere Entscheidung bewirkt. Zu den Foto-, Film- und Fernsehaufnahmen: Auch wenn ich mit dieser "Kunst" nichts anfangen kann und mir der Mann absolut unsympathisch ist: Auch er hat Rechte und der Tatbestand der Ausnahmeberechtigung liegt eindeutig vor. Die behauptete vorherige Mitteilung an die Polizei war in den heutigen hysterischen Zeiten sinnvoll (wie auch wir den örtlich zuständigen Polizebehörden mitteilen sollten, daß wir böse aussehende Waffen oder Anscheinswaffen zuhause haben und diese gelegentlich in den Händen halten, so daß spannende Nachbarn den irrigen Eindruck der Vorbereitung einer Terrortat erhalten könnten), aber war ordnungsrechtlich vielleicht eine Genehmigung erforderlich? Das ist nicht wirklich mein Arbeitsgebiet, vielleicht waeiß das jemand? Man mag bezweifeln, ob der Gesetzgeber auch das Anfertigen privater Erinnerungsfotos und -videos auf diese Weise privilegieren wollte, aber im Zeitalter von Instagram, Pinterest und Youtube (ach ja, auch facebook ... ;-)), also dem geradezu routinemäßigen Veröffentlichen von auch eher privaten Bildern und Videos ist dieser private Bereich schnell verlassen. Umso wichtiger die Frage, ob man dafür aufgrund der zu erwartenden Wirkung während der Aufnahmen in der Öffentlichkeit (Massenpanik, Herninfarkte, Pudativnotwehrexzesse ;-), SEK-Einsatz) nicht eine Genehmigung nebst Polizeibegleitung benötigt, was infolge der entstehenden Kosten dies auf wirklich kommerzielle Aktionen beschränken wird. Nachtrag: Da http://www.fluter.de/de/recht/thema/9215/ hat sich ein Kollege dazu geäußert. Nach aller Lebenserfahrung wird der für die Aufnahmen Verantwortlich wohl bei der Polizei bei der Mitteilung, daß man ein paar Sekunden drehen wolle, sicherlich auch gefragt haben, ob dagegen Einwände bestehen. Und wenn dies verneint wurde, liegt darin die Genehmigung.
  15. Ich mag mich irren, aber mein Eindruck ist, daß er nicht Schweizer sondern Deutscher ist, der (leider?) keine andere Wahl hat ...
  16. ich konstruiere überhaupt nichts. Wir diskutieren hier die Möglichkeiten und rechtlichen Voraussetzungen und Konsequenzen. Ich wiederhole und erkläre das jetzt nicht, das steht alles oben geschrieben. Mit der Anfrage beim Bundesverwaltungsamt sind wir einer Meinung. Er sollte das tun. Und was Dein Bauchgefühl angeht: Die von Dir skizzierte "Lösung" wäre ein sehr "kulantes" Vorgehen, für das Du aber keinerlei rechtliche Begründung nennen und das Du demzufolge auch nicht beanspruchen kannst. Noch mal: Wir reden nicht über das, was Behörden contra legem tun können und wogegen sich niemand, weil begünstigend, zur Wehr setzt. Wir diskutieren über das, was man beanspruchen kann. Alles andere hat keinen Sinn, denn Geschenke nehmen wir alle entgegen, ohne sie aber beanspruchen zu können. Es nimmt Dir niemand übel, wenn Du das juristische Klein-Klein nicht nachvollziehen kannst. Aber begegne dem bitte nicht mit "Bauchgefühl" und Wunschkonzert, o.k.?
  17. Aha. Dann habe ich: "Wenn in meinen Verkaufsbedingungen der Preis von XX € steht, dann bezahlt das der Käufer auch und ich bestimme, mit welchem Unternehmen ich versende " (Hervorhebungen durch mich) offenbar falsch verstanden. Das berührt jetzt eine andere, sehr interessante Frage, aber die erörtern wir hier nicht. Wir sind ohnehin schon OT.
  18. Das sind keine "spitzfindigen juristischen Winkelzüge". Die Zulässigkeit bzw. das AGB-mäßige der Ersatzzustellung ist der einzige Grund, weswegen überhaupt die Diskussion über "eigenhändig" geführt wird - denn ohne diese dürfte jedes Paket nur dem benannten Empfänger übergeben werden. Und das unbedingte Sichausbedingen einer solchen Ersatzustellungsbefugnis wäre eindeutig unlauter: https://www.dhl.de/content/dam/dhlde/downloads/paket/agb-regelung/dhl-agb-paket-express-national-052016.pdf dort Nr.4 (3). Die Lösung ist also: Verbot des Empfänger an seine "Angehörigen" etc., an ihn adressierte Pakete (z.B. von bestimmten Absendern) entgegenzunehmen, Zettel an die Tür mit dem Verbot, an "Angehörige" etc. oder Nachbarn abzugeben und entsprechende Vereinbarung zwischen Versenden und Empfänger, daß diese Maßnahmen ergriffen werden. Damit hat man als Versender vertraglich sichergestellt, daß nur der Empfänger das Paket bekommt - wie mit dem Zusatz "eigenhändig", falls möglich, oder Beauftragung von "Spezialversendern". Das einzige, was passieren kann, ist, daß der Bote das Paket vor die Tür stellt oder den Anweisungen zuwiderhandelt. Was aber bekanntlich auch bei den Spezialversendern häufig genug passiert. Wer gleichwohl einen "Spezialversender" beauftragt, tut dies auf eigene Kosten und der Empfänger ist nicht verpflichtet, diesen Spaß zu bezahlen.
