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MarkF

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  1. Was habt ihr immer nur mit "Express" Wie lange dauer ein Paket normalerweise? 2 Tage? 3 Tage? Ist es wirklich so unerträglich, daß der Käufer drei Tage warten muß?
  2. Tja. Solange der Eintrag in der WBK besteht kann man Dir aus dem Besitz keinen Strick drehen. Die Problematik bei der jagdlichen Benutzung folgt ja nur daraus, daß das BVerwG meint, diese HA dürften nicht jagdlich benutzt werden. Die Meinungen, welche Folge eine "Zuwiderhandung" gegen diese Meinung, die ja objektiv und für sich genommen für Sich Dich rechtlich ähnlich relevant ist wie die Deiner Großmutter und nur aufgrund des Umstands relevant ist, daß sich andere Behörden und Gerichte künftig daran orientieren werden/könnten/können, gehen ja auseinander. Die Nichtbenutzung im jagdlichen Bereich ist ja lediglich eine besonders "sichere" und risikominimierende Verhaltensweise. Als Anwalt befragt würde ich Dir zur größten Sicherheit dazu raten, denn das ist das anwaltliche Credo: Den Weg des geringstens Risikos wählen. Wer davon abweicht tut dies auf eigene Gefahr. Das Verleihen an Sportschützen ist dagegen etwas anderes. Solange Du berechtigt besitzt - und dies ist der Fall, solange der Eintrag in der WBK besteht - darfst Du das tun, was jeder LWB darf: An einen Berechtigten in dem für Dich erkennbaren Rahmen seines Bedürfnisses verleihen. Dies berührt nicht die Problematik Deines jagdlichen Bedürfnisses bzw. der Benutzung in dem Rahmen Deines (Dir vom BVerwG beschränkten) Bedürfnisses.
  3. War da nicht was mit einem Verweis auf einen schon etwas älteren "Beschluß" des BR, daß kein Änderungsbedarf bestehe?
  4. Die erste Frage ist doch, wer Erwerber im waffenrechtlichen Sinn st, also an wen waffenrechtlich überlassen werden soll. Wer gekauft hat und bezahlt ist irrelevant. Wenn Du ins Ausland an einen ausländisch Berechtigten liefern sollst, dann muß er Dir - im Schengenraum, also EU und beigetretene Staaten wie CH - eine Importerlaubnis seiner zuständigen Behörde schicken. Im Original. Diese schickst Du mit einem Antrag auf Erteilung einer Ausfuhrerlaubnis an die für Dich zuständige Behörde (erfrage die bei Deiner Waffenbehörde, die wissen das). Das Formular kannst Du selbst ausfüllen; ich habe gerade für einen belgischen Händler, der dasnicht auf sich nehmen wollte, sein auf Holländisch gehaltenes Formular ausgefüllt - dank google translator und der Freundlichkeit der dortigen Behörde, mein Elaborat vorab auf Richtigkeit zu überprüfen, kei Problem (am aufwendigsten war, die zuständige Behörde herauszufinden, aber das Belgien faktisch dreisprachig ist kommt man auch mit Englisch weiter). Du bekommst dann die Exportgenehmigung und fügst dese in Kopie und mit dem Original der polnischen Importerlaubnis - Kopie für die eigenen Unterlagen machen - dem Paket bei. Das wars. Wir Du versendest entscheidest Du selbst bzw. zusammen mit dem Polen, der ja die Kosten zu tragen hat. Wenn dagegen an einen inländischen Waffenhändler überlassen werden soll, der den Export erledigt, ist das eine ganz normale inländische Überlassung. Der Händler schickt Dir eine Kopie seiner Händlerlizenz oder seine Daten sowie die Rufummer seiner Waffenbehörde. Die überprüfst Du zur Sicherheit im Netz, rufst dort an und läßt Dir die Richtigkeit der Lizenz bestätigen (Datum, Uhrzeit und Name des Gesprächspartners in Deinen Unterlagen notieren). Fertig. Denkbar ist aber auch eine Mischform: Export zwar durch Dich an den Polen, Lieferung aber nur inländisch an einen inländisch Berechtigten. Der würde dann faktisch als Transporteur fungieren. Was aber bei einem Händler eher ungewöhnlich wäre, denn Händler sollten den Export aus dem ff beherrschen.
  5. Nichts ist unmöglich, aber hatte sich der BR nicht erst im Dez oder Jan ablehnend zu den Absichten der EU-Kommission geäußert?
  6. Sch... Forensoftware. Könntest Du mal die betreffenden Spediteure namhaft machen? Gerne auch ohne Preisangaben. Tja, wie ich sagt: Import aus GB lohnt sich wegen der exorbitanten Kosten nur bei teuren Teilen.
