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Ist die Frage ernsthaft gemeint?
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Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
MarkF antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Tja. Ich weiß nicht, ob sich die (Be)Nuztung des SD möglicherweise nicht auf die Benutzung der Waffe zur Jagd beschränkt. Aber wenn man wirklich auf den "Charakter" der Waffe abstellen möchte, dann wird maßgeblich das Bedürfnis sein, mit dem konkret besessen bzw. zum Schießen transportiert bzw. "wie" geschossen wird. Mit SD bin ich nicht vertraut. Ist das Schießen mit SD - vom Knall abgesehen - anders als das Schieße ohne, dann erscheint mir auch jagdliches Übungsschießen mit SD zulässig zu sein. Aber wenn man davon ausgehen möchte, daß bestimmte HA von der Jagd ausgeschlossen sind (siehe oben), dann sind sie natürlich keine Jagdwaffen mehr. -
Ich muß gestehen, daß ich mich an den Fall nicht erinnere. Befinde ich mich in der Nähe meiner Waffe, darf sie natürlich unverschlossen sein. Anders, wenn sie im EG herumliegt, ich im 3. Stock beschäftigt bin und die Haustür nicht versperrt ist sondern einfach und unbemerkt aufgehebelt werden kann. Dies kann man durchaus als unsachgemäße Aufbewahrung ansehen. Dito natürlich, wenn im Keller die Schränke oder die Waffenkammer aufstehen. Wenn also in besagtem Fall die Situation ähnlich war .... Denkbar auch, daß man argumentiert, daß das Öffnen der Haustür bei offenstehenden Schrank das Risiko beinhaltet, daß ein pöser Pupe vor der Tür steht und dem ahnungslos Öffnenden überrumpelt und somit ungehinderten Zugriff auf alles habe. Das ist aber mit dem Fall der Kontrolle nicht zu vergleichen. Die Kontrolle ist ja legal, sie muß ermöglicht werden. Wenn der Polizist hierfür - z.B. Vergleich der Waffennummern - befugt ist, dann folgt daraus auch die Berechtigung, hierfür die Waffe in Besitz zu nehmen. In jedem Fall ist es besser, dies zu tun als sich der Kontrolle zu widersetzen oder selbst unzulässig zu führen.
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Meine Erfahrungen sind da mangels eigener Kontrollen begrenzt und ansonsten habe ich mit dieser Berufsgruppe (von unserem Präsi abgesehen) nur beruflich zu tun, und DAS ist natürlich ein ganz anderes, eigenes Verhältnis Aber einmal fand in unserer Gegend ein Fischzug statt, wie ich später erfuhr die übliche Kontrollen ins Blaue hinein. Ich kam zufällig mit dem Fahrrad entlang, sah das Aufgebot und das Buhei und wollte natürlich wissen, was da los war. Die junge Polizistin, de ich ansprach, kehrte gleich den autoritären "Macho" heraus und forderte mich, wie man es im TV häufig sieht, zum sofortigen Absentieren auf. Zwar entfachte dies sofort meinen natürlichen und beruflich gestärkten Protest- und Widerstandswillen, denn weder hatte ich Amtshandlungen behindet noch sonstwie gestört oder Absperrungen mißachtetm aber weil ich ohnehin in Zeitdruck war und keine Zeit für eine längere Diskussion oder gar einen Zwangsaufenthalt sonsto hatte, schluckte ich alles herunter und trollte mich scheinbar autoritätshörig meiner Wege.