  19. Eben. Und die Einholung einer Import- oder Exporterlaubnis ist nun wirklich keine Hexerei. Etwas pointiert gesagt: Wer das nicht kann, der ist nicht zuverlässig. Was aber alles nichts daran ändert, daß in diesem Fall hier noch immer nicht klar ist, was der polnische Käufer und der Händler zum Ob und Wie des Exports vereinbart haben.
  20. Das sind AGBen zu "eigenhändig". Darum geht es nicht. Sondern um den Passus, mit dem sich DHL das Recht zur Ersatzzustellung ausbedingen möchte. Man mache sich gedanklich frei und stelle sich einen Nachbarn - der einzige Nachbar, der tagsüber anwesend ist - vor, mit dem man nicht nur eine Feindschaft bis auf Blut hat sondern dem man als Alkoholiker, Extremist der übelstens Art, stadtdbekannten Gewalttäter, Hehler, dealer und Hamstermörder "seine" Pakete nicht anvertrauen möchte. Weil man sie von dem niemals erhält. So. Und dann stelle man sich vor, DHL würde sich in AGBen ausbedingen, gleichwohl die Pakete bei jedem Nachbarn,, also auch diesem Mann, abzuliefern. Was unendlichen Ärger zwischen Versender und Empfänger und auch DHL zur Folge hätte. Wäre eine solche Klausel letztlich wirksam oder nicht? Es ist doch auch für einen Laien einsichtig, daß solche AGBen gegen Treu und Glauben verstoßen.
  21. Als mein Kaufvertragspartner obliegt Dir die kaufvertragliche Nebenpflicht, keine unnötigen Kosten zu produzieren und auf die günstigste (und natürlich waffenrechtlich zulässige) Weise zu versenden. Das solltest Du als Händler eigentlich wissen. Und natürlich auch, daß AGBen schon und gut sind, aber jedenfalls im Verkehr mit Verbrauchern bei weitem nicht alles zulässig ist, wann man sich da gerne hineinschreibt. Daß Du noch nie etwas anderes erlebt hast mag ja gut sein, was aber sicherlich auch daran liegt, daß Du selten mit Leuten wie mir zu tun hast. Du brauchst jetzt nicht zu betonen, daß Du nie an mich verkaufen wirst. Höchstwahrscheinlich werde ich auch nie etwas von Dir kaufen. :-)
  22. Überlassung an sich selbst als waffenrechtlicher relevanter Vorgang geht im Bereich des WaffG nicht - völlig richtig. Hatte ich an anderer Stelle ja auch kurz erläutert: Tatsächliche Gewalt/Herrschaft über etwas ist eben etwas Tatsächliches und keine rechtliche Fiktion (im Gegensatz zu vielen Arten des zivilrechtlichen Besitzes). Aber "Umzug mit Waffen" sagt für sich nichts aus. Wie soll das konkret/tatsächlich erfolgen? Bislang stand noch nicht zur Diskussion, daß der Mann mit Begründung seines Wohnsitzes in D seine Waffen mitnimmt. Was auch problematisch wäre, weil er in dem Moment eben noch kein deutscher Sportschütze ist, also daraus kein Recht zum Besitz ableiten bzw. keine entsprechende Besitzerlaubnis erhalten kann. In dem von mir beschrieben Fall - erst Wohnsitzbegründung, dann Sportschütze werden, dann Waffen nachkommen lassen - hatte er bislang keinen innderdeutschen, dem WaffG unterliegenden Besitz und erhält ihn erst, wenn er die Waffen über die Grenze bringt bzw. dies durch Dritte erfolgt und sie ihm ausgehändigt werden. Und zwar völlig egal, wer sie bis dahin im Ausland tatsächlich besessen hat. Denn im Auslang gilt das deutsche WaffR hat, also hatte er im Ausland nach deutschem Waffenrecht keinen Besitz. Ich hatte dafür bereits das Beispiel des Imports einer Waffe aus Belgien angeführt - Belgien deswegen, weil Du dort als ausländischer Importeur die Waffen ohne weitere Erlaubnis abholen darfst. Du übernimmst die Waffen dort vom Verkäufer, fährts damit 300km bis zur Grenze und besitzt - rein tatsächlich und auch nach belgischem (Waffen)Recht die Waffen während dieser Zeit. Eine deutschrechtliche Beurteilung geht nicht, weil das WaffG dort nicht gilt. Erstmals bei Betreten des deutschen Staatsgebiets