  7. Die Frage ist allenfalls, was verboten wird, nicht was zugelassen wird Das ist ja einer der Dinge, die ich beim dem neuen Konkurrenten beanstande: Werbung mit zumindest irreführenden Angaben. DHL national verbietet definitiv keine Waffen - im Gegensatz zu DHL international. Wie schon andere geschrieben haben beitet DHL seit ein paar Jahren eigenhändige Pakete nur noch für gewerbliche Kunden an - warum auch immer. KW kann man aber als extraschweren Brief eigenhändig verschicken. Noch ist es nicht soweit, daß erst mal alles verboten wäre. Das System ist: Erst mal ist alles erlaubt. Als Ausnahms sind (ja, sehr, sehr viele) bestimmte Dinge verboten bzw. eingeschränkt. Und hierfür gibt es dann wieder Erlaubnisausnahmen. Aber wie vorher schon geschrieben: Vereinbart mit dem Empfänger, daß er DHL durch entsprechende Nachricht an sein Zustell"amt" bzw. Zusteller oder auch z.B. Aufkleber am Briefkasten anweist, keine Ersatzzustellung vorzunehnmen bzw. daß keine Ersatzzustellung gewünscht und akzeptiert wird. Schaut in die DHL-AGBen. Da steht dies - wie auch in allen anderen AGBen von diesen Dienstleistern - drin. Dann kann DHl nicht mehr wirksam an andere zustellen und irgendein Empfangsbeleg wird dann nicht mehr gegen den Empfänger - weil ebene nicht an ihn zugestellt. Daher wird derartigen Weisungen im eigenen Interesse (denn das ist das einzige, was sicher hilft, das Regeln eingehalten werden) Folge geleistet. wenn auch zähneknirschend. Ohne Befugnis der Ersatzzustellung darf nur an den benannten Empfänger zugestellt werden. D.h. ein solcher Zustellauftrag ist ohne diese AGB-mäßige Ersatzzustellungsberechtigung immer "eigenhändig". Ist schon eine Schweinerei, daß sich DHL & Co. von dieser grundsätzlichen Vepflichtung per AGB freistellen und dann die Rücknahme bzw. Ausschluß dieser sich selbst zugebilligten Ersatzzustellungsbefugnis durch "eigenhändig" wieder bezahlen lassen. Eine andere Möglichkeit wäre die Vereinbarung mit dem Empfänger, an dem Zustelltag und der ungefähren Zustellzeit, der/die ja mittlerweil per email mitgeteilt wird (bzw. werden kann)anwesend zu sein und selbst in Empfang zu nehmen. Ihr müßt eines bedenken: Alles, auch die angeblich "sichere" Zustellung mit overnite & Co., beruht auf nichts anderem als einer Vereinbarung. Der Versender vereinbart mit dem Transpordienstleister, daß die Ware nur an den benannten Empfänger übergeben wird. Auf diese Einhaltung dieser Vereinbarung dürft ihr euch verlassen, es sei, ihr wißt oder habt Anlaß, damit zu rechnen, daß diese Vereinbarung mißachtet werden wird (was m.E. bei overnite aufgrund entsprechender Erfahrungsberichte, mögen sie wahr oder nicht wahr sein, schon längst der Fall ist). Auch wenn die Zusteller selbst alles andere als zuverlässig im waffenrechtlichen Sinn sind. Nichts anderes ist aber eine der vorgenannen Vereinbarungen zwischen Versender und Empfänger - sogar noch "mehr" und viel verläßlicher, denn der Empfänger ist WBK-Inhaber, behördkich geprüft, zuverlässig, und würde vermutlich seine Zuverlässigkeit und WBKen verlieren, wenn er diese Vereinbarungen mißachten würde.
  8. Oh, diese Sch... Forensoftware. Einstampfen, den Schrott. Kennt jemand zufällig die Rechtslage in der Schweiz hinsichtlich Vollautomaten? Ich frage mich nämlich, ob es überhaupt ein Land gib, in dem VA regulär legal besessen werden dürfen und nicht nur in ganz ausnahmsweiser und homöopathischer Zahl.
  9. Ich will nicht behaupten, daß man "oft" so etwas hört, aber doch so häufig, daß ein ganz großes Fragezeichn durchaus nicht unangebracht ist. Bei einem Transportdienstleister, der wie overnite seine Existenberechtigung dem Umstand verdankt, daß er angeblich all das waffenrechtspezifische Gedöns gewährleistet, was angeblich erforderlich sei und angeblich andere nicht könnten, und es sich auch wirklich teuer bezahlen läßt, darf es meiner Meinung nach keinen einzigen solcher Ausfälle geben. 100%ige Zuverlässigkeit ist daher nicht gegeben und wenn man dies weiß, darf man diesen Weg eigentlich nicht wählen. Mir ist dagegen noch kein Fall bekannt geworden, faß DHL(-Zusteller) den ausdrücklichen Ausschluß der Ersatzzustellung mißachten würden. Vielleicht gerade deswegen, weil sie wissen, daß es dann Riesenärger geben kann.
