Zum Inhalt springen

MarkF

Mitglieder
  • Gesamte Inhalte

    1.901
  • Benutzer seit

  • Letzter Besuch

Alle Inhalte von MarkF

  1. Eieiei, sich so aus dem Fenster zu lehnen, auch wenn das nur in einer Waffenzeitschrift ist ... erscheint mir etwas unklug. Der Straftatbestand der Rechtsbeugung ist ja eigentlich nur der Vollständigkeit halber im StGB enthalten ..... wenn tatsächlich jeder Fall angeklagt und zu einem entsprechenden Urteil führen würde ... dann hätte die Justiz ein echtes Personalproblem. Aber zum Glück urteilen ja Richter über Richter ...
  2. Da hier nur Meinungen gepostet werden aber niemand auch nur eine Quelle/Beleg nennt: Woher weißt Du das? Und falls das so ein sollte? weißt Du, auf welcher rechtlichen Grundlage das BKA dies so macht? Ich verweise auf das obige Zitat http://www.waffenschumacher.com/sites_45_-testberichte.htm?action=show_site;siteID=45;p=downloadPDF;pdf=31 Zwar gibt es den entsprechende BKA-Bescheid auf der Homepage von Schumacher nicht - aber kann man unterstellen, daß der verlinkte Artikel unwahre Behauptungen aufstellt? Ich habe die Quelle wiedergefunden, derer Inhalt mir in Erinnerung gelieben ist: Immerhin ein "Augenzeugenbericht", zumindest einer Diskussion wert.
  3. Ich erinnere mich, mehrfach gelesen zu haben, daß ein fest montierter MFD bei der Lauflänge mitgemessen werde. Allerdings habe ich keine Erinnerung, wo das stand. In http://www.waffenschumacher.com/sites_45_-testberichte.htm?action=show_site;siteID=45;p=downloadPDF;pdf=31 wird die Behauptung aufgestellt, daß auch das BKA in einem Feststellungsbescheid so gemessen habe. Vielleicht hat ja jemand den Bescheid und kann dies verifizieren. Nachtrag: siehe auch hier: Auch hier: http://www.gunboard.de/topic/28631-lauflänge/ Aber durchweg fehlen Belege. Auch in den BKA-Bescheiden liest man nur, daß die Lauflänge ohne den "abnehmbaren" MFD soundsoviel cm beträgt ... woraus folgt, daß nicht abnehmbare MFD mitgemessen werden. Und nichtabnehmbar kann man den MFD ja leicht machen
  4. Das wird philosophisch. Eine gewisse Verantwortung für das richtige Verständnis hat der Erklärende schon. Und im BGB gilt der Empfängerhorizont, das ist also ein Bumerang. Mit der Ironie hast Du recht, im übrigen weiß ich es nicht und für Alkohol ist es jetzt noch zu früh, vor allem vor dem Frühstück.
  5. Jetzt habe ich den Faden verloren. Erkäre mir doch bitte noch mal kurz, was ich eigentlich sagen wollte ... ;-)
  6. Du glaubst aber wohl nur im Traum, daß die Gerichte dies auch für ihresgleichen erlauben würden? Z.B. mit dem Trick, den Anlaß dieser Äußerung - die beiden Urteile des BVerwG - heranzuzuziehen und damit dieses Unwerturteil entgegen des ausdrücklichen Wortlauts als insbesondere/speziell auf die Richter des 6. Senats bezogen anzusehen. Überdies stimmt dies nicht. Man lernt auch Richter kennen, die ihren Job ernst nehmen, sich redlich Mühe geben, den Anforderungen gerecht zu werden, und - last but not least - "richtig" entscheiden.
  7. Es ist immer wieder klasse und erheiternd, wie als eindeutig empfundende posts mißverstanden werden. Dann ist es natürlich kein Wunder, wenn ganze Kriege durch Fehlkommunikation entstehen (siehe Douglas Adams). Ohne jetzt jemanden konkret und persönlich angreifen zu wollen.
  8. Du kannst es ja darauf ankommen lassen und den Versuch wagen. Auf, hau drauf, laß alles raus, was Dich belastet, zieh so richtig vom Leder ohne Rücksicht auf Verluste, werde so richtig gemein. Machen wir einen Feldversuch.
