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Die Frage, ob man darf oder nicht, zielt immer auf eine mögliche Kontrolle. Ohne diese könntest Du auch bedenkenlos Deine Waffen illegal führen. Wie Schrödingers Katze. Solange der Kasten zu ist interessiert den Inhalt niemand ;-). Der Kofferraum bzw. Koffer ist aber nicht der Kasten ;-). Du irrst über dessen Verschlossenbleiben. Du selbst dürftest in freier Wildbahn zwar nicht öffnen. Aber der Kontrolleur darf - oder besser gesagt: Du mußt ihn lassen und das ist dann seine Verantwortung. Und erst dann wird die WBK gezeigt. Du wirst doch nicht bei einer einfachen Kontrolle ungefragt die WBKen zücken und auf die Waffe im Kofferraum hinweisen? Das wäre ja wie bei den sich wichtig fühlenden SSW-Trägern ;-).
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Du sagst es. Das läßt sich ruckzuck klären. Das Problem in diesem Fred ist aber, daß der OP diesen Unterschied offenbar nicht kennt und daher diese Frage (noch) nicht geklärt hat und es offenbar für viele Mitdiskutanten auch extrem schwer zu begreifen ist, daß es diesen Unterschied gibt, und daß aus den dürftigen Angaben nicht entnommen werden kann, welcher Weg eingeschlagen werden soll, gleichwohl munter die auf eine oder andere Verfahrensweise Rechtslage "as is" behauptet wird. Ich will nicht behaupten, daß es einfacher gewesen sei, meiner Schwester vor 35 Jahren Bruch- und Prozentrechnung zu erklären, aber so groß ist der Unterschied nicht.
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Ja,wenn das endlich mal geklärt wird, könnte man den Fred abschließen. Bei einer Waffe über 100 Euro ist es schon ein Unterschied, ob mir der Verkufer 40 oder 7 für den Versand abknöpfen will. Wenn er es bezahlt ist es mir schnurz. Aber er bestellt und ich soll bezahlen - nein. Und weder seine noch meine Zuverlässigkeit steht zur Disposition, wenn die Vereinbarungen so wie skizziert getroffen werden. Und selbst wenn wider Erwarten der DHL-Mensch den Ausschluß der Ersatzzustellung ignorieren sollte - aus welchem Grund soll dies zum Verlust des Pakets führen? Wo ich wohne öffnet kein Nachbar fremde Pakete oder unterschlägt sie gar - wie blöde müßte man dafür sein, das ist eine ausgewachsene Straftat.
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Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
MarkF antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Die Frage wurde bereits in einem anderen Fred beantwortet. An sich selbst ausleihen geht nicht. "Ausleihen" erfordert Besitzerwerb/Besitzwechsel, aber egal auf welcher Grundlage: Du besitzt bereits. Wenn in der WBK nicht ersichtlich ist, daß der HA als Jäger besessen wird (und Du außerdem eine gelbe WBK (dabei) hast, Dich also quasi als Sportschütz "ausweisen" kannst),hast Du faktisch bei einer evtl. Kontrolle nichts zu befürchten. Denn der Eintrag könnte ja auch aufgrund eines nachgewiesenen Sportschützenbedürfnisses erfolgt sein. Aber sollte dies überprüft werden ... Gedankenexperiment: Was machst Du, wenn Die Behörde die Eintragung als Jäger widerruft/zurücknimmt und Du dagegen nicht klagen möchtest? Du beziehst Dich auf Dein Sportschützenbedürfnis (falls anhand Verbandsdisziplinen begründbar). Die Behörde schaut in die Akte und sagt: Eintrag erfolgte aber nicht als Sportschütze, nicht aufgrund bescheinigten Sportschützenbedürfnisses. Folglich kann Eintrag allenfalls als Sportschütze bestehen bleiben, wenn JETZT ein entsprechendes Bedürfnis glaubhaft gemacht wird. Du bekommst aber nicht JETZT eine Bedürfnisbescheinigung. Usw. Daraus folgt: Ohne eine Bedürfnisbescheinigung in petto oder der Behördenakte _könnte_ daraus ein unschöner Fall werden.Natürlich ist die Wahrscheinlichkeit, in eine Kontrolle zu geraten, sehr gering. Und noch geringer das Risiko, daß der sich der Kontrolleur nicht mit der augenscheinlich einwandfreien WBK zufriedengibt. -
Is ja aber anscheinend nur für IPSC-Disziplinen geeignet ...?