  10. Mal unabhängig davon, daß Konkurrenz das Geschäft belegt und es sicherlich nicht schädlich, wenn ein Unternehmen auch die Abholung aus dem Ausland anbietet und natürlich, daß derjenige, der die Zeche bezahlt, selbst entscheidet, wenn er beauftragt, gehört für mich zur Seriösität und Akzeptanz eines Dienstleisters auch, daß er nicht zu Geschäftsförderung falsche Angaben macht bzw. mit Selbstverständlichkeiten oder irrelevanten Dingen wirbt. Wenn dieser Neue versucht, den Eindruck zu erwecken, daß es illegal sei, Waffen mit Transportdiensleistern zu versenden, der sie nicht ausdrücklich in einer Positivliste aufführt, dann ist das unseriös. Oder diese Berechttigungsprüfung - völliger Quatsch. Die Berechtigung des Empfängers prüft der Versender, innerdeutsch durch Anruf bei der Waffenbehörde, im Auslandsverkehr durch Erhalt der Importerlaubnis. Und dann steht der Empfänger fest und es ist nur erforderlich, daß nur an diesen ausgehändigt wird - siehe oben, Thema Befugnis der Ersatzzustellung. Und ob es waffenrechtlich (!) illegal ist, einen Dienstleister zu bemühen, der Waffen ausdrücklich ausschließt, wäre zu prüfen. Leistet er im übrigen das gleiche, also etwas hinsichtlich Organisation und Sicherheit des Nichtabhandenkommens, dann ist ein waffenrechtlicher Verstoß schwerlich zu begründen. Gleiches gilt für die "behördliche Prüfung" - was wurde denn behördlich geprüft? Allenfalls die Organisation, d.h. daß wie bei allen dieser tollen Zertifizierungen, wie ISO9000 usw., nur bestätigt wird, daß es für dieses und jenes Verfahrensvorschriften gibt und Regelungen vorschreiben, daß dieses eingehalten werden. Also vergleichbar mit dem, was von Anwälten etwa zu Fristen verlangt wird, damit bei Fristversäumnissen Wiedereinsetzung gewährt werden kann: Z.B., daß der Terminkalender von einer zuverlässigen Kraft geführt und durch Anweisungen sichergestellt ist, daß Fristen erst nach Vornahme der betreffenden Maßnahme gestrichen werden. Schaut mal in die bemühten §§ 29ff WaffG - was steht da über den Transportdienstleister? Praktisch nichts. Denn der Transportdienstleister ist nicht derjenige, der die Ein- und Ausfuhrpapiere besorgen muß. Und Zoll/Verzollung spielt im EU-Bereich keine Rolle. Selbst die Zollverwaltung ist sich nicht wirklich im Klaren, was im EU-Raum verlangt wird. Nur wenn der Nicht-EU-Raum berührt wird muß bei der Einfuhr die nächste Zollstelle aufgesucht werden - aber zum Zwecke der Verzollung. Daher werden Waren, auch Waffen z.B. aus der Schweiz auch beim zuständigen Zollamt abgeladen, wo man mit seinen Einfuhrpapieren vorstellig werden muß, sofern man nicht den Transportdienstleister mit den Papieren ausstattet und mit der Abwicklung beauftragt. Naja, und die Abholungsmöglichkeit .... schön, daß es sie gibt, aber das sind alles einfache Fälle, wo man sich die Waffen auch relativ problemlos zuschicken lassen kann, evtl. mit der Einschränkung wie in AT, daß es nur von Händler zu Händler geht. Die kniffligen Fälle wie BE, ES, CH, GB sind leider nicht erfaßt. Also, mich reißt das nicht vom Hocker und innerdeutsch braucht man das ohnehin nicht.
  11. Wie vieles, was Gutmenschen und auch die Amis machen. Warum sind bei ebay D Waffe pfui, anderswo aber nicht?
  12. Ja, es ist immer wieder interessant, mit Händlern, die es eigentlich wirklich wissen müßten, über die rechtlichen Grundlagen ihres Gewerbes zu sprechen und die weit verbreitete Ignoranz zu bestaunen. Dabei steht alles im Gesetz und - zu diesem Thema - in den AGBen der Speditionen. Man müßte es halt lesen und verstehen (wollen). Das ist jetzt böse formuliert, aber dazu stehe ich, denn ich ärgere mich bei meinen Käufern selbst häufig genug mit entsprechend bornierten Händlern herum.
  13. 1. "Leihschein" mit dem Freund würde schon daran scheitern, daß es keine Überlassung von Dir an ihm darstellt. Zwar würdest Du Eigentum erwerben, wenn er für Dich in Empfang nimmt, daß er jedenfalls zivilrechtlich als Besitzmittler handelt (Eigentum erwirbt man durch dingliche Einigung und Übergabe = Besitzerwerb). Aber hier geht es ja um den waffenrechtlichen Besitz. Es ist ein Fall des § 12 Abs.1 Nr.2 WaffG, erlaubnisfrei, also nicht einzutragen in die WBK. Ein "Leihschein" - der Beleg nach § 38 Nr.1 lit. e ist dagegen nicht erforderlich, wenn/da Dein Freund die Waffe nicht führt. Allerdings muß gegenüber dem Versender der Nachweis der Berechtigung auch des Freunds geführt werden. Damit er im Falle einer überraschenden Kontrolle oder Hausdurchsuchung "sicher" ist, solltest Du ihm eine schriftliche Vollmacht über die Entgegennahme und vorübergehende Verwahrung ausstellen. 2. Auch an Nicht-Händler kann als normales Paket versendet werden. Man muß als Versender nur mit dem berechtigten Empfänger vereinbaren, daß der DHL gegenüber die Ersetzungsbefugnis hinsichtlich des Empfängers, die sich alle Sped. in ihren AGBen ausbedingen, ausschließt. Dann darf DHL nur noch an ihn persönlich zustellen (nichts anderes war die früher gegebene Möglichkeit der "eigenhändigen" Zustelllung, allerdings als Vereinbarung zwischen Versender und der Sped.). Da genügt ein entsprechender Zettel am Briefkasten.
  14. Nicht nur beurteilen sondern sogar "bescheinigt", was ja nur durch den Lehrgangsveranstalter erfolgen kann. Aber die Formulare der Verbände sind nicht besser. Die darin zum Ausdruck gelangende Rechtsunkenntnise sollte eigentlich dazu führen, daß den Verantwortlchen die Zuverlässigkeit aberkannt wird.