nach der Grenze greift das deutsche WaffG und somit ent- und besteht dort erstmals waffenrechtlicher Besitz an der Waffe. Somit erwirbst Du waffenrechtlich erstmals und in diesem Moment. Als Überlasser nach deutschem Recht gilt gleichwohl nicht Du (was deutschrechtlich ja auch nicht möglich wäre) sondern der belgische Verkäufer. Wie anders wollte Du dies lösen/beurteilen? Du willst darauf hinaus, daß dem Mann bereits vor Begründung des Wohnsitzes hier eine WBK erteilt wird? Letztlich geht es hier doch nur darum, ob er alle seine 100 Waffen dann, wenn es soweit ist, auf einen Schlag erhält oder ob das Erwerbsstreckungsgebot greift. Hierbei ist nunmal das maßgebliche Tatbestandsmerkmal der"Erwerb" im Sinne des deutschen WaffG, was bedeutet: Eben hatte er noch keine, jetzt hat er viele Waffen. Und dabei geht es nicht um Fragen der Sicherheit oder Zuverlässigkeit, denn das betrifft auch den, der schon seit 20 Jahren 100 Waffen beanstandungslos hat und nun plötzlich 50 weitere auf einen Schlag erwerben möchte. Als Sportschütze grundsätzlich nicht möglich. Daher spielt es hier auch keine Rolle, daß der Mann (überdies im Ausland ;-)) seit 20 Jahren diese 50 Waffen besessen hgt. Gerade im Gegenteil. Wenn schon derjenige, der inländisch seit 20 Jahren viele Waffen besitzt, für weiteren Erwerb dem Erwerbsstreckungsgebot unterliegt, dann doch - nach Sinn und Zweck der Regelung - erst recht derjenige, für den das nur im Auslang gilt und der "insofern" für das deutsche Waffenrecht ein unbeschriebenes Blatt ist. Natürlich kann die Behörde gleichwohl eine Ausnahme zulassen und dagegen wird ja auch niemand klagen. Aber alle unsere Überlegungen und Beurteilungen haben ja als Hintergrund den ggfs. klageweisen durchsetzbaren Anspruch. Und ich wüßte wirklich nicht, wie man den Anspruch auf eine Ausnahme hier begründen sollte, wenn tatsächlich ein Erwerbsvorgang als Sportschütze stattfindet bzw. stattfinden würde. Und daher ist wirklich zu fragen und genau zu prüfen, wie der Umzug hinsichtlich der Waffen tatsächlich erfolgen soll, muß und/oder kann. Ich sehe keinen Weg, wie er die Waffen legal nach D (ver)bringen und dort solange legal besitzen kann, bis er als Sportschütze nebst Bedürfnis anerkannt ist. Denn dies wäre die einzige Möglichkeit, wie dann kein en bloc Erwerb als Sportschütze erfolgt, weil er eben schon vorher deutschrechtlich als Nicht-Sportschütze legal besessen hat und somit ein weiterer tatsächlicher "Erwerb" ausscheidet.
  23. Allderdings ohne weitere Erklärungen, denn diese könnten uns beunruhigen. Ich verstehe nicht, warum dieser unglaubliche Satz in der Versenkung verschwunden ist. Man könnte über diese Schießbudenfiguren - uns Heiko fehlt noch - herzlich lachen, wenn es nicht so ernst wäre, weil die unser aller Schicksal bestimmen.
  24. Selbst ich bin nicht unfehlbar. ;-) Dieser Fall ist abr klar: http://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Verbote-Beschraenkungen/Schutz-der-oeffentlichen-Ordnung/Waffen-und-Munition/Verbringen-Mitnahme/verbringen-mitnahme_node.html der Kasten unten. Aber glaube was Du willst, das ist Dein Problem.
  25. Schau in die DHL-ABGen und suche nach den Regeln für die Ersatzzustellung. Ich habe es schon mindestens dreimal erklärt: Erforderlich ist eine Anweisung des Empfängers, das kann der Versender nicht bestimmen und schriftlich bekommt er von DHL auch nichts. wenn Dir das nicht paßt und Dir auch das mit der Filialzustellung nicht genhem ist, dann bezahl halt overnite & co. Mir egal. Ich bezahle sie jedenfalls nicht. Und wenn "mein" Versender unbedingt meint, die beauftragen zu müssen, dann bezahlt er eben die Differenz. Punkt.
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