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Danke. Die Schützensportuhr ist etwas dürftig. 25m Pistol Timer https://play.google.com/store/apps/details?id=com.tothezeroth.timer scheint als einziger in die Nähe zu kommen, denn in der Beschreibung heißt es: "It is also possible to define custom events, using your own times and command sequences." Vielleicht verstehe ich es falsch, aber für mich klingt es so als könne man damit beliebige Timer-Verläufer einstellen. Nachtrag: Hab mir die App eben mal runtergeladen und reingeschaut. Da scheint man eine Menge einstellen, "programmieren" zu können, das auf die Schnelle zu verstehen ist mir nicht möglich. Da muß man wohl mal einen Tag dranhängen ...
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Gibt es eine Android- oder Windows-App, mi der ein Android-Smartphone oder ein Win-Tablett als Sportschützentimer, optimalerweise für die BDS-Disziplinen, verwendet werden kann? Für Apple scheint es so etwas zu geben, aber das hilft in einer Apple-freien Welt nicht weiter.
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Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
MarkF antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Sch... Forensoftware. Bitte vorheriges post löschen. In Ansehung der großen Aufregung, die diese beiden Entscheidungen verursacht haben, finde ich es als sozusagen Außenstehender schon interessant, daß anscheinend alle Betroffenen die Füße stillhalten. Die Jäger scheinen sich daran zu halten, daß sie nach Meinung der Behörden mit ihren HA nicht mehr auf die Pirsch gehen bzw. überhaupt benutzen dürfen, und diejenigen Jäger, denen die Eintragung des HA verweigert wird, nehmen dies hin. Sicher, wäre eine gesetzliche Lösung eine Sache weniger Wochen und mit einer Wahrscheinlichkeit im Sinne der Jäger zu erwarten gewesen, dann wäre dieses vorübergehende Stillhalten sinnvoll gewesen. Warum Streit und Prozesse beginnen, wenn es sich ohnehin in Kürze friedlich klärt und löst. Aber anscheinend ist dies jedenfalls hinsichtlich des zeitlichen Schiene nicht der Fall. In Ansehung besagter Aufregung war für mich eine ausgemachte Sache, daß nunmehr hunderte wenn nicht tausende Prozesse begonnen werden auf Eintragung der neu erworbenen HA bzw. auf Feststellung, daß die HA weiterhin wie bisher jagdlich benutzt werden (bzw. auf Erlaß entsprechender einstweiliger Anordnungen). Wenn aber alle Ruhe geben und keine davon betroffenen HA mehr jagdlich benutzt werden, dann würde auch ich als Gesetzgeber (oder, falls in Jahren doch ein Abenteurer einen entsprechenden Prozeß führen sollte, als Richter) sagen: Offenbar waren die Entscheidungen des BVerwG "jagdgemäß" und richtig. Das zustimmende Befolgen und Beachten durch die Betroffenen trotz der Möglichkeit, sich selbst durch individuellen Rechtsschutz die Sicherheit verschaffen zu können, ungestraft auch weiter wie bisher gehabt verfahren zu können, und der Verzicht auf die Nutzung dieser Möglichkeit, beweist es. -