  9. Hatten wir hier schon ab 14.6. diskutiert und kritisiert. Bitte zurückblättern.
  10. Amen.
  11. Eine pragmatische, vernünftige Lösung. Und das wird in der Behördenpraxis auch so gemacht? Neuerwerbe werden dann wohl auch nur bei Behörde A gemeldet und von dieser abgestempelt? Oder wie wird Behörde da involviert?
  12. Über diesen Satz bin ich auch gestolpert. Aber mit "Kontingent" ist doch wohl nicht die Erwerbsstreckung gemeint sondern die 2 KW und 3 HA.
  13. Das ist ein Argument wofür? Wir diskutieren über die Rechtslage und da ist materiell-rechtlich ohne Bedeutung, was der BMI in die WaffVwV geschrieben hat bzw. dessen Sichtweise der Dinge. Wenn die waffBeh sind an die WaffVwV hält und dies mal günstig für uns ist, dann sagt ja keiner etwas. Widerspricht dies aber zu unsere Nachteil der Rechslage, wie sie sich ohne die WaffVwV darstellt, dann wird das VG entscheiden. Und dieses _darf_ die WaffVwV dabei nicht berücksichtigen. Daß dies dennoch dann und wann getan wird ist mir durchaus bekannt, macht es aber nicht rechtmäßig.
  14. Und dann? Trägt Behörde A den B als Mitberechtigten ein? Aufgrund welcher Zuständigkeitsregelung? Und "führt" die Waffen auch für B im Register?
  15. Bezogen auf Sportschützen sehe ich daher in gemeinsamen WBK/Berechtigung nur dann Vorteile, wenn man nicht waffenaffin ist, also möglichst wenig Waffen kaufen möchte, aber das Gedöns mit Ausleihen etc. vermeiden möchte, oder einer der beiden (?) ein erhöhtes Risiko besitzt, seine Lizenz zu verlieren, die Waffen dann aber nicht weggegeben werden sollen. Was andererseits in einem solchen Fall aber wohl auch kein wirkliches Problem wäre, sie auf den anderen zu transferieren. Anders bei Sammlern mit vielen Waffen. Da hat die Mitberechtigung m.E. nur Vorteile.
  16. Aber nur geringfügig. Aber das Problem ist ja nicht die Kompliziertheit der Regeln (wenn man mal die Hürde der Sachkundeprüfung außen vor läßt) sondern die erforderliche ernste Bereitschaft, sich an die Regeln zu halten (auch und erst recht wenn man sie in Teilen als überzogen, falsch, unsinnig ansieht). Klar, in der Heftigkeit der Diskussion, dem Hochschäumen der Antipathie, dem plötzlichen Anstieg des Blutdrucks (und dies alles gepaart mit einer gewissen Borniertheit, Beschränktheit, intellektueller Minderfunktion und vielleicht auch etwas suboptimalen Sozialisation) kann man in dem vermeintlichen Schutz der Anonymität eines Forums, in dem man nicht damit rechnen muß, durch einen körperlichen Verweis auf die einzuhaltenden Mindestregeln der Höflichkeit hingewiesen zu werden, schon mal verbal über die Strenge schlagen. Das hat, mag es im Einzelfall auch die Grenze zur Delinquenz überschreiten, aber doch eine andere Qualität als ein Verhalten, wie es der Troll in seinen posts beschreibt, und das doch, meine ich, deutlich eine grundsätzlich regelfeindliche oder zumindest -gleichgültige Einstellung eines wenigstens Bruders Leichtfuß, wenn nicht schlimmer, erkennen läßt. Das paßt natürlich überhaupt nicht zu dem idealtypischen regelkonformen Verhalten eines verantwortungsbewußten LWB. Es geht also nicht um Nichtverstehenkönnen sondern um Beachtenwollen und Befolgenwollen. Und da stellt eine entsprechende Delinquenz eben eine klare Gegenindikation dar. Vielleicht sollten die Mods diesen Fred in die Abteilung für Smalltalk und Dummschwatz verschieben?