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Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
MarkF antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Ja. 2/6 spielt dabei keine Rolle. Wenn der Jäger im richtigen Verband ist, dann kann er entsprechende Bedürfnisbescheinigungen beantragen - bis 3 HA ist das ja kein Problem. Am Eintrag in die WBK würde sich ironischerweise nichts ändern. Nur ist eben in der Akte dokumentiert, daß mit Sportschützenbedürfnis besessen wird. Bei jagdlicher Benutzung wäre aber das Problem der Rspr. des BVerwG. Im Beispiel des Sammlers würde/kann eben ein doppelter Eintrag auf grün oder eben ein Vermerk in der roten WBK erfolgen, daß mit dieser und jener Waffe auch sportlich geschossen bzw. diese auch zum sportlichen Schießen genutzt werden darf. Das wäre bei einer ja bereits auf grün eingetragenen Jagdwaffe nicht möglich, wenn der vorhandene Eintrag keinen Rückschluß auf das zugrundeliegende Bedürfnis enthält. Pragmatisch gesehen ist das aber in Hinblick auf Kontrollen nicht weiter schädlich. Mit gelber WBK gilt man als Sportschütze und wenn ein Sportschütze eine grüne WBK hat, dann wird man bei Kontrollen jeden regulär erscheinenden grünen Eintrag als Sportschützeneintrag verstehen. Ich sehe ein größere Gefahr eher bei den lieben Sportschützenkollegen, den übergenauen und besonders sportlichen Typen, die militärähnliches verabscheuen aber auch Halbautomaten nicht mögen. Besser wäre natürlich, man könnte ein Sportschützenbedürfnis bei bereits besessenen HA auch anderweitig begründen. Das wäre aber bei Jägern, wenn man die Unzulässigkeit dieser HA zur Jagd akzeptieren möchte und/oder eben deswegen die Erlaubnis zurückgenommem/widerrufen werden sollte, nicht einschlägig, weil eben die Besitzerlaubnis nicht mehr besteht. Bei Sammlern ist das anders. Und wie knight richtig geschrieben hat ist es absurd, mit einem Leihschein faktisch (!) problemlos den gleichen HA, den man als Sammler bereits besitzt, zum Stand bringen zu können, bei Mitnahme seiner eigenen Waffe aber das Problem hätte, sich etwa bei einer Kontrolle (oder auch bei den mißtrauischen Kollegen bei Betreten der Lokalität) mangels Entleihbeleg nicht faktisch ausreichend legitimieren zu können sondern das Transportbedürfnis begründen zu müssen. Ich bin nicht sehr optimistisch, ob es gelingen würde, in der Situation oder die Kollegen wie oben skizziert von dem eigenen Bedürfnis überzeugen zu können. -
Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
MarkF antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Nein, die richtige Frage ist: Darf er sie zum Schießstand bringen? Erinnere Dich: Schießen auf dem Stand darf grds. (jetzt bitte keine Sonderlocken aufzählen, es geht ums Prinzp) jeder mit allem, wenn er Stand es zuläßt. Transportieren darfst Du nur im Rahmen Deines Bedürfnisses. Deswegen ist es nicht zu beanstanden, wenn Du an jemanden mit "nachgewiesenem" Bedürfnis ausleihst, der zum Stand bringt und Dir dort überläßt. Das Problem ist, wie man dies "im Rahmen des Bedürfnisses" versehen muß bzw. darf bzw. will. Bei z.B Repetierern ist es klar: Wenn man die gelbe WBK hat und die Waffe zum sportlichen Schießen grds. zugelassen ist, dann hat man auch ein grds. Sportschützenbedürfnis für z.B. diese Waffe. D.h. wenn man einen Repetierer nur auf Jagdschein-WBK hat und nicht auf gelb eingetragen, dann darf man diese auch zum Zweck des sportlichen Schießens zum Stand bringen. Was natürlich nicht bedeutet, daß man bei eine evtl. Kontrolle oder auf dem Stand oder gar bei Wetkämpfen mit besonders peniblen, unangenehmen, uneinsichtigen oder sonstwie .... Leuten nicht Probleme bekommen kann. Aber wie ist es bei HA? Woraus ergibt sich meein Sportschützenbedürfnis? Muß ich in einem Verband sein, in dem es generell HA-Disziplinen gibt? Brauche ich eine grüne WBK mit wenigstens einem HA-Eintrag? Oder gar einer Disziplin, für die dieser HA auch passen würde? Oder genügt es, überhaupt in einem anderen Verband außer DSB zu sein? Oder genügt DSB in einem Bundesland, in dem die B-Liste HA-Disziplinen hat? Ausleihen an sich selbst geht nicht wegen des Erfordernisses der Besitzüberlassung. Dies wäre nur möglich, wenn man z.B. zwischen Besitzen als Sportschütze und Besitzen als Jäger oder Sammler unterscheiden könnte. Da aber der Besitz im Waffenrecht im Gegensatz zum Zivilrecht auf die tatsächlichen Herrschaftsverhältnisse abstellt sind solche Fiktionen m.E. nicht möglich. Man kann nicht ausschließen, daß manche Leute ein Überlassungsverhältnis im Rahmen des § 12 als Voraussetzung für einen Gebrauch auf dem Stand, beim wettkampf ansehen. Ich halte es für falsch, weil ja Schießen und damit auch Besitzen auf dem Stand frei ist und somit nur der Transport dorthin in Frage steht. Beides aber - Transport der eigenen Waffe wie Ausleihen - setzt ein entsprechendes eigenes Bedürfnis voraus. Du sagst es. ;-) -
Die materielle Rechtslage zum Nachteil des Bürgers wird durch eine Verwaltungsanweisung nicht geändert, auch wenn sich die VG öfter auf das WaffVwVf beziehen, um eine Entscheidung contra LWB zu "begründen". Aber aufgrund der eindeutigen Regelung in § 34 WaffG müßte jede Behörde einschreiten, wenn ein Händler nicht einträgt. M.E. rechtfertigt ein solcher ernsthafter Verstoß auch drastische Maßnahmen. Wenn aber die Exekutive durch die Verwaltungsanweisung zu verstehen gibt, daß im Versandhandel die originale WBK nicht vorgelegt werden muß, dann erklärt sie damit auch, daß in dem Fall mangels Möglichkeit auch nicht vom Händler eingetragen werden muß. Die Behörden können dies also dulden und der Bürger kann sich zu seinen Gunsten darauf berufen. Allerdings ist dies keine Grundlage für eine Untersagung an Händler, selbst einzutragen.