Damit ist überhaupt nichts geklärt. Wieso ist das so schwer zu begreifen? Es geht darum, ob der Verkäufer innerdeutsch an den Händler überläßt. Ob und wie dann exportiert wird ist Sache des Händlers und geht den Verkäufer nichts mehr an. Oder ob er an den polnischen Verkäufer überläßt und damit exportiert und der Händler lediglich im Rahmen des § 12 tätig wird. Etwa weil der Postversandd problematisch wäre und der Händler so grenznah wohnt, daß eine tatsächliche Übergabe am Grennzstreifen möglich wäre. Bei beiden Varianten wird rein tatsächlich an den Händler übersandt, daher sagt dies nichts darüber aus, an wen in diesem Sinne überlasse wird, was sich rechtlich eben erheblich unterscheidet. Das habe ich jetzt schon einige Male auch mit wirklich nachvollziehbaren Beispielen erklärt,also lies es bitte. Jedenfalls ich bin kein Hellseher und kann aus dieser rein tatsächlichen Beschreibung des Übersendens nicht erkennen, welche Variante der Überlassung angestrebt wird (und ob der polnische Verkäufer überhaupt die rechtliche Problematik erkennt). Und wer meint, daß dies als Theoretisierei sei, der stelle sich mal vor, daß der deutsche Verkäufer meint, er würden/wolle an den Händler überlassen, der Händler aber in Absprache mit dem polnischen Erwerber nur im Rahmen des § 12 tätig werden will, sich um nichts weiter kümmert, natürlich die Pistole auch nicht einträgt und sie dem polnischen Käufer am Grenzstreifen übergibt. Dann, später erst, bei den versuchten Eintragungen entsteht große Verwirrung und nach viel Weh und Ach und zerschlagenem Porzellan stellt sich heraus, daß in Wahrheit ein mangels Exporterlaubnis illegaler Export der Pistole nach Polen erfolgt war - mit den bekannten Konsequenzen für die Betroffenen. Aus solchen letztlich selbst verschuldeten Unklarheiten entstehen komplzierte Fälle und Behörden- und Gerichtsentscheidungen, auf die in Foren wie hier mit Unverständnis und Ignoranz und Geschimpfe auf Behörden und Justiz begegnet wird.
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Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
MarkF antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
alles schön und gut und auch die weiter angesprochen Themen und Dinge, aber wenn jetzt jeder Sportschütze, der wie derzeit noch zu erwarten seinen HA durchbekommt, dies freudestrahlend hier postet, dann .... und wirklich informativ ist dann nun wirklich nicht. Eher der benannte Sack Reis .... -
Ach ja, damals, in der guten alten Zeit unserer Jugend, kein Aids (zumindest nicht bekannt), keine Alcopops, kein DSDS und den ganzen Privat-TV-Müll (aber dafür dalli-dalli usw. und später Dallas), aber auch kein SoA und Breaking Bad, kaum Dönerläden aber dafür ein trotz allem deutlich weniger liberaleres Waffenrecht als heute. Und was war die Gesellschaft verbappt und es waren wirklich noch viele echte Altnazis am Drücker.
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Ja, eben! ;-)
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Kann man auch so sehen. Ich habe aber ein Problem damit, vom WaffG und damit auch den Definitionen ausgenommenen Gegenstände als Waffen, gar Schußwaffen, zu verstehen. Wie die Reise in die Vergangenheit, um den eigenen Opa kaltzumachen.
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Echt? Erkläre. btw: Wer sind die Wanzen?
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Und Softair bis 0,5J, die also keine Schußwaffen darstellen, sind Nachbildungen von solchen.
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Irgendwie nicht meine Musik. Aber seine Dekorationsobjekte sind ja/zumindest als Spielzeuge erkennbar. Oder ist das gar als Persiflage gedacht? ;-)
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Lest mal die dort verlinkte PDF-Datei zu den Drehgenehmigungen durch. Ob die schon mitbekommen haben, daß in Ffm gefühlte 1 Mio Mal am Tag mit Handys - ohne Genehmigung - gefilmt wird?