  17. Vorsicht mit den vollmundigen Unterstellungen. Die Gespräche sind geführt, führten aber zu einem "wissen wir nicht" und einer der beiden Behörden ist als restriktiv bekannt. Abzuwarten, bis die sich auf eine möglichst wenig erfreuliche Vorgehensweise entschlossen hat, birgt ein gewisses Risiko.
  18. Wie wir in der Praxis immer wieder erleben schafft das Leben Konstellationen und Problemfälle, die man sich als Dozent oder Prüfer überhaupt nicht ausdenken kann. Gute Frage: Wie verhält sich das Erwerbsstreckungsgebot zu mehrer Berechtigten? Da "Erwerb" Besitzerwerb im Sinne der tatsächlichen Gewalt bedeutet und Sinn und Zweck der gemeimschaftlichen Berechtigung nach § 10 Abs.2 WaffG eben auch genau dieses umfaßt, wäre Folge einer solchen gemeinschaftlichen Berechtigung, daß ein entsprechender Erwerb für und gegen jeden der Mitberechtigten wirkt. Wer die Gegenposition einnimt und meint, daß diese "2 in 6 Monaten" als "persönliches Erwebskontingent" nach Sinn und Zweck verdoppelt bzw. für jeden Berechtigten genutzt werden müßte und somit zwei insofern, waffenrechtlich durch eine WBK "verbundene" Personen "4 in 6" erwerben dürften, hat sich damit auseinanderzuseten, daß die gemeinschaftliche Berechtigung eben auf zu gemeinschaftlichem Erwerb und Besitz führt, also zu einem entsprechenden Erwerbsvorgang bei jedem der Berechtigten. Es ist zwar offensichtlich, daß diese zwei Personnen "nicht verbunden" insgesamt "4 in 6" erwerben dürften und jeder von beiden nach 6 Monaten 2 zusätzliche Waffen besitzen dürfte - allerdings auch eben nur seine beiden Waffen, nicht die des anderen. Andererseits besitzt jeder für sich betrachtet auch bei "2 in 6" für diese Gemeinschaft nach 6 Monaten 2 zusätzliche Waffen. Daß es die gleichen, identischen Waffen sind wie beim Kollegen ist eben die zwingende Folge der gemeinschaftlichen Berechtigung nach § 10 Abs.2 WaffG - zu der sie ja niemand zwingt. Man könnte aber noch einen daufsetzen und die Kontinengtsproblematik betrachten: Einer ist im BDS, der andere nur DSB (Hessen) - wie ist es mit HA-LW? Oder: Der eine schießt viele Disziplinen und ist Wettkampfschütze, halt also entsprechende Bedürfnisse, der andere eher weniger ....
  19. Ich bin mir nicht recht darüber im klaren, ob Du nicht nur ein Troll bist, aber etwas zu bestellen ohne das Geld zum Bezahlen zu haben oder davon ausgehen zu können, am Zahltag zahlen zu können, IST Betrug.
  20. So kompliziert ist das doch nicht: Zuhause nur aus dem Schrank nehmen zum Putzen und zum Transport zum Schießstand. Transport nur in mit einem per Schloß verschlossenen Behälter. Auf dem Schießstand nur zum Schießen gemäß Schießstandordnung auspacken. Zuhause allenfalls reinigen und dann getrennt von Mun in zugelassenem Schrank einsperren. Unter Verzicht auf das Ausloten von Grenzbereichen sind das nur wenige, klare Regeln.
  21. :-)) Wenn man z.B. hier im Forum die Pöbeleien einiger user anschaut, dann kann dies offenbar kein Hinderungsgrund für eine WBk sein. ;-) Was man als WBK-Inhaber übrigens auch bedenken sollte: Die Grenze zum Ehrdelikt ist schnell überschritten, vor allem, wenn man sich anschaut, wie leichtfertig hier so mancher unter dem Mantel der scheinbaren Anonymität aus dem Rahmen fällt.
  22. Das ist ja gerade die Frage. Wenn Behörde B dem B die Erlaubnis erteilt - und wenn auch in der WBK des A - dann muß sie auch für die Erlaubnisse bezogen auf die einzelnen Waffen und bezogen auf B verantwortlich sein. Woraus im WaffG soll sich eine "Verwaltung der Mitbenutzung" - was soll das überhaupt sein, hier geht es um Erlaubnisse zum Erwerb und Besitz ? - ergeben? Kennst Du so einen Fall in der Praxis?