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Anzeige wegen sichtbarem Führen einer Gaspistole
MarkF antwortete auf funkykupplung's Thema in Waffenrecht
Ja, wenn vor Ort die Legalität der Plempe unklar ist. Wenn! Mein Eindruck von dem Polizeibericht war aber, daß die Jungs vom GSG9 oder MEK oder wer auch immer den Großeinsatz durchgeführt hat, vor Ort sehr wohl erkannt haben, daß es nur eine Paintball war. Und offenbar mit FiF. Und, sorry, bei allem Gerelativierere: Das sind keine Schwachmaten sondern Polizisten, die an der Waffe ausgebildet sind und regelmäßig trainieren. Die lernen, da es Paintball gibt und daß grds. alles Luftdrucktgedönse das FiF haben muß und mit FiF legal ist. Die können zumindest dann, wenn sie ein handelsübliches LG-Teil und auch Paintball-Tel in die Hand nehmen, sofort erkennen, da es eben keine erlaubnispflichtige Schußwaffe ist. Allenfalls bei alt aussehenden Luftdruckgedöns ohne FiF können sie vor Ort nicht die Legalität erkennen. Und die dürfen auch nicht ein FiF-versehenes Gerät sicherstellen und mitnehmen, weil theioretisch die Möglichkeit besteht, da das Teil in Wahrheit mehr als 7,5J hat. -
Und damit ist die Fred-Thematik eigentlich erschöpfend beantwortet (wenn auch nicht begründet). Daher das fullquote.
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Ich darf die sarkastische Frage stellen, daß Du schon des Lesens mächtig bist und die Sachkundeprüfung bestanden hast? Man muß nun wirklich kein begnadeter Jurist sen um zu erkennen, daß die Weisungsbefugnis im Rahmen der StVO nun mal überhaupt nichts mit der Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis zu tun hat. Ich erspare mir uns uns weitere ausfallende Bemerkungen.
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Wie kommst Du darauf? Nur mal angenommen, Du hättest die Waffe geladen im Beutel. Du machst den Beutel auf und greifst die Waffe und ziehst sie heraus. wie sollte Dich der danebenstehende Poizist abhalten, daß Du auf ihn und seine Kollegen schießt? Natürlich hast Du die Gewalt. Du hältst den Beutel, Du machst ihn auf. Solange man Dich nicht festhält oder sonstwie fixiert oder tatsächlich am Öffnen oder Reingreifen und Zugeifen hindern kann oder den Koffer mit Deckel festhält, so daß Du nur das Schloß öffnen kannst, hast Du Besitz im waffenrechtlichen Sinn.