  15. Ich hatte die Absicht, einige Waffen aus GB zu importieren. Praktisch kein Händler war aber bereit, zu exportieren, und wirklich an einem Verkauf interessiert war ebenfalls kaum ein Händler. Über google und einige Sucherei und Korrespondenz bin ich auf ein paar Unternehmen gestoßen, die geschäftlich den Waffenexport für Händler oder Privatleute zu betreiben. Allerdings hätten auch die den Versand nur per Luftfracht vorgenommen. Da es sich durchweg um "billige" Waffen - 200 bis 350 Pfund - handelte und daher die gesamten Exportkosten unverhältnismäßig hoch waren plus der dank EZB und Konsorten unschönen Wechselkurs habe ich das Projekt letztlich gecancelt, als sich kontinealeuropäisch Erwerbmöglichkeiten ergaben, die letztlich noch günstiger waren. Gleichwohl ist als Eindruck geblieben, da der internationale Waffenkauf und -verkauf systematisch erschwert und verhindert wird, jedenfalls im Bereich der "billigen" Waffen. Klar, bei 2000 Euro für eine Waffe kann man eher hundert oder zweihundert als Transaktionkosten akzeptieren. Auffällig ist, daß dies vor allem die anderen Staaten und die Speditieure betrifft. Eine deutsche Importerlaubnis ist nicht teuer und erst recht beim Import mehrerer Waffen; ein Erlaubnisformular kann einige Waffen umfassen und kostet 20 Euro - da kann man nicht wirklich meckern und jedenfalls bei uns bekommt man die binnen weniger Tage. Im Ausland scheinen Export- und Importerlaubnisse deutlich teurer zu sein. Auch wenn man etwa über die italienische Bürokratie stöhnt - Erfahrungen habe ich mit dem Gerichtswesen, au weia - so bekommt man die Exporterlaubnisse doch erstaunlich zügig (ist aber vielleicht regional unterschiedlich). aber der Knackpunkt ist der Versand. Es mag sein, daß "große" Unternehmen, Händler, es einfacher haben, als als Privatmann bzw. kleiner Händler wird es immer schwieriger. Aus CH bekommt man praktisch im Versandweg nichts heraus. Dito ES, allenfalls über wirkliche teure "Spezial"-Speditionen. Aus AT wohl nur von Händler an Händler. Nicht viel besser in F. BE scheint ebenfalls sehr schlimm zu sein; allerdings kann man dort als Importeur im Land selbst abholen (und die Exporterlaubnis scheint kostenfrei zu sein). GB ist doppelt dämlich, weil es dort nicht wie z.B. zu F oder CH eine Grenze gibt, an der man die Übergabe vornehmen kann (was der deutsche Zoll im Beispiel CH akzeptiert). Aus NL wurde dagegen problemlos mit DPD versandt (aber ohne "Deklaration" als Waffe). Natürlich spielt dies alles keine Rolle, wenn Waffen inoffiziell versandt werden - beschreibt man den Inhalt als "toy" oder "sporting good", dann ist alles im grünen Bereich. Aber das funktioniert natürlich nur innerhalb der EU ohne Probleme, obwohl ich mir nicht recht vorzustellen vermag, daß etwa der CH-Zoll alle nach D ausgehende Pakete durchleuchtet. Da leiern die EU-Funktionäre und unsere Politiker dauern das Lied vom freien Warenverkehr herunter, ohne den und die EU alles untergehen würde, aber bei Waffen ist dieser jedenfalls für Privatleute zum Erliegen gekommen, und zwar zum einen wegen der Bürokratie, obwohl dies vielleicht auch vorwiegend daran liegt, daß viele Händler und auch Privatleute geradezu unterirdisch dämlich und national fixiert sind (abgesehen von GB waren nur die wenigsten Verkäufer bereit oder in der Lage, auf (Pidgin)Englisch zu korrespondieren, sofern überhaupt geantwortet wurde, und der google-Translator ist weitgehend untauglich, aber vor allem auch wegen der Transportdienstleister, die Waffen schlichtweg boykottieren.
  16. Aus "Waffenart" leiten dies die Vertreter dieser Meinung ab. "Art" im Sinne von KW oder LW.
  17. Aktuell vom Landrat MTK erfahren, nach nach wie vor keine SL eingetragen und Jäger bei Meidung von Maßnahmen aufgefordert werden, getätigte Käufe rückabzuwickeln. Anscheinend ist dem Amt nicht klar, daß der zivilrechtliche Kauf nichts mit waffenrechtlichen Erwerb zu tun hat. Was die sicherlich meinen ist, daß man nach dem Kauf nicht mehr besitzen dürfe, weil mangels Zulässigkeit keine Eintragung erfolgen werde. Was aber nur bedeutet, daß man den HA an einen Händler zur Aufbewahrung geben müßte (und auch dann tun sollte, wenn man auf Eintragung klagen möchte, denn man was ja nicht, wie die Verfahren ausgehen werden).
  18. Naja. Schon mal von der Trennung zwischen Exektuive und Legislative gehört? "Herr Bundesminister Christian Schmidt hat entschieden ..." - aber nur, daß er einen Gesetzesentwurf einbringen bzw. bei der der aktuell betriebenen Änderung des BJagdG berücksichtigen lassen wird. Aber ob dies Gesetz wird bestimmt allein die Legislative. Mannomann, diese Minister haben ein Selbstverständnis ... aber was will man auch bei einem Parlament erwarten, das überwiegend "Unabhängigkeit" darauf bezieht, unabhängig vom Wähler, von Volk, zu sein, der (Regierungs)Partei und damit der Regierung "alternativlos" untertan zu sein. Was diese Leute brauchen, um gewahr zu werden, daß sie nur auf Zeit angestellte Mitglieder der Geschäftsführung sind, ist ein regelmäßiger Schuß vor dem Bug durch das Parlament. Träume ....