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Dort gilt offenbar ein anderes WaffG. "Die Polizei Nabburg geht davon aus, wie sie auf Nachfrage unserer Zeitung erklärte, dass der Besitzer sich die Waffen-Nachbildungen, die in Deutschland nicht erlaubt sind, im Ausland besorgt hat.Die beiden Männer wurden nach der Feststellung ihrer Personalien und der Vernehmung bei der Polizei wieder entlassen. Sie erwartet eine Anzeige wegen eines Verstoßes gegen das Waffengesetz." Softair-Nachbildungen von KrW in D nicht erlaubt? In welcher Vergangenheit - oder Zukunft - leben die denn da? Bislang dachte ich, daß unsere Polizei gut ausgebildet sei, aber mitterweile ... jetzt wird man schon festgenommen, Hardware beschagnahmt und vermutlich auch angeklagt, weil man in seiner Wohnung mit Softair herummacht ... Normalerweise vertrete ich solche Leute nicht, aber in dem Fall würde ich es tun, falls die wegen Verstosses gegen das WaffG angeklagt werden sollten, allein damit diese Staatsrepräsentanten eines auf die Mütze bekommen.
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Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
MarkF antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Es hat ja auch niemand behauptet, daß man uns Sportschützen jetzt gleich die HA wegnehmen würde. Daher ist es keiner Meldung wert, wenn in dem Bereich nichts derartiges geschieht, sondern nur, wenn eine Behörde auf diese Idee kommen sollte. -
Jaja, und das ist laut aktueller Rspr. des BverfG "Kunst", die es sogar rechtfertigt, samples aus anderen Musikstücken zu klauen. Ich bin offenbar zu alt für BRD 4.0, das Land der Merkels & Co. Möglicherweise hätte die Kenntnis dieses Videos eine andere Entscheidung bewirkt. Zu den Foto-, Film- und Fernsehaufnahmen: Auch wenn ich mit dieser "Kunst" nichts anfangen kann und mir der Mann absolut unsympathisch ist: Auch er hat Rechte und der Tatbestand der Ausnahmeberechtigung liegt eindeutig vor. Die behauptete vorherige Mitteilung an die Polizei war in den heutigen hysterischen Zeiten sinnvoll (wie auch wir den örtlich zuständigen Polizebehörden mitteilen sollten, daß wir böse aussehende Waffen oder Anscheinswaffen zuhause haben und diese gelegentlich in den Händen halten, so daß spannende Nachbarn den irrigen Eindruck der Vorbereitung einer Terrortat erhalten könnten), aber war ordnungsrechtlich vielleicht eine Genehmigung erforderlich? Das ist nicht wirklich mein Arbeitsgebiet, vielleicht waeiß das jemand? Man mag bezweifeln, ob der Gesetzgeber auch das Anfertigen privater Erinnerungsfotos und -videos auf diese Weise privilegieren wollte, aber im Zeitalter von Instagram, Pinterest und Youtube (ach ja, auch facebook ... ;-)), also dem geradezu routinemäßigen Veröffentlichen von auch eher privaten Bildern und Videos ist dieser private Bereich schnell verlassen. Umso wichtiger die Frage, ob man dafür aufgrund der zu erwartenden Wirkung während der Aufnahmen in der Öffentlichkeit (Massenpanik, Herninfarkte, Pudativnotwehrexzesse ;-), SEK-Einsatz) nicht eine Genehmigung nebst Polizeibegleitung benötigt, was infolge der entstehenden Kosten dies auf wirklich kommerzielle Aktionen beschränken wird. Nachtrag: Da http://www.fluter.de/de/recht/thema/9215/ hat sich ein Kollege dazu geäußert. Nach aller Lebenserfahrung wird der für die Aufnahmen Verantwortlich wohl bei der Polizei bei der Mitteilung, daß man ein paar Sekunden drehen wolle, sicherlich auch gefragt haben, ob dagegen Einwände bestehen. Und wenn dies verneint wurde, liegt darin die Genehmigung.