  23. Ja, sicher sind bei der relativ geringen Zahl von LWB solche Erbfälle nicht an der Tagesordnung. Allerdings dürfte dies in Zukunft wohl zunehmen. Aber für den SB einer WaffBeh, der den ganzen Tag und nur im Waffenrecht tätig ist, gibt es keine Entschuldigung, Wenn er die Grundlagen seiner Tätigkeit nicht begreift soll er sich in ein Gebiet versetzen lassen, in dem man weniger kompetent sein kann.
  24. Behörde B ist für Sammler B sachlich und örtlich zuständig. Ja. Aber die WBK, in die sie eintragen würde, wäre als Erlaubnis nicht für B ausgestellt sondern für Sammler A durch Behörde A, die auch nach wie vor für A zuständig ist. Das ist schon eine andere Konstellation als z.B. der Umzug des Sportschützen A aus dem Zuständigkeitsbereich der Behörde A in den Bereich der Behörde B, die dann natürlich künftige Erlaubnisse in die WBK des A eintragen darf/muß. § 10 WaffG: Erlaubnis durch WBK oder Eintrag in eine vorhandene WBK. Man kann das folgerichtig weiterspinnen: Angenommen, Behörde B würde wirklich den B als Mitsammler in die WBK des A eintragen und Behörde A würde das hinnehmen. Nun kaufen A und B jeweils eine weitere Waffe für die Sammlung. A beantragt die Eintragung der von ihm gekauften Waffe bei Behörde A. Keine Einwände, nicht? B beantragt die Eintragung der von ihm gekauften Waffe bei Behörde B. Aha! Und noch schöner: A beantragt die Eintragung der von ihm gekauften Waffe bei Behörde B und B beantragt die Eintragung der von ihm gekauften Waffe bei Behörde A. Führt zur Frage: Welche Behöde "führt" denn dann die WBK, welche Behörde führt die Liste der darauf eingetragen Waffen, der diesbezüglich erteilten Erlaubnisse? Und weiter: Müßte nicht, wenn A eine Waffe kauft und bei Behörde A die Entragung vornehmen läßt, auch B denselben Eintragungsantrag bei Behörde B stellen, damit die bei Behörde B für die B erteilten Erlaubnisse geführte Liste aktuell ist? Und natürlich vice versa. Kennt jemand solche Fälle, also eine WBK für zwei Personen in verschiedenen Kreisen, aus der Praxis? Richtig. Aber nur als "kann"-Vorschrift. D.h. die Behörde entscheidet nach pflichtgemäßen Ermessen. M.E. geht die Regelung davon aus, daß die Behörde für alle Berechtigten zuständig ist. Was für den Regefall (z.B. Eheleute) ja auch zutreffend sein dürfte. Oho! Die Frage der Zuständigkeit ist aus Sicht jeder staatlichen Einrichtung die allerwichtigste. Für denjenigen, der etwas bearbeiten muß, entscheidet dies über einen angenehmen Nachmittag oder Streß. Und für den Behördenleiter bedeutet dies mehr oder weniger Rang, Bedeutung und Gehalt.
  25. § 10 (2) sieht ja vor, daß eine WBK auf mehrere Berechtigte eingetragen werden kann. Bei einer Sammler-WBk erfolgt dies üblicherweise durch Eintragung des/der weiteren Berechtigten/Sammler hinten bei dem amtlichen Eintragungen. Das ist ja alles unproblematisch, wenn alle im selben Kreis wohnen, was ja sicherlich auch die Regel ist. Aber wie ist das bei Wohnsitzen in unterschiedlichen Kreisen? Behörde A ist ja für den Berechtigten im Kreis B nicht zuständig. Und Behörde B darf in der von Behörde A ausgestellten und von dieser nach wie vor "betreuten" WBK keine Eintragungen vornehmen. Und eine weitere WBK mit erneuten z.B. 100 Einträgen will niemand. Wie ist die Lösung?
×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.