  19. Jetzt doch noch mal zu der Entscheidung des BVerwG: Hier ist die zweitinstanzliche Entscheidung des OVG Münster: https://openjur.de/u/685658.html Der Kläger war offenbar ein, naja, etwas bedenklicher Zeitgenosse. Ich kann mich des Eindrucks nicht erwehren, daß vielleicht nicht die Welt aber zumindest seine Umgebung etwas sicherer geworden ist. Und dies haben ganz gewiß die Richter auch so gesehen. Auch ohne die Aufbewahrung einer durchgeladenen Waffe im Waffenraum hätten die festgestellten Mängel für das Einkassieren der WBKen genügt. Wir wissen zur Genüge, daß die Rechtsprechung sehr hohe Anforderungen stellt und daß noch nicht einmal Verstöße gegen waffenrechtliche Regeln erforderlich sind. Natürlich kann man diese Einstellung kritisieren. Überträgt man diese - kein Restrisiko hinnehmbar - auf andere Lebensbereiche, dann müßten Führerscheine in großer Vielzahl entzogen werden. Jeder simple Fahrverstoß, jedes unzulässige Parken müßte dazu führen. Wer irgendwie gegen die Regeln verstößt bietet jkeine Gewähr (100%ige Sicherheit, nicht durch leichtsinnige Fahrweise, Trunkenheit, Unachtsamkeit oder gar Vorsatz andere zu schädigen. Natürlich würde man so etwas als völlig unverhältnismäßig angesehen und zu rech genügt nicht jeder Regelverstoß sondern es müssen schon schwerwiegende Verstöße sein. Und objektiv genügt natürlich das Herumliegenlassen von etwas Mun im Schlafzimmer nicht, um daraus das gegenüber dem Normalfall gesteigerte Risiko zu bejahen, der Betreffende würde mit seinen Waffen anderen Schaden zufügen. Andererseits aber muß man auch erkennen, daß die waffenrechtliche Anforderung der Zuverlässigkeit nicht für z.B. Führerscheine gilt. D.h. die Maßstäbe sind qua Gesetz unterschiedlich. DAs OVG begründet auch die Auffassung, daß Schußwaffen nicht (durch)geladen gelagert werden dürfen. Was zwar fehlt ist der Aspekt einer für Notwehrzwecke vorgehaltenen Notwehrwaffe (siehe oben) - aber diesem Zweck diente die Büchse ohnehin nicht. Man mag dem OVG im Ergebnis vielleicht nicht folgen wollen, aber auf das "Verbot", geladene Waffen abzulegen, als sachgemäßen Umgang mit Schußwaffen abzustellen, ist weder willkürlich noch abwegig. Zwar war es nicht entscheidungserheblich, denn aus prozessualen Gründen - Munition im Schlafzimmer, das BVerwG hat es kurz ausgeführt - war die Revision bzw. Beschwerde in der Tat nicht zulässig/begründet. Dennoch halte ich es für unzulässig, wie das BVerwG apodiktisch das Lagern einer geladenen Waffe als "selbstverständlich" unzulässig stigmatisiert. Man kann dies, je nach Fall, auch anders sehen, zumindest gibt es nicht offensichtlich abwegige Gegenargumente. Aber dies zeigt ein weiteres Mal die Arroganz und Selbstherrlichkeit dieses 6. Senats des BVerwG, wie wir sie ja auch aus der Jäger-HA-Entscheidung kennen. Im Studium, im Examen, würde ich dies durchaus als mangelhaft bewerten. Aber quod licet iovi ....
  20. Um zum Thema des Freds zurückzukehren: Ob man einen Zeugen, gar seinen RA des geringsten Mißtrauens (das kostet ja), hinzuzieht, ist letztlich eine Frage des Verhältnisses zu den SB der Waffenbehörde. Bis ich eines besseren belehrt werde möchte ich davon ausgehen, daß das gegenwärtige zwar nicht von Freundschaft oder gar herzlicher Zuneigung aber wenigstens von grundsätzlichem gegenseitigen Respekt und Fairness (auch wenn man sich nach der Erkenntnis, daß weder SB noch Amtsleiter noch Widerspruchsausschuß die Widerspruchsbegründung durchgelesen haben, fragt, was dies für eine Art von Verwaltung ist) geprägte Verhältnis nicht durch das Stellen von Fallen und bösartiger Schnüffelei ausgenutzt wird. Besteht dagegen jeder Kontakt mit der Behörde aus Kampf und Streit oder ist den Leuten jede Schlechtigkeit zuzutrauen, dann würde ich zumindest einen einigermaßen Kundigen, also etwas einen Vereinskollegen, dabei haben wollen.