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Ich hatte es bereits angesprochen: Willst Du Dich wirklich in eine Situation begeben, daß Du Dich später mit einem Richter, der ja im Zweifel ohnehin Dir eines überbraten will, darüber streiten mußt, ob Du berechtigt oder verpflichtet warst oder dies glauben durftest, dieser Anweisung Folge zu leisten, und auf dessen Wohlwollen, Verständnis angewiesen zu sein? Zumal Dir ja auch kein Zwang, kein Nachteil drohte, wenn Du dem Polizisten nur die Schlüssel gibt oder Kombination nennst und Dich auf eine ungefährliche Entfernung, die dir jede Einwirkungsmöglichkeit nimmt, zurückziehst. Ich bin aufgrund meiner Lebens- und Berufserfahrung sehr sicher, daß Dir ein Richter attestieren wird, daß Du aufgrund der Dir offenkundigen Rechtswidrigkeit dieser Weisung, der Rechtswidrigkeit Deines Tuns und der besonderen Bedeutung des illegalen Führen von Schußwaffen und natürlich der ganz erheblichen Bedeutung der Zuverlässigkeit für die Allgemeinheit blablabla einen Strick drehen und Dir die Zuverlässigkeit aberkennen wird, sollte so ein Fall hochpoppen. Aber Du bist selbst Deines Glückes Schmied ...
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Genau so ist es. Schon mit dem Öffnen des Schlosses, welcher Art auch immer, hat man die Grenze zum "mit wenigen schnellen Handgriffen in Anschlag zu bringen" überschritten. Sorry, aber wenn schon, denn schon.
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Anzeige wegen sichtbarem Führen einer Gaspistole
MarkF antwortete auf funkykupplung's Thema in Waffenrecht
Nana. Das mit der DA mag stimmen, aber damit muß man sich nicht zufriedengeben. Man kann auch zum VG. Heute eine Paintball, morgen kassiert die Polizei etwas oder jemand anderen ein. Wegen nichts. Ohne Rechtfertigung. -
Anzeige wegen sichtbarem Führen einer Gaspistole
MarkF antwortete auf funkykupplung's Thema in Waffenrecht
Gefahrenabwehr? Wegen eines angeblichen Spielzeugs? Oder von mir aus Paintball - und mit Sicherheit mit FiF, sonst würde etwas von illegaler Schußwaffe gefaselt werden, ist ja vom PoPrä und nicht der BILD. -
Anzeige wegen sichtbarem Führen einer Gaspistole
MarkF antwortete auf funkykupplung's Thema in Waffenrecht
Nicht zu fassen. Aber anscheinen findet auch das PoPrä, daß das ganze Gedöns und vor allem die Sicherstellung richtig und rechtmäßig gewesen sei. Oder gibt das Krefelder Ortsrecht da spezielle Befugnisse? -
Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
MarkF antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Mann, Mann, ist Erziehung und Benehmen wirklich so schwer? Würde mich doch wirklich mal interessieren, ob Du Dir vis-a-vis auch solche Sprüche erlauben würdest. -
Jetzt fehlt nur noch eine ordentliche, belastbare Begründung. Aus welcher Hausnummer ergibt sich, daß Dir ein Polizist die Erlaubnis zum Führen erteilen kann und darf?
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Allein daß man Glück hatte heißt nicht, daß es nicht passieren kann. Ich bin seit über 40 Jahren motorisiert unterwegs und noch nie in eine Vekehrskontrolle gekommen. Nicht mal beim Zoll mußte ich auch nur einmal irgendetwas auspacken. Sind wegen meiner positiven Erfahrungen die gegenteiligen Berichte anderer Humbug? Wir reden hier nicht über Glück sondern über Risiken und ein Risiken minimierendes Verhalten. Beim Fahren mit dem Handy zu telefonieren oder betrunken zu fahren ist risikoerhöhend - und zwar nicht nur, wenn man erwischt wird. Vernünftigerweise unterläßt man es, um eben das daraus sich ergebende Risiko zu vermeiden. Dieses Risiko zu negieren, den Rat, es zu vermeiden, als "Blödsinn" zu bezeichnen, weil man selbst bislang (unverdientes) Glück hatte, ist - mit Verlaub - nur dämlich.
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Mit Verlaub: Bevor Du - und andere - so vollmundig "Blödsinn" ruft, solltet ihr mal ins Gesetz schauen und an die eigene Nase fassen. Mit dem Öffnen des Koffers "draußen" führt ihr die Waffe. Habt ihr dazu eine wirksame Erlaubnis von der zuständigen Behörde? Nein. Zuständig ist allein eure Waffenbehörde. Die hat euch aber keine Erlaubnis erteilt. Der Polizist ist nicht für die Erteilung der Erlaubnis zuständig. Er kann euch nicht wirksam das Führen erlauben. Wenn ihr anderer Meinung seid: Begründet es anhand der Gesetze. Auch wenn´s schwer fällt und anstregendend ist. "Blödsinn" ist keine Begründung. Auch auf eure Erfahrungen zu verweisen ist keine Begründung. Ihr hattet lediglich Glück, daß der Polizist offenbar meinte, er dürfe euch das Führen erlauben - oder selbst nicht begriffen hat, daß ihr mit dem Auspacken ohne Erlaubnis führt. Aber ihr könnt ja machen was ihr wollt. Das ist euer Risiko. Meine Kollegen und ich profitieren dann davon. Also: Packt schön aus.