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Ich mag mich irren, aber mein Eindruck ist, daß er nicht Schweizer sondern Deutscher ist, der (leider?) keine andere Wahl hat ...
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ich konstruiere überhaupt nichts. Wir diskutieren hier die Möglichkeiten und rechtlichen Voraussetzungen und Konsequenzen. Ich wiederhole und erkläre das jetzt nicht, das steht alles oben geschrieben. Mit der Anfrage beim Bundesverwaltungsamt sind wir einer Meinung. Er sollte das tun. Und was Dein Bauchgefühl angeht: Die von Dir skizzierte "Lösung" wäre ein sehr "kulantes" Vorgehen, für das Du aber keinerlei rechtliche Begründung nennen und das Du demzufolge auch nicht beanspruchen kannst. Noch mal: Wir reden nicht über das, was Behörden contra legem tun können und wogegen sich niemand, weil begünstigend, zur Wehr setzt. Wir diskutieren über das, was man beanspruchen kann. Alles andere hat keinen Sinn, denn Geschenke nehmen wir alle entgegen, ohne sie aber beanspruchen zu können. Es nimmt Dir niemand übel, wenn Du das juristische Klein-Klein nicht nachvollziehen kannst. Aber begegne dem bitte nicht mit "Bauchgefühl" und Wunschkonzert, o.k.?
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Aha. Dann habe ich: "Wenn in meinen Verkaufsbedingungen der Preis von XX € steht, dann bezahlt das der Käufer auch und ich bestimme, mit welchem Unternehmen ich versende " (Hervorhebungen durch mich) offenbar falsch verstanden. Das berührt jetzt eine andere, sehr interessante Frage, aber die erörtern wir hier nicht. Wir sind ohnehin schon OT.
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Das sind keine "spitzfindigen juristischen Winkelzüge". Die Zulässigkeit bzw. das AGB-mäßige der Ersatzzustellung ist der einzige Grund, weswegen überhaupt die Diskussion über "eigenhändig" geführt wird - denn ohne diese dürfte jedes Paket nur dem benannten Empfänger übergeben werden. Und das unbedingte Sichausbedingen einer solchen Ersatzustellungsbefugnis wäre eindeutig unlauter: https://www.dhl.de/content/dam/dhlde/downloads/paket/agb-regelung/dhl-agb-paket-express-national-052016.pdf dort Nr.4 (3). Die Lösung ist also: Verbot des Empfänger an seine "Angehörigen" etc., an ihn adressierte Pakete (z.B. von bestimmten Absendern) entgegenzunehmen, Zettel an die Tür mit dem Verbot, an "Angehörige" etc. oder Nachbarn abzugeben und entsprechende Vereinbarung zwischen Versenden und Empfänger, daß diese Maßnahmen ergriffen werden. Damit hat man als Versender vertraglich sichergestellt, daß nur der Empfänger das Paket bekommt - wie mit dem Zusatz "eigenhändig", falls möglich, oder Beauftragung von "Spezialversendern". Das einzige, was passieren kann, ist, daß der Bote das Paket vor die Tür stellt oder den Anweisungen zuwiderhandelt. Was aber bekanntlich auch bei den Spezialversendern häufig genug passiert. Wer gleichwohl einen "Spezialversender" beauftragt, tut dies auf eigene Kosten und der Empfänger ist nicht verpflichtet, diesen Spaß zu bezahlen.
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Eben. Und die Einholung einer Import- oder Exporterlaubnis ist nun wirklich keine Hexerei. Etwas pointiert gesagt: Wer das nicht kann, der ist nicht zuverlässig. Was aber alles nichts daran ändert, daß in diesem Fall hier noch immer nicht klar ist, was der polnische Käufer und der Händler zum Ob und Wie des Exports vereinbart haben.