  21. Es ist ein schwieriges Thema, nicht zuletzt auch aus dem Grund, daß Juristen und juristische Laien in aller Regel in verschiedenen Weisen denken und argumentieren. Ich spreche damit nicht einfach strukturierte Geister oder gar Schwachmaten an; auch andere und durchaus auch "intelligentere" Akademiker verstehen es nicht, denken anders. Da ich als FA für IT-Recht im Brot-und-Butter-Geschäft ziemlich viel mit Mandanten aus dem Elektronik- und Software-Bereich zu tun habe, kommuniziere ich viel nicht nur mit BWLer sondern auch mit Ings und Informatiker und sitze mit diesen in Vertragsverhandlungen und Besprechungen über Rechtsfragen. Da ich die Mitarbeiter der Mandanten meist schon längere Zeit kenne kann ich sie im Gegensatz zu den "Gegnern" auch einschätzen. Und da ist immer wieder erstaunlich, in welch anderen Bahnen diese teils meist doch sehr intelligenten Leute denken und wie wenig sie juristische Strukturen und Überlegungen verstehen. Und umso erstaunlicher, als ich selbst Elektronik entwickeln und programmieren kann, natürlich nicht auf dem professionellen Niveau wie diese Profis, also weiß, daß die Grundvoraussetzungen - logisches und systematisches Denken - vorhanden sind. Es ist ein bischen so, wie ein Laie nicht begreift und sich nicht vorstellen kann, was "Programmieren" bedeutet, die strukturuelle Erfassung eines Problems, dessen Transfer in einer softwaretechnisch handlebare Form. Jenseits der richterlichen Willkür und Bösartigkeit des Gesetzgebers - darüber brauchen wir nicht zu diskutieren, diese gibt es - muß man sich immer vor Augen führen, daß Gesetze das Zusammenleben der Menschen in einer Gemeinschaft regeln und Anarchie vermeiden helfen sollen. Es handelt sich um allgemeine Regeln, die normalerweise nicht für einen bestimmten Einzelfall gemacht sind (auch wenn es dafür Beispiele gibt). Je abstrakter, genereller diese Regeln formuliert sind, destso mehr stellt sich bei der Rechtsanwendung das Problem der Auslegung. Beispiel: "Du sollst Vater und Mutter und ehren". "Vater" und "Mutter" erscheint eindeutig. Aber wenn es an die Subsumtion - so wird die Anwendung der Regel auf die Lebenswirklichkeit in Form der Zuordnung der einzelnen Tabestandsmerkmale (Vater, Mutter, ehren) auf den Lebenssachverhalt bezeichnet - geht, wird es schon juristisch: Sind damit nur die verheirateten leiblichen Eltern gemeint? Oder auch der Adoptivvater? Oder auch der Stiefvater? Oder auch der sog. Ziehvater? Usw. Und was heißt "ehren"? Man soll die Eltern nicht umbringen. Klar, nicht? Aber wie ist es, wenn der Vater totkrank ist und erlöst werden will? Ist es dann nicht vielleicht sogar im Gegenteil "ehren", wenn ich ihn seinem Wunsch entsprechend erlöse? Und ohne daß er den Wunsch äußert (Koma)? Jetzt nicht auf Mord, Totschlag, Rechtfertigung und Entschuldigung schielen und ausweichen, es geht nur um das Tatbestandsmerkmal des "ehren". Heißt " ehren", daß ich Vaters Anweisung immer folgen muß? Respektvoll nicht widersprechen darf? Oder doch? Und wenn wie? Das Leben bietet unendlich viele Variationen von Geschehnissen, Verhaltensweisen, die sich oft nur in Nuancen unterscheidne. Irgendwo verläuft die Grenze zwischen "gerade noch ehren" und "gerade nicht mehr ehren". Da über die Verwirklichung der Norm, Erfüllung des Tatbestands, Menschen entscheiden (urteilen) liegt in der Natur der Sache, daß es unterschiedliche Beurteilungen gibt. In unserem kontinentalen Rechtssystem ist die Gesetzesnorm die Grundlage. Hierzu ergangene Urteile dienen als Auslegungshilfe, die allein aufgrund der Stellung des betreffenden Gerichts in der "Justizhierarchie" eine gewisse Bindungswirkung haben - als Richter werde ich der Rechtsauffasssung meines Rechtsmittelgerichts folgen, wenn ich sie als plausibel/akzeptabel ansehe und keine gewichtige Gründe habe, dagegen zu opponieren, denn ich möchte nicht gerne aufgehoben werden, als Behörde werde ich mich zunächst am VGH meines Bundeslands orientieren, oder, wenn ich aus Erfahrung weiß, daß die Sache eh nicht in die Berufung kommt, an der Rspr. des zuständigen VG. Logisch, oder? Sog. Rechtswissenschaftler - Profs und Praktiker - schreiben Aufsätze für Fachzeitschriften oder Monographien (einzelne Bücher) zu jurisitschen Fragen und rezensieren Urteile. Teils aus "Berufung", also weil ihnen das Thema auf den Nägeln brennt, teils um wissenschaftliche Reputation zu sammeln (auf darüber brauchen wir an dieser Stelle nicht zu diskutieren), teils aus Eitelkeit, und natürlich können alle Gründe zutreffen. Damit beinflussen sie die (auch höchstrichterliche) Rechtsprechung (was mir auch schon gelungen ist). Diese als "Literatur" bezeichneten Meinungen sind natürlich nicht bindend, aber sie gibt den Praktikern - Richtern und RAe - Argumentationshilfe. In den sog. Kommentaren, die von Profs und Praktikern verfaßt werden und die je nach Alter (manche wurden vor vielen zig Jahren begründet) einen gewissen institutionalen Charakter besitzen, wird die zu den Gesetzen ergangene Rechtsprechung und Literatur gesammelt, ausgewertet, nachgewiesen und natürlich auch eigene Meinungen publiziert. In der Vor-IT-Zeit, als es weder elektronische Datenbanken noch gar Internet und google gab - das können sich die Jüngeren nicht