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Was Du nicht alles zu wissen glaubst .... :-) Könnte gut sein, daß ich länger RA bin als Du auf der Welt.
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Schon erstaunlich, nicht? Eine ganz klar und eindeutig gesetzeswidrige Praxis. In Nr.34.2 WaffVwVf steht sogar: "Im Versandhandel können auch beglaubigte Kopien verwendet werden. " Da Eintragungen nur in die WBK, nicht aber in begl.Kopien erfolgen, ist das für die Behörde die Erlaubnis, zugunsten von Händler/Erwerber von § 34 Abs.2 abzuweichen. Allerdings kann die Behörde nicht untersagen/verbieten, daß der Händler einträgt.
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Wurde wiederholt in anderen Freds diskutiert. Mit dem Öffnen des Koffers in freier Wildbahn verlierst Du das Privileg des Transportieren, nicht zugriffsbereit blablabla Führens. Völlig egal ob auf Weisung eines Polizisten. Im Zweifel wird Dir später ein Gericht attestieren, daß Dir der Polizist keine dementsprechende Anweisung geben durfte bzw. das Befolgen dieser Anweisung Dich nicht vom Haken genommen hat. Und als (bis dahin) zuverlässiger (gewesener) und sachkundiger LWB hättest Du dies wissen müssen. Ich würde mich unter keinen Umständen darauf verlassen wollen, daß mit ex post, im warmen, gemütlichen Sal bzw. schläfrig nach einem füllenden Mittagessen oder genervt von diesen Drecksäcken von LWB ein Richter eine Art Notsituation, hin- und hergerissen zwischen dem Führensverbot und der Anweisung eines PVB, zubilligt. Ausgenommen natürlich der Fall, daß sich das Auto bzw. der Koffer in einem befriedeten Besitztum befindet und der Hausrechtsinhaber Dir dies gestattet. Wie schon andere angemerkt haben solltest Du das Öffnen des Koffers durch den Polizisten nicht verhindern. Sei kooperativ und gib ihm unter ausdrücklichen Protest den Schlüssel bzw. die Kombination und überlasse es ihm, sich ggfs. ins Unrecht zu setzen. Du selbst darfst nicht öffnen (siehe oben) und für eine Erlaubnis ist nicht er sondern Deine Waffenbehörde zuständig.
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Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
MarkF antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Vielleicht kam es nicht eindeutig zum Ausdruck. Aber es geht nicht nur darum, für sich selbst definitive Rechtssicherheit zu gewinnen, denn auch wenn wir alle der Meinung sind, daß bis zum Widerruf/Rücknahme des WBK-Eintrags dieser eben besteht und dementsprechend berechtigt, möchte ich nicht ausschließen, daß im Falle eines entsprechenden Verfahrens ein richter dies anders sieht. Ob ich persönlich dieses Risiko eingehen würde steht nicht zur Debatte. Als Profi bin ich verpflichtet, immer den Weg des ex post (!) erkennbar geringsten Risikos zu gehen, weswegen mein entsprechender Rat lauten würde, deine dementsprechende Erklärung der Behörde anzufordern und ggfs. gerichtlich darüber befinden zu lassen. Es ging auch darum, etwas Bewegung in die Sache zu bringen und zu demonstrieren, daß "die Jäger" keineswegs mit dieser Rspr. und deren Befolgen durch die Behörden einverstanden sind. Ich kann mir gut vorstellen, daß "Füßestillhalten" sowohl bei Politikern als auch Behörden und damit letztlich auch Gerichten entsprechend bewertet werden wird. Insofern stelle ich mich dem Vorwurf, Jäger zum Prozessieren anzustacheln. -
Immer wieder ... Eigentlich muß der Händler eintragen. § 34 (2) S.1 WaffG. Eigentlich zwingend, denn es gibt es keine Ausnahme. Die Praxis ist aber, daß auch die Behörde einträgt, wenn es der Händler nicht macht.