vorstellen - waren die Kommentare (neben natürlich den Gesetzen) DAS Arbeitswerkzeug des Pratikers. Natürlich mußte man die wesentlichen Auslegungen oder deren Grundzüge und Meinungen kennen, vor allem im Examen (denn die Klausuren des ersten Staatsexamens mußte und muß man allein mit dem Gesetzestexten und dem eigenen Gerhin bestehen), und dies über ein ziemlich breites Gebiet des Rechts (natürlich keine Orchideengebiete wie Waffenrecht oder, wie es mir damals in einer Klausur ging, dem Gesetz über die betriebliche Altersversorgung - so was kann kommen, dann muß man eben nur mit dem Gesetz und allgemeinem Rechtsverständnis und juristischem Können auskommen), aber der routinemäßige Blick in den Kommentar selbst wenn man meinte, Bescheid zu wissen, war jedenfalls für den guten Juristen obligatorisch. Diese Kommentare werden/wurden je nach Umfang jährlich oder in längeren Intervallen überarbeitet, aktualisiert, und waren und sind vergleichsweise teuer. Natürlich gibt es nicht für jedes unserer zig-/hunderttausend Gesetze einen Kommentar, meist muß man sich, wenn es keine Rechtsprechung und Literatur zu der konkreten Frage gibt, in die Niederungen der amtlichen Begründungen für das betreffende Gesetz begeben, was aber schon die höheren Weihen gleichkommt und leider die Fähigkeit der Mehrzahl übersteigt), aber für wichtigsten, und meist auch mehr als nur einen. Zum Waffenrecht findet an in gut sortierten Bibs 1/2 dutzend, teilweise aber auch schon ältere Kommentare. Wer nicht gerade in der nahen Nachbarschaft einer Uni mit Jura-Fakultät oder einer guten Gerichtsbib sein Büro hat, der mußte - je nach Tätigkeitsgebiet,, Anspruch/Niveau und Gedächtnis erhebliche Summen für Kommentare, Fachzeitschriften, Entscheidungssammlungen, Bücher ausgeben. In der Regel wurden durch die Literatur nur die in Fachzeitschriften oder Entscheidungssammlungen veröffentlichten Entscheidungen nachgewiesen, was natürlich nur ein sehr, sehr kleiner Teil der jährlich ergangenen Entscheidungen war. Im Zeitalter von Internet, google & Co. ist die Bedeutung der tradierten juristischen Arbeitsmittel zwar zurückgegangen, gehören aber nach wie vor zum Handwerkszeug. Daher ist es auch heute noch so, daß man sich freut, wenn man für die eigene (bzw. dem Mandanten günstige) Meinung in einem Kommentar eine Belegstelle findet. Denn Belege, Quellen für Behauptungen, Fundstellen sind das A & O der jurisischen Argumentation, sofern man nicht gezwugen ist, Neuland zu betreten. Und auch dann bemüht man sich, von anerkannten Grundlagen/Grundsätzen auszugehen, und daraus mit den juristischen Argumentationswerkzeugen eine Begründung zu entwickeln. In dieser juristischen Arbeitswelt lebt und arbeitet der Praktiker. Auf der einen Seite Gesetze, zu deren Verständnis (und Auslegung) die genannten Werkzeuge und Quellen dienen und herangezogen werden. Auf der anderen Seite die unendliche Vielfalt des wirklichen Lebens, die in jedem Fall erneut aufgebröselt, analysiert, destilliert und reduziert wird, damit sie rechtlich erfaßt werden kann. Wie an anderer Stelle schon angesprochen kann ich jedermann nur empfehlen, für eine bestimmte Regelungsmaterie selbst Gesetzgeber zu spielen, seine "richtige" Regelung zu formulieren, und sich danach als advocatus diaboli "abseitige" Sachverhalte aus dem Leben auszudenken und versuchen, zu subsumieren. Juristerei ist eine konservative Sache, sie baut im wesentlichen auf Bestehendem auf und Neuerungen müssen sich durchsetzen. Daher schaut man zunächst, ob eine bestimmte Rechtsfrage bereits in einer Weise entschieden wurde, die sich für den aktuellen Fall nutzbar machen läßt. Zum einen, weil der vorliegende Fall den Entscheider normalerweise kalt läßt (was ja auch gut ist) und er daher weder mit Emotionen dabei ist noch seit Jahren eine bestimmte Rechtsmeinung wie eine Monstranz vor sich her trägt. Also kann man sich an den ausgetretenen Wegen orientieren (das kling jetzt bösartig, aber die breite Masse der Fälle bewegt sich in diesem Rahmen und anders wäre das System nicht zu bezahen). Außerdem erhöht es die Akzeptanz einer Entscheidung, wenn man nicht irgendwelche neuen Grundsätze aus dem Hut zaubert oder besserwisserisch seine Meinung über die der unterlegenen Partei stellt (so wie das BVerwG in der hier zitierten Entscheidung, denn Floskeln wie "selbstverständlich" und "offensichtlich" in Urteilen besagen nur, daß der Richter seine persönliche Meinung zum Verdikt erhebt ohne sie ordentlich begründen zu können, ohne einen Beleg dafür zu haben) sondern sich auf eine Vielzahl vergleichbarer Entscheidungen oder Literaturmeinungen berufen kann. Auch in der Rechtsmittelinstanz. Denn grundsätzlich kann man davon ausgehen, daß eine "ständige Rechtsprechung", eine gefestigt Praxis einer bestimmten Auslegung, "richtig" und "gerecht" ist. Denn bei der Vielzahl der einschlägigen Fälle liegt auf der Hand, daß als unrichtig, ungerecht empfundene Meinungen immer wieder angegriffen werden. Natürlich kann es eine Zeitlang dauern, bis der untergerichtliche "Widerstand" ober- und höchstrichterlich Erfolg hat und erfordert leider meist, daß die Zuständigkeiten wechseln oder Richter ausscheiden. Aber so ist das System und bei allen Schwächen und auch berechtiger Kritik hat es sich durchaus bewährt. Das schwächste Glied ist naturgemäß der Mensch, nämlich in Form zum einen des Richters und zum anderen der Politiker, vor allem der Finanzminister. Es ist zwar Binsenweisheit, die gleichwohl gerne ignoriert wird: Macht korrumpiert und unbegrenzte (ider unkontrollierte) Macht korrumpiert gewaltig. Früher, als noch alles besser war ;-), und das habe ich teilweise selbst noch erlebt, gab es eine wirksame Kontrolle durch den Instanzenzug. Es gibt viele Ursachen, die zu diskutieren hier nicht weiterführt, aber Tatsache ist, daß die instanzgerichtliche Kontrolle zunehmend abgenommen hat und abnimmt. "Die Politiker" wollen nämlich möglichst wenig Geld für Justiz ausgeben, und da es dafür keine Lobby gibt - der Bürger schreit erst auf, wenn er selbst betroffen ist, und das ist er normalerweise so gut wie nie - werden eben die Rechtsmittel eingeschränkt. Immer mehr. Der entscheidende Richter entscheidet, ob er ein Rechtsmittel zuläßt, das Rechtsmittelgericht entscheidet, ob es ein Rechtsmitteln annimt, und da wird fleißig judiziert und argumentiert, warum man dies nicht tun muß. Die zitierte Entscheidung des BVerwG ist ein Beispiel dafür. Gut, teilweise ist die Begründung zutreffend, aber wenn ich Sätze lese, daß man von weiterer Begründng absehen, wel es nicht förderlich sei, dann würgt es mich. Es ist offenkundig: Richter sind Menschen und wenn man den Mensch nicht kontrolliert wird er im Rahmen seiner Befugnisse anmaßend. Je mehr Begriffe wie Berufs- und Dienstethos zu Fremdworten werden, je mehr derjenige, der sich freiwillig an Regeln hält, sich wie ein Depp vorkommt, destso engmaschiger muß die Kontrolle sein. Aber das Gegenteil ist der Fall, weswegen das ganze System schlechter wird. Ich bin davon überzeugt, daß wir irgendwann wirklich eine korrupte Justiz als weitgehenden Normalzustand haben werden. Ohne bzw. mit zunehmend abnehmender Kontrolle ist dies zwangsläufig. Zu der zitierten Entscheidung des BVerwG: Das "Ergebnis" war gewollt, das ist klar. Ob eine durchgeladene Waffe im supersicheren Schrank oder Waffenraum nun unsorgfältig ist oder nicht ist keineswegs selbstverständlich. Wenn man sich etwa vorstellt, daß der unbewaffnete Bewohner durch Einbrecher gezwungen wird, seinen Tresor zu öffnen, dann ist es für die Wegnahme der Waffen ohne Bedeutung, ob das Magazin neben der Waffe liegt oder eingesteckt oder durchgeladen ist. Aber für seine Verteidigung und damit gerade die Vereitelung der Wegnahme macht es einen Unterschied: Liegt die Glock durchgeladen so, daß ich sie nach Öffnen sofort greifen kann, habe ich die Chance, mich zu verteidigen. Muß ich erst das Mag reinschieben und durchladen sieht es viel schlechter aus. Natürlich ist es eine Frage des Einzelfalls, ob es wirklich etwas "bringen" kann. Aber darum geht es nicht. Es geht um die "Sorgfalt" und angebliche "selbstverständlich" fehlende Sorgfalt, wenn man eine Waffe durchgeladen im Schrank hat. Und hierzu ist eine umfassende Abwägung vonnöten. Aber es könnte ja auch sein, daß nicht Einbrecher den Mann zwingen, den Schrank zu öffnen, sondern Staatsdiener - und es darf ja nicht sein, daß man sich dagegen wehren könnte. Ob aber die Nichtzulassung der Revision im Ergebnis gerechtfertigt oder geschoben war läßt sich ohne Kenntnis des gesamten Sachverhalts nichts beurteilen.
  22. Richtig, wie zu Zeiten des unseeligen Anscheinsparagrafen. Solange einzelne Teile bzw. die einzelnen Bestandteile nicht verboten sind bzw. weiteren Zerstörungen über das vorgeschriebene Unbrauchbarmachen wesentlicher Waffenteile hinaus ausgesetzt werden müssen wüßte ich nicht, auf welcher rechtlichen Grundlage Teilesätze verboten sein sollten.
  23. Da nach der neuesten EU-VO zu Dekowaffen nur die zu einer Dekowaffe zusammengebauten Dekowaffenteile als Endwerk entsprechend verhuntzt werden/sein müssen, liegt der Gedanke nahe, daß nur die zu einer Dekowaffe zusammengebauten Dekowaffenteile insgesamt zu einer Dekowaffe führen. Nicht zuammengebaut wäre das dann ein Teilesatz, von mir aus aus Dekowaffenteilesatz, aber davon spricht die VO ja nicht. Auch nicht von einem Besitzverbot der Dekowaffenteile.
  24. Du spielst damit auf die Richter des 6 Senats des BVerwG an? Was, meinst Du, könnte man ihnen oder zumindest der Mehrheit versprechen? Was wäre so wertvoll, so bedeutend, das Risiko einer Anklage wegen Rechtsbeugung (mit den absolut katastrophalen Folgen bei einer Verurteilung) einzugehen? Du weißt: Im heutigen Digitalelektronischvernetzenüberwachtenenthüllungszeitalter ist jeder Mitwisser schon einer zuviel. Und warum sollte "der Staat" so etwas Absurdes tun und nicht einfach das Gesetz ändern bzw. über den Verordnungsweg gehen? Bedenke: Diese Meinungsäußerung betraf nicht mal den Kern des Verfahrens, d.h. das Verfahren wurde nicht über die Frage der Zulässigkeit von HA mit Wechselmag für Jäger geführt. Jede Behöde, jeder Verwaltungsrichter kann sagen: "Interessiert mich nicht, das ist falsch, ich sehe das anders", und diese Meinung ignorieren, ohne sich einem wie auch immer gearteten Vorwurf auszusetzen. Argwohn schön und gut, aber ein bischen Vernunft, Kalkül kann man dem bösen Gegner auch zutrauen.
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